— 182 — §. 22. Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen be- schränkt ist. §. 23. Die Zurücknahme der Zulassung erfolgt durch die Landesjustizverwaltung nach Anhörung des Rechtsanwalts und des Vorstandes der Anwaltskammer. Ein die Zulassung zurücknehmender Bescheid muß den Grund der Zurück- nahme angeben. §. 24. Stirbt der Rechtsanwalt oder giebt er die Zulassung auf oder wird die Zulassung zurückgenommen oder verliert der Rechtsanwalt in Folge Urtheils die Fähigkeit zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft, so ist die Eintragung in der Liste zu löschen. Die Löschung ist von dem Gerichte durch den Deutschen Reichsanzeiger be- kannt zu machen. §. 25. Die Stellvertretung eines an der Ausübung seines Berufs zeitweise ver- hinderten Rechtsanwalts kann nur einem Rechtsanwalt oder einem Rechtskundigen, welcher mindestens zwei Jahre im Vorbereitungsdienste beschäftigt worden ist, übertragen werden. Insofern die Stellvertretung nicht von einem bei demselben Gerichte zu- gelassenen Rechtsanwalt übernommen wird, darf die Bestellung des Stellvertre- ters nur durch Anordnung der Landesjustizverwaltung erfolgen. Auf die in Absatz 1 bezeichneten Stellvertreter, auch wenn dieselben nicht Rechtsanwälte sind, finden die Vorschriften des §. 143 Abs. 1, 2 der Civilprozeß- ordnung nicht Anwendung. Das Gleiche gilt für die im Justizdienste befindlichen Rechtskundigen, welche mindestens zwei Jahre im Vorbereitungsdienste beschäftigt worden sind, wenn sie einen Rechtsanwalt, ohne als dessen Stellvertreter bestellt zu sein, in Fällen vertreten, in denen eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist, oder wenn sie unter Beistand des Rechtsanwalts die Aus- führung der Parteirechte übernehmen. Zweiter Abschnitt. Rechte und Pflichten der Rechtsanwalte. §. 26. Auf Grund der Zulassung bei einem Gericht ist der Rechtsanwalt befugt, in den Sachen, auf welche die Strafprozeßordnung, die Civilprozeßordnung und die Konkursordnung Anwendung finden, vor jedem Gericht innerhalb des Reichs