— 198 — das System des französischen Rechts und an dem Sitze einzelner Landgerichte ein anderes System des bürgerlichen Rechts besteht, oder wenn das umgekehrte Verhältniß obwaltet, die bei diesen Landgerichten zugelassenen Rechtsanwälte in den daselbst verhandelten Prozessen bis zur Einführung eines gemeinschaftlichen. bürgerlichen Gesetzbuchs zur Vertretung der Parteien auch bei dem Oberlandes- gerichte zulassen. §. 115. Auf die gegen einen Rechtsanwalt (§. 107) zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Disziplinarsachen finden die Bestimmungen der §§. 8, 9, 10, 12 des Einführungsgesetzes zur Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung. An die Stelle des nach den bisherigen Gesetzen zuständigen obersten Landesgerichts tritt der Ehrengerichtshof nach Maßgabe des §. 90. §. 116. Eine nach den bisherigen Gesetzen erkannte zeitige Entziehung der Befugniß zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft (Suspension, Dienstsperre) ist im Sinne der §. 6 Nr. 3, §. 15 Nr. 1, §. 43 Nr. 3 für eine härtere Strafe als Verweis zu erachten. Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, zu bestimmen, in welchem Ver- hältniß andere bisher zulässige Strafen zu den im §. 63 bezeichneten stehen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- tem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Neues Palais bei Potsdam, den 1. Juli 1878. Im Allerhöchsten Auftrage Seiner Majestät des Kaisers: (L. S.) Friedrich Wilhelm, Kronprinz. Fürst v. Bismarck. Herausgegeben im Reichskanzler- Amt. Berlin, gedruckt in der vormaligen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei (unter Reichsvenwaltung).