— 355 — oder Gesellschaftsordnung gerichteten Bestrebungen, sowie die öffentliche Auf- forderung zur Leistung solcher Beiträge sind polizeilich zu verbieten. Das Ver- bot ist öffentlich bekannt zu machen. Die Beschwerde findet nur an die Aufsichtsbehörden statt. §. 17. Wer an einem verbotenen Vereine (§. 6) als Mitglied sich betheiligt, oder eine Thätigkeit im Interesse eines solchen Vereins ausübt, wird mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft. Eine gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher an einer verbotenen Versammlung (§. 9) sich betheiligt, oder welcher nach polizeilicher Auflösung einer Versamm- lung (§. 9) sich nicht sofort entfernt. Gegen diejenigen, welche sich an dem Vereine oder an der Versammlung als Vorsteher, Leiter, Ordner, Agenten, Redner oder Kassirer betheiligen, oder welche zu der Versammlung auffordern, ist auf Gefängniß von Einem Monat bis zu Einem Jahre zu erkennen. §. 18. Wer für einen verbotenen Verein oder für eine verbotene Versammlung Räumllichkeiten hergiebt, wird mit Gefängniß von Einem Monat bis zu Einem Jahre bestraft. §. 19. Wer eine verbotene Druckschrift (§§. 11, 12), oder wer eine von der vor- läufigen Beschlagnahme betroffene Druckschrift (§. 15) verbreitet, fortsetzt oder wieder abdruckt, wird mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft. §. 20. Wer einem nach §. 16 erlassenen Verbote zuwiderhandelt, wird mit Geld- strafe bis zu fünfhundert Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten be- straft. Außerdem ist das zufolge der verbotenen Sammlung oder Aufforderung Empfangene oder der Werth desselben der Armenkasse des Orts der Sammlung für verfallen zu erklären. §. 21. Wer ohne Kenntniß, jedoch nach erfolgter Bekanntmachung des Verbots durch den Reichsanzeiger (§§. 6, 12) eine der in den §§. 17, 18, 19 verbotenen Handlungen begeht, ist mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft zu bestrafen. Gleiche Strafe trifft den, welcher nach erfolgter Bekanntmachung des Ver- bots einem nach §. 16 erlassenen Verbote zuwiderhandelt. Die Schlußbestim- mung des §. 20 findet Anwendung.