— 230 — Abänderungen und Ergänzungen der Instruktion vom 2. September 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 261) zur Aus- führung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875. 1. Unter I ist vor Ziffer 1 einzuschalten: Zu §.2. Soweit die Sicherstellung der im §. 2 des Gesetzes bezeichneten Leistungen nicht durch unmittelbare Anordnungen der Militär- Intendanturen erfolgt, haben sich die letzteren an denjenigen Orten, an welchen ihnen eigene Organe (Garnison- verwaltungen, Proviantämter u. s. w.) zu Gebote stehen, der Mitwirkung der- selben zu bedienen. Auch können sie die Vermittelung der Truppentheile in Anspruch nehmen, soweit es sich um die Sicherstellung des eigenen Bedarfs der- selben handelt. In denjenigen Fällen, in welchen die Sicherstellung der Leistungen auf keinem der vorbezeichneten Wege erfolgt, haben die Gemeindevorstände den Requisitionen der Militär- Intendanturen auf Mitwirkung bei der erforderlichen Sicherstellung Folge zu geben. Für ländliche Gemeinden sind derartige Requisitionen an die den Gemeinde- vorständen vorgesetzten Verwaltungsbehörden zu richten. Die Gemeindevorstände sind verpflichtet, auf Erfordern der Militärverwal- tung Bescheinigungen über die Höhe der ortsüblichen Preise (§. 3 Absatz 4 und §. 5 Absatz 1 des Gesetzes) auszustellen. Dergleichen Bescheinigungen unterliegen jedoch der Prüfung und Bestätigung der vorgesetzten Verwaltungsbehörden. 2. An die Stelle von I Ziffer 1 ist zu setzen: 1. Zu §. 3. Die bei Vorspannleistungen zum Transport von Personen zu gestellenden Fuhrwerke müssen, insofern sie nicht Personenwagen sind, zur Beförderung von Personen geeignet und hergerichtet sein, soweit sich dies ohne Aufwendung be- sonderer Kosten seitens der Gestellungspflichtigen bewirken läßt. Hinsichtlich des Umfanges, in welchem die auf Märschen, in Lagern oder in Kantonnirungen befindlichen Theile der bewaffneten Macht Vorspann- leistungen in Anspruch zu nehmen befugt sind, gelten vorbehaltlich der allgemeinen Voraussetzungen, von welchen das Gesetz die Befugniß abhängig gemacht hat, solche Leistungen in Anspruch zu nehmen, nachfolgende Be- stimmungen: