— 103 — Reichs-Gesetzblatt. A 15. Inhalt: Verordnung, betreffend die Auflösung des Reichstags. S. 103. — Verordnung, betreffend die Wahlen zum Reichstag. S. 104. (Nr. 1244.) Verordnung, betreffend die Auflösung des Reichstags. Vom 11. Juni 1878. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen auf Grund des, nach Artikel 24 der Reichsverfassung vom Bundes- rath unter Unserer Zustimmung gefaßten Beschlusses, im Namen des Reichs, was folgt: Der Reichstag wird hierdurch aufgelöst. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 11. Juni 1878. Im Allerhöchsten Auftrage Seiner Majestät des Kaisers: (L. S.) Friedrich Wilhelm, Kronprinz. Fürst v. Bismarck. Reichs-Gesetzbl. 1878. 23 Ausgegeben zu Berlin den 12. Juni 1878.