— 237 — Wird wegen mangelnder Einigung über den Betrag der in den Fällen der §§. 9 Nr. 1 Absatz 2, 10 Absatz 4, 11, 12 und 13 des Gesetzes zu gewäh- renden Vergütung die Feststellung der letzteren durch sachverständige Schätzung er- forderlich, so greifen nachstehende Vorschriften Platz: A. Die Feststellung der Vergütung für die durch größere Truppenübungen (in Korps und Divisionen, sowie bei den Artillerie- Schießübungen) entstehenden Flurschäden ist durch Kommissionen zu bewirken, welche je aus: a) einem Kommissar der betheiligten Landesregierung, b) einem Offizier, c) einem Militärbeamten, d) mindestens zwei Sachverständigen aus der Zahl der nach §. 14 Absatz 2 des Gesetzes bestimmten Persönlichkeiten bestehen. Der Kommissar der Landesregierung leitet die Verhandlungen. Die militärischen Mitglieder (b undc) werden von der betheiligten Militär- verwaltung bestellt. Die Sachverständigen werden von dem Kommissar der Landesregierung berufen. Dieselben dürfen bei der Sache mit ihrem Interesse nicht betheiligt sein. Falls sie als Sachverständige ein für alle Mal vereidigt sind, haben sie ihr Gutachten auf diesen Eid zu nehmen; andernfalls sind sie zu vereidigen. Die Kommission trifft ihre Feststellungen nach Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Kommissars der Landesregierung. Die Gutachten der Sachverständigen bilden die Grundlage für die Erwägungen der Kommission, sind jedoch für deren Beschlüsse nicht maßgebend. Bei Fest- stellung der Vergütung hat jedes Mitglied der Kommission seine Stimme nach gewissenhafter Ueberzeugung so abzugeben, daß dem Beschädigten zwar eine aus- reichende Schadloshaltung zu Theil wird, daß jedoch unberechtigte Forderungen keine Berücksichtigung finden. Die Feststellung der Vergütung hat möglichst bald nach Entstehung des Schadens stattzufinden. In Fällen der Inanspruchnahme von Grundstücken für Lager, Exerzir- plätze oder zu den Schießübungen der Infanterie, Jäger und Schützen im Terrain hat auf Antrag der Militärverwaltung eine Besichtigung der ausge- wählten Grundstücke und ihres Fruchtzustandes durch die zur Feststellung der Vergütung zu berufende Kommission schon vor der Benutzung der Grundstücke stattzufinden, um für die spätere Abschätzung der entstehenden Schäden eine möglichst vollständige und zuverlässige Grundlage zu gewinnen. Zu dem Schätzungstermine sind die Betheiligten zuzuziehen. Bei der Verhandlung sind die Mitglieder der Kommission zunächst über ihre Obliegenheiten zu belehren und im besonderen darauf hinzuweisen, daß es ihre Pflicht ist, die Interessen der Reichskasse, sowie diejenigen der Entschädigungs- berechtigten mit gleicher Unparteilichkeit zu wahren. Im besonderen sind die- selben darauf aufmerlsam zu machen, daß bei Feststellung der Entschädigungs- Reichs-Gesetbl, 1878. 16