— 155 — Freiheitsstrafe hinzugerechnet. Ist die bedingte Festsetzung der Freiheitsstrafe unterlassen worden, so wird für jeden angefangenen Betrag von zehn Mark der Geldstrafe ein Tag Freiheitsstrafe zugerechnet. Ist nur auf Geldstrafe und für den Fall, daß dieselbe nicht beigetrieben werden kann, auf Freiheitsstrafe erkannt, so bestimmt sich die Gebühr nach der Höhe der ersteren. In diesem Falle, sowie wenn nur auf Geldstrafe erkannt ist, darf die Gebühr den Betrag der Geldstrafe nicht übersteigen. §. 60. Im Falle des §. 79 des Strafgesetzbuchs bestimmt sich die Gebühr für das neue Verfahren durch den Betrag, um welchen die Gesammtstrafe die früher erkannte Strafe übersteigt. Im Falle des §. 492 der Strafprozeßordnung ist eine besondere Gebühr nicht zu erheben. §. 61. Betrifft eine Strafsache mehrere Angeschuldigte, so ist die Gebühr von jedem Verurtheilten besonders nach Maßgabe der gegen ihn erkannten Strafe zu erheben. §. 62. Für das Verfahren in erster Instanz werden erhoben: im Falle einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von Mark Mark 1. . .. 1 bis 20 einschl. oder 1 bis 10 Tage einschl. 5 2. mehr als 20  - 30  -   -    mehr als 10 Tage   -    14 Tage   -    10 3.    -    -           30  - 60                                 14 Tage 4Wochen 20 4. 60 150 - 4 Wochen-- 6 Wochen - 30 5. 150 300 . 6 Wochen-- 3 Monate 45 6. 300 500 - .3 Monate-- 6 Monate. 60 7. 500   1000 .6 Monate- 1 Jahr .75 8. 1000 1 500 ... . 1 Jahr 2 Jahre 100  9. 1000 3000 .2 Jahre 3 Jahre 130 10. 3000 .. - .3 Jahre 10 Jahre 180 11. im Falle einer schwereren Strafe. .. . . . . 300 Ist auf Verweis erkannt, so beträgt die Gebühr. 5 und ist ausschließlich auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte überhaupt oder einzelner bürgerlicher Ehrenrechte erkannt 45 §. 63. Zwei Zehntheile der Sätze des §. 62 werden erhoben in dem Verfahren bei amtsrichterlichen Strafbefehlen, wenn die Strafe ohne Hauptverhandlung rechtskräftig festgesetzt ist (Strafprozeßordnung §. 450).