— 92 — Die Ausfertigungen des mit Gründen zu versehenden Urtheils werden durch Vermittelung des Patentamts zugestellt. §. 13. Wird beantragt, daß in Abänderung der Entscheidurg des Patentamts die Zurücknahme des Patents auf Grund des §. 11 Nr. 2 des Patentgesetzes ausgesprochen werde, so findet die Vorschrift des §. 29 Absatz 3 dieses Gesetzes entsprechende Anwendung. §. 14. Die zur Praxis bei dem Reichs- Oberhandelsgericht berechtigten Rechts- anwälte und Advokaten sind befugt, im Berufungsverfahren in Patentsachen die Vertretung zu übernehmen. §. 15. Im übrigen ist für das Berufungsverfahren in Patentsachen das den Ge- schäftsgang beim Reichs- Oberhandelsgericht normirende Regulativ maßgebend. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 1. Mai 1878. . (L.S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. Herausgegeben im Reichskanzler- Amt. Berlin, gedruckt in der vormaligen Geheimen Ober- Hofbuchbruckerei (unter Reichsverwaltung.)