— 87 — (Nr. 1234.) Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen der Post und Telegraphen, der Marine, des Reichsheeres und zur Durchführung der Münzreform. Vom 29. April 1878. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: §. 1. Der Reichskanzler wird ermächtigt, die außerordentlichen Geldmittel, welche in dem Reichshaushalts- Etat für das Etatsjahr 1878/79 zur Bestreitung ein- maliger Ausgaben a) der Post- und Telegraphenverwaltung im Betrage von 10 755 100 Mark, b) der Marineverwaltung im Betrage von . . ..... . . .. 32 580 165 Mark. c) der Verwaltung des Reichsheeres im Betrage von. 8270000 Mark. d) zur Durchführung der Münzreform im Betrage von 25 000 000 Mark. im Ganzen bis zur Höhe von 76 605 265 Mark vorgesehen sind, im Wege des Kredits flüssig zu machen, und zu diesem Zweck in dem Nominalbetrage, wie er zur Beschaffung jener Summe erforderlich sein wird, eine verzinsliche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen und Schatzan- weisungen auszugeben. §. 2. Die Bestimmungen in den §§. 2 bis 5 des Gesetzes vom 27. Januar 1875, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine- und Telegraphen- verwaltung (Reichs- Gesetzbl. S. 18), finden auch auf die nach dem gegenwär- tigen Gestz aufzunehmende Anleihe und auszugebenden Schatzanweisungen Anwendung. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 29. April 1878. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. Herausgegeben im Reichskanzler- Amt. Berlin, gedruckt in der vormaligen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei (unter Reichsverwaltung),