— 163 — §. 92. Durch die Bestimmungen der §§. 81 bis 91 wird eine nach den Vor- schriften des bürgerlichen Rechts oder den Vorschriften der Civilprozeßordnung §. 697, der Konkursordnung §§. 50 bis 53, 130, oder der Strafprozeßordnung §. 498 Abs. 2, §. 503 Abs. 4, §. 504 begründete Verpflichtung zur Zahlung der entstandenen Gebühren und Auslagen nicht berührt. §. 93. Die Gebühren und Auslagen werden fällig, sobald das Verfahren oder die Instanz durch unbedingte Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder Zurücknahme oder anderweite Erledigung beendigt ist. §. 94. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten kommen folgende besondere Vorschriften zur Anwendung: 1. Schon vor der Beendigung der Instanz werden mit dem Ablaufe je eines Jahres seit Bestimmung des ersten Termins oder Stellung des ersten Antrags die bis dahin entstandenen Gebühren und Auslagen fällig. Die einjährigen Fristen können auf Antrag von dem Gerichte verlängert werden. Der Ablauf der Fristen begründet nicht die Zurück- forderung eines nicht verbrauchten Vorschusses. 2. In den Fällen einer Widerklage oder wechselseitig eingelegter Rechts- mittel kann jede Partei, wenn sie das von ihr beantragte Verfahren zurücknimmt, die getrennte Berechnung der Gebühren und Auslagen für dasselbe und die Zurückzahlung des von ihr gezahlten nicht ver- brauchten Vorschusses fordern. 3.  Eine nach §. 47 Abs. 2, §. 48 beschlossene Gebühr kann sofort nach dem Beschlusse von der in diesem bezeichneten Partei ohne Anrechnung eines derselben obliegenden Vorschusses erhoben werden. §. 95. Im Konkursverfahren können auf die im §. 51 und §. 58 Abs. 1 bestimmte Gebühr je nach dem Fortgange des Verfahrens Abschlagszahlungen erhoben werden. Die Erhebung der Gebühren und Auslagen kann im Falle des §. 54 sofort nach Abhaltung des Prüfungstermins oder Zurücknahme der Anmeldung, im Falle des §. 58 Abs. 2 sofort nach Erledigung des Antrags erfolgen. §. 96. In Strafsachen werden die Gebühren und Auslagen, welche dem ver- urtheilten Beschuldigten zur Last fallen, erst mit der Rechtskraft des Urtheils fällig.