— 169 — §. 12. Die in den §§. 4 bis 11 bestimmten Gebühren umfassen die gesammte Thätigkeit des Gerichtsvollziehers bei der Zwangsvollstreckung, insbesondere: 1. die Nachsuchung der Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane und die Zuziehung der Zeugen und Sachverständigen (Civilprozeßordnung §§. 678, 679, 716), 2. die zu den Vollstreckungshandlungen gehörenden Mittheilungen, Auf- forderungen, Zustellungen und Postsendungen; 3. die Umschreibung eines auf den Namen lautenden Werthpapiers auf den Namen des Käufers und die Wiederinkurssetzung eines gepfän- deten Inhaberpapiers (Civilprozeßordnung §§. 723, 724); 4. die Annahme und Quittirung, Ablieferung oder Hinterlegung der schuldigen Leistungen, sowie des gepfändeten oder erlösten Geldes und die Zurückgabe gepfändeter Gegenstände; 5. die Bekanntmachung der Versteigerung. §. 13. An baaren Auslagen werden dem Gerichtsvollzieher vergütet: 1. die Schreibgebühren; 2. die Post- und Telegraphengebühren; 3. die durch öffentliche Bekanntmachungen, insbesondere durch Einrückung in öffentliche Blätter entstandenen Kosten; 4. die an Zeugen und Sachverständige zu zahlenden Beträge; 5. die Entschädigung der zum Oeffnen von Thüren und Behältnissen zugezogenen Personen; 6. die für Umschreibung eines auf Namen lautenden Werthpapiers oder für Wiederinkurssetzung eines Inhaberpapiers zu zahlenden Beträge; 7. die Kosten eines Transports von Personen oder Sachen, die Kosten der Verwahrung und Beaufsichtigung von Gegenständen, die Kosten der Aberntung von Früchten, sowie der Erhaltung von Thieren; 8. die Reisekosten. §. 14. Schreibgebühren werden dem Gerichtsvollzieher nach Maßgabe des §. 80 des Gerichtskostengesetzes vergütet: 1. für alle nach gesetzlicher Vorschrift oder auf Antrag ertheilten Abschriften der von demselben aufgenommenen Urkunden und Protokolle, mit