— 99 — Uebertrag. ... . 83 104 921 Mark, 23. Lübeck. .......... .. .... ... .. . . . . .. 91 39066 24. Bremen .. .. . .. . . . .. 244735 25. Hamburg .. . . .... ........ .. .. . . .. 644 054 - 26. Elsaß - Lothringen .. ............ ... 3 060 410 Summe 87 145 516 Mark. , Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 1. Juni 1878. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. (Nr. 1241.) Gesetz, betreffend die Gewährung einer Ehrenzulage an die Inhaber des Eisernen Kreuzes von 1870/71. Vom 2. Juni 1878. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: §. 1. Die Inhaber des Eisernen Kreuzes erster Klasse, welche dasselbe im Kriege gegen Frankreich 1870/71 in den unteren Chargen bis zum Feldwebel ein- schließlich erworben haben, erhalten vom 1. April 1878 ab eine Ehrenzulage von drei Mark monatlich. §. 2. Diese Ehrenzulage erhalten von demselben Zeitpunkte ab unter den im §. 1 angegebenen Voraussetzungen auch die Inhaber des Eisernen Kreuzes zweiter Klasse, wenn sie zugleich das preußische Militär- Ehrenzeichen zweiter Klasse oder eine diesem gleichzuachtende militärische Dienstauszeichnung besitzen, welche ent- weder in einem der seit 1866 mit Preußen verbundenen Landestheile vor der Vereinigung, oder in einem der anderen Bundesstaaten vor dem Kriege 1870/71 verliehen worden ist. Die Bestimmung darüber, welche Dienstauszeichnungen hiernach außer dem preußischen Militär-Ehrenzeichen zweiter Klasse neben dem Besitze des Eisernen Kreuzes zweiter Klasse zum Bezuge der Ehrenzulage berech- tigen, erfolgt durch den Kaiser.