— 17 — Reichs-Gesetzblatt. No. 8. Jnhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Etatsjahr 1878/79. S. 17. (Nr. 1232.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats des Deutschen Reichs für das Etatsjahr 1878/79. Vom 29. April 1878. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: §. 1. Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Haushalts-Etat des Deutschen Reichs für das Etatsjahr 1878/79 wird in Ausgabe auf 536 496 800 Mark, nämlich auf 415 508 755 Mark an fortdauernden, und auf 120 988 045 Mark an einmaligen Ausgaben, und in Einnahme auf 536 496 800 Mark festgestellt. Die Vertheilung der unter Kapitel 20 der Einnahme in einer Summe festgestellten Matrikularbeiträge auf die einzelnen Bundesstaaten wird durch be- sonderes Gesetz geregelt. §. 2. Der diesem Gesetze als weitere Anlage beigefügte Besoldungs-Etat für das Reichsbank- Direktorium für die Zeit vom 1. April 1878 bis 31. März 1879 wird auf 132 000 Mark festgestellt. Reichs. Gesetzbl. 1878. 8 Ausgegeben zu Berlin den 30. April 1878.