— 172 — die Strafprozeßordnung oder die Konkursordnung Anwendung findet, Geschäfte übertragen werden, welche denselben in jenen Gesetzen nicht ausdrücklich zu- gewiesen sind. §. 26. Dieses Gesetz tritt im ganzen Umfange des Reichs gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungsgesetz in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 24. Juni 1878. Im Allerhöchsten Auftrage Seiner Majestät des Kaisers: (L. S.) Friedrich Wilhelm, Kronprinz. Fürst v. Bismarck.