— 100 — §. 3. Die Ehrenzulage wird auf Lebenszeit gewährt und unterliegt nicht der Beschlagnahme. Das Anrecht auf die Ehrenzulage erlischt mit dem Eintritt der Rechtskraft eines strafgerichtlichen Erkenntnisses, welches den Verlust der Orden zur Folge hat. §. 4. Die nach Maßgabe dieses Gesetzes zu gewährenden Ehrenzulagen, deren Anweisung, Zahlung und Verrechnung durch die Militärverwaltungen von Preußen, Bayern, Sachsen und Württemberg erfolgt, sind aus dem Reichs- Invalidenfonds neben den im §. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1873 (Reichs- Gesetzbl. S. 113) und im §. 1 des Gesetzes vom 11. Mai 1877 (Reichs- Gesetzbl. S. 495) darauf angewiesenen Ausgaben zu bestreiten. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 2. Juni 1878. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. Herausgegeben im Reichskanzler--Amt. Berlin, gedruckt in der vormaligen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei (unter Reichsverwaltung).