— 134 — §.. 4. Die Errichtung von Spielkartenfabriken ist nur in Orten gestattet, wo sich eine zur Wahrnehmung der steuerlichen Aufsicht geeignete Zoll- oder Steuer- behörde befindet. §. 5. Die Fabrikation von Spielkarten darf nur in den von der zuständigen Steuerbehörde des betreffenden Bundesstaats genehmigten Räumen betrieben werden. Diese Vorschrift findet auf den Fortbetrieb der bereits bestehenden Karten- fabriken in den bisher benutzten Fabrikräumen keine Anwendung. Die Inhaber bereits bestehender Kartenfabriken müssen der Steuerbehörde nach Maßgabe der desfalls zu ertheilenden Vorschriften über ihren Fabrikbetrieb Anzeige machen. Außerhalb der Fabrikräume, insbesondere in den Wohnungen der Arbeiter, darf nur das Koloriren der Kartenblätter und zwar mit Genehmigung der Steuerbehörde und unter Beachtung der vorgeschriebenen Kontrolmaßregeln aus- geführt werden. §. 6. Die Kartenfabriken stehen unter steuerlicher Kontrole und unterliegen den steuerlichen Revisionen. Was die Inhaber von Kartenfabriken hinsichtlich der Fabrikeinrichtung, Fabrikation, Stempelung, Aufbewahrung und Versendung von Spielkarten, so- wie hinsichtlich der Buchführung der bei der Steuerbehörde zu machenden Mel- dungen und des Einzelverkaufs von Spielkarten zu beobachten haben, wird durch ein besonderes Regulativ vorgeschrieben. §. 7. Für die Abführung der Steuern können Fristen bis zur Dauer von drei Monaten gegen Sicherheitsstellung bewilligt werden. Steuererlaß oder Ersatz kann nur von der obersten Finanzbehörde des betreffenden Bundesstaats und nur für inländische Karten in dem Falle gewährt werden, wenn gestempelte Kartenspiele bei der Verpackung oder Aufbewahrung in den dazu bestimmten Fabrikräumen durch einen unverschuldeten Zufall zum Gebrauch untauglich geworden sind, und hiervon binnen 24 Stunden unter Einlieferung der verdorbenen Kartenspiele, sofern dieselben durch den Zufall nicht ganz verloren gegangen, der Steuerbehörde Anzeige gemacht wird. §. 8. Der Handel mit Spielkarten, welche nach den Bestimmungen in den §§. 1 und 2 gestempelt worden sind, unterliegt, unbeschadet der nach §. 6 bezüglich der