— 91 — §. 6. Das Urtheil des Reichs- Oberhandelsgerichts ergeht nach Ladung und An- hörung der Parteien. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. §. 7. Die Geltendmachung neuer Thatsachen und Beweismittel im Termin ist nur insoweit zulässig, als sie durch das Vorbringen des Berufungsbeklagten in der Erklärungsschrift veranlaßt wird. Das Gericht kann auch Thatsachen und Beweise berücksichtigen, mit welchen die Parteien ausgeschlossen sind. Eine noch erforderliche Beweisaufnahme erfolgt nach der Bestimmung im §. 5. §. 8. Von einer Partei behauptete Thatsachen, über welche die Gegenpartei sich nicht erklärt hat, können für erwiesen angenommen werden. Erscheint in dem Termin keine der Parteien, so ergeht das Urtheil auf Grund der Akten. §. 9. Das Reichs- Oberhandelsgericht kann zu der Berathung Sachverständige zuziehen; dieselben dürfen an der Abstimmung nicht Theil nehmen. §. 10. Zu den Kosten des Verfahrens, über welche das Reichs- Oberhandels- gericht nach §. 32 Absatz 2 des Patentgesetzes zu bestimmen hat, gehören außer den aus der Kasse des Patentamts zu bestreitenden Auslagen diejenigen den Parteien erwachsenen Auslagen, welche nach freiem Ermessen des Gerichtshofes zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte nothwendig waren. §. 11. In dem Termin ist ein Protokoll aufzunehmen, welches den Gang der Verhandlung im allgemeinen angiebt. Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und dem Gerichtsschreiber zu unterschreiben. §. 12. Die Verkündung des Urtheils erfolgt in dem Termin, in welchem die Ver- handlun geschlossen ist, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin. Wird die Verkündung der Entscheidungsgründe für angemessen erachtet, so erfolgt sie durch Vorlesung der Gründe oder durch mündliche Mittheilung des wesentlichen Inhalts.