— 142 — gebührenfrei. Die Entscheidung kann von dem Gerichte, welches dieselbe getroffen hat, sowie von dem Gerichte der höheren Instanz von Amtswegen geändert werden. Gegen die Entscheidung findet Beschwerde nach Maßgabe der §§. 531 bis 538 der Civilprozeßordnung, in Strafsachen nach Maßgabe der §§. 346 bis 352 der Strafprozeßordnung statt. Die Einlegung von Erinnerungen oder Beschwerden kann durch Erklärung um Protokolle des Gerichtsschreibers oder schriftlich ohne Mitwirkung eines Anwalts erfolgen. §. 5. Eine Nachforderung von Gerichtskosten wegen irrigen Ansatzes ist nur zulässig, wenn der berichtigte Ansatz vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach rechtskräftiger oder endgültiger Erledigung des Verfahrens dem Zahlungs- pflichtigen eröffnet ist. §. 6. Die Gerichte sind befugt, Gebühren, welche durch eine unrichtige Behand- lung der Sache ohne Schuld der Betheiligten entstanden sind, niederzuschlagen, und für abweisende Bescheide, wenn der Antrag auf nicht anzurechnender Un- kenntniß der Verhältnisse oder auf Unwissenheit beruht, Gebührenfreiheit zu gewähren. §. 7. Der Mindestbetrag einer Gebühr ist zwanzig Pfennig. Pfennigbeträge, welche ohne Bruch nicht durch zehn theilbar sind, werden auf den nachst höheren durch zehn theilbaren Betrag abgerundet. Zweiter Abschnitt. Gebühren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. §. 8. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten werden die Gebühren nach dem Werthe des Streitgegenstandes erhoben. Die volle Gebühr beträgt bei Gegenständen im Werthe: 1. bis 20 Mark einschließlig 1 Mark, 2. von mehr als 20 bis 60 Mark einschließlich 2   -    40 Pf., 3. - -  - 60 - 120 - - 4 - 60   - 4. -  -  - 120   - 200 -   - 7 - 50   - 5. -   -   -  200   -   300 - 11   - 6. - -  - 300   - 450 - 15-    7. -   -   -   450 -   650 - 20  - 8. -   -   -   650 -   900 - 26 - 9. -   -   -    900      -1200- - 32-   10. -   -   -   1200 -  1600 - 38-    11. -   -   -   1 600     -  2100 - 44  -