— 146 — Vertreters oder der erforderlichen Ermächtigung zur Prozeßführung, sofern dieselben von Amtswegen berücksichtigt sind (Gerichtsverfassungs- gesetz §. 17 Abs. 1, Civilprozeßordnung §§. 40, 54); 3. die Entlassung des Beklagten aus dem Rechtsstreite (Civilprozeßordnung §§. 72, 73), oder die Uebernahme des Rechtsstreits durch den Rechts- nachfolger (Civilprozeßordnung §. 237); 4. die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens (Civil- prozeßordnung §§. 217 bis 227); die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der Be- rufung, Revision oder der Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Zurücknahme eines Rechtsmittels (Civilprozeßordnung §§. 216, 476 Abs. 3, §§. 497, 529, 552); den Einspruch (Civilprozeßordnung §§. 306, 310, 311, 640), sowie die gegen ein Versäumnißurtheil eingelegten Rechtsmittel (Civilprozeßordnung §. 474 Abs. 2, §. 529); 7. die vorläufige Vollstreckbarkeit eines Urtheils; 8. die Ertheilung der Vollstreckungsklausel, sofern sie im Wege der Klage beantragt oder angefochten wird (Civilprozeßordnung §§. 667, 687), oder Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung, welche den Anspruch selbst betreffen, sofern der §. 686 Abs. 2 oder §. 704 Abs. 2 der Civil- prozeßordnung Anwendung findet, oder die Zulassung der Zwangs- vollstreckung aus dem Urtheil eines ausländischen Gerichts oder aus einem Schiedsspruche (Civilprozeßordnung §§. 660, 868); 9. die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung, sofern die Entscheidung durch Endurtheil zu treffen ist (Civilprozeßordnung §. 802 Abs. 1, §§. 805, 806 Abs. 2, §§. 807, 815); die Ernennung oder Ablehnung eines Schiedsrichters, das Erlöschen eines Schiedsvertrags, die Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Ver- fahrens oder die Aufhebung eines Schiedsspruchs (Civilprozeßordnung §. 871). Ist in den Fällen der Nr. 1, 2 der Kläger abgewiesen, oder in den Fällen. der Nr. 5, 6 die Wiedereinsetzung, Berufung, Revision, Wiederaufnahme oder der Einspruch als unzulässig verworfen, so werden auch für eine Verhandlung zur Hauptsache nur fünf Zehn- theile der Gebühr erhoben, sofern die Entscheidung auf diese Verhandlung ergangen ist. §. 27. Drei Zehntheile der Gebühr (§§. 18 bis 24) werden erhoben, wenn der Akt betrifft: 1. die Zulässigkeit einer Nebenintervention (Civilprozeßordnung §. 68); 2. die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Handlungen oder Unter- lassungen (Civilprozeßordnung §§. 773 bis 776).