— 106 — verwaltung (Reichs- Gesetzbl. S. 18), finden auch auf die nach dem gegen- wärtigen Gesetze aufzunehmende Anleihe und auszugebenden Schatzanweisungen Anwendung. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 12. Juni 1878. Im Allerhöchsten Auftrage Seiner Majestät des Kaisers: (L. S.) Friedrich Wilhelm, Kronprinz. Fürst v. Bismarck.