— 109 — Reichs-Gesetzblatt. No. 17. Inhalt: Gesetz, betreffend den Gewerbebetrieb der Maschinisten auf Seebampfschiffen. S. 109. — Aus- lieferungsvertrag mit Schweden und Norwegen. S. 110. (Nr. 1247.) Gesetz, betreffend den Gewerbebetrieb der Maschinisten auf Seedampfschiffen. Vom 11. Juni 1878. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: Die Bestimmungen, welche in der Gewerbeordnung und in dem Gesetz, betreffend die Untersuchung von Seeunfällen, vom 27. Juli 1877 (Reiche-Gesetzbl. S. 549) in Bezug auf Seesteuerleute getroffen sind, finden auf Maschinisten der Seedampfschiffe gleichfalls Anwendung. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 11. Juni 1878. Im Allerhöchsten Auftrage Seiner Majestät des Kaisers: (L. S.) Friedrich Wilhelm, Kronprinz. Fürst v. Bismarck. Reichs-Gesetzbl. 1878. 25 Ausgegeben zu Berlin den 18. Juni 1878.