— 379 — §. 23. Das Recht zum Erlasse und zur Milderung der Strafen, zu welchen der Angeschuldigte in Folge eines nach Maßgabe des §. 17 eingeleiteten Verfahrens verurtheilt wurde oder sich freiwillig erboten hat, steht dem Staate zu, bei dessen Gerichte die Verurtheilung oder Erbietung erfolgte. Es soll jedoch vor derartigen Straferlassen oder Strafmilderungen der zu- ständigen Behörde des Staates, dessen Gesetze übertreten waren, Gelegenheit ge- geben werden, sich darüber zu äußern. §. 24. Die Gerichte jedes der vertragenden Theile sollen in Beziehung auf jedes in dem anderen Gebiete wegen Uebertretung der Zollgesetze dieses Gebietes oder in Gemäßheit des §. 17 eingeleitete Strafverfahren verpflichtet sein, auf Er- suchen des zuständigen Gerichts: 1. Zeugen und Sachverständige, welche sich in ihrem Gerichtsbezirke aufhalten, auf Erfordern eidlich zu vernehmen und erstere zur Ablegung des Zeugnisses, soweit dasselbe nicht nach den Landesgesetzen verweigert werden darf, z. B. die eigene Mitschuld der Zeugen betrifft, oder sich auf Umstände erstrecken soll, welche mit der Anschuldigung nicht in naher Verbindung stehen, nöthigenfalls anzuhalten; 2. amtliche Besichtigungen vorzunehmen und den Befund zu beglaubigen; 3. Angeschuldigten, welche sich im Bezirke des ersuchten Gerichts aufhalten, ohne dem Staatsverbande des letzteren anzugehören, Vorladungen und Erkenntnisse behändigen zu lassen; 4. Uebertreter und deren bewegliche Güter, welche im Bezirke des ersuchten Gerichts angetroffen werden, anzuhalten und auszuliefern, insofern nicht jene Uebertreter dem Staatsverbande des ersuchten Gerichts oder einem solchen dritten Staate angehören, welcher durch Verträge ver- Pflichtet ist, die fragliche Uebertretung seinerseits gehörig untersuchen und bestrafen zu lasen. §.  25 Es sind in diesem Kartell unter „Zollgesetzen“ auch die Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote, und unter „Gerichten" die in jedem der beiderseitigen Gebiete zur Untersuchung und Bestrafung von Uebertretungen der eigenen derartigen Gesetze bestellten Behörden verstanden. §. 26. Durch die vorstehenden Bestimmungen werden weitergehende Zugeständnisse zwischen den vertragenden Staaten zum Zweck der Unterdrückung des Schleich- handels nicht aufgehoben oder geändert.