Reichs-Gesetzblatt No. 21. Inhalt: Gesetz, betreffend den Spielkarkenstempel. S. 133. (Nr. 1254.) Gesetz, betreffend den Spielkartenstempel. Vom 3. Juli 1878. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: §. 1. Spielkarten unterliegen einer nach Vorschrift dieses Gesetzes zu erhebenden, zur Reichskasse fließenden Stempelabgabe, welche beträgt: 0/30 Mark für jedes Kartenspiel von 36 oder weniger Blättern, 0/50 Mark für jedes andere Spiel. Spielkarten, welche unter amtlicher Kontrole in das Ausland ausgeführt werden, unterliegen der Abgabe nicht. §. 2. Gegen Entrichtung der im §. 1 bestimmten Abgabe erfolgt die Abstempelung der Karten. §. 3. Wer Spielkarten in das Bundesgebiet einbringt oder vom Auslande ein- gehende ungestempelte Spielkarten daselbst empfängt, ist verpflichtet, dieselben nach Menge der Spiele und deren Blätterzahl mit der Angabe, ob sie zum Verbleibe im Inlande oder zur Durchfuhr bestinnnt sind, beim Eingange beziehungsweise Empfange der Steuerbehörde anzumelden und nach deren Anweisung die zum Verbleibe im Inlande bestimmten Spielkarten zur Abstempelung gegen Entrichtung der gesetzlichen Stempelsteuer vorzulegen. Reichs- Gesehbl. 1878. 30 Ausgegeben zu Berlin den 6. Juli 1878.