— 144 — §. 14. Bei jedem Antrag ist der Werth des Streitgegenstandes, sofern derselbe nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht oder aus früheren Anträgen er- hellt, und auf Erfordern auch der Werth eines Theils desselben schriftlich oder zum Protokolle des Gerichtsschreibers anzugeben. Die Angabe kann jederzeit berichtigt werden. §. 15. Die zum Zwecke der Entscheidung über die Zuständigkeit des Prozeßgerichts oder die Zulässigkeit der Revision erfolgte Festsetzung des Werthes ist für die Berechnung der Gebühren maßgebend. §. 16. Soweit eine Entscheidung in Gemäßheit des §. 15 nicht stattfindet, und nach der Natur des Streitgegenstandes oder durch den Antrag einer Partei die Festsetzung des Werthes erforderlich wird, erfolgt dieselbe gebührenfrei durch Beschluß des Prozeßgerichts, bei der Zwangsvollstreckung, falls der Werth noch nicht festgesetzt ist, durch Beschluß des Vollstreckungsgerichts. Die Festsetzung kann von dem Gerichte, welches dieselbe getroffen hat, sowie von dem Gerichte der höheren Instanz im Laufe des Verfahrens von Amtswegen geändert werden. Gegen den Beschluß findet Beschwerde nach Maßgabe der §§. 531 bis 538 der Civilprozeßordnung und des §. 4 Abs. 3 dieses Gesetzes statt. §. 17. Wird eine Abschätzung durch Sachverständige erforderlich, so ist in dem Beschlusse, durch welchen der Werth festgesetzt wird (§. 16), über die Kosten der Abschätzung zu entscheiden. Dieselben können ganz oder theilweise der Partei zur Last gelegt werden, welche durch Unterlassung der ihr obliegenden Werths- angabe oder durch unrichtige Werthsangabe, unbegründetes Bestreiten der Werths- angabe oder unbegründete Beschwerde die Abschätzung veranlaßt hat. §. 18. Die volle Gebühr (§. 8) wird erhoben: 1. für die kontradiktorische mündliche Verhandlung (Verhandlungsgebühr); 2. für die Anordnung einer Beweisaufnahme (Beweisgebühr); 3. für eine andere Entscheidung (Entscheidungsgebühn). §. 19. Die Verhandlung git als kontradiktorisch im Sinne des §. 18 Nr. 1, so- weit in derselben von beiden Parteien einander widersprechende Anträge gestellt werden.