— 233 — Marinekommandos haben zur Fortschaffung des Seegepäcks auf soviel Fuhrwerke Anspruch, als unter Berücksichtigung der Beladungsfähigkeit (unter d) zur Beförderung erforderlich sind. d. Für die Anfuhr der Verpflegungs- und Bivouaksbedürfnisse bei Uebungen und sonstigen Truppenzusammenziehungen. Die Zahl der in Anspruch zu nehmenden Fuhrwerke wird einestheils bedingt durch das Gesammtgewicht der zu transportirenden Gegenstände, anderen- theils durch die Beschaffenheit der zurückzulegenden Wege und durch die Be- lastungsfähigkeit der Fuhrwerke. Bei Bemessung der Belastungsfähigkeit ist im allgemeinen auf die ortsübliche Beschaffenheit der Gespanne Rücksicht zu nehmen. Sofern nicht außergewöhnliche Verhältnisse ausnahmsweise etwas anderes bedingen, und sofern die Beschaffenheit der Gespanne und die Beschaffenheit der zurückzulegenden Wege eine größere Belastung nicht zulassen, hat ein einspänniges Fuhrwerk bis... 600 kg, * zweispänniges      600 bis 1 000 kg, dreispänniges . . .. . .. . .. 1000 1 400 vierspänniges 1 400 1 800 zu laden. Zur Führung von vier Vorlegepferden dürfen zwei Führer gestellt werden. Bei der Regquisition von Vorspann für größere Transporte kann die Gestellung von Reservefuhrwerken bis zu vier Prozent des Gesammtbedarfs als Ersatz für unbrauchbare oder nicht erscheinende Fuhrwerke gefordert werden. e. Für nachstehende besondere Verhältnisse. Den Generalkommandos sind für die in Folge von Kantonnements- wechseln eintretenden Märsche drei zweispännige Fuhrwerke zu stellen. Zur Weiterbeförderung der, Rationen nicht empfangenden stellvertre- tenden Kompagnieführer und der Führer von Rekruten- etc. Transporten in Kompagniestärke (wenigstens 90 Mann) auf Märschen, desgleichen der bei den Truppenübungen Dienste leistenden nicht berittenen beziehungsweise nicht rationsberechtigten Administrationsbeamten, der Auditeure und der Geistlichen, sowie zur Weiterbeförderung der nicht berittenen beziehungsweise nicht rationsberechtigten Regiments-, Bataillons- und Abtheilungsärzte und deren Stellvertreter (bei den Fußartillerie- Truppentheilen auch der mit der Wahrnehmung der oberärztlichen Funktionen beauftragten Assistenzärzte), der Zahlmeister und deren dienstlich nicht berittenen Stellvertreter auf Märschen, von denen dieselben am nämlichen Tage in den Garnisonort beziehungsweise das Kantonnement oder Marschquartier nicht zurückkehren, sowie zur Weiter- beförderung der nicht rationsberechtigten Offiziere und Zahlmeister sowie