— 141 — Reichs-Gesetzblatt. 22. Inhalt: Gerichtskostengesetz. S. 141. —. Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher. S. 166. — Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige. S. 173. (Nr. 1255.) Gerichtskostengesetz. Vom 18. Juni 1878. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen. §. 1. In den vor die ordentlichen Gerichte gehörigen Rechtssachen, auf welche die Civilprozeßordnung, die Strafprozeßordnung oder die Konkursordnung An- wendung findet, werden Gebühren und Auslagen der Gerichte nur nach Maß- gabe dieses Gesetzes erhoben. §. 2 Eine Erhebung von Stempeln und anderen Abgaben neben den Gebühren findet nicht statt. Urkunden, von denen im Verfahren Gebrauch gemacht wird, sind nur in— soweit einem Stempel oder einer anderen Abgabe unterworfen, als sie es ohne diesen Gebrauch sein würden. Urkunden, welche im Verfahren errichtet werden, bleiben, soweit ihr Inhalt über den Gegenstand des Verfahrens hinausgeht, den allgemeinen Vorschriften über Erhebung von Stempeln oder anderen Abgaben unterworfen. §. 3. In einem weiteren Umfange, als die Prozeßordnungen und dieses Gesetz es gestatten, darf die Thätigkeit der Gerichte von der Sicherstellung oder Zahlung der Gebühren oder Auslagen nicht abhängig gemacht werden. §. 4. Ueber Erinnerungen des Zahlungspflichtigen oder der Staatskasse gegen den Ansatz von Gebühren oder Auslagen entscheidet das Gericht der Instanz Reichs-Gesetzbl. 1878. 31 Ausgegeben zu Berlin den 10. Juli 1878.