— 361 — Reichs- Gesetzblatt. No. 36. Inhalt: Allerhöchster Erlaß, betreffend die weitere Berechtigung der Inhaber des Eisernen Kreuzes von 1870/71 zum Bezuge der gesetzlichen Ehrenzulage. S. 361. — Allerhöchster Erlaß, betreffend die Wiederübernahme der Regierungsgeschäfte durch Seine Majestät den Kaiser S. 363. (Nr. 1273.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Bestimmung derjenigen militärischen Dienst- auszeichnungen, welche außer dem preußischen Militär-Ehrenzeichen zweiter Klasse neben dem Besitze des Eisernen Kreuzes zweiter Klasse zum Bezuge der Ehrenzulage nach Maßgabe des Gesetzes vom 2. Juni 1878 (Reichs-Gesetzbl. S. 99) berechtigen. Vom 19. November 1878. Auf Grund des §. 2 des Gesetzes vom 2. Juni 1878, betreffend die Gewährung einer Ehrenzulage an die Inhaber des Eisernen Kreuzes von 1870/71, bestimme Ich: In Bezug auf die Berechtigung zum Empfange der Ehrenzulage werden dem preußischen Militär-Ehrenzeichen zweiter Klasse die nachstehenden militärischen Dienstauszeichnungen gleichgeachtet: a) Auszeichnungen, welche in einem der seit 1866 mit Preußen verbundenen Landestheile vor der Vereinigung verliehen worden sind: 1. das im vormaligen Königreich Hannover verliehene Allgemeie Ehrenzeichen mit der Inschrift: „Kriegerverdienst“, insofern dasselbe für Tapferkeit im Kriege verliehen worden ist; 2. das im vormaligen Kurfürstenthum Hessen verliehene Militär- Verdienstkreuz (von Silber). b) Auszeichnungen, welche in einem der Bundesstaaten außer Preußen vor dem Kriege 1870/71 verliehen worden sind: 3. das Königlich bayerische Militär-Verdienstkreuz; 4.  die Königlich bayerische silberne und goldene Militär-Verdienst- medaille; 5. die Königlich sächsische silberne und goldene Militär-Verdienst- medaille des Militär-St. Heinrichsordens; 6. die Königlich württembergische silberne Militär-Verdienstmedaille; 7.  die Großherzoglich badische Verdienstmedaille am Bande der militärischen Carl- Friedrich- Verdienstmedaille; Reichs- Gesetzbl. 1878. 69 Ausgegeben zu Berlin den 5. Dezember 1878.