—. 240 —. werdenden Abschätzungen in genügender Zahl periodisch im voraus zu bestimmen. In denjenigen Bundesstaaten dagegen, in welchen dergleichen Verbandsvertre- tungen nicht vorhanden sind, wird diese Bestimmung unter eventueller Mitwir- kung geeigneter anderer Organe durch die Landesregierung erfolgen. Bei Bestimmung der Sachverständigen ist an erster Stelle zu beachten, daß die Wahl nur auf völlig geeignete Persönlichkeiten fällt, welche nach Ka- rakter, Lebensstellung und Erfahrung genügende Gewähr für eine unparteiische und sachgemäße Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten bieten.