— 96 — Nachweis führen, daß sie ohne ihr Verschulden durch besondere Umstände ver- hindert waren, von denselben Kenntniß zu erlangen. §. 4. Ist in Folge der Zuwiderhandlung Vieh von der Seuche ergriffen wor- den, so ist in dem Falle des §. 1 auf Gefängniß nicht unter drei Monaten, in dem Falle des §. 2 auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Ge- fängniß nicht unter Einem Jahre, in dem Falle des §. 3 auf Geldstrafe bis zu zweitausend Mark oder auf Gefängniß bis zu Einem Jahre zu erkennen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 21. Mai 1878. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. Herausgegeben im Reichskanzler- Amt. Berlin, gedruckt in der vormaligen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei (unter Reichsverwaltung).