— 165 — sein würde, so ist der Mehrbetrag der letzteren neben der Entscheidungsgebühr zu erheben. §. 102. Dieses Gesetz tritt im ganzen Umfange des Reichs gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungsgesetz in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 18. Juni 1878. Im Allerhöchsten Auftrage Seiner Majestät des Kaisers: (L. S.) Friedrich Wilhelm, Kronprinz. Fürst v. Bismarck. Reichs- Gesetzbl. 1878. 31