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        <title>Reichs-Gesetzblatt. 1878.</title>
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            <idno>rgbl_1878</idno>
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        Reichs-Gesetzblatt

1878.

 

Enthält

die  Gesetze,  Verordnungen  etc.  vom  14.  Januar  bis  16.  Dezember  1878,
nebst  einem  Vertrage  vom  Jahre  1877.

(Von  Nr.  1219  bis  einschl.  Nr.  1275.)

Nr.  1  bis  einschl.  Nr.  37.

 

Berlin,)
zu  haben  im  Kaiserlichen  Post-Zeitungsamt.
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        Chronologische Uebersicht
    der im Reichs- Gesetzblatt


vom  Jahre  1878


  

enthaltenen  Gesetze,  Verordnungen  u.  s.  w.

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
bes  zu  Inhalt.  des  des  Ge-·  Seiten.
Gesetzes  etc.Berlin.  Stücks.  setzes  etc.
1877.  1878.
17.  Septbr.  24.  August.]  Auslieferungs  vertrag  zwischen  Deutschland  30.  1266.  293.306.
und  Brasilien.
1878.
14.  Janr.17.  Janr.Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  1.  1219.  J.
Reichstags.
19.  —  18.  Juni.  Auslieferungsvertrag  zwischen  dem  Deut-  17  1248.10-124
schen  Reich  und  den  Königreichen  Schweden
und  Norwegen.
22.  Febr.  23.  Febr.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Außerkurs-  2.  1220.  3-4.
setzung  verschiedener  Landes=  Silber,  und
Kupfermünzen
6.  März.16.  März.  Gesetz,  betreffend  die  Einlösung  und  Prä-  3.  1221.  BG.
klusion  der  von  dem  vormaligen  Norddeutschen
  Bunde  ausgegebenen  Darlehnskassenscheine.

8.  —  16.  —  Gesetz,  betreffend  das  dem  Reich  gehörige,  3.  1222.  6.
in  der  Voßstraße  in  Berlin  gelegene  Grundstück.

15.  —  16.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Aufruf  und  3.  1223.  6.

 

 

die  Einziehung  der  von  der  vormaligen
Preußischen  Bank  ausgegebenen  Einhundertmarknoten.
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        IV  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1878.
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  des  Ge·  Seiten.
Gesetzes  etc.  ]  Berlin.  Stücks.  setzes  etc.
1878.  1878.  «

17.  März.  121.  März.Gesetz,  betreffend  die  Stellvertretung  des  4.  1224.  7-8.
Reichskanzlers.

21.  —  16.  April.  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  General.  7.  1230.  13-15.
stabsstiftung.  (mit  Anl.)

27.  —  31.  März.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Prüfung  der  5.  1226.  10.

Thierärzte.

30.  —  31.  —  Gesetz,  betreffend  die  vorläufige  Erstreckung  5.  1225.  9-10.
des  Haushalts-Etats  des  Deutschen
Reichs  für  das  Etatsjahr  1877/78  auf  den
Monat  April  1878.

3.  April.  12.  April.  Bekanntmachung,  betreffend  Bevollmächtigte  6.  1227.  11.
zum  Bundesrath.

9.  —  12.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Aufruf  und  die  6.  1228.  11-12.
Einziehung  der  Einhundertmarknoten  
der  Rostocker  Bank.

10.  —  12.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Aufruf  und  6.  1229.  12.
die  Einziehung  der  von  der  vormaligen
Preußischen  Bank  ausgegebenen  Einhundertmarknoten.


15.  —  16.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  von  7.  1231.  16.
Bevollmächtigten  zum  Bundesrath.

29.  —  30.  —  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Haus-  8.  1232.  17-83.
halts-Etats  des  Deutschen  Reichs  für  (mit  Anl.)
das  Etatsjahr  1878/79.

29.  —  2.  Mai.  Gesetz,  betreffend  die  Ersparnisse  an  den  von  9.  1233.  85-86.
Frankreich  für  die  deutschen  Okkupationstruppen
  gezahlten  Verpflegungsgeldern.


29.  —  2.  —  Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  9.  1234.  87.

 

für  Zwecke  der  Verwaltungen  der  Post  und
Telegraphen,  der  Marine,  des  Reichsheeres
  und  zur  Durchführung  der
Münzreform.
        <pb n="5" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1878.

vV

 

Datum
bes

Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.

bes

Stücks.

Nr.
des  Gesetzes

  2c.

Seiten.

 

1878.
1.  Mai.

1.  Juni.

11.  —

 

1878.
8.  Mai.

22.  Juli.

17.  Mai.

25.  —

5.  Juni.

—
l

Gesetz,  betreffend  die  Beglaubigung  öffentli
  tr  Urkunden.

Verordnung,  betreffend  das  Berufungsverfahren
  beim  Reichs-Oberhandelsgericht  in
Patentsachen.

Auslieferungsvertrag  zwischen  dem  Deutschen
Reich  und  Spanien.

Gesetz,  betreffend  den  Bau  von  Eisenbahnen
in  Lothringen.

Gesetz,  betreffend  Zuwiderhandlungen  gegen
die  zur  Ubwehr  der  Rinderpest  erlassenen
Vieh-Einfuhrverbote.

Gesetz,  betreffend  die  Kontrole  des  Reichshaushalts
  für  das  Etatsjahr  1877/78
und  des  Candeshausbalts  von  Elsaß=Lothringen
  für  das  Jahr  1877.

Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags
  zum  Haushalts-Etat  des  Deutschen
  Reichs  für  das  Etatsjahr  1878/79.

Gesetz,  betreffend  die  Gewährung  einer  Ehrenzulage
  an  die  Inhaber  des  Eisernen
Kreuzes  von  1870//1.

Alerhöchster  Ericß  betreffend  die  Beauftragung
  S  Kaiserlichen  und  Königichen
  oheit  de5  Kronprinzen  mit  der
Stellvertretung  Sr.  Majestät  des
Kaisers  in  den  Regierungsgeschäften.

Erlaß  Sr.  Kaiserlichen  und  Königlichen
Hoheit  des  Kronprinzen  wegen  Uebernahme
  der  Stellvertretung  GSr.  Ma-.
jestät  des  Kaisers  in  den  Regierungs.
geschäften.

Bexordrnng  betrefend  die  Auflösung  des
Reichstags.

 

 

10.

24.

14.

 

1235.

1236.

1260.

1237.

1238.

1239.

1240.

1241.

1242.

1241.

 

89.

90-92.

213-226.

93-94.

95-9.

98.99.

99-100.

101.

102.

103.
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        VI  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1878

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
bes  u  Inhalt.  des  des  Ge.Seiten.
Gesetzes  2e.  Berlin.  Stücks.  setzes  rc.

 

—
11.  Juni.  12.  Juni.  Verordnung,  betreffend  die  Wahlen  zum  15.  1245.  104.
g.

Neichsta

11.  —  18.  —  Gesetz,  betreffend  den  Gewerbebetrieb  der  17.  1247.  109.
Maschinisten  auf  Seedampfschiffen.

12.  —  14.  —  Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  16.  1246.15-108
für  Zwecke  der  Verwaltung  des  Reichs-  (mit  Unl.)
herr

14.  —  19.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Aufnahme  18.  1249.  126.  126.

einer  verzinslichen  Anleihe  im  Betrage
von  97  484  865  Mark.

17.  —  28.  —  Gesetz,  betreffend  die  Uebernahme  bisher  aus  19.  1250.  127.128.
Landesfonds  gezahlter  Pensionen
auf  das  Reich.

18.  —  10.  Juli.  Gerichtskostengesetz.  22.  1255.4s-165.

24.  —  10.  —  Gebührenordnung  für  Gerichtsvoll-  22.  1256.66-172.
zieher

26.  —  28.  Juni.  Gesetz,  betreffend  Erhebungen  über  den  19.  1251.  129.
Tabackbau,  die  Tabackfabrikation  und

den  Tabackhandel,  und  die  Feststellung
eines  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat
  für  das  Jahr  1878/79.

26.  —  28.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  eines  19.  1252.  130.
Bevollmächtigten  zum  Bundesrath.

26.  —  28.  —  Verordnung  b  betreffend  die  vorübergehende  20.  1253.  131.
Sinführung  der  Paß-Pflichtigkeit  für
Berlin.

30.  —  10.  Juli.  G  c  bührenordnung  für  Zeugen  und  22.  1257.  173.-176.

Sachverständige.
1.  Juli.  13.  —  Rechtsanwaltsordnung.  23.  1258.  177.-198.

3.  —  6.  —  Gesetz,  betressend  den  Spielkartenstempel.  21.  1254.433-139.
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        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1878.  VI

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  des  Ge-  Seiten.
Gesetzes  etc.  Berlin.  Stücks.  setzes  etc.

 

1878.  1878.

11.  Juli.  26.  Juli.  Erlaß,  betreffend  Abänderungen  und  Er-  26.  1262. 229-242.
gänzungen  der  Instruktion  vom  2.  Sep-  (mit  Anl.)
tember  1875  zur  Ausführung  des  Gesetzes
vom  13.  Februar  1875  über  die  Naturalleistungen
  für  die  bewaffnete  Macht
im  Frieden.

13.  —  11.  Septbr.]  Vertrag  zwischen  Deutschland,  Oester-  31.  1267. 307-345.
reich-  Ungarn,  Frankreich,  Großbritannien,
  Italien,  Rußland  und  der

Türkei.

17.  —  22.  Juli.  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  der  Ge-  24.  1250. 199-212
werbeordnung.

22.  —  22.  —  Verordnung,  betreffend  die  Aufhebung  des  25.  1261.  227.

Verbots  der  Ausfuhr  von  Pferden.

3.  August.  10.  August. Gesetz,  betreffend  die  Revision  des  Servis-  27.  1263. 243-288

tarifs  und  der  Klasseneintheilung  der  (mit  Anl.)
Orte.

5.  —  8.  —  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  28.  1264  289.
Bundesraths.

9.  —  12.  —  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  29.  1265.  291.
Reichstags.

25.  Septbr. 28  Septbr.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einführung  von  32.  1268.  347.
Uebergangsabgaben  und  Ausfuhrvergütungen
  für  Bier,  Branntwein
und  geschrotetes  Malz  in  der  bayerischen
  Pfalz.

8.  Oktbr.21.  Oktbr.  Bekanntmachung,  betreffend  Bevollmächtigte  33.  1269.  349.
zum  Bundesrath.

19.  —  21.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Aufruf  und  33.  1270.  350.
die  Einziehung  der  Einhundertmark.
noten  der  Rostocker  Bank.

21.  —  22.  —  Gesetz  gegen  die  gemeingefährlichen  Be-  34.  1271.51-358
strebungen  der  Sozialdemokratie.
        <pb n="8" />
        VIII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1878.

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
bes  u  Inhalt.  bes  des  Ge-Seiten.
Gesetzes  2c.  Berlin.  Stücks.  setzes  etc.
1878.  1878.
19.  Novbr.  5.  Dezbr.  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Bestimmung  36.   1273. 361- 362
derjenigen  militärischen  Dienstauszeichmungen,
  welche  außer  dem  preußischen
Militär=  Ehrenzeichen  zweiter  Klasse  neben
dem  Besitze  des  Eisernen  Kreuzes  zweiter  Klasse
zum  Bezuge  der  Ehrenzulage  nach  Maßgabe
  des  Gesetzes  vom  2.  Juni  1878  be.
rechtigen.
21.  —  23.  Novbr.]  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  von  35.  1272.  359.
Bevollmächtigten  zum  Bundesrath.
5.  Dezbr..  5.  Dezbr.  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Wieder-  36.  1274.  363.
übernahme  der  Regierungsgeschäfte  (mit  Anl.)
durch  Seine  Majestät  den  Kaiser.
16.  —  31.  —  Handelsvertrag  zwischen  Deutschland  und  37.  1275.  65-396.
Oesterreich=  Ungarn.  (mit  Aul.)

 

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amt.

 

 

Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="9" />
        Sachregister

zum  Reichs—

Gesetzblatt.

Jahrgang  1878.

A.

Abgaben,  Uebergangsabgaben  für  Bier,  Branntwein  und
geschrotetes  Malz  in  der  bayerischen  Pfalz  (Bek.  v.
25.  Sept.)  347.

Ein=  und  Ausgangsabgaben  im  Verkehr  mit  Oesterreich.
  Ungarn  (Vertr.  v.  16.  Dez.  Art.  2,  5,  6)  366.  —
desgl.  Durchgangbabgaben  (das.  Art.  4)  366.  —  desgl.
Schiffahrts-  und  Hafenabgaben  (das.  Art.  11  bis  14)  368. 

s.  auch  Gebühren,  Stempelabgaben.

Abschätzung  des  Werths  des  Streitgegenstandes,  Gebührenberechnung
  (G.  K.  G.  §.  17)  144.

Abschätzungskommissionen für  Flurschäden  durch

Truppenübungen  (Erl.  v.  11.  Juli,  Anl.  unter  Nr.  6) 236. 

      

Abschriften,  Schreibgebühren  an  die  Gerichte  (G.  K.  G.
§§  80,  86,  97)  160.  —  Gebähren  der  Gerichtsvollzieher
für  Beglaubigung  und  Ertheilung  von  Abschriften  (G.
v.  24.  Juni  §§  3,  14  Nr.  1,  §  23)  166

Abstempelung  der  Spielkarten  (G.  v.  3.  Juli  §§  2,
3,  24)  133.

Advokaten  und  Advokatanwälte,  Zulassung  zur
Rechtsanwaltschaft  während  der  Uebergangszeit  (R.  A.  O.
.  §§ 107  bis  109,  112)  196.

Aerzte,  unberechtigte  Beilegung  des  Titels  als  Arzt
(G.  v.  17.  Juli  Art.  2  §.  147  Nr.  3)  211.

Agitation  für  sozialdemokratische  etc.  Bestrebungen  (G.
v.  21.  Okt.  9&amp;amp;§.  22  bis  25)  356.

Akten,  Vorlegung  derselben  an  das  Reichs-  Oberhandelsgericht
  im  Berufungsverfahren  in  Patentsachen  (V.  v.
1.  Mai  §.  4)  90.

Handakten  der  Rechtsanwälte  (R.  A.  O.  J.  32)  183.
Reichs- Gesetzbl.  1878.

Amtsgerichte,  Rechtsanwalt  bei  denselben  (R.  A.  O.
§§  9,  18  bis  20,  29)  179.  —  Zwangsmaßregeln  gegen
Zeugen  etc.  im  ehrengerichtlichen  Verfahren  (das.  §  87)
193.

Amtsrichterliche  Strafbefehle,  Gerichtsgebühr  (G.
K.  G.  §§  63,  66  Nr.  4)  155.

Angeklagter  im  ehrengerichtlichen  Verfahren  (R.  A.  O.
§§  78,  82,  83,  88,  94)  191.

Angeschuldigter  im  ehrengerichtlichen  Verfahren  (R.  A.  O.
§§  68,  69,  72,  75  bis  77,  86,  94)  190.

Anklageschrift  im  ehrengerichtlichen  Verfahren  (R.  A.  O
§§  76,  79)  191.

Anleihe  für  die  Post-  und  Telegraphenverwaltung  (G.
v.  29.  April  §.  1  zu  n)  87.  (A.  E.  v.  14.  Juni)  125.

Anleihe  für  die  Marineverwaltung  (G.  v.  29.  April
§.  1  zu  b)  87.  (A.  E.  v.  14.  Juni)  125.

Anleihe  für  die  Verwaltung  des  Reichsheeres  (G.  v.
29.  April  §.  1  zu  c)  87.  (A.  E.  v.  14.  Juni  zu  a)  125.
—  insbes.  zu  Garnisoneinrichtungen  in  Elsaß-Lothringen
(G.  v.  12.  Juni  §  1)  105.  (A.  E.  v.  14.  Juni  zu c)  125.

Anleihe  zur  Durchführung  der  Münzreform  (G.  v.
29.  April  §.  1  zu  d)  87.  (A.  E.  v.  14.  Juni  zu  a)  125.

Anleihe  für  den  Bau  von  Eisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen
  (G.  v.  8.  Mai  §.  2)  93.  (A.  E.  v.  14.  Juni
zu  b)  125.

Anmeldungen  bezüglich  der  zu  versteuernden  Spielkarten
  (G.  v.  3.  Juli  §§  3,  6)  7)  11  bis  14,  24,  26)
133.

Anordnungen  des  Kaisers,  Gegenzeichnung  derselben  für
den  Reichskanzler  (G.  v.  17.  März  §  1)  7.

Antragsteller  in  Rechtssachen,  Tragung  der  Gerichtskosten
  (G.  K.  G.  §§  69,  81  bis  86,  89)  157.  —  desgl.
der  Gebühren  der  Gerichtsvollzieher  (G.  v.  24.  Juni
§§  19,  20)  170.

A
        <pb n="10" />
        2  Sachregister.

Anwälte,  Zulassung  zur  Rechtsanwaltschaft  während  ber
Uebergangszeit  (R.  A.  O.  §§.  107  bis  109,  112)  196.
Anwaltskammern  in  den  Bezirken  der  Oberlandesgerichte
  (R.  A.  O.  §§.  41  bis  61,  105)  185.  —  Anwaltskammer
  beim  Reichsgericht  (das.  §.  102)  195.  —  Befugnisse
  des  Vorstandes  der  Kammern  (das.  §§.  42  bis  55,
57  bis  61,  81,  106,  111)  185.  —  Anhörung  desselben  bei
Zulassung,  Ausschließung  etc.  von  Rechtsanwälten  (das.
§§.  3,  5,  9,  16,  23)  177.  —  Versammlungen  der  Kammern
  und  ihre  Beschlüsse  (das.  §§.  52  bis  57,  59,  106)  187.
—  Ehrengerichte  derselben  (das.  §§.  65  bis  70,  74,  83,

88  bis  95,  102)  190.

Apotheken,  Gehülfen  und  Lehrlinge  in  denselben  (G.
v.  17.  Juli  Art.  2  §.  154)  212.

Arbeiter,  gewerbliche,  Verhältnisse  zu  den  Arbeitgebern
(G.  v.  17.  Juli  Art.  1  §§.  105  bis  139 b)  199.  —  s.  auch
jugendliche  Arbeiter.

Arbeiterinnen,  Beschäftigung  in  Fabriken  (G.  v.  17.  Juli
Art.  1  §§.  139 a,  139 b,  Art.  2  §.  146  Nr.  2,  §.  154
Abs.  4)  209.  —  s.  auch  Wöchnerinnen.

Arbeitgeber,  s.  Gewerbetreibende.

Arbeitsbücher  für  gewerbliche  Arbeiter  unter  21  Jahren
(G.  v.  17.  Juli  Art.  1  §§.  107  bis  112,  120  a,  123,
131,  137)  200.  —  Strafbestimmungen  wegen  Zuwiderhandlungen
  (das.  Art.  2  §.  150  zu  2,  3)  211.

Arbeitskarten  für  Kinder  in  Fabriken  (G.  v.  17.  Juli
Art.  1  §.  137,  Art.  2  §.  150  zu  2)  208.

Arbeitslöhne,  Bestimmungen  über  Auszahlung  derselben
  (G.  v.  17.  Juli  Art.  1  §§.  115  bis  118,  124
Nr.  4,  Art.  2  §.  146)  201.

Arbeitsstunden  der  jugendlichen  Arbeiter  in  Fabriken
(G.  v.  17.  Juli  Art.  1  §§.  135,  136,  139  bis  139 b,
Art.  2  §.  146  Nr.  2)  207.

Arbeitszengnisse  (G.  v.  17.  Juli  Art.  1  S.  113,  114,
120  a,  123)  201.

Armenkassen,  s.  Ortsarmenkassen.

Armenrecht,  gebührenfreie  Verhandlung  etc.  über  die
Bewilligung  (G.  K.  G.  §.  47  zu  2)  151.  —  Armenrecht
  der  Ausländer  entbindet  von  der  Vorschußzahlung
(das.  §.  85  zu  6)  161.  —  Amtshandlungen  der  Gerichtsvollzieher
  für  Personen  mit  Armenrecht  (G.  v.  24.  Juni
§§.  18,  21)  170.

Beiordnung  von  Rechtsanwälten  für  Parteien  mit
Armenrecht  (R.  A.  O.  §§.  34,  37)  184.

Arrestlokale  der  Truppen,  Servis  dafür  (Tarif  Nr.  16)

252.

Aufbereitungsanstalten,  Anwendung  von  Bestimmungen
  der  Gewerbeordnung  auf  dieselben  (G.  v.  17.  Juli
Art.  2  §.  154)  212.

1878.

Aufenthaltsbeschränkungen    

gegen  Agitatoren  für
sozialdemokratische  Bestrebungen  (G.  v.  21.  Okt.  §§.  22,  28
zu  3) 356.

Aufgebotsverfahren,  Gerichtsgebühren  (G.  K.  G.
§.  44)  150.

Aufkündigung  des  Arbeitsverhältnisses  (G.  v.  17.  Juli
Art.  1  §.  122)  203.  —  Auflösung  desselben  ohne  Aufkündigung
  (das.  §§.  123,  124)  203.

Auflösung  des  Reichstags  (V.  v.  11.  Juni)  103.

Auflösung  von  Vereinen  und  Versammlungen  zu
sozialdemokratischen  Bestrebungen  (G.  v.  21.  Okt.  §§.  7,
9,  10,  17)  353.

Aufruf  der  Einhundertmarknoten  der  Preußischen  Bank
(Bek.  v.  15.  März)  6.  (Bek.  v.  10.  April)  12.—  desgl.
der  Rostocker  Bank  (Bek.  v.  9.  April)  11.  (Bek.  v.
19.  Okt.)  350.

Aufsicht  über  den  Geschäftsbetrieb  der  Vorstände  der  Anwaltskammern
  (R.  A.  O.  §.  59)  188.  —  Aufsicht  über
Fabriken  durch  besondere  Beamte  (G.  v.  17.  Juli  Art.  1
§.  139 b,  Art.  2  §§.  149,  154)  209.

Aufsichtsbehörden,  Beschwerde  bei  denselben  über  Anordnungen
  auf  Grund  des  Sozialistengesetzes  (G.  v.  21.  Okt.
§§.  7,  10,  14,  16,  22,  24)  353.

Aufzüge,  öffentliche,  zu  sozialdemokratischen  Bestrebungen
(G.v.2l.Okt. §. 9) 353.

Augenarzt,  unbefugte  Führung  des  Titels  als  solcher
(G.  v.  17.  Juli  Art.  2  §.  147  Nr.  3)  211.

Ausfertigungen,  Schreibgebühren  der  Gerichte  (G.  K.  G.
§§.  80,  86,  97)  160.

Ausfuhr  von  Spielkarten  in  das  Ausland  (G.  v.  3.  Juli
§§.  1,  3,  26  Nr.  1)  133.

Aufhebung  des  Pferde-Ausfuhr-  Verbots  (V.  v
22.  Juli)  227.

Ausfuhrverbote  im  Verkehr  mit  Oesterreich-  Ungarn
(Vertr.  v.  16.  Dez.  Art.  1)  365.  (Zollkartell  §§.  13,  14)
377.  (Schlußprotokoll  zum  Art.  10  des  Vertrages,  Nr.  9
und  10)  389.

Ausfuhrvergütungen  für  Bier,  Branntwein  und  geschrotetes
  Malz  in  der  bayerischen  Pfalz  (Bek.  v.  25.  Sept.)
347.

Ausfuhwergütungen  im  Verkehr  mit  Oesterreich-Ungarn
  (Vertr.  v.  16.  Dez.  Art.  3)  366.  (Zollkartell
§§.  10,  11)  376.  (Schlußprotokoll  zum  Art.  10  des
Vertrages,  Nr.  7  und  8)  387.

Auslagen  der  Gerichte  in  Rechtssachen  (G.  K.  G.  §§.  1  bis  4,
79,  80,  84  bis  97)  141.  —  Auslagen  der  Gerichtsvollzieher
  (G.  v.  24.  Juni  §§.  1,  13  bis  24)  166.  —  desgl.
der  Sachverständigen  (G.  v.  30.  Juni  §.  3)  173.
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        Sachregister.  

Auslagen  (Forts.)

Auslagen  im  Berufungsverfahren  in  Patentsachen
(V.  v.  1.  Mai  §  10)  91.

Auslagen  im  ehrengerichtlichen  Verfahren  gegen
Rechtsanwälte  (R.  A.  O.  §  94)  194.  —  Auslagen  des
Vorstandes  der  Anwaltskammern  (das.  §  51)  187.  —
Erstattung  der  Auslagen  an  Rechtsanwälte  vor  Herausgabe
  ihrer  Handakten  (das.  §.  32)  183.

Ausland,  Legalisation  öffentlicher  Urkunden  ausländischer
Behörden  (G.  v.  1.  Mai  §.  2)  89.

Ein,  und  Ausfuhr  von  Spielkarten  von  und  nach
dem  Auslande  (G.  v.  3.  Juli  §§.  1,  3,  11,  12)  133.

Verbot  ausländischer  Vereine  zu  sozialdemokratischen
Bestrebungen  (G.  v.  21.  Okt.  §§.  6,  17,  18,  21)  352.
—  desgl.  ausländischer  Druckschristen  (das.  §§.  12,  19,
21)  354.

Ausländer,  Ausweisung  wegen  Agitation  für  sozialdemokratische
  Bestrebungen  (G.  v.  21.  Okt.  §.  22)  356.

Kostenvorschuß  von  Ausländern  in  Prozessen  (G.  K.  G.
§.  85)  161.

Auslieferungsvertrag  mit  Schweden  und  Norwegen
(v.  19.  Jan.)  110.  —  mit  Spanien  (v.  2.  Mai)  213.
—  mit  Brasilien  (v.  17.  Sept.  77.)  293.

Ausweisung  von  Ausländern  wegen  Agitation  für  sozialdemokratische
  Bestrebungen  (G.  v.  21.  Okt.  §.  22)
356.  —  s.  auch  Aufenthaltsbeschränkungen.

Außerkurssetzung  verschiedener  Landes=  Silber-  und
Kupfermünzen  (Bek.  v.  22.  Febr.)  3.

s.  auch  Einziehung.

B.

Baden,    Servisklassen-Eintheilung  der  Orte  (G.  v.  3.  Aug.

§.  2)  243.

Banknoten,  Aufruf  und  Einziehung  der  Einhundertmarknoten
  der  Preußischen  Bank  (Bek.  v.  15.  März)  6.
(Bek.  v.  10.  April)  12.  —  desgl.  der  Rostocker  Bank
(Bek.  v.  9.  April)  11.  (Bek.  v.  19.  Okt.)  350.

Bayern,  Antheil  aus  den  Ersparnissen  an  den  von
Frankreich  für  die  deutschen  Okkupationstruppen  gezahlten
Verpflegungsgeldern  (G.  v.  29.  April  Art.  111)  86.

Erhöhung  der  aus  dem  Reichs-  Invaliden- Fonds  an
Bayern  zu  zahlenden  Geldmittel  zu  Pensionen  etc.  (G.  v.
17.  Juni,  Abs.  2)  128.

Servisklassen-Eintheilung  der  Orte  in  Bayern  (G.  v.
3.  Aug.  §.  2)  243.  —  Einführung  von  Uebergangsabgaben
  und  Ausfuhrvergütungen  für  Bier,  Branntwein
  etc.  in  der  bayerischen  Pfalz  (Bek.  v.  25.  Sept.)  347.

1878.  3

Beamte,  Vergütungen  an  Beamte  als  Auslagen  der
Gerichte  (G.  K.  G.  §.  79  Nr.  5,  6)  160.  —  Reisekosten
und  Tagegelder  bei  Vernehmung  als  Zeugen  oder  Sachverständige
  (G.  v.  30.  Juni  §.  14)  175.

s.  auch  Fabrik.  Aufsichtsbeamte,  Polizeibeamte.


Beglaubigung  öffentlicher  Urkunden  (G.  v.  1.  Mai)
89.  —  Gebühren  der  Gerichtsvollzieher  für  Beglaubigung
von  Abschriften  (G.  v.  24.  Juni  §§.  3,  14  Nr.  1,  §.  23)
166.

Begleitscheinverfahren  im  Verkehr  mit  Oesterreich-Ungarn
  (Vertr.  v.  16.  Dez.  Art.  7)  367.  (Schlußprotokoll
dazu)  384.

Behörden,  Beglaubigung  öffentlicher  Urkunden  ausländischer
  Behörden  (G.  v.  1.  Mai  §.  2)  89.

Mitwirkung  der  Behörden  bei  Einziehung  der  Gerichtskosten
  (G.  K.  G.  §.  99)  164.

Behörden  zur  Entscheidung  von  Streitigkeiten  in
Gewerbeangelegenheiten  (G.  v.  17.  Juli  Art.  1  §.  120  a)
203.  —  Erlaß  von  Ausnahmebestimmungen  für  den
Fabrikbetrieb  bei  Unglücksfällen  etc.  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde
  (das.  §.  139)  209.

s.  auch  Aufsichts-,  Gemeinde-, Polizei-,
Reichs-,  Steue-,  Zentralbehörden.

Beiordnung  von  Rechtsanwälten  zur  Vertretung  von
Parteien  (N.  A.  O.  §§.  33  bis  38)  184.

Beiträßge  zu  sozialdemokratischen  Zwecken,  Verbot  des
Einsammelns  (G.  v.  21.  Okt.  §§.  16,  20,  21)  354.

Bekanntmachung  des  Aufrufs  der  Einhundertmarknoten
  der  Preußischen  Bank  (Bek.  v.  15.  März  Nr.  1)
6.  (Bek.  v.  10.  April  Nr.  3)  12.  —  desgl.  der  Einhundertmarknoten
  der  Rostocker  Bank  (Bek.  v.  9.  April
Nr.  1)  11.  (Bek.  v.  19.  Okt.  Nr.  1)  350.

Bekanntmachung  von  Verboten  und  Anordnungen
auf  Grund  des  Sozialistengesetzes  (G.  v.  21.  Okt.  §§.  6,
12,  16,  21,  28,  29)  352.

Bekanntmachung  der  Eintragungen  in  die  Rechtsanwaltslisten
  (R.  A.  O.  §§.  20,  24)  181.  —  des  Ergeb.
nisses  der  Wahlen  für  die  Vorstände  der  Anwaltskammern
(das.  §.  47)  186.  —  der  Versammlungen  der  Kammern
(das.  §.  53)  187.

Bergwerke,  Anwendung  von  Bestimmungen  der  Gewerbeordnung
  auf  dieselben  (G.  v.  17.  Juli  Art.  2  §.  154)
212.



Berlin,  Sib  der  Generalstabsstiftung  (Statut  v.  21.  März
§.  1)  14.
Vorübergehende  Einführung  der  Paßpflichtigkeit  in
Berlin  (V.  v.  26.  Juni)  131.
A
        <pb n="12" />
        4  Sachregister.

Berufung  gegen  die  Urtheile  im  ehrengerichtlichen  Verfahren
  gegen  Rechtsanwälte  (R.  A.  O.  §§.  90  bis  92)  193.
—  Berufung  auf  den  Rechtsweg  gegen  Entscheidungen
in  Gewerbestreitigkeiten  (G.  v.  17.  Juli  Art.  1  §.  120  a)
203.

s.  auch  Berufungsverfahren,  Beschwerde.

Berufungsbeklagter  in  Patentsachen  (V.  v.  1.  Mai
§§.  3,  4,  6,  7)  90.

Berufungsinstanz,  Gerichtsgebührensätze  (G.  K.  G.  §§.  49,
65,  70)  152.

Berufungskläger  in  Patentsachen  (V.  v.  1.  Mai  §§.  1,
2,  4,  6,  7)  90.

Berufungsverfahren  beim  Reichs-Oberhandelsgericht
in  Patentsachen  (V.  v.  1.  Mai)  90.

Beschlagnahme  der  Kasse  und  Gegenstände  von  aufgelösten
  sozialdemokratischen  Vereinen  (G.  v.  21.  Okt.  §.  7)
352.  —  desgl.  sozialdemokratischer  Druckschriften  und
der  Platten  etc.  zu  ihrer  Herstellung  (das.  §§.  14,  15,  19)
354.  —  desgl.  der  eingesammelten  Beiträge  für  sozialdemokratische
  Bestrebungen  (das.  §§.  20,  21)  355.

Beschlüsse  der  Anwaltskammern  (R.  A.  O.  §§.  53  bis  57,
59)  187.  —  desgl.  der  Ehrengerichte  (das.  §§.  69,  70,
77,  78,  84,  85)  190.

Beschwerde  über  den  Ansatz  von  Gerichtskosten  (G.  K.G.
§§.  4,  16,  17,  47,  48)  142.  —  desgl.  von  Gebühren
der  Gerichtsvollzieher  (G.  v.  24.  Juni  §.  22)  171.  —
von  Gebühren  für  Zeugen  und  Sachverständige  (G.  v.
30.  Juni  §.  17)  176.

Beschwerde  über  die  Ablehnung  der  Beiordnung
von  Rechtsanwälten  (R.  A.  O.  §.  35)  184.  —  über  die
Auswahl  eines  beizuordnenden  Rechtsanwalts  (das.  §.  36)
184.  —  Beschwerden  gegen  den  Vorstand  der  Anwaltskammern
  (das.  §§.  58,  59)  188.  —  gegen  Beschlüsse  etc.
im  ehrengerichtlichen  Verfahren  (das.  §§.  69,  70,  89,  91,
92)  190.

Beschwerde  über  Auflösung  oder  Schließung  sozialdemokratischer
  Vereine  (G.  v.  21.  Okt.  §§.  7,  8,  26)  353.
—  über  Verbot  oder  Auflösung  von  Versammlungen
(das.  §.  10)  353.  —  über  Verbot  von  Druckschriften
(das.  §§.  13,  14,  26)  354.  —  über  Verbot  der  gewerbsmäßigen
  Verbreitung  von  Druckschriften  (das.  §.  24)
350.  —  desgl.  des  Einsammelns  von  Beiträgen  für
sozialdemokratische  Bestrebungen  (das.  §.  16)  354.  —
Reichskommission  zur  Entscheidung  der  Beschwerden  (das.
§§.  26,  27)  356.

Beschwerde,  sofortige,  wegen  Ablehnung  der  Voruntersuchung
  gegen  Rechtsanwälte  (R.  A.  O.  §.  69)  190.

Beschwerdeinstanz,  Gerichtsgebührensätze  (G.  K.  G.
§§.  45,  46,  57)  150.

1878.

Bevollmächtigte  zum  Bundesrath,  Ernennung  von
solchen  (Bek.  v.  3.  April)  11.  (Bek.  v.  15.  April)  16.
(Bek.  v.  26.  Juni)  130.  (Bek.  v.  8.  Okt.)  349.  (Bek.
v.  21.  Nov.)  359.

Beweiserhebung  im  Berufungsverfahren  in  Patentsachen
  (V.  v.  1.  Mai  §§.  5,  7)  90.  —  im  Verfahren
vor  der  Reichskommission  für  das  Sozialistengesetz  (G.  v.
21.  Okt.  §.  27)  357.  —  im  ehrengerichtlichen  Verfahren
gegen  Rechtsanwälte  (R.  A.  O.  §§.  85,  86)  192.

Beweisgebühr,  Berechnung  (G.  K.  G.  §§.  18,  22,
24  bis  29,  36,  49)  144.

Bier,  Uebergangsabgaben  und  Ausfuhrvergütungen  für
Bier  in  der  bayerischen  Pfalz  (Bek.  v.  25.  Sept.)  347.

Branntwein,  Uebergangsabgaben  und  Ausfuhrvergütungen
  für  Branntwein  in  der  bayerischen  Pfalz  (Bek.
v.  25.  Sept.)  347.

Brasilien,  Auslieferungsvertrag  mit  Deutschland  (v.
17.  Sept.  77.)  293.

Brüche,  Anwendung  von  Bestimmungen  der  Gewerbe.
ordnung  auf  dieselben  (G.  v.  17.  Juli  Art.  2  §.  154)
212.

Buchdrucker  und  Buchhändler,  Untersagung  des
Gewerbebetriebes  wegen  Agitation  für  sozialdemokratische
Bestrebungen  (G.  v.  21.  Okt.  §§.  23,  25)  356.

Bund  (Norddeutscher),  Einlösung  und  Präklusion  der
Darlehnskassenscheine  desselben  (G.  v.  6.  März)  5.

Bundesrath,  Einberufung  desselben  (V.  v.  5.  Ang.)  289.
—  Ernennung  von  Bevollmächtigten  zu  demselben  (Bek.
v.  3.  April)  11.  (Bek.  v.  15.  April)  16.  (Bek.  v.  26.  Juni)
130.  (Bek.  v.  8.  Okt.)  349.  (Bek.  v.  21.  Nov.)  359.

Erlaß  der  Bestimmungen  über  die  Erhebungen  in
Betreff  des  Tabackbaus  etc.  durch  den  Bundesrath  (G.  v.
26.  Juni  §.  1)  129.  —  desgl.  über  Erhebung  und  Verwaltung
  des  Spielkartenstempels  (G.  v.  3.  Juli  §§.  21,
24,  26)  137.  —  desgl.  über  Einrichtungen  bei  gewerblichen
  Anlagen  zum  Schutze  des  Lebens  und  der  Gesundheit
  der  Arbeiter  (G.  v.  17.  Juli  Art.  1  §.  120)  203.
—  Erlaß  von  Ausnahmebestimmungen  für  den  Fabrikbetrieb
  (das.  §§.  139  a,  139 b)  209.

Befugnisse  des  Bundesraths  in  Bezug  auf  die  Reichskommission
  für  das  Sozialistengesetz  (G.  v.  21.  Okt.
§§.  26,  27)  356.  —  Genehmigung  desselben  zu  außer.
ordentlichen  Anordnungen  gegen  sozialdemokratische  Bestrebungen
  (das.  §.  28)  357.

Zustimmung  des  Bundesraths  zur  Gewährung  von
Gebührenfreiheit  im  Verfahren  vor  dem  Reichsgerichte
(G.  K.  G.  §.  98)  164.  —  Einziehung  der  Gerichtskosten
durch  die  Behörden  nach  Anweisung  des  Bundesraths
(das.  §.  99)  164.
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        Sachregister.
Druckschriften  (Forts.)

Bundesrath  (Fortf.)
Zustimmung  desselben  zur  Julassung  von  Rechtsanwälten
  der  Landgerichte  bei  einem  Oberlandesgerichte,

wenn  verschiedene  Systeme  des  bürgerlichen  Rechts  be-


stehen  (R.  A.  O.  §.  114)  197.

Bundesstaaten,  Matrikularbeiträge  derselben  zum  Reichsdaushalt
  für  April  1878  (G.  v.  30.  März  §.  1  zu  3)
10.  —  desgl.  für  das  Etatsjahr  1878/79  (G.  v.  29.  April
§.  1)  17.  (G.  v.  1.  Juni)  98.  (G.  v.  26.  Juni  §.  2)  129.

Uebernahme  bisher  aus  Landesfonds  gezahlter  Pensionen
  und  Unterstützungen  auf  daß  Reich  (G.  v.  17.  Juni)
127.

Vergütungen  an  die  Bundesstaaten  für  Erhebung  etc.
der  Spielkartenabgaben  (G.  v.  3.  Juli  §.  23)  137.
Gebührenfreiheit  der  Bundesstaaten  im  Verfahren
vor  dem  Reichsgerichte  (G.  K.  G.  §.  98)  164.  —  Feststellung
  der  in  einzelnen  Bundesstaaten  für  Zustellungen
zu  zahlenden  Gebühren  und  der  den  Gerichtsvollziehern
zu  gewährenden  Vergütungen  (G.  v.  24.  Juni  §§.  24,
25)  171.
Zulassung  von  Rechtsanwälten  bei  den  Gerichten
der  Bundesstaaten  (R.  A.  O.  §§.  2,  4,  11,  108)  177.
s.  auch  Landesregierungen,  Zentralbehörden.

D.

Darlehnskassenscheine  des  vormal.  Norddeutschen
Bundes,  Einlösung  und  Präklusion  derselben  (G.  v.
6.  März  5.

Desinfektion  von  Eisenbahnwagen  im  Verkehr  mit
Oesterreich-Ungarn  (Vertr.  v.  16.  Dez.  Art.  17)  370.
Deutsche  Sprache,  Anwendung  bei  Berufungsanträgen

in  Patentsachen  (V.  v.  1.  Mai  §.  2)  90.

Deutsches  Reich,  s.  Reich.
Dienstauszeichnungen,  militärische,  Berechtigung  zum
Empfang  der  Ehrenzulage  (A.  E.  v.  19.  Nov.)  361.
Diensteid  der  Rechtsanwälte  (R.  A.  O.  §§.  17,  20,

107)  180.

Dienstsperre  gegen  Rechtsanwälte  (R.  A.  O.  §.  116)  198.

Disziplinarsachen,  anhängige  Diziplinarsachen  gegen
Rechtsanwälte  vor  dem  Inkrafttreten  der  Rechtsanwaltsordnung
  (R.  A.  O.  §.  115)  198.

s.  auch  ehrengerichtliches  Verfahren.

Dolmetscher,  Gebühren  bei  gerichtlichen  Vernehmungen
(G.  v.  30.  Juni  §.  13)  175.

Druckschriften,  sozialdemokratische  etc.,  Verbot  und  Beschlagnahme
  (G.  v.  21.  Okt.  §§.  11  bis  15,  21)  353.  —
Verbreitung  verbotener  Druckschriften  (das.  §§.  19,  21)

1878.  5

355.  —  Beschränkung  der  gewerbsmäßigen  Verbreitung
von  Druckschriften  (das.  §§.  24,  25)  356.  —  Untersagung
  der  Verbreitung  bei  Gefährdung  der  öffentlichen
Sicherheit  durch  sozialdemokratische  Bestrebungen  (das.
§  28  zu  2)  357.

Durchfuhr  von  Spielkarten  nach  dem  Auslande  (G.  v.
3.  Juli  §§.  3,  26  zu  1)  133.

Durchfuhr  von  Waaren  im  Verkehr  mit  Oesterreich-Ungarn
  (Vertr.  v.  16.  Dez.  Art.  1,  2,  4,  15,  18)  366.
(Zollkartell  §§.  9,  11,  13,  14)  376.  (Schlußprotokoll
zum  Art.  10  des  Vertrages,  Nr.  6,  9,  10)  387.

E.

Ehesachen,  Gebühren  der  Gerichte  (G.  K.  G.  §.  20)  145.

Ehrengerichte  bei  den  Anwaltskammern,  Zusammensetzung
  und  Zuständigkeit  (R.  A.  O.  §§.  65  bis  70,  74,
102)  190.  —  Verfahren  bei  der  Hauptverhandlung
(das.  §§.  83  bis  88,  93,  94)  192.  —  Urtheile  (das.
§§.  90,  95  bis  97,  §.  5  Nr.  2)  193.

Ehrengerichtliches  Verfahren  (R.  A.  O.  §§.  62
bis  97,  §.  6  Nr.  3,  §§.  15,  16,  43  Nr.  2,  3)  189.

Ehrengerichtshof-,  Zusammensetzung  und  Berufungs.
verfahren  (R.  A.  O.  §§.  90  bis  92,  102,  115)  193.

Ehrenrechte,  bürgerliche,  Folgen  des  Verlustes  derselben
bei  Gewerbetreibenden  (G.  v.  17.  Juli  Art.  1  §.  106,
Art.  2  §.  150  Nr.  1)  199.

Ehrenzulage  an  die  Inhaber  des  eisernen  Kreuzes  und
militärischer  Dienstauszeichnungen  (G.  v.  2.  Juni)  99.
(A.  E.  v.  19.  Nov.)  361.

Eid,  s.  Diensteid.

Einfuhr  von  Spielkarten  vom  Auslande  (G.  v.  3.  Juli
§§.  3,  26  zu  1)  133.

Einfuhrverbote  in  Betreff  der  Wiederkäuer,  Zuwiderhandlungen
  (G.  v.  21.  Mai  §§.  1  bis  4)  95.

Einfuhrverbote  im  Verkehr  mit  Oesterreich-Ungarn
(Vertr.  v.  16.  Dez.  Art.  1)  365.  (Schlußprotokoll  dazu)
380.  (Zollkartell  §§.  9,  11,  13,  14)  376.  (Schlußprotokoll
dazu)  387.

Eingeschriebene  Hülfskassen,  Verbot  sozialdemokratischer
  etc.  Bestrebungen  (G.  v.  21.  Okt.  §.  2)  351.
—  s.  auch  Hülfskassen.

Eingetragene  Genossenschaften,  Verbot  sozialdemokratischer
  etc.  Bestrebungen  (G.  v.  21.  Oktbr.  §.  2)
351.

Einlösung  der  außer  Kurs  gesetzten  Landes  ·  Silber  ·  und
Kupfermünzen  (Bek.  v.  22.  Febr.  §§.  2,  3)  3.  —  desgl.
        <pb n="14" />
        6

Einlösung  (Forts.)
der  Darlehnskassenscheine  des  vormaligen  Norddeutschen
Bundes  (G.  v.  6.  März)  5.  —  bezgl.  der  Einhundertmarknoten
  der  Preußischen  Bank  (Bek.  v.  15.  März)  6.
(Bek.  v.  10.  April)  12.  —  der  Rostocker  Bank  (Bek.
v.  9.  April)  11.  (Bek.  v.  19.  Okt.)  350.
Einlösung  ausgegebener  Schatzanweisungen  (G.  v.
29.  April  §.  5)  18.  —  desgl.  der  Schuldverschreibungen
über  Reichsanleihen  (A.  E.  v.  14.  Juni  Abs.  3)  125.
Eingquartierung,  s.  Ouartierleistung.
Einrückungsgebühren  als  Auslagen  der  Gerichte
(G.  K.  G.  §.  79  Nr.  3)  159.  —  desgl.  der  Gerichtsvollzieher
  (G.  v.  24.  Juni  §.  13  Nr.  3)  169.
Einziehung  der  Darlchnskassenscheine  des  vormaligen
Norddeutschen  Bundes  (G.  v.  6.  März)  5.  —  desgl.
der  Einhundertmarknoten  der  Preußischen  Bank  (Bek.  v.
15.  März)  6.  (Bek.  v.  10.  April)  12.  —  degl.  der
Rostecker  Bank  (Bek.  v.  9.  April)  11.  (Bek.  v.  19.  Okt.)
350.

Einziehung  nicht  abgestempelter  Spielkarten  (G.  v.
3.  Juli  §§.  10  bis  14,  19,  24,  25)  135.  —  desgl.  der
Geräthschaften  zur  Spielkartenfabrikation  (das.  §§.  13,
19)  136.
s.  auch  Außerkurssetzung,  Beschlagnahme.
Eisenbahnen,  Bestimmungen  über  den  Eisenbahnverkehr
mit  Oesterreich-Ungarn  (Vertr.  v.  16.  Dez.  Art.  15  bis  18)
369.  (Schlußprotokoll  zu  Art.  10  Nr.  7  u.  8,  Art.  16,
18)  388.  (Zollkartell  §.  11)  376.
s.  auch  Reichseisenbahnen  
Eisernes  Kreuz  von  1870/71,  Ehrenzulage  an  die  Inhaber
  desselben  (G.  v.  2.  Juni)  99.  (A.  E.  v.  19.  Nov.)
361.

Elsaß-Lothringen,  Kontrole  des  Landeshaushalts  für
1877  durch  den  Rechnungshof  (G.  v.  1.  Juni)  97.
Anleihe  zum  Bau  von  Eisenbahnen  in  Lothringen
(G.  v.  8.  Mai  §.  2)  93.  (A.  E.  v.  14.  Juni)  125.  —
desgl.  zu  Garnisoneinrichtungen  in  Elsaß-Lothringen  (G.
v.  12.  Juni  §§.  1,  2)  105.  (A.  E.  v.  14.  Juni)  125.
Servisklassen.Eintheilung  der  Orte  in  Elsaß-Lothringen
(G.  v.  3.  Aug.  §.  2)  243.

Entlassung  aus  dem  Arbeitsverhältuiß  (G.  v.  17.  Juli
Art.  1  §.  123)  203.  —  desgl.  aus  dem  Lehrverhältniß
(das.  §.  128)  205.

Entmündigungssachen,  Gebühren  der  Gerichte  (G.
K.  G.  §§.  20,  34  zu  Nr.  2)  145.

Entschädigung  bei  Auflösung  etc.  des  Arbeitsverhältnisses
  (G.  v.  17.  Juli  Art.  1  §§.  123,  125)  —  desgl.
des  Lehrverhältnisses  (das.  §§.  132,  133)  206.  —  Ent-Sachregister.



1878.

Entschädigung  (Forts.)
schädigungspflicht  der  Arbeitgeber  wegen  gesetzwidriger
Behandlung  der  Arbeitsbücher  (das.  §.  112)  201.

Entschädigung  für  Flurschäden  durch  Truppenübungen
(Erl.  v.  11.  Juli,  Anl.  unter  Nr.  6)  236.

Entscheidungsgebühr  Berechnung  derselben  (G.  K.
G.  §§.  18,  23  bis  29,  32,  46,  100)  144.

Erfindungspatente,  Schutz  derselben  in  Deutschland
und  Oesterreich-  Ungarn  (Vertr.  v.  16.  Dez.  Art.  20)
372.  (Schlußprotokoll  dazu)  392.

Erinnerungen  gegen  den  Ansatz  von  Gerichtskosten  (G.
K.  G.  §.  4)  141.  —  desgl.  von  Gebühren  der  Gerichtsvollzieher
  (G.  v.  24.  Juni  §.  22)  171.  —  von  Gebühren
  für  Zeugen  und  Sachverständige  (G.  v.  30.  Juni
§.  17  Abs.  3)  176.

Etat,  s.  Reichs-  und  Landeshaushalt.

F.

Fabrikarbeiter,  gewerbliche  Verhältnisse  (G.  v.  17.  Juli
Art.  1  §§.  105  bis  120  a,  134  bis  139 b)  199.

Fabrik-Aufsichtsbeamte,  Anstellung  und  Befugnisse
(G.  v.  17.  Juli  Art.  1  §.  139 b)  209.

Fabriken,  Beschäftigung  von  Kindern  und  jugendlichen
Arbeitern  in  deuselben  (G.  v.  17.  Juli  Art.  1  §§.  136
bis  139 a)  207.  —  Revision  der  Fabrikräume  durch
Aufsichtsbeamte  (das.  §.  139  b)  209.

Fabrikherren,  s.  Gewerbetreibende.

Fabrikinspebtoren,  s.  Fabrik.  Aufsichtsbeamte.

Fabrikzeichen,  Schutz  derselben  in  Deutschland  und
Oesterreich-  Ungarn  (Vertr.  v.  16.  Dez.  Art.  20)  372.
(Schutprotokoll  dazu)  392.

Fahrlässigkeit  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vieh-Einfuhrverbote
  (G.  v.  21.  Mai  §§.  3,  4)  95.

Fälschung,  Verwendung  von  Spielkarten  mit  gefälschtem
Stempel  (G.  v.  3.  Juli  §.  12)  136.

Festlichkeiten,  öffentliche,  zu  sozialdemokratischen  Zwecken
(G.  v.  21.  Okt.  §.  9)  353.

Festtage,  Beschäftigung  der  Arbeiter  in  Fabriken  etc.  an
Festtagen  (G.  v.  17.  Juli  Art.  1  §§.  105,  136,  139,
139 a,  Art.  2  §.  146)  199.  —  desgl.  der  Lehrlinge
(das.  §.  126)  205.

Fleischer,  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vieh.Einfuhrverbote
  (G.  v.  21.  Mai  §.  3)  95.

Flurschäden  durch  Truppenübungen  (Erl.  v.  11.  Juli,
Anl.  unter  Nr.  6)  236.
        <pb n="15" />
        Sachregister.

Formen  zu  sozialdemokratischen  Druckschriften,  Beschlagnahme
  (G.  v.  21.  Oktbr.  §§.  14,  15)  354.

Fortbildungsschulen,  Besuch  durch  jugendliche  Arbeiter
  (G.  v.  17.  Juli  Art.  1  §.  120,  Art.  2  §.  147
Nr.  4)  202.

Fouragebedarf  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden
(Erl.  v.  11.  Juli,  Anl.  unter  3  u.  5)  235.

Frankreich,  Vertrag  mit  Deutschland,  Oesterreich-Ungarn,
Großbritannien,  Italien,  Rußland  und  der  Türkei  (v.
13.  Juli)  307.

Ersparnisse  an  den  von  Frankreich  für  die  deutschen
Okkupationstruppen  gezahlten  Verpflegungsgeldern  (G.  v.
29.  April)  85.

Fremde,  paßpolizeiliche  Kontrole  der  Fremden  in  Berlin
(V.  v.  26.  Juni)  131.

Führungszeugnisse  für  Arbeiter  (G.  v.  17.  Juli
Art.  1  §§.  113,  114,  120a,  123)  201.  —  für  Lehrlinge
  (das.  §.  129)  206.

Fuhrwerke,  Gestellung  für  die  bewaffnete  Macht  im
Frieden  (Erl.  v.  11.  Juli,  Anlage  unter  2  u.  4)  230.

G.

Garantiefonds  für  die  Lebensversicherungsanstalt  für
die  Armee  und  Marine  (G.  v.  29.  April  Art.  1)  85
Garne  und  Gewebe  im  Verkehr  mit  Oesterreich-Ungarn
(Vertr.  vom  16.  Dez.  Art.  6)  367.  (Schlußprotokoll

dazu)  380.

Gastwirthe,  Strafbestimmungen  wegen  Verwendung  ungestempelter
  Spielkarten  (G.  v.  3.  Juli  §§.  10,  24,  25)
135.  —  Untersagung  des  Gewerbebetriebes  wegen  Agitation
  für  sozialdemokratische  Bestrebungen  (G.  v.  21.  Okt.
§§.  23,  25)  356.

Gebühren  der  Gerichte  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten
(G.  K.  G.  §§.  8  bis  49)  142.  —  im  Konkursverfahren
(das.  §§.  50  bis  58)  152.  —  in  Strafsachen  (das.
§§.  59  bis  78)  154.  —  Kostenvorschuß  und  Kostenzahlung
  (das.  §§.  81  bis  97)  160.  —  Nachforderung
von  Gebühren  (das.  §.  5)  142.  —  Gebührenfreiheit  in
Rechtssachen  (das.  §§.  6,  47,  98)  142.

Gebühren  der  Gerichtsvollzieher  (G.  v.  24.  Juni
§§.  1  bis  12,  18  bis  20,  22  bis  25)  166.  —  Ge.
bühren  für  Zeugen  und  Sachverständige  (G.  v.  30.  Juni)
173.

Zahlung der    Gebühren  der  Rechtsanwälte  (  R.A.O.
S.  32,  38) 138

Gebühren für    Ausstellung  neuer  Arbeitsbücher  (G.
v.  17.  Juli  Art.  1  §§.  109,  112)  200.

s.  auch  Kosten.

1878.  7

Gebührenordnung  der  Gerichtsvollzieher  (v.  24.  Juni)
166.—  Inkrafttreten  derselben  mit  dem  Gerichtsverfassungsgesetz
  (§.    26)  172.

Gebührenordnung  für  Zeugen  und  Sachverständige
(v.  30.  Juni)  173.  —  Inkrafsttreten  derselben  mit  dem
Gerichtsverfassungsgesetz  (das.  §.  18)  176.

Gebührenvorschuß,  s.  Kostenvorschuß.

Geburtshelfer,  unberechtigte  Führung  des  Titels  eincs
solchen  (G.  v.  17.  Juli  Art.  2  §.  147  Nr.  3)  211.

Gefängnißstrafe  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  die
Vieh-Einfuhrverbote  (G.  v.  21.  Mai  §§.  1  bis  4)  95.
—  desgl.  gegen  das  Sozialistengesetz  (G.  v.  21.  Okt.
§§.  17  bis  22,  25,  28)  355.

Gehülfen,  gewerbliche  gewerbliche Verhältnisse  zu  den  Arbeitgebern
(G.  v.  17.  Juli  Art.  1  §§.  105  bis  125,  134)  199.
—  Gehülfen  in  Apotheken  und  Handelsgeschäften  (das.
Art.  2  §.  154)  212.

Gehälfen  der  Fleischer  und  Viehhändler,  Zuwiderhandlungen
  gegen  die  Vieh.Einfuhrverbote  (G.  v.  21.  Mai  §.3)  95.

Gehülfen  der  Kartenfabrikanten,  Zuwiderhandlungen
gegen  das  Gesetz  über  den  Spielkartenstempel  (G.  v.
3.  Juli  §.  18)  136.

Geldstrafen  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vieh-Einfuhrverbote
  (G.  v.  21.  Mai  §§.  3,  4)  95.  —  desgl.
gegen  das  Gesetz  über  den  Spielkartkenstempel  (G.  v.  3.  Juli
§§.  10  bis  18,  24,  25)  135.  —  gegen  das  Sozialistengesetz
  (G.  v.  21.  Okt.  §§.  17,  19  bis  21,  25,  28)  355.

Geldstrafen  gegen  Gewerbetreibende  wegen  Zuwiderhandlungen
  gegen  die  Gewerbeordnung  (G.  v.  17.  Juli
Art.  2)  210.  —  desgl.  gegen  Lehrlinge  zur  Erzwingung
der  Rückkehr  in  das  Lehrverhältniß  (das.  Art.  1  §§.  130,
134)  206.

Geldstrafen  gegen  Rechtsanwälte  im  ehrengerichtlichen
Verfahren  (R.  A.  O.  §.  63  Nr.  3,  §.  6  Nr.  3,  §.  15
Nr.  1,  §.  43  Nr.  3,  §.  97)  189.  —  Verhängung  von
Gelbstrafen  durch  den  Vorstand  der  Auwaltskammer  (das.
§§.  58,  97)  188.

Gemeindebehörden,  Entscheidung  der  Streitigkeiten
zwischen  Gewerbetreibenden  und  ihren  Arbeitern  (G.  v.
17.  Juli  Art.  1  §.  120a)  230.  —  Zustimmung  zur
Ausstellung  von  Arbeitsbüchern  und  Arbeitskarten  (das.
§§.  108,  137)  200.  —  Beglaubigung  der  Lehrzeugnisse
(das.  8.  129)  206.

Verpflichtungen  der  Gemeindevorstände  hinsichtlich  der
Requisitionen  wegen  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete
Macht  (Erl.  v.  11.  Juli,  Anl.  zu  Nr.  1)  230.  —  desgl.
der  Anmeldung  von  Ansprüchen  für  Flurschäden  durch
Truppenübungen  (das.  Anl.  zu  Nr.  6)  236

Mitwirkung  der  Ortsvorstände  bei  der  Verfolgung
von  Zollkontraventionen  im  Verkehr  mit  Oesterreich-Ungarn
(Vertr.  v.  16.  Dez.  Art.  10)  368.  (Zollkartell  §.  6)  375.
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        8  Sachregister.

Genehmigung  zum  Gewerbebetrieb  und  gewerblicher  Anlagen
  (G.  v.  17.  Juli  Art.  2  §.  147  Nr.  1,  2)  210.
General-Militärkasse  in  Berlin,  Aufbewahrung  etc.
des  Vermögens  der  Generalstabsstiftung  (Statut  v.  21.  März.

§§.  4,  6)  15.

Generalstab  des  deutschen  Heeres,  Befugnisse  des  Chefs
desselben  hinsichtlich  der  Generalstabsstiftung  (Statut  v.
21.  März  §§.  3  bis  5)  7)  14.

Generalstabsstiftung,  Statut  derselben  (A.  E.  v.
21.  März)  13.  —  Verwaltungskommission  der  Stiftung
(Statut  §§.  3,  5)  14.

Genossenschaften,  s. eingetragene Genossenschaften.


Gerichte,  Gebühren  und  Auslagen  derselben  in  Rchhtssachen
  (G.  K.  G.  v.  18.  Juni)  141.  —  Untersuchung
der  Zollkontraventionen  im  Verkehr  zwischen  Deutschland
und  Oesterreich-  Ungarn  (Zollkartell  §§.  17  bis  25)  377.

Gerichtskostengesetz  (v.  18.  Juni)  141.  —  Termin
des  Inkrafttretens  (das.  §.  102)  165.  —  Anwendung
von  Bestimmungen  desselben  auf  Erinnerungen  gegen  den
Ansatz  von  Gebühren  der  Gerichtsvollzieher  (G.  v.  24.  Juni
§.  22)  171.  —  desgl.  von  Gebühren  für  Zeugen  und
Sachverständige  (G.  v.  30.  Juni  §.  17)  176.

Gerichtsschreiber  bei  der  Hauptverhandlung  im  ehrengerichtlichen
  Verfahren  (R.  A.  O.  §.  81)  192.

Gerichtsstand  der  Generalstabsstiftung  in  Berlin  (Statut
v.  21.  März  §.  1)  14.  



  

—    

  Gerichtsverfassungsgesetz, Inkrafttreten  des  Ge.-richtskostengesetzes
  mit  demselben  (G.  K.  G.  §.  102)  165.
—  desgl.  der  Gebührenordnung  für  Gerichtsvollzieher
(G.  v.  24.  Juni  §.  26)  172.  —  desgl.  für  Zeugen  und
und  Sachverständige  (G.  v.  30.  Juni  §.  18)  176.  —
desgl.  der  Rechtsanwaltsordnung  (R.  A.  O.  §§.  103,
112,  113)  195.
Anwendung  von  Bestimmungen  desselben  auf  das
ehrengerichtliche  Verfahren  gegen  Rechtsanwälte  (R.  A.  O.
§§.  66,  86,  90)  190.

Gerichtsvollzieher,  Gebührenordnung  für  dieselben
(v.  24.  Juni)  166.  —  Höhe  der  Gebühren  (das.  §§.  1
bis  12)  166.  —  Vergütung  baarer  Auslagen  (das.  §§.  13
bis  16)  169.  —  Reisekosten  derselben  (das.  §.  13  Nr.  8,
§  17)  169.  —  Gebührenvorschuß  und  Zahlung  der  Gebühren
  (das.  §§.  18  bis  21)  170.  —  Erinnerungen
gegen  den  Ansatz  der  Gebühren  etc.  (das.  §.  22)  171.

Gesandte  des  Reichs,  Legalisation  der  Urkunden  aus.-ländischer
  Behörden  (G.  v.  1.  Mal  §.  2)  89.

Geschäftsordnung  der  Anwaltskammern  (N.  A.  O.
§§.  42,  48  Nr.  1,  §§.  52,  53)  185.

1878.

Geschäftszimmer  der  Truppen  im  Friedenszustand,
Servis  dafür  (Tarif  Nr.  15)  252.

Gesellen,  gewerbliche  Verhältnisse  derselben  (G.  v.  17.  Jull
Art.  1  §§.  105  bis  125,  134)  199.

s.  auch  Gehülfen.

Gewerbebetrieb,  Untersagung  des  Gewerbebetriebs  von
Gastwirthen  etc.  wegen  Agitation  für  sozialdemokratische
Bestrebungen  (G.  v.  21.  Okt.  §§.  23  bis  25)  356.

Gewerbebetrieb  der  Maschinisten  auf  Seedampfschiffen
(G.  v.  11.  Juni)  109.

Gewerbe-Legitimationskarten  im  Verkehr  mit
Oesterreich-  Ungarn  (Vertr.  v.  16.  Dez.,  Schlußprotokoll
zum  Art.  19)  391.  —  Formulare  dazu  (Anl.  C  und  D)
395.

Gewerbeordnung,  Abänderung  der  §§.  105  bis  139,
146  bis  150  und  154  derselben  (G.  v.  17.  Juli)  199.
Gewerbetreibende,  Verhältnisse  derselben  zu  ihren  Arbeitern
  (G.  v.  17.  Juli  Art.  1  §§.  105  bis  107,  111,
112,  115  bis  120)  199.  —  insbes.  gegen  Gesellen  und
Gehülfen  (das.  §§.  121  bis  125)  203.  —  gegen  Lehrlinge
  (das.  §§.  126  bis  133)  205.  —  gegen  Fabrikarbeiter
(das.  §§.  134  bis  139 b)  207.  —  Geldstrafen  wegen  Zuwiderhandlungen

  (das.  Art.  2)  210.

Gewerbliche  Anlagen,  Genehmigung  dazu  (G.  v.
17.  Juli  Art.  2  §.  147  Nr.  1,  2)  210.

Gewerbliche  Arbeiter,  s.  Arbeiter.

Gewerbsgehülfen,  s.  Gehülfen.

Grenzverkehr  zwischen  Deutschland  und  Oesterreich-Ungarn,
  Erleichterungen  etc.  desselben  (Vertr.  v.  16.  Dez.
Art.  6)  367.  (Schlußprotokoll  dazu)  380.  (Zollkartell
§.  8)  375.  (Schlußprotokoll  dazu  Nr.  5,  8)  387.

Grenzzollämter  zwischen  Deutschland  und  Oesterreich-Ungarn
  (Vertr.  v.  16.  Dez.  Art.  8)  367.  (Schlußprotokoll
dazu)  384.

Großbritannien,  Vertrag  mit  Deutschland,  Oesterreich-Ungarn,
  Frankreich,  Italien,  Rußland  und  der  Türkei
(v.  13.  Juli)  307.

Großhändler,  Unterhaltung  von  Lagern  ungestempelter
Spielkarten  (G.  v.  3.  Juli  §.  26  zu  3)  138.

Gruben,  Anwendung  von  Bestimmungen  der  Gewerbeordnung
  auf  dieselben  (G.  v.  17.  Juli  Art.  2  §.  154)
212.

H.

Haftkosten  als  Auslagen  der  Gerichte  (G.  K.  G.  §.  79
Nr.  8)  160.
Handakten  der  Rechtsanwälte  (R.  A.  O.  §.  32)  183.
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        Sachregister.

Handel  mit  Taback  und  Tabackfabrikaten,  Erhebungen
darüber  (G.  v.  26.  Juni)  129.

Handel  mit  Spielkarten,  Vorschriften  darüber  (G.

v.  3.  Juli  §§.  8,  9,  12,  18,  24,  26  zu  4)  134.

Handelsgeschäfte,  Gehülfen  und  Lehrlinge  in  denselben
(G.  v.  17.  Juli  Art.  2  §.  154)  212.

Handelsvertrag  zwischen  Deutschland  und  Oesterrelch-Ungarn
  (v.  16.  Dez.)  365.  —  Ausdehnung  desselben  auf
das  Fürstenthum  Liechtenstein  und  das  Großherzogthum
Luxemburg  (das.  Art.  24)  372.—  Dauer  des  Vertrages
(das.  Art.  26)  373.

Handelszeichen,  Schutz  derselben  in  Deutschland  und
Oesterreich-  Ungarn  (Vertr.  v.  16.  Dez.  Art.  20)  372.
(Schlußprotokoll  dazu)  392.

Hanuptverfahren  bei  ehrengerichtlichen  Untersuchungen
gegen  Rechtsanwälte  (R.  A.  O.  §§.  70,  78,  80,  84,  93)
190.

Hauptverhandlung  im  ehrengerichtlichen  Verfahren
(R.  A.  O.  §§.  76,  79,  81  bis  84,  86  bis  88,  93)  191.
Hessen  ,  Servisklassen    ·  Eintheilung  der  Orte  in  Südhessen

Aug.  §.  2)  243.—  Außerkurssetzung  der  halben,
Viertel-  und  Achtelthalerstücke  hessischen  Gepräges  (Bek.
v.  22.  Febr.  §.  1  zu  2)  3.

Hinterbliebene,  Uebernahme  bisher  aus  Landesfonds
gezahlter  Unterstützungen  an  die  Hinterbliebenen  von  Angehörigen
  der  schleswig  holsteinischen,  dänischen  und
sächsischen  Armee  auf  das  Reich  (G.  v.  17.  Juni  zu  1
und  2)  127.

Hinterziehung  der  Stempelsteuer  für  Spielkarten  (G.  v.
3.  Juli  §§.  10  bis  20,  24,  25)  135.

Hülfskassen,  denselben  fließen  Forderungen  für  verbotswidrig
  kreditirte  Waaren  an  Arbeiter  zu  (G.  v.  17.  Juli
Art.  1  §§.  116,  118)  202.  —  desgl.  Geldstrafen  gegen
Gewerbetreibende  (das.  Art.  2  §.  146)  210.  —  s.  auch
eingeschriebene  Hülfskassen.

Hüttenwerke,  Anwendung  von  Bestimmungen  der  Gewerbeordnung
  auf  dieselben  (G.  v.  17.  Juli  Art.  2
§.  154)  212.

J.

Jahresberichte  der  Fabrik-Aufsichtsbeamten  (G.  v.
17.  Juli  Art.  1  §.  139b)  210.  —  desgl.  der  Vorstände
der  Anwaltskammern  (R.  A.  O.  §.  61)  189.

Innungen,  Ausstellung  von  Lehrbriefen  (G.  v.  17.  Juli
Art.  1  §.  129)  206.

Instruktion  über  die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete
Macht  im  Frieden  vom  2.  Sept.  1875,  Abänderung  derselben
  (Erl.  v.  11.  Juli)  229.

Reichs-Gesetzbl.  1878.

1878.  9

Italien,  Vertrag  mit  Deutschland,  Oesterreich-  Ungarn,
Frankreich,  Großbritannien,  Rußland  und  der  Türkei
(v.  13.  Juli)  307.

Ingendliche  Arbeiter,  Beschäftigung  in  Fabriken  etc.
(G.  v.  17.  Juli  Art.  1  §§.  120,  106,  135  bis  139 b)  202.
—  Strafe  wegen  Zuwiderhandlungen  (das.  Art.  2  §.  146
Nr.  2,  §.  147  Nr.  4,  §.  149)  210.

K.

Kaiser,  Stellvertretung  desselben  in  den  Reglerungsgeschäften
  (A.  E.  v.  4.  Juni)  101.  (Erl.  v.  5.  Juni)  102.
(A.  E.  v.  5.  Dez.)  363.

Ernennung  von  Stellvertretern  des  Reichskanzlers
durch  den  Kaiser  (G.  v.  17.  März  §.  1)  7

Bestimmung  der  militärischen  Dienstauszeichnungen,
deren  Besitz  zum  Empfang  der  Ehrenzulage  berechtigt,
durch  den  Kaiser  (G.  v.  2.  Juni  §.  2)  99.  (A.  E.  v.
19.  Nov.)  361.

Ernennung  des  Vorsitzenden  der  Reichskommission
für  das  Sozialistengeseg  und  dessen  Stellvertreters  durch
den  Kaiser  (G.  v.  28.  Okt.  §.  26)  356.

Kaiserliche  Verordnung  über  Gebährenfreibeit  für
dab  Verfahren  vor  dem  Reichsgerichte  (G.  K.  G.  §.  98)
164.

Kammern  für  Handelssachen,  Rechtsanwalt  bel
denselben  (R.  A.  O.  §§.  8,  9)  179.—  s.  auch  Anwalts.
kammern.

Kartenfabrikanten,  Verpflichtungen  hinsichtlich  der
Fabrikation  und  der  Entrichtung  der  Stempelabgabe  von
Spielkarten  (G.  v.  3.  Juli  §§.  5,  6,  13  bis  15,  18,  24)
134.

Kassenvereine  zur  gegenseitigen  Unterstätzung  ihrer
Mitglieder,  staatliche  Kontrole  derselben  bei  sozialdemokratischen
  etc.  Bestrebungen  (G.  v.  21.  Okt.  §§.  3  bis  6,  8)
351.  —  Verbot  derselben  (das.  §§.  5  bis  8,  17,  21)  352.
—  Beschwerde  gegen  das  Verbot  oder  die  Anordnung  der
staatlichen  Kontrole  (das.  §.  26)  356.

Klasseneintheilung  der  Orte  hinsichtlich  der  Vergütungen
für  Quartierleistungen  (G.  v.  3.  Aug.  §.  2)  243.  —  für
vorübergehende  Ouartierleistungen,  Seite  288.

Kinder,  Beschäftigung  in  Fabriken  (G.  v.  17.  Juli  Art.  1
§§.  135  bis  139 b)  207.  —  Strafbestimmungen  wegen
Zuwiderhandlungen  (das.  Art.  2  §.  146  Nr.  2,  §  149)
210.

Kommissionen  zur  Feststellung  der  Vergütungen  für
Flurschäden  durch  Truppenübungen  (Erl.  v.  11.  Juli,
Anl.  zu  Nr.  6  A )  237.

s.  auch  Reichskommission.

Kommunistische  Bestrebungen,  s.  Sozialdemo-=kratie.


B
        <pb n="18" />
        10

Konfiskation,  s.  Beschlagnahme,  Einziehnng.

Konkursverfahren,  Gebühren  der  Gerichte  (G.  K.  G.
§§.  50  bis  58,  82,  95)  152.

Konsuln  für  den  Verkehr  zwischen  Deutschland  und
Oesterreich-Ungarn  (Vertr.  v.  16.  Dez.  Art.  21,  22)  372.
(Schlußprotokoll  dazu)  392.

s.  auch  Reichskonsuln.

Kontrole,  außerordentliche  staatliche  Kontrole  über  Kassenvereine
  zur  gegenseitigen  Unterstütung  ihrer  Mitglieder
(G.  v.  21.  Okt.  §§.  3  bis  6,  8,  21,  26)  352

Kosten  des  Berufungsverfahrens  in  Patentsachen  (V.  v.
1.  Mai  §.  10)  91.  —  des  ehrengerichtlichen  Verfahrens
gegen  Rechtsanwälte  (R.  A.  O.  §§.  93,  94,  97)  194.  —
Mehrkosten  für  die  Vertretung  von  Parteien  durch  Rechtsanwälte,
  welche  nicht  am  Gerichtsorte  ihren  Wohnsitz
haben  (das.  §§.  18,  37)  181.

Kosten  der  Untersuchungen  wegen  Zollkontraventionen
im  Verkehr  mit  Oesterreich-  Ungarn  (Zollkartell  §§.  20,
21)  378.  (Schlußprotokoll  dazu  Nr.  12)  390.

s.  auch  Gebühren,  Auslagen.

Kostenvorschuß  und  Kostenzahlung  in  Rechtssachen
(G.  K.  G.  §§.  81  bis  97)  160.  —  Zahlung  etc.  der  Gebühren
  und  Auslagen  der.  Gerichtsvollzieher  (G.  v.  24.  Juni
§§.  18  bis  23)  170.  —  Kostenvorschuß  an  beigeordnete
Rechisanwälte  (R.  A.  O.  §.  38)  184.

Kreditiren  von  Waaren  an  Arbeiter  (G.  v.  17.  Juli
Art.  1  §§.  115  bis  118,  Art.  2  §.  146)  201.

Kronprinz  des  Deutschen  Reichs,  Stellvertretung  des
Kaisers  in  den  Regierungsgeschäften  (A.  E.  v.  4.  Juni)
101.  (Erl.  v.  5.  Juni)  102.  (A.  E.  v.  5.  Dez.)  363.

L.

Ladung  von  Rechtsanwälten  vor  den  Vorstand  der  Anwaltskammern
  (N.  A.  O.  §.  58)  188.  —  Ladung  des
Angeklagten  zur  Hauptverhandlung  im  ehrengerichtlichen
Verfahren  (das.  §§.  79)  83)  191.

Ladungsfrist  im  Berufungsverfahren  in  Patentsachen
(V.  v.  1.  Mai  §.  6)  91.

Landesgericht,  s.  oberstes  Landesgericht.

Landesgesetze  über  Stempelabgabe  für  Spielkarten  (G.
v.  3.  Juli  §§.  24,  27)  138.

Landesgesetzliche  Bestimmungen  über  Gebührenfreiheit
für  gewisse  Rechtssachen  (G.  K.  G.  §.  98)  164.  —  über
Erhebung  von  Registrirungsgebühren  und  Gebühren  für
Vergleiche  in  Rechtssachen  (das.  §§.  100,  101)  164.

Landesgesetzgebung  über  weitere  Zulassung  von  vorhandenen
  Rechtsanwälten  etc.  zur  Rechtsanwaltschaft  (R.
A.  O.  §.  109)  197.  —  über  bisher  verhängte  Strafen
gegen  Rechtsanwälte  (das.  §.  116)  198.

Sachregister.

1878.

Landeshaushalt  von  Elsaß-Lothringen  für  1877,  Kontrole
  durch  den  Rechnungshof  (G.  v.  1.  Juni)  97.

Landesherrliche  Verordnung  über  weitere  Zulassung
  von  vorhandenen  Rechtsanwälten  etc.  zur  Rechtsanwaltschaft
  (R.  A.  O.  §§.  107,  110)  196.

Landesjustizverwaltung,  Entscheidung  über  die  Zulassung
  zur  Rechtsanwaltschaft  (R.  A.  O.  §§.  3,  10,  16,
110,  112,  114)  177.  —  über  die  Zurücknahme  der  Zulassung
  (das.  §.  23)  182.  —  Bestimmung  über  den
Wohnsitz  der  Rechtsanwälte  (das.  §.  18)  180.  —  desgl.
ihre  Stellvertretung  (das.  §.  25)  182.  —  Anzeige  an
dieselbe  über  die  Wahlen  für  die  Anwaltskammern  (das.
§.  47)  186.  —  desgl.  die  Thätigkeit  der  Kammern  (das.
§.  61) 189.  —  desgl.  die  Ausschließung  von  der  Rechtsanwaltschaft
  (das.  §.  96)  194.  —  Anträge  etc.  in  Betreff
  der  Rechtspflege  an  dieselbe  (das.  §.  50)  187.

Landeskassen,  Uebernahme  bisher  aus  Landesfonds  gezahlter
  Militär  -  Pensionen  etc.  auf  das  Reich  (G.  v.
17.  Juni)  127.

Landesmünzen,  Außerkurssetzung  verschiedener  Landes.
Silber-  und  Kupfermünzen  (Bek.  v.  22.  Febr.)  3

Landespolizeibehörden,  Zuständigkeit  bei  Ausführung
des  Sogzialistengesetzes  (G.  v.  21.  Okt.  §§.  6  bis  8,  12,  13,
15,  22,  24,  29)  352.

s.  auch  Polizeibehörden.

Landesregierungen,  Ernennung  von  Aufsichtsbeamten
für  Fabriken  (G.  v.  17.  Juli  Art.  1  §.  139b)  209.  —
Bestimmung  der  als  Festtage  in  Bezug  auf  Arbeiten  in
den  Fabriken  etc.  anzusehenden  Tage  (das.  §.  105)  199.

Kommissarien  derselben  zur  Abschätzung  von  Flurschäden
  durch  Truppenübungen  (Erl.  v.  11.  Juli,  Anl.  zu
Nr.  6)  236.

s.  auch  Bundesstaaten,  Landesjustizverwaltung,
  Zentralbehörden.

Landesvertretung,  Wahlversammlungen  für  dieselbe
(G.  v.  21.  Okt.  §.  28  zu  1)  357.

Landgerichte,  Rechtsanwälte  bei  denselben  (N.  A.  O.
§§.  9  bis  12,  18  bis  20,  29,  107,  114)  179.

Lebensversicherungsanstalt    für  die  Armee  und
Marine,  Garantiefonds  für.  dieselbe  (G.  v.  29.  April
Art.  I.)  85.

Legalisation  der  Urkunden  ausländischer  Behörden  durch
Reichs-Gesandte  etc.  (G.  v.  1.  Mai  §.  2)  89.

Lehrbriefe,  Ausstelung  durch  Innungen  (G  .  v.  17.  Juli
Art.  1  §.  129) 206.

Lehrherren,  Verhältnisse  zu  den  Lehrlingen  (G.  v.
17.  Juli  Art.  1  §§.  126  bis  133,  Art.  2  §§.  148,  154)
205.

s.  auch  Gewerbetreibende.
        <pb n="19" />
        Sachregister.

Lehrlinge,  Verhältnisse  zu  den  Lehrherren  (G.  v.  17.  Jull
Art.  1  §§.  105  bis  120  a,  126  bis  134,  Art.  2  §§.  148,
154)  199.  —  Entlassung  aus  dem  Lehrverhältniß  (das.
§§.  128,  133)  205.  —  Auflösung  des  Lehrverhältnisses
von  Seiten  des  Lehrlings  (das.  §§.  128,  130  bis  132)  205.
—  Lehrlinge  in  Apotheken  und  Höndellsgeschäften  (das.
Art.  2  §.  154)  212.

Lehrverträge  (.  v.  17.  Juli  Art.  1  §§.  128,  130,
132,  133)  205.

Leihbibliothekare,  Untersagung  des  Gewerbebetriebes
wegen  Agitation  für  sozialdemokratische  Bestrebungen  (G.
v.  21.  Okt.  §§.  23,  25)  356

Liechtenstein  (Fürstenthum),  Ausdehnung  des  Handelsvertrages
  zwischen  Deutschland  und  Oesterreich-Ungarn  auf
dasselbe  (Vertr.  v.  16.  Dez.  Art.  24)  372.

Liquidation  verbotener  Vereine  mit sozialdemokratischen      etc.
Bestrebungen  (G.  v.  21.  Okt.  §.7) 353.

Liquidation  der  Entschädigung für    Flurschäden  durch
Truppenübungen  (Erl.  v.  11.  Juli,  Anl.  zu  Nr.  6  unter  A)
238.  —  Formular  dazu)  Seite  242.

Lohn,  s.  Arbeitslöhne.

Lothringen,  s.  Elsaß-Lothringen.

Luxemburg  (Großherzogthum),  Ausdehnung  des  Handels.
vertrages  zwischen  Deutschland  und  Oesterreich=  Ungarn
auf  dasselbe  (Vertr.  v.  16.  Dez.  Art.  24)  372.

M.

Mahnverfahren,  Gebühren  der  Gerlchte  (G.  K.  G.
§.  37)  149.

Mainz,  Erbauung  einer  Konservenfabrik  für  das  deutsche
Heer  (G.  v.  29.  April  Art.  II)  85.

Malz,  Uebergangsabgaben  und  Ausfuhrvergütungen  für
geschrotetes  Malz  in  der  bayerischen  Pfalz  (Bek.  v.
25.  Sept.)  347.

Marine,  Lebensversicherungsanstalt  für  die  Armee  und
Marine  (G.  v.  29.  April  Art.  1)  85.
Servistarif  für  die  aktiven  Militärs  und  die  Beamten
der  Marine  (G.  v.  3.  Aug.  §.  1  Tarif  Nr.  1  bis  12)  244.
Marineverwaltung,  Anleihe  für  dieselbe  (G.  v.
29.  April  §.  1  zu  b)  87.  (A.  E.  v.  14.  Juni)  125.

Markenschutz  in  Deutschland  und  Oesterreich-Ungarn
(Vertr.  v.  16.  Dez.  Art.  20)  372.  (Schlußprotokoll  dazu)
392.

Maschinisten  auf  Seedampfschiffen,  Gewerbebetrieb  derselben
  (G.  v.  11.  Juni)  109.

1878.  11

Matrikularbeiträge  der  Bundesstaaten  zum  Reichshaushalt
  für  den  April  1878  (G.  v.  30.  März  §.  1  zu  3)
10.  —  desgl.  für  das  Etatsjahr  1878/79  (G.  v.  29.  April
§.  1)  17.  (G.  v.  1.  Juni)  98.  (G.  v.  26.  Juni  §.  2)  129.

Mecklenburg,  Außerkurssetzung  von  Pfennigstücken
mecklenburgischen  Gepräges  (Bekm.  22.  Febr.  §.  1  zu  4)  3.

Medizinalpersonen,  unberechtigte  Beilegung  des  Titels
als  solche  (G.  v.  17.  Juli  Art.  2  §.  147  Nr.  3)  211.

Milltärbeamte,  Servis  für  dieselben  (G.  v.  3.  Aug.
§.  1  Tarif  Nr.  8  bis  12)  250.

Militärpersonen,  Ehrenzulage  an  die  Inhaber  des
Eisernen  Kreuzes  von  1870/71  (G.  v.  2.  Juni  §§.  1,  2)
99.  (A.  E.  v.  19.  Nov.)  361.

Uebernahme  von  bisher  aus  Landesfonds  gezahlten
Pensionen  an  frühere  Militärpersonen  auf  das  Reich
(G.  v.  17  Juni)  127.

Servistarif  für  die  Militärpersonen  (G.  v.  3.  Aug.
§.  1,  Tarif  Nr.  1  bis  7)  244.

Militärverwaltung,  Generalstabsstiftung  zur  Förderung
militärwissenschaftlicher  Zwecke  (A.  E.  v.  21.  März)  13.
(Statut  §§.  2,  5)  14.

Vorschüsse  zu  militärischen  Bauten  aus  dem  Reichs-Festungsbaufonds
  und  Verkauf  militärischer  Grundstücke
(G.  v.  29.  April  §.  7)  18.

Anweisung  der  Ehrenzulagen  an  die  Inhaber  des
Eisernen  Kreuzes  von  1870/71  durch  die  Militärverwal.
tungen  von  Preußen,  Bayern,  Sachsen  und  Württemberg
(G.  v.  2.  Juni  §.  4)  100.

s.  auch  Reichsheer.

Mitglieder  der  Anwaltskammern  (R.  A.  O.  §§.  41,  43,
48,  49,  52  bis  54,  58,  82,  90,  102,  105)  185.  —  des
Vorstandes  derselben  (das.  §§.  42  bis  45,  49,  51  bis  55,  67,
80,  106)  185.  —  des  Ehrengerichts  (das.  §§.  67)  80,
102)  190.—  des  Ehrengerichtshofes  (das.  §§.  90,  102)  193.

Münzen,  Außerkurssetzung  verschiedener  Landes  ·  Silberund
  Kupfermünzen  (Bek.  v.  22.  Febr.)  3

Münzreform,  Ausgabe  von  Schatzanweisungen  zur  Beschaffung
  eines  Betriebsfonds  zur  Durchführung  der  Münzreform
  (G.  v.  30.  März  §.  2)  10.  (G.  v.  29.  April
§§.  3  bis  6)  18.  (G.  v.  29.  April  §.  1  d)  87.  —  desgl.
Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  (A.  E.  v.  14.  Juni)
125.

Muster  und  Modelle,  Schutz  derselben  in  Deutschland
und  Oesterreich-  Ungarn  (Vertr.  v.  16.  Dez.  Art.  20)
372.  (Schlußprotokoll  dazu)  392.

B*
        <pb n="20" />
        12

N.

Nachforderung  von  Gerichtskosten  (G.  K.  G.  §.  5)  142.

Nachtarbeit  der  Arbeiterinnen  in  Fabriken  (G.  v.
17.  Juli  Art.  1  §§.  139 a,  139 b,  Art.  2  §.  146
Nr.  2)  209.

Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden,
Abänderung  der  Instruktion  darüber  vom  2.  Sept.  1875
(Erl.  v.  11.  Juli)  229.

Nebenforderungen  in  Prozessen,  Gebährenberechnung
(G.  K.  G.  §.  13)  143.

Nebenkläger,  Tragung  der  Gerichtskosten  (G.  K.  G.
§§.  74,  83,  84)  158.

Neuanziehende  in  Berlin,  Paßpflichtigkeit  derselben
(B.  v.  26.  Juni)  131.

Norddentscher  Bund,  s.  Bund.

Norwegen,  Auslieferungsvertrag  mit  Deutschland  (v.
19.  Jaur.)  110.

O.

Oberlandesgerichte,  Lulassung  der  Rechtsanwälte  bei
benselben  und  den  Landgerichten  (R.  A.  O.  §§.  9  bis  12,
107,  114)  179.  —  Bildung  von  Anwaltskammern  für
jeden  Oberlandesgerichts  -  Bezirk  (das.  §.  41)  185.  —
Aussicht  etc.  über  die  Anwaltskammern  (das.  §§.  59,  61,
106,  47)  188.  —  Entscheidung  auf  Beschwerden  im
ehrengerichtlichen  Verfahren  gegen  Rechtsanwälte  (das.
§§.  89,  91,  92)  193.

Oberste  Reichsbehörden,  Stellvertretung  des  Reichskanzlers
  durch  die  Vorstände  derselben  (G.  v.  17.  März
§.  2)  7.

Oberstes  Landesgericht,  Rechtsanwaltschaft  bei
demselben  (R.  A.  O.  §§.  104,  105)  195.

Oesterreich-Ungarn,  Vertrag  mit  Deutschland,  Frankreich,
  Großbritannien,  Italien,  Rußland  und  der  Türkei
(v.  13.  Juli)  307.

Hantelsvertrag  mit  Deutschland  (v.  16.  Dez.)  365.
(Zollkartell  dazu)  374.

Offenbarungseid,  Gerichtsgebühr  für  Termine  zur  Abnahme
  desselben  (G.  K.  G.  §§.  43,  56)  150.

Okkupationstruppen,  Ersparnisse  an  den  von  Frankreich
  für  die  deutschen  Okkupationstruppen  gezahlten  Verpflegungsgeldern
  (G.  v.  29.  April)  85

Oldenburg,  Uebernahme  bisher  aus  oldenburgischen
Landesfonds  gezahlter  Militärpensionen  etc.  auf  das  Reich
(G.  v.  17.  Juni  zu  1)  127

Sachregister.

1878.

Ordnungsstrafen  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  das
Gesetz  über  den  Spielkartenstempel  (G.  v.  3.  Juli  §§.  11,
12,  16,  24,  25)  135.  —  s.  auch  Geldstrafen.

Ortsarmenkassen,  denselben  fließen  Forderungen  für
verbotswidrig  kreditirte  Waaren  an  Arbeiter  zu  (G.  v.
17.  Juli  Art.  1  §§.  116,  118)  202.  —  desgl.  Geldstrafen
gegen  Gewerbetreibende  (das.  Art.  2  §.  146)  210.  —
desgl.  eingesammelte  Beiträge  zu  sozialdemokratischen
Zwecken  (G.  v.  21.  Okt.  §§.  20,  21)  355.

Orts-Polizeibehörden,  s.  Polizeibehörden.

Ortsstatut,  Bestimmung  über  den  Besuch  von  Fortbildungsschulen
  durch  jugendliche  Arbeiter  (G.  v.  17.  Juli
Art.  1  §.  120)  202.  —  desgl.  über  Schiedsgerichte  für
Streitigkeiten  zwischen  Gewerbetreibenden  und  ihren  Arbeitern
  (das.  §.  120  a)  203

Ortsvorstände,  s.  Gemeindebehörden.

P.

Parteien,  Haftung  derselben  für  die  Gerichtskosten  (G.
K.  G.  §§.  88,  91)  162.

Paßpflichtigkeit  der  Fremden  und  Neuanzlehenden  in
Berlin  (V.  v.  26.  Juni)  131.

Patentamt,  Befugnisse  etc.  im  Berufungsverfahren  in
Patentsachen  (V.  v.  1.  Mai  §§.  1  bis  5,  10,  12)  90.
Patentsachen,  Berufungsverfahren  (V.  v.  1.  Mai)  90.
Pensionen,  Uebernahme  bisher  aus  Landesfonds  gezahlter
Militärpensionen  auf  das  Reich  (G.  v.  17.  Juni)  127.
Pfändungen,  Gebühren  der  Gerichtsvollzieher  (G.  v.
24.  Juni  §§.  4,  5,  10,  12,  14  Nr.  3,  §.  16)  166.
Pfennigstücke,  Außerkurssetzung  alter  Pfennigstücke

(Bek.  v.  22.  Febr.  §.  1  zu  3,  4)  3

Pferde,  Aushebung  des  Pferde  Ausfuhr-Verbots  (V.  v.
22.  Juli)  227.

Platten  zu  sozialdemokratischen  Druckschriften,  Beschlagnahme
  (G.  v.  21.  Okt.  §§.  14,  15)  354.

Politische  Verbrecher,  Nichtauslieferung  derselben
zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Schweden  und  Norwegen
  (Vertr.  v.  19.  Jan.  Art.  6)  118.  —  desgl.  Spanien
  (Vertr.  v.  2.  Mai  Art.  6)  220.  —  desgl.  Brasilien
(Vertr.  v.  17.  Sept.  77.  Art.  6)  299.

Polizeibeamte,  Mitwirkung  bei  Untersuchung  von  Lollkontraventionen
  im  Verkehr  mit  Oesterreich-Ungarn  (Vertr.
v.  16.Dez.  Art.  10  368.

Polizeibehörden,  Befugnisse  derselben  in  Gewerbeangelegenheiten
  (G.  v.  17.  Juli  Art.  1  §§.  106,  108  bis
110,  112,  114,  130,  137  bis  139  b)  200.
        <pb n="21" />
        Sachregister.  1878.  13

Polizeibehörden  (oris.)

Verbot  und  Auflösung  von  sozialdemokratischen  Versammlungen
  durch  die  Polizcibehörden  (G.  v.  21.  Okt.
5.  10)  353.  —  Beschlagnahme  sozialdemokratischer  Druckschriften
  (das.  §.  15)  354.  —  Genehmigung  der  Polizzeibehörde
  zu  Versammlungen  bei  Gefährdung  der  öffentlichen
  Sicherheit  durch  sozialdemokratische  Bestrebungen
(das.  §.  28  zu  1)  357.  —  Zuständigkeit  der  Polizei-Frärde
  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  (das.  F.  29)

i  mirt  der  bei  Verfolgung  von
gen  (G.  v.  3.  Juli  §.  21)

 

—  «

PaßkontskolederFremdenunbNeuanziehcndenbnrch
die  Polizeibehörde  in  Berlin  (V.  v.  26.  Juni)  131.

s.  auch  Landespolizeibehörde.

Postgebühren  als  Auslagen  der  Gerichte  (G.  K.  G.
79)  159.  —  desgl.  der  Gerichtsvollzicher  (G.  v.
24.  Juni  F.  13  zu  2)  169.

Postnachnahme,  s.  Postvorschuß.

Postverkehr  mit  Oesterreich-Ungarn  (Handelsvertr.  v.
16.  Dez.,  Schlußprotokoll  zum  Art.  10  Nr.  ve,  zu  Art.
16,  18)  389.

Postverwaltung,  Anleihe  für  dieselbe  (G.  v.  29.  April
5.  1  zu  a)  87.  (A.  E.  v.  14.  Juni)  125.

Postvorschuß,  Erhebung  der  Gebühren  der  Gerichtsvollzieher
  durch  Postvorschuß  (G.  v.  24.  Juni  8.  20)
171.  *i

Präklusion  der  Darlehnskassenscheine  des  vormaligen
Norddeutschen  Bundes  (G.  v.  6.  März  F.  1)  5.  —  desgl.
der  Einhundertmarknoten  der  Rostocker  Bank  (Bek.  v.
9.  April  Nr.  4)  12.  (Bek.  v.  19.  Okt.  Nr.  4)  350.

Prästldent  des  Reichsgerichts,  Vorsitzender  des  Ehrengerichtshofs
  (R.  A.  O.  §.  90)  193.  —  desgl.  der  ersten
Versammlung  der  Anwaltskammer  beim  Reichsgericht
(das.  &amp;amp;.  106)  196.  —  Entscheidung  über  die  Zulassung
von  Rechtsanwälten  beim  Reichsgericht  durch  das  Präsidium
  desselben  (das.  §.  99)  195.

Präsident  des  Oberlandesgerichts,  Aufsicht  über  den
Geschäftsbetrieb  des  Vorstandes  der  Anwaltskammer  (N.
A.  O.  §.  59)  188.  —  Ernennung  des  Untersuchungsrichters
  im  ehrengerichtlichen  Verfahren  (das.  S.  71)  191.
—  Vorsit  in  der  ersten  Versammlung  der  Anwaltskammer
(das.  J.  106)  196.

s.  auch  Vorsitzender.

Preußen,  Uebernahme  bisher  aus  preußischen  Landesfonds
gezahlter  Militärpensionen  2c.  auf  das  Reich  (G.  v.
17.  Juni  zu  1)  127.

Preußische  Bank,  Aufruf  und  Einziehung  der  Einhundertmarknoten
  derselben  (Bek.  v.  15.  März)  6.  (Bec.
v.  10.  April)  12.

Privatklage,  Gerichtsgebühren  (G.  K.  G.  §§.  70  bis  73)
157.  —  Kostenvorschuß  (das.  S§F.  83,  84)  161.

Probezeit  für  Lehrlinge,  Dauer  (G.  v.  17.  Juli  Art.  1

§.128)  205.

Prokuratoren,  Zulassung  zur  Rechtsanwaltschaft  während
  der  Uebergangszeit  (R.  A.  O.  §§.  107  bis  109,  112)
196.

Prüfung  der  Tierärzte  (Bek.  v.  27.  Mär)  10.

Q.

Quartierleistung  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden,
Servistarif  und  Klasseneintheilung  der  Orte  (G.  v.
3.  Aug.  §§.  1,  2)  243.  —  Vergütung  für  vorübergehende
Quartierleistungen,  Seite  288.

R.

Rechnungen  der  General-Militärkasse  in  Berlin  über  die
Generalstabsstiftung,  Revision  durch  den  Rechnungshof
(Statut  v.  21.  März  §.  6)  15.  —  desgl.  der  Rechnungen
der  Reichsbank  (G.  v.  1.  Juni)  97.

Rechnungshof,  Kontrole  des  Reichshaushalts  für
1877/78,  des  Landeshaushalts  von  Elsaß  Lothringen  und
der  Rechnungen  der  Reichsbank  für  1877  durch  denselben
(G.  v.  1.  Juni)  97.  —  desgl.  der  Rechnungen  über  die
Generalstabsstiktung  (Statut  v.  21.  März  §.  6)  15.

Rechtsanwälte,  Befähigung  zur  Rechtsanwaltschaft  und
Zulassung  bei  den  Gerichten  (R.  A.  O.  §§.  1  bis  4,  8  bis  13,
18  bis  20)  177.  —  insbes.  beim  Reichsgericht  (das.  §§.  99
bis  101)  195  —  bei  einem  obersten  Landesgerichte  (das.
§§.  104,  105)  195.  —  Ausschließung  von  der  Rechtsanwaltschaft
  (das.  §.  5  Nr.  2,  5,  §.  63  Nr.  4,  §§.  64,
96,  116)  178.  —  Versagung  und  Zurücknahme  der  Zulassng
  (das.  §§.  5  bis  7,  14  bis  16,  21  bis  24,  99)
178.  —  Uebergangsbestimmungen  in  Betreff  der  Zulassung
(das. §§.  107  bis  110,  112  bis  114)  186.

Rechte  und  Pflichten  der  Rechtsanwälte  (R.  A.  O.
§§.  26  bis  40)  182.  —  Amtseid  (das.  §§.  17,  20,  107)
180.  —  Wohnsitz  (das.  §§.  18  bis  21,  29,  37,  104,  107)
180.  —  Stellvertretung  (das.  §§.  25,  29,  101)  182.  —
Mitglieder  der  Anwaltskammern  (das.  §§.  41  ff.,  102,
105)  185.  —  Ehrengerichtliches  Verfahren  gegen  Rechtsanwälte
  (das.  §§.  62  ff.)  189.  —  Anhängige  Disiziplinarsachen
  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  der  R.  A.  O.  (das.
§.    115)  198.
        <pb n="22" />
        14  Sachregister.

Rechtsanwälte  (Forts.)

Gebühren  etc.  an  Rechtsanwälte  in  Prozessen  (G.  K.
G.  §.  79  Nr.  6)  160.

Rechtsanwälte  belm  Oberhandelsgericht,  Vertretung
der  Parteien  im  Berufungsverfahren  in  Patentsachen
(V.  v.  1.  Mai  §.  14)  92.

Rechtsanwaltslisten,  Führung  bei  den  Gerichten  (R.
A.  O.  §§.  20,  24,  112,  113)  181.

Rechtsanwaltsordnung  (v.  1.  Juli)  177.—  Termin
des  Inkrafttretens  (das.  §§.  103,  112,  113)  195.

Rechtshülfe  bei  Untersuchung  von  Zollkontraventionen
zwischen  Deutschland  und  Oesterreich-  Ungarn  (Vertr.  v.
16.  Dez.  Art.  10)  368.

Rechtskundige  im  Vorbereitungsdienst,  Beschäftigung
bei  den  Rechtsanwälten  (R.  A.  O.  §§.  40,  25)  185.

Rechtsmittel,  s.  Berufung,  Beschwerde.

Rechtsstreitigkeiten,  bürgerliche,  Gebühren  der  Gerichte
  (G.  K.  G.  §§.  8  bis  49)  142.  —  Gebührenvorschuß
  (das.  §§.  81,  84,  85,  90)  160.  —  Zahlung  der
Gebühren  (das.  §§..  86  bie  97)  162.  —  Gebühren  der
Gerichtsvollzieher  (G.  v.  24.  Juni  §§.  2  bls  23)  166.

Rechtsweg  bei  Streitigkeiten  zwischen  Gewerbetreibenden
und  ihren  Arbeltern  (G.  v.  17.  Juli  Art.  1  §.  120  a)
203.

Registrirungsgebühr,  Erhebung  neben  der  Entscheidungsgebühr
  (G.  K.  G.  §.  100)  164.

Regulativ  über  die  Einrichtung,  den  Betrieb  etc.  von
Spielkartenfabriken  (G.  v.  3.  Juli  §§.  6,  14,  15)
134.

Regulativ  über  den  Geschäftsgang  bei  der  Reichskommission
  für  das  Sozialistengesetz  (G.  v.  21.  Okt.  §.  27) 

Reich  (Deutsches),  Auslieferungsvertrag  mit  Schweden  und
Norwegen  (v.  19.  Janr.)  110.  —  desgl.  mit  Spanien
(v.  2.  Mai)  213.—  desgl.  mit  Brasilien  (v.  17.  Sept.  77.)
293.  —  Vertrag  zwischen  Deutschland,  Oesterreich-Ungarn,
Frankreich,  Großbritannien,  Italien,  Rußland  und  der
Türkei  (v.  13.  Juli)  307.  —  Handelsvertrag  und  Zollkartell
  mit  Oesterreich-Ungarn  (v.  16.  Dez.)  365.

Erwerbung  von  Grundstücken  in  Berlin  für  das
Reich  (G.  v.  8.]  März)  6.

Gebührenfreiheit  des  Reichs  in  Prozessen  (G.  K.  G.
§.  98)  164.

Uebernahme  bisher  aus  Landesfonds  gezahlter  Pensionen
  auf  das  Reich  (G.  v.  17.  Juni)  127.

Reichsanleihen,  s.  Anleihen.

Reichsanzeiger,  Bekanntmachung  von  Verboten  auf
Grund  des  Sozialistengesches  (G.  v.  21.  Okt.  §§.  6,  12,
16,  21,  28)  352.  —  desgl.  der  Eintragungen  in  die

1878.

Neichsanzeiger  (Forts.)
Rechtsanwaltslisten  (R.  A.  O.  §§.  20,  24)  181.  —
des  Ergebnisses  der  Wahlen  für  die  Vorstände  der  Anwaltskammern
  (das.  §.  47)  186.

Reichsbank,  Kontrole  der  Rechnungen  derselben  für  1877
durch  den  Rechnungshof  (G.  v.  1.  Juni)  97.

Reichsbank-  Direktorium,    Besoldungsetat  desselben
für  den  April  1878  (G.  v.  30.  März  §.  1  zu  11)  10.—
desgl.  für  das  Etatsjahr  1878/79  (G.  v.  29.  April  §.2)
17.  (Anl.  dazu)  83.

Reichsbehörden,  oberste,  Stellvertretung  des  Reichskanzlers
  durch  dle  Vorstände  derselben  (G.  v.  17.  März
§.2) 7.

Reichsbevollmächtigte,  Befugnisse  hinsichtlich  der  Erhebung
  der  Spielkartenabgabe  (G.  v.  3.  Juli  §.  22)
137.



Reichs-Eisenbahnen,  Anleihe  zum  Bau  von  Eisenbahnen
  in  Lothringen  (G.  v.  8.  Mai  §§.  2,  3)  93.
(A.  E.  v.  14.  Juni)  125.

    

Reichs-Festungbaufonds,     Vorschüsse  aus  demselben
für  militärische  Bauten  (G.  v.  29.  April  §.  7)  18.

Reichsgericht,  Rechtsanwaltschaft  bei  demselben  (R.  A.  O.
§§.  98  bis  102,  106,  113)  195.  —  Bildung  des  Ehrengerichtshoss
  bei  demselben  (das.  §.  90)  193.

Gebührenfreiheit  für  das  Verfahren  vor  dem  Reichsgerichte

  (G.  K.  G.  §.  98)  164.

Reichshauptkasse,  Ausgabe  von  Schatzanweisungen
zur  Beschaffung  eines  Betriebsfonds  für  dieselbe  (G.  v.
30.  März  §.  2)  10.  (G.  v.  29.  April  §§.  3  bis  6)  18.

Reichshaushalts-Etat,  vorläufiger  Etat  für  den
Monat  April  1878  (G.  v.  30.  März)  9.  —  Etat  für
das  Etatsjahr  1878/79  (G.  v.  29.  April)  17.  (G.  v.
30.  März  §.  3)  10.  —  Nachträge  zu  demselben  (G.  v.
1.  Juni)  98.  (G.  v.  26.  Juni  §.  2)  129.  —  Einstellung
  von  Beträgen  aus  den  Ersparnissen  an  den  französischen
  Verpflegungsgeldern  in  die  Etats  für  1878/79
und  1879/80  (G.  v.  29.  April  Art.  IV)  86.

Kontrole  des  Reichshaushalts  für  das  Etatsjahr
1877/78  durch  den  Rechnungshof  (G.  v.  1.  Juni)  97.

Reichsheer,  Ersparnisse  an  den  von  Frankreich  für  die
deutschen  Okkupationstruppen  gezahlten  Verpflegungsgel.
dern  (G.  v.  29.  April)  85.  —  Garantiefonds  der  Lebens.-versicherungsanstalt
  für  die  Armee  und  Marine  (das.
Art.  1)  85.

Anleihe  für  das  Reichsheer  (G.  v.  29.  April  §.  1
zu  3)  87.  (G.  v.  12.  Juni)  105.  (A.  E.  v.  14.  Juni
zu  a  und  c)  125.
        <pb n="23" />
        Sachregister.

Reichsheer  (Forts.)
Abänderung  der  Instruktion  vom  2.  Sept.  1875
über  die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im
Frieden  (Erl.  v.  11.  Juli)  229.
s.  auch  Militärverwaltung.

Reichs-Invalidenfonds,  Bestreitung  der  Ehrenzulagen
  an  die  Inhaber  des  Eisernen  Kreuzes  von  1870/71
aus  demselben  (G.  v.  2.  Juni  §.  4)  100.  —  desgl.  der
Pensionen  etc.  an  ehemalige  Militärpersonen  der  schleswigholsteinischen
  und  dänischen,  sowie  der  sächsischen  Armee
(G.  v.  17.  Juni)  127.

Reichskanzler,  Stellvertretung  desselben  (G.  v.  17.  März
§§.  1  bis  3)  7.

Ermächtigung  desselben  zur  Ausgabe  von  Schatzanweisungen
  zur  Beschaffung  von  Betriebsfonds  für  die
Reichshauptkasse  etc.  (G.  v.  29.  April  §§.  3,  4)  18.  —
desgl.  zur  Aufnahme  von  Reichsanleihen  (G.  v.  29.  April
§.  1)  87.  (G.  v.  8.  Mai  §§.  1,  2)  93.  (G.  v.  12.  Juni
§§.  1,  2)  105.  (A.  E.  v.  14.  Juni)  125.  —  zur  etatsmäßigen
  Verrechnung  von  Ersparnissen  an  den  französischen
  Verpflegungsgeldern  (G.  v.  29.  April  Art.  IV)  86.

Befugnisse  desselben  in  Bezug  auf  die  Zulassung  etc.
von  Rechtsanwälten  beim  Reichsgericht  (R.  A.  O.
§.  98)  195

Bestimmung  desselben  über  Einrichtung  der  Arbeitsbücher
  für  gewerbliche  Arbeiter  (G.  v.  17.  Juli  Art.  1
§.  110)  200.  —  Erlaß  von  Ausnahmebestimmungen  für
den  Fabrikbetrieb  bei  Unglücksfällen  etc.  (das.  §.  139)
209.

Verbot  ausländischer  sozialdemokratischer  etc.  Vereine
durch  den  Reichskanzler  (G.  v.  21.  Okt.  §.  6)  352.  —
desgl.  ausländischer  sozialdemokratischer  Druckschriften
(das.  §.  12)  354.

Reichskasse,  Ausgabe  von  Schatzanweisungen  durch  dieselbe
  (G.  v.  29.  April  §.  6)  18.

In  dieselbe  fließt  die  Stempelabgabe  für  Spielkarten
(G.  v.  3.  Juli  §§.  1,  22,  24,  26  zu  2)  133.

Reichs-  Kommission  fü-  das  Sozialistengesetz  (G.  v.
21.  Okt.  §§.  26,  27)  356.

Reichskonsuln,  Legalisation  von  Urkunden  ausländischer
Behörden  (G.  v.  1.  Mai  §.  2)  89.

s.  auch  Konfuln.

Reichs-Oberhandelsgericht,,  Entscheidung  desselben
über  die  Zulassung  von  Rechtsanwälten  beim  Reichsgericht
  vor  Inkrafttreten  des  G.  V.  G.  (R.  A.  O.
S.  113)  197.

Berufungsverfahren  bei  demselben  in  Patentsachen
(V.  v.  1.  Mai)  90.

15

6,  Verzinsung  und  Einlssung
  der  Schatzanwelsungen  (G.  v.  29.  April  §.  5)  18.
—  desgl.  der  Schuldverschreibungen  über  Reichsanleihen
(A.  E.  v.  14.  Juni  Abs.  4)  126.

Reichstag,  Einberufung  desselben  (V.  v.  14.  Janr.)
1.  (V.  v.  9.  Aug.)  291

Auflösung  des  Reichstags  (V.  v.  11.  Juni)  103.—
Wahlen  zu  demselben  (V.  v.  11.  Juni)  104.  —  Wahlversammlungen
  zu  den  Reichstagswahlen  (G.  v.  21.  Okt.
§.  28  Nr.  1)  357.

Mittheilung  des  Ergebnisses  der  Erhebungen  über
den  Tabackbau  etc.  an  den  Reichstag  (G.  v.  26.  Juni
§.  1)  129.

Vorlegung  der  Beschlüsse  des  Bundesraths  über  Aus.-nahmebestimmungen
  für  Fabriken  an  den  Reichstag  (G.
v.  17.  Juli  Art.  1  §.  139 a)  209.  —  desgl.  der  Jahresberichte
  der  Fabrik=  Aufsichtsbeamten  (das.  S.  139 b)  210.

Rechenschaft  an  denselben  über  Ausnahmemaßregeln
auf  Grund  des  Sozialistengesetzes  (G.  v.  21.  Okt.  §.  28)
357.

Reisekoften  als  Auslagen  der  Gerichte  (G.  K.  G.  §.  79
Nr.  5,  6)  160.  —  Reisekosten  der  Gerichtsvollzieher
(G.  v.  24.  Juni  §.  13  Nr.  8)  §.  17)  169.  —  Reiseentschädigung
  an  Zeugen  und  Sachverständige  (G.  v.
30.  Juni  §§.  6  bis  10,  12)  174.—  Reisekosten  an  Beamte
als  Zeugen  oder  Sachverständige  (das.  §.  14)  175.

Requisitionen  wegen  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete
  Macht  im  Frieden  (Erl.  v.  11.  Juli  Anl.  zu  Nr.  1)
230.

 Nevisionsinstanz, Gerichtsgebührensätze (G.K.G.
§§.  49,  65,  70)  152.

Richteramt,  Fähigkeit  dazu  begründet  die  Zulassung  zur
Rechtsanwaltschaft  (R.  A.  O.  §§.  1,  2,  4,  99)  177.—
Uebergangsbestimmungen  (das.  §§.  107  bis  109)  196.

Rinderpest,  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vieh-Einfuhrverbote
  (G.  v.  21.  Mai)  95.

Rostocker  Bank,  Aufruf  und  Einziehung  der  Einhundertmarknoten
  derselben  (Bek.  v.  9.  April)  11.  (Bek.
v.  19.  Okt.)  350

Rußland,  Vertrag  mit  Deutschland,  Oesterreich-Ungarn,
Frankreich,  Großbritannien,  Italien  und  der  Türkei  (v.
13.  Juli)  307.

1878.

Vig's  ####kyVe.

      

S.

Sachsen  (Königreich),  Uebernahme  bisher  aus  sächsischen
Landesfonds  gezahlter  Militärpensionen  etc.  auf  das  Reich
(G.  v.  17.  Juni  zu  2)  127.

Sachverständige,  Gebühren  derselben  (G.  v.  30.  Juni
§§.  1,  3  bis  10,  13  bis  17)  173.  —  Ansatz  als  Auslagen
        <pb n="24" />
        16

Sachverständige  (Forts.)
der  Gerichte  (G.  K.  G.  §.  79  Nr.  4)  160.  —  desgl.
der  Gerichtsvollzieher  (G.  v.  24.  Juni  §.  13  Nr.  4,
§.  16)  169.

Sachverständige  im  Berufungsverfahren  in  Patentsachen
  (V.  v.  1.  Mai  §.  9)  91.  —  desgl.  im  ehrengerichtlichen
  Verfahren  gegen  Rechtsanwälte  (R.  A.  O.  §§.  73,
86  bis  88,  94)  191.  —  im  Beschwerdeverfahren  vor  der
Reichskommission  für  das  Sozialistengesetz  (G.  v.  21.  Okt.
§.  27)  357.

Anhörung  von  Sachverständigen  bei  den  Erhebungen
über  den  Tabackbau  etc.  (G.  v.  26.  Juni  §.  1)  129.

Sachverständige  bei  Feststellung  von  Flurschäden
durch  Truppenübungen  (Erl.  v.  11.  Juli,  Anl.  unter
Nr.  6)  237.

Salinen,  Anwendung  von  Bestimmungen  der  Gewerbeordnung
  auf  dieselben  (G.  v.  17.  Juli  Art.  2  §.  154)  212.

Salz  im  Verkehr  mit  Oesterreich--Ungarn  (Vertr.  v.  16.  Dez.
Art.  1)  365.

Schankwirthe,  Untersagung  des  Gewerbebetriebes  wegen
Agitation  für  sozialdemokratische  Bestrebungen  (G.  v.
21.  Okt.  §§.  23,  25)  356.

s.  auch  Gastwirthe.

Schatzanweisungen:

1.  Ausgabe  von  Schatzanweisungen  zur  Beschaffung
eines  Betriebsfonds  für  die  Reichshauptkasse  (G.  v.
30.  März  §.  2)  10.  (G.  v.  29.  April  §§.  3  bis  6)  18.

2.  desgl.  eines  Betriebsfonds  zur  Durchführung  der
Münzreform  (G.  v.  30.  März  §.  2)  10.  (G.  v.  29.  April
§§.  3  bis  6)  18.  (G.  v.  29.  April  §.  1  zu  d)  87.

3.  desgl.  zur  Beschaffung  von  Anleihen  für  die
Post-  und  Telegraphenverwaltung,  die  Marineverwaltung
und  die  Verwaltung  des  Reichsheeres  (G.  v.  29.  April
§.  1  zu  a  bis  c)   87.  (G.  v.  12.  Juni  §.  2)  105.
(A.  E.  v.  14.  Juni)  125.

4.  desgl.  einer  Anleihe  zum  Bau  von  Eisenbahnen
in  Lothringen  (G.  v.  8.  Mai  §.  2)  93.  (A.  E.  v
14.  Juni)  125.

Schiedsgerichte  für  Streitigkeiten  zwischen  Gewerbetreibenden
  und  ihren  Arbeitern  (G.  v.  17.  Juli  Art.  1
§.  120  a)  203.

Schießpulver  im  Verkehr  mit  Oesterreich-Ungarn  (Vertr.
v.  16.  Dez.  Art.  1)  365

Schiffahrtsverkehr  mit  Oesterreich=  Ungarn  (Vertr.  v.
16.  Dez.  Art.  11  bis  14,  19)  368.  (Schlußprotokoll  zum
Art.  11)  390.

Schiffe,  s.  Seeschiffe.

Schleichhandel,  Vereinbarungen  zur  Unterdrückung  desselben
  zwischen  Deutschland  und  Oesterreich-Ungarn  (Vertr.

Sachregister.

1878.

Schleichhandel  (Forts.)

v.  16.  Dez.  Art.  10,  23)  368.  Zollkartell  374.  (Schluß
protokoll  dazu)  386.

Schleswig-Holstein,  Uebernahme  bisher  aus  Landesfonds
  an  Angehörige  der  ehemaligen  schleswig-holsteinischen
Armee  gezahlter  Pensionen  etc.  auf  das  Reich  (G.  v.
17.  Juni  zu  1)  127.

Schreibgebühren  als  Auslagen  der  Gerichte  (G.  K.  G.
§§.  79,  80,  86,  97)  159.  —  desgl.  der  Gerichtsvollzieher
  (G.  v.  24.  Juni  §§.  13,  14)  169.

Schriftführer  bei  den  Anwaltskammern  (R.  A.  O.
§§.  46,  56,  57,  94  bis  97,  106)  186.

Schuldverschreibungen  über  Anleihen  für  die  Postund
  Telegraphenverwaltung,  die  Marine,  das  Reichsherr
u.  s.  w.  (A.  E.  v.  14.  Juni)  125.

Schweden,  Auslieferungsvertrag  mit  Deutschland  (v.
19.  Janr.)  110.

Seeschiffe  ,  Gewerbebetrieb  der  Maschinisten  auf  Seedampfschiffen
  (G.  v.  11.  Juni)  109.

Servistarif  für  Einquartierung  der  bewaffneten  Macht
im  Frieden  (G.  v.  3.  Aug.  §.  1)  243.  —  für  vorübergehende
  Quartierleistungen,  Seite  288.

Sicherheit,  öffentliche,  Gefährdung  durch    sozialdemokratische
etc.  Bestrebungen  (G.  v.  21.  Okt.  §.  28)  357.

Sicherheitsleistung  für  Gerichtskosten      (G.K.G.  §§.  3,
81  bis  97)  141.  —  für  die  Gebühren  und  Auslagen  der
Gerichtsvollzieher  (G.  v.  24.  Juni  §.  18)  170.

Sonntage,  Beschäftigung  der  Arbeiter  in  Fabriken  etc.
an  Sonntagen  (G.  v.  17.  Juli  Art.  1  §§.  105,  136,
139,  139 a,  Art.  2  §.  146)  199.  —  desgl.  der  Lehrlinge
  (das.  §.  126)  205.

Sozialdemokratie,  Gesetz  gegen  die  gemeingefährlichen
Bestrebungen  derselben  (v.  21.  Okt.)  .351  —  Verbot
sozialdemokratischer  etc.  Vereine  und  Verbindungen    (das.
§§.  1,  3  bis  8,  17,  18,  21,  28)  351.—  desgl.  Versammlungen
(das.  §§.  9,  17,  18,  21,  28)  353.  —  desgl.  Druckschriften
  (das.  §§.  11  bis  15,  19,  21,  28)  353.  —  Agitation
  für  sozialdemokratische  etc.  Bestrebungen  (das.  §§.  22,
23,  25)  356.  —  Außerordentliche  Maßnahmen  bei  Gefährdung
  der  öffentlichen  Sicherheit  (das.  §.  28)  357.  —
Gültigkeitsdauer  des  Gesetzes  (das.  §.  30)  358.

Spanien,  Auselieferungsvertrag  mit  Deutschland  (v.
2.  Mai)  213

Spielkarten,  Stempelabgabe  von  denselben  (G.  v.
3.  Juli  §§.  1  bis  3,  7,  21  bis  23,  26)  133.—  Nachsteuer
für  nachzustempelnde  Karten  (das.  §§.  24,  25)  138.  —
Hinterziehung  der  Stempelabgabe  (das.  §§.  10  bis  18,  24,
25)  135.  —  Bestimmung  über  die  Fabrikation  und  den
Handel  mit  Spielkarten  (das.  §§.  4  bis  6,  8  bis  10,  12.
bis  15,  24)  134.
        <pb n="25" />
        Sachregister.

Spielkartenfabriken,  Errichtung  und  Betrieb  derselben
  (G.  v.  3.  Juli  §§.  4  bis  6,  13  bis  18)  134.  —  Regulativ
  über  den  Betrieb  etc.  (das.  §§.  6,  14,  15)  134.

Spielkartenstempel,  Gesez  darüber  (v.  3.  Juli)  133.

Staatsanwaltschaft  im  ehrengerichtlichen  Verfahren
gegen  Rechtsanwälte  (R.  A.  O.  §§.  69,  74,  86,  88,
92)  190.

Staatskasse,  Tragung  von  Gebühren  der  Gerichtsvollzieher
  durch  die  Staatskasse  (G.  v.  24.  Juni  §§.  19,
21)  170.  —  desgl.  von  Gebühren  für  Zeugen  und  Sach.
verständige  (G.  v.  30.  Juni  §.  17)  176.

Stallung  für  die  Pferde  der  Truppen  im  Friedenszustande,
  Servis  (Tarif  Nr.  13  u.  14)  252.

Stationskontrolöre,  Befugnisse  hinsichtlich  der  Erhebung
  der  Spielkartenabgabe  (G.  v.  3.  Juli  §.  22)  137.

Statut  der  Generalstabsstiftung  (A.  E.  v.  21.  März)  13.
—  s.  auch  Ortsstatut.

Stellvertretung  des  Kaisers  in  den  Regierungsge.
schäften  (A.  E.  v.  4.  Juni)  101.  (Erl.  v.  5.  Juni)  102.
(A.  E.  v.  5.  Dez.)  363.

Stellvertretung  des  Reichskanzlers  (G.  v.  17.  März)  7.
Stellvertretung  von  Rechtsanwälten  (R.  A.  O.  88.  25,
29,  101)  182.

Stempelabgabe  für  Spielkarten  (G.  v.  3.  Juli  §§.  1
bis  3,  7,  24)  133.  —  Strafe  wegen  Hinterziehungen
(das.§§.10 bis   20, 24, 25)  135.

Stempelabgaben  für  Urkunden  in  Rechtssachen  (G.
K.  G.  §.  2)  141.

Steuerbehörden,  Befugnisse  hinsichtlich  der  Entrichtung
des  Spielkartenstempels  (G.  v.  3.  Jull  S§.  3  bis  9,  13,  14,
21,  22,  24)  133.  —  s.  auch  Zollbehörden.

Stiftung  im  Interesse  des  Generalstabes  des  deutschen
Heeres  (A.  E.  v.  21.  März)  13.

Strafbefehle,  amtsrichterliche,  Gebühren  (G.  K.  G.  §§.  63,
66  Nr.  4)  155.

Strafbestimmungen  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen
die  Vleh-Einfuhrverbote  (G.  v.  21.  Mai  §§.  1  bis  4)  95.
—  desgl.  gegen  das  Gesetz  über  den  Spielkartenstempel
(G.  v.  3.  Juli  §§.  10  bis  20,  24,  25)  135.  —  desgl.
gegen  das  Sozialistengesetz  (G.  v.  21.  Okt.  §§.  17  bis  25,
28)  355.  —  desgl.  gegen  die  Gewerbeordnung  (G.  v.
17.  Juli  Art.  1  §§.  130,  134,  Art.  2)  206.

Strafbestimmungen  wegen  Zollkontraventionen  im
Verkehr  mit  Oesterreich-Ungarn  (Vertr.  v.  16.  Dez.  Art.  10)
368.  (Zollkartell  §§.  12  bis  17)  376.  (Schlußprotokoll
zum  Art.  10  Nr.  9  u.  11)  389.

Strafen,  ehrengerichtliche,  gegen  Rechtsanwälte  (R.  A.  O.
§§.  63,  97,  116)  189.

s.  auch  Geldstrafen,  Gefängnißstrafe.

Strafgesetzbuch,  Anwendung  des  §.  275  Nr.  1  des.
selben  auf  gefälschte  Spielkartenstempel  (G.  v.  3.  Juli

Reichs-Gesetzbl.  1878.

1878.  17

Strafgesetzbuch  (Forts.)
§.  12)  136.  —  desgl.  der  §§.  28  u.  29  auf  die  Umwandlung
  von  Geldstrafen  wegen  Spielkartenstempel-Hinterziehungen
  (das.  §.  17)  136.

Strafprozeßordnung,  Anwendung  von  Vorschriften
derselben  auf  das  ehrengerichtliche  Verfahren  gegen  Rechtsanwälte
  (R.  A.  O.  §§.  66,  91,  115)  190.

Strafsachen,  Gebühren  der  Gerichte  (G.  K.  G.  9P.  59
bis  78,  83,  96)  154.

Strafverfahren  wegen  Spielkartenstempel-Hinterziehun.
gen  (G.  v.  3.  Juli  §§.  19,  21)  137.

Subsidiarische  Haftung  für  Geldstrasen  wegen  Spielkartenstempel.
  Hinterziehungen  (G.  v.  3.  Juli  §.  18)  136.

Sübdhessen,  s.  Hessen.

Sühnetermin,  Gebühren  der  Gerichte  (G.  K.  G.  S.  41)
149.

Suspension  von  Rechtsanwalten  etc.  (R.  A.  O.  §.  116)
198.

T.

Taback,  Erhebungen  über  den  Bau,  die  Fabrikation  und
den  Handel  mit  Taback  etc.  (G.  v.  26.  Juni  §.  1)  129.
Taback  im  Verkehr  mit  Oesterreich  Ungarn  (Vertr.

v.  16.  Dez.  Art.  1)  365.

Tagegelder  an  Beamte,  Auslagen  der  Gerichte  (G.  K.  G.
§.  79  Nr.  5,  6)  160.  (G.  v.  30.  Juni  §.  11)  175.

Telegraphengebühren  als  Auslagen  der  Gerichte  (G.
K.  G.  §.  79)  159.  —  desgl.  der  Gerichtsvollzieher  (G.
v.  24.  Juni  §.  13  zu  2)  169.

Telegraphenverwaltung,  Anleihe  für  dieselbe  (G.  v.
29.  April  §.  1  zu  a)  87.  (A.  E.  v.  14.  Juni)  125.

Thalerstücke,  Außerkurssetzung  der  Einsechstelthalerstücke
deutschen  und  der  halben,  Viertel,  und  Achtel  -Thalerstücke
  hessischen  Gepräges  (Bek.  v.  22.  Febr.  §.  1  zu  1,  2)  3.

Thierärzte,  Prüfung  derselben  (Bek.  v.  27.  März)  10.
—  Unbefugte  Führung  des  Titels  als  Thierarzt  (G.  v.
17.  Juli  Art.  2  §.  147  Nr.  3)  211.

Tod  des  Lehrherrn  oder  Lehrlings  (G.  v.  17.  Juli  Art.  1
§.  128  Abs.  4)  206.

Transportkosten  als  Auslagen  der  Gerichte  (G.  K.  G.
§.  79  Nr.  7)  160.  —  desgl.  der  Gerichtsvollzieher  (G.
v.  24.  Juni  §.  13  Nr.  7)  169.

Türkei,  Vertrag  mit  Deutschland,  Oesterreich-  Ungarn,
Frankreich,  Großbritannien,  Italien  und  Rußland  (v.
13.  Juli)  307

u.

Uebergangsabgaben  für  Bier,  Brauntwein  und  geschrotetes
  Malz  in  der  bayerischen  Pfalz  (Bek.  v.  25.  Sept.)
347.

C
        <pb n="26" />
        18

Uebertretungen,  s.  Zollkontraventionen.

Ungarn,  s.  Oesterreich-  Ungarn.

Unterstützungen  aus  der  Generalstabsstiftung  (Statut
v.  21.  März  §§.  2,  5)  14.

Uebernahme  von  bisher  aus  Landesfonds  gezahlten
Unterstützungen  auf  das  Reich  (G.  v.  17.  Juni)  127.
Untersuchungsrichter  im  ehrengerichtlichen  Verfahren

(R.  A.  O.  §§.  71,  74)  191.
Urkunden  in  Rechtssachen,  Stempelabgaben  (G.  K.  G.
§.  2)  141.
Beglaubigung  öffentlicher  Urkunden  (G.  v.  1.  Mai)  89.
Urkundenprozeß.,  Gebühren  der  Gerichte  (G.  K.  G.
S§.  25,  33,  85  Nr.  2)  145.
Urtheile  im  Berufungsverfahren  in  Patentsachen  (V.  v.
I.  Mai  §§.  6,  8,  12)  91.  —  desgl.  im  ehrengerichtlichen
Verfahren  (R.  A.  O.  §.  90,  95  bis  97,  5  Nr.  2)  193.

V.

Vater,  Antrag  desselben  wegen  Ausstellung  von  Arbeitsbüchern
  und  Arbeitskarten  für  Kinder  (G.  v.  17.  Juli
Art.  1  §§.  108,  137)  200.  —  desgl.  wegen  Auflösung
des  Lehrverhältnisses  (das.  §§.  131,  133)  206.

Verbindungen  zu  sozialdemokratischen  etc.  Bestrebungen
(G.  v.  21.  Okt.  §.  1)  351.

Verbot  sozialdemokratischer  etc.  Vereine  und  Verbindungen
(G.  v.  21.  Okt.  §§.  1,  5  bis  8,  17,  18,  21)  351.  —  desgl.
solcher  Versammlungen  (das.  §§.  9,  10,  17,  18,  21,  28
zu  1)  353.  —  desgl.  Druckschriften  (das.  §§.  11  bis  15,
19,  21)  28  zu  2)  353.  —  Verbot  der  Einsammlung
von  Beiträgen  zu  sozialdemokratischen  Bestrebungen  (das.
§§.  16,  20,  21)  354.  —  desgl.  des  Tragens  etc.  von
Waffen  in  einzelnen  Ortschaften  etc.  (das.  §.  28  zu  4)  357.

s.  auch  Aus-  und  Einfuhrverbote.

Verbrecher,  Auslieferung  zwischen  Deutschland  und
Schweden  und  Norwegen  (Vertr.  v.  19.  Janr.  Art.  1  bis  5,
8)  110.  —  desgl.  Spanien  (Vertr.  v.  2.  Mai  Art.  1
bis  5,  8)  214.  —  desgl.  Brasilien  (Vertr.  v.  17.  Sept.
77.  Art.  1  bis  5,  8)  294.

Verbreitung,  gesetzwidrige,  von  sozialdemokratischen  etc.
Druckschriften  (G.  v.  21.  Okt.  §§.  19,  21,  14)  355.  —
Beschränkung  der  gewerbsmäßigen  Verbreitung  von  Druck.
schriften  (das.  §§.  24,  25)  356.  —  Untersagung  der
Verbreitung  bei  Gefährdung  der  öffentlichen  Sicherheit
durch  sozialdemokratische  Bestrebungen  (das.  §.  28  zu  2)
357.

Veredelungsverkehr  zwischen  Deutschland  und  Oesterreich-Ungarn
  (Vertr.  v.  16.  Dez.  Art.  6)  367.  (Schlußprotokoll
  dazu)  380.

Vereine  mit  sozialdemokratischen  etc.  Bestrebungen  (G.  v.
21.  Okt.  §§.  1,  6  bis  8,  17,  18,  21,  28)  351.  —  s..  auch
Kassenvereine.

Sachregister.

1878.

Verfahren  beim  Reichs-Oberhandelsgericht  bei  Berufungen
in  Patentsachen  (V.  v.  1.  Mai)  90.

Verfahren  vor  der  Reichskommission  für  das  Sozialistengesetz
  (G.  v.  21.  Okt.  §.  27)  257.

s.  auch  ehrengerichtliches  Verfahren,  Strafverfahren.


Verfügungen  des  Kaisers,  Gegenzeichnung  derselben  für
den  Reichskanzler  (G.  v.  17.  März  §.  1)  7.

Verfügungen  der  Landespolizeibehörden  über  das
Verbot  sozialdemokratischer  etc.  Vereine  (G.  v.  21.  Okt.
§.  8)  353.  —  desgl.  das  Verbot  von  sozialdemokratischen
Druckschriften  (das.  §.  13)  354.

Vergleiche  in  Rechtsstreiten,  Gebührenberechnung  (G.  K.
G.  §§.  21,  23,  41,  46,  101)  145.

Vergütungen  für  Flurschäden  durch  Truppenübungen
(Erl.  v.  11.  Juli,  Anl.  unter  Nr.  6)  236.

Verhaftung  von  Personen,  Gebühren  der  Gerichtsvollzieher
  (G.  v.  24.  Juni  §§.  9,  10,  14  Nr.  4)  168.

Verhandlungsgebühr,  Berechnung  (G.  K.  G.  §§.  18
bis  21,  25  bis  29,  46)  144.

Verjährung  der  Kapitalbeträge  und  Zinsen  auszugebender
Schatzanweisungen  (G.  v.  29.  April  §.  6)  18.

Verjährung  der  Strafverfolgung  wegen  Spielkartenstempel-Hinterziehungen
  (G.  v.  3.  Juli  §.  20)  137.

Vernehmung  von  Zeugen  und  Sachverständigen  etc.  im
ehrengerichtlichen  Verfahren  (R.  A.  O.  §§.  86,  88,  93)
193.

Versammlungen,  Auflösung  und  Verbot  von  Versammlungen
  zu  sozialdemokratischen  etc.  Bestrebungen  (G.  v.
21.  Okt.  §§.  9,  10,  17,  18,  21)  353.  —  Beschränkung
des  Versammlungsrechts  in  einzelnen  Ortschaften  etc.  bei
Gefährdung  der  öffentlichen  Sicherheit  (das.  §.  28  zu  1)
357.

Versammlungen  der  Anwaltskammern  (R.  A.  O.
§§.  52,  53,  106)  187.

Versteigerungen,  Gebühren  der  Gerichtsvollzieher  (G.
v.  24.  Juni  §§.  7,  10,  11,  12  Nr.  5)  167.

Vertheidigungen,  Fährung  durch  Rechtsanwälte  vor
jedem  Gerichte  (R.  A.  O.  §.  26)  182.  —  Bestellung  der
Rechtsanwälte  zu  Vertheidigern  (das.  §.  39)  185.

Vertheilungsverfahren,  Gebühren  der  Gerichte  (G.
K.  G.  §.  42)  150.

Vertretung  der  Parteien  durch  Rechtsanwälte  (R.  A.  O.
§§.  26,  27,  33  bis  38,  101)  183.  —  Vertreter  im  Berufungsverfahren
  in  Patentsachen  (V.  v.  1.  Mai  §.  14)
92.  —  s.  auch  Stellvertretung.

Verwaltungskommission  der  Generalstabsstiftung
(Statut  v.  21.  März  §§.  3,  5)  14.

Verweis,  ehrengerichtliche  Strafe  gegen  Rechsanwälte
(R.  A.  O.  §.  63  Nr.  2,  §.  6  Nr.  3,  §.  15  Nr.  1,  §.  43
Nr.  3,  §.  116)  189.
        <pb n="27" />
        Sachregister.

Vieh-Einfuhrverbote,  Juwiderhandlungen  gegen  die.
selben  (G.  v.  21.  Mai)  95.

Viehhändler,,  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vieh-  Einfuhrverbote
  (G.  v.  21.  Mai  §.  3)  95.

Vollstreckbarkeit  der  Urtheile  im  ehrengerichtlichen  Verfahren
  (R.  A.  O.  §§.  96,  97)  194.  —  desgl.  der  Kostenfestsehung
  durch  den  Vorsitzenden  des  Ehrengerichts  (das.
§.  94)  194.

Vollstreckbarkeit  der  Verfügungen  etc.  wegen  der  Spielkartenstempelabgaben
  (G.  v.  3.  Juli  &amp;amp;.  21)  137.

Vorbereitendes  Verfahren  in  Rechnungssachen,  Gebühren
  der  Gerichte  (G.  K.  G.  §.  20  zu  2)  145.

Vormund,  Antrag  desselben  wegen  Ausstellung  von  Arbeltsbüchern
  und  Arbeitskarten  für  Mündel  (G.  v.  17.  Juli
Art.  1  §§.  108,  137)  200.  —  desgl.  wegen  Auflösung
des  Lehrverhältnisses  (das.  §.  131)  206.

Vorschuß,  s.  Kosten  vorschuß.

Vorsitzender  des  Gerichts,  Anzeige  der  Rechtsanwälte  an
denselben  bei  Entfernung  von  ihrem  Wohnsitze  (R.  A.  O.
§.  29)  183.  —  Auswahl  des  beizuordnenden  Rechtsanwalts
  durch  denselben  (das.  §.  36)  184.

Vorsitzender  der  Anwaltskammern  (N.  A.  O.  8.  46,
52,  54,  56,  57,  61)  186.  —  der  Ehrengerichte  (das.
§§.  67,  81,  82,  94)  190.  —  des  Ehrengerichtshofes
(das.  §.  90)  193.

Vorsitzender  der  Reichskommission  für  das  Sozialistengesetz
  (G.  v.  21.  Okt.  §.  26)  356.

Vorspannleistungen  für  die  bewasfnete  Macht  im
Frieden  (Erl.  v.  11.  Juli,  Anl.  unter  Nr.  2  zu  a  bis  c)  230.

Vorstand  der  Anwaltkammern,  Bildung  und  Befugnisse

desselben  (R.  A.  O.  §§.  42  bis  55,  57  bis  61,  67,  81,  106,

111)  185.  —  Gutachten  bei  der  Zulassung  oder  Ausschließung
  von  Rechtsanwälten  (das.  §§.  3,  5  Nr.  4  bis  6,
§§.  9,  16,  23)  177.
Vorstände  der  obersten  Reichsbehörden,  Stellvertretung
des  Reichskanzlers  (G.  v.  17.  März  §.  2)  7.
Voruntersuchung  im  ehrengerichtlichen  Verfahren  gegen
Rechtsanwälte  (R.  A.  O.  §§.  69  bis  75)  190.

W.

Waaren,  Kreditiren  etc.  derselben  an  Arbeiter  (G.  v.
17.  Juli  Art.  1  §§.  115  bis  118,  Art.  2  §.  146)  210.
Waarenzeichen,  gegenseitiger  Schutz  derselben  in  Deutschland
  und  Oesterreich-Ungarn  (Vertr.  v.  16.  Dez.  Art.  20)

372.  (Schlußprotokoll  dazu)  392.
Wachtlokale  der  Truppen,  Servis  dafür  (Tarif  Nr.  16)
252.
Wasffen,  Verbot  des  Tragens  etc.  von  Waffen  bei  Ge.
fährdung  der  öffentlichen  Sicherheit  durch  sozialdemokra.
tische  Bestrebungen  (G.  v.  21.  Okt.  §.  28  zu  4)  367.

1878.  19

Wahlen  zum  Reichstag  (V.  v.  11.  Juni)  104.  —  Wahlversammlungen
  für  die  Wahlen  zum  Reichstag  oder  zur
Landesvertretung  (G.  v.  21.  Okt.  §.  28  zu  1)  357.  —
Wahlen  für  den  Vorstand  der  Anwaltskammern  (R.  A.  O.
§§.  4  3  bis  47,  54,  56,  59,  106,  111)  185.  —  Wahl
einzelner  Mitglieder  des  Ehrengerichtshofes  (das.  §.  90)  193.

Waisen,  s.  Hinterbliebene.

Warnung,  chrengerichtliche  Strafe  gegen  Rechtsanwälte
(R.  A.  O.  §.  63  Nr.  1)  189.

Wechselprozeß,  Gebühren  der  Gerichte  (G.  K.  G.  §§.  25,
33,  85  Nr.  2)  145.

Werfte,  Anwendung  von  Bestimmungen  der  Gewerbeordnung
  auf  dieselben  (G.  v.  17.  Juli  Art.  2  §.  154)  212.

Wiederkäuer,  Zuwiderhandlungen  gegen  Einfuhrverbote
in  Betreff  derselben  (G.  v.  21.  Mai  §.  1)  95.

Wirthe,  Strafbestimmungen  wegen  Verwendung  ungestempelter
  Spielkarten  (G.  v.  3.  Juli  §§.  10,  24,  25)
135.  —  s.  auch  Gastwirthe.

Wittwen,  s.  Hinterbliebene.

Wöchnerinnen,  Beschäftigung  in  Fabriken  (G.  v.  17.  Juli
Art.  1  §§.  135,  139 b,  Art.  2  §.  146  Nr.  2)  207.

Wohnsitz  der  Rechtsanwälte  (N.  A.  O.  §§.  18  bis  21,  29,
107)  180.  —  Mehrkosten,  welche  dadurch  entstehen,  daß
Rechtsanwälte  nicht  am  Orte  des  Gerichts  ihren  Wohnsigtz
haben  (das.  §.  18  Abs.  5,  §.  37)  181.

Wundärzte,  unbefugte  Führung  des  Titels  als  Wundarzt
  (G.  v.  17.  Juli  Art.  2  §.  147  Nr.  3)  211.

Württemberg,  Antheil  aus  den  Ersparnissen  an  den
von  Frankreich  für  die  deutschen  Okkupationstruppen  gezahlten
  Verpflegungsgeldern  (G.  v.  29.  April  Art.  1)  85.

Servisklassen-  Eintheilung  der  Orte  in  Württemberg
(G.  v.  3.  Aug.  §.  2)  243.

Z.

Zahlungsmittel,  Außerkurssetzung  von  Landes-Silberund
  Kupfermünzen  (Bek.  v.  22.  Febr.)  3.  —  Einziehung
der  Darlehnskassenscheine  des  vormaligen  Norddeutschen
Bundes  (G.  v.  6.  März)  5.  —  desgl.  der  Einhundertmarknoten
  der  Preußischen  Bank  (Bek.  v.  15.  März)  6.
(Bek.  v.  10.  April)  12.  —  desgl.  der  Einhundertmark.
noten  der  Rostocker  Bank  (Bek.  v.  9.  April)  11.  (Bek.
v.  19.  Okt.)  350.

Zahnarzt,  unbefugte  Führung  des  Titels  eines  solchen
(G.  v.  17.  Juli  Art.  2  §.  147  Nr.  3)  211.

Zeitungen,  s.  Druckschriften.

Zentralbehörden  der  Bundesstaaten,  Befugnisse  bei
Ausführung  des  Sozialistengesetzes  (G.  v.  21.  Okt.  §§.28,
29)  357.

s.  auch  Landesjustizverwaltung,  Landesregierungen,
  Reichsbehörden.
        <pb n="28" />
        20

Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich,  Veröffentlichung
der  Bestimmungen  über  die  Prüfung  der  Thierärzte  (Bek.
v.  27.  März)  10.

Zeugen,  Gebähren  derselben  (G.  v.  30.  Juni  88.  1,  2,
5  bis  10,  12,  14,  16,  17)  173.  —  Zeugengebühren  als
Auslagen  der  Gerichte  (G.  K.  G.  §.  79  Nr.  4)  160.  —
desgl.  der  Gerichtsvollzieher  (G.  v.  24.  Juni  F.  13  Nr.  4,
K.  15)  169.

Zeugen  im  ehrengerichtlichen  Verfahren  gegen  Rechtsanwälte
  (R.  A.  O.  §§.  73,  84,  86  bis  88,  94)  191.  —
desgl.  im  Verfahren  vor  der  Reichskommission  für  das
Sozialistengeseh  (G.  v.  21.  Okt.  §.  27)  357.

Zeugnisse  über  die  Beschäftigung  von  Arbeitern  (G.  v.
17.  Juli  Art.  1  .  113,  I114,  120  a,  123)  201.  —
Ausstellung  von  Lehrzeugnissen  (das.  §.  129)  206.

Zinsen,  Verzinsung  und  Verjährung  der  Zinsen  auszugebender
  Schah#anweisungen  (G.  v.  29.  April  S#.  4  bis  6)
18.  —  Zinssah  der  Schuldverschreibungen  über  Reichs.
anleihen  (A.  E.  v.  14.  Juni  Abs.  2)  125.

Zollausschlüsse  des  Bundesgebiets,  Anwendung  des
Spielkartenstempel-Gesetzes  in  denselben  (G.  v.  3.  Juli
#.  26)  138.  —  Anwendung  der  Bestimmungen  des
Handelsvertrages  mit  Oesterreich-Ungarn  (Vertr.  v.  16.  Dez.
Art.  25)  372.  (Schlußprotokoll  zu  den  Art.  6  u.  25)
383.

Zollbehörden,  Erhebung  2c.  des  Spielkartenstempels
(G.  v.  3.  Juli  §.  21)  137.

Befugnisse  zur  Unterdrückung  de5  Schleichhandels

Sachregister.

1878.

Zollbehörden  (Forts.)  
zwischen  Deutschland  und  Oesterreich-Ungarn  (Zollkartell
§§.  2  ff.)  374.  (Schlußprotokoll  dazu)  386.

s.  auch  Grenzzollämter.

Zollkartell  mit  Oesterreich.  Ungarn  (Vertr.  v.  16.  Dez.
Art.  10)  368.  (Anlage  A  dazu)  374.  (Schlußprotokoll
zu  Art.  10)  386.

Zollkontraventionen  im  Verkehr  zwischen  Deutschland
und  Oesterreich-Ungarn  (Zollkartell  §§.  1  bis  3,  5,  6,
12  bis  25)  374.  (Schlußprotokoll  dazu)  386.

Zuchthausstrafe  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  die
Vieh-  Einfuhrverbote  (G.  v.  21.  Mai  §§.  2,  4)  95.

Zurücknahme  von  Klagen  etc.,  Gebühren  der  Gerichte
(G.  K.  G.  §§.  46,  72,  76)  150.

Zustellungen,  Gerichtsgebühr  für  Zustellungen  durch
die  Post  (G.  K.  G.  §§.  40,  78)  149.  —  Gebühr  der
Gerichtsvollzieher  (G.  v.  24.  Juni  §§.  2,  3,  14  Nr.  1,
§.  24)  166.  

Zustellungen an Zustellungsbevollmächtigte der Rechtsanwälte(R.A.O. §§. 19, 21) 181.


Zustellungen  im  Berufungsverfahren  in  Patentsachen
(V.  v.  1.  Mai  §§.  3,  12)  90.

Zwangsvollstreckung,  Gebührenberechnung  für  Akte
derselben  (G.  K.  G.  §§.  13,  16,  26  Nr.  8,  27  Nr.  2,
§§  30,  35,  39,  47  Nr.  12,  13,  §.  55)  143.  —  Ge.
bühren  der  Gerlchtsvollzieher  (G.  v.  24.  Juni  §§.  6  bis  8,
10  bis  12,  14  Nr.  2  bis  4,  §§.  15,  16)  167.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amt.
Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="29" />
        Reichs-Gesetzblatt.

No.  1.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Reichstags.  S.  1.

 

 

(Nr.  1219.)  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Reichstags.  Vom  14.  Januar  1878.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  auf  Grund  des  Artikels  12  der  Verfassung,  im  Namen  des  Reichs,
was  folgt:

Der  Reichstag  wird  berufen,  am  6.  Februar  dieses  Jahres  in  Berlin
zusammenzutreten,  und  beauftragen  Wir  den  Reichskanzler  mit  den  zu  diesem
Zwecke  nöthigen  Vorbereitungen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  14.  Januar  1878.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amt.
Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
Relchs-Gesetzbl.  1878.  1

Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  Januar  1878.
        <pb n="30" />
        <pb n="31" />
        Reichs-Gesetzblatt.

2,

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Außerkurssehung  verschiedener  Landes.  Silber-  und  Kupfermünzen.
S.  3.

 

 

(Nr.  1220.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Außerkurssetzung  verschiedener  Landes=  Silberund
  Kupfermünzen.  Vom  22.  Februar  1878.

A#  Grund  des  Artikels  8  des  Münzgesetzes  vom  9.  Juli  1873  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  233)  hat  der  Bundesrath  die  nachfolgenden  Bestimmungen  getroffen:

S.  1.

Vom  1.  März  1878  ab  gelten  nicht  ferner  als  gesetzliches  Zahlungsmittel:

1.  die  Einsechstelthalerstücke  deutschen  Gepräges;

2.  die  ½,  ¼=  und  ¼-Thalerstücke  landgräflich  hessischen  und  kurhessischen
Gepräges;

3.  die  auf  Grund  der  Zehntheilung  des  Groschens  geprägten  Zweipfennigstücke
  und  die  auf  Grund  der  Zehn=  oder  Zwölftheilung  des  Groschens
geprägten  Einpfennigstücke  (⅕=,  =  und  ⅟₁₂=Groschenstücke);

4.  die  nach  dem  Marksystem  ausgeprägten  Fünf=,  Zwei=  und  Einpfennigstücke
  mecklenburgischen  Gepräges.  

Es  ist  daher  vom  1.  März  1878  ab,  außer  den  mit  der  Einlösung  beauftragten

  Kassen,  niemand  verpflichtet,  diese  Münzen  in  Zahlung  zu  nehmen.

§.  2.

Die  im  Umlaufe  befindlichen  Einsechstelthalerstücke  deutschen  Gepräges
werden  in  der  Zeit  vom  1.  März  1878  bis  1.  Juni  1878  von  den  durch  die
Landes-Zentralbehörden  Ji  bezeichnenden  Landeskassen,  die  im  Umlaufe  befindlichen,
  unter  §.  1  Ziffer  2  bis  4  aufgeführten  Münzen  in  der  gleichen  Zeit  von
den  durch  die  Landes-Zentralbehörden  zu  bezeichnenden  Kassen  derjenigen  Bundesstaaten,
  welche  diese  Münzen  geprägt  haben,  bezw.  in  deren  Gebiet  dieselben
gesetzliches  Zahlungsmittel  sind,  nach  dem  in  §.  3  angegebenen  Werthverhältnisse
für  Rechnung  des  Deutschen  Reichs  sowohl  in  Zahlung  genommen,  als  auch
gegen  Reichs=  oder  Landesmünzen  umgewechselt.

Nach  dem  1.  Juni  1878  werden  derartige  Münzen  auch  von  diesen  Kassen
weder  in  Zahlung  noch  zur  Umwechselung  angenommen.

Reichs-Gesetbl.  1878.  2

Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  Februar  1878.
        <pb n="32" />
        —  4  —

§.  3.

Die  Einlösung  der  in  §.  1  bezeichneten  Münzen  erfolgt  zu  dem  nachstehend
vermerkten  festen  Werthverhältnisse:

Zu  §.  1  Nr.  1:
der  Einsechstelthalerstüke  zu  50  Pf.  Reichsmünze.
Zu  §.  1  Nr.  2:
der  hessischen
½= Thalerstückke  .  .  .  .  ..  zu  1Mark  50  Pf.  Reichsmünze,
  ¼=-...............  -—-75-  -
  ⅛=                        37½  ·
Zu  §.  1  Nr.  3:
der  Zweipfennigstüücke  .  .  .  ..  zu  2  Pf.  Reichsmünze,
Einpfennigstüskce  -                                  1  -

Zu  §.  1  Nr.  4:
der  daselbst  bezeichneten
Fünf-,  Zwei-  und  Einpfennigstücke  zu  resp.  5,  2,  1  P.  Reichsmünze.
  §.4

Die  Verpflichtung  zur  Annahme  und  zum  Umtausch  (§.  2)  findet  auf
durchlöcherte,  und  anders,  als  durch  den  gewöhnlichen  Umlauf  im  Gewicht
verringerte,  imgleichen  auf  verfälschte  Münzstücke  keine  Anwendung.

Berlin,  den  22.  Februar  1878.

Der  Reichskanzler.
v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amt.
Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="33" />
        —  5  —

Reichs-Gesetzblatt.

No.3.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Einlösung  und  Präklusion  der  Darlehnskassenscheine  des  vormaligen  Norddeutschen
Bundes.  S.  5.  —  Gesetz,  betreffend  das  dem  Reich  gehörige,  in  der  Voßstraße  in  Berlin  gelegene
Grundstück.  S.  6.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Aufruf  etc.  der  Einhundertmarknoten  der

—

vormaligen  Preußischen  Bank.  S.  6.

 

 

 

(Nr,.  1221.)  Gesetz,  betreffend  die  Einlösung  und  Präklusion  der  von  dem  vormaligen  Norddeutschen
  Bunde  ausgegebenen  Darlehnskassenscheine.  Vom  6.  März  1878.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.
verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§.  1.

Die  auf  Grund  des  Gesetzes,  betreffend  die  Gründung  öffentlicher  Darlehnskassen
  und  die  Ausgabe  von  Darlehnskassenscheinen,  vom  21.  Juli  1870  (Bundes-Gesetzbl.
  S.  499)  ausgegebenen  Darlehnskassenscheine  des  vormaligen  Norddeutschen
  Bundes  werden  nur  noch  bis  zum  31.  Dezember  1878  von  den  in  §.  2
bestimmten  Kassen  zur  Einlösung  angenommen.  Nach  Ablauf  dieser  Frist  werden
jene  Geldzeichen  ungültig,  und  alle  Ansprüche  aus  denselben  an  das  Deutsche
Reich  oder  an  den  vormaligen  Norddeutschen  Bund  erlöschen.

§.  2.

Die  Einlösung  der  Darlehnskassenscheine  erfolgt  bei  der  Königlich  preußischen
Kontrole  der  Staatspapiere  in  Berlin.  Die  Darlehnskassenscheine  über  zehn  und
fünf  Thaler  werden  außerdem  von  den  Kaiserlichen  Ober-Postkassen  eingelöst.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  6.  März  1878.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Reichs-Gesetbl.  1878.
Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  März  1878.
        <pb n="34" />
        —  6  —

(Nr.  1222.)  Gesetz,  betreffend  das  dem  Reich  gehörige,  in  der  Voßstraße  in  Berlin  gelegene
  Grundstück.  Vom  8.  März  1878.
Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
  und  des  Reichstags,  was  folgt:

Die  Vorschrift  im  zweiten  Absatze  des  §.  1  des  Gesetzes,  betreffend  die
Erwerbung  von  zwei  in  Berlin  gelegenen  Grundstücken  für  das  Reich,  vom
23.  Mai  1877  (Reichs-Gesetzbl.  S.  500)  findet  auf  das  in  der  Voßstraße  Nr.  4
und  5  daselbst  gelegene,  früher  der  Deutschen  Baugesellschaft,  jetzt  dem  Reich
gehörige  Grundstück  keine  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  8.  März  1878.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.

 

(Nr.  1223.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Aufruf  und  die  Einziehung  der  von  der  vormaligen
  Preußischen  Bank  ausgegebenen  Einhundertmarknoten.

Auf  Grund  des  §.  6  des  Bankgesetzes  vom  14.  März  1875  (Reichs-Gesetzbl.
S.  177)  hat  der  Bundesrath  den  Aufruf  und  die  Einziehung  der  von  der  vormaligen
  Preußischen  Bank  unter  dem  1.  Mai  1874  ausgegebenen  Einhundertmarknoten
  mit  folgenden  Maßgaben  angeordnet:

1.  Der  Aufruf  ist  im  laufenden  Vierteljahr  einmal  in  den  nach  §.  30
des  Reichsbankstatuts  bestimmten  Blättern  bekannt  zu  machen.

2.  Die  aufgerufenen  Noten  können  bis  zum  1.  April  1878  nicht  blos  bei
der  Reichsbank-  Hauptkasse  zu  Berlin,  sondern,  wie  bisher,  auch  bei
den  Zweiganstalten  der  Reichsbank  gegen  Baargeld  umgetauscht  werden.

3.  Nach  dem  1.  April  1878  erfolgt  die  Einlösung  der  aufgerufenen  Noten
nur  noch  bei  der  Reichsbank-Hauptkasse  zu  Berlin.

Berlin,  den  15.  März  1878.

Der  Reichskanzler.
v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amt.
Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="35" />
        Reichs-Gesetzblatt.

No.  4.

 

 

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Stellvertretung  des  Reichskanzlers.  S.  7.

 

(Gr.  1224.)  Gesetz,  betreffend  die  Stellvertretung  des  Reichskanzlers.  Vom  17.  März  1878.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.

Die  zur  Gültigkeit  der  Anordnungen  und  Verfügungen  des  Kaisers  erforderliche
  Gegenzeichnung  des  Reichskanzlers,  sowie  die  sonstigen  demselben
durch  die  Varfassung  und  die  Gesetze  des  Reichs  übertragenen  Obliegenheiten
können  nach  Maßgabe  der  folgenden  Bestimmungen  durch  Stellvertreter  wahrgenommen
  werden,  welche  der  Kaiser  auf  Antrag  des  Reichskanzlers  in  Fällen
der  Behinderung  desselben  ernennt.

§.  2.

Es  kann  ein  Stellvertreter  allgemein  für  den  gesammten  Umfang  der  Geschäfte
  und  Obliegenheiten  des  Reichskanzlers  ernannt  werden.  Auch  können
für  diejenigen  einzelnen  Amtszweige,  welche  sich  in  der  eigenen  und  unmittelbaren
  Verwaltung  des  Reichs  befinden,  die  Vorstände  der  dem  Reichskanzler
untergeordneten  obersten  Reichsbehörden  mit  der  Stellvertretung  desselben  im
ganzen  Umfang  oder  in  einzelnen  Theilen  ihres  Geschäftskreises  beauftragt
werden.

§.  3.
Dem  Reichskanzler  ist  vorbehalten,  jede  Amtshandlung  auch  während  der

Dauer  einer  Stellvertretung  selbst  vorzunehmen.
Reichs-  Gesetzbl.  1878.  4

Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  März  1878.
        <pb n="36" />
        —  8  —

§.  4.

Die  Bestinnnung  des  Artikel  15  der  Reichsverfassung  wird  durch  dieses
Gesetz  nicht  berührt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  17.  März  1878.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-  Amt.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="37" />
        Reichs-Gesetzblatt

No.  5.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  vorläufige  Erstreclung  des  Haushalts-  Etats  des  Deutschen  Reichs  fuͤr  das
Etatsjahr  1877/78  auf  den  Monat  April  1878.  S.  9.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Prüfung
  der  Thierärzte.  S.  10.

 

 

(Nr.  1225.)  Gesetz,  betreffend  die  vorläufige  Erstreckung  des  Haushalts-Etats  des  Deutschen
Reichs  für  das  Etatsjahr  1877/78  auf  den  Monat  April  1878.  Vom
30.  März  1878.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§.1
Bis  zur  gesetzlichen  Feststellung  des  Reichshaushalts-Etats  für  das  Etatsjahr
  1878/79  und  vorbehaltlich  der  Aenderungen,  welche  durch  diese  Feststellung
sich  ergeben,  wird  über  den  Reichshaushalt  für  den  Monat  April  1878  Folgendes
  bestimmt:

I.  Der  durch  Gesetz  vom  28.  April  1877  (Reichs-Gesetzbl.  S.  425)  festgestellte
  Reichshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr  1877/78  wird  unter
den  nachstehenden  Maßgaben  auf  den  Monat  April  1878  erstreckt:

1.  Die  fortdauernden  Ausgaben  betragen  bei  den  einzelnen  Kapiteln
und  Titeln  ein  Zwölftel  der  in  dem  Jahres-Etat  für  1877/78  in
Ansatz  gebrachten  Summen,  zuzüglich  derjenigen  Mehrbeträge,
welche  zur  Erfüllung  der  auf  einen  längeren  Zeitraum  im  voraus
fälligen  Verbindlichkeiten  erforderlich  sind.  Für  Uebungen  der  Mannschaften
  des  Beurlaubtenstandes  kann  die  Militärverwaltung  den
Gesammtbetrag  der  in  dem  Jahres-Etat  für  1877/78  in  Ansatz  gebrachten
  Summen  verwenden.

 2. Die  einmaligen  Ausgaben,  welche  für  Zwecke  bestimmt  sind,  die  in
dem  der  Berathung  des  Reichstags  unterliegenden  Entwurf  des
Reichshaushalts-Etats  für  das  Etatsjahr  1878/79  unter  den  einmaligen
  Ausgaben  erscheinen,  werden  auf  ein  Zwölftel  der  in  den
Etat  für  1877/78  für  die  gleichen  Zwecke  eingestellten  Summen
festgesetzt.  Ausgenommen  hiervon  sind  diejenigen  Ausgaben,  zu
welchen  die  für  das  neue  Etatsjahr  erforderlichen  Mittel  entweder

Reichs-Gesetzbl.  1878.  5

Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  März  1878,
        <pb n="38" />
        —  10  —

im  Wege  des  Kredits  zu  beschaffen  oder  vorschußweise  aus  dem
Festungsbaufonds  zu  entnehmen  sein  würden.

3.  Die  Matrikularbeiträge  sind  bis  zum  zwölften  Theil  der  durch  den
Reichshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr  1877/78  festgestellten
Summen  von  den  Bundesstaaten  einzuzahlen.

II.  Der  für  die  Zeit  vom  1.  April  1877  bis  31.  März  1878  festgestellte
Besoldungs-Etat  für  das  Reichsbank-Direktorium  gilt  mit  der  vorstehend
unter  I  1  bezeichneten  Maßgabe  auch  für  den  Monat  April  1878.

§.  2.

Die  in  den  §§.  3  bis  6  des  Gesetzes  vom  28.  April  1877,  betreffend  die
Feststellung  des  Haushalts-Etats  des  Deutschen  Reichs  für  das  Etatsjahr  1877/78,
(Reichs-Gesetzbl.  S.  425)  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Ausgabe  von
Schatzanweisungen  gelten  auch  für  den  Monat  April  1878  mit  der  Maßgabe
daß  die  Dauer  der  Umlaufszeit  der  Schatzanweisungen  den  30.  September  1878
nicht  überschreiten  darf.  §.3.

Die  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  für  den  Monat  April  1878  sich
ergebenden  Einnahmen  und  Ausgaben  werden  bei  den  einzelnen  Kapiteln  und
Titeln  auf  die  Einnahmen  und  Ausgaben  des  Haushalts-Etats  für  das  Etatsjahr
1878/79  verrechnet.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  30.  März  1878.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

(Nr.  1226.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Prüfung  der  Thierärzte.  Vom  27.  März  1878.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  14.  März  d.  J.  den  Erlaß  von
Vorschriften  über  die  Prüfung  der  Thierärzte  beschlossen,  welche  unter  Aufhebung
aller  früheren  über  die  Prüfung  der  Thierärzte  ergangenen  Bekanntmachungen
mit  dem  1.  Oktober  1879  in  Kraft  treten  und  durch  das  Centralblatt  für  das
Deutsche  Reich  veröffentlicht  werden.
Berlin,  den  27.  März  1878.
Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Eck.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amt.

Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober- Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="39" />
        Reichs-Gesetzblatt.  

No.  6.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Bevollmächtigte  zum  Bundesrath.  S.  11.  —  Bekanntmachung,
betreffend  den  Aufruf  und  die  Einziehung  der  Einhundertmarknoten  der  Rostocker  Bank.  S.  11.  —
Bekanntmachung,  betreffend  den  Aufruf  und  die  Einziehung  der  Einhundertmarknoten  der  vormaligen
  Preußischen  Bank.  S.  12.

 

 

 

(Nr.  1227.)  Bekanntmachung,  betreffend  Bevollmächtigte  zum  Bundesrath.  Vom  3.  April  1878.

Auf  Grund  des  Artikels  6  der  Verfassung  ist  von  Seiner  Königlichen
Hoheit  dem  Großherzoge  von  Oldenburg

der  Staatsrath  Selkmann

an  Stelle  des  verstorbenen  Geheimen  Staatsraths  Mutzenbecher
zum  Bevollmächtigten  zum  Bundesrath  ernannt  worden.
Der  Königlich  bayerische  Staatsminister  der  Finanzen  Berr  ist  in  Folge

seiner  Versetzung  in  den  Ruhestand  aus  dem  Bundesrath  ausgeschieden.

Berlin,  den  3.  April  1878.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Eck.

 

(Nr.  1228.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Aufruf  und  die  Einziehung  der  Einhundertmark.
noten  der  Rostocker  Bank.  Vom  9.  April  1878.

Auf  Grund  des  §.  6  des  Bankgesetzes  vom  14.  März  1875  hat  der  Bundesrath,
  in  Aufhebung  des  durch  Bekanntmachung  vom  19.  Dezember  1877  (vergl.
Reichs-Gesetzbl.  S.  575)  veröffentlichten  Beschlusses,  den  Aufruf  und  die  Einziehung
  der  von  der  Rostocker  Bank  unter  dem  1.  Januar  1874  ausgegebenen
(grünen)  Einhundertmarknoten  mit  folgenden  Maßgaben  angeordnet:

1.  Der  Aufruf  ist  im  Laufe  der  Monate  April  bis  mit  Juni  d.  J.  dreimal)
  sowie  im  Laufe  der  Jahre  1879  und  1880  mindestens  je  zweimal
in  angemessenen  Zwischenräumen  bekannt  zu  machen

im  Deutschen  Reichs-  und  Preußischen  Staatsanzeiger,
in  der  Hamburger  Börsenhalle,
in  der  Leipziger  Zeitung,
in  der  Mecklenburgischen  Zeitung  und
in  der  Rostocker  Zeitung.
Reichs-  Gesebl.  1878.  6

Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  April  1878.
        <pb n="40" />
        —  12  —

2.  Die  aufgerufenen  Noten  können  vom  Tage  der  ersten  Bekanntmachung

bis  zum  1.  Juli  1878  sowohl  bei  der  Kasse  der  Rostocker  Bank  als

bei  ihren  Zweigbanken  und  Bankkontors,  bei  letzteren  mit  zweitägiger
Einlösungsfrist,  gegen  Baargeld  umgetauscht  werden.

 3. Nach  dem  1.  Juli  1878  hören  die  mit  der  Firma  der  Rostocker  Bank
umlaufenden  Noten  auf,  Zahlungsmittel  zu  sein.  Dieselben  behalten
jedoch  die  Kraft  einfacher  Schuldscheine  und  werden  als  solche  bei  der
Kasse  der  Rostocker  Bank  bis  zum  Schlusse  des  Jahres  1880  eingelöst
werden.

4.  Die  bis  zum  Ablaufe  der  letztbezeichneten  Frist  nicht  zur  Einlösung

gelangten  Noten  sind  auch  als  einfache  Schuldscheine  präkludirt.

Berlin,  den  9.  April  1878.

Der  Reichskanzler.
v.  Bismarck.



 

(Nr.  1229.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Aufruf  und  die  Einziehung  der  von  der  vormaligen
  Preußischen  Bank  ausgegebenen  Einhundertmarknoten.  Vom
10.  April  1878.

Auf  Grund  des  §.  6  des  Bankgesetzes  vom  14.  März  1875  (Reichs-Gesetzbl.
S.  177)  hat  der  Bundesrath  die  laut  der  Bekanntmachung  vom  15.  März  d.  J.
(Reichs-Gesetzbl.  S.  6)  erlassenen  Vorschriften  für  den  Aufruf  und  die  Einziehung
der  von  der  Preußischen  Bank  unter  dem  1.  Mai  1874  ausgegebenen  Einhundertmarknoten
  folgendermaßen  abgeändert:

1.  Die  aufgerufenen  Noten  können  bis  zum  1.  Juni  1878  nicht  blos  bei
der  Reichsbank-Hauptkasse  zu  Berlin,  sondern  auch  bei  den  Zweiganstalten
  der  Reichsbank  gegen  Baargeld  umgetauscht  werden.

2.  Nach  dem  1.  Juni  1878  erfolgt  die  Einlösung  der  aufgerufenen  Noten
nur  noch  bei  der  Reichsbank-Hauptkasse  zu  Berlin.

 3.Die  vorstehenden  Bestimmungen  sind  im  Laufe  des  Monats  April
einmal  in  den  nach  §.  30  des  Reichsbankstatuts  bestimmten  Blättern
bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  10.  April  1878.



Der  Reichskanzler.
v.  Bismarrck.

 

Herausgeneben  im  Reichskanzler-Amt.

Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Gebeimen  Ober-  Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="41" />
        —  13  —

Reichs-Gesetzblatt. No. 7

Inhalt:  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Generalstabsstistung.  S.  18.  —  Bekanntmachung,  betreffend
  die  Ernennung  von  Bevollmächtigten  zum  Bundesrath.  S.  16.

 

 

 

(Nr.  1230.)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Generalstabsstiftung.  Vom  21.  März  1878.

Auf  Ihren  Bericht  vom  15.  März  d.  J.  will  Ich  hierdurch  mit  der  Mir  durch
das  Gesetz  vom  31.  Mai  1877,  betreffend  die  Verwendung  eines  Theils  des
Reingewinns  aus  dem  von  dem  großen  Generalstabe  redigirten  Werke  „der
deutsch-französische  Krieg  1870/7"  (Reichs-Gesetzbl.  S.  523),  zur  Verfügung
gestellten  Summe  von  dreihunderttausend  Mark  eine  Stiftung  begründen,  deren
Erträge  die  Bestimmung  haben,  im  Interesse  des  Generalstabes  des  deutschen
Heeres  zur  Förderung  militärwissenschaftlicher  Zwecke  und  zu  Unterstützungen
verwendet  zu  werden.  Ich  verleihe  dieser  Stiftung  auf  Ihren  Antrag  den  Namen
„Generalstabsstiftung“  und  ertheile  dem  anliegenden  Statut  derselben  hierdurch

  Meine  Genehmigung.  Diese  Meine  Order  und  das  Statut  der  Stiftung  sind
durch  das  Reichs-Gesetzblatt  zu  veröffentlichen.

Berlin,  den  21.  März  1878.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Kameke.

An  den  Reichskanzler  und  den  Kriegsminister.

Reichs-  Gesehbl.  1878.  7
Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  April  1878.
        <pb n="42" />
        —  14  —

Statut

der

Generalstabsstiftung.
(Gesetz  vom  31.  Mai  1877,  Reichs  ·  Gesetzbl.  S.  523.)

§.  1.
Die  Stiftung  führt  den  Namen:
„Generalstabsstiftung“.
Sie  hat  ihren  Sitz  in  Berlin  und  ihren  Gerichtsstand  bei  dem  Berliner
Stadtgericht.  §. 2.

Zweck  der  Stiftung  ist:
durch  Verwendung  der  Erträge  des  Stiftungsvermögens

a)  im  Interesse  des  Generalstabes  der  preußischen,  bayerischen,  sächsischen

und  württembergischen  Armee  militärwissenschaftliche  Zwecke  zu  fördern,

b)  unbemittelten  und  strebsamen  Offizieren  und  Beamten  des  Generalstabes

der  genannten  Armeen  in  ihrem  Berufe  fortzuhelfen  und  ihnen  bezw.
ihren  Hinterbliebenen  bei  unverschuldeten  Verlusten,  Krankheiten  und
Unglücksfällen  zeitweilige  Unterstützungen  zu  gewähren,  auch  geeignetenfalls
  in  gleicher  Weise  solche  Personen,  die  im  Generalstabsdlenste  ihre
Gesundheit  geopfert  haben,  zu  berücksichtigen.

Zu  dem  unter  lit.  b  bezeichneten  Zwecke  darf  höchstens  ein  Drittel  der
Stiftungseinkünfte  verwendet  werden.

§.  3.

Die  Stiftung  wird  durch  den  Chef  des  Generalstabes  der  preußischen
Armee  verwaltet,  dem  zu  diesem  Zwecke  eine  Kommission  unter  dem  Namen:
„Verwaltungskommission  der  Generalstabsstiftung“  zur  Seite  steht.  Der  Chef
des  Generalstabes  bestimmt  die  Zusammensetzung  dieser  Kommission  und  ernennt

deren  Mitglieder.
Die  Verwaltung  der  Stiftung  erfolgt  unentgeltlich.

§.  4.
Das  Stiftungsvermögen,  welches  aus  der  durch  das  Gesetz  vom  31.  Mai
1871  überwiesenen  Summe  von  300  000  Reichsmark  gebildet  wird,  ist  anzulegen:

1.  in  zinstragenden  Schuldverschreibungen  des  Reichs  oder  eines  Bundesstaats,
  bezw.  in  solchen  Schuldverschreibungen,  deren  Verzinsung
vom  Reich  oder  einem  Bundesstaat  gesetzlich  garantirt  ist;
        <pb n="43" />
        —  15  —

2.  in  solchen  Schuldverschreibungen  deutscher  kommunaler  Korporationen
(Provinzen,  Kreise,  Gemeinden),  in  welchen  nach  Maßgabe  des  in
Preußen  geltenden  Rechts  das  Vermögen  bevormundeter  Personen
angelegt  werden  darf;

3.  in  Hypotheken  auf  Grundstücke  zu  pupillarischer  Sicherheit.

Die  Anlegung  der  Gelder  erfolgt  durch  das  Königlich  preußische  Kriegsministerium
  auf  Antrag  des  Chefs  des  Generalstabes  der  Armee  bezw.  der  Verwaltungskommission.


Die  geldwerthen  Dokumente  und  der  Baarbestand  des  Stiftungsvermögens
werden  bei  der  General-Militärkasse  in  Berlin  aufbewahrt.

§.  5.

Der  Chbef  des  Generalstabes  der  preußischen  Armee  entscheidet  nach  Anhörung
  der  Verwaltungskommission  über  die  bestimmungsmäßige  Verwendung
der  Erträge  des  Stiftungsvermögens,  insbesondere  darüber,  ob  und  in  welcher
Höhe  militärwissenschaftliche  Arbeiten,  mit  denen  nicht  nur  Generalstabsoffiziere,
sondern  auch  andere  Offiziere  des  Reichsheeres  betraut  werden  können,  durch
Beihülfen  zu  fördern,  ob  werthvolle  Manuskripte,  Bücher  oder  Kartensammlungen
  etc.  für  die  Bibliotheken  des  Generalstabes  anzukaufen  und  inwieweit
Unterstühungen  im  Sinne  des  §.  2 b  zu  gewähren  sind.

Für  die  Verfügung  über  die  Stiftungseinkünfte  ist,  vorbehaltlich  der  im
letzten  Satze  des  §.  2  angeordneten  Einschränkung,  in  erster  Reihe  das  innerhalb
der  Gesammtheit  der  deutschen  Militärkontingente  hervorgetretene  Bedürfniß
maßgebend,  jedoch  ist  dabei  das  Verhältniß  der  Stärke  der  einzelnen  Kontingente
  thunlichst  zu  berücksichtigen.

Stiftungseinkünfte,  welche  im  Laufe  des  betreffenden  Jahres  nicht  zur
Verwendung  gelangt  sind,  werden  den  Einkünften  der  folgenden  Jahre  zugerechnet.
        §.6.

Ueber  die  Anlegung  des  Stiftungsvermögens  und  über  die  Verwendung
der  Stiftungseinkünfte  wird  alljährlich  —  so  lange  der  Generalstab  keine  selbständige
  Kassenverwaltung  hat  —  von  der  Königlich  preußischen  General-Militärkasse
  Rechnung  gelegt,  deren  Abnahme  durch  das  Königlich  preußische
Kriegsministerium  erfolgt.

Die  Rechnungen  unterliegen  der  Revision  des  Rechnungshofes  des
Deutschen  Reichs.  

.  §.7.

Der  innere  Geschäftsgang  bezüglich  der  Verwaltung  des  Stiftungsvermögens
  wird  von  dem  Chef  des  Generalstabes  der  preußischen  Armee  geregelt.
        <pb n="44" />
        —  16  —

(Nr.  1231.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  von  Bevollmächtigten  zum  Bundesrath.
  Vom  15.  April  1878.

Auf  Grund  des  Artikels  6  der  Verfassung  sind  von  Seiner  Majestät  dem
Kaiser,  Könige  von  Preußen
der  Staatsminister  und  Minister  des  Innern  Graf  zu    Eulenburg
und 
der  Staats-  und  Finanzminister  Hobrecht
an  Stelle  der  aus  dem  Amt  geschiedenen  Staatsminister,

des  Vizepräsidenten  des  Staatsministeriums,  Finanzministers
Camphausen

und
des  Ministers  des  Innern  Grafen  zu  Eulenburg
zu  Bevollmächtigten  zum  Bundesrath  ernannt  worden.
Berlin,  den  15.  April  1878.

Der  Reichskanzler.
v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amt.
Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="45" />
        —  17  —

Reichs-Gesetzblatt.

No. 8.

Jnhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Reichshaushalts-Etats  für  das  Etatsjahr  1878/79.  S.  17.

 

 

(Nr.  1232.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Haushalts-Etats  des  Deutschen  Reichs  für
das  Etatsjahr  1878/79.  Vom  29.  April  1878.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.
Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  Haushalts-Etat  des  Deutschen
Reichs  für  das  Etatsjahr  1878/79  wird
in  Ausgabe
auf  536  496  800  Mark,  nämlich
auf  415  508  755  Mark  an  fortdauernden,  und
auf  120  988  045  Mark  an  einmaligen  Ausgaben,
und
in  Einnahme
auf  536  496  800  Mark
festgestellt.
Die  Vertheilung  der  unter  Kapitel  20  der  Einnahme  in  einer  Summe
festgestellten  Matrikularbeiträge  auf  die  einzelnen  Bundesstaaten  wird  durch  besonderes
  Gesetz  geregelt.

§.  2.
Der  diesem  Gesetze  als  weitere  Anlage  beigefügte  Besoldungs-Etat  für
das  Reichsbank-  Direktorium  für  die  Zeit  vom  1.  April  1878  bis  31.  März  1879
wird  auf  132  000  Mark  festgestellt.
Reichs.  Gesetzbl.  1878.  8

Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  April  1878.
        <pb n="46" />
        —  18  —

§.  3.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt:

1.  zur  vorübergehenden  Verstärkung  des  ordentlichen  Betriebsfonds  der
.  Reichs-Hauptkasse  nach  Bedarf,  jedoch  nicht  über  den  Betrag  von
vierzig  Millionen  Mark  hinaus;

2.  behufs  der  Beschaffung  von  Betriebsfonds  zur  Durchführung  der
Münzreform  bis  zum  Betrage  von  einhundert  Millionen  Mark
Schatzanweisungen  auszugeben.

§.  4.

Die  Bestimmung  des  Zinssatzes  dieser  Schatzanweisungen,  deren  Ausfertigung
  der  preußischen  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  übertragen  wird,
und  der  Dauer  der  Umlaufszeit,  welche  den  30.  September  1879  nicht  überschreiten
  darf,  wird  dem  Reichskanzler  überlassen.  Innerhalb  dieses  Zeitraums
kann,  nach  Anordnung  des  Reichskanzlers,  der  Betrag  der  Schatzanweisungen
wiederholt,  jedoch  nur  zur  Deckung  der  in  Verkehr  gesetzen  Schatzanweisungen
ausgegeben  werden.

§.  5.

Die  zur  Verzinsung  und  Einlösung  der  Schatzanweisungen  erforderlichen
Beträge  müssen  der  Reichsschuldenverwaltung  aus  den  bereitesten  Einkünften  des
Reichs  zur  Verfallzeit  zur  Verfügung  gestellt  werden.

§.  6.
Die  Ausgabe  der  Schatzanweisungen  ist  durch  die  Reichskasse  zu  bewirken.
Die  Zinsen  der  Schatzanweisungen,  sofern  letztere  verzinslich  ausgefertigt
sind,  verjähren  binnen  vier  Jahren,  die  verschriebenen  Kapitalbeträge  binnen
dreißig  Jahren  nach  Eintritt  des  in  jeder  Schatzanweisung  auszudrückenden  Fälligkeitstermins.


§.  7.
  Die  Deckungsmittel  für  die  unter  den  einmaligen  Ausgaben  nachgewiesenen
Beträge:
1.  zur  Erweiterung  der  Umwallung  von  Straßburg  6  000  000  Mark,
2.  Erweiterung  der  Militär-Erziehungs-  und  Bildungsanstalten

  .  .  .  .  .  .  .  .  1  790  500
3.  zum  Bau  eines  Kasernements  für  die  Artillerie-Schießschule

  in  Berlllin  .  .  .  ..  500  000
4.  zum  Bau  von  Kasernen  in  Altona  .  ...  ..  ...  .  .  .  .  ..  200  000
5.  zum  Bau  einer  Dampfwaschanstalt  nebst  Wäschemagazin

  in  Hannover  .  .  .  ..  50  000
6.  zum  Bau  eines  Kasernements  in  Manz  300  000
7.  zum  Bau  eines  Garnisonlazareths  in  Düsseldorf.  55  000

sind  vorschußweise  aus  dem  Reichs-Festungsbaufonds  zu  entnehmen.
        <pb n="47" />
        —  19  —

Die  Rückerstattung  dieser  Vorschüsse  erfolgt:
zu  1  aus  den  von  der  Stadtgemeinde  zu  Straßburg  für  die  entbehrlich
werdenden  Grundstücke  zu  entrichtenden  siebenzehn  Millionen  Mark
(Gesetz  vom  14.  Februar  1875,  Reichs-Gesetzbl.  S.  62),
zu  2  aus  den  Verkaufserlösen  der  Grundstücke  des  jetzigen  Berliner
Kadettenhauses  und  der  Kriegsakademie  (Gesetz  vom  12.  Juni  1873,
Reichs-Gesetzbl.  S.  127),
zu  3  aus  dem  Verkaufserlöse  des  alten  Kasernements  der  Artillerie=Schießschule,

zu  4  aus  den  Verkaufserlösen  der  demnächst  entbehrlich  werdenden
Kasernen  in  Altona;,
zu  5  aus  den  durch  den  Verkauf  des  alten  Zeughauses  und  eines  ehemaligen
  Wachtgebäudes  in  Hannover  zu  erzielenden  Erlösen,
zu  6  aus  den  Verkaufserlösen  der  Roß-  und  Löwenhof-Kaserne  in
Mainz,
zu  7  aus  dem  Verkaufserlöse  des  demnächst  entbehrlich  werdenden
Lazarethgrundstücks  in  Düsseldorf.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  29.  April  1878.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

8“
        <pb n="48" />
        <pb n="49" />
        —  21  —

Hauzshalts-Etat

des

Deutschen  Reichs

für  das  Etatsjahr

1878/ 79.

——  —
        <pb n="50" />
        Betrag]Darunter
—  für  das  kü
el.  Ausgabe.  Etatsjahr  nftig
5  18789/79.  wegfallend.
Mark.  Mark.
Fortdauernde  Ausgaben.
1.  I.  Reichskanzler.
Reichskanzler  und  dessen  Zentralbüreau.
1/5.Besoldungen  .  .  ..  74  100  —
6.  Wohnungsgeldzuschüsse  2  880  —
7/8.  Andere  persönliche  Ausgabgen  2200  —
9/10.Sächliche  und  vermischte  Ausgaben  .  .  .  ..  25  800  —
Summe I(Kapite1)..·..  104  980  —
I a.  Reichskanzler  ·  Amt.
1 a   Reichskanzler-Amt.
1/5.Besoldungen  .  .  .  .  .  .  .  ..  505  450  600
6.  Wohnungsgeldzuschüsse  80  040  —
7/8.Andere  persönliche  Ausgahen  ..  36  950  —
9/11.Sächliche  und  vermischte  Ausgaben  175  500  —
12.  Dispositionsfonds  des  Reichskanzlers.  120  000  —
Summe  Kapitel  1 a  .  .  .  ..  917  940  600
2.  Allgemeine  Fonds.
1.  Dispositionsfonds  des  Kaisers  zu  Gnadenbewilligungen
allerArt...·..............·.....................  900000  —
2/10.Ausgaben zu gemeinnützigenZwecken................  525  600  9  000
11.Abfindung  in  Folge  Aufhebung  der  Elbzölle  219  336  —
12.Rayon-Entschädigungsrenten  ...  480  900  —
13/14.  Vergütungen  an  Preußen  33  525  —
Summe  Kapitel  2  .  .  .  ..  2159  361  9000
        <pb n="51" />
        Betrag

 

 

 

 

 

 

 

für  das  Darunter
für  das  »-Ausgabe.
  Etatsjahr  zünftig
titel  7  w  .
GH  1878/79.  wegfallen
Mark.  Mark.
3.  Reichskommissariate.
Kontrole  der  Zölle  und  Verbrauchssteuern.
1/4.Ausgaben  für  die  kontrolirenden  Beamten  399  200
5/8.  Loll-  und  Steuer-Rechnungsbüreau  des  Reichskanzler-—
  —l  12  600
9.  Vermischte  bei  den  Abrechnungen  über  die  Zölle  und
Verbrauchssteuern  auf  die  Einnahme  in  Anrechnung
kommende  Ausgaben  .  .  .  .  2737  —
SummeTitel 1bis 9.....  414537  —
10/11.]Für  Ueberwachung  des  Auswanderungswesens  18  000  —
12.Reichs-Schulkommission............................  3600  
13.  Technische  Kommission  für  Seeschiffahrtt  .  .  ..  18  000  —
14.Beaufsichtigung  des  Steuermanns-  und  Schiffer-Prüfungswesens,
  sowie  des  Schiffsvermessungswesens  18  000  —
15.Verwaltung  des  Reichskriegsschatzes  1  350  —
Summe  Kapitel  3  .  .  .  ..  473  487  —
4.  Bundesamt  für  das  Heimathwesen.
1.Besoldungen  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  27  000
2.  J  Wohnungsgeldzuschüsse  .....  ...  .  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  2700
Summe  Kapitel  4.  .  ..  .  29700  —
.  Entscheidende  Disziplinarbehörden  9  000  —
Summe  Kapitel  5  für  sich.
5 a.  Behörden  für  die  Untersuchung  von  Seeunfällen.
1.]  Ober-Seeamt::  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  24  000  —
2.  Reichskommissare  bei  den  Seeämtern  .  .  15  000  —
Summe  Kapitel  5 a  .  .  ...  39  000  —
b.  Statistisches  Amt.
1/2.  Besoldungen  .  .  .  ..  95  940
3.  Wohnungsgeldzuschüsse.  .  14  880
4/5.  Andere  persönliche  Ausgaben  .  .  .  .  ..  44  900
6/8.Sächliche  Ausgaben  89  350  —
Summe  Kapitel  6  245  070  —
        <pb n="52" />
        Betrag  t
E—  für  des:  Darunter
—E  Ausgabe.  Etatsjahr  künftig
*  1878/79.  wegfallend.
Mark—  Mark—
7.  Normal-Eichungskommission.
1/2.  Besoldungen  ..  .  .  .  .  .  .  ...  34  860  —
3.Wohnungsgeldzuschüsse  5  280  —
4J5.Andere persönliche Ausgaben.......................  15  650  —
6.Sachliche  und  vermischte  Aussaben  22  000  —
Summe  Kapitel  7  77  790  —
8.  Gesundheitsamt.
1/2.Besoldunenn  ...  .  .  ..  47  310  —
3.  Wohnungsgeldzuschüsse  .  7740  —
4/5.  Andere  persönliche  Ausgaben  20  525  —
6.]  Sächliche  und  vermischte  Ausgaben  34  300  —
Summe  Kapitel  8  ..  .  ..  109  875  —
8a.  Patentamt.
1/2.Besoldungen  .  ..  .  .  ..  109  270  —
3.  Wohnungsgeldzuschüsse  7  560  —
4/5.  Andere  persönliche  Ausgaben  .  .  ..  21200  —
677.  Sächliche  Ausgaben  60  000  –
Summe  Kapitel  8a  .  .  .  ..  198  030  —
Summe  l a  (Kapitel  1a  bis  8a)  4259.53  9600
9.  II.  Bundesrath  und  Ausschüsse  des  Bundesraths.
Die  erforderlichen  Ausgaben  werden  für  jetzt  aus  den
unter  Kapitel  1a  ausgesetzten  Fonds  mitbestritten.
III.  Reichstag.
10.  1/13.  Für  das  Büreau  des  Reichstags,  für  die  Stenographie,
für  Unterhaltung  der  Gebäude  und  der  Dienstwohnung
  des  Präsidenten,  sowie  zur  Entschädigung
der  Privateisenbahnen  für  die  Bewilligung  der  freien
Fahrt  an  die  Reichstagsabgeordneten  322  000  —

 

 

Summe  III  (Kapitel  10)  für  sich.

 

—  —
        <pb n="53" />
        Betrag  Darunter
l.  für  das  künftig
—-  Ausgabe.  Etatsjahr  we  *1#
Mark.  Mark.
IV.  Auswärtiges  Amt.
II.  Auswärtiges  Amt.
1/5.  Besoldungen  ..  543  950  —
6.Wohnungsgeldzuschüsse  87  120  —
7.  Andere  persönliche  Ausgaben  ...  85  000  —
8/11.Sächliche  Ausgaben  .  ...  285  500  —
Summe  Kapitel  11  .  .  ..  .  1001570  —
12.  Gesandtschaften  und  Konsulate.
1/25.    Besoldungen  des  Gesandtschaftspersonals  .............  2130700  1050
26.Zu  Remunerationen  und  Diäten  an  nicht  fest  angestellte
Beamte  bei  den  Gesandtschaften  120  000  —
27/74. Besoldungen  und  Lokalzulagen  der  Konsulatsbeamten 1358  900  —
75.  Remunerationen  und  Diäten  für  die  nicht  fest  angestellen
Beamten  und  Unterbedienten  bei  den  besoldeten  General-Konsulaten,
  Konsulaten  und  Vize-Konsulaten.  250  000  —
76/81. Sächliche  und  vermischte  Ausgaben  712  200
82. Dispositionsfonds.  75  000  —
Summe  Kapitel  12      4  646  800  1  050
13.  Allgemeine  Fonds.
1.  Zu  Kommissionskosten  70  000  —
2.  Entschädigungen  für  Kursverluste  und  Kanzleigeschenke  5  430     5  430
3.  Zu  außerordentlichen  Remunerationen  und  Unterstützungen  21  000  —
4.Zu  geheimen  Ausgaben  .  ...  ..  ..  .  ...  48  000  —
5.  Dotation  für  das  archäologische  Institut  in  Rom  und
die  Zweiganstalt  in  Athen  ..  98  855  —
6.    Zur  Unterstützung  deutscher  Schulen  und  anderer  vaterländischer
  Unternehmungen  im  Auslande  75  000  —
7.Sonstige  Ausgaben  .  ..  138  000  —
Summe  Kapitel  13  456  285     5  430
Summe  IV  (Kapitel  11  bis  13).  6  104  655  6  480
Reichs  ·  Gesetzbl.  1878  9
        <pb n="54" />
        26

 

 

 

 

 

 

 

Preußen  Sachs  W  Ueberhaupt  Darun-—
  reußen  achsen.  Würt-  für  das  »-—
  —  Ausgabe.  etc.  temberg.  Etatsjahr  künftig weg-S
  187  79.  fallend.
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark
V.  Verwaltung  des
Reichsheeres.
14.  Kriegsministerium.
1/7.Besoldungngen  1  398  480  76260  84510  1559250   7200
8/10.  Andere  persönliche  Ausgaben  71  370  9210  1  500  82  080
11/12.Sächliche  Ausgaben  191  500  6  900  300  198  701  —
Summe  Kapitel  14  1  661  350  92  370  86  310  1840  O30  7200
15.  Militär-  Kassenwesen.
1/2.Besoldungen  130  800  19  050  13  350  163  200
3/4.Sächliche  Ausgaben  .  .  96  688  2115  —  98  803
Summe  Kapitel  15  227  488)  21165  13350  262003
16.  Militär-Intendanturen.
1/5.Besoldungen  1  199  370  90930)  83  550  1373850
6/7.  Andere  persönliche  Ausgaben.  115  298  8  700  12  600  136  508—
8/9.  Sächliche  Ausgaben  102  009  7860  4
Summe  Kapitel  16  1  416  677  107  490  10  407
17.  Militär  -  Geistlichkeit.
1/2.Besoldungen  439  30  23450  —  462  750  —
3/4.  JAndere  persönliche  Ausgaben.  .  .  89  157  1  950  8  100  99  207—
5/6.Sächliche  Ausgaben  45  810  6240  1920  53  970
Summe  Kapitel  17  .  .  .  ..  574  267  31640  10  020  615  927—
18.  Militär-Justizverwaltung.
1/2.  Besoldungen  444  075  45795   55200  545  070  240
3/5.  Andere  persönliche  Ausgaben.  54  972  4255  2520  61  747-6.
  Sächliche  Ausgaben  7200  600  1  400  9200  1—-Summe
  Kapitel  18.  506  247  59  120  616  017  240
        <pb n="55" />
        27

 

 

 

 

 

 

 

Ueberhaupt  Darunter
-  Preußen  Sachsen.]Würt-  für  das  künfti
el  Ausgabe.  etc.  temberg. Etatsjahr  on  n  96
66  1878/79.  fallend.
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
19.  Höhere  Truppenbefehlshaber  420  156534  139770  2510724  —
20.  Gouverneure,  Kommandanten  und
Platzmajore.
1/2.Besoldungngen  ...  618348  17628  15300  276  28908
3.  Büreaugelder  für  die  Etappengeschäffte
  1620  360  180  2160  —
Summe  Kapitel  20  619  968  17  988  15  480  653  436   28908
21.  Adjutantur-Offiziere  und  Offiziere
in  besonderen  Stellungen.
1/2.  Adjutanten  Sr.  Majestät  des
Kaisers  und  Adjutantur-Offziere
  -..........  4014123420040800476412—
3.0ffiziere in besonderen Stellungen 450000 23700 12000 485700—
SummeKapite12.....  8514125790052800962112—
22.  Generalstab  und  Landes-Vermessungswesen.

1/7.  Generalst.  .  .......  .  .....  .  ..  1129681  87530  45050  1262261]  6000
8/12.Büreau  des  Zentral-Direktoriums
der  Vermessungen  17  610  —  —  17610
13/25.  Landes--Aufnahme  1  026  700  —  —  1026700—
Summe Kapital 22.»·.  2173991  87  530  45  050  2306  571  6000
23.  Ingenieurkorps.
1.Besoldungen  ..  1  323  852  56  412  —  1380264  —
2/3.  Andere  persönliche  Ausgaben  38340  1620  —  39  960  —
4.  Uebungs-  und  Unterrichtsfonds.  59  100  3  150  —  62250  —
Summe  Kapitel  23  1  421  292  61  182  —  1482474  —
24.  Feldverpflegung  der  Truppen.
1/7.Besoldungen  73  353  754  5707916  4  290  000  83  351  670  48  788
Seite  73  353  754  57079164  290  000  83  351  670  48788

 

 

 

 

 

 

9
        <pb n="56" />
        Ueberhaupt  Darun-—
  Preußen  Sachsen.Würt-  für  das  künftig
-—  Ausgabe.  etc.  temberg.Etatsjahr  we  8
S5  1878/75.  8
fallend.
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
Uebertrag  .  .  ...  73  353  75457079164290  00083  351  67048  788
8/14.Andere  persönliche  Ausgaben.3  919  895273702209  8114  403  40882  093
15/20.  Sächliche  Ausgaben  3  306  924  3743  952  135
21.  Sonstige  vermischte  Ausgaben.  167  101  12  260  13  420  192781—
Summe  Kapitel  24    80  747  674 6243  853 4  700  284  91  691  811 131  016
25.  Naturalverpflegung.
1.  Besoldungen  811  005  67  635  49  000  927640
2/3.  Andere  persönliche  Ausgaben.  15  000  1  080  908  16  988
4/6.  Sächliche  Ausgaben  66  396  124 5  345  473  847  911  75  589  508  4097
Summe  Kapitel  25  67222  129 5  414  188 3  897  819  76  534  136  4097
26.  Bekleidung  und  Ausrüstung  der
Truppen.
1.  Besoldungen  67  575  29  040  10  890  107  505  —
2/3.  Andere  persönliche  Ausgaben.  3300  975  370  4645
4/8.  Unterhaltung    der  Bekleidung  und
Ausrüstung  der  Truppen.  18442  9191450  5091080  24220  973  670  --9/10.Verwaltung
  der  Montirungsdepots
  94  972  4  659  3  675  103  306—
Summe  Kapitel  26  18  608  766|1  485  1831095  17721  189  126
27.  Garnisonverwaltungs  -  und  Serviswesen.

1/2.Besoldungen  1  462  797 71670  87  3  453
3.Emolumente  149  936  4420  5  800  160  156  500
4/7.  Andere  versönliche  Ausgaben  135  958  7330  4150  147438   
8/10.  Unterhaltung  der  Kasernen  und
Garnisongebäude  ..  9769  904  803  820  613  56311187287—
11/13.  Unterhaltung  der  Dienstwohnungen
  und  Dienstgebäude  756  327  30410  42766  829503
Seite  .....  12274922  753  654  13  946  226  3  953
        <pb n="57" />
        29

 

 

 

 

Ueberhaupt  Darun-E
  PreußenSachsen.  Würt-  für  das  a#  er,
—  Ausgobe.  re.  temberg.Etatsjahr  unstig
—5  1878/79.  8
8  fallend.
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
Uebertrag  ..  12274922  917655  3953
14.  Zu  größeren  Kasernen-Retablissementsbauten
  und  für  Neubaubedürfnisse an
  sonstigen  kleineren
Garnisonanstalten  825  000  75000  60000  H00  
15.  Zur  Unterhaltung  der  Uebungsplätze
  und  zu  kleineren  Grundstückserwerbungen
  564  270 100  000  58  500  722  770
16.  Manöverkosten  1251  325  82  745  43  000  1377070  )
17.  Servis  11  964  253894  847582  329  441  429 1791
Summe  Kapitel  27  26  879  770|2070  2421  497  48330  447  4955744
28.  Wohnungsgeldzuschüsse  ...  .  .  .  .  ..  6193251  429618  381714  7  004583  4682
29.  Militär-Medizinalwesen.
1/3.Besoldungen  649  23719980.  33728 702945 3630
4.  Emolument  46  300  1  650  2  850  50  800  0
5/11.  Andere  persönliche  Ausgaben.  353  670  24  830  15  863  394  3632400
12.  Lazareth  Wirthsch  afts-  und  Krankenpflegekosten
  3  050  400 242878  163843  3457121
13/14.|Kosten  für  Arzneien  und  Verbandmittel
  298  200  20  870  16849  335919—
15.  Zur  Unterhaltung  der  Utensilien  545  083  47  535  30  443  623061
16.  Zur  Unterhaltung  der  Lazarethgebäude,
  sowie  zu  kleineren  Retablissements-
  und  Ergänzungsbauten
  200  000  46  500  32508  279008—
17.Sächliche  und  vermischte  Ausgaben
  für  die  militärärztlichen
Bildungsanstalten  .....  ...  ...  34  800  1  900  —  36  700  0-Summe
  Kapitel  29..  5177  690  406  143  296084  5879917  6030
        <pb n="58" />
        30

 

 

«  Ueberhaupt  Derun-PreußenSachsen.Würt-
  für  das  kü  er.
——  Ausgobe.  2c.  temberg.Etatsjahr  inftig
58  1878/79.#9
S  fallend.
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
30.  Verwaltung  der  Traindepots  und
Instandhaltung  der  Feldgeräthe.
1.  Besoldungen  79  440  5  610  5  610  90  66
2/4.  Sächliche  Ausgaben  3426001  248701  191331  386603  —
Summe  Kapitel  30  .  .  .  ..  422  040  304801  247431  477  2631  —
31.  Verpflegung  der  Ersatz--  und  Reservemannschaften
  cte.
1.Ersatz-  und  Reservemannschaften  295  001132  611|172629  34—
2.Deserteure  und  Arrestaten  16  926  2  480  1  700  211061  —
Summe  Kapitel  317  2311  926013509783426  5
32.  Ankauf  der  Remontepferde.
1.Besoldungen  34  800  —  —  34  800  —
2.  Zum  Ankauf  der  Remonten  45  2  255  750
3/4. Geldvergütungen  zur  Beschaffung
von  Dienstpferden  125  343  10  164  8  616  144  12328  1——
5.  Remonte-Transportkosten  ..  62  655  3  630  2  700  68  9951—
Summe  Kapitel  32  4  653  803496  1945  5  503  65681  —
33.  Verwaltung  der  Remontedepots.
1.Besoldungen  164  250  —  1642501  —
2/3.  Andere  persönliche  Ausgaben.  ..  2  400  –  –  2  40
4.  Wirthschaftskosten  1  071  400  —  —  10714001  —
5/6.  Ausgaben  für  Bauten  und  Meliorationen
  200  000  —  —  200  00|
7.  Sonstige  Nebenkosten  .  1  900  —  —  1  900—
Summe  Kapitel  331439  950  –  —  1439  950
        <pb n="59" />
        31

 

 

 

 

Ueberhaupt  Darun=E
  Preußen,  Sachsen.]Würt=  für  das  g  *
=  Ausgabe.  re.  temberg.Etatsjahr  e  ig
—.—  1878/79.  9
—  fallend.
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
Reisekosten  und  Tagegelder,  vorspann-

  und  Transportkosten.

1.  Reisekosten  und  Tagegelder..  2  679  087/143  40|33  4502  95  937441
2.Vorspann--  und  Transportkosten  661  310102639  5326·892  126
Summe  Kapitel  34  4340  4272346604  063

35.  Militär  -Erziehungs-  und  Bildungswesen.



1/2.General-Inspektion  ..  26  520  —  —  26  5201  —

3/5.  Ober-  Militär  ·  Examinationskommission
  31  7321  —  31732—
6-9.Kriegsakademie................  138900—  —  138  901

10/13.|Vereinigte  Artillerie  und  Ingenieurschule

  165  239  —  —  165  2391  —
14/17.  Kriegsschulen  ............  .  .  ...  472  511  —-  —  472  511
18/21.Kadettenanstalten  «........  1292  757  92  814  —  1  385  571000

22.  Prüfungskommission  für  Ar--tillerie-Hauptleute

  und  Premierlieutenants

  ..  ..  .  ...  360  —  —  360—

23.Zur Unterhaltung der Division -etc.

Bibliotheken................  18600  2  400  1  500  22  500
24/25.|Inspektion  der  Infanterieschulen  10  692  —  —  106921  —
26/29.Unteroffizierschulen  952  22340  046  217351  11140041  —
30/33.Militär-Schießschule.  98840  —  —  98  814
34/37.]Zentral-Turnanstalt  .  .  .  57  265  —  —  57  26651)  —
38/41.Dispositionsfonds  des  Kriegsministeriums

  50  500  —  —  50  500—
42/46.Militär-Knaben-Erziehungs- Institut

  und  Garnisonschulen.  417  947  32  769  165121  467  2281  —

47.  Unterrichtsgelder  der  Truppen..  236  850  18  200  14  45444½¼4
48/50.|Inspektion  des  Militär-Veterinärwesens

  8  340  —  —  8  34
51/55.|Militär-Roßarztschule  20.  140  842  —  140  811
56/59.  Lehrschmieden  35  885  5  848  –  417331——

Summe  Kapitel  35  .  .  .  ..  4  156  0029207720111  02  2810000
        <pb n="60" />
        32

 

 

 

 

 

 

 

Ueberhaupt  Damu-Preußen
  Sachsen,Würt,  für  das  hünd
——  Ausgabe.  re.  temberg.]Etatsjahr  nf
2..  187879.
2  fallend.
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
36.  Militär-Gefängnigßwesen.
1.  Besoldungen  .  ·    148  26062294  6876  127  433  82
2/3.  Andere  persönliche  Ausgaben  78  452  7722  3384  89  558  —  5
4.Verpflegung  4  678  40349  14  824  1469  819
5.  Bekleidung  125  104  831  658949  511
6.Verwaltung  und  Unterhaltung  43  44e41  2  3  655  573301  —
7.  Büreaukosten  6140  558  420  718
Summe  Kapitel  6  816  077  88989  35739  940  805  825
37  Artillerie-  und  Waffenwesen.
6.Besoldungen  1309  3914453533105  1387  o31  6  846
18.  Andere  persönliche  Ausgaben  106  625  4500  2232  113  33224
15/23.|  Sächliche  Ausgaben  .  .·  9887  039  694  428  4352  08956  —
Summe  Kapitel  37  11  303  055743  3  9448070
38.  Technische  Institute  der  Artillerie.
1.  Bes  oldungen  .....  ....  .  .  .  .  ..  ·  225  756  20  145  245  901  360
2/3.  —39  persönliche  Ausgaben  92  41442  —  104  440  —
4.  Sächliche  Ausgaben  214  188  6  000  —  220  188  —
Summe  Kapitel  38  532  3848  145  —  570  529  360
39.  Bau  und  Ulnterhaltung  der
Festungen.
1/2.Besoldungen  401  445  2955  —  404  400  —
3/4.  Andere  persönliche  Ausgaben.  42  405  —  —  42  405  —
511  Sächliche  und  vermischte  Ausgaben
  2149  0020  935  9200"079  137  —
Summe  Kapitel  39  ..  ...  2592  8683890  9200  942  —
        <pb n="61" />
        Ueberhaupt  Darun.-—
  Preußen  Sachsen.]  Würt:ftür  das  künftt
Ausgabe.  1c.  temberg.Etatsjahr  ue  ig
1878/79.  8
—  fallend.
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
40.  Unterstützungen  für  aktive  Militärs
und  Beamte,  für  welche  keine
besonderen  Unterstützungsfonds
bestehen.
1.Zur  Allerhöchsten  Verfügung  54  000  —  —  54  000  —
2.  Zur  Verfügung  des  Kriegsministeriums
  16  800  3  390  5  550  25  74—
Summe  Kapitel  40  70  800  3  390  5  550  79740
41.  Invalideninstitute.
1/5.  Besoldungen  .............  .  ....  288  187  —  —  288  1877  —
6/9.  Andere  persönliche  Ausgaben  69  102  —  6  493  75  59—
10.  Verpflegung  und  Ausrüstung  113  932  —  5  421%
11.Verwaltung  und  Unterhaltung  der
Invalidenhäuser  22339  —  6  4½  287494
12.  Vermischte  sächliche  Ausgaben  12  000  –  465  12  444Z
Summe  Kapitel  41  505  56ö0  187899  524  3491—
42.  Zuschuß  zur  Militär-Wittwenkasse.  669  120  132900  78600  880  62292—
43.  verschiedene  Ausgaben.
1/2.Zu  Entschädigungen  und  unvorhergesehenen
  Ausgaben.  55  725  4572  5  900  66  1997  —
3.  Zu  geheimen  Ausgaben.  34  500  —  —  34  500  —
Summe  Kapitel  434  90225  457|  5  900  100  69911
Summe  Kapitel  14  bis  434  250  400  614/18  957  54213  834  912/283  193  068206  182
Hiervon  ab:
Ersparniß  in  Folge  Aufhebung
der  Restverwaltung  .  ..  2  000  000150  000  000  2300000  —
Bleiben  248  400  614/18  807  5423  684  912  2280  893  068|206  182
Dazu:
44.  Militärverwaltung  von  Bayern.  —  —  —  41625215——
Summe  V  (Kapitel  14  bis  44)..  —  —  —  322  518  283|206  182

 

 

Reichs-  Gesetzbl,  1878.

 

 

 

L
        <pb n="62" />
        Betrag,arunter
—  für  das  künfti
—#  Ausgabe.  Etatsjahr  nftig
S  1878/79.  wegfallend.
Mark.  Mark.
VI.  Marineverwaltung.
45.  Admiralität.
1|4.  Besoldungen  .......................................  371112  1062
5/7.  Andere  persönliche  Ausgaben.  .......................  58  640
8/9.  Sächliche  Ausgaben  ..  40  900  —
Summe  Kapitel  45  470  652  1  062
46.  Hydrographisches  Büreau.
1/3.  Besoldungen  .......................................  52930  —
4.  Andere  persönliche  Ausgaben  14  000  —
5/6.  Sächliche  Ausgaben  ...  ............  .....  .........  ...  60  500  —
Summe  Kapitel  464  127  430  —
47.  Deutsche  Seewarte.
1.Besoldungen  ..  33  430  —
2/3.  Andere  persönliche  Ausgaben  46  370  —
4/1.  Sächliche  Ausgaben  ...  .........................  .  .  ..  101330  —
  Summe Kapitel47.....  181  130  —
48.  Stations-Intendanturen.
1/3.]  Besoldungen  .....  .  .  ..  .  .  ..  107  160  —
4/5.  Andere  persönliche  Ausgaben  ..  .  .  ..  18  960  —
6.  Sächliche  Ausgaben  ..  9  000  —
Summe  Kapitel  48  ..  ...  135  120  —
49.  Rechtspflege.
1.  Besoldungen  ..  ....  ..  ....  .  .  .  .  ...  15  000  —
2/4.  Sächliche  Ausgaben  .  ..  2940  —
Summe  Kapitel  49  17  940  —
        <pb n="63" />
        Betrag]  ODarunter
für  das  künfti
-—.  Ausgabe.  Etatsjahr  mis.
8#  1878/79.  wegfallend.
Mark.  Mark.
50.  Seelsorge.
1.C  Besoldungen  31  815  600
2.  Andere  persönliche  Ausgaben  1  825  —
3/4.  Sächliche  Ausgaben  1713  —
Summe  Kapitel  50  .  35  353  600
51.  Militärpersonal.

17.,  Besoldungen  .  1745  190  7  800
8/18.Andere  persönliche  Ausgaben  2  847  850  54  720
19/27.Selbstbewirthschaftungsfonds  85  676  —

28.  Vermischte  Ausgaben  10  000  —
29/30.Sonstige  Ausgaben  für  das  Militärpersonal.....  ..  .  .  .  565  —

Summe  Kapitel  51  .  .  ...  4689  281  62  520
52.  Indiensthaltung  der  Schiffe  und  Fahrzeuge.
1.Seezulagen  1063  400

2/3.  Ausgaben  für  den  Schiffsdienst  2  667  990  —

4.  Sonstige  Ausgaben  für  Indiensthaltungszwecke.......  75  000  —
Summe  Kapitel  52.  ....  3  806  390  —

53.  Naturalverpflegung.
1.  Brotgeld  .............  ...  144  145  —
2.Schiffsverpflegung  2  070  000  —
3.    Verpflegungszuschüsse  .......  180  000  —
4.Rationsgelder.....................................  8125  —
·  SummeKapite153..».  2402270  —

54.  Bekleidung.

1.  Besoldungen  .  14730  —
2•3.Sächliche  Ausgaben  91  655  —
Summe Kapitel  54...  106  385  —

 

 

 

10*
        <pb n="64" />
        *W  1  l  69DOoarunter
Ausgabe.  Etatsjahr  “Wm*s
—  1878/79.  wegfallend.
Mark.  Mark.
55.  Servis  -  und  Garnisonverwaltungswesen
1.Besoldungen  .  .  .  68  700  —
2/3.Andere  persönliche  Ausgaben  15  398  —
4/9.  Sächliche  und  vermischte  Ausgaben.  .................  554  065  —
Summe  Kapitel  55  638  163  —
56.  Wohnungsgeldzuschchuß.  390  000  10  392
Summe  Kapitel  56  für  sich.
57.  Krankenpflege.
1.  Besodungen  der  Aerzte:  ..  123  120  —
2/5.  Andere  persönliche  Ausgaben  für  Aerzte  64  326  —.
6. Besoldungen  der  Verwaltungsbeamten  33  250  250
78.  Andere  personliche  Ausgaben  für  Verwaltungsbeamte.  27378  —
9/11.  Sächliche  Ausgaben  ...................  .  ...  ......  .  ..  183  140  —
Summe Kapitel 57...  431214  250
58.  Reise-,  Marsch-  und  Frachtkosten.
1.  Kosten  der  Dienst-,  Versetzungs-  und  Informationsreisen,
sowie  zu  Reisebeihülfen  ..  120  000  —
2.  Zur  Verpflegung  der  Ersatz-  und  Reservemannschaften  etc.  125  000  —
3.  Kosten  der  Beförderung  von  Briefen,  Telegrammen,
Post-  und  Frachtstücken  54  000  —
Summe  Kapitel  55  4  299  000  —
59.  Unterricht.
1.  Besoldungen  für  die  Marine-Akademie  und  -Schule.  10  905  600
2/3.  Andere  persönliche  Ausgaben  ..  .  ...  37290  —
48.  Sächliche  und  vermischte  Ausgaben  .  ..  .  .  ..  64  916  —
Summe  Kapitel  59  .....  113  111  600
        <pb n="65" />
        Betrag  Darunter
für  das  künfti
Kapitel  Ausgabe.  tusfahr  nss
Titel  1878/79.  weg  

Mark.  Mark.
60.  Werftbetrieb.
1/3.Besoldungen  ..  804  1665  —
47.  Andere  persönliche  Ausgben  128  809  —
8/21.Sächliche  Ausgaben  7913  697  —
Summe  Kapitel  60  .....  8846  671  —
61.  Artillerie.
1/3.Besoldungen  .  132  360  —
4.  Andere  persönliche  Ausgaben  6  700  —
5/9.  Sächliche  Ausgaben  ...  .  ..  885  600  —
Summe  Kapitel  61  .....  1024660  —
62.  Torpedowesen.
1.Besoldungen  ..  36  600  —
2.  Andere  persönliche  Ausgaben  4725  —
3.Sächliche  Ausgaben  ...  .  .  ..  160  000  —
Summe  Kapitel  624  4  201  325  —
63.  Lootsen-,  Betonnungs-  und  Leuchtfeuerwesen.
1.Besoldungen  .  ..  44  250  —
2/4.  Andere  persönliche  Ausgaben  ....................  ...  53  005  —
566.  Sächliche  Ausgaben  24  670  —
Summe  Kapitel  66  .4  121  925  —
64.  verschiedene  Ausgaben.
1.  Zu  unvorhergesehenen  Aussaben  17  500  —
2. Zu  technischen  Versuchen  ..  30  000  —
3.Zur  Einrichtung,  Ausrüstung  und  Unterhaltung  der
Kriegs  =  Küstenbeobachtungs-,  Signal-  und  Telegraphenstationen
  etc....  ...  6  000
4.Zu  geheimen  Ausaben  ...  15  000  —
5.Unterstützungsfonds  zur  Allerhöchsten  Disposition.  4000  —
Summe  Kapitel  664  72  500  —
Summe  VI  (Kapitel  45  bis  64)  24  110  520  75  424
        <pb n="66" />
        Bt  8  Darunter
*  Ausgabe.  Etatsjahr  künftig
5  1878/79.  wegfallend.

Mark.  Mark.
VII.  Reichs--Justizverwaltung.
65.  Reichs-Justizamt.
1/5.  Besoldungen  ..  149  550  —
6.Wohnungsgeldzuschüsse  18  120  —
7/8.  Andere  Psönliche  Ausgaben  41  050  —
9.  Sächliche  und  vermischte  Ausgaben  ......  ........  ...  33  000  1500
10.Sonstige  Ausgaben  ..  ....  .  ..  .  .  ..  170  000  —
Summe  Kapitel  65  .  .  .  ..  411720  1500
66.  Reichs-Oberhandelsgericht.
1½5.]  Besoldungenn  ....  .  .  ..  .  .  ..  336  300  —
6.  Wohnungsgeldzuschũsse  ....44  30  912  —
79.  Andere  persönliche  Ausgabgn  ..  8250  —
10.Sächliche  und  vermischte  Ausgaben  19  000  —
Summe  Kapitel  66  394  462  —
Summe  VII  (Kapitel  65  und  66)  806  182  1  500
67.  VIII.  Reichs-Eisenbahn-Amt.
1/5.  Besoldungen  172  050  —
6.]  Wohnungsgeldzuschüsse  27  600  —
7/9.  Andere  persönliche  Ausgaben  ......  23  300  —
10/11.Sächliche  Ausgaben  49  800  –
Summe  VIII  (Kapitel  607)  272750  —
68.  IX.  Reichskanzler-  ämt  für  Elsaß-  Lothringen.
1/5.Besoldungen  .  ...  122  300  —
6.  Wohnungs  geldzuschüsse  19260  —
7/8.Andere  persönliche    Ausgaben  10  200  —
9.  Sächliche  und  vermischte  Ausgaben  20  000  —
Summe  IX  (Kapitel  68)  171  760  —
        <pb n="67" />
        BetragDarunter
für  das

 

 

 

E  Ausgabe.  Etatsjahr  künftig
S8  1878/79.  wegfallend.
Mark.  Mark.
X.  Reichsschuld.
69.  1/3.  Verwaltung  .  ...  ........  ......  .....  ...  ..  .  ...  .  ..  .  .  .  ..  42  500  —
69a.  1/3.Verzinsung  6739  000  —I
Summe  X  (Kapitel  69  und  69a)  6  781  500  —
70.  XI.  Rechnungshof.
1/5.Besoldungen  ...  375  750  —
„6. Wohnungsgeldzuschüsse  42  660
7/8.  Andere  persönliche  Ausgaben  10  600  —
9/11I.Sächliche  Ausgaben  .  .  ..  .  .  ..  21  500  —
Summe  XI  (Kapitel  70)  450  510  —
        <pb n="68" />
        40

—

 

 

 

Ueberhaupt  r-Preußen
  Sachsen.  Würt-  für  das  kürft
—#  Ausgabe.  2c.  temberg.Etatsjahr  ig
8  1878/79.19
S  8  fallend.
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
XII.  Allgemeiner  Pensionsfonds.

71.  verwaltung  des  Reichsheeres.
1.  Invalidenpensionen  nach  Maßabe
  der  Reichsgesetze  bezieung
  sweise  der  zur  Zeit  der
Pensionierung  in  Geltung  gewesenen
  Landesgesetze  ...  .  ...  3358000  1732361  158  000  36892361  5  400
2.  Pensionen  und  Pensionserhöhungen
  für  Offiziere,  Aerzte  und
Beamte  aller  Grade  nach  Maßabe
  der  Reichsgesetze  beziehung
  sweise  der  zur  Zeit  der
Pensionirung  in  Geltung  gewesenen
  Landesgeseze  10  250  00802  17,4%
3.  Inaktivitätsgehälter,  Wartegelder
für  Offiziere,  Aerzte,  Beamte,
Pensions-Prozentzuschüsse.  71  400  3  308  5  920  80  628  400
4.  Bewilligungen  für  Hinterbliebene  92  000  44644  6G  0
5.  Zu  Allerhöchsten  Bewilligungen.  737  900  33  818  37  00|808  718827  900
6.  Zu  anderweiten  Unterstützungen.  227500|2  26118236  000
Summe  Kapitel  71  .....  14  736  800840  2804  O  ,  6CC
        <pb n="69" />
        Betrag  Darunter
S  für  das  kürfti
—  Ausgabe.  Etatsjahr  nftig
5  1878/79.  fwegfallend.
Mark.  Mark.
72.  Marineverwaltung.
Invalidenpensionen  nach  Maßgabe  der  Reichsgesetze
beziehungsweise  der  zur  Zeit  der  Pensionirung  in
Geltung  gewesenen  Landesgesetze  39  705  —
2.  Pensionen  und  Pensionserhöhungen  für  Offiziere,  Aerzte,
Deckoffiziere  und  Beamte  aller  Grade  nach  Maßgabe
der  Reichsgesetze  beziehungsweise  der  zur  Zeit  der
Pensionirung  in  Geltung  gewesenen  Landesgesetze  229  914  —
3.  Inaktivitätsgehälter,  Wartegelder  für  Offiziere,  Aerzte
und Beamte....................................  —  —
4.  Pensionen  an  Hinterbliebene  von  Offizieren  und  Beamten
der  früheren  dänischen  Marineverwaltung  in  den
Herzogthümern  Schleswig  und  Holstein  ..  ......  ...  135  —
5.  Bewilligung  für  Hinterbliebene  126  —
6.  Zu  Unterstützungen  30  000  —
Summe  Kapitel  72  299  880  —
73.  Zivilverwaltung.
1.Pensionen  für  Beamte  und  Unterbeamte  123  985  —
2.Wartegelder  ....  ...  .  ...  82200  —
3.Zu  Unterstützungen  für  pensionirte  Beamte  und  zu  Pensionen
  und  Unterstützungen  für  Hinterbliebene  von
Beamten  .  .  ..  15  540  —
Summe  Kapitel  73  ..  .  ..  221  725  —
74.  Sonstigte  Pensionen.
Pensionen  für  ehemalige  französische  Militärpersonen  und
deren  Angehörige  ..  ...  750  000  —
Summe  Kapitel  74  für  sich.
Summe  XII  (Kapitel  71  bis  70)  17  553  205  69  700
Reichs-Gesetzbl.  1878.  u
        <pb n="70" />
        Betrag  Darunter
—  für  das  künfti
Ausgabe.  Etatsjahr  weglal  ctn
5  1878/79.  weg  4
Mark.  Mark.
XIII.  Reichs-Invalidenfonds.
75.  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds.
1/8.  Besoldungen  und  andere  persönliche  Ausgaben  60  540  —
9.  Sächliche  Ausgaben  ...  ...  ...  ..  .  ..  ..  ....  ..  .  ..  5  000  —
Summe  Kapitel  75  65  540  —
76.  Zuschuß  zu  den  Kosten  der  Verwaltung  des  Reichsheeres.
1/4.  Für  die  Bearbeitung  der  Invalidensachen  in  Folge  des
Krieges  1870/71  55  001  —

 

 

Summe  Kapitel  76  für  sich.
        <pb n="71" />
        43

 

 

Dar-Ueberhaupt

Preußen  Sachsen.  Würt-Bayern.  für  hog  munter
Ausgobe.  re.  tem-  Etatsjahr  ünf  8
8  berg.  1878/79.9-8
  fallend.
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
77.  Invalidenpensionen  etc.  in  Folge
des  Krieges  von  1870/71.
A.  Verwaltung  des  Reichsheeres.

1.  Pensionen  und  Pensionszulagen
für  Soldaten  vom  Oberfeuerwerker,
  Wachtmeister  und  Feldwebel
  einschließlich  abwärts.  10  600  000606  870337  600|1  82871913  373  189—
2.  Pensionen  und  Persionserhö-  "
hungen  für  Offiziere,  Aerzte
und  Beamte  aller  Grade. 254  0002  92922  2S4
3.Bewilligungen  für  Hinterbliebene
von  Offizieren,  Aerzten  und
Beamten  aller  Grade  575  0024150%  450%  yO2  1Q8
4.Bewilligungen  für  Hinterbliebene
von  Soldaten  vom  Oberfeuerwerker,
  Wachtmeister  und  Feldwebel
  einschließlich  abwärts  .  3  090  000|145  6382790  9481  3  432  4861  —
Summe  A.  Verwaltung  des
Reichsheerres  20  519  000|1  296  750/757  8504  404  431½6  978  0631—
Seite.  4  26  9°80311

 

 

 

 

 

 

 

 

 

11“7
        <pb n="72" />
        44

 

 

 

 

 

 

 

Bätrss  Darunter
ür  das  -.
Z  Aus  gabe.  Etatsjahr  eenn
#  79.  wegfallend.
8  1878/79.  g
Mark.  Mark.
Uebertrag  26  978  031  —
5/8.  B.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Mariene  20  423  —
Summe  Kapitel  7.  4  26  998  454  —
Ueberhaupt  Dau
Preußen  Sachsen.]  Würt=  Bayern.]ür  das  künst
2  Ansgabe.  re.  tem-  Etatsjahr  kunal
*  berg.  1878/79.  u1
58  9  fallent
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
78.  Invalidenpensionen  etc.  in  Folge
der  Kriege  vor  1870.
A.  Verwaltung  des  Reichsheeres.

1.Pensionen  und  Pensionszulagen
für  Soldaten  vom  Oberfeuerwerker,
  Wachtmeister  und  Feldwebel
  einschließlich  abwärts  1  735  000|86  08243,000
2.  Pensionen  und  Pensionserhöhungen
  für  Offiziere,  Aerzte
und  Beamte  aller  Grade  1  405  0049332572
3. Bewilligungen  für  Hinterbliebene
von  Offizieren,  Aerzten  und  533  388
Beamten  aller  Grade  .  ..  .  .  ..  94100  10200  1675
4.  Bewilligungen  für  Hinterbliebene
von  Soldaten  vom  Oberfeuerwerker,
  Wachtmeister  und  Feldwebel
  einschließlich  abwärts  5489  300  5  508  —
Summe  A.  Verwaltung  des
Reichsheeres.  .......  .  ...  3  723  40136  7231247533  3881440  7588—
Seite  .  4  440  78—
        <pb n="73" />
        Betrag  Darunter
—  für  das  künfti
*-  Ausgabe.  Etatsjahr  nftig
5  1878/79.  wegfallend.
Mark.  Mark.
Uebertrag  .  .  .  ..  4440  758  —
5/6   B-Verwaltung der Kaiserlichen Mariene........  1404  —
C.  Sonstige  Pensionen.
7.Pensionen  und  Unterstützungen  für  die  Angehörigen
der  vormaligen  schleswig-  holsteinschen  Armee  (Gesetze
vom  14.  Juni  1868  und  3.  März  1870)  492  000  —
Summe Kapitel-8.....  4934162  —
Summe Xlll (Kapitel 75 bis78)...  32  053  157  —
Wiederholung der fortdauernden Ausgaben.
Summe I. Reichskanzler............  104  980  —
I a.  Reichskanzler  -  Amt.  ....  .  ...  4259  253  9600
I.  Bundesrath  ...........  ....  —  —
III.  Reichstag  .  .  .  .......  ......  322  000
IV.  Auswärtiges  Amt  ......  .  ..  6  04  655  480
·  V. Verwaltung des Reichsheeres      3225182831206182
-  VI.  Marineverwaltung  24  110  520  75  424
-  VII.  Reichs-Justizverwaltung  806  182  1  500
-  III.  Reichs-Eisenbahn-Amt...  272  750  —
IX.  Reichskanzler-Amt  für  Elsaß-Lothringen
  171  760  —
X.  Reichsschuld  ...  6  781  500  —
XI.  Rechnungshof  ..  .  ......  .  .  ..  450  510  —
-  XII.  Allgemeiner  Pensionsfonds  553  205  69  700
XIII.  Reichs-  Invalidenfonds.  32  053  157  —
Summe  der  fortdauernden  Ausgaben..  415  508  755  368  886
        <pb n="74" />
        Betrag
A  ür  das
13  8  un
S  5  v
Mark.
Einmalige  Ausgaben.
1.  I.  Reichskanzler.
1.  Für  die  erste  Einrichtung  des  Zentralbüreaus  des  Reichskanzlees
  .  .  .  ..  .  .  .  3  000
Summe  I  (Kapitel  1)  für  sich.
1a.  Ia.  Reichskanzler-  Amt.
1.  Für  die  St.  Gotthard-Eisenbahn.
Sechste  Rate  der  vom  Deutschen  Reich  durch  Uebereinkunft
  vom  28.  Oktober  1871  in  Gemäßheit  des  Gesetzes
  vom  2.  November  1871  übernommenen  Subvention
zum  Bau  der  St.  Gotthardbahn  ..  2  848  546
Hierauf  werden  erstattet:
1.  nach  Kapitel  10  Titel  1  der  „Einmaligen  Ausgaben“
Antheil  der  Eisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen
386  975  
2.  die  sonstigen  Beiträge  von  deutschen  Regierungen
  und  Eisenbahngesellschaften  1  312  751
1  699  726
Bleiben  1  148  820
2.  Beitrag  zu  den  Kosten  der  Fischzuchtanstalt  zu  Hüningen  16  960
3.  Unterstützung  für  den  deutschen  Fischereiverein  zur  Förderung
  der  künstlichen  Fischzucht  .  .  .  .  .  .  .  .  20  000
4.  Beihülfe  zur  Erweiterung  des  Anstaltsgebäudes  des  Germanischen
  Museums  in  Nürnberg,  zweite  Rate  ..  ..  ...  24  000
5.  Zur  Einrichtung  einer  Fachbibliothek  für  das  Patentamt,
zweite Rate...................·....................  50  000
6.  Nachträgliche  Kosten  der  Expedition  zur  Beobachtung  des
Vorüberganges  der  Venus  vor  der  Sonne  im  Jahre  1874  10  000

 

 

 

1269  780
        <pb n="75" />
        Betrag
E  für  das
Ausgabe.  Etatsjahr
1878/79.
Mark.
Uebertrag  .  .  .  .  .  1269  780
7.  Zum  Bau  eines  gemeinschaftlichen  Dienstgebäudes  für  das
Reichs-Justizamt  und  das  Reichskanzler-Amt  für  Elsaß-Lothringen,
  erste  Rate  ...  600  000
8.  Beitrag  zu  den  Kosten  der  Errichtung  des  Allgemeinen
  Kollegienhauses  der  Universität  Straßburg,  erste  Rate.  300  000
9.  Zur  Erstattung  der  im  Laufe  der  Jahre  1873  bis  1877
aus  der  Landeskasse  von  Elsaß-Lothringen  den  Grundeigenthümern
  bezahlten  Entschädigungen  für  Abtretung
des  Eigenthums  von  außerhalb  der  Kirchhöfe  belegenen
Kriegergrabstätten  in  Elsaß-Lothringen,  sowie  des  zur
Errichtung  von  Grabzierden  oder  Denkmälern  und  zur
Herstellung  von  Zugangs-  oder  Zufuhrwegen  erforderlichen
  Grund  und  Bodens  .  ..  .  .  .  .  41  050
10.  Beitrag  zu  dem  Wiederherstellungsbau  der  Katharinenkirche
  zu  Oppenheim  a.  Rh.,  erste  Rate  ...  16  500
11.  Beihülfe  zur  Förderung  der  auf  Erschließung  Zentral-Afrikas
  gerichteten  wissenschaftlichen  Bestrebungen  100  000
Summe  la  (Kapitel  1a)  2  327  330
  
2.  II.  Reichstag.
Zur  Begründung  der  Reichstags-  Bibliothek,  fernere  Rate  30  000
Summe  II  (Kapitel  2)  für  sich.
3.  III.  Auswärtiges  Amt.
1. Für  die  Ausgrabungen  auf  dem  Boden  des  alten  Olympia,
vierte  Rate......  150  000
2.  Zum  Bau  des  Botschaftshotels  in  Wien,  dritte  Rate  150  000
3. Zum  Neubau  der  Gebäude  für  die  Kaiserliche  Mission  zu
Tokio  (Yedo)  ..  .  ...  227  000
Summe  III  (Kapitel  3)  .....  527  000
        <pb n="76" />
        B  t  ag
E  ür  das
—  :  Ausgabe.  Etatsjahr
5  1878/79.
Mark.
IV.  Post-  und  Telegraphenverwaltung.
4.  Ordentlicher  Etat.
1.Zur  Herstellung  eines  neuen  Postdienstgebäudes  in  Dresden, fünfte Rate»......··..........................
  300  000
2.  Zur  Herstellung  eines  neuen  Dienstgebäudes  für  das  Postamt
  und  die  Ober-Postdirektion  in  Bremen,  letzte  Rate.  685  000
3.  Zur  Herstellung  eines  neuen  Dienstgebäudes  in  Leipzig
für  den  Packet-Bestellungsdienst  nebst  Zollabfertigung
und  für  den  Posthaltereibetrieb,  vierte  Rate  ......  ....  200  000
4.  Zur  Ausführung  eines  Erweiterungsbaues  auf  dem  Postgrundstücke
  in  Stettin,  letzte  Rat  150  000
5.  Zur  Herstellung  eines  neuen  Post-  und  Telegraphendienstgebäudes
  in  Anklam,  letzte  Rate  ..  ......  98  000
6.  Zur  Herstellung  eines  neuen  Post-  und  Telegraphendienstgebäudes
  in  Swinemünde,  zweite  Rate  ...  140  000
7.  Zur  Herstellung  eines  neuen  Dienstgebäudes  an  der  Spandauerstraße
  in  Berlin,  zweite  Rate  125  000
8.  Zur  Herstellung  eines  neuen  Dienstgebäudes  in  Emden,
zweite  Rate  .  ..  .....  150  000
9.  Zur  Erwerbung  eines  Grundstücks  in  Stolp  und  zweite
Rate  zur  Herstellung  eines  Post-  und  Telegraphendienstgebäudes
  daselbst  ...  .  ..  ..  .  ...  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  111000
10.  Zur  Erwerbung  eines  Grundstücks  in  Breslau,  zweite  Rate  60  301
11.  Zur  Erwerbung  eines  Grundstücks  für  das  Post-Zeitungsamt
  in  Berlin,  zweite  Rate  ..  254  625
12.  Zur  Erwerbung  eines  Grundstücks  in  Köslin,  zweite  Rate  27  050
13.  Zur  Erwerbung  eines  Grundstücks  in  Husum,  letzte  Rate  25  434
14.  Zur  Erwerbung  eines  Grundstücks  in  Worms,  zweite  Rate  36  750
15.  Zur  Erwerbung  eines  Grundstücks  in  Osnabrück  letzte  Rate  31  085
16.  Zur  Grundstücksankäufen  und  Bauten  für  unvorhergesehene
Fälle.................·............................  150000
Summe Kapitel 4.....  2544245
        <pb n="77" />
        Betrag
S  für  das
—  Ausgabe.  Etatsjahr
#  1878/79.
Mark.
4a.  Außerordentlicher  Etat.
1.  Zur  Anlage  unterirdischer  Telegraphenlinien  von  (Berlin)
Potsdam  bis  Cöln  a.  Rh.  und  von  Frankfurt  a.  M.
bis  Straßburg  i.  E.,  zweite  und  letzte  Ratt  .  3  691  000
Anmerkung:
Ersparnisse  bei  den  Ausgaben  unter  Kapitel  4  Titel  4  und  9
der  einmaligen  Ausgaben  des  Reichshaushalts-Etats
für  1877/ 78,  sowie  unter  dem  vorstehenden  Titel  1
können  zur  Anlage  unterirdischer  Telegraphenlinien  von
Bremen  nach  Bremerhaven  und  von  Hamburg  nach
Cuxhaven  verwendet  werden.
2.  Zur  Beschaffung  der  im  Sommer  1879  zu  legenden  Telegraphenkabel
  für  die  unterirdische  Linie  von  Hamburg
über  Bremen,  Oldenburg  bis  Emden  mit  einer  Abzweigung
  von  Oldenburg  bis  Wilhelmshaven,  sowie  für
die  unterirdische  Linie  von  Cöln  über  Coblenz  und  Trier
bis  Metz,  erste  Rate  ..  ..  .  .  .  .  .  ..  1  800  000
3. Zur  Einrichtung  und  zum  Anschluß  neuer  Telegraphenanstalten
  .  ...  .  .  ..  2  400  000
4. Zum  Umbau  und  Erweiterungsbau  des  Haupt  ·  Telegraphenamts
  in  Berlin,  letzte  Rate  ...  100  000
5.  Zur  Herstellung  eines  Dienstgebäudes  auf  dem  Postgrundstück
  zu  Kassel,  dritte  Rate  ...  100  000
6. Zum  Neubau  eines  Dienstgebäudes  in  Braunschweig,
erste  Rate  ....  100  000
7.  Zum  Neubau  eines  Dienstgebäudes  in  Hildesheim,  erste
Rate..............·.........·.....................  80  000
8.  Zum  Neubau  eines  Dienstgebäudes  in  Hannover,  erste
Rate-  400  000
9.  Zum  Neubau  eines  Dienstgebäudes  in  Münster  i.  W.,
erste  Rate  .  ..  250  000
10.  Zur  Erweiterung  der  Rohrpostanlagen  in  Berlin  nach  dem
Ostbahnhofe,  nach  der  Köpnickerstraße  und  nach  der
Gegend  vor  dem  Rosenthaler  Thor,  sowie  zum  Ankauf
eines  zur  Aufnahme  der  Dampfmaschinen  geeigneten
Grundstücke etc.  ........  .  .  ...  .  ..  .  .  720  000
Seite  ..  .  ..  9  641  000
Reichs  Gesetzbl.  1878.  12
        <pb n="78" />
        B  t  ag
E  ür  das
—  Ausgabe.  Etatsjahr
S  8  1878/79.
W—2
Uebertrag  .  .  .  ..  9641  000
11. Zur  Herstellung  eines  neuen  Post-  und  Telegraphendienstgebäudes
  in  Darmstadt,  zweite  Rate  170  000
12. Zur  Herstellung  eines  neuen  Post-  und  Telegraphendienstgebäudes
  in  Nordhausen,  letzte  Rate  150  000
13.  Zur  Herstellung  eines  neuen  Post-  und  Telegraphendienstgebäudes
  in  Meiningen,  letzte  Rate  190  000
14.  Zur  Erwerbung  eines  Grundstücks  in  Freiburg  in  Baden
und  Herstellung  eines  neuen  Post-  und  Telegraphendienstgebäudes
  daselbst,  letzte  Rate.  190  000
15.  Zur  Herstellung  eines  neuen  Post-  und  Telegraphendienstgebäudes
  in  Neuß,  zweite  Rate  70  000
16.  Zur  Herstellung  eines  neuen  Post-  und  Telegraphendienstgebäudes
  in  Guben,  erste  Rate.  100  000
17.  Zur  Herstellung  eines  neuen  Postgebäudes  auf  dem  Bahnhof
  Hansdorf,  Regierungsbezirk  Liegnitz,  erste  Rate.  4  50  000
18.  Zur  Herstellung  eines  neuen  Post-  und  Telegraphendienstgebäudes
  in  Fulda,  erste  Rate  50  000
19. Zur  Herstellung  eines  neuen  Post-  und  Telegraphendienstgebäudes
  in  Pforzheim,  erste  Rate  100  000  
Zur  Erwerbung  des  dazu  benutzten  Bauplatzes,
  letzte  Rate  44  100  144  100
Summe  Kapitel  4a  .....  10  755  100
Summe  IV  (Kapitel  4  und  4a)  .  .  13  299  345
V.  Verwaltung  des  Reichsheeres.
5.  Ordentlicher  Etat.
a.  Preufien  etc.
1.  Zur  Gewährung  von  Zulagen  an  die  Unteroffiziere  etc.  bei
den  Besatzungstruppen  in  Elsaß-  Lothringen  181  000
2. Neubau  eines  Körnermagazins  in  Rastatt,  letzte  Rate  88  200
3.  Neubau  eines  Körner-  und  Mehlmagazins  in  Magdeburg,
erste  Rate....  150  000

 

 

 

419  200
        <pb n="79" />
        Betrag
2  für  das
*  Ausgabe.  Etatsjahr
E  "  1878/79.
Mark.
Uebertrag  ..  ...  419  00
4.  Neubau  zweier  Rauhfouragemagazine  in  Darmstadt.  157  400
5.  Neubau  eines  Rauhfouragemagazins  in  Potsdam  .  .  .  .  ..  100  000
6.  Neubau  von  Kasernen  nebst  Zubehör  für  sechs  Kompagnien
Infanterie  in  Altona,  erste  Rate  200  000
7.  Bau  eines  Landwehrdienstgebäudes  in  Barmen,  letzte  Rate  48  020
8.  Bau  einer  Kaserne  für  zwei  Bataillone  eines  Garde-Infanterie-Regiments
  in  Berlin,  letzte  Rate  230  260
9.  Bau  eines  Kasernements  für  die  Artillerie-  Schießschule
in  Berlin,  zweite  Rate  .  .  ..  .  ...  500  000
10. Bau  von  Stallungen  für  die  Pferde  nebst  Wohnräumen
für  die  Fahrer  des  Großherzoglich  Hessischen  Feld-Artillerie-Regiments
  Nr.  25  (Großherzogliches  Artillerie-Korps)
  in  Bessungen,  letzte  Rate  ..  127  726
11.  Ersatzbau  für  die  theilweise  abgebrannte  Burgkaserne  in
Braunschweig,  zweite  Rate  26.000
12.  Bau  einer  Kaserne  für  das  Train- Bataillon  in  Kassel,
zweite Rate.......................................  250  000
13.  Bau  eines  Stalles  nebst  zugehörigen  kleinen  Nebenanlagen
für  die  Pferde  von  zwei  Eskadrons  in  Darmstadt,
erste  Rate......  150  000
14.  Abbruch  und  Neubau  des  Landwehrdienstgebäudes  in
Dortmund,  letzte  Rate.......  39  700
15. Bau  einer  Kaserne  für  ein  Infanterie--Bataillon  in  Frankfurt
  a.  M.,  zweite  Rate  ............................  300  000
16. Bau  eines  Intendant  urdienstgebäudes  in  Hannover)  letzte
Rate................................·.............  181000
17. Bau eimer Dampfwaschanstalt  nebst  Wäschemagazin  für
die  Garnison  in  Hannover,  erste  Rate....  50  000
18.  Bau  einer  bedeckten  Reitbahn  bei  der  Kavalleriekaserne  in
Lüneburg....·.........·...........................  25  000
19.  Bau  eines  Kasernements  nebst  Zubehör  für  zwei  Eskadrons
in  Mainz,  erste  Rate.....  300  000
20.  Bau  eines  Militär- Arresthauses  in  Neisse,  letzte  Rate  50  000
21.  Abbruch  und  Wiederaufbau  der  Kaserne  V  in  Neisse,  erste
Rate..  ..  .  .  ...  60  000
Seite.  3214  306
        <pb n="80" />
        Betrag
—  für  das
2  Ausgabe.  Etatsjahr
S  "  1878/79.
Mark.
Uebertrag  .  .  .  .  .  3214  306
22. Bau  eines  Militär-Arresthauses  in  Posen,  erste  Rate  120  000
23. Bau  eines  Militär-Arresthauses  in  Rastatt,  erste  Rate  80  000
24.  Bau  eines  Militär-Arresthauses  in  Spandau,  erste  Rate  72  000
25.  Neubau  eines  Garnisonlazareths  in  Düsseldorf,  dritte
Rate................................·.......·...  55000
26.  Erweiterungsbau  des  Garnisonlazareths    in  Frankfurt  a.  O.,
vierte  und  letzte  Rate  .  ..  35  000
27. Neubau  eines  Garnisonlazareths  in  Rendsburg,  vierte
und  letzte  Rate.  4  000
28.  Neubau  eines  Garnisonlazareths  in  Flensburg,  vierte
Rate..............................................  120  000
29.  Neubau  eines  Garnisonlazareths  in  Braunschweig,  zweite
Rate.........·....................................  80000
30. Neubau  eines  Garnisonlazareths  in  Bockenheim,  zweite
und  letzte  Rate.....  315  000
31. Neubau  eines  Garnisonlazareths  in  Prenzlau,  zweite
Rate..........·.·...................·.·...........  50000
32. Neubau eines Garnisonlazareths in Pasewalk, zweite
Rate.........................·..................·.  50000
33. Neubau eines  Garnisonlazareths  in  Naumburg,  erste
Rate  zur  Erwerbung  eines  Grundstückk  10  000
34.  Zu  größeren  Meliorationen  bei  den  Remontedepots,  dritte
Rate.................................·............  60000
35.  Zur  Instandsetzung  der  Wasserleitung  des  Kadettenhauses
zu  Bensberg....  17.000
36.  Zum  Bau  zweier  Kasernen  für  die  Lehrkommandos  der
Militär- Schießschule  bei  Ruhleben,  erste  Rate.  300  000
37.  Zum  Bau  des  Kasernements  für  eine  sechste  Unteroffizierschule
  in  Marienwerder,  vierte  Rate....  400  000
38.  Zum  Bau  eines  Gefängnisses  in  Spandau,  weite  Rate
450  000  .
davon  ab:  aus  disponiblen  Beständen
früherer  Jahre  des  Kapitels  36  Titel  6  der  0  000
fortdauernden  Ausgaben  5  400  000
Seite  .....  5  420  306
        <pb n="81" />
        Summe  Titel  47  bis  49  für  Württemberg  .  .  .  .  .
Dazu:  1.  43  .Preußen  2  .  .  ..
"  "  .Sachsen  .

Summe  Kapitel  5  .  .  .  .  .

44  46

Betrag
für  das
„  Ausgabe.  Etatsjahr
5  1878/79.

Mark.

Uebertrag  5  420  306
39.  Zur  Beschaffung  von  Entladezelten  ....  280  500

40.  Neubau  eines  Kasernements  für  die  Oberfeuerwerkerschule,
erste  Rate    .  .  .  ..  200  000

41.Zum  Bau  eines  Dienstgebäudes  für  die  Militär-Telegraphie
in  Berln  ........................  72  000

42.  Zur  Verlegung  der  Kriegsakademie  in  Berlin  nach  dem

Grundstück  Unter  den  Linden  Nr.  74  und  zur  Er.
weiterung  dieses  Grundstücss  .  .  .  ...  1200  000
43.  Zum  Umbaͤu  der  Knabenerziehungsanstalt  in  Annaburg.  400  000
Summe  Titel  1  bis  43  für  Preußen  etc.  7572  806

b.  Sachsen.

44. Zur  Gewährung  von  Zulagen  an  die  Unteroffiziere  bei
den  Besatzungstruppen  in  Elsaß-Lothringen  13  656

45.  Zum  Neubau  des  Kasernements  für  die  von  Pirna  nach

Dresden  zu  verlegenden  2  Eskadrons  des  Garde-Reiter-Regiments

  im  Anschluß  an  den  Bau  eines  Kasernements

  für  die  in  Dresden  stehenden  3  Eskadrons  dieses
Regiments,  letzte  Rate  ....  .  .  .  .  .  .  .  .  500  000

46.  Zum  Neubau  eines  Exerzirhauses  für  das  4.  Infanterie-Regiment
  Nr.  103  in  Bautzen  125  000
Summe  Titel  44  bis  46  für  Sachsen  .  638  656

c.  Württemberg.

47.Zur  Gewährung  von  Zulagen  an  die  Unteroffiziere  bei
den  Besatzungstruppen  in  Elsaß-Lothringgen  8  972

48. Zum  Bau  eines  Militär-Arresthauses  in  Ludwigsburg,
erste  Rate  .  .  .  .  ....  ..  ..  ..  ...  .  .  .  ..  .  .  ..  ..  ..  .  .  .  ..  .  ..  83  500

49.  Neubau  eines  Garnisonlazareths  in  Ludwigsburg,  zweite
Rate  250  000

Summe Titel 47 bis 49 für Württemberg.........342  472
Summe Titel 1 bis 43 für Preußen....................7572  806
Summe Titel 44 bis 46 für Sachsen...................638  656

 

 

8  553  934
        <pb n="82" />
        Betrag
F  für  das
W  Ausgabe.  Etatsjahr
E  5  1878/79.
Mark.
6.  Außerordentlicher  Etat.

Zur  Wiederherstellung,  Vervollständigung  und
Ausrüstung  der  Festungen  und  Garnisonen  in
Elsaß-Lothringen,  aus  Grund  der  Gesetze  vom
8.  Juli  1872  (Reichs-Gesetzbl.  S.  289)  und  vom
9.  Februar  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  59).

1. Für  den  fortifikatorischen  Ausbau  der  Festungen  Straßburg,
Metz,  Bitsch,  Neu-Breisach  und  Diedenhofen  49  600

Summe  Titel  1  für  sich.

Zu  sonstigen  Garnisonbauten  in
Elsaß-Lothringen.

2.  Zum  Neubau  eines  Garnisonlazareths  in  Mülhausen,
letzte Rate......................................  80000

3. Zum Neubau einer Kaserne nebst Zubehör für das Pionier-Bataillon Nr. 15 in Metz, erste Rate.............
  100  000
Summe  Titel  2  und  3  180  000

Zur  Umgestaltung  und  Ausrüstung  der  Festungen
  Cöln,  Coblenz,  Mainz,  Rastatt,  Ulm,  Ingolstadt,
  Spandau,  Küstrin,  Posen,  Thorn,  Danzig,
Königsberg,  Glogau,  Neisse,  Memel,  Pillau,  Kolberg,
Swinemünde,  Stralsund,  Friedrichsort,  Sonderburg-Düppel,
  Wilhelmshaven,  sowie  der  Befestigungen  der
unteren  Weser  und  der  unteren  Elbe,  auf  Grund  des
Gesetzes  vom  30.  Mai  1873  Artikel  I  und  II  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  123),  und  zwar:

A.  Für  Bauten:
4.  Fortführung  der  Bauten  an  den  Festungen  um  Westen
Deutschlands  —
5.  Fortführung  der  Bauten  an  den  Festungen  im  Osten
Deutschlands  .  .  .  .  .  .  —
6.  Fortführung  der  Bauten  an  den  Küstenbefestigungen  —
7.  Fortführung  der  Bauten  an  den  Befestigungen  der  Kriegs--häfen
  Friedrichsort  und  Wilhelmshaven  —
8.  B.  Für  Geschütze  und  Munition.  .  .  .  .  .  .  .  ..  750  000
Summe  Titel  4  bis  8  750  000
        <pb n="83" />
        Betrag
E  für  das
-i  Ausgabe.  Etatsjahr
—  1878/79.
Mark.
C.  Für  Bauten,  zu  denen  die  Verkaufserlöse
für  disponibel  werdende  Grundstücke  zur  Verwendung
  kommen  (Artikel  IV  Absatz  1  des  Gesetzes
vom  30.  Mai  1873):
Nichts.
D.  Zur  Erweiterung  von  Festungsthoren  und
Thorbrücken  im  Interesse  des  Verkehrs,  deren
Kosten  dem  Reichs-Festungsbaufonds  nicht  zur  Last
fallen  (Artikel  IV.  Absatz  2  des  Gesetzes  vom  30.  Mai
1873),  und  zwar:
9.  Zur  Erweiterung  des  Steindammer  Thores  in  Königsberg
  .  i. Pr....  ...  280  000
10.  Zur  Erweiterung  des  hohen  Thores  in  Danzig  600  000
11.  Zur  Erweiterung  des  Potsdamer  Thores  in  Spandau  190  000
Summe  Titel  9  bis  11  1  070  000
Zu  Festungsanlagen  und  Einebnungsarbeiten,
deren  Kosten  dem  Reichs-Festungsbaufonds  nicht  zur
Last  fallen,  und  zwar:
12.  Zur  Einebnung  des  Forts  Rauch  bei  der  Festung  Saarlouis  4  984
13.  Zur  Einebnung entbehrlich  gewordener  Grundstücke  von  Bitsch  6522
Summe  Titel  12  und  13  .  54  506
Zur  Ergänzung  der  Magazin-,  Garnison-  und
Lazaretheinrichtungen,  auf  Grund  des  Gesetzes  vom
2.  Juli  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  185):
A.  Magazin-Neubauten,  Bäckerei-  und  Mühlenanlagen.

14.  Beim  Proviantamt  in  Königsberg  i.  Pr.  zum  Neubau
eines  bombensicheren  Proviantmagazins,  einer  bombensicheren
  Bäckerei  mit  10  Wasserheizungsöfen  und  2  Knetmaschinen,
  sowie  einer  Dampfmahlmühle  mit  8  Gängen
und  einer  Maschine  von  50  Pferdekräften,  nebst  Wohnung
  für  das  Mühlenpersonal,  fünfte  Räte  ..  .  .  .  .  .  ...  120  000
Seite  .....  120  000
        <pb n="84" />
        Summe  Titel  26  und  274

 

Betrag
“#%„  für  das
—2  Ausgabe.  Etatsjahr
—i1  1878/79.
Mark.
Uebertrag  120  000
15. Beim  Proviantamt  in  Frankfurt  a.  M.  zum  Neubau  eines
Körnermagazins,  eines  Fouragemagazins  und  einer
Garnisonbäckerei  mit  4  Wasserheizungsöfen,  nebst  Wohnhaus
  für  das  Bäckerei-  und  Magazinpersonal,  sowie
zu  den  erforderlichen  Grundstückserwerbungen,  letzte  Rate.
B.  Bau  von  Kasernen,  Pferdeställen  und
sonstigen  Garnisonanstalten.
16.  Neubau  einer  Kaserne  für  ein  Kavallerie-Regiment  in
Tilsit,  vierte  RKat.  350  000
17.  Neubau  einer  Bataillonskaserne  in  Harburg,  dritte  Rate.  140  000
18. Bau  eines  Militair-Arresthauses  in  Mainz,  letzte  Rate.  30  000
C.  Neubau  und  Erweiterung  von  Lazarethen.
19.  Neubau  eines  Lazareths  in  Königsberg  i.  Pr.,  vierte  Kat  280  000
20.  Neubau  eines  Lazareths  in  Glogau,  vierte  Rattet.  180  000
21.  Neubau  eines  Lazareths  in  Küstrin,  letzte  Rate  107  000
22. Errichtung  eines  zweiten  Garnisonlazareths  für  Berlin,
letzte Rate....·..........·.........................  458000
23.  Neubau  eines  in  Bremen,  dritte  Rate  .  ..  .  .  .  .  .  100  000
24.  Neubau  eines  in  Oldenburg,  zweite  Rate.  120  000
25.  Neubau  eines  in  Constanz,  zweite  Rate  ....  .  .  .  100  000
Summe  Titel  14  bis  25  ..  2  110  000
Zur  Erweiterung  der  Umwallung  von  Straßburg,
  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  14  Februar  1875
(Reichs-Gesetzbl.  S.  62),  und  zwar:
26.  Für  Bauten  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  .  .  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  6  000  000
27. Für  Geschütze  und  Muniioon:  .  .  .  .  .  —

6  000  000
        <pb n="85" />
        Betrag
—  für  das
Z3  Ausgabe.  Etatsjahr
*  1878/79.
Mark.
Zur  Erweiterung  der  Militär-Erziehungs-  und
Bildungsanstalten,  auf  Grund  des  Gesetzes  vom
12.  Juni  1873  (Reichs=  Gesetzbl.  S.  127):
28.  Zur  Fortführung  des  Neubaues  der  Zentral-Kadettenanstalt
  zu  Lichterfelde,  letzte  Rate....  1  156  000
29.  Zur  Erwerbung  eines  Grundstücks  für  die  Zwecke  der
vereinigten  Artillerie-  und  Ingenieurschule  ......  634  500
Summe  -Titel  28  und  29....  1790500
Zu  Kasernenbauten.
30.  Neubau  eines  Kasernements  für  eine  Eskadron  2.  Garde-Ulanen-Regiments
  in  Berlin,  erste  Rate.  50  000
31. Neubau  eines  Kasernements  nebst  Zubehör  für  das
1.  Garde-Feld-Artillerie-Regiment  in  Berlin,  zweite  Rate....      800  000
32.  Neubau  einer  Kaserne  für  das  2.  Bataillon  des  Eisenbahn-Regiments
  in  Berlin,  zweite  Rate....  300  000
33.  Neubau  eines  Stalles  für  eine  Eskadron  3.  Garde-Ulanen-Regiments
  in  Potsdam,  erste  Rate  .  .  .  .  150  000
34.  Neubau  einer  Kaserne  nebst  Zubehör  für  ein  Bataillon
Infanterie  in  Neufahrwasser  —  zur  Garnison  Danzig
gehörig  —  erste  Rate  .  .  .  50  000
35.  Neubau  einer  Kaserne  nebst  Zubehör  für  drei  Kompagnien
des  Ostpreußischen  Pionier-Bataillons  Nr.  1  in  Danzig,
zweite  Rate....  31000
36.  Neubau  einer  Kaserne  nebst  Zubehör  für  ein  Bataillon
Infanterie  in  Königsberg  i.  Pr.,  erste  Rate....  50  000
37. Neubau  einer  Kaserne  nebst  Zubehör  einschließlich  einer
Reitbahn  für  die  Mannschaften  des  Ostpreußischen
Train-Bataillons  Nr.  1  in  Königsberg  i.  Pr.,  erste  Rate  60  000
38.  Neubau  einer  Kaserne  nebst  Zubehör  für  ein  Bataillon
4.  Pommerschen  Infanterie-Regiments  Nr.  21  in  Bromberg,
  erste  Rate  .  .  .  ..  14000
39.  Neubau  einer  Kaserne  nebst  Zubehör  für  das  6.  Pommersche
  Infanterie-Regiment  Nr.  49  in  Gnesen,  zweite  Rate....500000
Seite.  2  005  000
Reichs.  Gesetzbl.  1878.  13
        <pb n="86" />
        Kapitel.

Titel.

Ausgabe.

Betrag
für  das
Etatsjahr
1878/79.

Mark.

 

 

41.

42.
43.

44.
45.

46.
47.

48.

49.

51.

Uebertrag  ..  .  ..

Neubau  einer  Kaserne  nebst  Zubehör  für  die  Mannschaften
von  vier  und  von  Stallungen  für  eine  Eskadron  Pommerschen
  Husaren-Regiments  (Blüchersche  Husaren)
Nr.  5  in  Stolp,  erste  Rate.  .  .  ...  ..  .  .  .  .  ...  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..

Neubau  einer  Kaserne  nebst  Zubehör  für  das  erste  Bataillon
  Pommerschen  Fuß-Artillerie-Regiments  Nr.  2
in  Swinemünde,  erste  NKHüaüütaa

Neubau  von  Kasernen  nebst  Zubehör  für  24  Bataillone
Infanterie  in  Brandenburg  a.  H.,  erste  Rate  ..  .  .  .  .  ..

Neubau  eines  Kasernements  nebst  Zubehör  für  das  Brandenburgische
  Kürassier-Regiment  (Kaiser  Nikolaus  I.
von  Rußland)  Nr.  6  in  Brandenburg  a.  H.,  zweite  Rate

Neubau  von  Kasernen  für  ein  Infanterie-Regiment  in
Frankfurt  a.  O.,  zweite  Rttetet.

Neubau  einer  Kaserne  nebst  Zubehör  für  ein  Bataillon
8.  Brandenburgischen  Infanterie-Regiments  Nr.  64
(Prinz  Friedrich  Karl  von  Preußen)  in  Prenzlaugerste  Rate

Neubau  einer  Kaserne  nebst  Zubehör  für  sechs  Kompagnien
  Infanterie  in  Spandau,  zweite  Ratet

Neubau  eines  Kasernements  nebst  Zubehör  für  zwei  Batterien
  der  2.  Abtheilung  Thüringischen  Feld-Artillerie=Regiments
  Nr.  19  in  Torgau,  erste  Rattet  .  ..  .

Neubau  einer  Kaserne  für  eine  Kompagnie  2.  Bataillons
6.  Westfälischen  Infanterie-Regiments  Nr.  55  in  Bielefeld,
  erste  Rate  ...  .  ..  ..  ..  .  ...  .  .  .  .  ...  .  .  ..  ..  .  .  ..  .  .  .  ..

Neubau  eines  Kasernements  nebst  Zubehör  für  das  West—
fälische  Train-Bataillon  Nr.  7  in  Münster,  zweite  Rate

Neubau  eines  Stalles  für  die  Pferde  einer  Batterie  der
reitenden  Abtheilung  1.  Rheinischen  Feld-Artillerie-Regiments
  Nr.  8  in  Saarlouis,  erste  RKat  ..

Neubau  einer  Kaserne  nebst  Zubehör  für  sechs  Kompagnien
  1.  Thüringischen  Infanterie-Regiments  Nr.  31
in  Altona,  zweite  Rt  .  .  .  .  .  .  .  ..

 

 

2005  000

30  000

30  000
90  000

500  000
600  000

16  000
650  000

186  000

18  000
300  000

87  000

300  000

4  812  000
        <pb n="87" />
        Kapitel.

Titel.

Ausgabe.

Betrag
für  das
Etatsjahr
1878/79.

Mark.  "

 

 

□
*

53.

54.

 

Uebertrag  .  .  .  ..

Neubau  von  Kasernen  nebst  Zubehör  für  das  1.  und
3.  Bataillon  Großherzoglich  Mecklenburgischen  Füsilier=Regiments
  Nr.  90  in  Rostock  (erste  Rate).  120  000  J.

Hierauf  kommt  in  Anrechnung:

Der  Zum  Neubau  eines  Oekonomiegebäudes

in  Rostock  durch  den  Militär-Etat  für  1872
(Mecklenburg-Schwerin)  bewilligte  Betrag
von....................................  60000s
da  die  Bedürfnisse,  welche  durch  den  Bau
eines  besonderen  Oekonomiegebäudes  befriedigt
  werden  sollten,  bei  dem  vorstehend  angesetzten
  Kasernen-Neubau  Berücksichtigung
finden  werden.

Herstellung  eines  Kasernements  für  zwei  Kompagnien  des
Füsilier-Bataillons  1.  Hanseatischen  Infanterie-Regiments
  Nr.  75  durch  Erwerbung  und  Einrichtung  des
ehemaligen  Bezirksgefängnisses  und  des  bei  demselben
vorhandenen  Maschinenhauses  in  Stadea  .  .  .  ..

Neubau  einer  Kaserne  für  zwei  Kompagnien  des  1.  Bataillons
  2.  Hessischen  Infanterie-Regiments  Nr.  82  in
Göttingen,  zweite  Rht

Neubau  eines  Kasernements  für  die  Großherzoglich  Hessische
Train-Kompagnie  in  Darmstadt-Bessungen,  erste  Rate.

Neubau  einer  Kaserne  nebst  Zubehör  für  zwei  Bataillone
1.  Hessischen  Infanterie-Regiments  Nr.  81  in  Frankfurt
  a.  M.,  zweite  RKat  .  .  .  ..

Neubau  eines  Kasernements  nebst  Zubehör  für  zwei  Eskadrons
  Rheinischen  Dragoner-Regiments  Nr.  5  in
Hofgeismar,  erste  RHü0tt  .  .  .  .  ..

Neubau  einer  Kaserne  mit  Stallung  für  eine  Eskadron
des  1.  Husaren-Regiments  Nr.  18  in  Großenhain  nebst

einem  Reithause  für  das  vorgenannte  Regiment..

 

4  812  000

60  000

160  000

140  000
70  000

200  000
40  000

395  000

5  877  000
        <pb n="88" />
        60

 

 

Betrag
S  für  das
-  Ausgabe.  Etatsjahr
SE  5  1878/79.
Mark.
Uebertrag  .  .  .  .  .  5  8770000
59.  Zur  Errichtung  eines  Barackenlagers  auf  dem  Artillerie-Schießplatze
  bei  Zeithain  für  ein  Feld- Artillerie- Regiment,
  zunächst  für  eine  Artillerie-Abtheiluung  .  ...  352  000
60.  Zum  Bau  eines  Kasernements  nebst  Zubehör  für  ein
Infanterie-Bataillon  in  Heilbronn  (erste  Rate)  80  000
61. Zu  Erstattungen  auf,  aus  Landesmitteln  aufgewendete
Kasernenbau-  etc.  Kosten:
1.  an  Königreich  Sachsen  212  595  
2.  -  Württemberg  .  .  ..  ...  ..  .  .  .  .  .  ..  168  556
3.  Baden  .  .  121  696
4.  -  Mecklenburg  -  Schwerin  ..........  8  153  511  000
Die  Erstattungen  erfolgen  vorbehaltlich  der  bei
Prüfung  der  bezüglichen  Rechnungen  durch  den  Rechnungsbof
  sich  ergebenden  Erinnerungen.
Summe  Titel  30  bis  6  ..  6  820  000
Dazu:
-  é.  28  und  29  1  790500
"  "  .  27  6  000  000
-  14  bis  25  2  110  000
-  ".  12  und  13  54  506
"  9  bis  11  1  070  000
-  4  8  750  000
-  -2und3.....  180000
-  -............  49  600
Summe  Kapitel  6  18  824  606
Summe  V  (Kapitel  5  und  600  27  378540
.  VI.  Marineverwaltung.
 1/4. Für  Garnisonbauten  in  Wilhelmshaven  ..  371  500
5/9.  Für  Garnisonbauten  in  Kiel  und  Friedrichsort  .  .  ..  495  400
10.  Allgemeine  Bauverwaltungskosten  für  die  Garnisonbauten
in  Wilhelmshaven,  Kiel  und  Friedrichsort...  75  050

 

 

941  950
        <pb n="89" />
        61

 

 

 

 

Hierzu  treten  zur  Wiederergänzung  der  im  Etat
für  1876  mit  Rücksicht  auf  die  Bestände  der  Restenfonds
  vorläufig  abgesetzten  23  000  000  „K.,  zu  welchem
Zweck  durch  den  Etat  für  1877/78  bereits  6  841  774.J
bewilligt  sind

Betrag
E  für  das
n-pb-  Ausgabe.  Etatsjahr
1878|79.
Mark.
Uebertrag  .  .  .  .  .  941  950
11/21.  Zum  Bau  von  Kriegsschiffen  6  486  750
22/ 24. Zum  Bau  von  Betonnungsfahrzeugen,  Feuerschiffen,  zur
Errichtung  von  Fluthmessern  und  zum  Bau  eines  Wärterhauses
  bei  dem  Leuchtthurme  auf  Wangeroog  34  500
25/ 26.  Für  Torpedozwecke  ...  .  .  .  .  .  .  943  000
27/ 28. Zur  Einrichtung  der  deutschen  Seewarte....  7  600
29/ 34.Kosten  der  Armirung  für  neue  Schiffe  und  zu  Schießversuchen
  .  ..  1  629  000
35.  Zu  einer  Hauptreparatur  des  Zeughauses  in  Friedrichsort
und  Aufsetzen  eines  Stockwerks  auf  dassele  45  000
36.  Zu  Bauten  beim  Artilleriedepot  in  Wilhelmshaven  und
zwar  zur  Vermehrung  der  Munitionsmagazine  .  16  000
37.  Zum  Ankauf  von  Terrain  für  die  Sicherung  der  Pulvermagazinanlage
  bei  Wilhelmshaven  100  000
38.  Herstellung  einer  zweiten  Hafeneinfahrt  bei  Wilhelmshaven,
vierte Rate...................·.....................  3500000
39.  Für  bauliche  Anlagen  zur  Umgestaltung  der  Werft  zu
Danzig  in  ein  Definitium,  fünfte  Rat  1  030  000
40. Zur  Fortsetzung  der  Bauten  des  Marine- Etablissements
bei  Ellerbeck  (Kiel),  sechste  Rate  .  .  ..  .  .  ...  2700  000
41. Für  den  Umbau  der  Schwimmbrücke  in  Wilhelmshaven.  25  000
42.  Zum  Bau  eines  Kriegs- Proviantmagazins  in  Wilhelmshaven...
  200  000
43.Kosten  der  Ausstattung  der  Repräsentationsräume  des  Chefs
der  Admiralitütt::  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  10  000
44.  Zur  Vertiefung  des  Adlergrundes  .  .  ..  .  .  ..  251  000
Summe  Titel  1  bis  44  17  919  800

15  118226

33  038  020
        <pb n="90" />
        62  —

 

 

Betrag
—  für  das
—  Ausgabe.  Etatsjahr
—  1878/79.
Mark.
7a.  Zur  Wiederergänzung  der  Restenfonds  um  den  daraus  in
der  Rechnungsperiode  1. Januar 1876/ 31.März 1877    zur  Deckung  einer
Etatsüberschreitung  bei  den  einmaligen  Ausgaben  der
Marineverwaltung  entnommenen  Betrag  von  ...  .  .  .  ..  1542  139
Summe  Kapitel  7a  für  sich.
Summe  VI  (Kapitel  7  und  7a)  34  580  165
8.  VII.  Reichs-Justizverwaltung.
Vergütung  für  die  von  der  Stadt  Leipzig  zu  bewirkende
bauliche  Einrichtung  des  für  das  Reichsgericht  bestimmten
Gebäudes,  erste  Rate  .  ..  .  ..  .  .  .  ..  35  000
Summe  VII  (Kapitel  8)  für  sich.
9.  VIII.  Rechnungshof.
Für  Revision  der  Kriegskosten- Rechnungen  von  1870/71.  10  000
Summe  VIII  (Kapitel  9)  für  sich.
IX.  Eisenbahnverwaltung.
10.  Ordentlicher  Etat.
1.  .Beitrag  zu  der  vom  Deutschen  Reich  übernommenen  Subvention
  zum  Bau  der  Gotthard-Eisenbahn,  sechste  Rate  386  975
2.  Zur  Erwerbung  der  Eisenbahn  von  Colmar  nach  Münster,
siebente  Rate.  ..  .  .  ..  .  .  ..  ...  ..  .  .  .  ..  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  16  400

 

 

 

 

403  375
        <pb n="91" />
        Betrag
—  für  das
E:  Ausgoabe.  Etatsjahr
5#  1878/79.
Mark.
11.  Außerordentlicher  Etat.
Auf  Grund  des  Gesetzes  vom  18.  Juni  1873  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  143).
Für  den  Bau  der  Eisenbahnen:
1.  von  Rieding  nach  Remilly  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  700  413
2.  von  Zabern  nach  Wasselnheim  und  von  Barr  nach  Schlett-  8
...............................................  33  064
3.  von  St.  Ludwig  oder  einem  nördlich  von  dieser  Station
belegenen  Punkte  der  Bahn  Mülhausen  —  Basel  bis  zur
Rheinmitte  bei  Hüningen  .  ...  143  487
4.  von  Lauterburg  nach  Straßburg  .  ..  —-5.von MutzIg  nachRothau...··.........................
  88  459
6.  von  Steinburg  nach  Buchsweiler  .  ..  1  847
7.  von  Diedenhofen  bis  zur  Landesgrenze  in  der  Nähe  von
Sierck  als  Restbetrag  .  .  .  ..
8.  von  Mülhausen  bis  zur  Rheinmitte  bei  Ottmarsheim  in
der  Richtung  auf  Müllheim  ..  .  .  ..  343  830
9.  Für  die  Herstellung  des  zweiten  Geleises  von  Metz
über  Diedenhofen  bis  zur  Grenze  des  Großherzogthums
  Luxemburg.  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ...
Für  die  Ausrüstung,  Erneuerung  und  Vervollständigung
  der  Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn:
10.  zur  Beschaffung  von  Betriebsmitten.
11.  zur  Erneuerung  und  Vervollständigung  der  Bahn-  und
Bahnhofsanlaegen  .  ..  .  .  ..  13  866
Außer  den  durch  die  Gesetze  vom  22.  November
1871  und  vom  15.  Juni  1872  Sub  III  bereits
bewilligten  Summen  für  die  Reichseisenbahnen
in  Elsaß-Lothringen:  ·
12. zur  Vermehrung derBetriebsmittel................·...  —
13.  zur  Vervollständigung  und  Erweiterung  der  Bahn-  und
Bahnhofsanlagen  658  999
Die  Titel  10  und  12  übertragen  sich  gegenseitig.
Summe  Titel  1  bis  13  2  783  965
14. für  die  Umgestaltung  der  Bahnhofsanlagen  bei  Straßburg,

 

 

als  erste  Rate

 

2  500  000

5  283  965
        <pb n="92" />
        Betrag
für  das
—.  Ausgobe.  Etatsjahr
S  9  1878/79.

Mark.
15.  Zuf  Grund  des  Eesetzes  vom  21.  Aai  1877  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  513).
Für  die  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Teterchen  bis
zur  Saarbahn  bei  Bouß  und  Völklingen,  als  Restbetrag  4  415  000
Summe  Titel  15  für  sich.
Summe  Kapitel  11.  9  698  965
Summe  IX  (Kapitel  10  und  110)  .  10  102  340
12.  X.  Münzwesen.
Ausgaben  und  Verluste  bei  Durchführung  der  Münzreform
einschließlich  des  im  Etatsjahr  1877/78  für  das  Münz-=wesen
  etwa  erforderlichen  Zuschussess  ..  22  700  000
Summe  X  (Kapitel  12)  für  sich.
XI.  Ausgaben  in  Folge  des  Krieges  gegen
Frankreich.
A.  Ausgaben  für  Rechnung  des  vormaligen
Norddeutschen  Bundes.
13.  frriegsausgaben  bei  der  Landarmere.
Laufende  Kosten  des  Krieges.
(Gesammtbedarf  vom  1.  April  1877  ab  4  434  672  4
1.Für  das  Kriegsministeimm.  8  000
2.-Für  das  Militär-Kassenwesen.  7  565
3.  Für  die  Militär-Intendantuen  18  000
4.  Gehälter  und  Löhnung  der  Truppdpen  14  054
5.  Naturalverpflegung,  Feld-Magazin=  und  Bäckereianstalten712  172
6.Bekleidung  und  Ausrüstung  der  Trupden  118  139
7.arnisonverwaltungs=  und  Serviswesen  19  000
8.  Kriegs=  und  Feld-Lazarethwesen  28  000
9.  Artillerie=  und  Waffenwesen  ..  41122000
Seite  ..  .  ..  4  053  930
        <pb n="93" />
        65

 

 

Betrag
für  das
22„  Ausgabe.  Etatsjahr
S  S  1878/79.

Mark.
Uebertrag  .  4  053  930
10. Verschiedene  Ausgaben,  und  zwar:
Ausgabereste  der  Feld- Etappenbehörden  und  der  Kriegsgefangenendepots,
  Prozeßkosten  und  sonstige  Ausgaben  6  606
11.  Reservefonds  für  Ausgabereste,  welche  sich  der  Veranschlagung
  entziehen  .  .  .  .  50  000
Summe  Titel  1  bis  11..  4  110  536
Außerdem  für  gemeinsame  Zwecke
(Gesammtbedarf  vom  1.  April  1877  ab  1  543  636,42  )
12.  Kosten  für  Armirung  und  Desarmirung  der  Festungen  43  000
13.  Aufwand  für  das  Belagerungsmaterial,  insbesondere  zur
Neubeschaffung  von  Belagerungsgeschützen  mit  vollständiger
  Ausrüstung  an  Munition,  Fahrzeugen  und  Maschinen
  behufs  Formirung  zweier  Belagerungstrains  zu
je  400  Geschützen  .  ....  1  018  370
14.  Ausgaben  für  vorübergehende  Einrichtungen  zur  Küstenvertheidigung
  und  Stromsperre  .  .  .  ..  4000
15.  Kosten  für  Anlegung  und  Wiederherstellung  von  Eisenbahnen
  im  Interesse  der  Kriegsführung.  .  ..  .......  ...  3  500
Summe  Titel  12  bis  15  1  068  870.
Die  Titel  12  bis  15  decken  sich  gegenseitig.
Hierzu  Summe  Titel  1  bis  11.  4  110  536
Summe  Kapitel  13  5179  406
14.  Kriegsausgaben  bei  der  Marine.
Kosten  der  fortifikatorischen  Armirung  und  Desarmirung
und  zwar  zur  Vollendung  der  fortifikatorischen  Desarmirung
  der  im  Jahre  1870  angelegten  provisorischen
Küstenbatterien  in  Wilhelmshaven  —
Summe  Kapitel  14  für  sich.

 

Reichs-Gesetbl. 1878.



 

1878.  14
        <pb n="94" />
        —  66  —

 

Kapitel.

Titel.

Ausgabe.

Betrag
für  das
Etatsjahr
1878/79.

Mark.

 

—

16.

17.

18.

19.

 

Vergütungen  für  Kriegsleistungen  (Bedarf  vom  1.  April
1877  ab  170  452,68  Mark).

Auf  Grund  des  Gesetzes  wegen  der  Kriegsleistungen  und
deren  Vergütungen  vom  11.  Mai  1851  (Preuß.  Ges.
Samml.  S.362),  welches  durch  die    Präsidialverordnung
  vom  7.  November  1867  (Bundes-Gesetzbl.  S.  125)
im  Norddeutschen  Bunde  eingeführt  ist,  sowie  auf  Grund
des    Reichsgesetzes  vom  23.  Februar  1874  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  17)  .  ..  .  .  ..  .

Summe  Kapitel  15  für  sich.

Kosten  für  Herstellung  des  Eisernen  Kreuzes  (Bedarf  vom
1.  April  1877  ab  25 Mark  .  .  .  .  .

Summe  Kapitel  16  für  sich.

Verwaltung  der  Eisenbahnen  in  Elsaß  -  Lothringen  bis  Ende
1871  (Bedarf  vom  1.  April  1877  ab  21  446,  18  Mark)

Summe  Kapitel  17  für  sich.

Summe  A.  Ausgaben  für  Rechnung  des    vormaligen
Norddeutschen  Bundes  (Kapitel  13  bis  10)
B.  Ausgaben  für  Rechnung  der  ganzen  Kriegsgemeinschaft.



Mehrkosten  für  die  Okkupations-Armee  in  Frankreich
(Bedarf  vom  1.  April  1877  ab  22  4840 Mark

Summe  Kapitel  18  für  sich.

Ausgaben  der  süddeutschen  Staaten  für  gemeinsame
Kriegszwecke.

Erstattungen  an  Bayern  auf  Grund  des  Artikels  V
Ziffer  1  bis  7  des  Gesetzes  vom  8.  Juli  1872  Reichs-Gesetzbl.
  S.  289)  (Bedarf  vom  1.  April  1877  ab
641  268 Mark

Ö  H###########v#„6###222

Summe  Kapitel  19  für  sich.

 

 

25  000

8  000

5212  406
        <pb n="95" />
        Betrag
⁊  für  das
*.7  Ausgabe.  Etatsjahr
E  "  1878/79.
Mark.
20.  Zum  Ersatz  von  Kriegsschäden  (sowie  der  Kriegsleistungen
in  Elsaß-Lothringen),  auf  Grund  des  Gesetzes  vom
14.  Juni  1871  (Reichs-Gesetzbl.  S.  247)  (Bedarf  vom
1.  April  1877  ab  1  564  000  Mark)  ..  ..  ..  .  ..  20  000
Summe  Kapitel  20  für  sich.  ·
21.  Ausgaben,  betreffend  den  außerordentlichen  Geldbedarf  für
die  Reichseisenbahnen  in  Elsaß  -Lothringen,  auf  Grund
der  Gesetze  vom  22.  November  1871  und  15.  Juni  1872
(Bedarf  vom  1.  April  1877  ab  3  090  645,35  Mark.)
1.  Für  den  Bau  der  Eisenbahn  von  Colmar  nach  Breisach  66  512
2.  Für  die  Herstellung  von  Reparaturwerkstätten,  den  Bau
von  Dienstgebäuden  und  für  die  Ergänzung  und  Erweiterung
  der  Bahn-  und  Bahnhofsanlagen  sowie  der
elektromagnetischen  Apparate  ...  .  .  ..  —
Summe  Kapitel  21.  .  .  .  .  66  512
Summe  B.  Ausgaben  für  Rechnung  der  ganzen  Kriegsgemeinschaft
  (Kapitel  18  bis  21)  86  512

 

 

 

14
        <pb n="96" />
        68

 

Kapitel.

Titel.

Ausgabe.

Preußen
2.

Mark.

Mark.

Sachsen.

Ueberhaupt
bersan
atsjahr

1878/79.

Mark.

 

22.

 

C.  Ausgaben  des  vormaligen  Norddeutschen
Bundes,  Badens  und  Südhessens.

Für  das  Retablissement  der  Landarmee.

Bekleidung  und  Ausrüstung.

Zur  Beschaffung  des  Mehrbedarfs  an  Bekleidungs-
  und  Ausrüstungsstücken  für  die  Kriegsformationen
  der  Armee  (Bedarf  vom  1.  April
1877  ab  800  000  Mark)  .  .  .  ..

Für  die  Beschaffung  und  Aptirung  der  Ausrüstungsstücke
  für  den  neuen  Karabiner  der
Kavallerie  und  des  Trains  (Bedarf  vom
1.  April  1877  ab  200  000  Mark)  .  .  .  .  .

Summe  Titel  1  und  2

Garnisonverwaltungswesen.

Zu  den  Kosten  für  die  in  Folge  der  Einführung

neuer,  weittragender  Handfeuerwaffen  und

Geschütze  gebotene  Erwerbung  und  Erweiterung

von  Infanterie-  und  Artillerie-Schießplätzen

(Bedarf  vom  1.  April  1877  ab  1  738  503,31 Mark)
Summe  Titel  3  für  sich.

Militär-Lazarethwesen.

Zum  Retablissement  der  Feld- Lazarethe  und
Sanitäts- Detachements  an  Instrumenten,
Verbandmitteln  und  Utensilien,  sowie  zur  Vervollständigung
  der  kriegsmäßigen  Ausrüstung
der  Armee  mit  Sanitätsmaterial  (Bedarf
vom  1.  April  1877  ab  119  63306  Mark)
Verpflegungs-  und  Arzneikosten  für  Kranke  und
Verwundete  der  mobilen  Armee,  welche  nach
dem  1.  Juli  1871  noch  in  den  Lazarethen  des
Inlandes  sich  befunden  haben  bezw.  in  die-70

  054

70  054

 

70  054

612  153

70  054

612  153

 

35  400

16  000

51  400

 

 

 

35  400

16  000

 

 

51  400
        <pb n="97" />
        69

 

Kapitel.

Titel.

Ausgabe.

Preußen
rc.

Mark.

Sachsen.

Mark.

Ueberhaupt
ür  das

töjahr
1878/79.

Mark.

 

 

Uebertrag  ..

selben  wieder  aufgenommen  werden  mußten;
Badekurkosten  für  verwundete  und  im  Kriege
erkrankte  Mannschaften  vom  Feldwebel  abwärts;
  Kosten  für  die  den  Verwundeten  beschafften
  künstlichen  Glieder  etc.  (Bedarf  vom
1.  April  1877  ab  34  648,48 Mark)

Summe  Titel  4  und  5

Beihülfen  für  Offiziere  und  Beamte  zu
den  Kosten  für  Badereisen  etc.  behufs  Heilung
ihrer  aus  dem  Felde  herstammenden  Leiden
(Bedarf  vom  1.  April  1877  ab  277  000  Mark)

Summe  Titel  6  für  sich.

Artillerie-  und  Waffenwesen.

Zum  Retablissement,  zum  Ersatz  und  zur  Aptirung
  des  besseren  Theils  der  Zündnadelgewehre
  und  zum  Ersatz  der  verbrauchten  Munition;
  zur  Beschaffung  einer  Ersatzgarnitur
Gewehre  für  die  in  ihrer  Gesamtheit  nicht
mehr  vollständig  kriegsbrauchbaren  Zündnadelgewehre,
  sowie  zur  Beschaffung  der  zugehörigen
Metallpatronen  bezw,  der  Materialien  zu  denselben;
  zum  Retablissement  und  zum  theilweisen
Ersatz  des  im  Kriege  abgenutzten  Feld- Artilleriematerials
  und  zur  Beschaffung  der  zugehörigen
Munition;  zum  Retablissement  des  bei  den  Belagerungen
  im  Gebrauch  gewesenen  Materials
an  Geschützen  und  Fahrzeugen;  ferner  zur
Verlegung  und  Erweiterung  der  Zündspiegelfabrik
  in  Spandau  (Bedarf  vom  1.  April
1877  ab  17  242  909/70.40

22224

35  400

16  000

3  000

51  400

3  000

 

35  400

120  000

19  000

54  400

120  000

 

2  800  000

244  800

3  044  800

 

 

 

2  800  000

244  800

 

 

3•044  800
        <pb n="98" />
        70

 

 

 

Anmerkung  zu  Abschnitt  XI.

Die  von  den  nach  den  Feststellungen  dieses  Etats
für  das  Etatsjahr  1877/ 78  vorgesehenen  Bedarfssummen
  bis  zum  Ablauf  desselben  etwa
nicht  zur  Verwendung  kommenden  Beträge
treten  dem  Etatssoll  für  1878/79  hinzu.

Soweit  die  vorstehend  festgestellten  Ausgabe--beträge
  nicht  bis  zum  Ablauf  des  Etatsjahres
zur  Verausgabung  gelangen  oder  in  Abgang
gestellt  werden,  sind  dieselben  für  das  Etatsjahr
  1879/ 80  nochmals  auf  den  Reichshaushalts-Etat
  zu  bringen.

Für  die  in  Abgang  gestellten  Beträge  sind  die
aus  der  Kriegskosten  Entschädigung  reservirten

Deckungsmittel  als  Einnahme  in  den  nächsten

Etat  aufzunehmen  und  den  Staaten,  aus  deren

Antheil  die  Deckungemittel  entnommen  sind,

auf  ihre  sonstigen  Beiträge  für  Reichszwecke

zu  gute  zu  rechnen.

 

 

 

 

 

 

 

Ueberhaupt
—  ür  das
—  Ausgabe.  Preusten  Sachsen.  é
——  1878/79.
Mark.  Mark.  M#rk.
Uebertrag  ..  .  ..  2  800  O00.  80  CO  800
8.Zum  Bau  von  Aufbewahrungsräumen  für  das
vermehrte  Material  an  Gewehren,  Geschützen,
Fahrzeugen  etc.  (Bedarf  vom  1.  April  1877  
ab 1181210,24 Mark).....................  795  000  —  795  000
Summe  Titel  7  und  8.  3  595  000244  800  3  839  800
Hierzu  1  2..  .  ..  70  054  —  70  054
.  -3............  612  153  —  612  153
"  4  und  5  .  .  .  ..  35  400  19000  54  400
6  .  ...  120  000  —  120  000
Summe  Kapitel  22 .....44  4432  607/263  8004  696  407
Summe  C.  Ausgaben  für  Rechnung  des  vormaligen
  Norddeutschen  Bundes,  Badens  und
Südhessens  (Kapitel  22)  für  sich.
Summe  XI  (Kapitel  13  bis  22)  —  —  19595  325
        <pb n="99" />
        Betrag Darunter
6&amp;amp;  Aus  gobe.  3  künftig
r  llend.
5  1878/79.  wegfa
Mart.  Mark.
Wiederholung  der  einmaligen  Ausgaben.
Summe  I.  Reichskanzler  3000  —
I a.  Reichskanzler-Ut  2  327  330  —
II.  Reichstag  .....................  30  000  —
III.  Auswärtiges  Amt  .............  527  000  —
IV.  Post-  und  Telegraphenverwaltung  J  13  299  345  —
-  V.  Verwaltung  des  Reichsheeres  .  .  .  127378  340  —
VI.  Marineverwaltung  34  580  165  —
VII.  Reichs- Justizverwaltung  35  000  —
VIII.  Rechnungshof  .................  10  000  —
IX.  Eisenbahnverwaltuunng  10  102  340  —
  X.  Münzwesen  22  700  000  —
XI.  Ausgaben  in  Folge  des  Krieges
gegen  Frankreich  .............  9  995  3251  —
Summe  der  einmaligen  Ausgaben  .  .  .  ..  120  988  045  —
Summe  der  fortdauernden  Ausgaben  415  508  755  368  886
Summe  der  Ausgabbe  536  496  800  368  886
        <pb n="100" />
        Betrag
für  das
iiee  Einnahme.  Etatsjahr
5  187879.

Mark.
1.  I.  Zölle  und  Verbrauchssteuem.
Aus  dem  Zollgebiete.
a.  Einnahmen,  an  welchen  sämmtliche  Bundesstaaten
  Theil  nehmen.
1. Zölle....  106  550  470
2.  Rübenzuckersteuer  ..  4  366  720
3.  Salzsteuer........  .  .  .  33  980  180
4.  Tabackster....  941  500
b.  Einnahmen,  an  welchen  Bayern,  Württemberg
und  Baden  keinen  Theil  haben.
5.  Branntweinsteuer  und  Uebergangsabgabe  von  Branntwein......40  801  400
c.  Einnahmen,  an  welchen  Bayern,  Württemberg,
Baden  und  Elsaß-Lothringen  keinen  Theil  haben.
6.  Brausteuer  und  Uebergangsabgabe  von  Bier....  15  945  560
von  den  außerhalb  der  Zollgrenze  liegenden
Bundesgebieten.
Aversa  für  Zölle  und  Verbrauchssteuern,
7.  an  welchen  sämmtliche  Bundesstaaten  Theil  nehmen....  438  760
 8. an  welchen  Bayern,  Württemberg  und  Baden  keinen
Theil  haben  (Branntweinsteuer)....  924  010
9.  an  welchen  Bayern,  Württemberg,  Baden  und  Elsaß-Lothringen
  keinen  Theil  haben  (Brausteuer)....  378240
Summe  I  (Kapitel  1)  250  326  840
2.  II.  Wechselstempelsteuer  7  002  000
Davon  ab:
a)  gemäß  §.  27  des  Gesetzes  über  die  Wechselstempeleuer
  vom  10.  Juni  1869  zwei  Prozent  oder
140  040  Mark
b)  die  dem  Reich  erwachsenden  Erhebungs-
  und  Verwaltungskosten  208  8604
zusammen  .  .  .  ..  348  900
Bleiben  .  ..  ..  6  653  100
Summe  II  (Kapitel  2)  für  sich.
        <pb n="101" />
        73

 

 

 

 

 

 

Betragarunter
4  für  das  künfti
Einnahme  bezw.  Ausgabe.  Etatsjahr  g
#  1878/79.  wegfallend.
*i
Mort.  Mart.
3.  III.  Post-  und  Telegraphenverwaltung.
a.  Einnahme.
1.    Porto  und  Telegraphengebühren  .............  .  ..  .  .  ..  114  000  000  —
2.  Personengeld  ......................................  5  300  000  —
3.  Gebühren  für  Bestellung  von  Postsendungen  am  Orte
der  Postanstalten  ...  .  ........  .  ......  ......  .  .  ...  3  622  000  —
4.  Gebühren  für  Bestellung  von  Postsendungen  im  Umkreise
  der  Postanstalten  1  400  000  —
5.  Gebühren  für  Stundung  von  Gefällen  und  für  Abfertigung
  der  Extraposten  ........................  90  000  —
6.  Erlös  für  verkaufte  Grundstücke,  Materialien,  Utensilien
oder  sonstige  Gegenstände  134  800  —
7.  Vermischte  Einnamen  660  000  —
8. Vergütungen aus anderen Reichsverwaltungen
a)  aus  der  Wechselstempelsteuerverwaltung  für  den
Vertrieb  der  Stempelmarken  durch  die  Post  .  .  159  700  —
b)  aus  der  Reichs- Hauptkasse  zur  Unterhaltung  von
Zeitballstationen  1  500  —
9.  Von  den  Postdampfschiffsverbindungen  ..  .......  .  ...  200  000  —
10.  Von  dem  Absatz  der  Zeitungen,  des  Reichs-  Gesetzblatts
und  des  Amtsblatts  der  Reichs-  Post-  und  Telegraphenverwaltung
  .  ...  3300  000  —
Summe  der  Einnahme  128  868  000  —
b.  Fortdauernde  Ausgabe.
1/12.Besoldungen  ...  ....  .  .  .  .  .  .  47  309  120  341270
13.  Wohnungsgeldzuschüsse  ....  7  089  174  —
14/29.  Andere  persönliche  Ausgaben  ............  ........  ...  14858  656  80  746
30/38.Sächliche  Betriebskosten  ...........  .......  ....  ..  ....  27  196  000  —
39/43.|Sächliche  und  vermischte  Ausgaben  11  402  050  —
44/45.  Baukosten  1  025.  000  —
46/50.Sonstige  Ausgaben  4699  598  —
Summe der Ausgaben.....  113579592422016
Die Einnahme beträgt.....  128  868  000  —
Mithin  ist  Ueberschuß  ..  .  ..  15  288  408  —

 

 

Summe  III  (Kapitel  3)  für  sich.

Reichs-Gesetzbl.  1878.
        <pb n="102" />
        Betrag  Darunter
n  für  das  künfti
¼  Einnahme  bezw.  Ausgabe.  Etatsjahr  ünftig
2  1878/79.  wegfallend.
Mark.  Mark.
4.  IV.  Eisenbahnverwaltung.
a.  Einnahme.
1.  Personenverkehr  .  .  .  ...  .  .  .  .  .  ...  9967  000  —
2.  Güterverkehr  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  26  023  000  —
3.  Aus  der  Veräußerung  von  Grundstücken,  Materialien,
Utensilien  und  sonstigen  Gegenständen.....  395  206  —
4.  Für  Ueberlassung  von  Bahnanlagen,  Betriebsmitteln  und
Beamten  an  Dritte  ...  ...  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  1  332  200  —
5.    Verschiedene  sonstige  Einnahmen  ...  .  .  ..  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  454  594  —
Summe  der  Einnahme  38  172  000  —
b.  Fortdauernde  Ausgabe.
1/4. Besoldungen  .  .  .  .  .  .  .  ..  71105761  169670
5.  Andere  persönliche  Ausgaben.  .......  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ...  3151195  —
6.]  Sächliche  Verwaltungskosen  ..  1597  900  —
7.  Kosten  der  Unterhaltung  der  Bahnanlagen....  2  688  000  —
8.  Kosten  des  Bahntransports  .....  ..  .  .  .  .  .  .  ..  ..  ..  .  .  .  ..  4745  000  —
9..  Kosten  der  Erneuerugen  .  .  .  ..  2975  766  —
10.  Kosten  der  Benutzung  fremder  Bahnanlagen,  Betriebsmittel
  und  Beamten  4  061  119  —
11.  Sonstige  sächliche  Kosten.  .·..........................  486  444  —
Summe  der  Ausgabe  26  816  000  169  670
Die  Einnahme  beträgt  38  172  000  —

 

 

Mithin  ist  Ueberschuß  ..  .  .  .
Summe  IV  (Kapitel  4)  für  sich.

 

 

11  356  000
        <pb n="103" />
        Betrag
S  für  das
Einnahme  bezw.  Ausgabe.  Etatsjahr
6  1878/79.
Mark.
4.  IVa.  Verwaltung  der  vormaligen  Geheimen  Ober-Hofbuchdrucherei
  in  Berlin.
a.  Einnahme.
1/2.|Für  Drucksachen  und  andere  in  das  Druckereifach  einschlagende
  Arbeiten,  sowie  Erlös  von  Fabrikabgängen  und
sonstige  vermischte  Einnameen  ..  1  082  500
Summe  der  Einnahme  für  sich.
b.  Fortdauernde  Ausgabe.
1.  Besoldungen  .  ...  20  850
2.  Wohnungsgeldzuschüssee  2  320
3/6.  Andere  persönliche  Ausgaben  .  .  ..  405  800
7/10. Sächliche  und  vermischte  Ausgaben  .  .  .  .  .  .  479  000
Summe  der  Ausgabe  .  .  .  ..  908  170
Die  Einnahme  beträgt  ..  ..  .  1  082  500
Mithin  ist  Ueberschuf..  174  330

 

 

Summe  IVa.  (Kapitel  4a)  für  sich.
        <pb n="104" />
        Betrag
E  für  das
Einnahme        Etatsjahr
5  1878/79.
Mark.
5.  V.  Bankwesen.
1.  Antheil  des  Reichs  an  dem  Reingewinn  der  Reichsbank
§.  24  des  Bankgesetzes  vom  14.  März  1875  —  Reichs-Gesetzbl. S.177.........
  2000  000
2. Steuer  von  den  durch  entsprechenden  Baarvorrath  nicht
gedeckten  Banknoten  nach  §.  9  des  Bankgesetzes  .....10  000
Summe  V  (Kapitel  5)  2  010  000
VI.  Verschiedene  Verwaltungs-Einnahmen.
6.  1/8.  Reichskanzter--Amt::  .  .  ...  .  .  .  .  .  .  ..  153  311
7.  Reichstag..........  462
8.  1/5.  Auswärtiges Amt........  .......  388  450
9.  1,4.  Verwaltung  des  Reichsheeres:
Preußen  etc.  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  5  910  965
Sachsen  ..  201541
Württemberg  210  660
9 a.  Einnahmen  der  Festungsbauverwaltung  an  Grundstückserlösen.

1. Erlöse  aus  dem  Wiederverkauf  überschießender  Theile  von
Grundstücken,  welche  für  den  Bau  der  Forts  bei  Straßburg
  miterworben  werden  mußten  und  aus  dem  Fonds
zum  fortifikatorischen  Ausbau  der  Festungen  in  Elsaß-Lothringen
  bezahlt  worden  sind  ......................  49  600
2. Erlös  aus  dem  Verkauf  des  Terrains  des  entbehrlich
wordenen  Forts  Rauch  bei  der  Festung  Saarlouis,  so  -
wie  der  bei  der  Einebnung  gewonnenen  Abbruchsmateriallen
  .  .  .  .  .  .  .  .  24  484
3.  Erlös  aus  dem  Verkauf  entbehrlich  gewordener  Festungsgrundstücke
  von  Bitsch  ...  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ...  ..  ...  ..  ..  .  ...  11370
Summe  Kapitel  9 a  .  .  ...  85  454
10.  1/9.  Marineverwaltung  ........  ...  ..  .  ..  .  .  ..  .  .  .  ..  »..........  315  537
11.1  Reichs--Justizverwaltung......  53  117
12.  1.  Reichs- Eisenbahn- Amt    .  .  .  .  .  .  ...  2339
13.  Allgemeiner  Pensionsfonds  10  776

 

 

 

7  332  612
        <pb n="105" />
        77

 

 

Betrag
m  für  das
Einnahme.  Etatsjahr
—  1878/79.
Mark.
Uebertrag  .  7  332  612
14.  Gesonderer  Beitrag  von  Elsaß- Lothringen
zu  den  Ausgaben:
für  das  Reichskanzler=  Amt,  das  Reichskanzler-Amt
für  Elsaß-Lothringen  und  das  Reichs- Jusiizamnt
114  980  M.
für  den  Rechnungshooo  .  ..  35  450
für  das  Reichs-Oberhandelsgericht.  12  480  162  910
Summe  VI  (Kapitel  6  bis  14) .......7495  522
15.  VII.  Aus  dem  Reichs-Invalidenfonds.
1.  Zinsen  ...............................................  24  536  474
2.  Kapitalzuschuß...................................  7  516  683
Summe  VII  (Kapitel  15)  32  053  157
16.  VIII.  Ueberschüsse  aus  früheren  Jahren.
Ueberschuß  des  Haushalts  der  Rechnungsperiode  1876/77  34  663
Summe  VIII  (Kapitel  16)  für  sich.
17.  IX.  Münzwesen.
Gewinn  bei  der  Ausprägung  der  Reichsmünzen,  sowie
sonstige  Einnahmen  aus  der  Münzreform.......  100  000
Summe  IX  (Kapitel  17)  für  sich.
18.  X.  Zinsen  aus  belegten  Reichsgeldern.
1.Vom  Reichs- Festungsbaufonds  .......................  5  042  800
2.  Vom  Reichs- Eisenbahnbaufonds  .  .  .  .  ..  911  000
3.  Vom  Reichstagsgebäudefonds..  1  370  408

 

Summe  X  (Kapitel  18)

 

7  324  208
        <pb n="106" />
        Kapitel.

Titel.

Einnahme.

Betrag
für  das
Etatsjahr

Vart

 

1—
*

 

O

5a.

 

XI.  Aferordentliche  Zuschüsse.

UAus  der  französischen  Kriegskosten-Entschädigung  und  den

von  derselben  aufgekommenen  Zinsen.

Zu  den  Ausgaben  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  2.  Juli
1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  182  aus  dem  Antheile  des
vormaligen  Norddeutschen  Bundes  an  der  Kriegskosten-Entschädigngg


Zu  den  A#gaben  in  Folge  des  Krieges  gegen  Frankreich
für  Rechnung  des  vormaligen  Norddeutschen  Bundes
aus  dem  Antheile  des  letztrrn.

Zu  den  Ausgaben  in  Folge  des  Krieges  gegen  Frankreich

für  Rechnung  der  ganzen  Kriegsgemeinschaft
Zu  den  Musgaben  für  das  Retablissement  bei  der  Landarmee
  auf  Grund  des  Artikels  2  §.  5  des  Gesetzes  vom
2.  Juli  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  185),  sowie  auf
Grund  des  §.  2  des  Gesetzes  vom  16.  Februar  1876
(Reichs-Gesetzbl.  S.  20)  aus  dem  Antheile  des  vormaligen
  Norddeutschen  Bundes,  Badens  und  Südhessens
Auf  Grund  der  Anmerkung  am  Schlusse  des
Abschnitts  XI  der  einmaligen  Ausgaben  des
Reichshaushalts-Etats  für  1877/78  die  von  den
aus  der  Kriegskosten-Entschädigung  in  Gemäßheit  jenes
Etats-Abschnitts  zu  bestreitenden  Ausgaben  in  Folge
des  Krieges  gegen  Frankreich  in  der  Rechnang  für
1877/78  als  erspart  in  Abgang  kommender.  Beträge,
und  zwar:
a)  für  Rechnung  des  vormaligen  Norddeutschen  Bundes
b)  für  Rechnung  sämmtlicher  Bundesstaaten,  mit  Ausnahme
  von  Elsaß-Lothrinen
c)  für  Rechnung  des  vormaligen  Norddeutschen  Bundes,
  Badens  und  Südhesseens

Summe  Titel  1  bis  5

Aus  den  Ersparnissen  an  den  von  Frankreich  für  die
deutschen  Okkupationstruppen  gezahlten  Verpflegungsgeldern.


 

Summe  Titel  5a  für  sich.

2  110  000

5212  406
86  512

4  696  407

1  490  006
127  573
19  516

13  742  420

6842  906
        <pb n="107" />
        Kapitel.

Titel.

Einnahme.

Betrag
für  das
Etatsjahr
1678/.

Mark.

 

 

0

12.

13.

Aus  dem  Reichs  -  Festungsbaufonds.

Zu  den  Ausgaben  auf  Grund  der  Artikel  I  und  II  des
Gesetzes  vom  30.  Mai  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  123)
für  Rechnung  des  Reichs-Festungsbaufonds  .  ..

Zur  Erweiterung  der  Umwallung  von  Straßburg,  vorbehaltlich
  der  Rückerstattung  aus  den  nach  Maßgabe  des
Gesetzes  vom  14.  Februar  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  62)
von  der  Stadtgemeinde  in  Straßburg  zu  entrichtenden
17.000  000  M.  für  die  entbehrlich  werdenden  Grundstücke

Zu  den  Ausgaben  für  die  Erweiterung  der  Militär-Erziehungs=
  und  Bildungsanstalten,  auf  Grund  des  Gesetzes
  vom  12.  Juni  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  127),
vorbehaltlich  der  Rückerstattung  aus  dem  Verkaufserlöse
für  die  Grundstücke  des  jetzigen  Berliner  Kadettenhauses
und  der  Kriegsakademie  .  .  .  ..  .  ..  ...

Zum  Bau  eines  Kasernements  für  die  Artillerie-Schießschule
  in  Berlin,  vorbehaltlich  der  Rückerstattung  aus
dem  durch  den  Verkauf  des  alten  Kasernements  derselben
  zu  erzielenden  Erlöse  .  .  ..  .  ..

Zum  Bau  von  Kasernen  nebst  Zubehör  für  sechs  Kompagnien
  Infanterie  in  Altona,  vorbehaltlich  der  Rück.
erstattung  aus  den  durch  den  Verkauf  der  alten  Kasernen
  daselbst  zu  erzielenden  Erlösen

Zum  Bau  einer  Dampfwaschanstalt  nebst  Wäschemagazin
für  die  Garnison  in  Hannover,  vorbehaltlich  der  Rückerstattung
  aus  den  durch  den  Verkauf  des  alten  Zeughauses
  und  eines  ehemaligen  Wachtgebäudes  daselbst  zu
erzielenden  Erlösen  ..

Zum  Bau  eines  Kasernements  nebst  Zubehör  für  zwei
Eskadrons  in  Mainz,  vorbehaltlich  der  Rückerstattung
aus  den  durch  den  Verkauf  der  Roß=  und  Löwenhof=Kaserne
  daselbst  zu  erzielenden  Erlösen

Zum  Bau  eines  Garnisonlazareths  in  Düsseldorf,  vorbehaltlich
  der  Rückerstattung  aus  dem  durch  den  Verkauf
  des  alten  Lazarethgrundstücks  daselbst  zu  erzielenden

Erlöse·.·.......·................·.·...............

 

 

750000

6  000  000

1790  500

500  000

200  000

50  000

300  000

55  000

9  645  500
        <pb n="108" />
        Betrag
E  für  das
—  Einnahme.  Etatsjahr
1897879.
Mark.

 

 

Aus  dem  Reichs- Eisenbahnbaufonds.

Zu  den  Ausgaben  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  18.  Juni
1873  (Reichs- Gesetzbl.  S.  143.)  .  .  .  .  ..  5  283  965

Summe  Titel  14  für  sich.

Aus  der  Anleihe.

Zu  einmaligen  Ausgaben  der  Marineverwaltung  ..  32  580  165
Zu  einmaligen  Ausgaben  der  Post=  und  Telegraphenverwaltung.
  .......  10  755  100
Zu  einmaligen  Ausgaben  der  Eisenbahnverwaltung  4  415  000
Zu  einmaligen  Ausgaben  für  das  Münzwesen  25  000  000

Zu  einmaligen  Ausgaben  der  Verwaltung  des  Reichsheeres,
  und  zwar:

a)  zu  den  Ausgaben  für  die  unter  Kapitel  5  Titel  40
und  Kapitel  6  Titel  30  ff.  angesetzten
Kasernenbauten  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  7020000  MA.

b)  zu  den  Ausgaben  für  die  unter  Kapitel
  6  Titel  2  und  3  angesetzten  Garnisonbaueen
  180  000.

c)  zu  den  Ausgaben  für  die  unter  Kapitel
  6  Titel  9  bis  11  angesetzten

Thorerweiterungen  1070000.  
horerweiterungen  70  000  8  270  000

Summe  Titel  15  bis  19  81  020  265

—  —

Summe  XI  (Kapitel  19)  .....  116  535  056
        <pb n="109" />
        Kapitel.

Titel.

Einnahme.

Betrag
für  das
Etatsjahr
1878/79.

M

ark.

 

 

N

 

XII.  HKatrihularbeiträge.

Preußen  ..  .  ...
Bayern  .  ...
Sachsen
Württemberg  .  .  ..
Baden.
Hessen.  ...  .  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..
Mecklenburg-Schwerin  ..  .......  ..  .  .  ..  .  .  .  .  ..  .  ..  ..  .  .  .  .  ..
Sachsen-Weimar  ..  .  .  .......  ...  ..  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

Mecklenburg-  Strelitz
Oldenburg  ..  .  .  ..
Braunschweig  .  .  ..  ..  ..  ...  .  .  .  ..  .  .  .  ..
Sachsen-Meiningen  ..  ..  .  .  .  .  .  ..
Sachsen-Altenburg  .  .  ..  .  .  .  ..
Sachsen-Koburg-Gotha
Anhalt.
Schwarzburg- Sondershausen
Schwarzburg- Rudolstadt  .  .  .  ..
Waldeck.....  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
Reuß  älterer  Linie  ..  .  .  ..  .  .  ...  ..  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  ..
Reuß  jüngerer  Linie  .  .  ..  ....................
Schmumburg  Lippe

Bremen  .  .  .  .  .  .

Reichs,  Gesetzbl.  1878.  16

 

2
—
*—
St

11111111111111111111111111

A
—
□
        <pb n="110" />
        82

 

 

 

 

 

 

Betrag

m  für  das
Z3  Einnahme.  Etatsjahr
—1—  1878/75.

Mark.
Wiederholung  der  Einnahme.
Summe  I.  Zölle  und  Verbrauchssteuern  .  .  ..  250  326  840
-  II.  Wechselstempelsteuer  ....................  6  653  100
III.  Post=  und  Telegraphenverwaltung  15  288  408
IV.  Eisenbahnverwaltung  11  356  000
IVa.  Verwaltung  der  vormaligen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
  in  Berlin  174  330
-  V.  Bankwesen  2  010  000
VI.  Verschiedene  Verwaltungs- Einnahmen  495  522
VlI.  Aus  dem  Reichs- Invalidenfonds  32  053  157
VIII.  Ueberschüsse  aus  früheren  Jahren  ..  34  663
IX.  Münzwesen  ...  100  000
-  Zinsen aus belegten Reichsgeldern................  7324208
-  XI.  Außerordentliche  Zuschüsse  .  .  .  116  535  056
XII.  Matrikularbeiträge  ..  .  .  .  ...  87  145  516
Summe  der  Einnahme  536  496  800
Die  Ausgabe  beträgt.  536  496  800
Balanzirt.
Berlin,  den  29.  April  1878.
(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.
        <pb n="111" />
        .  —  83  —

Besoldungs-Stat

für  das

Reichsbank-Direktorium  auf  die  Zeit  vom  1.  April  1878  bis  Ende  März  1879.

 

Betrag
für  die  Zeit
vom  I.  Mil

1878

 

Titel.  Ausgabe.
bis  31.  März
Mark.

1.  Der  Präsident  .  ..  24  000

(Außerdem  freie  Wohnung  im  Bankgebäude,  Licht  und

-  Heizung.)

2.  8  Mttglieder  mit  9  000  M.  bis  15  000  M.  durchschnittlich
12000 M.  .  .  ..  .  .  .  ..  96  000

3.  Miethsentschädigung  (Wohnungsgeldzuschüsse)  1500  M.  für
jede  Stelle,  überhaut    12  000
Summe  .  .  .  .  132  000

 

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-  Amt.

 

 

 

Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="112" />
        <pb n="113" />
        —  85  —

Reichs-Gesetzblatt.

No. 9.

 

 

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Ersparnisse  an  den  von  Frankreich  für  die  deutschen  Okkupationstruppen  gezahlten
Verpflegungsgeldern.  S.  85.  —  Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Verwaltungen
  der  Post  und  Telegraphen  u.  s.  w.  S.  87.

 

(Nr.  1233.)  Gesetz,  betreffend  die  Ersparnisse  an  den  von  Frankreich  für  die  deutschen
Okkupationstruppen  gezahlten  Verpflegungsgeldern.  Vom  29.  April  1878.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Artikel  I.

Aus  den  Ersparnissen  an  den  von  Frankreich  für  die  deutschen  Okkupationstruppen
  gezahlten  Verpflegungsgeldern  wird  die  Summe  von  3.000  000  Mark
zur  Bildung  eines  Garantiefonds  der  mittelst  Königlicher  Order  vom  26.  Dezember
  1871  zu  Berlin  begründeten  Lebensversicherungsanstalt  für  die  Armee
und  Marine,  und  an  Württemberg  zur  Bildung  eines  Kapitalfonds  zum  Zwecke
der  Unterstützung  bedürftiger  Hinterbliebener  von  Offizieren,  Militärärzten,
Beamten  der  Militärverwal  tung  und  Unteroffizieren,  eventuell  auch  zur  Ermöglichung
  des  Anschlusses  an  die  Lebensversicherungsanstalt  für  die  Armee  und
Marine  die  Summe  von  165  900  Mark  überwiesen.

Die  Zinsen  der  Garantiefonds  sind  zur  Erweiterung  der  Zwecke  der  Lebensversicherungsanstalt
  und  zur  Erleichterung  der  Eintrittsbedingungen  bestimmt.

Artikel  II.
Die  Aufwendung  eines  Betrages  bis  zu  4  500  000  Mark  zur  Erbauung  einer
Konservenfabrik  für  das  deutsche  Heer  in  Mainz;
die  Verausgabung  eines  Betrages  von  1  090  467  Mark  zum  Ankauf  eines
Dienstgebäudes  für  das  Generalkommando  des  preußischen  3.  Armeekorps,

Reichs-  Gesetzbl.  1878.  17

Ausgegeben  zu  Berlin  den  2.  Mai  1878.
        <pb n="114" />
        —  86  —

sowie  die  Verwendung  eines  Betrages  von  403  776  Mark  im  Interesse  der
sächsischen  Truppen,  beziehungsweise  zur  Erweiterung  der  Unteroffizierschule
  in  Marienberg,
werden  nachträglich  genehmigt.
Soweit  der  in  Absatz  1  bezeichnete  Betrag  von  4  500  000  Mark  nicht  bereits
verausgabt  ist,  kann  er  zur  Einrichtung  der  Konservenfabrik  verwendet  werden.

Artikel  III.

Zur  Ausgleichung  der  nach  Artikel  I  und  II  gemachten  resp.  noch  zu
machenden  Aufwendungen  ist  an  Bayern  die  Summe  von  613  500  Mark  zur
eigenen  Verwaltung  mit  der  Verpflichtung  zu  überweisen,  dieselben  zu  einmaligen
Ausgaben  für  militärische  Zwecke  zu  verwenden.

Artikel  IV.

Von  den  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  im  Artikel  I  bis  III  nicht
zur  Verwendung  gelangenden  Ersparnissen  an  den  französischen  Verpflegungsgeldern
  werden  6  842  906  Mark  als  außerordentlicher  Zuschuß  in  die  Einnahme
des  Reichshaushalts- Etats  für  das  Etatsjahr  1878/79  eingestellt.  Aus  den  hiernach
  übrig  bleibenden  Ersparnissen  ist  der  Reichskanzler  ermächtigt,  in  die  Rechnung
  des  Etatsjahres  1877/78  denjenigen  Betrag  in  Einnahme  zu  stellen,  um
welchen  die  Einnahmen  dieses  Jahres  aus  Zöllen  und  Verbrauchssteuern  hinter
den  etatsmäßigen  Beträgen  zurückbleiben.

Hiernach  etwa  noch  erübrigende  Ersparnisse  werden  in  die  Einnahme  des
Reichshaushalts-Etats  für  das  Etatsjahr  1879/80  eingestellt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  29.  April  1878.

(L.S.)    Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.
        <pb n="115" />
        —  87  —

(Nr.  1234.)  Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Verwaltungen  der
Post  und  Telegraphen,  der  Marine,  des  Reichsheeres  und  zur  Durchführung
der  Münzreform.  Vom  29.  April  1878.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  die  außerordentlichen  Geldmittel,  welche
in  dem  Reichshaushalts-  Etat  für  das  Etatsjahr  1878/79  zur  Bestreitung  einmaliger
  Ausgaben

a)  der  Post-  und  Telegraphenverwaltung  im  Betrage  von  10  755  100  Mark,

b)  der  Marineverwaltung  im  Betrage  von  .  .  .....  .  .  ..  32  580  165 Mark.

c)  der  Verwaltung  des  Reichsheeres  im  Betrage  von.  8270000 Mark.

d)  zur  Durchführung  der  Münzreform  im  Betrage  von  25  000  000 Mark.
im  Ganzen  bis  zur  Höhe  von  76  605  265  Mark
vorgesehen  sind,  im  Wege  des  Kredits  flüssig  zu  machen,  und  zu  diesem  Zweck
in  dem  Nominalbetrage,  wie  er  zur  Beschaffung  jener  Summe  erforderlich  sein
wird,  eine  verzinsliche,  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  19.  Juni  1868
(Bundes-Gesetzbl.  S.  339)  zu  verwaltende  Anleihe  aufzunehmen  und  Schatzanweisungen
  auszugeben.  §. 2.

Die  Bestimmungen  in  den  §§.  2  bis  5  des  Gesetzes  vom  27.  Januar  1875,
betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Marine-  und  Telegraphenverwaltung
  (Reichs-  Gesetzbl.  S.  18),  finden  auch  auf  die  nach  dem  gegenwärtigen
  Gestz  aufzunehmende  Anleihe  und  auszugebenden  Schatzanweisungen

Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  29.  April  1878.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler- Amt.

Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung),
        <pb n="116" />
        <pb n="117" />
        —  89  —

Reichs- Gesetzblatt.

No.  10.

 

 

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Beglaubigung  öffentlicher  Urkunden.  S.  89.  —  Verordnung,  betreffend
das  Berufungsverfahren  beim  Reichs- Oberhandelsgericht  in  Patentsachen.  S.  90.

 

(Nr.  1235.)  Gesetz,  betreffend  die  Beglaubigung  öffentlicher  Urkunden.  Vom  1.  Mai  1878.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  Reichstags,  was  folgt:  §. 1.


Urkunden,  die  von  einer  inländischen  öffentlichen  Behörde  oder  von  einer
mit  öffentlichem  Glauben  versehenen  Person  des  Inlandes  aufgenommen  oder
ausgestellt  sind,  bedürfen  zum  Gebrauch  im  Inlande  einer  Beglaubigung  (Legalisation)
  nicht.  §. 2.

Zur  Annahme  der  Echtheit  einer  Urkunde,  welche  als  von  einer  ausländischen
  öffentlichen  Behörde  oder  von  einer  mit  öffentlichem  Glauben  versehenen
Person  des  Auslandes  ausgestellt  oder  aufgenommen  sich  darstellt,  genügt  die
Legalisation  durch  einen  Konsul  oder  Gesandten  des  Reichs.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  1.  Mai  1878.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Reichs  Gesetzbl.  1878.  18
Ausgegeben  zu  Berlin  den  8.  Mai  1878.
        <pb n="118" />
        —  90  —

(Nr.  1236.)  Verordnung,  betreffend  das  Berufungsverfahren  beim  Reichs-Oberhandelsgericht
in  Patentsachen.  Vom  1.  Mai  1878.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.
verordnen  auf  Grund  des  §.  32  des  Patentgesetzes  vom  25.  Mai  1877  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  501  ff.)  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths,  was  folgt:

§.  1.

Die  in  Gemäßheit  des  §.  32  Absatz  1  des  Patentgesetzes  vom  25.  Mai  1877
bei  dem  Patentamt  einzureichende  Berufungsschrift  muß  die  Berufungsanträge,  sowie
die  Angabe  der  neuen  Thatsachen  und  Beweismittel  enthalten,  welche  der  Berufungskläger
  geltend  machen  will.

§.  2.

Ist  die  Berufungsschrift  nicht  rechtzeitig  eingegangen  oder  nicht  in  deutscher
Sprache  abgefaßt  oder  enthält  sie  nicht  die  Berufungsanträge,  so  hat  das  Patentamt
die  Berufung  als  unzulässig  zu  verwerfen.

Der  Berufungskläger  kann  binnen  einer  Woche  nach  Zustellung  dieses  Beschlusses
  auf  die  Entscheidung  des  Reichs- Oberhandelsgerichts  antragen.

§.  3.

Ist  die  Berufung  zulässig,  so  wird  die  Berufungsschrift  von  dem  Patentamt
dem  Berufungsbeklagten  mit  der  Auflage  mitgetheilt,  seine  schriftliche  Erklärung
binnen  vier  Wochen  nach  der  Zustellung  bei  dem  Patentamt  einzureichen.

Die  Erklärung  muß  die  Gegenanträge  sowie  die  Angabe  der  neuen  Thatsachen
  und  Beweismittel  enthalten,  welche  der  Berufungsbeklagte  geltend
machen  will.

§.  4.

Das  Patentamt  legt  die  Verhandlungen  nebst  den  Akten  erster  Instanz
dem  Reichs- Oberhandelsgericht  vor  und  benachrichtigt  hiervon  die  Parteien,  unter
Mittheilung  der  Gegenerklärung  an  den  Berufungskläger.

§.  5.

Das  Reichs- Oberhandelsgericht  trifft  nach  freiem  Ermessen  die  zur  Aufklärung
  der  Sache  erforderlichen  Verfügungen.

Beweiserhebungen  finden,  soweit  die  Umstände  nicht  ein  anderes  erfordern,
durch  Vermittelung  des  Patentamts  statt.
        <pb n="119" />
        —  91  —

§.  6.

Das  Urtheil  des  Reichs- Oberhandelsgerichts  ergeht  nach  Ladung  und  Anhörung
  der  Parteien.
Die  Ladungsfrist  beträgt  mindestens  zwei  Wochen.

§.  7.

Die  Geltendmachung  neuer  Thatsachen  und  Beweismittel  im  Termin  ist
nur  insoweit  zulässig,  als  sie  durch  das  Vorbringen  des  Berufungsbeklagten  in
der  Erklärungsschrift  veranlaßt  wird.

Das  Gericht  kann  auch  Thatsachen  und  Beweise  berücksichtigen,  mit  welchen
die  Parteien  ausgeschlossen  sind.
  Eine  noch  erforderliche  Beweisaufnahme  erfolgt  nach  der  Bestimmung
im  §.  5.

§. 8.

Von  einer  Partei  behauptete  Thatsachen,  über  welche  die  Gegenpartei  sich
nicht  erklärt  hat,  können  für  erwiesen  angenommen  werden.
Erscheint  in  dem  Termin  keine  der  Parteien,  so  ergeht  das  Urtheil  auf
Grund  der  Akten.
§.  9.

Das  Reichs- Oberhandelsgericht  kann  zu  der  Berathung  Sachverständige
zuziehen;  dieselben  dürfen  an  der  Abstimmung  nicht  Theil  nehmen.

§.  10.

Zu  den  Kosten  des  Verfahrens,  über  welche  das  Reichs- Oberhandelsgericht
  nach  §.  32  Absatz  2  des  Patentgesetzes  zu  bestimmen  hat,  gehören  außer
den  aus  der  Kasse  des  Patentamts  zu  bestreitenden  Auslagen  diejenigen  den
Parteien  erwachsenen  Auslagen,  welche  nach  freiem  Ermessen  des  Gerichtshofes
zur  zweckentsprechenden  Wahrung  der  Ansprüche  und  Rechte  nothwendig  waren.

§.  11.

In  dem  Termin  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen,  welches  den  Gang  der
Verhandlung  im  allgemeinen  angiebt.

Das  Protokoll  ist  von  dem  Vorsitzenden  und  dem  Gerichtsschreiber  zu
unterschreiben.

§.  12.

Die  Verkündung  des  Urtheils  erfolgt  in  dem  Termin,  in  welchem  die  Verhandlun
  geschlossen  ist,  oder  in  einem  sofort  anzuberaumenden  Termin.

Wird  die  Verkündung  der  Entscheidungsgründe  für  angemessen  erachtet,  so
erfolgt  sie  durch  Vorlesung  der  Gründe  oder  durch  mündliche  Mittheilung  des
wesentlichen  Inhalts.
        <pb n="120" />
        —  92  —

Die  Ausfertigungen  des  mit  Gründen  zu  versehenden  Urtheils  werden  durch
Vermittelung  des  Patentamts  zugestellt.

§.  13.

Wird  beantragt,  daß  in  Abänderung  der  Entscheidurg  des  Patentamts
die  Zurücknahme  des  Patents  auf  Grund  des  §.  11  Nr.  2  des  Patentgesetzes
ausgesprochen  werde,  so  findet  die  Vorschrift  des  §.  29  Absatz  3  dieses  Gesetzes
entsprechende  Anwendung.

§.  14.

Die  zur  Praxis  bei  dem  Reichs- Oberhandelsgericht  berechtigten  Rechtsanwälte
  und  Advokaten  sind  befugt,  im  Berufungsverfahren  in  Patentsachen  die
Vertretung  zu  übernehmen.

§.  15.

Im  übrigen  ist  für  das  Berufungsverfahren  in  Patentsachen  das  den  Geschäftsgang
  beim  Reichs- Oberhandelsgericht  normirende  Regulativ  maßgebend.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  1.  Mai  1878.

.  (L.S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler- Amt.
Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober- Hofbuchbruckerei  (unter  Reichsverwaltung.)
        <pb n="121" />
        —  93  —

Reichs-Gesetzblatt.

No.  11.

 

 

Juhalt:  Gesetz,  betreffend  den  Bau  von  Eisenbahnen  in  Lothringen.  S.  o3.

 

(Nr.  1237.)  Gesetz,  betreffend  den  Bau  von  Eisenbahnen  in  Lothringen.  Vom  8.  Mai  1878.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.
Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  auf  Rechnung  des  Reichs  in  Lothringen
a)  Eisenbahnen  von  Chäteau--Salins  nach  Saaralben,  von  Dieuze  nach
Bensdorf  und  von  Karlingen  nach  Hargarten  anzulegen,

b)  eine  Verbindungsbahn  zwischen  den  Eisenbahnlinien  Bitsch  —  Saargemünd,
  sowie  Zweibrücken—  Saargemünd  einerseits  und  Saargemünd  —
Saaralben  andererseits  auszuführen,  und

c)  die  Zwischenstationen  auf  den  Strecken  Saargemünd  —  Saaralben  und

Saargemünd  —Beningen  erweitern  zu  lassen,
die  für  die  Bauten  erforderlichen  Grundstücke  nöthigenfalls  im  Wege  der  Zwangsenteignung
  in  den  von  der  Landesgesetzgebung  vorgeschriebenen  Formen  zu
erwerben  und  zur  Ausführung  der  bezeichneten  Bauten  den  Betrag  von
15  120  000  Mark  in  der  Weise  zu  verwenden,  daß  im  Etatsjahre  1878/79
6  000  000  Mark  und  im  Etatsjahre  1879/80  9  120  000  Mark  verausgabt
werden.
§.  2.

Der  Reichskanzler  wird  ferner  ermächtigt,  die  Mittel  zur  Deckung  dieser
Summe  im  Wege  des  Kredits  flüssig  zu  machen  und  zu  dem  Zwecke  in  demjenigen
  Nominalbetrage,  welcher  zur  Beschaffung  des  angegebenen  Betrages  erforderlich
  sein  wird,  eine  verzinsliche,  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom
19.  Juni  1868  (Bundes-Gesetzbl.  S.  339)  zu  verwaltende  Anleihe  aufzunehmen
und  Schatzanweisungen  auszugeben.

Reichs-Gesetzbl.  1878.  19

Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  Mai  1878.
        <pb n="122" />
        —  94  —

§.  3.

Die  Bestimmungen  in  den  §§.  2  bis  5  des  Gesetzes  vom  27.  Januar
1875,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Marine-  und
Telegraphenverwaltung,  (Reichs-Gesetzbl.  S.  18)  finden  auch  auf  die  nach  dem
gegenwärtigen  Gesetze  aufzunehmende  Anleihe  und  auszugebenden  Schatzanweisungen
  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  8.  Mai  1878.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-  Amt.
Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober- Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="123" />
        —  95  —

Reichs-Gesetzblatt.

No.  I2.

 

 

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  Zuwiderhandlungen  gegen  die  zur  Abwehr  der  Rinderpest  erlassenen  Vieh-Einfuhrverbote.
  S.  95.

 

(Nr.  1238.)  Gesetz,  betreffend  Zuwiderhandlungen  gegen  die  zur  Abwehr  der  Rinderpest  erlassenen
  Vieh=  Einfuhrverbote.  Vom  21.  Mai  1878.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§.  1.

Wer  den  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  7.  April  1869  (Bundes-Gesetzbl.
S.  105)  zur  Verhütung  der  Einschleppung  der  Rinderpest  erlassenen  Beschränkungen
  oder  Verboten  der  Einfuhr  lebender  Wiederkäuer  vorsätzlich  zuwiderhandelt,
  wird  mit  Gefängniß  von  Einem  Monat  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.

Der  Versuch  ist  strafbar.

§.  2.

Wird  die  Zuwiderhandlung  in  der  Absicht  begangen,  sich  oder  einem  Anderen
  einen  Vermögensvortheil  zu  verschaffen  oder  einem  Anderen  Schaden  zuzufügen,
  so  tritt  Zuchthausstrafe  bis  zu  fünf  Jahren  oder  Gefängniß  nicht  unter
sechs  Monaten  ein.

  §. 3.

Wer  den  im  §.  1  bezeichneten  Beschränkungen  oder  Verboten  aus  Fahrlässigkeit
  zuwiderhandelt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert  Mark  oder  mit
Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten  bestraft.

Bei  Personen,  welche  nicht  weiter  als  fünfzehn  Kilometer  von  der  Grenze
entfernt  ihren  Wohnsitz  oder  gewöhnlichen  Aufenthalt  haben,  ingleichen  bei  Personen,
  welche  mit  den  durch  die  Beschränkungen  oder  Verbote  betroffenen  Thieren
gewerbemäßig  Handel  treiben,  insbesondere  Fleischern  und  Viehhändlern,  sowie
den  Gehülfen  dieser  Personen,  ist  die  Unkenntniß  dieser  Beschränkungen  oder
Verbote  als  durch  Fahrlässigkeit  verschuldet  anzunehmen,  wenn  sie  nicht  den
Reichs-  Gesetzbl.  1878.  20

Ausgegeben  zu  Berlin  den  25.  Mai  1878.
        <pb n="124" />
        —  96  —

Nachweis  führen,  daß  sie  ohne  ihr  Verschulden  durch  besondere  Umstände  verhindert
  waren,  von  denselben  Kenntniß  zu  erlangen.

§.  4.

Ist  in  Folge  der  Zuwiderhandlung  Vieh  von  der  Seuche  ergriffen  worden,
  so  ist

in  dem  Falle  des  §.  1  auf  Gefängniß  nicht  unter  drei  Monaten,

in  dem  Falle  des  §.  2  auf  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  oder  Gefängniß
  nicht  unter  Einem  Jahre,
in  dem  Falle  des  §.  3  auf  Geldstrafe  bis  zu  zweitausend  Mark  oder
auf  Gefängniß  bis  zu  Einem  Jahre
zu  erkennen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  21.  Mai  1878.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler- Amt.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="125" />
        Reichs-Gesetzblatt.

No. 13.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Kontrole  des  Reichshaushalts  für  das  Etatsjahr  1877/78  u.  s.  w.  S.  27.  —
Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-  Etat  für  1878/79.  S.  98.  —
Gesetz,  betreffend  die  Gewährung  einer  Ehrenzulage  an  die  Inhaber  des  Eisernen  Kreuzes  von
1870/71.  S.  99.

 

 

 

(Nr.  1239.)  Gesetz,  betreffend  die  Kontrole  des  Reichshaushalts  für  das  Etatsjahr  1877/78
und  des  Landeshaushalts  von  Elsaß- Lothringen  für  das  Jahr  1877.  Vom
1.  Juni  1878.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Die  Kontrole  des  gesammten  Reichshaushalts  für  das  Etatsjahr  1877/78,
sowie  des  Landeshaushalts  von  Elsaß- Lothringen  für  das  Jahr  1877  wird  von
der  preußischen  Ober- Rechnungskammer  unter  der  Benennung  „Rechnungshof
des  Deutschen  Reichs“  nach  Maßgabe  der  im  Gesetze  vom  11.  Februar  1875
Reichs,  Gesetzbl.  S.  61),  betreffend  die  Kontrole  des  Reichshaushalts  und  des

Landeshaushalts  von  Elsaß- Lothringen  für  das  Jahr  1874,  enthaltenen  Vorschriften
  geführt.

Ebenso  hat  die  preußische  Ober- Rechnungskammer  in  Bezug  auf  die
Rechnungen  der  Reichsbank  für  das  Jahr  1877  die  gemäß  §.  29  des  Bankgesetzes
  vom  14.  März  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  177)  dem  Rechnungshof  des

Deutschen  Reichs  obliegenden  Geschäfte  wahrzunehmen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  1.  Juni  1878.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Reichs-Gesetzbl.  1878.  21

Bayerische
Staatsbibilothek

Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  Juni  1878.
        <pb n="126" />
        —  98  —

(Nr.  1240.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Haushalts-Etat  des
Deutschen  Reichs  für  das  Etatsjahr  1878/79.  Vom  1.  Juni  1878.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths

und  des  Reichstags,  was  folgt:

Die  unter  Kapitel  20  der  Einnahmen  des  Haushalts-Etats  des  Deutschen
Reichs  für  das  Etatssahr  1878/79  (Reichs- Gesetzbl.  1878  S.  17)  in  einer
Summe  festgestellten  Matrikularbeiträge  werden  auf  die  einzelnen  Bundesstaaten
vertheilt,  wie  folgt:

1.  Preußen  ..  41  494  609  Mark,
2.  Bayern  .  .  .  .  .  .  ..  19  682  751
3.  Sachsen  .  .  .  .  .  .  ..  4  575  727
4.  Württemberg  .  ..  6  806  586
5.  Baden  .  .  ..  4836  566
6.  Hessen  1  422  51
7.  Mecklenburg- Schwerin  812  032
8.  Sachsen- Weimer  449  5414
9.  Mecklenburg- Strelizt  138  5168
10.  Oldenburg  ...  ..  ...  .  .....  .  .  .  .  .  .  .  ..  488  008.=11.
  Braunschwig  ..  510  308
12.  Sachsen- Meiningen  .  ..  303  191.
13.  Sachsen- Altenbuteg  223  422=14.
  Sachsen- Koburg- Gotha  290  512
15.  Anhalt  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ...  336  401
16.  Schwarzburg- Sondershausen  99819
17.  Schwarzburg- Rudolstadt  116  3695
18.  Waldeck  ...  78011
19.  Reuß  älterer  Linie  ............  .  .  ..  73  7464
20.  Reuß  jüngerer  Linie.  ...  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  142  131
21.  Schaumburg- Lippe  ..  51  222
22.  Lippe  .  .  .  .  .  .  ...  172  8608

Seite.  83  104  921  Mark,
        <pb n="127" />
        —  99  —
Uebertrag.  ...  .  83  104  921  Mark,

23.  Lübeck.  ..........  ..  ....  ...  ..  .  .  .  .  ..  91  39066
24.  Bremen  ..  ..  .  ..  .  .  .  ..  244735
25.  Hamburg  ..  .  .  ....  ........  ..  ..  .  .  ..  644  054  -
26.  Elsaß  -  Lothringen  ..  ............  ...  3  060  410

Summe  87  145  516  Mark.

,  Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  1.  Juni  1878.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

(Nr.  1241.)  Gesetz,  betreffend  die  Gewährung  einer  Ehrenzulage  an  die  Inhaber  des  Eisernen
Kreuzes  von  1870/71.  Vom  2.  Juni  1878.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.

Die  Inhaber  des  Eisernen  Kreuzes  erster  Klasse,  welche  dasselbe  im  Kriege
gegen  Frankreich  1870/71  in  den  unteren  Chargen  bis  zum  Feldwebel  einschließlich
  erworben  haben,  erhalten  vom  1.  April  1878  ab  eine  Ehrenzulage
von  drei  Mark  monatlich.

§.  2.

Diese  Ehrenzulage  erhalten  von  demselben  Zeitpunkte  ab  unter  den  im

§.  1  angegebenen  Voraussetzungen  auch  die  Inhaber  des  Eisernen  Kreuzes  zweiter

Klasse,  wenn  sie  zugleich  das  preußische  Militär- Ehrenzeichen  zweiter  Klasse  oder
eine  diesem  gleichzuachtende  militärische  Dienstauszeichnung  besitzen,  welche  entweder
  in  einem  der  seit  1866  mit  Preußen  verbundenen  Landestheile  vor  der
Vereinigung,  oder  in  einem  der  anderen  Bundesstaaten  vor  dem  Kriege  1870/71
verliehen  worden  ist.  Die  Bestimmung  darüber,  welche  Dienstauszeichnungen
hiernach  außer  dem  preußischen  Militär-Ehrenzeichen  zweiter  Klasse  neben  dem
Besitze  des  Eisernen  Kreuzes  zweiter  Klasse  zum  Bezuge  der  Ehrenzulage  berechtigen,
  erfolgt  durch  den  Kaiser.
        <pb n="128" />
        —  100  —

§.  3.

Die  Ehrenzulage  wird  auf  Lebenszeit  gewährt  und  unterliegt  nicht  der
Beschlagnahme.  Das  Anrecht  auf  die  Ehrenzulage  erlischt  mit  dem  Eintritt
der  Rechtskraft  eines  strafgerichtlichen  Erkenntnisses,  welches  den  Verlust  der
Orden  zur  Folge  hat.

§.  4.

Die  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  zu  gewährenden  Ehrenzulagen,  deren
Anweisung,  Zahlung  und  Verrechnung  durch  die  Militärverwaltungen  von
Preußen,  Bayern,  Sachsen  und  Württemberg  erfolgt,  sind  aus  dem  Reichs-Invalidenfonds
  neben  den  im  §.  1  des  Gesetzes  vom  23.  Mai  1873  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  113)  und  im  §.  1  des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1877  (Reichs- Gesetzbl.
S.  495)  darauf  angewiesenen  Ausgaben  zu  bestreiten.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  2.  Juni  1878.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler--Amt.
Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober- Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="129" />
        —  101  —

Reichs-Gesetzblatt.

No.  14.

Inhalt:  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Beauftragung  Sr.  Kaiserlichen  und  Königlichen  Hoheit  des
Kronprinzen  mit  der  Stellvertretung  Sr.  Majestät  des  Kaisers  in  den  Regierungsgeschäften.  S.  101.—
Erlaß  Sr.  Kaiserlichen  und  Königlichen  Hoheit  des  Kronprinzen  wegen  Uebernahme  der  Stellvertretung
  Sr.  Majestät  des  Kaisers  in  den  Regierungsgeschäften.  S.  102.

 

 

 

(Nr.  1242.)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Beauftragung  Sr.  Kaiserlichen  und  Königlichen
  Hoheit  des  Kronprinzen  mit  der  Stellvertretung  Sr.  Majestät  des
Kaisers  in  den  Regierungsgeschäften.  Vom  4.  Juni  1878.

Da  Ich  in  Folge  Meiner  Verwundung  zur  Vollziehung  der  nötbigen  Unterschriften
  augenblicklich  nicht  im  Stande  bin,  Ich  auch  nach  Vorschrift  der  Aerzte,
um  die  Heilung  der  Wunden  nicht  aufzuhalten,  Mich  aller  Geschäfte  enthalten
soll,  so  will  Ich  Euerer  Kaiserlichen  und  Königlichen  Hoheit  und  Liebden  für
die  Dauer  Meiner  Behinderung  Meine  Vertretung  in  der  oberen  Leitung  der
Regierungsgeschäfte  übertragen.  Euere  Kaiserliche  und  Königliche  Hoheit  und
Liebden  ersuche  Ich,  hiernach  das  Erforderliche  zu  veranlassen.
Berlin,  den  4.  Juni  1878.
Auf  Allerhöchsten  Befehl  dazu  berufen,  bezeugen  wir,  die  unterzeichneten
  Chefs  des  Civil-  und  Militärkabinets,  daß  Seine  Majestät
der  Kaiser  und  König  in  unserer  Gegenwart  den  Inhalt  der  vorstehenden
  Verordnung  nach  genommener  Kenntniß  von  derselben
ausdrücklich  genehmigt  und  die  Vollziehung  und  Veröffentlichung
durch  Allerhöchstihren  dabei  gegenwärtigen  Reichskanzler  und  Minister-Präsidenten
  befohlen  haben.
v.  Wilmoweki.  v.  Albedyll.
Fürst  v.  Bismarck.

Fürst  v.  Bismarck.  Otto  Graf  zu  Stolberg.  Leonhardt.  Falk.
v.  Kameke.  Friedenthal.  v.  Bülow.  Hofmann.  Graf  zu  Eulenburg.
Maybach.  Hobrecht.

An
des  Kronprinzen  des  Deutschen  Reichs  und  von  Preußen
Kaiserliche  und  Königliche  Hoheit  und  Liebden.

 

Reichs-Gesebl.  1878.  22
Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  Juni  1878.
        <pb n="130" />
        —  102  —

(Nr.  1243.)  Erlaß  Sr.  Kaiserlichen  und  Königlichen  Hoheit  des  Kronprinzen  wegen  Uebernahme
  der  Stellvertretung  Sr.  Majestät  des  Kaisers  in  den  Regierungsgeschäften.
  Vom  5.  Juni  1878.

In  der  Anlage  lasse  Ich  Ihnen  eine  von  Seiner  Majestät  dem  Kaiser  und  Könige
an  Mich  gerichtete  Allerhöchste  Order  mit  der  Weisung  zugehen,  dieselbe  nebst
Meinem  gegenwärtigen  Erlasse  durch  das  Reichs-Gesetzblatt  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.  Es  ist  Mein  fester  Wille,  die  Mir  von  des  Kaisers  und
Königs  Majestät  übertragene  und  von  Mir  übernommene  Stellvertretung  unter
gewissenhafter  Beobachtung  der  Verfassung  und  der  Gesetze  nach  den  Mir  bekannten
  Grundsätzen  Seiner  Majestät,  Meines  Kaiserlichen  Vaters  und  Herrn,
zu  führen.

Berlin,  den  5.  Juni  1878.

Friedrich  Wilhelm,  Kronprinz.

Fürst  v.  Bismarck.
An  den  Reichskanzler.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amt.
Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober- Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="131" />
        —  103  —

Reichs-Gesetzblatt.

A  15.

 

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Auflösung  des  Reichstags.  S.  103.  —  Verordnung,  betreffend  die
Wahlen  zum  Reichstag.  S.  104.

 

(Nr.  1244.)  Verordnung,  betreffend  die  Auflösung  des  Reichstags.  Vom  11.  Juni  1878.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  auf  Grund  des,  nach  Artikel  24  der  Reichsverfassung  vom  Bundesrath
  unter  Unserer  Zustimmung  gefaßten  Beschlusses,  im  Namen  des  Reichs,
was  folgt:

Der  Reichstag  wird  hierdurch  aufgelöst.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  11.  Juni  1878.

Im  Allerhöchsten  Auftrage  Seiner  Majestät  des  Kaisers:
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm,  Kronprinz.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Reichs-Gesetzbl.  1878.  23

Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  Juni  1878.
        <pb n="132" />
        —  104  —

(Nr.  1245.)  Verordnung,  betreffend  die  Wahlen  zum  Reichstag.  Vom  11.  Juni  1878.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  auf  Grund  der  Bestimmung  im  §.  14  des  Wahlgesetzes  vom
31.  Mai  1869,  im  Namen  des  Reichs,  was  folgt:

Die  Wahlen  zum  Reichstag  sind  am  30.  Juli  1878  vorzunehmen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  11.  Juni  1878.

Im  Allerhöchsten  Auftrage  Seiner  Majestät  des  Kaisers:
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm,  Kronprinz.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler- Amt.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="133" />
        -

Reichs- Gesetzblatt.

No.  16.

 

 

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Verwaltung  des  Reichsheeres.  S.  106.

 

(Nr.  1246.)  Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  zwecke  der  Verwaltung  des
Reichsheeres.  Vom  12.  Juni  1878.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.

Die  Aufwendung  eines  Betrages  bis  zur  Höhe  von  5759  600  Mark  für
Garnisoneinrichtungen  in  Elsaß-Lothringen  wird  nachträglich  genehmigt;  soweit
dieser  Betrag  nicht  bereits  verausgabt  ist,  kann  er  für  die  in  der  Anlage  aufgeführten
  Zwecke  verwendet  werden.

§.  2.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  die  nach  §.  1  erforderlichen  Geldmittel
im  Wege  des  Kredits  flüssig  zu  machen  und  zu  diesem  Zwecke  in  dem  Nominalbetrage,
  wie  er  zur  Beschaffung  jener  Summe  erforderlich  sein  wird,  eine  verzinsliche,
  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  19.  Juni  1868  (Bundes-Gesetzbl.
  S.  339)  zu  verwaltende  Anleihe  aufzunehmen  und  Schatzanweisungen
auszugeben.

Die  für  das  Etatsjahr  1878/79  zahlbaren  Zinsen  sind  aus  dem  Fonds
Kapitel  69  a  Titel  1 a  der  fortdauernden  Ausgaben  des  Reichshaushalts-  Etats
zu  bestreiten.

§.  3.

Die  Bestimmungen  in  den  §§.  2  bis  5  des  Gesetzes  vom  27.  Januar  1875,
betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Marine-  und  Telegraphen-Reichs-
  Gesetzbl.  1878.  24

Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  Juni  1878.
        <pb n="134" />
        —  106  —

verwaltung  (Reichs- Gesetzbl.  S.  18),  finden  auch  auf  die  nach  dem  gegenwärtigen
  Gesetze  aufzunehmende  Anleihe  und  auszugebenden  Schatzanweisungen
Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  12.  Juni  1878.
Im  Allerhöchsten  Auftrage  Seiner  Majestät  des  Kaisers:
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm,  Kronprinz.
Fürst  v.  Bismarck.
        <pb n="135" />
        —  107  —

Ueberschlag
der
in  Folge  Verstärkung  der  Besatzung  Elsaß-Lothringens  entstehenden  einmaligen
Ausgaben  für  Kasernen,  Garnisoneinrichtungen  und  Magazinanlagen.

 

 

 

 

 

Laufend
  Garnisonort.  Bezeichnung  der  Ausgaben.  Geldbetrag.
Nr.  Mark.
A.  Kasernen-  und  Garnisoneinrichtungen.

1.St.  Avold.  Bau  eines  Kasernements  nebst  Stallungen  für
zwei  Eskadrons,  einschließlich  der  Ausstattung
mit  Utensilen  .  .  .  .  .  772  000
2.  desgl.  Erwerbung  bezw.  Einrichtung  eines  Regiments-Exerzirplatzes
  16  000
3. Metz.  Einrichtung  der  Bas- Seille- Kaserne  zur  Unterbringung
  eines  Infanterie-Bataillons  .  43  000
4.  desgl.  Ausbau  der  König  Ludwig- Kaserne  zur  Unterbringung
  von  zwei  Infanterie- Bataillonen.  687  000
5.  desgl.  Bau  eines  Baracken- Kasernements  nebst  Zubehör
für  ein  Infanterie-Bataillon  ...  515  500
6.  desgl.  Herstellung  provisorischer  Stallungen  für  das
1.  Hannoversche  Dragoner- Regiment  Nr.  9.  56  700
7.  desgl.  Ausstattung  der  mehr  belegten  bezw.  neu  hergestellten
  Räume  mit  Utensillin  340  000
8.  desgl.  Bau  eines  Fahrzeugschuppns  ..  20  000
9.  desgl.  Erwerbung  und  Einrichtung  von  Schießständen  1044  333
10.  desgl.  Erweiterung  des  Divisions- Exerzirplatzes  ......  300  000
II.  desgl.  Herstellung  eines  Detail- Uebungsplatzes  auf
Fort  Goeben.  10  000
12.  desgl.  Herstellung  von  Umzäunungen  der  Brennmaterialienplätze
  auf  den  belegten  Außenforts  10  000
13. Saarburg.  Bau  eines  Kasernements  nebst  Zubehör  für  vier
Eskadrons,  einschließlich  der  Ausstattung  mit
Utensilien.  1157  180)%
14.  desgl.  Bau  einer  bedeckten  Reitbahn  ..  39  000
15.  desgl.  Erwerbung  eines  Exerzirplatzges  165  100
Seite.  5  175  833%
        <pb n="136" />
        —  108  —

 

 

 

Laufende
  Garnisonort.  Sezeichnung  der  Ausgaben.  Geldbetrag.
Nr.  Mark.
Uebertrag  .  .  ..  .  5  175  833%
16  Saarburg.  Neubau  oder  Ankauf  eines  Dienstwohngebäudes
für  den  Kommandeur  des  Rheinischen  Ulanen-Regiments
  Nr.  7  und  den  Bezirks-Kommandeur
  in  Saarburg  .  .  ...  ..  .  ...  .  .....  .  .  .  .  ..  100  000
17.Straßburg.  Utensilien=  Ausstattung  für  die  in  Baracken,
Festungs-  etc.  Räumen  etc.  mehr  zu  kasernirenden
580  Mann........  16  778/
18.  Weißenburg.  Bau  einer  Wohnbaracke  für  die  mehr  zu  kasernirenden
  Mannschaften  und  Ausstattung  derselben
  mit  Utensilen  93  726/89
19. Im  Allgemeinen.  Beschaffungskosten  des  Mehrbedarfs  an  Wäschestücken
  für  die  in  Folge  Verstärkung  der  Garnisonen
  neu  belegten  bezw.  noch  zu  belegenden
Räume  ..  33  000
20.  desgl.  Für  unvorhergesehene  Fälle  .....  .  .  .  .  .  .....  ..  .  33  260/69
Summe  A...  4  5  452  600
B.  Magazinbauten.
21. Netz.  Neubau  eines  Rauhfourage- Magazins  50  000
22.St.  Avold.  Neubau  eines  Rauhfourage- Magazins  72  000
23.Saarburg.  Neubau  eines  Hafer-  und  eines  Rauhfourage-Magazins
  .  .  .  ...  145  000
Summe  B.  .  .  .  .  307  000
Hierzu  A.  .  ...  5  452  600
Gesammtbetrag  .  5  759  600

 

 

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amt.

 

Verlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober=  Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="137" />
        —  109  —

Reichs-Gesetzblatt.

No.  17.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  den  Gewerbebetrieb  der  Maschinisten  auf  Seebampfschiffen.  S.  109.  —  Auslieferungsvertrag
  mit  Schweden  und  Norwegen.  S.  110.

 

 

 

(Nr.  1247.)  Gesetz,  betreffend  den  Gewerbebetrieb  der  Maschinisten  auf  Seedampfschiffen.
Vom  11.  Juni  1878.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Die  Bestimmungen,  welche  in  der  Gewerbeordnung  und  in  dem  Gesetz,
betreffend  die  Untersuchung  von  Seeunfällen,  vom  27.  Juli  1877  (Reiche-Gesetzbl.
S.  549)  in  Bezug  auf  Seesteuerleute  getroffen  sind,  finden  auf  Maschinisten
der  Seedampfschiffe  gleichfalls  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  11.  Juni  1878.

Im  Allerhöchsten  Auftrage  Seiner  Majestät  des  Kaisers:
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm,  Kronprinz.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Reichs-Gesetzbl.  1878.  25

Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  Juni  1878.
        <pb n="138" />
        (Nr.  1248.)  Auslieferungsvertrag
zwischen  dem  Deutschen
Reich  und  den  Königreichen
  Schweden  und
Norwegen.  Vom  19.  Ja
nuar  1878.

Nackdem  Seine  Majestät  der
Deutsche  Kaiser,  König  von
Preußen,  und  Seine  Majestät
der  König  von  Schweden  und
Norwegen  übereingekommen
sind,  einen  Vertrag  wegen  gegenseitiger
  Auslieserung  der
Verbrecher  abzuschließen,  haben
Allerhöchstdieselben  zu  diesem
Zwecke  mit  Vollmacht  versehen,
und  zwar:

Seine  Majestät  der
Deutsche  Kaiser,  König
  von  Preußen:

den  Herrn  Hermann
Wilke,  Allerhöchstihren
Geheimen  Legationsrath,

Seine  Majestät  der  König
  von  Schweden  und
Norwegen:

den  Herrn  Didrik  Anders
  Gillis,  Freiherrn
Bildt,  Allerhöchstihren
außerordentlichen  Gesandten
  und  bevollmächtigten
  Minister  bei  Seiner
Majestät  dem  Deutschen
Kaiser,  König  von
Preußen,
welche,  nach  gegenseitiger  Mittheilung
  ihrer  in  guter  und  gehöriger
  Form  befundenen  Vollmachten,
  über  folgende  Artikel
übereingekommen  sind:

—  110  —

(Nr.  1248.)  Fördrag  ang#ende
utlemnande  of  förbrytare
  mellan  Tyska
  Rikct  och  de
Förenade  Konungarikena
  Sverige  och
Norge.  Af  19de  Januari
  1878.

Sedan  Hans  Majestät  Tyskland
  Kejsare,  Konung  af
Preussen,  och  Hans  Jlajestät
Konungen  af  Sverige  och
Norge  öfrerens  kommit  att
aflsluta  ett  fördrag  angäende
ömsesidigt  utlemnande  af
föürbrytare,  hafta  Deras  Majestäter
  för  sädant  ändamäl
till  ina  fullmäktige  utsett:

Hans  Majestät  Kejsaren
  af  Tyktand.
Konung  af  Preussen:

Herr  Herman  Wilke,
Dess  Geheime  Legationsräd,


Hans  Majestät  Konungen
  af  Sverige
och  Norge:

Herr  Friherre  Didrik
Anders  Gillis  Bildt,
Dess  Envoyé  extraordinaire
  och  Ministre
Hlnipotenttaire  hos  H.
M.  Tysklands  Kejsare,
Konung  af  Preussen,

hvilke,  efter  att  hafva  meddelat
  hvarandra  sina  fullmakter,
  som  belumnits  i  god
och  behörig  form,  ölverenskommit
  om  följande  artiklar:

(Nr.  1248.)  Udleverings  Traktat
mellem  det  Tydske
Rige  og  Kongerigerne
  Sverige  og
Norge.  Af  19de  Januar
  1878.

Eerat  H.  M.  den  Tydske
Keiser,  Konge  af  Preussen,
og  H.  M.  Kongen  af  Sverige
og  Norge  ere  komne  overens
om  at  alslutte  en  Traktat  om
gjensidig  Udlevering  af  Forbrydere,
  have  Deres  Majesteter
  til  den  Ende  befuldmagtiget
  fölgende,  nemlig:

H.  M.  den  Tydske
Keiser,  Konge  af
Preussen:

Herr  Herman  Wilke,
Hans  Geheime  Legationsraad,


H.  M.  Kongen  af  Sverige
  og  Norge:

Herr  Baron  Didrik
Anders  Gillis  Bildt,
Hans  overordentlige
Gesandt  og  betuldmagtigece
  Minister
hos  H.  M.  den  Tydske
Keiser,  Konge  af
Preussen,

hvilke,  efter  at  have  meddelt
hinanden  deres  Fuldmagter,
der  befandtes  igodog  behörig
Form,  ere  blevne  enige  om
fölgende  Artikler:
        <pb n="139" />
        Art.  1.

Die  hohen  vertragenden
Theile  verpflichten  sich  durch
gegenwärtigen  Vertrag  sich  einander
  in  allen  nach  den  Bestimmungen
  desselben  zulässigen
Fällen  diejenigen  Personen  auszuliefern,
  welche  wegen  einer  der
nachstehend  aufgezählten,  im  Gebiete
  des  ersuchenden  Staats
begangenen,  im  Deutschen
Reich  als  Verbrechen  oder
Vergehen  strafbaren  und  in
Schweden  oder  Norwegen  mit
schwererer  als  Gefängnißstrafe
bedrohten  Handlungen,  sei  es
als  Thäter  oder  Theilnehmer,
verurtheilt  oder  in  Anklagestand
versetzt  oder  zur  gerichtlichen
Untersuchung  gezogen  worden
sind,  nämlich:

1.  wegen  Mordes  (Kindesmord)
  Elternmord,  Giftmord
  einbegriffen)  oder  Versuches
  desselben  und  wegen
Todtschlages;

2.  wegen  vorsätzlicher  Abtreibung
  der  Leibesfrucht  oder
Versuches  derselben;

3.  wegen  Aussetzung  eines  Kindes
  oder  vorsätzlicher  Verlassung
  eines  solchen  in
hülfloser  Lage;

4.  wegen  Raubes,  Verheimlichung,
  Entführung,  Unterdrückung,
  Verwechselung
oder  Unterschiebung  eines
Kindes;

5.  wegen  Entführung  einer
minderjährigen  Person;

6.  wegen  vorsätzlicher  und
rechtswidriger  Beraubung

111  —

Art.  1.

De  höga  fördragslutande
harterna  förpligta  sg  genom
etta  fördrag,  att  iallade  fall,
a  hvilka  bestämmelserna  i
etsamma  üro  tillümpliga,  till
hvarandra  utlemna  de  per-Soner,
  hvilka  för  nägon  bland
hür  nedan  uppräknade,  inom
Oomrädet  af  an  stat,  som  begür
  utlemnandet,  begängna,
handlingar  af  den  beskaffenhet
  att  de  i  Tyska  Riket  äro
straffbara  säsom  „Verbrechen“
  eller  „Vergehen“
Samt  i  Sverige  eller  Norge

belagLa  med  svärare  straff

än  füngelsc,  blifvit  dömde,
tilltalade  eller  rättslgt  Krhör

underkastade,  vare  sig  säsom

Ferminemän  eller  säsommed--rottslingar,

  nemligen:
1.  för  mord  (barnamord,  föräldramord
  och  mord  genom
  förgilstning  deri  inbegripnc)
  eller  försök  till
sädant  brott,  äfvensom
för  dräp;

..  för  uppsätligt  fördrif-Vande
  af  foster  eller  för-SÖK
  dertill:;

.  sör  utsüttande  afbarnrller
uppsätligt  öfvergilvande
af  barn  i  hjelplöst  tillständ:

för  bortröfvande,  döljande,
  bortlörande,  undanskaflande,
  förbytande
eller  understikande  al
barn:

.  för  bortförande  af  minderürig;


.  för  upsätligt  och  olagligt
  berölrande  af  annans

8d

—

Art.  1.

De  héie  kontraherende
Parter  forpligte  sig  ved  narværende
  Traktat  til  i  alle  i
samme  foreskrevne  Tilfælde
at  udlevere  til  hverandre  de
Personer,  som  ere  domfældte,
satte  under  Tiltale  eller  befinde
  sig  under  retslig  Forfölgning

  —  være  5rr  som
Gjerningsmend  eller  Delagtige

  —  tor  en  af  de  nedenfor
Pregnede  Gjerninger,  forud-Sat
  at  Gjerningen  er  begaaet
r  den  reklamerende  Stats

erritorium,  samt  atden  idet
Tydske  Rige  er  strafbar  som
„Verbrechen“  eller  „Vergehen“
  og  i  Sverige  eller
Norge  er  belagt  med  strangere
  Straf  end  Fangsel,
nemlig:

13.  For  Mord  (Barnemord,
Mord  paa  For#ldre  og
Giltmord  deri  inbetattet)
eller  ForsÖg  Ppaa  saadan
Forbrydelse  samt  sor
Drab;

2.  For  forsætlig  Fosterfordrivelse

  eller  Forsög  derpaa;



For  Udse#ttelsc  af  Barn
eller  forsa#tlig  Etterladelsc
  al  Barn  ihjalpelös

Tilstand;

For  Barnerov,  Fordölgelsc,
  Bortförclse,  Tilsildebringelse,
  Forby#ttelse
  cller  Underskydelse
al  Barn;

For  Bortförelseafminderaarig
  Person;

For  forsetlig  og  lovstridig
  Berövelse  ak  Anden-25



#

S'#

S
        <pb n="140" />
        1

1

1

.  —

1—

#

—|

der  persönlichen  Freiheit
eines  Menschen,  insofern
sich  eine  Privatperson  derselben
  schuldig  macht;

7.  wegen  widerrechtlicher  Nöthigung

  eines  Anderen  durch
Gewalt  oder  Bedrohung
zu  einer  Handlung,  Duldung
  oder  Unterlassung;

8.  wegen  mehrfacher  Ehe;
9. wegen  Nothzucht  oder  Ver-10.



suches  derselben;

wegen  Vornahme  unzüchtiger
  Handlungen  mit  Gewalt
  oder  unter  Drohungen;

11.  wegen  Vornahme  unzüchtiger

  Handlungen  mit  oder
ohne  Gewalt  oder  Drohungen
  an  einer  Person  des
einen  oder  anderen  Geschlechts
  unter  vierzehn
Jahren,  sowie  wegen  Verleitung
  solcher  Personen
zur  Verübung  oder  Dulung
  unzüchtiger  Handlungen;


12. wegen  gewohnheitsmäßiger

Kuppelei  mit  minderjährigen
  Personen  des  einen
oder  anderen  Geschlechts;

13.  wegen  vorsätzlicher  Mißhandlung

  oder  Verletzung
eines  Menschen,  welche  eine
voraussichtlich  unheilbare
Krankheit  oder  dauernde
Arbeitsunfähigkeit  oder  den
Verlust  des  unumschränkten
Gebrauchs  eines  Organs,
eine schwere  Verstümmelung
oder  den  Tod,  ohne  den
Vorsatz  zu  tödten,  zur  Folge
gehabt  hat;

14.  wegen  Raubes  oder  Versuches

  desselben  und  Erpressung;


15.  wegen  Diebstahls;

1

1

1

1

7.

8.
9.

0.

—

2.

P

112

Personliga  frihet,  sävida
enskild  person  dertill  gör
sig  skyldig;

—  —

för  annans  tvingande  genom
  väld  eller  hot,  utan
laga  rätt,  att  nägot  göra,
täla  eller  underläta;

für  tvegifte;

sför  väldägt  eller  försök
dertill;

för  otuktiga  handlingar,
begängnamed  användande
  af  väld  eller  hotelser;

.  för  otuktiga  handlingar

begängna,  med  eller  utan
användande  af  wäld  eller
hotelser,  mot  en  person  af
ena  eller  andra  könet  under
  Hiorton  är,  äfvensom
sför  sädan  persons  förledande
  att  begä  eller  läna
Sig  till  otuktiga  handlingar;


för  upprepadt  koppleri
med  minderäriga  personer
  af  ena  eller  andra
könect;

.  för  uPppsätlig  misshandel

eller  skadande  af  annan,
hvaraf  följt  en  sannolikt
obotlig  sjukdom  eller  fortfarande
  oförmäga  till  arbete
  eller  förlust  afnägon
or  gans  oinskränkta  bruk
eller  svärt  kroppstel  eller
döden,  utan  att  densamma
Var  äsystad;

14.  lör  rän  eller  försök  dertill

äfvensom  för  utpressning;


15.  för  stöld;

1

1

1

1

–Q

2000

1—

2.

.  For  utugtige

mands  personlige  Frihed,
Saafremt  en  Privatperson
heri  gjör  sig  skyldig;

For  med  Voldeller  Truds-Ier

  uden  lovlig  Ret  at
have  tvunget  Nogen  til  al
Förc,  taale  eller  undlade
Joget;

For  Bigami;

For  Voldtægt  eller  Forsög
  derpaa;

.  Por  utugtige  Gjerningeri

Forbindelse  med  Vold  eller
  Trudsler;

Gjerninger
begaaede  med  eer  uden
Volds  Anvendelse  eller
Trudsler  mod  en  Person
af  detne  eller  andet  Kjön
under  Haorten  Aar,  samt
for  Forledelse  af  saadanne
Personer  till  at  begaa  eller
lade  sig  bruge  til  utugtige
Gjerninger;

For  gjentaget  Kobleri
med  minderaarige  Personer
  af  det  ene  eller
andet  Kjön;

.„For  forsetlig  Mishandling

eller  Legemsfornarmelse,
der  har  foranlediget  Sygdom,
  der  Synes  ulage-Lig
  eller  en  varig  Udygtighed
  ti  Arbeide  eller  Tabet.
af  den  fuldstandige  Brug
af  et  Organ  eller  har  havt
betydelig  Lemleestelse  eller
  Döden  til  Fölge,  uden
at  det  var  Vedkommendes
Hensigt  at  drabe;

14.  For  Röveri  eller  ForsÖg

derpaa  og  Udpresning;

5.  For  Tyveri;
        <pb n="141" />
        16.  wegen  Betrugs,  Unterschlagung
  oder  anderer  Untreue;

17.  wegen  betrüglichen  Bankerutts
  und  betrüglicher  Benachtheiligung
  einer  Konkursmasse;


18.  wegen  Meineides  oder
falschen  Zeugnisses;

19.  wegen  falschen  Gutachtens
eines  Sachverständigen  oder
Dolmetschers,  sowie  wegen
Verleitung  eines  Zeugen,
Sachverständigen  oder  Dolmetschers
  zum  Meineide;

20.



wegen  Fälschung  von  Urkunden
  oder  telegraphischen
Depeschen  in  betrügerischer
Absicht  oder  in  der  Absicht,
jemandem  zu  schaden,  sowie
wegen  wissentlichen  Gebrauchs
  falscher  oder  gefälschter
  Urkunden  und  telegraphischer
  Depeschen  in
Betrügerischer  Absicht  oder
in  der  Absicht,  jemandem
zu  schaden;
21.  wegen  vorsätzlicher  und
rechtswidriger  Vernichtung,
Beschädigung  oder  Unterdrückung
  einer  öffentlichen
oder  Privaturkunde,  begangen
  in  der  Absicht,
einem  anderen  zu  schaden;
.  wegen  Fälschung  oder  Verfälschung
  von  Stempeln,
Stempelzeichen,  Marken
oder  Siegeln  des  Staats
oder  anderer  öffentlichen  Behörden,
  in  der  Absicht,  sie
als  echte  zu  verwenden,  und
wegen  wissentlichen  Gebrauchs
  solcher  falscher  oder

2

#

113

16.  för  bedrägeri,  försnillning
  eller  annat  missbruk
af  förtroende:;

17.  1lör  bedräglig  konkurs
och  bedrägligt  förfarande
med  konkursmassa;

18.  för  menedeller  falskt  vittnesmäl;


9.  för  falskt  intyg  algilvet  af
sakkunnig  eller  tolk,  säó
ock  för  vittnes,  sakkunnigs
  eller  tolks  förledande
till  mened;

2

S

.  för  för  falskning  af  handlingar

  eller  telegram  i
bedräglig  afsigt  eller  i
afsigt  att  skada  annan,  säde
ock  för  veterligt  begagnande
  al  eftergjorda  eller
försalskade  handlingar
och  telegram  i  bedräglig
afsigt  eller  i  afsigt  att
stada  annan;

2

.  för  uppsätligt  och  olagligt
tillintetgörande,  skadan--de
  eller  undertryckande
af  allmän  eller  enskild
handling  iafsigt  attskada
annan;

22.  sör  estergörande  eller
Iörfalskuing  al  Statens
eller  oflentlig  myndighets
stümplar,  stampar,  märken
  eller  sigill  ##a  Sigt  att.
anwvända  dem  säsom  äkta.
älvensom  för  veterligt
begagnande  af  sädana
eftergjorda  eller  förlals-6.

  For  Bedrageri,  Underslab
eller  anden  Misbrug  af
Tillid;

17.  For  svigagtig  Fallit  o
Svigagtig  Omgang  me
Konkursmasse;

18.  For  Mened

Vidnesbyrc
19.  For  salsk  Erklaring  algiven
  af  Skjöns-eller  Besigtelsesmand
  eller  af  Tolk
samt  for  Forledelse  af
Vidnc,  Skiöns-eller  Besigtelsesmand
  eller  Tolk  til
Mened;

.  For  Forfualskning  af  Dokumenter
  eller  Telegrammeribedragersk
  Oeiemed
eller  i  Hensigt  at  skade
Nogen,  for  Brug  af  falske
ller  forfalskede  Dokumenter
  og  Telegrammer
mod  bedre  Vidende  ogie
bedragersk  Oeiemedelleri
Hensigt  at  skade  Nogen;

eller  falsk

2

S

V
—

.  For  sorsætlig  og  ulovlig
Tilintetgjörelse,  Beskadligelse
  eller  Tilsidebringelse
  af  ollentligt  eller
Privat  Dokument  i  Hen-Sigt
  at  skade  nogen;

2

8d#

For  Eltergjörelse  eller
Forlalskuing  af  Statens
eller  anden  oflentlig  Myn--dighels
  Stempler,  Mearkeredskaber,
  Marker
eller  Segl  i  llensigt  at
benvtte  sig  al  dem,  som
Oom  de  varc  agte,  samt
for  Benyttelsc  ufsaadanno
        <pb n="142" />
        2

2

2
2

2

2

·

u

——

-

**

gefälschter  Stempel,  Stempelzeichen,
  Marken  oder
Siegel;

23.  wegen  Falschmünzerei,  nämlich

  wegen  Nachmachens  und
Veränderns  von  Metallund
  Papiergeld,  sowie  wegen
  wissentlichen  Ausgebens
und  Inumlaufsetzens  von
nachgemachtem  oder  verfälschtem
  Metall-  oder  Papiergeld;


24.  wegen  Nachmachens  und

Verfälschens  von  Bankbillets
  und  anderen  vom
Staate  oder  unter  Autorität
des  Staates  von  Korporationen,
  Gesellschaften  oder
Privatpersonen  ausgegebenen
  Schuldverschreibungen
und  sonstigen  Werthpapieren,
  sowie  wegen  wissentlichen
  Ausgebens  und  Inumlaufsetzens
  solcher  nachgemachten
  oder  gefälschten
Bankbillets,  Schuldverschreibungen
  und  anderer
Werthpapiere;

25.  wegen  vorsätzlicher  Brandstiftung;



26.  wegen  Unterschlagung  und

Erpressung  seitens  öffentlicher
  Beamten;

27.  wegen  Bestechung  öffentlicher

  Beamten  zum  Zwecke
einer  Verletzung  ihrer  Amtspflicht;


28.  wegen  folgender  strafbarer
Handlungen  der  Schiffsführer
  und  Schiffsmannschaften
  auf  Schiffen:

2

S

24.

2
Su

2

SC:

2

—

28.

114

kade  stämplar,  stampar,
märken  eller  sigill;

.  för  falskmyntning,  inne--fattande

  eftergörande  och
förfalskning  afmetall-och
Pappers-mynt,  äfvensom
sör  veterligt  utgisvande
och  i  omlopp  sättandce  af
eltergjordt  eller  förlalskadt
  metall-eller  pappersmynt;


lör  eftergörande  och  förfalskning
  at  banksedlar
och  andra  al  staten  eller
med  statens  bemyndigande
  al  korporationer,  bolag
  eller  enskilde  personer
utlürdade  skuld-förbindelser
  och  andra  värdepapper,
  äfvensom  söõr
veterligt  utgifvande  och
i  omlopp  sättande  af  s#—
dana  eltergjorda  eller
förlalskade  Danksedlar,
sSkuld-Hörbindelser  ochandra
  vürdepapper:

.  för  eldskada  al  uppsät;

sör  sörsnillning  och  ut-Pressning,

  begängna  af
oflentliga  embetsmän;

.för  bestickning  af  offentliga

  embetsmün  i  atsigt
att  1lörmä  dem  till  kränkning
  atf  derasembetspligt;

1ör  följande  straffbara.
handlingar  af  fartygsbefülhafvare
  och  besättning
ombord  ä  fartyg:

25.  For

falske  eller  forfalskede
Stempler,  Merrkeredskaber,
  Marker  eller  Segl
mod  bedre  Vidende;

23  For  Falskmyntneri,  hvorvedforstaaes

  Eftergjörelse
og  Forfalskning  af  Metalg
  Papirpenge  samt  for
Uagivelse  og  Schtten  i
Omlöb  al  eftergjorte  eller
forfalskedee  Metal-eller
Vapirpenge  mod  bedre
Vidende;

24.  For  Eltergjörelse  og  For--falskning

  af  Banksedler
og  andre  af  Staten,  eller
under  Statens  Autoritet
af  Korporationer,  Interessentskaber
  eller  Privat-Personer
  udgivne  Pengeforskrivelser
  og  andre
Vorrdipapirer  samt  for
Udgivelse  og  Satten  i
Omlöb  af  saadanne  eftergjorte
  eller  forfalskede
Banksedler,  Pengeforskrivelser
  og  andre  Varrdibahirer
  mod  bedre  Viende;
  -
forsætlig  Brandstiltelse;


26.  For  Underslab  og  Udwesnine

  begaaet  afoffentige
  Embedsmand  eller
Bestillingsmand:;

27.  For  Bestikkelse  af  offlentlige

  Embeds-eller  Bestillingsmaend
  i  Hensigt  at
forlede  dem  til  at  overtrade
  deres  Pligter  som
saadanne:;

28.  Por  elterne#nte  strafbare

Handlinger,  begaaede  af
Skipper  og  Mandskab  om.
bord  paa  Skib:
        <pb n="143" />
        29.  wegen

3

S

wegen

vorsätzliche  und  rechtswidrige
  Zerstörung  eines
Schiffes  oder  Versuch
derselben;

vorsätzlich  bewirkte  rechtswidrige
  Strandung  eines
Schiffes  mit  der  Folge,
daß  Schiffbruch  oder  anderer
  Seeschaden  entsteht,
oder  Versuch  einer  derartigen
  strafbaren  Handlung;



Widerstand  mit  Thätlichkeiten
  gegen  den  Schiffsführer,
  wenn  dieser  Widerstand
  von  mehreren
Schiffsleuten  auf  Verabredung
  gemeinschaftlich
geleistet  ist;

vorsätzlicher  und
rechtswidriger  gänzlicher
oder  theilweiser  Zerstörung
von  Kanälen,  Schleusen
oder  anderen  derartigen
Wasserbauten,  von  Eisenbahnen
  oder  Telegraphenanstalten,
  sowie  wegen  vorsätzlicher
  Störung  eines
Eisenbahnzuges  auf  der
Fahrbahn  durch  Aufstellen,

Hinlegen  oder  Hinwerfen

von  Gegenständen,  durch
Verrückung  von  Schienen
oder  ihrer  Unterlagen,  durch
Wegnahme  von  Weichen
oder  Bolzen  oder  durch  Bereitung
  von  Hindernissen
anderer  Art,  welche  dazu
geeignet  sind,  den  Zug  aufzuhalten
  oder  aus  den  Schienen
  zu  bringen;
vorsätzlicher  und
rechtswidriger  Zerstörung
oder  Beschädigung  von  Gräbern,
  Grabdenkmälern  und
öffentlichen  Denkmälern;

115

uppsätlig  och  olaglig
örstöring  af  ett  fartyg
eller  försek  dertill;

—  —

uppsätligen  föranledd
olaglig  strandning  af
ett  sartyg,  sà  attskeppsbrott
  eller  annan  sjöskada
  sker,  eller  sörsök
till  sädant  brott;

väldsamt  motständ  mot
fartygsbefälhafvare,  44
säldant  motständ  elter
samräd  utöfvas  af  flera
bland  manskapet  iförening;


29.  für  uppsätlig  och  olaglig

3

S

förstöring,  lullständigt
eller  till  en  del,  af  Kanal,
slussverk  eller  annan  sädan
  vattenbyggnad,  jernwäg
  eller  telegraf,  älvensom
  för  uppsätligt  hindrande
  aft  ett  täg  pAô
jernvägen  genom  uppställande.
  utläggandeeller
utkastande  af  föremäl,
genom  rubbningafskenor
eller  deras  underlag.
genom  borttagande  af
spärverlar  eller  bultar
eller  genom  beredande  af
andra  slags  hinder,  egnade
  att  uppchälla  täget
eller  bringa  det  ur  späret;

.  für  uppsätlig  och  olaglig

förstöring  eller  skadande
af  grafställen,  grafvärdar
och  ollentliga  minncsmärken;


forse#tlig  og  ulovlig
Oedelaggelse  af  Skib
eller  Forsög  derpaa;

forsætlig  og  ulovlig

Setten  Paa  Grund  af
Fartöi,  Saa  at  Skibbrud.
eller  anden  Söskade
sker  eller  Forsög  paa
saadan  Forbrydelse;

voldelig  Modstand  mod

Skipper,  naar  saadan
Modstand  efter  Samraad
  udöves  i  Falleskab
  af  flerec  af  Skibs--mandskabet;


29.  For  forsetlig  og  ulovlig

3

S

Oedelzggelse  —idet  Hele
eller  1or  en  Del  —  af  Kanal,
  Sluseva#k  elleranden
saadan  Vandbygning,  af
Jernveie  eller  Telegrafanstalter,
  samt  ftor  forsccstlig
  Forstyrrelse  af
Jernbaneten  Ved  at  paa
Banlinien  opstille,  henlegge
  eller  henkaste
Gjenstande,  ved  Forrykkelse
  af  Skinner  eller
disses  Underlag,  Borttagelse
  af  Bolte  eller  Nagler
eller  ved  at  berede  Toget
andre  IIindringer,  der  ere
egnede  til  at  opholde  det
eller  bringe  her  ud  af
Sporct;

.  For  forsatlig  og  ulovlig

Oedela#eggelse  eller  Beskadigelse
  af  Gravsteder,
Gravminder  og  olfentlige
Mindesmerrker;
        <pb n="144" />
        31.  wegen  Verhehlung  von
Sachen,  welche  durch  eine
der  im  gegenwärtigen  Vertrage
  vorgesehenen  strafbaren
  Handlungen  erlangt
worden  sind.

Es  kann  indessen,  wenn  die
strafbare  Handlung,  wegen
deren  ein  Antrag  auf  Auslieferung
  gestellt  wird,  außerhalb
des  Gebietes  des  ersuchenden
Theils  begangen  worden  ist,
diesem  Antrage  alsdann  stattgegeben
  werden,  wenn  nach  der
Gesetzgebung  des  ersuchten
Staats  wegen  derselben,  außerhalb
  seines  Gebietes  begangenen
  Handlungen  eine  gerichtliche
  Verfolgung  statthaft  ist.

Art.  2.

Kein  Deutscher  wird  von
Seiten  der  Regierungen  des
Deutschen  Reichs  an  die  schwedische
  oder  norwegische  Regierung,
  und  von  Seiten  dieser
kein  Schwede  oder  Norweger  an
eine  Regierung  des  Deutschen
Reichs  ausgeliefert  werden.

Art.  3.

Ist  die  reklamirte  Person
weder  ein  Deutscher  noch  ein
Schwede  oder  Norweger,  so
kann  der  Staat,  an  welchen
der  Auslieferungsantrag  gerichtet
  wird,  von  dem  gestellten
Antrage  die  Regierung  desjenigen
  Staates,  welchem  der
Verfolgte  angehört,  in  Kenntniß
  setzen,  und  wenn  diese  Regierung
  ihrerseits  den  Angeschuldigten
  beansprucht,  um  ihn
vor  ihre  Gerichte  zu  stellen,  so
kann  diejenige  Regierung,  an

116  —

31.  för  undandöljande  afföremäl
  som  erhällits  genom
en  af  de  i  detta  fördrag
uppräknade  Straffbara
handlingar.

—

Harförbrytelse,  för  hvilken
utlemnande  begüres,  blifvit
begängen  utom  det  landsomrädc,
  Som  begär  utlemnandet,
skall  sädan  begüran  icke  dessmindre
  kunna  bifallas,  sà
tramt  lagstiftningen  i  det
land,  till  hvilket  framställningen
  göres,  medgifver  anstüllandet
  af  ätal  för  enahanda
  förbrytelse,  begängen
utom  dess  owräde.

Art.  2.

Ingen  tysk  skall  af  det
tyska  rikets  regeringar  utlemnas
  till  den  svenska  eller
norska  regeringen  och  frän
dessas  sida  ingen  svensk  eller
norrman  till  nägon  af  det
tyska  rikets  regeringar.

Art.  3.

Om  den,  hvilkens  utlemnande
  begärcs,  hvarken  är
tysk  ej  heller  svensk  eller
norrman,  kan  den  stat,  hos
hvilken  begüran  om  utlemnande
  framställes,  om  den
giorda  framställningen  underrätta
  regeringen  idenstat,
hvars  undersäte  han  är,  och
Oom  denna  regering  gör  ansPräk
  pä  den  anklagade  för
att  stülla  honom  till  rütta  inför
  sina  domstolar,  kan  den
regering,  till  hvilken  begüran

31.  For  Herleri  med  Hensyn
til  Gjenstande,  der  ere
erhvervede  ved  nogen  af
de  i  nerve##rende  Traktat
  omhandlede  strafbare
Gjerninger.

Er  Forbrydelsen,  for  hvilken
  Udleveringen  begjeres,
begaact  udenfor  det  reklamerende
  Lands  Territorium,  skal
denne  Begjerring  ikke  destomindre
  efterkommes,  naar
ifölge  Lovgivningen  i  det
Land,  til  hvilket  Begjaringen
  om  Udlevering  fremszttes,
  restlig  Forfölgning  kan
anstilles  for  saadanne  Forbrydelser
  begaaede  udenfor
Landets  Territorium.

Art.  2.

Ingen  Tydsker  vil  af  det
Tydske  Riges  Regjeringer
blive  udleverct  till  den
Svenske  eller  Norske  Regjering,
  ligesom  fra  disses  Side
ingen  Svenskeller  Nordmand
Vill  blive  udleveret  til  nogen
af  det  Tydske  Riges  Regjeringer.


Art.  3.

Naar  den,  hvis  Udlevering
begjæres,  hverken  er  Tydsker,
  Svensk  eller  Nordmand,
kan  den  Stat,  til  hvilken  Begjæringen
  om  Udlevering  rettes,
  underrette  det  Lands  Regjering,
  til  hvilket  Angjældendehörer,
  omden  fremsatte
Begjaring,  og  naar  denne
Regjering  sclvy  fordrer  Angjældende
  udleveret  for  at
drage  ham  til  Ansvar  for  sine
Domstole,  saa  kan  den  Re-Biering,
  til  hvilken  Begjerin-
        <pb n="145" />
        welche  der  Auslieferungsantrag
gerichtet  ist,  den  Angeschuldigten
nach  ihrer  Wahl  entweder  der
Regierung  des  Staates,  welchem
der  Verfolgte  angehört,  oder
derjenigen,  welche  ihn  zuerst
reklamirt  hat,  ausliefern.

Art.  4.

Die  Auslieferung  soll  nicht
stattfinden,  wenn  die  von  einer
Regierung  des  Deutschen  Reichs
reklamirte  Person  in  Schweden
oder  Norwegen,  die  seitens  der
schwedischen  oder  norwegischen
Regierung  reklamirte  Person
in  einem  der  Staaten  des  Deutschen
  Reichs  wegen  derselben
strafbaren  Handlung,  wegen
deren  die  Auslieferung  beantragt
  wird,  in  Untersuchung
gewesen  und  außer  Verfolgung

esetzt  worden  oder  sich  noch  in
Antersuchung  befindet  oder  bereits
  bestraft  worden  ist.

Wenn  die  von  einer  Regierung
  des  Deutschen  Reichs  reklamirte
  Person  in  Schweden
oder  Norwegen,  oder  wenn  die
seitens  der  schwedischen  oder  norwegischen
  Regierung  reklamirte
Person  in  einem  der  Staaten
des  Deutschen  Reichs  wegen
einer  anderen  strafbaren  Handlung
  in  Untersuchung  ist,  so  soll
ihre  Auslieferung  bis  zur  Beendigung
  dieser  Untersuchung  und
vollendeter  Vollstreckung  der
etwa  gegen  sie  erkannten  Strafe
ausgesetzt  werden.

Art.  5.

Wenn  eine  reklamirte  Person
Verbindlichkeiten  gegen  Privatpersonen
  eingegangen  hat,  an
deren  Erfüllung  sie  durch  die

Reichs-Gesetzbl.  1878.

117

Om  utlemnande  blifvit  framstäld,
  efter  sitt  skön  utlemna
honom,  antingen  till  regeringen
  iden  stat,  hvars  undersäte
  han  är,  eller  till  den  regering,
  som  först  begärde
hans  utlemnande.

Art.  4.

Utlemnandetskall  icke  ega
rum  om  den  af  en  bland  det
tyska  rikets  regeringar  äterfordrade
  personen  i  Sverige
eller  Norge,  eller  om  den  frän
Svenska  cller  Norska  regeringens
  sida  äterfordrade  personen
  i  nägon  af  det  tyska.
rikets  stater  varittilltaladoch
blifvit  frän  ätalet  frieller  änun
är  under  ätal  eller  redan  blifvit
  straffad  församma  förbr).
telsc,  pä  grund  af  hvilken
utlemnandet  blifrit  begärdt.

Om  den  af  en  bland  det
tyska  rikets  regeringar  äterfordrade
  personen  i  Sverige
eller  Norge  eller  om  den  frän
svenska  eller  norska  regeringens
  sida  äterfordrade  personeni
  nägon  afdettyskarikets
stater  är  under  ätal  för  enannan
  förbrytelse,  skall  utlemnandet
  upskjutas,  tilldessmälet
  blitrit  algjordt,  och  det
möjligen  ädömda  straffet  undergänget.


Art.  5.

Om  den.  hvilkens  utlemnande
  begürcs,  till  enskilda
ersoner  ingätt  förbindelser,
frän  hvilkas  fullgörande  han

gen  om  Udlevering  er  rettet,
elter  eget  Walg  udlevere  Angjaldende
  enten  til  den  Stats
Regjering,  til  hvilken  Angjældende
  hörer,  eller  til  den
Stats  Regjering.  hvilken  först
har  begjeert  hans  Udlevering.
Art.  4.

UCdlevering  skal  ikke  finde
Sted.  hvis  den  af  en  af  det
Iydske  Riges  Regjeringer
reklamerede  Person  i  Sverige
eller  Norge  eller  den  af  den
Svenske  eller  Norske  Regjering
  reklamerede  Person  i  en
af  det  Tydske  Riges  Stater
for  den  samme  Forbrydelse  i
Anledning  af  hvilken  hans
Udlevrering  forlanges,  enten
har  va##ret  under  Forfölgelse.
der  ikke  har  ledet  til  hans
Domfeldelse,  eller  endun  er
under  FTorfölgelse  eller  allerede
  er  bleven  straffet.

Hvis  denafenaf  detTydske
Riges  Regjeringer  reklamere--de
  Personer  under  Forfölgelse
iSverige  eller  Norge,  eller  den
af  den  Svenske  eller  Norske
Regjering  reklamerede  Person
  er  under  Forlölgelse
i  en  af  det  Tydske  Riges
Stater  for  nogen  anden  Forbrydelsc,
  udsmttes  Udleveringen,
  intil  Undersögelsernc
  erc  tilendebragte  og
Exekution  al  den  ham  umligens
  idömte  Stral  har  fundet
  Sted.

Art.  5.

Hvis  den  Person,  der  forlanges
  udleverct,  ligeoverfor
Privatpersoner  har  indgaaet
Forpligtelscr,  hvis  Opfyldelse

26
        <pb n="146" />
        Auslieferung  verhindert  wird,
so  soll  dieselbe  dennoch  ausgeliefert
  werden,  und  es  bleibt  dem
dadurch  beeinträchtigten  Theile
überlassen,  seine  Rechte  vor  der
zuständigen  Behörde  geltend  zu
machen.

Art.  6.

Die  Bestimmungen des gegenwärtigen
  Vertrages  finden  auf
solche  Personen,  die  sich  irgend
einer politischen  strafbaren  Handlung
  schuldig  gemacht  haben,
keine  Anwendung.  Die  Person,
welche  wegen  einer  der  im  Art.  1
aufgeführten  gemeinen  strafbaren
  Handlungen  ausgeliefert
worden  ist,  darf  demgemäß  in
demjenigen  Staate,  an  welchen
die  Auslieferung  erfolgt  ist,  in
keinem  Falle  wegen  einer  von
ihr  vor  der  Auslieferung  verübten
  politischen  strafbaren
Handlung,  noch  wegen  einer
Handlung,  die  mit  einer  solchen
politischen  Handlung  im  Zusammenhang
  steht,  noch  wegen  einer
strafbaren  Handlung,  welche  in
dem  gegenwärtigen  Vertrage
nicht  vorgesehen  ist,  zur  Untersuchung
  gezogen  und  bestraft
werden,  es  sei  denn,  daß  dieselbe,
  nachdem  sie  wegen  der  strafbaren
  Handlung,  welche  zur
Auslieferung  Anlaß  gegeben
hat,  bestraft  oder  außer  Verfolgunggesetzt
  worden  ist,  versäumt
habe,  vor  Ablauf  einer  Frist  von
drei  Monaten,  das  Land  zu  verlassen,
  oder  daß  sie  aufs  neue
dorthin  komme.

Der  Angriff  gegen  das  Oberhaupt
  einer  fremden  Regierung
oder  gegen  Mitglieder  seiner  Familie
  soll  weder  als  politische

118

lörhindras  genom  utlemnandet,
  skall  han  icke  dessmindre
utlemnas,  och  skall  det  stä
den  derigenom  lidandeparten.
öppet  att  hos  vederbörande
myndighet  gora  sina  rättigheter
  gällande.

Art.  6.

Bestümmelsernaidetta  fördrag
  ärc  icke  tillämpliga  pä#
Dersoner,  Som  gjort  sig  skyldigatillnägon
  politisk  förbrytelsc.
  Den  som  blitvit  utlemnad
  för  nägon  at  de  uti  Art.  1
uppräknade  allmänna  förbrytelser,
  mä  sälcdes  icke  inägot
fall  i  den  stat,  till  hvilken
utlemnandet  skctt,  tilltalas
eller  straflas  för  en  afhonom
före  utlemnandet  begängen
olitisk  förbrytelsc.  ej  heller
för  nägon  handling,  Som  med.
Sädan  politisk  förbrytelsceger
sammanhang,  ej  heller  för
nägot  brott,  som  idetta  fördrag
  icke  finnes  uppräknadt,
med  mindre  han,  efter  atthaf-Vaundergätt
  straff  för  den
förbrytelsc,  sSom  föranledt  utlemnandet,
  eller  blifvit  frän
ätalderför  fri,antingen  underlätit
  att  imom  utgängen  at  tre
mänader  begilvasig  ur  landet.

oller  ock  dit  ätervänder.

Förgripelse  mot  en  främmanderegerings
  ölverhufvud
eller  emot  medlemmar  afdess
familj  skall  icke  anses  Som  en

forhindres  ved  Udleveringen,
skal  dennc  ikke  destomindre
finde  Sted,  og  det  staaer  da.
den  skadeclidende  Part  frit  for
at  göre  sine  Rettigheder  gjældende
  for  den  kompetente
Autoritet.

Art.  6.

Bestemmelserne  i  narva
rende  Traktat  finde  ikke  An--vendelse
  paa  Personer,  der
havc  gjort  sig  skyldige  i  en

olitikk  Forbrydelse.  Den

erson,  som  er  bleven  udleveret
  for  nogen  af  de  i
Art.  1  opregnede  almindelige
Forbrydelser,  kan  fölgelig  1
intet  Tilfælde  undergives
Retssorsölgning  og  straffes  i
den  Stat,  til  hvilken  han  er
blevenudleverct,  for  nogen  af
ham  für  Udleveringen  beganet
Politisk  Forbrydelsc  eller  for
nogen  Iandling,  som  staaer  i
Forbindelsc  med  saadan  Forbrydelsc,
  ei  heller  for  nogen
i  narvaorende  Traktat  ikke
pregnet  Forbrydelse,  med
mindre  han  ester  at  være  blevon
  strasset  eller  srifunden  for
den  Forbrydelsc,  som  har  gi-Vet
  Anledning  till  Udleverin--gen,
  har  forsömt  at  tforlade
Landet  inden  en  Frist  al  tre
Maancder,  eller  han  Paany
kommer  tilbage  dertil.

Angreb  paa  cn  fremmed
Regjerings  Orerhoved  eller
Paa  Medlemmer  al  hans  Familic
  henregnes  ikke  til  poli-
        <pb n="147" />
        strafbare  Handlung,  noch  als

mit  einer  solchen  in  Zusammenhang

  stehend  angesehen  werden,

wenn  dieser  Angriff  den  Thatbestand

  des  Todtschlages,  Mordes

  oder  Giftmordes  bildet.
Art.7.

Die  Auslieferung  soll  nicht
stattfinden,  wenn  seit  der  begangenen
  strafbaren  Handlung  oder
der  letzten  Handlung  des  Strafrichters
  oder  der  erfolgten  Verurtheilung
  nach  den  Gesetzen
desjenigen  Staats,  in  welchem
der  Verfolgte  zur  Zeit,  wo  die
Auslieferung  beantragt  wird,
sich  aufhält,  Verjährung  der
strafgerichtlichen  Verfolgung
oder  der  erkannten  Strafe  eingetreten
  ist.

Art.  8.

Die  Auslieferung  eines  der
im  Art.  1  aufgeführten  strafbaren
  Handlungen  Beschuldigten
  oder  Verurtheilten  soll  bewilligt
  werden  auf  Grund  eines
verurtheilenden  Erkenntnisses
oder  auf  Grund  eines  förmlichen
Beschlusses  des  zuständigen  Gerichts
  oder  anderer  zuständiger
Behörden,  auf  Versetzung  in  den
Anklagestand  oder  Eröffnung
des  Hauptverfahrens  oder  auf
Grund  einer  von  dem  zuständigen
  Richter  oder  einer  anderen
zuständigen  Behörde  erlassenen

Verfügung,  in  welcher  die  Verweisung
  des  Beschuldigten  vor
den  erkennenden  Richter  ausdrücklich
  angeordnet  wird,  oder
auch  auf  Grund  eines  Haftbefehls
  oder  eines  anderen  von
der  zuständigen  Behörde  erlassenen
  Dokuments,  welches  die
gleiche  Geltung  hat  und  worin

119

Politisk  förbrytelse  ej  heller
säsom  dermed  sammanhängande
  gerning.,  dä  sädan  förgripelse
  bestär  i  dräp,  mord
eller  förgiltning.

Art.  7.

Utlemnandet  skall  icke  ega
rum,  derestelter  förbrytelsens
begäcnde  eller  mälets  scnaste
handläggning  al  brottsmäldsdomare
  eller  det  füllande  utslagets
  alkunnande,  preskription
  med  afscende  à  ätal  eller
straffinträdti  enlighet  medlagarne
  iden  stat,  imom  hvilken
den  äterlordradc  uppchäller
Sig  vid  dentid,  ddbegüran  om
utlemnande  framställes.

Art.  8.

Utlemnandet  af  en  person,
som  blifvit  anklagad  eller
Hdömd  für  nägon  af  de  i  Art.  1
Oomförmälda  förbrytelser,
Skall  beviljas  pä  grund  at  fällande
  utslag  eller  pä  grundaf
behörig  domstols  eller  annan
behörig  myndighets  formligen
  fattade  beslut  om  anställande
  al  ätal  eller  pä  grundal
  bchörig  domares  eller  annan
  behörig  myndighets  uttruckligaförordnandeomden

anklagades  inställande  för
Drottsmälsdomstol  eller  ock
a  grund  af  flörordnande  om
cnanklagadeshäktningeller
annan  al  behörig  myndighet
utllirdad  handling  egande
samma  giltighet  och  inuchällande
  noggrann  uplysning
sävül  om  FJellva  gerningen
som  omden  derpätillämpliga
straflbestüämmelsc,  under  viltiske

  Forbrydelser  eller  til  1D
Forbindelse  dermed  staacnde
Gierning,  naar  saadant  Angreb
  bestaari  Drab,  Mordeller
Giltmord.

Art.  7.

Udlevering  skal  ikke  finde
Sted,  hvis  elter  Gjerningens
Forövelse,  Retsforfölgelsens
Atslutning  eller  Domferldelsen
  Prieskription  er  indtraadt
  medllensyntil  Paatale
eller  Stral  iflölge  Lovencidet
Land,  i  hvilket  Angjaldende
belinder  sig  paa  den  Tid  Udleveringen
  sorlanges.

Art.  8.

Udlevering  af  en  Person,
Ssom  er  anklaget  eller  dömt  for
en  af  de  i  Art.  1  opregnede
Forbrydelser  skal  bevilges
Dan  Grundlag  af  en  Strafledom
  eller  lovformelig  Beslutning,
  algiven  af  den  deoertil
kompetente  Ret  eller  anden
kompetent  Myndighedom,  at
Ang)#ldende  skal  undergi-Ves
  Justiticl  Tiltalc,  eller  paa
Grundlagaten  Ordrefrakompetent
  Dommer  eller  anden
kompetent  Myndighed,  hvorved
  Sagen  udtrykkelig  hen-Viscs
  til  Behandling  for  Starlfedomstol,
  eller  pDan  Grundlag
al  en  Arrestordre  eller  et  andet
  al  kompctent  Myndighed
udleiertiget  Dokument,  der  er
ligesaun  retskraltigt  og  indeholder
  nöiagtig  Angivolse
sanvel  al  Faktum  som  al  den
Pansammennvendelige  Stral-26“
        <pb n="148" />
        der  Thatbestand,  sowie  die  darauf
  anwendbare  strafgesetzliche
Bestimmung  genau  angegeben
ist,  —  insofern  diese  Schriftstücke
  in  Urschrift  oder  in  beglaubigter
  Abschrift,  und  zwar
in  denjenigen  Formen  beigebracht
  sind,  welche  die  Gesetzgebung
  des  die  Auslieferung
begehrenden  Staates  vorschreibt.

Die  Anträge  auf  Auslieferung
  erfolgen  im  diplomatischen
Wege.  Der  Schriftwechsel  und
die  Verhandlungen  können  jedoch
  je  nach  den  Umständen  des
einzelnen  Falles  unmittelbar
zwischen  der  bei  der  Auslieferung
  betheiligten  Regierung  des
Deutschen  Reichs  und  den  Königreichen
  Schweden  und  Norwegen
  stattfinden.

Art.  9.

In  dringenden  Fällen  und
insbesondere,  wenn  Gefahr  der
Flucht  vorhanden  ist,  kann
eine  jede  der  respektiven  Regierungen
  unter  Berufung  auf
das  Vorhandensein  eines  Straf.
urtheils,  eines  Beschlusses  auf
Versetzung  in  den  Anklagestand
oder  eines  Haftbefehls  in  kürzester
  Weise,  selbst  auf  telegraphischem
  Wege,  die  Verhaftung

des  Verurtheilten  oder  Angeschuldigten
  beantragen  und  erwirken,
  unter  der  Bedingung,
daß  das  Dokument,  auf  dessen
Vorhandensein  man  sich  berufen
hat,  binnen  einer  Frist  von  sechs
Wochen  nach  der  Verhaftung
beigebracht  wird.

Art.  10.

Alle  in  Beschlag  genommenen
Gegenstände,  welche  sich  zur  Zeit
der  Festnahme  im  Besitze  des

—  120

kor  att  dessa  handlingar  företes
  i  original  eller  bestyrkt
afskrift  och  i  den  form,  som
den  äterfordrandestatenslagstiltning
  föreskrifver.  Framställningar
  om  utlemnande
skola  ske  pädiplomatisk  väg.
Skriftverlingen  och  underhandlingarne
  kunna  likväl
allt  efter  omständigheterna
uti  hvanje  särskildt  fall  ega
rum  omedelbart  mellan  den.
af  det  tyska  rikets  regeringar,
som  frägan  rörer,  och  konungarikena
  Sverige  och  Norge.

Art.  9.

J  trängande  fall  och  isynnerhet
  om  Tymning  är  att  befara,
  kan  hvar  och  en  af
de  respektive  regeringarne,
under  äberopande  af  ett
förhanden  varande  utslag,
beslut  om  försättande  i  anklagelsetillständ
  eller  förordnande
  om  häktning,  ikortaste
form,  ja  äfven  pä  telegrafisk
väg,  begära  och  erhälla  den
dömdeseller  anklagadeshäktning
  under  vilkor  att  den
handling,  hvars  förhandenvaro
  man  äberopat,  företes
inom  en  tid  af  sex  veckor,
efter  det  hücktningen  egt
rum.

Art.  10.
Allaibeslag  tagna  föremäl,
som  vid  häktandet  befinna
Ssig  iden  äterfordrade  persofebestemmelse,

  tforsaavidt
disse  Dokumenter  fremkomme
  in  originali  eller  i  bekra#ftet
  Afskrift  samt  i  de  Former,
som  den  reklamerende  Stats
Lovgivning  foreskriver.  Forlangende
  om  ODdlevering
fremsattes  ad  diplomatisk
Vei.  Brevvexling  og  Forhandlinger
  kunne  dog  efter
Omstandighederne  ved  det
enkelte  Tillielde  ske  direkte
mellem  den  af  det  Tyske  Riges
  Regj  eringer  der  er  interesseret

  i  Udleveringen  og
Kongerigerne  Sverige  og
Norge.

Art.  9.

J  presserende  Tilflde  og
i  Serdeleshed,  naar  Undvigelse
  er  at  befrygte,  kan
enhver  af  de  respektive  Regjeringer
  under  Paaberaabelse
  af  Tilstedeve##e#relsen  af
een  Straffedom,  en  Beslutning,
hvorved  Angjaldende  serttes
  i  Anklagestand,  eller  af  en
Arrestordre,  paa  korteste
Maade  endog  ad  telegrafisk
Vei,  forlange  og  udvirke  den
Domfaldtes  eller  Anklagedes
Arrestation  under  Betingelse
af,  at  det  Dokument,  man  har
paaberaabt  sig,  fremlægges
inden  en  Frist  af  sex  bger
elter  Arrestationen.

Art.  10.
Allc  i  Forvaring  tagne
Gjenstande,  Som  betinde  sig
i  den  reklamerede  Persons.
        <pb n="149" />
        Reklamirten  befinden,  sollen
gleichzeitig  mit  der  Auslieferung
des  Verhafteten  überliefert  werden,
  und  es  soll  sich  diese  Ueberlieferung
  nicht  blos  auf  die  entfremdeten
  Gegenstände,  sondern
auf  alles  erstrecken,  was  zum
Beweise  der  strafbaren  Handlung
  dienen  kann.

Jedoch  werden  die  Rechte
dritter  Personen  an  den  oben
erwähnten  Gegenständen  vorbehalten,
  und  es  sollen  die  letzteren
  nach  dem  Schlusse  des  gerichtlichen
  Verfahrens  den  zur
Empfangnahme  Berechtigten
kostenfrei  zurückgegeben  werden.

Art.  11.

Die  vertragenden  Theile  verzichten

  darauf,  die  Erstattung

derjenigen  Kosten  zu  verlangen,
welche  ihnen  aus  der  Festnaheme
und  dem  Unterhalte  des  Auszuliefernden
  und  aus  seinem
Transporte,  wie  aus  dem
Transporte  der  im  Art.  10
erwähnten  Gegenstände  bis  zur
Einschiffung  erwachsen,  willigen
vielmehr  gegenseitig  darin,  diese
Kosten  selbst  zu  tragen.

Art.  12.

Wenn  in  einem  Strafverfahren
  wegen  Handlungen  die  nicht
politischer  Art  sind,  einer  der
vertragenden  Theile  die  Vernehmung
  von  Zeugen,  welche  sich
im  Gebiete  des  anderen  Theils
aufhalten,  oder  irgend  eine  andere
  Untersuchungshandlung
für  nothwendig  erachten  sollte,
so  wird  ein  entsprechendes  Ersuchschreiben
  auf  diplomatischem
Wege  mitgetheit  und  demselben
nach  Maßgabe  der  Gesetzgebung
des  Landes,  wo  der  Zeuge  ver- 



—  121  —

nens  ego,  skola  öfverlemnas
Pä  samma  gäng  som  denhäktade
  personen  utlemnas;  och
skall  detta  öfverlemnande
omfatta  icke  blott  pä  olagligt
sätt  ätkomna  föremäl  utan
äfven  allt,  som  kan  tjena  till
bevis  om  förbrytelsen.

Tredje  persons  rütt  till  ofvannämucdea
  föremäl  är  likväl
förbehällen,  och  skola  dessa
efter  ransakningens  slut  kostnadsfritt
  till  vederbörande
Ater  ställas.

Art.  11.

De  fördragslutande  parterna
  afstä  ifrän  att  begära
ersättning  för  de  kostnader,
som  ädragas  dem  genom  den
Aterfordrades  häktande  och
underhäll  äffensom  genom
hans  och  de  i  Art.  10  omförmälda
  föremäls  forslande
ända  till  inskeppningen,  och
samtycka  bömsesidigt  att
dielfva  bestrida  dessa  kostnader.


Art.  12.

Om  under  pägäende  ran-Sakning
  iett  brottmäl  aff#icke
Politisk  beskaffenhet,  en  at
de  fördragslutande  parterna
skulle  anse  nödvänchgt,  att
förhör  anstülles  med  vittnen,
som  belinna  sig  inom  den  andra
  partens  omräde,  eller  att
unnan  undersökningsätgärd
vidtages,  bör  begüran  derom
Dä  diplomatisk  vüg  Skriftli-Ben
  framställas  och  ät  sädan
begäran  verkställighet  gitvas,
iden  män  lagstiftningen  idet

Besiddelse  paa  den  Tid,  han
anholdes,  skulle  udleveres
samtidigt  med  Angialdende,
og  skal  dette  ikke  alene
HSarlde  Gjenstande,  af  hvilke
Angsalldende  urettelig  er
kommen  i  Besiddelse,  men
enhver  Ting.  der  kan  tjene
til  Bevis  for  Forbrydelsen.

Dog  forbeholdes  Trediemands
  Rettigheder  med  Hensyn
  til  ovenna##nte  Gjenstande,
  og  skulle  dissc  efter
Sagens  Tilendebringelseuden
Omkostninger  tilbageleveres
den  til  Modtagelsen  Berettigede.


Art.  11.

De  kontraherende  Parter
give  Afkald  paa  Refusion  for

T  Omkostninger,  som  foranlediges
  ved  Anjeldendes  Arrestation
  og  Underhold  samt
hans  Transport,  saavelsom
ved  Transportenalde  i  Art.  10
omnævnte  Sager,  intil  Indskibning
  er  soregaaet.  De
samtykke  gjensidig  i  selv  at
ät  bare  dem.

Art.  12.

Naar  under  Forfölgelsen.
af  en  Straflesag,  der  angaar
en  ikke  politisk  Forbrydelse,
eenafde  kontraherende  Parter
finder  det  nödvwendigt,  at
Vidner,  som  opholde  sig  paa
den  anden  Parts  Territorinm,
aföres  eller  at  Nogen  anden
Undersögelse  anstilles,  Skal
skriftlig  Anmodning  herom
fremsendes  ad  diplomatisk
Vei,  og  Anmodningen  efterkommes
  i  den  Udstrakning,
som  Lovene  idet  Land,  hvor
        <pb n="150" />
        nommen  oder die  Handlung  vorgenommen
  werden  soll,  Folge
gegeben  werden.  Die  Ausführung
  des  Antrages  kann  verweigert
  werden,  wenn  die  Untersuchung
  eine  Handlung  zum  Gegenstand
  hat,  welche  nach  den

Gesetzen  des  Staates,  an  welchen
das  Ersuchschreiben  gerichtet  ist,
nicht  strafbar  ist.

Die  vertragenden  Theile  verzichten
  gegenseitig  auf  alle  Ersatzansprüche,
  welche  aus  der
Ausführung  der  Requisition  wegen
  Vernehmung  von  Zeugen
erwachsen,  wogegen  die  Kosten
wegen  der  Bewerkstelligung  anderer
  Untersuchungshandlungen
von  dem  Staate,  der  die  Handlung
  beantragt  hat,  erstattet
werden  sollen.

Art.  13.

Wenn  in  einer  Strafsache,
welche  nichtpolitische  strafbare
Handlungen  zum  Gegenstand
hat,  das  persönliche  Erscheinen
eines  Zeugen  nothwendig  ist,  so
wird  die  Regierung  des  Landes,
in  welchem  der  Zeuge  sich  aufhält,
  ihn  auffordern,  der  an  ihn
ergehenden  Ladung  Folge  zu
leisten,  und  werden  die  respektiven
  Regierungen  über  den  Betrag
  der  Erstattung  für  Reise
und  Aufenthalt,  welche  der  ersuchende
  Staat  dem  Zeugen  mit
Rücksicht  auf  die  Länge  der  Reise
und  dessen  Aufenthalt  an  dem
Orte  zu  bewilligen  hat,  sowie
über  den  Vorschuß,  der  dem
Zeugen  ausbezahlt  werden  soll,
Uebereinkunft  treffen.

In  keinem  Fall  darf  ein  Zeuge,
welcher  in  Folge  der  in  den
Staaten  des  einen  vertragenden

122

land,  der  vittnet  skall  förhöras
  eller  ätgärden  vidtagas,
sädant  medgifver.  Verkställandet
  kan  förvägras,  om  undersökningen
  har  till  föremäl
en  handling,  hvilken  enligt
lagarne  i  den  stat,  hos  hvilken
  framställningen  blilvit
Giord,  icke  är  straflbar.

De  fördragslutande  parterna
  alstä  ömsesidigt  frün
alla  anspräk  pä  crsättning  för
kostnader,  som  härflyta  genom
  verkstüllandet  al  begäran
  om  vittnes  förhör,  hvaremot
  kostnaden  füör  annan
undersökningsätgärds  vidta
gande  skall  ersättas  af  den
stat,  som  samma  ätgärd  begärt.


Art.  13.

Omiectt  brotmäl,  som  icke
rörer  politiska  förbrytelser,
ett  vittnes  personliga  inställelsc
  ür  af  nöden,  bör.  regeringen
  i  det  land,  der  vittnet
uppchäller  sig,  uppmana  det
att  ätlyda  den  utgängna  kallelsen
  och  böra  de  respektive
regeringarne  träffa  *
kommelse  om  beloppet  afden
ersättning  för  resa  och  uppehälle,
  som  den  reklamerande
staten  har  att  bevilja  vittnet
i  män  af  resans  längd  och
dess  vistelsc  pä  stället,  älvensom
  om  det  penninge  förskott,
  som  Skall  till  vittnet
utbetalas.

Icke  i  nägot  fall  mä  ett
vittne,  hvilket  till  vdi  al  en
i  den  ena  fördragslutande

Vidnet  skal  afhöres,  eller
Undersögelsen  foregaa,  tillade
saadant.  Anmodningen  kan
afslaaes,  dersom  Undersögelsen
  angaar  en  Handling,  som
ikke  er  strafbar  efter  Lovene
i  den  Stat,  til  hvilken  den
skriftlige  Anmodning  er
rettet.

De  kontraherende  Parter
frafalde  gjensidig  alle  Kravy
Pan  Erstatning  for  Omkostninger,
  der  ere  foranledigedec
ved  Opfyldelsen  af  Forlangende
  om  Vidners  Afhörelse,
hvorimod  Omkostningerne
ved  andre  Undersögelser,
derpaa  Begjæring  ere  soretagne,
  skulle  erstattes  af  den
Stat,  som  har  begjært  samme.

Art.  13.

Dersom  i  en  Straffesag,  som
ikke  angaar  politiske  Forbrydelser,
  et  Vidnes  personlige
Möde  er  nödvendigt,  skal
Regjeringen  idet  Land,  hvor
Vidnetopholdersig,  opfordre
det  til  at  elterkomme  den  til
det  rettede  Ammodning,  og
Ville  de  respektive  Regjeringer
  traffe  Overenskomst  om
Belöbet  al  den  Erstatning  for
Reise  og  Ophold,  som  den  reklamerende
  Stat  har  at  bevilge
  Vidnet  i  Forhold  til
Reisens  Langde  og  dets
Ophold  paa  Stedet,  saavel
som  om  det  Pengeforskud,
som  bör  udbetales  Vidnet.

1  intet  Tillelde  kan  et
Vidne,  som  elter  en  til  ham  i
den  enc  al  de  kontraherende
        <pb n="151" />
        Theils  an  ihn  ergangenen  Vorladung
  freiwillig  vor  den  Richtern
  der  Staaten  des  anderen
Theils  erscheint,  daselbst  wegen
früherer  strafbarer  Handlungen,
wegen  früherer  Verurtheilungen
oder  unter  dem  Vorwande  der
Mitschuld  an  den  Handlungen,
welche den  Gegenstand  der  Untersuchung,
  in  welcher  der  Zeuge  erscheinen
  soll,  bilden,  zur  Untersuchung
  gezogen  oder  in  Haft
genommen  werden.  Hierbei
kommt  es  auf  die  Staatsangehörigkeit
  des  Zeugen  nicht  an.

Art.  14.

Wenn  in  einer  Strafsache,
welche  nichtpolitische  strafbare
Handlungen  zum  Gegenstand
hat,  die  Mittheilung  von  Beweisstücken
  oder  von  Urkunden,
die  in  den  Händen  der  Behörden
der  Staaten  des  anderen  vertragenden
  Theiles  sind,  für  nothwendig
  oder  nützlich  erachtet
wird,  so soll deshalb  das  Ersuchen
auf  diplomatischem  Wege  gestellt
und  demselben,  wenn  nicht  besondere
  Bedenken  entgegenstehen,
  stattgegeben  werden,  dies
jedoch  nur  unter  der  Bedingung,
daß  die  Beweisstücke  und  Urkunden
  zurückgesandt  werden.

Die  vertragenden  Theile  verzichten
  gegenseitig  auf  Ersatz  der
Kosten,  welche  aus  der  Ausantwortung
  und  Zurücksendung
der  Beweisstücke  und  Urkunden
bis  zur  Grenze  entstehen.

Art.  15.
Der  gegenwärtige  Vertrag
soll  zehn  Tage  nach  seiner  in
Gemähheit  der  durch  die  Gesetz-—



123  —

artens  stater  emottagen  kalelse
  frivilligt  inställer  sig  inför
  domare  i  den  andra
Partens  stater,  derstädes  tilltalas
  eller  häktas  för  tidigare
begängna  förbrytelser  pA
und  af  äldre  dom  eller  uner
  flörevändning  af  delaktighet
  ide  handlingar,  som  äro
föremälfördenundersökning,
vid  hvilken  vittnet  skall  uppträda.
  Det  är  härvid  likgiltigt,
  till  hvilken  stat  vittnet
stär  i  undersätligt  förhällande.


Art.  14.

Omiett  brottmäl,  som  icke
rörer  Politiska  förbrytelser,
det  anses  nödvändigt  eller
nyttigt  att  erhälla  del  at  Sädana
  till  bevisning  tjenande
föremäl  eller  handlingar,  som
finnas  i  förvar  hos  myndigheterna
  i  den  andra  fördragslutande
  partens  stater,  skall
för  Sädant  ändamäl  framställning
  ske  pä  diplomatisk
väg  och,  för  sävidt  icke  särskilda
  betänkligheter  möta,
samtycke  dertill  lemnas,  lik-Vväl
  endast  under  förbchäll
att  bevisningsföremälen  och
handlingarnc  äterställas.

De  fördragslutande  parternaafstä
  Oömscsidigt  frän  godtgrelde
  füör  de  kostnader,  som
„hbranledas  genom  sädana  be-Visningsförcmäls
  och  handlingars
  utlemnande  och  ätersändande
  ündea  till  gränsen.

Art.  15.

Detta  fördrag  skall  träda  1
kralt  tio  dagar  elter  dess
oflentliggörande  i  öfverens-Parters

  Stater  rettet  Anmod--ning
  frivilligtafgiver  Mödefor
Dommerne  iden  anden  af  de
kontraherende  Parters  Stater,
dersteds  #orfölges  eller  fngsles
  i  Anledning  al  tidligere
beganacc  Forbrydelser  eller
e#  ldre  Straffedommoc  eller  under
  Paaskud  af  Medskyldighed
  #de  Gjerninger,  der  ere
Gjenstand  for  den  Retssag,
hvorunder  han  skal  *e
som  Vidne.  Herved  kommer
det  ikke  an  paa  Vidnets  Nationalitet.


Art.  14.

Naar  det  under  en  Straffesag,
  som  ikke  angaar  politiske
  Forbrydelser,  ansces
nödvendigt  eller  nyttigt,  at
erholde  meddelt  Bevismidler
eller  Dokumenter,  der  bero
hos  Autoriteterne  iden  anden
af  de  kontraherende  Parters
Stater,  skal  Begj#ering  herom
fremsattes  ad  diplomatisk
Vei,  og  Anmodningen  esterkommcs,
  saafremt  ikke  saregne
  Betankeligheder  dersor
  ere  til  IHinder,  dog  under
  Betingelsc  ab  at  Bevismidlerne
  og  Dokumenterne
tillbagesendes.

De  kontraherende  Parter
give  gjensidig  Askald  paa
Godtgjörelse  for  de  Omkost--ninger,
  sSom  foranlediges  ved
Bevismidlernes  ogDokumenternes
  Frem-g  LTillbagesendelsc
  indtil  Grandsen.

Art.  15.

Nærværende  Traktat  træder
  i  krast  ti  Dage  ester  dens
Ossontliggjörelse  i  Overens-
        <pb n="152" />
        gebung  der  vertragenden  Theile
vorgeschriebenen  Formen  erfolgten
  Veröffentlichung  in
Kraft  treten.

Von  diesem  Zeitpunkte  ab
verlieren  alle  früher  zwischen
Staaten  des  Deutschen  Reichs
und  den  Königreichen  Schweden
und  Norwegen  abgeschlossenen
Verträge  über  die  Auslieferung
von  Verbrechern  ihre  Gültigkeit.

Der  gegenwärtige  Vertrag
kann  von  jedem  der  beiden  vertragenden
  Theile  aufgekündigt
werden,  bleibt  jedoch  nach  erfolgter
  Aufkündigung  noch
sechs  Monate  lang  in  Kraft.

Derselbe  wird  ratifizirt  und
die  Ratifikationen  werden  so  bald
wie  möglich  ausgewechselt.

Zu  Urkund  dessen  haben  die
beiderseitigen  Bevollmächtigten
denselben  in  duplo  unterzeichnet
und  mit  ihren  Siegeln  versehen.

Geschehen  zu  Berlin  den
19.  Januar  1878.

(L.  S.)  Wilke.
(L.  S.)  Gillis  Bildt.

—  124

stämmelse  med  de  uti  de  fördragslutande
  parternas  lagstiftning
  föreskrifna  former.

Frän  denna  tid  upphöra
alla  äldre  mellan  det  tyska
rikets  stater  och  konungarikena
  Sverige  och  Norge  at-Slutade
  fördrag  om  forbrytares
  utlemnande  att  vara  gällande.


Detta  fördrag  kan  uppsägar
  al  hvardera  af  de  bäda
fördragslutande  parterna,
men  detskall  fortfara  att  gälla,
under  sek  mänader  efteruppsägningen.


Fördraget  skall  ratificeras
och  ratifikationerna  skola  ut-Vexlas
  8ä  fort  ske  kan.

Till  bekräftelse  hrafhafva
de  bäda  parternas  fullmäktige
  underskrifrit  detsamma
itvd  exemplar  och  försett  det
mec  sina  insegel.

Som  skedde  i  Berlin  den
19.  Januari  1878.

stemmelse  med  de  Former.
som  de  kontraherende  Parters
  Lovgivning  foreskriver.

Fra  dette  Tidspunkt  trade
alle  tidligere  mellem  Stater  i
det  Tydske  Rige  og  Kongerigerne
  Sverige  og  Norge  al-Aattede
  Traktater  om  Walevering
  af  Forbrydere  ud  at
Krast.

Naervarende  Traktat  kan
Fsiges  af  enhver  afde  begge
kontraherende  Parter,  dog
Saa  at  den  forbliver  i  Kratt
sex  Maaneder  efter  Opsigelsen.


Den  skal  ratificeres  og  Ratifcationerne
  udvexles  snarest
  muligt.

Til  Bekraftelse  heraf  have
de  respektive  Befuldmagti--gede
  underskrevet  den  ito
Exemplar  og  forsynct  den
med  sine  Segl.

Som  skete  i  Berlin  den
19.  Januari  1878.

(L.  S.)  Wilke.
(L.  S.)  Gillis  Bildt.

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden

  hat  stattgefunden.

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amt.

Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober  Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="153" />
        Reichs-Gesetzblatt.

No.18.

 

 

Inhalt:  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Aufnahme  einer  verzinslichen  Anleihe.  S.  178.

 

(Nr.  1249.)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Aufnahme  einer  verzinslichen  Anleihe  im  Betrage
  von  97  484  865  Mark.  Vom  14.  Juni  1878.

Auf  Ihren  Bericht  vom  11.  Juni  d.  J.  genehmige  Ich,  daß  nach  Maßgabe
der  nachgenannten  Gesetze:

a)  vom  29.  April  1878,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke
der  Verwaltungen  der  Post  und  Telegraphen,  der  Marine,  des  Reichsheeres
  und  zur  Durchführung  der  Münzreform  (Reichs-Gesetzbl.  S.  87),

b)  vom  8.  Mai  1878,  betreffend  den  Bau  von  Eisenbahnen  in  Lothringen
(Reichs- Gesetzbl.  S.  93),

c)  vom  12.  Juni  1878,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke
der  Verwaltung  des  Reichsheeres  (Reichs- Gesetzbl.  S.  105),

ein  Betrag  von  97  484  865  Mark  durch  eine  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes
  vom  19.  Juni  1868  (Bundes- Gesetzbl.  S.  339)  zu  verwaltende  Anleihe
beschafft  und  zu  diesem  Zwecke  ein  entsprechender  Betrag  von  Schuldverschreibungen
und  zwar  über  zweihundert  Mark,  fünfhundert  Mark,  eintausend  Mark,
zweitausend  Mark  und  fünftausend  Mark  ausgegeben  werde.

Die  Anleihe  ist  mit  jährlich  vier  vom  Hundert  am  1.  April  und  1.  Oktober
zu  verzinsen.

Die  Tilgung  des  Schuldkapitals  erfolgt  in  der  Art,  daß  die  durch  den
Reichshaushalts- Etat  dazu  bestimmten  Mittel  zum  Ankauf  einer  entsprechenden
Anzahl  von  Schuldverschreibungen  verwendet  werden.  Dem  Reich  bleibt  das
Recht  vorbehalten,  die  im  Umlauf  befindlichen  Schuldverschreibungen  zur  Einlösung
  gegen  Baarzahlung  des  Kapitalbetrages  binnen  einer  gesetzlich  festzustellenden
Frist  zu  kündigen.  Den  Inhabern  der  Schuldverschreibungen  steht  ein  Kündigungsrecht
  gegen  das  Reich  nicht  zu.

Reichs.  Gesetzbl.  1878.  27

Ausgegeben  zu  Berlin  den  19.  Juni  1878.
        <pb n="154" />
        —  126  —

Ich  ermächtige  Sie,  hiernach  die  weiteren  Anordnungen  zu  treffen  und
die  Reichsschuldenverwaltung  mit  näherer  Anweisung  zu  versehen.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  das  Reichs- Gesetzblatt  zur  öffentlichen  Kenntniß
zu  bringen.

Neues  Palais  bei  Potsdam,  den  14.  Juni  1878.

Im  Allerhöchsten  Auftrage  Seiner  Majestät  des  Kaisers:
Friedrich  Wilhelm,  Kronprinz.

Fürst  v.  Bismarck.
An  den  Reichskanzler.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-  Amt.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="155" />
        Reichs-Gesetzblatt.

 

Inhalt:

No.19.

Gesetz,  betreffend  die  Uebernahme  bisher  aus  Landesfonds  gezahlter  Pensionen  auf  das  Reich.
S.  127.  —  Gesetz,  betreffend  Erhebungen  über  den  Tabackbau,  die  Tabackfabrikation  und  den
Tabackhandel,  und  die  Feslstellung  eines  Nachtrags  zum  Reichshaushalts.  Etat  für  das  Jahr  1878/79.

S.120.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  eines  Bevollmächtigten  zum  Bundesrath.
  S.  130.

 

(Nr.  1250.)  Gesetz,  betreffend  die  Uebernahme  bisher  aus  Landesfonds  gezahlter  Pensionen

Wir

auf  das  Reich.  Vom  17.  Juni  1878.

Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Vom  I.  April  1878  ab  sind:

1.



die  bisher  aus  preußischen  und  oldenburgischen  Landesfonds  gezahlten
Pensionen  und  Unterstützungen  an  frühere  Angehörige  der  vormals
schleswig-  holsteinischen  und  der  dänischen  Armee,  sowie  an  Wittwen
und  Waisen  solcher  Angehöriger,

2. diejenigen  bisher  aus  sächsischen  Landesfonds  gezahlten  Beträge  an

Pensionen  und  Unterstützungen,  welche  den  Militärinvaliden  des  Königreichs
  Sachsen  aus  den  Kriegen  vor  1870  vom  Oberfeuerwerker,  Wachtmeister
  und  Feldwebel  einschließlich  abwärts,  bezw.  den  Hinterbliebenen
der  in  den  Kriegen  vor  1870  gefallenen  oder  an  den  erlittenen  Verwundungen
  gestorbenen,  sowie  der  im  Felde  beschädigten  oder  erkrankten
und  in  Folge  dessen  bis  zum  Tage  der  Demobilmachung  gestorbenen
Militärpersonen  der  Königlich  sächsischen  Feldarmee  vom  Oberfeuerwerker,
Wachtmeister  oder  Feldwebel  einschließlich  abwärts  über  die  bisher  aus
Reichsmitteln  gezahlten  Beträge  hinaus  nach  Maßgabe  der  preußischen
Gesetze  vom  6.  Juli  1865  und  9.  Februar  1867  (Preußische  Gesetz-Samml.
  für  1865  S.  777  und  für  1867  S.  217)  zu  gewähren  sein
würden,

aus  den  Mitteln  des  Reichs-Invalidenfonds  zu  bestreiten.
Reichs-  Gesetzbl.  1878.  28.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  Juni  1878.
        <pb n="156" />
        —  128  —

Die  nach  dem  letzten  Absatz  des  §.  1  des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1877
(Reichs- Gesetzbl.  S.  495)  dem  Königreich  Bayern  alljährlich  aus  den  Mitteln
des  Reichs- Invalidenfonds  zu  überweisende  Summe  erhöht  sich  um  den,  den  vorstehend
  bezeichneten  Ausgaben  nach  dem  Verhältniß  der  Kopfstärke  des  Königlich
bayerischen  Militärkontingents  zu  jener  der  übrigen  Theile  des  Reichsheeres
entsprechenden  Betrag.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  17.  Juni  1878.

Im  Allerhöchsten  Auftrage  Seiner  Majestät  des  Kaisers:
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm,  Kronprinz.
Fürst  v.  Bismarck.
        <pb n="157" />
        —  129  —

(Nr.  1251.)  Gesetz,  betreffend  Erhebungen  über  den  Tabackbau,  die  Tabackfabrikation  und  den
Tabackhandel,  und  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat
  für  das  Jahr  1878/79.  Vom  26.  Juni  1878.

3
Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.
verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  wie  folgt:
§.  1.

Ueber  den  Tabackbau,  die  Tabackfabrikation  und  den  Handel  mit  Taback
und  Tabackfabrikaten  im  Reich  sollen  unter  Zuziehung  von  Sachverständigen
nach  Maßgabe  der  vom  Bundesrath  festzustellenden  und  bekannt  zu  machenden
Bestimmungen  Erhebungen  veranstaltet  werden,  deren  Resultat  dem  Reichstag
mitzutheilen  ist.

§.  2.

In  den  Reichshaushalts- Etat  für  das  Etatsjahr  1878/79  ist  unter

Kapitel  1a  der  einmaligen  Ausgaben  als  Titel  12  einzustellen:

Kosten  der  Aufnahme  der  Erhebungen  über  den  Tabackbau,  die  Tabackfabrikation

  und  den  Tabackhandel.  ...  200  000  Mark.

Die  Mittel  zur  Bestreitung  dieses  Mehrbedarfs  sind,  soweit  dieselben  nicht

durch  Mehrerträge  bei  den  außer  den  Matrikularbeiträgen  zur  Reichskasse  fließenden

regelmäßigen  Emnahmen  ihre  Deckung  finden,  durch  Beiträge  der  einzelnen
Bundesstaaten  nach  Maßgabe  ihrer  Bevölkerung  aufzubringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  26.  Juni  1878.
Im  Allerhöchsten  Auftrage  Seiner  Majestät  des  Kaisers:
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm,  Kronprinz.

In  Vertretung  des  Reichskanzlers:
Hofmann.
        <pb n="158" />
        —  130  —

(Nr.  1252.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  eines  Bevollmächtigten  zum  Bundesrath.
  Vom  26.  Juni  1878.

Auf  Grund  des  Artikels  6  der  Verfassung  ist  von  Seiner  Majestät  dem
Kaiser,  Könige  von  Preußen

der  Staatsminister  und  Vizepräsident  des  Staatsministeriums  Graf
zu  Stolberg- Wernigerode

zum  Bewvollmächtigten  zum  Bundesrath  ernannt  worden.
Berlin,  den  26.  Juni  1878.

Der  Reichskanzler.

v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichslanzler,  Amt.

Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="159" />
        Reichs-Gesetzblatt.

No.  20.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  vorübergehende  Einführung  der  Paß  Pflichtigkeit  für  Berlin.  S.  131.

 

 

 

 

(Nr.  1253.)  Verordnung,  betreffend  die  vorübergehende  Einführung  der  Paß-  Pflichtigkeit  für
Berlin.  Vom  26.  Juni  1878.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  auf  Grund  des  §.  9  des  Gesetzes  über  das
Paßwesen  vom  12.  Oktober  1867  (Bundes-Gesetzbl.  S.  33),  was  folgt:

Bis  auf  weiteres  ist  jeder  in  der  Stadt  Berlin  ankommende  Fremde  oder
Neuanziehende  verpflichtet,  sich  durch  Paß  oder  Paßkarte  über  seine  Person  auszuweisen.


Ueber  die  Ausführung  dieser  Bestimmung  sind  von  der  Polizeibehörde  die
erforderlichen  Vorschriften  zu  erlassen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  26.  Juni  1878.

Im  Allerhöchsten  Auftrage  Seiner  Majestät  des  Kaisers:
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm,  Kronprinz.

Fürst  v.  Bismarck.

Heraugegeben  im  Reichskanzler-Ami.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
Reichs.  Gesetzbl.  1878.  29

Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  Juni  1878.
        <pb n="160" />
        <pb n="161" />
        Reichs-Gesetzblatt

No.  21.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  den  Spielkarkenstempel.  S.  133.

 

 

 

(Nr.  1254.)  Gesetz,  betreffend  den  Spielkartenstempel.  Vom  3.  Juli  1878.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.
Spielkarten  unterliegen  einer  nach  Vorschrift  dieses  Gesetzes  zu  erhebenden,
zur  Reichskasse  fließenden  Stempelabgabe,  welche  beträgt:
0/30  Mark  für  jedes  Kartenspiel  von  36  oder  weniger  Blättern,
0/50  Mark  für  jedes  andere  Spiel.

Spielkarten,  welche  unter  amtlicher  Kontrole  in  das  Ausland  ausgeführt
werden,  unterliegen  der  Abgabe  nicht.

§.  2.

Gegen  Entrichtung  der  im  §.  1  bestimmten  Abgabe  erfolgt  die  Abstempelung
der  Karten.

§. 3.

Wer  Spielkarten  in  das  Bundesgebiet  einbringt  oder  vom  Auslande  eingehende
  ungestempelte  Spielkarten  daselbst  empfängt,  ist  verpflichtet,  dieselben  nach
Menge  der  Spiele  und  deren  Blätterzahl  mit  der  Angabe,  ob  sie  zum  Verbleibe
im  Inlande  oder  zur  Durchfuhr  bestinnnt  sind,  beim  Eingange  beziehungsweise
Empfange  der  Steuerbehörde  anzumelden  und  nach  deren  Anweisung  die  zum
Verbleibe  im  Inlande  bestimmten  Spielkarten  zur  Abstempelung  gegen  Entrichtung
der  gesetzlichen  Stempelsteuer  vorzulegen.
Reichs-  Gesehbl.  1878.  30

Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  Juli  1878.
        <pb n="162" />
        —  134  —

§..  4.

Die  Errichtung  von  Spielkartenfabriken  ist  nur  in  Orten  gestattet,  wo  sich
eine  zur  Wahrnehmung  der  steuerlichen  Aufsicht  geeignete  Zoll-  oder  Steuerbehörde
  befindet.

§.  5.

Die  Fabrikation  von  Spielkarten  darf  nur  in  den  von  der  zuständigen
Steuerbehörde  des  betreffenden  Bundesstaats  genehmigten  Räumen  betrieben
werden.

Diese  Vorschrift  findet  auf  den  Fortbetrieb  der  bereits  bestehenden  Kartenfabriken
  in  den  bisher  benutzten  Fabrikräumen  keine  Anwendung.

Die  Inhaber  bereits  bestehender  Kartenfabriken  müssen  der  Steuerbehörde
nach  Maßgabe  der  desfalls  zu  ertheilenden  Vorschriften  über  ihren  Fabrikbetrieb
Anzeige  machen.

Außerhalb  der  Fabrikräume,  insbesondere  in  den  Wohnungen  der  Arbeiter,
darf  nur  das  Koloriren  der  Kartenblätter  und  zwar  mit  Genehmigung  der
Steuerbehörde  und  unter  Beachtung  der vorgeschriebenen  Kontrolmaßregeln  ausgeführt
  werden.

§.  6.

Die  Kartenfabriken  stehen  unter  steuerlicher  Kontrole  und  unterliegen  den
steuerlichen  Revisionen.

Was  die  Inhaber  von  Kartenfabriken  hinsichtlich  der  Fabrikeinrichtung,
Fabrikation,  Stempelung,  Aufbewahrung  und  Versendung  von  Spielkarten,  sowie
  hinsichtlich  der  Buchführung  der  bei  der  Steuerbehörde  zu  machenden  Meldungen
  und  des  Einzelverkaufs  von  Spielkarten  zu  beobachten  haben,  wird  durch
ein  besonderes  Regulativ  vorgeschrieben.

§.  7.

Für  die  Abführung  der  Steuern  können  Fristen  bis  zur  Dauer  von  drei
Monaten  gegen  Sicherheitsstellung  bewilligt  werden.

Steuererlaß  oder  Ersatz  kann  nur  von  der  obersten  Finanzbehörde  des
betreffenden  Bundesstaats  und  nur  für  inländische  Karten  in  dem Falle  gewährt
werden,  wenn  gestempelte  Kartenspiele  bei  der  Verpackung  oder  Aufbewahrung
in  den  dazu  bestimmten  Fabrikräumen  durch  einen  unverschuldeten  Zufall  zum
Gebrauch  untauglich  geworden  sind,  und  hiervon  binnen  24  Stunden  unter
Einlieferung  der  verdorbenen  Kartenspiele,  sofern  dieselben  durch  den  Zufall
nicht  ganz  verloren  gegangen,  der  Steuerbehörde  Anzeige  gemacht  wird.

§.  8.

Der  Handel  mit  Spielkarten,  welche  nach  den  Bestimmungen  in  den  §§.  1
und  2  gestempelt  worden  sind,  unterliegt,  unbeschadet  der  nach  §.  6  bezüglich  der
        <pb n="163" />
        —  135  —

Spielkartenfabrikanten  zu  treffenden  Bestimmungen,  nur  den  allgemeinen  gewerbepolizeilichen
  und  gewerbesteuerlichen  Vorschriften.

Die  Händler  mit  Spielkarten  sind  indessen  verbunden,  den  mit  der  Steueraufsicht
  betrauten  Beamten  und  Bediensteten  ihre  Vorräthe  an  Spielkarten  zum
Nachweise,  daß  solche  mit  dem  gesetzlichen  Stempel  versehen  sind,  auf  Verlangen
vorzuzeigen.

§.  9.

Diejenigen,  bei  welchen  revidirt  wird,  und  deren  Gewerbsgehülfen  sind
verbunden,  den  revidirenden  Beamten  diejenigen  Hülfsdienste  zu  leisten  oder  leisten
zu  lassen,  welche  erforderlich  sind,  um  die  ihnen  obliegenden  Geschäfte  in  den  vorgeschriebenen
  Grenzen  zu  vollziehen.

§.  10.

Spielkarten,  welche  der  Vorschrift  dieses  Gesetzes  zuwider  mit  dem  erforderlichen
  Stempel  nicht  versehen  sind,  unterliegen  der  Einziehung,  gleichviel  wem
sie  gehören  und  ob  gegen  eine  bestimmte  Person  Anklage  erhoben  wird.

Wer  der  Vorschrift  dieses  Gesetzes  zuwider  Karten,  welche  mit  dem  erforderlichen
  Stempel  nicht  versehen  sind,  feilhält,  veräußert,  vertheilt,  erwirbt,
damit  spielt  oder  solche  wissentlich  in  Gewahrsam  hat,  verfällt  für  jedes  Spiel
in  eine  Strafe  von  dreißig  Mark.

Wirthe  und  andere  Personen,  welche  Gäste  halten,  haben  dieselbe  Strafe
verwirkt,  wenn  in  ihren  Wohnungen  oder  Lokalen  mit  ungestempelten  Karten
gespielt  und  nicht  nachgewiesen  wird,  daß  dies  ohne  ihr  Wissen  geschehen  sei.

§.  11.

Die  Nichterfüllung  einer  der  nach  §.  3  dem  Einbringer  bezw.  Empfänger
vom  Auslande  eingehender  Spielkarten  obliegenden  Verpflichtungen  wird  mit
der  im  §.  10  bestimmten  Strafe  geahndet.  Wird  jedoch  nachgewiesen,  daß
der  Beschuldigte  die  Stempelsteuer  nicht  habe  hinterziehen  können  oder  wollen,
so  findet  nur  eine  Ordnungsstrafe  von  drei  bis  dreißig  Mark  statt.

§.  12.

Wenn  eine  Person,  welche  den  Handel  mit  Spielkarten  betreibt,  Karten,
die  mit  dem  erforderlichen  Stempel  nicht  versehen  sind,  gegen  die  Vorschriften
dieses  Gesetzes  feilhält,  veräußert  oder  in  Gewahrsam  hat  oder  die  dem  Einbringer
  bezw.  Empfänger  vom  Auslande  eingehender  Karten  nach  §.3  obliegenden
Verpflichtungen  nicht  erfüllt,  so  soll  gegen  dieselbe  die  nach  §.  10  oder  11  verwirkte
  Geldstrafe  in  keinem  Fall  auf  einen  geringeren  Betrag  als  fünfhundert
Mark  festgesetzt  werden,  soweit  nicht  nach  §.  11  eine  bloße  Ordnungsstrafe  einzutreten
  hat.

30“
        <pb n="164" />
        —  136  —

Die  §.  275,  1  des  Strafgesetzbuchs  angedrohte  Strafe  kommt  neben  den
in  diesem  Gesetze  angedrohten  Strafen  zur  Anwendung.

§.  13.

Wer  die  Fabrikation  von  Spielkarten  ohne  vorgängige  Genehmigung  der
zuständigen  Behörde  oder  in  anderen,  als  den  genehmigten  oder  angesagten
Räumen  (§.  5)  vornimmt,  verfällt  neben  Einziehung  der  Geräthe,  Materialien
und  bereits  verfertigten  oder  in  der  Anfertigung  begriffenen  Spielkarten  in  eine
Geldstrafe  von  fünfzehnhundert  Mark.  Sind  bereits  mehr  als  fünfzig  Spiele  verfertigt,
  so  wird  für  jedes  weitere  Spiel  die  Geldstrafe  um  dreißig  Mark  erhöht.

Wer  vor  erfolgter  Anzeige  bei  der  Steuerbehörde  mit  der  Fabrikation  von
Spielkarten  in  den  genehmigten  oder  angesagten  Räumen  beginnt,  hat,  sofern
nicht  die  Vorschrift  im  §.  14  Anwendung  findet,  Geldstrafe  von  zehn  bis  fünfzehnhundert
  Mark  verwirkt.

§.  14.

Werden  gegen  die  Vorschriften  des  nach  §.  6  zu  erlassenden  Regulativs
die  in  einer  Fabrik  gefertigten  Karten  den  revidirenden  Steuerbeamten  nicht
vollständig  angegeben  und  vorgelegt  oder  ungestempelte  Karten  ohne  Mitwirkung
der  Steuerbehörde  versendet,  so  hat  dieses  Verfahren  die  Einziehung  der  nicht
angegebenen  oder  der  versendeten  Karten  und  die  in  §.  13  verordnete  Geldstrafe
  zur  Folge.

§.  15.

Die  Entfernung  überzähliger  Karten  aus  der  Fabrik  oder  der  Ausschußblätter,
  bevor  letztere  nach  Vorschrift  des  betreffenden  Regulativs  (§.  6)  unbrauchbar
gemacht  worden  sind,  ist,  sofern  nicht  nach  Vorstehendem  eine  höhere  Strafe
eintritt,  mit  einer  Geldstrafe  von  dreißig  bis  hundertundfünfzig  Mark  zu  belegen.

§.  16.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  oder  die  zu  dessen
Ausführung  erlassenen  Vorschriften,  welche  mit  keiner  besonderen  Strafe  in  diesem
Gesetze  belegt  sind,  ziehen  eine  Ordnungsstrafe  von  drei  bis  dreißig  Mark  nach  sich.

§.  17.
Die  Umwandlung  der  nicht  beizutreibenden  Geldstrafen  in  Freiheitsstrafen
erfolgt  gemäß  §§.  28  und  29  des  Strafgesetzbuchs.

§.  18.

Kartenfabrikanten  und  Händler  haben  für  die  von  ihren  Dienern,  Lehrlingen,
  Gewerbsgehülfen,  Gesinde  und  Familienmitgliedern  nach  diesem  Gesetze
verwirkten  Geldstrafen  subsidiarisch  zu  haften.
        <pb n="165" />
        —  137  —

Wird  nachgewiesen,  daß  das  Vergehen  ohne  ihr  Wissen  verübt  worden,
so  haften  sie  nur  für  die  Spielkartenabgabe.

§.  19.

Hinschtlich  des  administrativen  und  gerichtlichen  Strafverfahrens  wegen
der  Zuwiderhandlungen  gegen  dieses  Gesetz,  hinsichtlich  der  Strafmilderung  und
des  Erlasses  der  Strafe  im  Gnadenwege  kommen  die  Vorschriften,  nach  welchen
sich  das  Verfahren  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Zollgesetze,  wo  solche
nicht  in  Kraft  bestehen,  gegen  die  Gesetze  über  die  indirekten  Abgaben  richtet,
zur  Anwendung.

Alle  auf  Grund  dieses  Gesetzes  erkannten  Geldstrafen  und  eingezogenen
Gegenstände  fallen  dem  Fiskus  desjenigen  Staats  zu,  von  dessen  Behörden  die
Strafentscheidung  erlassen  ist.

§.  20.

Die  Strafverfolgung  von  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  über
den  Spielkartenstempel,  sowie  der  Anspruch  auf  Nachzahlung  der  hinterzogenen
Abgaben  verjährt  in  drei  Jahren.

§.  21.

Die  Erhebung  und  Verwaltung  des  Spielkartenstempels  erfolgt  durch  die
Zoll-  und  Steuerbehörden  und  -Beamten  nach  näherer  Vorschrift  des  Bundesraths.
  Außer  diesen  haben  alle  diejenigen  Staats-  oder  Kommunalbehörden,
Beamten  und  Bediensteten,  denen  eine  Polizeigewalt  anvertraut  ist,  die  Verpflichtung,
  die  Verfolgung  der  zu  ihrer  Kenntniß  gelangenden  Zuwiderhandlungen
gegen  dieses  Gesetz  zu  veranlassen.

Bezüglich  der  Vollstreckbarkeit  und  des  Vollstreckungsverfahrens  werden  die
Spielkartenstempelabgaben  den  Landesabgaben  gleich  geachtet.

§.  22.

Die  Reichsbevollmächtigten  und  Stationskontrolöre  üben  in  Bezug  auf
die  Ausführung  dieses  Gesetzes  dieselben  Rechte  und  Pflichten,  welche  sie  bezüglich
der  Erhebung  und  Verwaltung  der  Zölle  und  der  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern
  zu  üben  haben.

§.  23.

An  Erhebungs-  und  Verwaltungskosten  werden  jedem  Bundesstaate  fünf
Prozent  der  in  seinem  Gebiete  zur  Erhebung  gelangenden  Stempelabgaben  von
Spielkarten  vergütet.
        <pb n="166" />
        —  138  —

§..  24.

Von  dem  Zeitpunkte  ab,  mit  welchem  dies  Gesetz  in  Wirksamkeit  tritt,  ist
der  Gebrauch  von  anderen  als  mit  dem  Reichsstempel  versehenen  Spielkarten,
vorbehaltlich  der  im  dritten  Absatze  zugelassenen  Ausnahme,  nicht  weiter  gestattet.

Kartenfabrikanten  und  -Händler  und  Inhaber  öffentlicher  Lokale  haben  bei
Vermeidung  der  in  den  §.  12  und  14  verordneten  Strafe  ihren  Gesammtvorrath
  an  Spielkarten  der  Steuerbehörde  nach  näherer  Vorschrift  des  Bundesraths
anzumelden.  Auf  die  zu  entrichtende  Reichsstempelabgabe  ist  der  Betrag  der  von
den  nachzustempelnden  Karten  bereits  entrichteten  landesgesetzlichen  Abgabe  abzurechnen.


Andere  Personen  können  die  beim  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  in  ihrem
Besitze  befindlichen  Spielkarten,  soweit  sie  mit  einem  gleich  hohen  oder  höheren
Landesstempel,  als  dem  Reichsstempel  versehen  sind,  auch  ferner  gebrauchen,
soweit  sie  aber  ungestempelt  oder  mit  einem  geringeren  Landesstempel,  als  dem
Reichsstempel  versehen  sind,  innerhalb  einer  dreimonatlichen  Frist  bei  der  Steuerbehörde
  mit  dem  Reichsstempel  versehen  lassen.  Sie  haben  dabei  in  denjenigen
Theilen  des  Bundesgebiets,  in  welchen  keine  Besteuerung  der  Spielkarten  bestand,
die  im  §.  1  bestimmte  Abgabe,  im  übrigen  Bundesgebiete  nur  den  etwaigen
Mehrbetrag  dieser  Abgabe  über  die  entrichtete  Landessteuer  zu  erlegen.

Ueber  die  Theilung  des  Ertrages  der  Nachsteuer  zwischen  der  Reichskasse
und  den  Kassen  der  einzelnen  Bundesstaaten  entscheidet  der  Bundesrath.

§.  25.  ·
Was in den §§. 10 und 12 bezüglich nicht vorschriftsmäßig gestempelter
Spielkarten  verordnet  ist,  findet  auch  auf  nach  den  bisherigen  Landesgesetzen  gestempelte
  Spielkarten,  deren  anderweite  Stempelung  nach  Vorschrift  des  §.  24
nicht  stattgefunden  hat,  Anwendung.

§.  26.

Für  die  von  der  Zollgrenze  ausgeschlossenen  Theile  des  Bundesgebiets  wird

der  Bundesrath  bestimmen:

1.  welcher  Steuerstelle  die  daselbst  eingeführten  Spielkarten  anzumelden,  und
in  welcher  Weise  die  Erfüllung  der  Pflicht  zur  Anmeldung,  sowie  der
Ausgang  der  zur  Ausfuhr  oder  Durchfuhr  durch  das  Bundesgebiet
angemeldeten  Spielkarten  zu  kontroliren  ist  (§.  3);

2.  inwieweit  eine  Ueberwachung  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  durch
Reichsbeamte  stattzufinden  hat,  und  in  welcher  Weise  die  Einnahme
an  Spielkartenstempel  zu  verwalten  und  zur  Reichskasse  abzuführen
ist  (§.  22);

3.  unter  welchen  Bedingungen  Großhändlern  ein  Lager  ungestempelter
Spielkarten  bewilligt  werden  darf;

4.  in  welcher  Weise  der  Handel  mit  Spielkarten  zu  kontroliren  ist  (§.  8).
        <pb n="167" />
        —  139  —

Mit  den  hiernach  etwa  angeordneten  Abweichungen  finden  die  Bestimmungen
  dieses  Gesetzes  auch  in  den  Zollausschlüssen  des  Bundesgebiets  Anwendung.

§.  27.

Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Januar  1879  in  Kraft.

Von  diesem  Zeitpunkte  ab  werden  Landesstempelabgaben  von  Spielkarten
nicht  mehr  erhoben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais  bei  Potsdam,  den  3.  Juli  1878.

Im  Allerhöchsten  Auftrage  Seiner  Majestät  des  Kaisers:
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm,  Kronprinz.

In  Vertretung  des  Reichskanzlers:
Hofmann.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amt.
Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwallung).
        <pb n="168" />
        <pb n="169" />
        —  141  —

Reichs-Gesetzblatt.

22.

Inhalt:  Gerichtskostengesetz.  S.  141.  —.  Gebührenordnung  für  Gerichtsvollzieher.  S.  166.  —
Gebührenordnung  für  Zeugen  und  Sachverständige.  S.  173.

 

 

 

(Nr.  1255.)  Gerichtskostengesetz.  Vom  18.  Juni  1878.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Erster  Abschnitt.
Allgemeine  Bestimmungen.

§.  1.

In  den  vor  die  ordentlichen  Gerichte  gehörigen  Rechtssachen,  auf  welche
die  Civilprozeßordnung,  die  Strafprozeßordnung  oder  die  Konkursordnung  Anwendung
  findet,  werden  Gebühren  und  Auslagen  der  Gerichte  nur  nach  Maßgabe
  dieses  Gesetzes  erhoben.  §. 2

Eine  Erhebung  von  Stempeln  und  anderen  Abgaben  neben  den  Gebühren
findet  nicht  statt.

Urkunden,  von  denen  im  Verfahren  Gebrauch  gemacht  wird,  sind  nur  in—
soweit  einem  Stempel  oder  einer  anderen  Abgabe  unterworfen,  als  sie  es  ohne
diesen  Gebrauch  sein  würden.

Urkunden,  welche  im  Verfahren  errichtet  werden,  bleiben,  soweit  ihr  Inhalt
über  den  Gegenstand  des  Verfahrens  hinausgeht,  den  allgemeinen  Vorschriften
über  Erhebung  von  Stempeln  oder  anderen  Abgaben  unterworfen.

§. 3.

In  einem  weiteren  Umfange,  als  die  Prozeßordnungen  und  dieses  Gesetz
es  gestatten,  darf  die  Thätigkeit  der  Gerichte  von  der  Sicherstellung  oder  Zahlung
der  Gebühren  oder  Auslagen  nicht  abhängig  gemacht  werden.

§.  4.

Ueber  Erinnerungen  des  Zahlungspflichtigen  oder  der  Staatskasse  gegen

den  Ansatz  von  Gebühren  oder  Auslagen  entscheidet  das  Gericht  der  Instanz
Reichs-Gesetzbl.  1878.  31

Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  Juli  1878.
        <pb n="170" />
        —  142  —

gebührenfrei.  Die  Entscheidung  kann  von  dem  Gerichte,  welches  dieselbe  getroffen
hat,  sowie  von  dem  Gerichte  der  höheren  Instanz  von  Amtswegen  geändert
werden.

Gegen  die  Entscheidung  findet  Beschwerde  nach  Maßgabe  der  §§.  531  bis
538  der  Civilprozeßordnung,  in  Strafsachen  nach  Maßgabe  der  §§.  346  bis  352
der  Strafprozeßordnung  statt.

Die  Einlegung  von  Erinnerungen  oder  Beschwerden  kann  durch  Erklärung
um  Protokolle  des  Gerichtsschreibers  oder  schriftlich  ohne  Mitwirkung  eines
Anwalts  erfolgen.

§.  5.

Eine  Nachforderung  von  Gerichtskosten  wegen  irrigen  Ansatzes  ist  nur
zulässig,  wenn  der  berichtigte  Ansatz  vor  Ablauf  des  nächsten  Kalenderjahres  nach
rechtskräftiger  oder  endgültiger  Erledigung  des  Verfahrens  dem  Zahlungspflichtigen
  eröffnet  ist.

§.  6.

Die  Gerichte  sind  befugt,  Gebühren,  welche  durch  eine  unrichtige  Behandlung
  der  Sache  ohne  Schuld  der  Betheiligten  entstanden  sind,  niederzuschlagen,
und  für  abweisende  Bescheide,  wenn  der  Antrag  auf  nicht  anzurechnender  Unkenntniß
  der  Verhältnisse  oder  auf  Unwissenheit  beruht,  Gebührenfreiheit  zu
gewähren.

§.  7.

Der  Mindestbetrag  einer  Gebühr  ist  zwanzig  Pfennig.
Pfennigbeträge,  welche  ohne  Bruch  nicht  durch  zehn  theilbar  sind,  werden
auf  den  nachst  höheren  durch  zehn  theilbaren  Betrag  abgerundet.

Zweiter  Abschnitt.
Gebühren  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten.
§.  8.

In  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  werden  die  Gebühren  nach  dem  Werthe
des  Streitgegenstandes  erhoben.
Die  volle  Gebühr  beträgt  bei  Gegenständen  im  Werthe:

1.  bis  20  Mark  einschließlig  1  Mark,

2.  von  mehr  als  20  bis  60  Mark  einschließlich  2   -    40  Pf.,
3.  -  -  -  60  -  120  -  -  4  -  60   -4.
  -  -  -  120   -  200  -   -  7 -  50   -5.
  -   -   -  200    -   300  -  11   -6.

  -  -  -  300   -  450  -  15-   

7.  -   -   -    450  -   650  -  20  -8.
  -   -   -   650  -   900  -  26  -

9.  -   -   -     900      -1200-  -  32-  
10.  -   -   -   1200  -  1600  -    38-   
11.  -   -   -   1  600      -  2100  -  44  -
        <pb n="171" />
        —  143  —

12.  von  mehr  als  2  100  bis  2  700  Mark  einschließlich  50  Mark,
13.  -   -   -     2700  -  3  400  -   -  56  -

    

14.  -   -   -     3  400  -  4300 -   -     62-15.
  -   -   -   4300  -  5400  -   -  68  -16.
  -   -   -   5400  -   6700  -   -  74  -17.
  -   -   -   6700    -  8200  -  81  -18.
  -   -   -   8200     -10  000  -   -   -  90  -Die

  ferneren  Werthsklassen  steigen  um  je  2  000  Mark  und  die  Gebühren
um  je  10  Mark.  §. 9.

Für  die  Werthsberechnung  sind  die  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung
§.  3  bis  9  und  der  Konkursordnung  §.  136  mit  den  nachstehenden  Bestimmungen
  maßgebend.  

§.10.

Bei  nicht  vermögensrechtlichen  Ansprüchen  wird  der  Werth  des  Streitgegenstandes
  zu  2  000  Mark,  ausnahmsweise  niedriger  oder  höher,  jedoch  nicht  unter
200  Mark  und  nicht  über  50  000  Mark  angenommen.

Ist  mit  einem  nicht  vermögensrechtlichen  Anspruch  ein  aus  ihm  hergeleiteter
vermögensrechtlicher  verbunden,  so  ist  nur  Ein  Anspruch,  und  zwar  der  höhere
maßgebend.

§.  11.

Soweit  Klage  und  Widerklage,  welche  nicht  in  getrennten  Prozessen  verhandelt
  werden,  denselben  Streitgegenstand  betreffen,  sind  die  Gebühren  nach
dem  einfachen  Werthe  dieses  Gegenstandes  zu  berechnen.  Soweit  beide  Klagen
nicht  denselben  Streitgegenstand  betreffen,  sind  die  Gegenstände  zusammenzurechnen.

Das  Gleiche  gilt  für  wechselseitig  eingelegte  Rechtsmittel,  welche  nicht  in
getrennten  Prozessen  verhandelt  werden.

§.  12.

Für  Akte,  welche  einen  Theil  des  Streitgegenstandes  betreffen,  sind  die
Gebühren  nur  nach  dem  Werthe  dieses  Theils  zu  berechnen.

Sind  von  einzelnen  Werthstheilen  in  derselben  Instanz  für  gleiche  Akte
Gebühren  zu  berechnen,  so  darf  nicht  mehr  erhoben  werden,  als  wenn  die
Gebühr  von  dem  Gesammtbetrage  der  Werthstheile  zu  berechnen  wäre;  treten
für  die  Akte  verschiedene  Gebührensätze  ein,  so  ist  der  höchste  Satz  maßgebend.

§.  13.

Für  Akte,  welche  Früchte,  Nutzungen,  Zinsen,  Schäden  oder  Kosten  als
Nebenforderungen  ohne  den  Hauptanspruch  betreffen,  ist  der  Werth  der  Nebenforderungen
  insoweit  maßgebend,  als  er  den  Werth  des  Hauptanspruchs  nicht
übersteigt.

  Für  Akte  der  Zwangsvollstreckung  wegen  einer  Geldforderung  werden  die
einzuziehenden  Zinsen  mitberechnet.

Für  Akte,  welche  die  Kosten  des  Rechtsstreits  ohne  den  Hauptanspruch
betreffen,  ist  der  Betrag  der  Kosten  maßgebend.

31
        <pb n="172" />
        —  144  —

§.  14.

Bei  jedem  Antrag  ist  der  Werth  des  Streitgegenstandes,  sofern  derselbe
nicht  in  einer  bestimmten  Geldsumme  besteht  oder  aus  früheren  Anträgen  erhellt,
  und  auf  Erfordern  auch  der  Werth  eines  Theils  desselben  schriftlich  oder
zum  Protokolle  des  Gerichtsschreibers  anzugeben.

Die  Angabe  kann  jederzeit  berichtigt  werden.

§.  15.
Die  zum  Zwecke  der  Entscheidung  über  die  Zuständigkeit  des  Prozeßgerichts
oder  die  Zulässigkeit  der  Revision  erfolgte  Festsetzung  des  Werthes  ist  für  die
Berechnung  der  Gebühren  maßgebend.

§.  16.

Soweit  eine  Entscheidung  in  Gemäßheit  des  §.  15  nicht  stattfindet,  und
nach  der  Natur  des  Streitgegenstandes  oder  durch  den  Antrag  einer  Partei
die  Festsetzung  des  Werthes  erforderlich  wird,  erfolgt  dieselbe  gebührenfrei  durch
Beschluß  des  Prozeßgerichts,  bei  der  Zwangsvollstreckung,  falls  der  Werth  noch
nicht  festgesetzt  ist,  durch  Beschluß  des  Vollstreckungsgerichts.  Die  Festsetzung
kann  von  dem  Gerichte,  welches  dieselbe  getroffen  hat,  sowie  von  dem  Gerichte
der  höheren  Instanz  im  Laufe  des  Verfahrens  von  Amtswegen  geändert  werden.

Gegen  den  Beschluß  findet  Beschwerde  nach  Maßgabe  der  §§.  531  bis  538
der  Civilprozeßordnung  und  des  §.  4  Abs.  3  dieses  Gesetzes  statt.

§.  17.

Wird  eine  Abschätzung  durch  Sachverständige  erforderlich,  so  ist  in  dem
Beschlusse,  durch  welchen  der  Werth  festgesetzt  wird  (§.  16),  über  die  Kosten  der
Abschätzung  zu  entscheiden.  Dieselben  können  ganz  oder  theilweise  der  Partei
zur  Last  gelegt  werden,  welche  durch  Unterlassung  der  ihr  obliegenden  Werthsangabe
  oder  durch  unrichtige  Werthsangabe,  unbegründetes  Bestreiten  der  Werthsangabe
  oder  unbegründete  Beschwerde  die  Abschätzung  veranlaßt  hat.

§.  18.
Die  volle  Gebühr  (§.  8)  wird  erhoben:
1.  für  die  kontradiktorische  mündliche  Verhandlung  (Verhandlungsgebühr);
2.  für  die  Anordnung  einer  Beweisaufnahme  (Beweisgebühr);
3.  für  eine  andere  Entscheidung  (Entscheidungsgebühn).
§.  19.

Die  Verhandlung  git  als  kontradiktorisch  im  Sinne  des  §.  18  Nr.  1,  soweit
  in  derselben  von  beiden  Parteien  einander  widersprechende  Anträge  gestellt
werden.
        <pb n="173" />
        —  145  —

§.  20.

Die  Verhandlungsgebühr  kommt  auch  zur  Erhebung:

1.  für  eine  nicht  kontradiktorische  mündliche  Verhandlung  in  Ehesachen
und  in  den  vor  die  Landgerichte  gehörigen  Entmündigungssachen,  sofern
  der  Kläger  verhandelt;

2.  für  die  Verhandlung  im  vorbereitenden  Verfahren  (Civilprozeßordnung
§§.  313  bis  319).

§.  21.

Die  Verhandlungsgebühr  wird  nicht  erhoben,  soweit  ein  zur  Beilegung
des  Rechtsstreits  abgeschlossener  Vergleich  aufgenommen  oder  auf  Grund  eines
Anerkenntnisses  oder  Verzichts  eine  Entscheidung  erlassen  wird,  ohne  daß  die
Anordnung  einer  Beweisaufnahme  oder  eine  andere  gebührenpflichtige  Entscheidung
  vorhergegangen  ist.

§.  22.

Die  Beweisgebühr  (§.  18  Nr.  2)  wird  nur  zur  Hälfte  erhoben,  wenn  die

angeordnete  Beweisaufnahme  weder  ganz  noch  theilweise  stattgefunden  hat.

§.  23.
Die  Entscheidungsgebühr  wird  auch  für  die  Aufnahme  eines  zur  Beilegung
  des  Rechtsstreits  abgeschlossenen  Vergleichs  erhoben.

§.  24.

Ein  bedingtes  Urtheil  (Civilprozeßordnung  §.  425)  gilt  für  die  Gebührenerhebung
  als  Beweisanordnung;  das  Urtheil,  durch  welches  das  bedingte  Urtheil
erledigt  wird  (Civilprozeßordnung  §.  427  Abs.  2),  als  Entscheidung  im  Sinne
des  §.  18  Nr.  3.

Ist  jedoch  das  bedingte  Urtheil  in  der  Instanz,  in  welcher  es  ergangen
ist,  bis  zum  Eintritt  der  Fälligkeit  der  Gebühren  nicht  erledigt,  so  wird  für
dasselbe  die  Entscheidungsgebühr  erhoben,  vorbehaltlich  der  Berichtigung  des
Gebührenansatzes  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  des  ersten  Absatzes  für  den
Fall  einer  nachträglichen  Erledigung  des  Urtheils  in  derselben  Instanz.

§.  25.
Sechs  Zehntheile  der  Gebühr  (§§.  18  bis  24)  werden  erhoben,  wenn
der  Akt  im  Urkunden-  oder  Wechselprozesse  (Civilprozeßordnung  §§.  555  bis  567)
erfolgt.
§.  26.
Fünf  Zehntheile  der  Gebühr  (§§.  18  bis  24)  werden  erhoben,  wenn  der
Akt  ausschließlich  betrifft:
1.  prozeßhindernde  Einreden  (Civilprozeßordnung  §.  247);
2.  die  Unzuständigkeit  des  Gerichts,  die  Unzulässigkeit  des  Rechtsweges,
den  Mangel  der  Prozeßfähigkeit,  der  Legitimation  eines  gesetzlichen
        <pb n="174" />
        —  146  —

Vertreters  oder  der  erforderlichen  Ermächtigung  zur  Prozeßführung,
sofern  dieselben  von  Amtswegen  berücksichtigt  sind  (Gerichtsverfassungsgesetz
  §.  17  Abs.  1,  Civilprozeßordnung  §§.  40,  54);

3.  die  Entlassung  des  Beklagten  aus  dem  Rechtsstreite  (Civilprozeßordnung

§§.  72,  73),  oder  die  Uebernahme  des  Rechtsstreits  durch  den  Rechtsnachfolger
  (Civilprozeßordnung  §.  237);

4.  die  Aufnahme  eines  unterbrochenen  oder  ausgesetzten  Verfahrens  (Civilprozeßordnung

  §§.  217  bis  227);

die  Zulässigkeit  der  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand,  der  Berufung,

  Revision  oder  der  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  oder  die
Zurücknahme  eines  Rechtsmittels  (Civilprozeßordnung  §§.  216,  476
Abs.  3,  §§.  497,  529,  552);

den  Einspruch  (Civilprozeßordnung  §§.  306,  310,  311,  640),  sowie  die

gegen  ein  Versäumnißurtheil  eingelegten  Rechtsmittel  (Civilprozeßordnung
§.  474  Abs.  2,  §.  529);

7.  die  vorläufige  Vollstreckbarkeit  eines  Urtheils;
8.  die  Ertheilung  der  Vollstreckungsklausel,  sofern  sie  im  Wege  der  Klage

beantragt  oder  angefochten  wird  (Civilprozeßordnung  §§.  667,  687),
oder  Einwendungen  gegen  die  Zwangsvollstreckung,  welche  den  Anspruch
selbst  betreffen,  sofern  der  §.  686  Abs.  2  oder  §.  704  Abs.  2  der  Civilprozeßordnung
  Anwendung  findet,  oder  die  Zulassung  der  Zwangsvollstreckung
  aus  dem  Urtheil  eines  ausländischen  Gerichts  oder  aus
einem  Schiedsspruche  (Civilprozeßordnung  §§.  660,  868);

9.  die  Anordnung,  Abänderung  oder  Aufhebung  eines  Arrestes  oder  einer

einstweiligen  Verfügung,  sofern  die  Entscheidung  durch  Endurtheil  zu
treffen  ist  (Civilprozeßordnung  §.  802  Abs.  1,  §§.  805,  806  Abs.  2,
§§.  807,  815);

die  Ernennung  oder  Ablehnung  eines  Schiedsrichters,  das  Erlöschen
eines  Schiedsvertrags,  die  Unzulässigkeit  des  schiedsrichterlichen  Verfahrens
  oder  die  Aufhebung  eines  Schiedsspruchs  (Civilprozeßordnung
§.  871).

Ist  in  den  Fällen  der  Nr.  1,  2  der  Kläger  abgewiesen,  oder  in  den  Fällen.
der  Nr.  5,  6  die  Wiedereinsetzung,  Berufung,  Revision,  Wiederaufnahme  oder
der  Einspruch  als  unzulässig    verworfen,  so  werden  auch  für  eine  Verhandlung



zur  Hauptsache  nur  fünf  Zehntheile

  der  Gebühr  erhoben,  sofern  die  Entscheidung

auf  diese  Verhandlung  ergangen  ist.

§.  27.

Drei  Zehntheile  der  Gebühr  (§§.  18  bis  24)  werden  erhoben,  wenn  der
Akt  betrifft:
1.  die  Zulässigkeit  einer  Nebenintervention  (Civilprozeßordnung  §.  68);

2.

die  Zwangsvollstreckung  zur  Erwirkung  von  Handlungen  oder  Unterlassungen
  (Civilprozeßordnung  §§.  773  bis  776).
        <pb n="175" />
        —.  147  —

§.  28.

Jede  der  im  §.  18  bezeichneten  Gebühren  wird  in  jeder  Instanz  rücksichtlich
eines  jeden  Theils  des  Streitgegenstandes  nur  einmal  erhoben.  Treffen  für
leiche  Akte  die  volle  Gebühr  und  die  Gebühr  des  §.  26  rücksichtlich  desselben

Streitgegenstandes  zusammen,  so  kommt  nur  die  volle  Gebühr  zur  Erhebung.

§.  29.

Wird  die  Ergänzung  eines  Urtheils  beantragt  (Civilprozeßordnung  §.  292),
so  findet,  soweit  der  Antrag  nicht  zurückgewiesen  wird,  die  Bestimmung  des
§.  12  Anwendung;  soweit  der  Antrag  zurückgewiesen  wird,  kommen  fünf  Zehntheile
  der  Gebühr  (§§.  18  bis  24)  zur  Erhebung.

§.  30.

Verweist  das  Amtsgericht  einen  Rechtsstreit  vor  das  Landgericht,  weil
durch  Widerklage  oder  durch  Erweiterung  des  Klagantrags  ein  Anspruch  erhoben
ist,  welcher  zur  Zuständigkeit  der  Landgerichte  gehört,  oder  die  Feststellung  eines
Rechtsverhältnisses  beantragt  worden  ist,  für  welches  die  Landgerichte  zuständig
sind  (Civilprozeßordnung  §.  467),  so  bildet  das  weitere  Verfahren  vor  dem  Landgerichte
  mit  dem  Verfahren  vor  dem  Amtsgericht  im  Sinne  des  §.  28  Eine  Instanz.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Einspruch  gegen  einen  Vollstreckungsbefehl
von  dem  Amtsgerichte  für  zulässig  befunden  und  die  Klage  während  der  Rechtshängigkeit
  des  Anspruchs  bei  dem  Landgericht  erhoben  ist  (Civilprozeßordnung
§.  640),  für  das  amtsgerichtliche  Verfahren  über  die  Zulässigkeit  des  Einspruchs
und  das  Verfahren  vor  dem  Landgerichte.

§.  31.

Wird  eine  Sache  zur  anderweiten  Verhandlung  an  das  Gericht  unterer
Instanz  zurückverwiesen  (Civilprozeßordnung  §§.  500,  501,  528),  so  bildet  das
weitere  Verfahren  mit  dem  früheren  Verfahren  vor  diesem  Gericht  im  Sinne
des  §.  28  Eine  Instanz.

§. 32.

Das  Verfahren  in  Folge  des  Einspruchs  gegen  ein  Versäumnißurtheil  gilt
im  Sinne  des  §.  28  als  neue  Instanz,  insoweit  der  Einspruch  verworfen,  zurückgenommen
  oder  nicht  verhandelt  wird  (Civilprozeßordnung  §§.  306,  310,  311).

Gilt  das  Verfahren  als  Fortsetzung  der  Instanz,  so  wird  durch  die  Gebühr
für  das  Versäumnißurtheil  eine  andere  Entscheidungsgebühr  derselben  Instanz
nicht  ausgeschlossen.

§.  33.

Das  ordentliche  Verfahren,  welches  nach  der  Abstandnahme  vom  Urkundenoder
  Wechselprozesse,  sowie  nach  dem  mit  Vorbehalt  in  demselben  erlassenen
Urtheil  anhängig  bleibt  (Civilprozeßordnung  §§.  559,  563),  gilt  für  die  Gebührenerhebung
  als  besonderer  Rechtsstreit.
        <pb n="176" />
        —  148  —

§.  34.

Drei  Zehntheile  der  Gebühr  (§.  8)  werden  erhoben  für  die  Entscheidung,
einschließlich  des  Verfahrens,  über  Anträge:







1. auf  Festsetzung  der  vom  Gegner  zu  erstattenden  Prozeßkosten  (Civilprozeßordnung
  §.  99);

2. auf  Entmündigung  oder  Wiederaufhebung  einer  Entmündigung,  soweit
die  Amtsgerichte  zuständig  sind  (Civilprozeßordnung  §§.  593  bis  603,
616  bis  619,  621  bis  623,  625);

3. auf  Anordnung  der  von  Schiedsrichtern  für  erforderlich  erachteten
richterlichen  Handlungen  (Civilprozeßordnung  §.  862).

§.  35.

Zwei  Zehntheile  der  Gebühr  (§.  8)  werden  erhoben  für  die  Entscheidung,
einschließlich  des  vorangegangenen  Verfahrens,  über  Anträge:







1. auf  Ertheilung  oder  Zurücknahme  der  Vollstreckungsklausel,  sofern
der  Antrag  nicht  im  Wege  der  Klage  gestellt  wird  (Civilprozeßordnung
§§.  662  bis  666,  668,  703,  704  Abs.  1,  §.  705  Abs.  1,  3,  §.  809),
oder  auf  Ertheilung  einer  weiteren  vollstreckbaren  Ausfertigung  (Civilprozeßordnung
  §.  669);

2.  auf  vorläufige  Einstellung,  Beschränkung  oder  Aufhebung  einer  Zwangsvollstreckung

  (Civilprozeßordnung  §§.  647,  657,  688,  690  Abs.  3,

§.  696,  710  Abs.  4;

3.  auf  gerichtliche  Handlungen  der  Zwangsvollstreckung  (Civilprozeßordnung
    
  

§§.  684,  700,  723,  724,  726,  729,  730   Abs.1 §§.  736  738,  743,
745  bis  747,  754,  755,  771  Abs.  4,  §§.  772,  781  Abs.  2,  §§.  782,
810  Abs.  3);

4.  auf  Anordnung  oder  Aufhebung  eines  Arrestes  oder  einer  einstweiligen

Verfügung  (Civilprozeßordnung.  §§.  801,  802,  813,  815  bis  822),
soweit  nicht  nachträglich  eine  Gebühr  des  §.  26  Nr.  9  zur  Erhebung
kommt;  sowie

5.  über  Anträge,  Einwendungen  oder  Erinnerungen,  welche  die  Art  und

Weise  der  Zwangsvollstreckung  oder  das  bei  derselben  vom  Gerichtsvollzieher
  zu  beobachtende  Verfahren  oder  die  von  ihm  in  Ansatz
gebrachten  Kosten  oder  die  Weigerung  desselben  betreffen,  einen
Vollstreckungsauftrag  zu  übernehmen  oder  eine  Vollstreckungshandlung
dem  Auftrage  gemäß  auszuführen  (Civilprozeßordnung  §.  685).

§.  36.

Für  die  Entscheidung,  einschließlich  des  Verfahrens,  über  Anträge  auf
Sicherung  des  Beweises  (Civilprozeßordnung  §§.  447  bis  455)  werden  fünf
        <pb n="177" />
        —  149  —

Zehntheile  der  Gebühr  (§.  8)  und,  wenn  eine  Beweisaufnahme  stattfindet,  die
volle  Gebühr  erhoben.  §. 37.

Im  Mahnverfahren  werden  erhoben:
1.  drei  Zehntheile  der  Gebühr  (§.  8)  für  die  Entscheidung  über  das  Gesuch
um  Erlassung  des  Zahlungsbefehls  (Civilprozeßordnung  §§.  631,  632);
2.  zwei  Zehntheile  der  Gebühr  (§.  8)  für  die  Entscheidung  über  das
Gesuch  um  Erlassung  des  Vollstreckungsbefehls  (Civilprozeßordnung

Wird  ein  Gesuch  um  Erlassung  eines  Zahlungsbefehls  zurückgewiesen,  weil
der  Zahlungsbefehl  in  Ansehung  eines  Theils  des  Anspruchs  nicht  erlassen  werden
kann  (Civilprozeßordnung  §.  631  Abs.  2),  so  ist  die  Gebühr  nur  nach  dem
Werthe  dieses  Theils  zu  berechnen.

§.  38.

Für  die  Entscheidung  über  ein  Gesuch  um  Ertheilung  des  Zeugnisses  der
Rechtskraft  oder  um  Ertheilung  des  Zeugnisses,  daß  innerhalb  der  Nothfrist  ein
Schriftsatz  zum  Zwecke  der  Terminsbestimmung  nicht  eingereicht  sei  (Civilprozeßordnung
  §.  646),  werden  zwei  Zehntheile  der  Gebühr  (§.  8)  erhoben.

Die  Gebühr,  welche  für  das  letztere  Zeugniß  erhoben  ist,  wird  auf  die
Gebühr  für  das  Zeugniß  der  Rechtskraft  oder  die  Gebühr  für  die  Ertheilung
einer  vollstreckbaren  Ausfertigung  angerechnet.

§.  39.

Jede  der  im  §.  27  bezeichneten  Streitigkeiten,  sowie  jedes  Verfahren  über
die  in  den  §§.  34  bis  38  bezeichneten  Anträge,  Einwendungen  oder  Erinnerungen
gilt  für  die  Gebührenerhebung  als  besonderer  Rechtsstreit.

Betreffen  mehrere  gerichtliche  Handlungen  der  Zwangsvollstreckung  (§.  35
Nr.  3)  wegen  desselben  Anspruchs  denselben  Gegenstand,  so  kommt  die  Gebühr
nur  einmal  zur  Erhebung.

§.  40.

Für  das  durch  den  Gerichtsschreiber  an  die  Post  gerichtete  Ersuchen  um
Bewirkung  einer  Zustellung  (Civilprozeßordnung  §.  179)  ist  die  einem  Gerichtsvollzieher
  für  den  gleichen  Akt  zustehende  Gebühr  als  Gerichtsgebühr  zu  erheben.

§.  41.

Für  einen  in  Gemäßheit  des  §.  471  der  Civilprozeßordnung  stattgehabten
Sühnetermin,  in  welchem  ein  Vergleich  nicht  aufgenommen  ist,  werden  drei  Zehntheile
  der  Gebühr  (§.  8)  erhoben.  Die  Gebühr  wird,  wenn  der  Gegner  desjenigen,
  welcher  zum  Sühnetermine  geladen  hat,  nicht  erschienen  oder  der  Sühneversuch
  erfolglos  geblieben  ist,  auf  die  Gebühren  eines  entstehenden  Rechtsstreits
angerechnet.  Für  den  aufgenommenen  Vergleich  wird  die  volle  Gebühr  erhoben.

Reichs-Gesetzbl.  1878.  32
        <pb n="178" />
        —  150  —

§.  42.

Für  das  Vertheilungsverfahren  (Civilprozeßordnung  §.  758  bis  763,  768)
werden  fünf  Zehntheile  und,  wenn  das  Verfahren  vor  dem  Termine  zur  Ausführung
  der  Vertheilung  erledigt  wird,  drei  Zehntheile  der  Gebühr  (§.  8)  erhoben.

§.  43.

Für  die  Verhandlung  in  dem  zur  Abnahme  des  Offenbarungseides  bestimmten
  Termine  (Civilprozeßordnung  §§.  780,  782)  werden  zwei  Zehntheile
der  Gebühr  (§.  8)  erhoben,  sofern  nicht  über  einen  spätestens  im  Termine
gestellten  Antrag  auf  Erzwingung  der  Eidesleistung  oder  Verurtheilung  des
Schuldners  zur  Eidesleistung  zu  entscheiden  ist.

§.  44.

Im  Aufgebotsverfahren  (Civilprozeßordnung  §§.  823  bis  833,  836  bis
850)  werden  drei  Zehntheile  der  Gebühr  (§.  8)  erhoben:

1.  für  die  Entscheidung  über  die  Zulässigkeit  des  Antrags;

2.  für  die  Verhandlung  im  Aufgebotstermine;

3.  für  die  Endentscheidung.

§.  45.

Drei  Zehntheile  der  Gebühr  (§.  8)  werden  erhoben  für  die  Entscheidung,
einschließlich  des  vorangegangenen  Verfahrens,  in  der  Beschwerdeinstanz,  sowelt
die  Beschwerde  als  unzulässig  verworfen  oder  zurückgewiesen  wird  oder  die  Kosten
des  Verfahrens  einem  Gegner  zur  Last  fallen.  Insoweit  dies  nicht  der  Fall  ist,
werden  Gebühren  nicht  erhoben.

Diese  Vorschrift  kommt  bei  Anträgen  auf  Aenderung  einer  Entscheidung
des  beauftragten  oder  ersuchten  Richters  oder  des  Gerichtsschreibers  (Civilprozeßordnung
  §.  539)  zur  entsprechenden  Anwendung.

§.  46.

Wird  eine  Klage,  ein  Antrag,  ein  Einspruch  oder  ein  Rechtsmittel  zurückgenommen,
  bevor  ein  gebührenpflichtiger  Akt  stattgefunden  hat,  so  werden  zwei
Zehntheile  der  Gebühr  erhoben,  welche  für  die  beantragte  Entscheidung  oder  im
Falle  des  §.  43  für  die  beantragte  Verhandlung  zu  erheben  sein  würde.

Diese  Gebühr  wird  nicht  erhoben,  wenn  ein  zur  Terminsbestimmung  eingereichter
  Schriftsatz  vor  Bestimmung  des  Termins  zurückgezogen  ist.

Betrifft  die  Zurücknahme  nur  einen  Theil  des  Streitgegenstandes,  während
über  einen  anderen  Theil  verhandelt,  entschieden  oder  ein  Vergleich  aufgenommen
wird,  so  ist  die  Gebühr  für  die  Zurücknahme  nur  insoweit  zu  erheben,  als  die
Verhandlungsgebühr  oder  die  Entscheidungsgebühr  sich  erhöht  haben  würde,  wenn
die  Verhandlung,  die  Entscheidung  oder  der  Vergleich  auf  den  zurückgenommenen
Theil  erstreckt  worden  wäre.
        <pb n="179" />
        -  151  –

§.  47.

Gebühren  werden  nicht  erhoben  für  die  Verhandlung  und  Entscheidung:






  



















1. über  die  Prozeß-  oder  Sachleitung,  einschließlich  der  Bestimmung  oder
Aenderung  von  Terminen  und  Fristen;

2. über  die  Bewilligung  oder  Entziehung  des  Armenrechts,  sowie  die
Verpflichtung  zur  Nachzahlung  von  Kosten  (Civilprozeßordnung  §.  117);
3. über  die  Zuständigkeit  des  obersten  Landesgericht  (§.  7  des  Einführungsgesetzes
  zur  Civilprozeßordnung)  oder  der  Kammer  für  Handelssachen
  (Gerichtsverfassungsgesetz  §§.  103  bis  106),  über  die  Bestimmung
  des  zuständigen  Gerichts  (Civilprozeßordnung  §§.  36,  756),  eines
Gerichtsvollziehers  (Civilprozeßordnung  §.  728  Abs.  1,  §.  751  Abs.  1)
oder  eines  Sequesters  (Civilprozeßordnung  §§.  747,  752);

über  die  Ablehnung  eines  Richters,  eines  Gerichtsschreibers  oder  eines

Sachverständigen  (Civilprozeßordnung  §I#§.  42  bis  49,  371);

5. über  die  Verpflichtung  eines  Gerichtsschreibers,  gesetzlichen  Vertreters,

Rechtsanwalts  oder  anderen  Bevollmächtigten,  sowie  eines  Gerichtsvollziehers
  zur  Tragung  der  durch  Verschulden  derselben  veranlaßten
Kosten  (Civilprozeßordnung  §.  97);

6. über  die  Verpflichtung  eines  Rechtsanwalts  zur  Zurückgabe  einer  vom

Gegner  ihm  mitgetheilten  Urkunde  (Civilprozeßordnung  §.  126);

7.  über  die  Verpflichtung  zur  Abgabe  eines  Zeugnisses  oder  Gutachtens

(Civilprozeßordnung  §§.  351  bis  354,  373);

8.  über  die  Zwangsmaßregeln  gegen  einen  Zeugen  oder  Sachverständigen,

sowie  die  Verurtheilung  derselben  zu  Kosten  und  Strafe  (Civilprozeßordnung
  §§.  345,  346,  355,  374);

9. über  die  Bestellung  eines  Vertreters  einer  nicht  prozeßfähigen  oder

unbekannten  Partei,  eines  Nachlasses  oder  eines  dem  Aufenthalte  nach
unbekannten  Erben  (Civilprozeßordnung  §§.  55,  455,  609,  620,
626,  693);

10.  über  die  Berichtigung  eines  Urtheils  oder  des  Thatbestandes  desselben

(Civilprozeßordnung  §§.  290,  291);

11. über  die  Vollstreckbarkeit  der  durch  Rechtsmittelanträge  nicht  angefochtenen

  Theile  eines  Urtheils  (Civilprozeßordnung  §§.  496,  523);

12. über  die  Zulassung  einer  Zustellung  an  einem  Sonntag  oder  allgemeinen

Feiertag  oder  eines  Aktes  der  Zwangsvollstreckung  an  einem  solchen
Tage  oder  zur  Nachtzeit  (Civilprozeßordnung  §.  171,  681);

über  die  Mitwirkung  des  Gerichts  bei  Handlungen  der  Zwangsvollstreckung,

  in  den  Fällen  des  §.  678  Abs.  3,  der  §§.  698,  699  Abs.  1,

§.  793  der  Civilprozeßordnung;

14. über  die  im  §.  35  Nr.  5  bezeichneten  Anträge,  Einwendungen  oder

Erinnerungen,  soweit  dieselben  für  begründet  befunden  werden  und  die

32=
        <pb n="180" />
        —  152  —

Kosten  des  Verfahrens  nicht  dem  Gegner,  sondern  dem  Gerichisvollzieher
  zur  Last  fallen.

  Ist  in  den  Fällen  der  Nr.  2,  4,  5,  6,  7,  10  das  Verfahren  nach  freier
richterlicher  Ueberzeugung  muthwillig  veranlaßt,  so  hat  das  Gericht  von  Amtswegen
  die  besondere  Erhebung  von  drei  Zehntheilen  der  Gebühr  (§.  8)  zu  beschließen.
  Gegen  den  Beschluß  findet  Beschwerde  nach  Maßgabe  der  §§.  531
bis  538  der  Civilprozeßordnung  und  des  §.  4  Abs.  3  dieses  Gesetzes  statt.

In  der  Beschwerdeinstanz  findet  die  Bestimmung  des  ersten  Absatzes
keine  Anwendung,  wenn  die  Beschwerde  als  unzulässig  verworfen  oder  zurückgewiesen
  wird.

§.  48.

Ist  außer  dem  Falle  des  §.  300  der  Civilprozeßordnung  durch  Verschulden
einer  Partei  oder  eines  Vertreters  derselben  die  Vertagung  einer  mündlichen
Verhandlung  oder  die  Anberaumung  eines  Termins  zur  Fortsetzung  der  mündlichen
  Verhandlung  veranlaßt,  oder  ist  durch  nachträgliches  Vorbringen  von
Angriffs-  oder  Vertheidigungsmitteln,  Beweismitteln  oder  Beweiseinreden,  welches
zeitiger  erfolgen  konnte,  die  Erledigung  des  Rechtsstreits  verzögert  worden,  so
kann  das  Gericht  von  Amtswegen  die  besondere  Erhebung  einer  Gebühr  für  die
verursachte  weitere  Verhandlung,  sowie  einer  Gebühr  für  die  durch  das  neue
Vorbringen  veranlaßte  nochmalige  Beweisanordnung  beschließen.  Die  Gebühr
besteht  in  der  vollen  Gebühr  (§.  8);  sie  kann  jedoch  bis  zu  zwei  Zehntheilen
herabgesetzt  werden.

Gegen  den  Beschluß  findet  Beschwerde  nach  Maßgabe  der  §§.  531  bis
538  der  Civilprozeßordnung  und  des  §.  4  Abs.  3  dieses  Gesetzes  statt.

§.  49.

  In  der  Berufungsinstanz  erhöhen  sich  die  Gebührensätze  um  ein  Viertheil,
in  der  Revisionsinstanz  um  die  Hälfte.

  Für  eine  Beweisanordnung  sowie  Beweisaufnahme  in  der  Berufungsinstanz,
  welche  nur  auf  Grund  der  in  der  ersten  Instanz  vorgebrachten  Thatsachen
  und  Beweismittel  erfolgt,  kommt  eine  Beweisgebühr  nicht  zur  Erhebung,
soweit  eine  solche  rücksichtlich  desselben  Streitgegenstandes  schon  in  der  ersten
Instanz  zu  erheben  war.

Dritter  Abschnitt.
Gebühren  im  Konkursverfahren.

§.  50.

Auf  die  Gebühren  im  Konkursverfahren  finden  die  Vorschriften  des  §.  8
über  die  Werthsklassen  und  den  Gebührensatz,  sowie  der  §§.14,  16,  17  dieses
Gesetzes  und  des  §.  3  der  Ciwvilprozeßordnung  über  die  Werthsfestsetzung  entsprechende
  Anwendung.
        <pb n="181" />
        —  153  —

§.  51.

Für  das  Konkursverfahren,  einschließlich  des  der  Eröffnung  vorangegangenen

Verfahrens,  werden  erhoben:

1.  wenn  auf  Grund  der  Schlußvertheilung  die  Aufhebung  des  Konkursverfahrens
  erfolgt,  mit  Einschluß  von  Nachtragsvertheilungen,  das
Zweifache  der  Gebühr  (§.  8);

2. wenn  auf  Grund  eines  Zwangsvergleichs  die  Aufhebung  erfolgt,  die
volle  Gebühr  (§.  8)  und  acht  Zehntheile  derselben;

3.  wenn  nach  dem  Beginne  des  Vollzugs  einer  Abschlagsvertheilung
(Konkursordnung  §.  147  Abs.  2)  oder  nach  dem  Beginn  eines  Vergleichtermins
  eine  Einstellung  des  Verfahrens  (Konkursordnung  §§.  188,
190)  erfolgt,  die  volle  Gebühr  (§.  8)  und  fünf  Zehntheile  derselben;

4. wenn  nach  dem  Ablaufe  der  Anmeldefrist  und  vor  den  unter  Nr.  3
bezeichneten  Zeitpunkten  eine  Einstellung  erfolgt,  die  volle  Gebühr
(§.  8)  und  drei  Zehntheile  derselben;

5.  wenn  vor  dem  Ablaufe  der  Anmeldefrist  eine  Einstellung  erfolgt,  acht
Zehntheile  der  Gebühr  (§.  8).

§.  52.

Die  im  §.  51  bestimmte  Gebühr  wird  nach  dem  Betrage  der  Aktivmasse
erhoben.  Massekosten,  mit  Ausnahme  der  Gebühren  des  Konkursgerichts,  des
Konkursverwalters  und  des  Gläubigerausschusses,  sowie  Masseschulden  werden
abgesetzt.  Gegenstände,  welche  zur  abgesonderten  Befriedigung  dienen,  werden
nur  in  Höhe  des  für  diese  nicht  erforderlichen  Betrags  angesetzt.

Ist  die  Aktivmasse  höher  als  die  Schuldenmasse,  so  wird  die  Gebühr  nach
dem  Betrage  der  letzteren  erhoben.

Für  die  Berechnung  der  Masse  ist  die  Zeit  der  Beendigung  des  Verfahrens
maßgebend.  

§.  53.

Für  den  Beschluß,  durch  welchen  der  Antrag  auf  Eröffnung  des  Konkursverfahrens
  abgewiesen  wird,  einschließlich  des  vorangegangenen  Verfahrens,
werden  drei  Zehntheile  der  Gebühr  (§.  8)  erhoben.  Die  Vorschrift  des  §.  52
findet  Anwendung.  Das  Gericht  kann  jedoch,  wenn  der  Antrag  auf  nicht  anzurechnender
  Unkenntniß  der  Verhältnisse  des  Schuldners  oder  auf  Unwissenheit
beruht,  eine  Ermäßigung  der  Gebühr  beschließen.

Wird  das  Verfahren  durch  Versagung  der  Zulassung  des  Antrags  (Konkursordnung
  §.  97  Abs.  1,  §.  194  Abs.  2,  §.  195  Abs.  2,  §.  199  Abs.  2,  §.  205
Abs.  2)  oder  durch  Zurücknahme  des  zugelassenen  Antrags  erledigt,  so  wird  nur
ein  Zehntheil  der  Gebühr  (§.  8)  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  des  §.  10  erhoben.

§.  54.

Für  jeden  besonderen  Prüfungstermin  (Konkursordnung  §.  130)  werden
nach  dem  Betrage  der  einzelnen  Forderungen,  zu  deren  Prüfung  der  Termin
        <pb n="182" />
        —  154  —

dient,  die  volle  Gebühr  (§.  8)  und,  soweit  Anmeldungen  vor  der  Prüfung
zurückgenommen  werden,  drei  Zehntheile  der  Gebühr  (§.  8)  erhoben.  Auf  die
Werthsberechnung  findet  die  Vorschrift  des  §.  136  der  Konkursordnung  entsprechende
  Anwendung.  §. 55.

Für  die  auf  Betreiben  des  Konkursverwalters  erfolgende  Zwangsverwaltung
  oder  Zwangsversteigerung  eines  zur  Konkursmasse  gehörigen  Gegenstandes
(Konkursordnung  §§.  116,  117)  wird  die  Gebühr  nach  den  Vorschriften  über
die  Gebührenerhebung  für  Zwangsvollstreckungen  besonders  erhoben.

§.  56.

Für  die  in  Gemäßheit  des  §.  115  der  Konkursordnung  erfolgende  Abhaltung
  des  zur  Abnahme  des  Offenbarungseides  bestimmten  Termins  (§.  43),
sowie  für  das  Verfahren  und  die  Entscheidung  über  Anträge  auf  Erzwingung
der  Eidesleistung  (Civilprozeßordnung  §.  782)  werden  Gebühren  nicht  erhoben.

§.  57.

Für  die  Beschwerdeinstanz  wird  die  in  den  §§.  45,  46  bestimmte  Gebühr
besonders  erhoben.
im  Falle  der  Beschwerde  gegen  den  Beschluß  über  Eröffung.  des  Konkursverfahrens
  (Konkursordnung  §.  101)  oder  den  Beschluß  über  Bestätigung
eines  Zwangsvergleichs  (Konkursordnung  §.  174)  finden  die  Vorschriften  des
§.  52  Anwendung.



 

§.  58.

Für  ein  wiederaufgenommenes  Konkursverfahren  wird  einschließlich  der
Wiederaufnahme  die  volle  Gebühr  (§.  8)  besonders  erhoben.  Die  Vorschriften
der  §§.  52,  54  bis  57  finden  Anwendung.

Wird  vor  der  Wiederaufnahme  die  Anordnung  von  Sicherheitsmaßregeln
beantragt  (Konkursordnung  §.  183  Abs.  2),  so  wird  die  Gebühr  in  Gemäßheit
des  §.  35  nach  dem  Werthe  des  Gegenstandes,  durch  welchen  die  Sicherung
erfolgen  soll,  besonders  erhoben.

Die  Gebühr  für  die  Anordnung  einer  Sicherheitsmaßregel  wird  im  Falle
der  Wiederaufnahme  auf  die  im  ersten  Absatze  bezeichnete  Gebühr  angerechnet.

Vierter  Abschnitt.
Gebühren  in  Strafsachen.

§.  59.
In  Strafsachen  giebt  die  rechtskräftig  erkannte  Strafe  den  Maßstab  für
die  Höhe  der  Gerichtsgebühren  aller  Instanzen.
Ist  neben  einer  Freiheitsstrafe  auf  Geldstrafe  erkannt,  so  wird  der  ersteren
die  für  den  Fall,  daß  die  Geldstrafe  nicht  beigetrieben  werden  kann,  festgesetzte
        <pb n="183" />
        —  155  —
Freiheitsstrafe  hinzugerechnet.  Ist  die  bedingte  Festsetzung  der  Freiheitsstrafe
unterlassen  worden,  so  wird  für  jeden  angefangenen  Betrag  von  zehn  Mark  der
Geldstrafe  ein  Tag  Freiheitsstrafe  zugerechnet.

Ist  nur  auf  Geldstrafe  und  für  den  Fall,  daß  dieselbe  nicht  beigetrieben
werden  kann,  auf  Freiheitsstrafe  erkannt,  so  bestimmt  sich  die  Gebühr  nach  der
Höhe  der  ersteren.  In  diesem  Falle,  sowie  wenn  nur  auf  Geldstrafe  erkannt  ist,
darf  die  Gebühr  den  Betrag  der  Geldstrafe  nicht  übersteigen.

§.  60.

Im  Falle  des  §.  79  des  Strafgesetzbuchs  bestimmt  sich  die  Gebühr  für
das  neue  Verfahren  durch  den  Betrag,  um  welchen  die  Gesammtstrafe  die  früher
erkannte  Strafe  übersteigt.

Im  Falle  des  §.  492  der  Strafprozeßordnung  ist  eine  besondere  Gebühr
nicht  zu  erheben.

§.  61.

Betrifft  eine  Strafsache  mehrere  Angeschuldigte,  so  ist  die  Gebühr  von
jedem  Verurtheilten  besonders  nach  Maßgabe  der  gegen  ihn  erkannten  Strafe
zu  erheben.

§.  62.

Für  das  Verfahren  in  erster  Instanz  werden  erhoben:

im  Falle  einer  Geldstrafe  oder  Freiheitsstrafe  von

Mark  Mark

1.  .  ..  1  bis  20  einschl.  oder  1  bis  10  Tage  einschl.  5
2.  mehr  als  20  -  30  -   -     mehr  als  10  Tage   -     14 Tage   -     10
3.     -    -           30  -  60                                  14  Tage  4Wochen  20
4.  60  150  -  4 Wochen--  6 Wochen  -  30
5.  150  300  .  6 Wochen--  3  Monate  45
6.  300  500  -  .3 Monate--  6  Monate.  60
7.  500   1000  .6  Monate-  1  Jahr  .75
8.  1000  1  500  ...  .  1 Jahr  2  Jahre  100
 9. 1000  3000  .2  Jahre  3  Jahre  130
10.  3000  ..  -  .3  Jahre  10  Jahre  180
11.  im  Falle  einer  schwereren  Strafe.  ..  .  .  .  .  300

Ist  auf  Verweis  erkannt,  so  beträgt  die  Gebühr.  5
und  ist  ausschließlich  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  überhaupt  oder
einzelner  bürgerlicher  Ehrenrechte  erkannt  45

§.  63.

Zwei  Zehntheile  der  Sätze  des  §.  62  werden  erhoben  in  dem  Verfahren
bei  amtsrichterlichen  Strafbefehlen,  wenn  die  Strafe  ohne  Hauptverhandlung
rechtskräftig  festgesetzt  ist  (Strafprozeßordnung  §.  450).
        <pb n="184" />
        —  156  —

Wird  der  gegen  einen  Strafbefehl  erhobene  Einspruch  wegen  Ausbleibens
des  Angeklagten  in  der  Hauptverhandlung  durch  Urtheil  (Strafprozeßordnung
  §.  452),  so  sind  für  das  ganze  Verfahren  vier  Zehntheile  der  Sätze  des
§.  62  zu  erheben.

§.  64.

Hat  weder  eine  Voruntersuchung,  noch  in  dem  Hauptverfahren  eine  Beweisaufnahme
  stattgefunden,  so  kann  das  Gericht  die  Sätze  des  §.  62  bis  auf  fünf
Zehntheile  ermäßigen.

Das  Gleiche  gilt  in  den  Fällen  des  §.  211  der  Strafprozeßordnung.

§.  65.

Die  Sätze  des  §.  62  sind  für  die  Berufungsinstanz,  sowie  für  die  Revisionsinstanz
  zu  erheben,  wenn  in  derselben  eine  Hauptverhandlung  stattgefunden  hat
und  das  Rechtsmittel  nicht  als  unzulässig  verworfen  wird.

Hat  eine  Beweisaufnahme  in  der  Berufungsinstanz  nicht  stattgefunden,  so
kann  das  Gericht  die  Sätze  bis  auf  fünf  Zehntheile  ermäßigen.

Wird  die  Berufung  wegen  Ausbleibens  des  Angeklagten  in  der  Hauptverhandlung
  verworfen  (Strafprozeßordnung  §.  370),  oder  betrifft  die  Berufung
die  Verwerfung  des  gegen  einen  Strafbefehl  erhobenen  Einspruchs  (Strafprozeßordnung
  §.  452),  so  sind  vier  Zehntheile  zu  erheben.

§.  66.
Ein  Zehntheil  der  Sätze  des  §.  62  wird  besonders  erhoben:
1.  für  Verwerfung  eines  Gesuchs  um  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen
Stand  (Strafprozeßordnung  §§.  46,  234,  370  Abs.  2);

2.  für  die  Entscheidung,  durch  welche  eine  Berufung  oder  Revision
als  unzulässig  verworfen  wird  (Strafprozeßordnung  (§§.  360,  363,

  386, 389)·

  

3.  für  die  Entscheidung,  durch  welche  ein  Antrag  auf  Wiederaufnahme
des  Verfahrens  als  unzulässig  verworfen  wird  (Strafprozeßordnung
§.  408);
4.  für  die  Entscheidung,  durch  welche  ein  Einspruch  gegen  einen  amtsrichterlichen
  Strafbefehl  (Strafprozeßordnung  §.  449)  oder  ein  Antrag
auf  gerichtliche  Entscheidung  nach  vorangegangener  polizeilicher  Strafverfügung
  (Strafprozeßordnung  §.  454)  oder  nach  Erlaß  eines  Strafbescheides
  einer  Verwaltungsbehörde  (Strafprozeßordnung  §.  460)  als
unzulässig  verworfen  wird;
5.  für  Zurückweisung  von  Beschwerden  gegen  die  unter  Nr.  1  bis  4
bezeichneten  Entscheidungen.

§.  67.

Wird  ein  Antrag  auf  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  als  unbegründet
verworfen  (Strafprozeßordnung  §§.  410,  411  Abs.  1),  so  werden  zwei  Zehntheile
        <pb n="185" />
        —  157  —

und,  wenn  eine  Beweisaufnahme  stattgefunden  hat  (Strafprozeßordnung  §.  409),
vier  Zehntheile  der  Sätze  des  §.  62  erhoben.

Für  Zurückweisung  von  Beschwerden  gegen  die  im  vorstehenden  Absatze
bezeichneten  Entscheidungen  wird  ein  Zehntheil  der  Sätze  des  §.  62  erhoben.

§.  68.

Für  die  Zurückweisung  anderer,  als  der  in  §.  66  Nr.  5,  §.  67  Abs.  2
bezeichneten  Beschwerden  wird  eine  Gebühr  von  1  Mark  erhoben.
Die  Gebühr  ist  von  dem  Beschuldigten  nur  zu  erheben,  wenn  er  zu

Strafe  rechtskräftig  verurtheilt  wird.

§.  69.

Werden  in  den  Fällen  der  §§.  172  und  173  der  Strafprozeßordnung  nach
Maßgabe  der  §§.  175  und  504  derselben  dem  Antragsteller  die  Kosten  auferlegt,
so  beträgt  die  Gebühr:

wenn  es  sich  um  eine  Uebertretung  handelt  .  .  .  .  20  Mark;
wenn  es  sich  um  ein  Vergehen  handellt  .  .  .  .  .  50 Mark;
wenn  es  sich  um  ein  Verbrechen  handeltlt..  100 Mark;

Das  Gleiche  gilt  im  Falle  des  §.  501  der  Strafprozeßordnung.

Im  Falle  des  §.  174  Abs.  2  der  Strafprozeßordnung  ist  die  Hälfte  der
vorstehenden  Sätze  zu  erheben.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  nach  eröffnetem  Hauptverfahren
  die  Einstellung  des  Verfahrens  wegen  Zurücknahme  desjenigen  Antrags
erfolgt,  durch  welchen  dasselbe  bedingt  war.

§.  70.

Für  das  Verfahren  auf  erhobene  Privatklage  werden  in  erster  Instanz
erhoben:
1.  wenn  nach  Beginn  der  Hauptverhandlung  Einstellung  des  Verfahrens
erfolgt..  .  .  .  .  .  .  .  15  Mark;
2.  wenn  außer  dem  Falle  der  Nr.  1  die  Instanz  ohne  Beweisaufnahme
  durch  Urtheil  beendigt  wird  .  .  20 Mark;
3.  wenn  außer  dem  Falle  der  Nr.  1  die  Instanz  nach  stattgehabter
  Beweisaufnahme  durch  Urtheil  beendigt  wird...  30 Mark;
Dieselben  Sätze  sind  für  die  Berufungsinstanz,  sowie  für  die  Revisionsinstanz
  zu  erheben.
Wird  eine  Berufung  wegen  Ausbleibens  des  Berufungsklägers  in  der
Hauptverhandlung  verworfen  (Strafprozeßordnung  §§.  370,  431),  so  sind
15  Mark  zu  erheben.
Für  die  Widerklage  wird  ein  besonderer  Satz  nicht  erhoben.
Die  von  der  Verwaltungsbehörde  erhobene  Klage  (Strafprozeßordnung
§.  464)  ist  nicht  als  Privatklage  im  Sinne  dieses  Gesetzes  zu  erachten.
Reichs.  Gesetzbl.  1878.  33
        <pb n="186" />
        —  158  —

§.  71.
In  dem  Verfahren  auf  erhobene  Privatklage  sind:

1.  in  den  Fällen  des  §.  66  Nr.  1,  2,  3,  sowie  bei  Zurückweisung  von

Beschwerden  gegen  die  ebendaselbst  bezeichneten  Entscheidungen  2  Mark,
2.  im  Falle  des  §.  67  Abs.  .......  4 Mark

und)  wenn  eine  Beweisaufnahme  stattgefunden  hat..  8 Mark,
3.  im  Falle  des  §.  67  Abs.2       .  ...  .  ..  .  .  .  ..  2 Mark,
4.  in  den  Fällen  des  §.  68...  ..  ..  1 Mark,
5.  für  Zurückweisung  einer  Privatklage.......  3 Mark,
6.  für  Verwerfung  einer  Beschwerde  über  Zurückweisung  einer

Privatklage.......  .  .  .  .  ..  3 Mark,

zu  erheben.
§.  72.

Bei  Zurücknahme  einer  Privatklage  vor  Beginn  der  Hauptverhandlung
werden  2  Mark  erhoben.

§.  73.

Sind  in  einer  Sache  mehrere  Personen  als  Privatkläger  oder  als  Beschuldigte
  in  derselben  Instanz  betheiligt,  so  wird  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl
der  Personen  das  Doppelte  der  in  den  §§.  70  bis  72  bestimmten  Gebühren
erhoben.

§.  74.

Werden  dem  Nebenkläger  die  Kosten  eines  von  ihm  eingelegten  Rechtsmittels
  auferlegt  (Strafprozeßordnung  §.  441),  so  sind  die  Sätze  zu  erheben,
welche  nach  Maßgabe  der  §§.  70,  71,  73  zu  erheben  sein  würden,  wenn  er  als
Privatkläger  das  Rechtsmittel  eingelegt  hätte.

§.  75.

Für  das  Verfahren  in  den  Fällen  der  §§.  477  bis  479  der  Strafprozeßordnung
  beträgt  die  Gebühr  in  jeder  Instanz  5  Mark.

§.  76.

Wird  ein  Gesuch,  ein  Antrag,  ein  Einspruch  oder  eine  Beschwerde  vor
der  Entscheidung  über  dieselben,  oder  wird  eine  Berufung  oder  eine  Revision
vor  Begimn  der  Hauptverhandlung  durch  Zurücknahme  oder  Einstellung  des
Verfahrens  erledigt,  so  werden  drei  Zehntheile  der  Gebühr  erhoben,  welche  nach
Maßgabe  der  §§.  66  bis  68,  69  Abs.  1,  §§.  71,  73  bis  75  für  eine  zurückweisende
  Entscheidung  zu  erheben  sein  würde.
        <pb n="187" />
        —  159  —

§.  77.
Wird  die  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  angeordnet  (Strafprozeßordnung
§.  410),  so  werden,  wenn  das  frühere  Urtheil  aufrecht  erhalten  wird,  die  Gebühren
  für  das  neue  Verfahren  nach  denselben  Bestimmungen,  wie  für  das
erste  Verfahren  erhoben.  Führt  die  Wiederaufnahme  zu  einer  Aufhebung  des
früheren  Urtheils,  so  gilt  für  die  Gebührenerhebung  das  neue  Verfahren  mit
dem  früheren  Verfahren  zusammen  als  Ein  Verfahren  der  Instanz.

§.  78.
Nach  Maßgabe  der  Vorschriften  des  zweiten  Abschnitts  werden  besonders
erhoben:  
1.  die  Gebühr  für  das  durch  den  Gerichtsschreiber  an  die  Post  gerichtete
Ersuchen  um  Bewirkung  einer  Zustellung  (Civilprozeßordnung  §.  179);
2.  die  Gebühren  für  Akte,  welche  betreffen:

a)  die  Zwangsmaßregeln  gegen  einen  Zeugen  oder  Sachverständigen,
sowie  die  Verurtheilung  derselben  zu  Kosten  und  Strafe  (Strafprozeßordnung
  §§.  50,  69,  77);

b)  die  Verpflichtung  eines  Vertheidigers  zur  Tragung  der  durch  Verschulden
  desselben  veranlaßten  Kosten  (Strafprozeßordnung  §.  145);

3.  die  Gebühren  für  Entscheidungen,  welche  betreffen:

a)  Anträge  auf  Festsetzung  der  zu  erstattenden  Kosten  (Strafprozeßordnung
  §.  496  Abs.  2);

b)  die  Vollstreckung  einer  über  eine  Vermögensstrafe,  eine  Buße
oder  über  Erstattung  von  Kosten  ergangenen  Entscheidung  (Strafprozeßordnung
  §§.  495,  496),

c)  die  Beschwerde  gegen  eine  Entscheidung,  durch  welche  der  Verfall
einer  zur  Abwendung  einer  Untersuchungshaft  oder  zur  Erlangung
eines  Strafaufschubes  bestellten  Sicherheit  ausgesprochen  wird
(Strafprozeßordnung  §§.  122,  488).

Fünfter  Abschnitt.
Auslagen.

§.  79.

An  baaren  Auslagen  werden  erhoben:
1.  die  Schreibgebühren;
2.  die  Post-  und  Telegraphengebühren;
3.  die  durch  Einrückung  einer  Bekanntmachung  in  öffentliche  Blätter
ensstehenden  Kosten;
33*
        <pb n="188" />
        —  160  —

4.  die  an  Zeugen  und  Sachverständige  zu  zahlenden  Gebühren;

5.  die  bei  Geschäften  außerhalb  der  Gerichtsstelle  den  Gerichtsbeamten
zustehenden  Tagegelder  und  Reisekosten;

6.  die  an  andere  Behörden  oder  Beamte  oder  an  Rechtsanwälte  für
deren  Thätigkeit  zu  zahlenden  Beträge;
7.  die  Kosten  eines  Transports  von  Personen;

8.  die  Haftkosten  nach  Maßgabe  der  für  die  Strafhaft  geltenden  landesgesetzlichen
  Vorschriften.



  

§.  80.

Die  Schreibgebühren  werden  für  Ausfertigungen  und  Abschriften  erhoben.
Die  Schreibgebühr  beträgt  für  die  Seite,  welche  mindestens  zwanzig  Zeilen  von
durchschnittlich  zwölf  Silben  enthält,  zehn  Pfennig,  auch  wenn  die  Herstellung
auf  mechanischem  Wege  stattgefunden  hat.

Jede  angefangene  Seite  wird  voll  berechnet.

Sechster  Abschnitt.
Kostenvorschuß  und  Kostenzahlung.

§.  81.

In  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  ist  ein  Gebührenvorschuß  für  jede
Instanz  von  dem  Antragsteller  zu  zahlen.  Der  Vorschuß  beträgt  soviel  wie  die
höchste  Gebühr,  welche  für  einen  Akt  der  Instanz  zum  Ansatze  kommen  kann.

Diese  Verpflichtung  besteht  auch  für  den  Widerkläger  und  im  Falle  wechselseitig
  eingelegter  Rechtsmittel  für  jede  Partei,  in  beiden  Fällen  unter  getrennter
Berechnung  der  Streitgegenstände.

Bei  Erweiterung  der  Anträge  ist  der  Vorschuß  nach  Maßgabe  der  Erweiterung
  zu  erhöhen.

§.  82.
Im  Konkursverfahren  ist  ein  Gebührenvorschuß
1.  bei  dem  Antrag  auf  Eröffnung  des  Konkursverfahrens,

2.   bei  der  Anmeldung  einer  Konkursforderung  nach  dem  Ablaufe  der
Anmeldefrist,

3.  bei  dem  Antrag  auf  Anordnung  einer  Sicherheitsmaßregel  in  Gemäßheit
  des  §.  183  Abs.  2  der  Konkursordnung
von  dem  Antragsteller  zu  zahlen.

Der  Vorschuß  beträgt  ebensoviel  wie  die  zu  erhebende  Gebühr,  im  Falle
der  Nr.  1  soviel  wie  die  im  §.  53  Abs.  1  bestimmte  Gebühr.
        <pb n="189" />
        —  161  —

§.  83.

In  Strafsachen  ist  von  dem  Privatkläger  oder  demjenigen,  welcher  als
Privatkläger  eine  Berufung  oder  Revision  einlegt  oder  eine  Wiederaufnahme
des  Verfahrens  beantragt,  sowie  von  dem  Nebenkläger,  welcher  eine  Berufung
oder  Revision  einlegt,  ein  Gebührenvorschuß  von  10  Mark  für  die  Instanz  zu
zahlen.

Im  Falle  des  §.  75  beträgt  der  Vorschuß  5  Mark.

§.  84.

Außer  dem  Gebührenvorschuß  (§§.  81  bis  83)  ist  bei  jedem  Antrag  auf
Vornahme  einer  Handlung,  mit  welcher  baare  Auslagen  verbunden  sind,  ein
zur  Deckung  derselben  hinreichender  Vorschuß  von  dem  Antragsteller  zu  zahlen.

Diese  Vorschußpflicht  besteht  in  Strafsachen  nur  in  dem  Verfahren  auf
erhobene  Privatklage  und  für  den  Nebenkläger,  welcher  sich  eines  Rechtsmittels
bedient.

Die  Ladung  und  Vernehmung  von  Zeugen  oder  Sachverständigen  auf
Antrag  des  Privatklägers  oder  des  Nebenklägers  kann  von  der  vorgängigen
Zahlung  eines  zur  Deckung  der  erwachsenden  Auslagen  hinreichenden  Vorschusses
abhängig  gemacht  werden.

§.  85.

Ausländer,  welche  als  Kläger  auftreten,  haben  das  Dreifache  des  im  §.  81

bestimmten  Betrags  als  Vorschuß  zu  zahlen.

Diese  Verpflichtung  tritt  nicht  ein:

1.  wenn  nach  den  Gesetzen  des  Staates,  welchem  der  Kläger  angehört,
ein  Deutscher  in  gleichem  Falle  zu  einer  besonderen  Vorauszahlung
oder  zu  einer  Sicherstellung  der  Gerichtskosten  nicht  verpflichtet  ist;

2.  im  Urkunden-  oder  Wechselprozesse;
3.  bei  Widerklagen;

4.  bei  Klagen,  welche  in  Folge  einer  öffentlichen  Aufforderung  angestellt
werden;

5.  bei  Klagen  aus  Ansprüchen,  welche  in  das  Grund-  oder  Hypothekenbuch

  einer  deutschen  Behörde  eingetragen  sind;

6.  wenn  dem  Kläger  das  Armenrecht  bewilligt  ist.

Die  Verpflichtung  besteht  auch  dann,  wenn  im  Laufe  des  Rechtsstreits
der  Kläger  die  Eigenschaften  eines  Deutschen  verliert,  oder  die  Voraussetzung,
unter  welcher  der  Ausländer  von  der  Verpflichtung  befreit  war,  wegfällt.

Unter  den  gleichen  Voraussetzungen  haben  Ausländer  in  den  Fällen  des
§.  83  Abs.  1  einen  Gebührenvorschuß  von  30  Mark  zu  zahlen.

Vor  Zahlung  des  von  einem  Ausländer  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen
  oder  den  Bestimmungen  der  §.  83  Abs.  2,  §.  84  zu  zahlenden  Vor-
        <pb n="190" />
        —  162  —

schusses  ist  die  Vornahme  jeder  gerichtlichen  Handlung  abzulehnen,  sofern  nicht
glaubhaft  gemacht  wird,  daß  die  Verzögerung  dem  Ausländer  einen  nicht  zu
ersetzenden  Nachtheil  bringen  würde.

§.  86.

Schuldner  der  entstandenen  Gebühren  und  Auslagen  ist  derjenige,  welchem
durch  gerichtliche  Entscheidung  die  Kosten  des  Verfahrens  auferlegt  sind,  oder
welcher  dieselben  durch  eine  vor  dem  Gericht  abgegebene  oder  demselben  mitgetheilte
  Erklärung  übernommen  hat.

Schuldner  der  Schreibgebühr  für  Ausfertigungen  und  Abschriften,  welche
nicht  von  Amtswegen  zu  ertheilen  sind,  ist  der  Antragsteller.

§.  87.

Die  durch  gerichtliche  Enischeidung  begründete  Verpflichtung  zur  Zahlung
der  Gebühren  und  Auslagen  (§.  86)  erlischt,  insoweit  eine  Aufhebung  oder  Abänderung
  der  Entscheidung  erfolgt.

Die  Zurückzahlung  bereits  bezahlter  Beträge  findet,  soweit  der  Gebührenansatz
  bestehen  bleibt,  nicht  statt.

§.  88.

Sind  die  entstandenen  Gebühren  und  Auslagen  von  der  einen  oder  der
anderen  Partei  durch  Uebereinkunft  beider  Parteien  übernommen  (§.  86),  so
haftet  jede  Partei  wenigstens  für  die  Hälfte  derselben.

Diese  Haftbarkeit  kann  erst  geltend  gemacht  werden,  wenn  eine  Zwangsvollstreckung
  in  das  bewegliche  Vermögen  der  nach  §.  86  zahlungspflichtigen
Partei  erfolglos  geblieben  ist.

§.  89.

In  Ermangelung  eines  anderen  Schuldners  (§.  86)  ist  derjenige,  welcher
das  Verfahren  der  Instanz  beantragt  hat,  Schuldner  der  entstandenen  Gebühren
und  Auslagen.  Soweit  es  sich  jedoch  um  Auslagen  handelt,  für  welche  der
Gegner  in  Gemäßheit  des  §.  84  Vorschuß  zu  leisten  verpflichtet  war,  sind  diese
Auslagen  vom  Gegner  zu  erheben.

§.  90.

Die  Verpflichtung  zur  Zahlung  der  vorzuschießenden  Beträge  (§§.  81  bis  85)
bleibt  bestehen,  wenn  auch  die  Kosten  des  Verfahrens  einem  Anderen  auferlegt
oder  von  einem  Anderen  übernommen  sind.

§.  91.

Besteht  die  Partei  aus  mehreren  Personen,  so  haften  dieselben  in  Ermangelung
  einer  gerichtlichen  Entscheidung  über  die  Kostenvertheilung  nach
Kopftheilen.
        <pb n="191" />
        —  163  —

§.  92.

Durch  die  Bestimmungen  der  §§.  81  bis  91  wird  eine  nach  den  Vorschriften
  des  bürgerlichen  Rechts  oder  den  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung
§.  697,  der  Konkursordnung  §§.  50  bis  53,  130,  oder  der  Strafprozeßordnung
§.  498  Abs.  2,  §.  503  Abs.  4,  §.  504  begründete  Verpflichtung  zur  Zahlung
der  entstandenen  Gebühren  und  Auslagen  nicht  berührt.

§.  93.

Die  Gebühren  und  Auslagen  werden  fällig,  sobald  das  Verfahren  oder
die  Instanz  durch  unbedingte  Entscheidung  über  die  Kosten,  durch  Vergleich
oder  Zurücknahme  oder  anderweite  Erledigung  beendigt  ist.

§.  94.

In  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  kommen  folgende  besondere  Vorschriften
zur  Anwendung:

1.  Schon  vor  der  Beendigung  der  Instanz  werden  mit  dem  Ablaufe  je
eines  Jahres  seit  Bestimmung  des  ersten  Termins  oder  Stellung  des
ersten  Antrags  die  bis  dahin  entstandenen  Gebühren  und  Auslagen
fällig.  Die  einjährigen  Fristen  können  auf  Antrag  von  dem  Gerichte
verlängert  werden.  Der  Ablauf  der  Fristen  begründet  nicht  die  Zurückforderung
  eines  nicht  verbrauchten  Vorschusses.

2.  In  den  Fällen  einer  Widerklage  oder  wechselseitig  eingelegter  Rechtsmittel
  kann  jede  Partei,  wenn  sie  das  von  ihr  beantragte  Verfahren
zurücknimmt,  die  getrennte  Berechnung  der  Gebühren  und  Auslagen
für  dasselbe  und  die  Zurückzahlung  des  von  ihr  gezahlten  nicht  verbrauchten
  Vorschusses  fordern.

3.  Eine  nach  §.  47  Abs.  2,  §.  48  beschlossene  Gebühr  kann  sofort  nach
dem  Beschlusse  von  der  in  diesem  bezeichneten  Partei  ohne  Anrechnung
eines  derselben  obliegenden  Vorschusses  erhoben  werden.



§.  95.

Im  Konkursverfahren  können  auf  die  im  §.  51  und  §.  58  Abs.  1  bestimmte
Gebühr  je  nach  dem  Fortgange  des  Verfahrens  Abschlagszahlungen  erhoben
werden.  

Die  Erhebung  der  Gebühren  und  Auslagen  kann  im  Falle  des  §.  54
sofort  nach  Abhaltung  des  Prüfungstermins  oder  Zurücknahme  der  Anmeldung,
im  Falle  des  §.  58  Abs.  2  sofort  nach  Erledigung  des  Antrags  erfolgen.

§.  96.

In  Strafsachen  werden  die  Gebühren  und  Auslagen,  welche  dem  verurtheilten
  Beschuldigten  zur  Last  fallen,  erst  mit  der  Rechtskraft  des  Urtheils  fällig.
        <pb n="192" />
        —  164  —

§.  97.
Die  Schreibgebühr  für  Abschriften  und  Ausfertigungen,  welche  nicht
von  Amtswegen  zu  ertheilen  sind,  wird  sofort  nach  Anfertigung  der  Schriftstücke
  fällig.
Die  Anfertigung  kann  von  vorgängiger  Zahlung  eines  die  Gebühr  deckenden
Betrags  abhängig  gemacht  werden.

Siebenter  Abschnitt.
Schlußbestimmungen.

§.  98.
Von  Zahlung  der  Gebühren  sind  befreit:
das  Reich  in  dem  Verfahren  vor  den  Landesgerichten,
die  Bundesstaaten  in  dem  Verfahren  vor  dem  Reichsgerichte.

Die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche  für  gewisse  Rechtssachen  oder
gewisse  Personen  in  dem  Verfahren  vor  den  Landesgerichten  Gebührenfreiheit
gewähren,  werden  durch  dieses  Gesetz  nicht  berührt.

Für  das  Verfahren  vor  dem  Reichsgerichte  kann  die  Befreiung  von  Gebühren
  durch  Kaiserliche  Verordnung  mit  Zustimmung  des  Bundesraths  gewährt
werden.

Soweit  demjenigen,  welchem  die  Gebührenfreiheit  zusteht,  Kosten  des  Verfahrens
  auferlegt  werden  (§.  86),  sind  Gebühren  überhaupt  nicht  zu  erheben
und  erhobene  zurückzuzahlen.

§.  99.

Die  Behörden  haben  einander  zum  Zwecke  der  Einziehung  von  Gebühren
und  Auslagen  nach  näherer  Bestimmung  der  vom  Bundesrath  zu  erlassenden
Anweisung  Beistand  zu  leisten.

§.  100.
Unberührt  bleiben  die  bestehenden  Landesgesetze,  nach  welchen  neben  der
für  ein  Urtheil  zu  erhebenden  Entscheidungsgebühr  die  Registrirungsgebühr  für
das  im  Urtheil  festgestellte  Rechtsverhältniß  zu  erheben  ist.

§.  101.  
Beträgt  die  Gebühr  für  die  Aufnahme  eines  Vergleichs  §§.  23,  41)

weniger  als  die  Gebühr  oder  Abgabe,  welche  nach  den  Landesgesetzen  für  den
außerhalb  des  Rechtsstreits  abgeschlossenen  Vergleich  zur  Staatskasse  zu  erheben
        <pb n="193" />
        —  165  —

sein  würde,  so  ist  der  Mehrbetrag  der  letzteren  neben  der  Entscheidungsgebühr
zu  erheben.

§.  102.

Dieses  Gesetz  tritt  im  ganzen  Umfange  des  Reichs  gleichzeitig  mit  dem
Gerichtsverfassungsgesetz  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  18.  Juni  1878.
Im  Allerhöchsten  Auftrage  Seiner  Majestät  des  Kaisers:
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm,  Kronprinz.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Reichs-  Gesetzbl.  1878.  31
        <pb n="194" />
        —  166  —

(Nr.  1256.)  Gebührenordnung  für  Gerichtsvollzieher.  Vom  24.  Juni  1878.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.

In  den  vor  die  ordentlichen  Gerichte  gehörigen  Rechtssachen,  auf  welche
die  Civilprozeßordnung,  die  Strafprozeßordnung  oder  die  Konkursordnung  Anwendung
  findet,  werden  Gebühren  und  Auslagen  des  Gerichtsvollziehers  nur
nach  Maßgabe  der  folgenden  Bestimmungen  erhoben.

§.  2.

Die  Gebühr  für  jede  Zustellung  beträgt.   .   .   .   .   .   .  80  Pfennig,
für  die  Zustellung  durch  Aufgabe  zur  Post  (Civilprozeßordnung  §.  161),  für
das  an  die  Post  gerichtete  Ersuchen  um  Bewirkung  einer  Zustellung  (Civilprozeßordnung
  §.  177),  sowie  für  die  im  Auftrag  eines  Anwalts  an  den  Gegenanwalt
bewirkte  Zustellung  .  .  .  .  .  .  40  Pfennig.

Die  Zustellung  an  den  Zustellungsbevollmächtigten  mehrerer  Betheiligter
(Civilprozeßordnung  §.  172  Abs.  2)  gilt  als  Eine  Zustellung.

Ist  eine  Zustellung  durch  den  Gerichtsvollzieher  bewirkt,  obgleich  sie  mit
geringeren  Kosten  durch  die  Post  hätte  erfolgen  können,  so  erhält  derselbe  die
Mehrkosten  nur,  wenn  er  zur  Vornahme  der  Zustellung  ohne  Benutzung  der
Post  ausdrücklich  ermächtigt  worden  ist.

§.  3.
Für  die  Beglaubigung  der  Abschrift  eines  zuzustellenden  Schriftstücks  erhält
der  Gerichtsvollzieher  für  das  Blatt  5  Pfennig.

§. 4.

Die  Gebühr  für  die  Pfändung  von  beweglichen  körperlichen  Sachen
(Civilprozeßordnung  §§.  712,  713),  von  Früchten,  welche  von  dem  Boden  noch
nicht  getrennt  sind  (Civilprozeßordnung  §.  714),  sowie  von  Forderungen  aus
Wechseln  oder  anderen  Papieren,  welche  durch  Indossament  übertragen  werden
können  (Civilprozeßordnung  §.  732),  beträgt  nach  der  Höhe  der  beizutreibenden
Forderung

bei  einem  Betrage  bis  100  Mark  einschließlich  2  Mark,
-  -  -  -  300  -  -  3  -
-.  .  -1000-  .  4.
-  —  .  5000  -  5

6

-  .  Über  5000
        <pb n="195" />
        —  167  —

Nimmt  die  Pfändung  einen  Zeitaufwand  von  mehr  als  zwei  Stunden  in
Anspruch,  so  erhöht  sich  die  Gebühr  für  jede  angefangene  weitere  Stunde  um
ein  Viertheil.

Ist  eine  versuchte  Pfändung  ohne  Erfolg  geblieben,  weil  nach  Inhalt  des
Protokolls  pfändbare  Gegenstände  nicht  vorhanden  waren,  oder  sich  von  der
Verwerthung  der  pfändbaren  Gegenstände  ein  Ueberschuß  über  die  Kosten  der
Zwangsvollstreckung  nicht  erwarten  ließ,  so  erhält  der  Gerichtsvollzieher  die
Hälfte  der  Gebühr.

§.  5.

Für  die  Uebernahme  beweglicher  Sachen  zum  Zwecke  der  Verwerthung  in
den  Fällen  der  §§.  699,  746,  751  der  Civilprozeßordnung,  sowie  im  Falle
des  Ausscheidens  des  Gerichtsvollziehers,  welcher  die  Pfändung  vorgenommen
hat,  und  für  die  Pfändung  bereits  gepfändeter  Sachen  (Civilprozeßordnung
§.  727)  erhält  der  Gerichtsvollzieher  die  Hälfte  der  in  §.  4  bestimmten  Gebühr.

§.  6.
Der  Gerichtsvollzieher  erhält  für  die  Wegnahme  beweglicher  Sachen  einschlieslich
  der  Uebergabe  derselben  (Civilprozeßordnung  §.  769)  eine  Gebühr  von
3  Mark.

Nimmt  das  Geschäft  einen  Zeitaufwand  von  mehr  als  zwei  Stunden  in
Anpruch,  so  erhöht  sich  die  Gebühr  für  jede  angefangene  weitere  Stunde  um
1  Mark.

Ist  eine  versuchte  Wegnahme  ohne  Erfolg  geblieben,  weil  nach  Inhalt  des
Protokolls  die  herauszugebenden  Sachen  nicht  aufzufinden  waren,  so  erhält  der
Gerichtsvollzieher  die  Hälfte  der  Gebühr,  jedoch  nicht  unter  2  Mark.

§.  7.  
Für  die  Versteigerung  oder  den  Verkauf  aus  freier  Hand  von  beweglichen
Sachen,  Früchten,  welche  von  dem  Boden  noch  nicht  getrennt  sind,  Forderungen
oder  anderen  Vermögensrechten  erhält  der  Gerichtsvollzieher

von  dem  Betrage  des  erzielten  Erlöses  bis  zu  100  Mark  5  vom  Hundert,
von  dem  Betrag  über  100  Mark  bis  30  3  "
-  -  -  -  300  1  000  2
--  -  -1000--5000-1-  -
----5000-...............  

jedoch  nicht  unter  2  Mark.
§.  8.
Der  Gerichtsvollzieher  erhält
1.  für  die  Entsetzung  aus  dem  Besitz  unbeweglicher  Sachen  oder  be—
wohnter  Schiffe  und  die  Einweisung  in  denselben  (Civilprozeßordnung

§. 771),
34°
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        —  168  —

2.  im  Falle  der  Zuziehung  zur  Beseitigung  des  Widerstandes  des  Schuldners

  gegen  die  Vornahme  einer  Handlung  (Civilprozeßordnung  §.  777)

eine  Gebühr  von  3  Mark  für  jede  angefangene  Stunde  von  dem  Erscheinen  an
Ort  und  Stelle  bis  zur  Beendigung  seiner  Thätigkeit.

In  die  Dauer  der  unter  Nr.  1  erwähnten  Vollstreckungshandlungen  ist
auch  die  Zeit  einzurechnen,  welche  der  Gerichtsvollzieher  zu  verwenden  hat,  um
bewegliche  Sachen,  welche  nicht  Gegenstand  der  Zwangsvollstreckung  sind,  wegzuschaffen,
  zu  übergeben  oder  in  Verwahrung  zu  bringen.

§. 9.  

Der  Gerichtsvollzieher  erhält  für  die  Verhaftung  einer  Person,  einschließlich
der  Ablieferung  derselben  zur  Haft,  und  für  die  zwangsweise  Vorführung  einer
Person  eine  Gebühr  von  15  Mark,  für  die  Nachverhaftung  einer  bereits  verhafteten
  Person  2  Mark.

Konnte  eine  unternommene  Verhaftung  nicht  ausgeführt  werden,  weil  nach
Inhalt  des  Protokolls  sich  bei  derselben  das  Vorhandensein  eines  der  in  den
§§.  785,  787  der  Civilprozeßordnung  aufgeführten  Gründe  herausgestellt  hat,  so
erhält  der  Gerichtsvollzieher  eine  Gebühr  von  5  Mark.

§.  10.
Hat  eine  Vollstreckungshandlung,  nachdem  der  Gerichtsvollzieher  sich  an

Ort  und  Stelle  begeben  hatte,  zufolge  der  Vorschrift  des  §.  691  der  Civilprozeßordnung
  oder  in  Folge  der  Zurücknahme  des  Auftrags  nicht  stattgefunden,
so  erhält  derselbe

in  den  Fällen  der  §§.  4,  5  die  Hälfte  der  im  §.  4  Abs.  1  bestimmten

Gebühr,

im  Falle  des  §.  6  die  daselbst  Abs.  3  bestimmte  Gebühr,

im  Falle  des  §.  7  eine  Gebühr  von  2  Mark,

im  Falle  des  §.  8  eine  Gebühr  von  3  Mark,

im  Falle  des  §.  9  eine  Gebühr  von  5  Mark.

§.  11.
Wird  der  Auftrag  zur  Zwangsvollstreckung  durch  Leistung  an  den  Gerichtsvollzieher,
  bevor  er  sich  an  Ort  und  Stelle  begeben  hat,  erledigt,  so  erhält  derselbe
bei  Zahlungen  ein  Viertheil  der  nach  Maßgabe  des  §.  7  zu  berechnenden
  Sätze,  jedoch  nicht  unter  1  Mark,
bei  Herausgabe  von  Sachen  eine  Gebühr  von  1  Mark.
Erfolgt  die  Leistung  an  den  Gerichtsvollzieher,  nachdem  derselbe  sich  an
Ort  und  Stelle  begeben  hatte,  so  erhält  derselbe
bei  Zahlungen  die  Hälfte  der  nach  Maßgabe  des  §.  7  zu  berechnenden
Sätze,  jedoch  nicht  unter  2  Mark,
bei  Herausgabe  von  Sachen  die  in  §.  6  bestimmte  Gebühr.
        <pb n="197" />
        —  169  —

§.  12.
Die  in  den  §§.  4  bis  11  bestimmten  Gebühren  umfassen  die  gesammte
Thätigkeit  des  Gerichtsvollziehers  bei  der  Zwangsvollstreckung,  insbesondere:

1.  die  Nachsuchung  der  Unterstützung  der  polizeilichen  Vollzugsorgane  und
die  Zuziehung  der  Zeugen  und  Sachverständigen  (Civilprozeßordnung
§§.  678,  679,  716),

2.  die  zu  den  Vollstreckungshandlungen  gehörenden  Mittheilungen,  Aufforderungen,
  Zustellungen  und  Postsendungen;

3.  die  Umschreibung  eines  auf  den  Namen  lautenden  Werthpapiers  auf
den  Namen  des  Käufers  und  die  Wiederinkurssetzung  eines  gepfändeten
  Inhaberpapiers  (Civilprozeßordnung  §§.  723,  724);

4.  die  Annahme  und  Quittirung,  Ablieferung  oder  Hinterlegung  der
schuldigen  Leistungen,  sowie  des  gepfändeten  oder  erlösten  Geldes  und
die  Zurückgabe  gepfändeter  Gegenstände;

5.  die  Bekanntmachung  der  Versteigerung.

§.  13.
An  baaren  Auslagen  werden  dem  Gerichtsvollzieher  vergütet:
1.  die  Schreibgebühren;
2.  die  Post-  und  Telegraphengebühren;

3.  die  durch  öffentliche  Bekanntmachungen,  insbesondere  durch  Einrückung
in  öffentliche  Blätter  entstandenen  Kosten;

4.  die  an  Zeugen  und  Sachverständige  zu  zahlenden  Beträge;

5.  die  Entschädigung  der  zum  Oeffnen  von  Thüren  und  Behältnissen
zugezogenen  Personen;

6.  die  für  Umschreibung  eines  auf  Namen  lautenden  Werthpapiers  oder
für  Wiederinkurssetzung  eines  Inhaberpapiers  zu  zahlenden  Beträge;

7.  die  Kosten  eines  Transports  von  Personen  oder  Sachen,  die  Kosten
der  Verwahrung  und  Beaufsichtigung  von  Gegenständen,  die  Kosten
der  Aberntung  von  Früchten,  sowie  der  Erhaltung  von  Thieren;

8.  die  Reisekosten.
§.  14.

Schreibgebühren  werden  dem  Gerichtsvollzieher  nach  Maßgabe  des  §.  80

des  Gerichtskostengesetzes  vergütet:
1.  für  alle  nach  gesetzlicher  Vorschrift  oder  auf  Antrag  ertheilten  Abschriften
der  von  demselben  aufgenommenen  Urkunden  und  Protokolle,  mit
        <pb n="198" />
        —  170  —

Ausnahme  der  nach  gesetzlicher  Vorschrift  zu  ertheilenden  Abschrift  der
Zustellungsurkunde;  im  Falle  des  §.  2  Abs.  2  wird  ihm  jedoch  für
jede  Abschrift  der  Zustellungsurkunde  die  Schreibgebühr  vergütet;

2.  für  die  bei  einer  Hinterlegung  zu  erstattende  Anzeige  an  das  Vollstreckungsgericht
  (Civilprozeßordnung  §§.  728)  751);

3.  für  die  Aufnahme  der  von  dem  Drittschuldner  nach  Zustellung  eines
Pfändungsbeschlusses  abgegebenen  Erklärungen  (Civilprozeßordnung
§. 739);

4.  für  die  vor  der  Verhaftung  erforderliche  Anzeige  an  die  vorgesetzte
Dienstbehörde  des  zu  Verhaftenden  (Civilprozeßordnung  §.  791).

§.  15.
Den  zu  einer  Vollstreckungshandlung  in  Gemäßheit  der  Vorschrift  des
§.  679  der  Civilprozeßordnung  zugezogenen  Zeugen  kann  eine  Entschädigung  von
je  1  Mark  gewährt  werden.

§.  16.

Dem  zur  Abschätzung  von  Kostbarkeiten  verwendeten  Sachverständigen
(Civilprozeßordnung  §.  716)  kann  eine  Vergütung  nach  dem  ortsüblichen  Preise
einer  solchen  Leistung  gewährt  werden.

§.  17.

Muß  der  Gerichtsvollzieher  behufs  Vornahme  einer  Amtshandlung  außerhalb
  seines  dienstlichen  Wohnsitzes  einen  Weg  bis  zur  Entfernung  von  mehr
als  2  Kilometer  zurücklegen,  so  erhält  er  an  Reisekosten  für  jedes  angefangene
Kilometer  des  Hinweges  und  des  Rückweges  eine  Entschädigung  von  10  Pfennig.

Nimmt  der  Gerichtsvollzieher  mehrere  Geschäfte  auf  derselben  Reise  vor,
so  erhält  er  für  jedes  derselben  die  volle  nach  der  Entfernung  des  Ortes  von
seinem  Amtssitze  zu  berechnende  Entschädigung.

§.  18.

Der  Gerichtsvollzieher  kann  die  Uebernahme  eines  Geschäfts  von  der
Zahlung  eines  zur  Deckung  der  baaren  Auslagen  und  des  vermuthlichen  Betrags
der  Gebühren  hinreichenden  Vorschusses  abhängig  machen,  sofern  nicht  das
Geschäft  von  Amtswegen  angeordnet  oder  für  eine  zum  Armenrecht  zugelassene
Person  auszuführen  ist.

§.  19.

Schuldner  der  Gebühren  und  Auslagen  des  Gerichtsvollziehers  ist  bei
Geschäften,  welche  von  Amtswegen  angeordnet  werden,  die  Staatskasse,  bei
sonstigen  Geschäften  der  Auftraggeber.
        <pb n="199" />
        —  171  —

§.  20.

Die  Gebühren  und  Auslagen  sind,  unbeschadet  der  Bestimmung  des
§.  697  der  Civilprozeßordnung,  fällig,  sobald  der  Auftrag  erledigt  ist.  Der
Gerichtsvollzieher  ist  berechtigt,  dieselben  von  dem  Auftraggeber  durch  Postvorschuß
  zu  erheben.

§.  21.

Im  Falle  der  Bewilligung  des  Armenrechts  werden  dem  für  die  arme
Partei  bestellten  Gerichtsvollzieher  die  baaren  Auslagen  von  der  Staatskasse
ersetzt,  falls  nicht  dieselben  von  dem  Ersatzpflichtigen  beigetrieben  werden  können
(Civilprozeßordnung  §§.  115,  697).

§.  22.

Bei  Erinnerungen  gegen  den  Ansatz  von  Gebühren  oder  Auslagen  des
Gerichtsvollziehers  findet,  soweit  nicht  §.  685  Abs.  2  der  Civilprozeßordnung
Platz  greift,  §.  4  des  Gerichtskostengesetzes  entsprechende  Anwendung.

§.  23.

Die  Gerichtsvollzieher  sind  verpflichtet,  unter  den  Urschriften  und  Abschriften
ihrer  Akte  eine  Berechnung  der  Gebühren  und  Auslagen  aufzustellen,  und  bei
Geschäften,  welche  nach  Verhältniß  der  verwendeten  Zeit  vergütet  werden,  in
dem  Protokolle  die  Dauer  der  letzteren  anzugeben.  Ist  die  Zeitangabe  unterblieben,
  so  darf  nur  die  für  die  geringste  Zeitdauer  bestimmte  Gebühr  berechnet
werden.

§.  24.
Den  einzelnen  Bundesstaaten  bleibt  vorbehalten:

1.  für  Zustellungen,  für  deren  Nachweis  auf  Grund  des  §.  39  der
Strafprozeßordnung  einfachere  Formen  zugelassen  sind,  abweichend  von
den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  geringere  Gebühren  zu  bestimmen;

2.  an  Stelle  von  Gebühren  und  Auslagen,  welche  die  Gerichtsvollzieher
auf  Grund  dieses  Gesetzes  zu  beanspruchen  haben,  denselben  eine
anderweite  Vergütung  zu  gewähren.

Für  die  von  den  ersatzpflichtigen  Personen  zu  erhebenden  Beträge
bleiben  im  Falle  der  Nr.  2  die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  maßgebend.

§.  25.

Den  einzelnen  Bundesstaaten  bleibt  die  Feststellung  der  Vergütung  überlassen,
  wenn  den  Gerichtsvollziehern  in  Sachen,  auf  welche  die  Civilprozeßordnung,
        <pb n="200" />
        —  172  —

die  Strafprozeßordnung  oder  die  Konkursordnung  Anwendung  findet,  Geschäfte
übertragen  werden,  welche  denselben  in  jenen  Gesetzen  nicht  ausdrücklich  zugewiesen
  sind.

§.  26.

Dieses  Gesetz  tritt  im  ganzen  Umfange  des  Reichs  gleichzeitig  mit  dem
Gerichtsverfassungsgesetz  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  24.  Juni  1878.

Im  Allerhöchsten  Auftrage  Seiner  Majestät  des  Kaisers:
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm,  Kronprinz.
Fürst  v.  Bismarck.
        <pb n="201" />
        —  173  —

(Nr.  1257.)  Gebührenordnung  für  Zeugen  und  Sachverständige.  Vom  30.  Juni  1878.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:  6

§.  1.

In  den  vor  die  ordentlichen  Gerichte  gehörigen  Rechtssachen,  auf  welche
die  Civilprozeßordnung,  die  Strafprozeßordnung  oder  die  Konkursordnung
Anwendung  findet,  erhalten  die  Zeugen  und  Sachverständigen  Gebühren  nach
Maßgabe  der  folgenden  Bestimmungen.

§.  2.

Der  Zeuge  erhält  eine  Entschädigung  für  die  erforderliche  Zeitversäumniß
im  Betrage  von  zehn  Pfennig  bis  zu  einer  Mark  auf  jede  angefangene  Stunde.

Die  Entschädigung  ist  unter  Berücksichtigung  des  von  dem  Zeugen  versäumten
  Erwerbes  zu  bemessen  und  für  jeden  Tag  auf  nicht  mehr  als  zehn
Stunden  zu  gewähren.

Personen,  welche  durch  gemeine  Handarbeit,  Handwerksarbeit  oder  geringeren
  Gewerbebetrieb  ihren  Unterhalt  suchen,  oder  sich  in  gleichen  Verhältnissen
mit  solchen  Personen  befinden,  erhalten  die  nach  dem  geringsten  Satze  zu  bemessende
  Entschädigung  auch  dann,  wenn  die  Versäumniß  eines  Erwerbes  nicht
stattgefunden  hat.

§. 3

Der  Sachverständige  erhält  für  seine  Leistungen  eine  Vergütung  nach
Maßgabe  der  erforderlichen  Zeitversäumniß  im  Betrage  bis  zu  zwei  Mark  auf
jede  angefangene  Stunde.

Die  Vergütung  ist  unter  Berücksichtigung  der  Erwerbsverhältnisse  des
Sachverständigen  zu  bemessen  und  für  jeden  Tag  auf  nicht  mehr  als  zehn
Stunden  zu  gewähren.

Außerdem  sind  dem  Sachverständigen  die  auf  die  Vorbereitung  des  Gutachtens
  verwendeten  Kosten,  sowie  die  für  eine  Untersuchung  verbrauchten  Stoffe
und  Werkzeuge  zu  vergüten.

§.  4.

Bei  schwierigen  Untersuchungen  und  Sachprüfungen  ist  dem  Sachverständigen
  auf  Verlangen  für  die  aufgetragene  Leistung  eine  Vergütung  nach  dem
üblichen  Preise  derselben  und  für  die  außerdem  stattfindende  Theilnahme  an
Terminen  die  im  §.  3  bestimmte  Vergütung  zu  gewähren.

Reichs-Gesetzbl.  1878.  36
        <pb n="202" />
        —  174  —

§.  5.

Als  versäumt  gilt  für  den  Zeugen  oder  Sachverständigen  auch  die  Zeit,
während  welcher  er  seine  gewöhnliche  Beschäftigung  nicht  wieder  aufnehmen  kann.

§. 6.

Mußte  der  Zeuge  oder  Sachverständige  außerhalb  seines  Aufenthaltsortes
einen  Weg  bis  zur  Entfernung  von  mehr  als  zwei  Kilometer  zurücklegen,  so  ist
ihm  außer  den  nach  §§.  2  bis  5  zu  bestimmenden  Beträgen  eine  Entschädigung
für  die  Reise  und  für  den  durch  die  Abwesenheit  von  dem  Aufenthaltsorte  verursachten
  Aufwand  nach  Maßgabe  der  folgenden  Bestimmungen  zu  gewähren.

§.  7.

Soweit  nach  den  persönlichen  Verhältnissen  des  Zeugen  oder  Sachverständigen
  oder  nach  äußeren  Umständen  die  Benutzung  von  Transportmitteln
für  angemessen  zu  erachten  ist,  sind  als  Reiseentschädigung  die  nach  billigem
Ermessen  in  dem  einzelnen  Falle  erforderlichen  Kosten  zu  gewähren.  In  anderen
Fällen  beträgt  die  Reiseentschädigung  für  jedes  angefangene  Kilometer  des  Hinweges
  und  des  Rückweges  fünf  Pfennig.

§.  8.

Die  Entschädigung  für  den  durch  Abwesenheit  von  dem  Aufenthaltsorte
verursachten  Aufwand  ist  nach  den  persönlichen  Verhältnissen  des  Zeugen  oder
Sachverständigen  zu  bemessen,  soll  jedoch  den  Betrag  von  fünf  Mark  für  jeden
Tag,  an  welchem  der  Zeuge  oder  Sachverständige  abwesend  gewesen  ist,  und
von  drei  Mark  für  jedes  außerhalb  genommene  Nachtquartier  nicht  überschreiten.

§.  9.

Mußte  der  Zeuge  oder  Sachverständige  innerhalb  seines  Aufenthaltsortes
einen  Weg  bis  zu  einer  Entfernung  von  mehr  als  zwei  Kilometer  zurücklegen,
so  ist  ihm  für  den  ganzen  zurückgelegten  Weg  eine  Reiseentschädigung  nach  den
Vorschriften  des  §.7  zu  gewähren.

§.  10.

Konnte  der  Zeuge  oder  Sachverständige  den  erforderlichen  Weg  ohne
Benutzung  von  Transportmitteln  nicht  zurücklegen,  so  sind  die  nach  billigem
Ermessen  erforderlichen  Kosten  auch  außer  den  in  den  §§.  6,  9  bestimmten  Fällen
zu  gewähren.

§.  11.

Abgaben  für  die  erforderliche  Benutzung  eines  Weges  sind  in  jedem  Falle
zu  erstatten.
        <pb n="203" />
        —  175  —

§.  12.

Bedarf  der  Zeuge  wegen  jugendlichen  Alters  oder  wegen  Gebrechen  eines
Begleiters,  so  sind  die  bestimmten  Entschädigungen  für  Beide  zu  gewähren.

§.  13.

Soweit  für  gewisse  Arten  von  Sachverständigen  besondere  Taxvorschriften
bestehen,  welche  an  dem  Orte  des  Gerichts,  vor  welches  die  Ladung  erfolgt,
und  an  dem  Aufenthaltsorte  des  Sachverständigen  gelten,  kommen  lediglich  diese
Vorschriften  in  Anwendung.  Gelten  solche  Taxvorschriften  nur  an  einem  dieser
Orte,  oder  gelten  an  demselben  verschiedene  Taxvorschriften,  so  kann  der  Sachverständige
  die  Anwendung  der  ihm  günstigeren  Bestimmungen  verlangen.

Dolmetscher  erhalten  Entschädigung  als  Sachverständige  nach  den  Vorschriften
  dieses  Gesetzes,  sofern  nicht  ihre  Leistungen  zu  den  Pflichten  eines  von
ihnen  versehenen  Amtes  gehören.

§.  14.

Oeffentliche  Beamte  erhalten  Tagegelder  und  Erstattung  von  Reisekosten
nach  Maßgabe  der  für  Dienstreisen  geltenden  Vorschriften,  falls  sie  zugezogen
werden:

1.  als  Zeugen  über  Umstände,  von  denen  sie  in  Ausübung  ihres  Amtes

Kenntniß  erhalten  haben;

2.  als  Sachverständige,  wenn  sie  aus  Veranlassung  ihres  Amtes  zugezogen
werden  und  die  Ausübung  der  Wissenschaft,  der  Kunst  oder  des  Gewerbes,
  deren  Kenntniß  Voraussetzung  der  Begutachtung  ist,  zu  den
Pflichten  des  von  ihnen  versehenen  Amtes  gehört.

Werden  nach  den  Vorschriften  dieses  Paragraphen  Tagegelder  und  Reisekosten
  gewährt,  so  findet  eine  weitere  Vergütung  an  den  Zeugen  oder  Sachverständigen
  nicht  statt.

§. 15.

Ist  ein  Sachverständiger  für  die  Erstattung  von  Gutachten  im  allgemeinen
beeidigt,  so  können  die  Gebühren  für  die  bei  bestimmten  Gerichten  vorkommenden
Geschäfte  durch  Uebereinkommen  bestimmt  werden.

§.  16.

Die  Gebühren  der  Zeugen  und  Sachverständigen  werden  nur  auf  Verlangen
  derselben  gewährt.  Der  Anspruch  erlischt,  wenn  das  Verlangen  binnen
drei  Monaten  nach  Beendigung  der  Zuziehung,  oder  Abgabe  des  Gutachtens  bei
dem  zuständigen  Gerichte  nicht  angebracht  wird.

§.  17.

Die  einem  Zeugen  oder  Sachverständigen  zu  gewährenden  Beträge  werden
durch  das  Gericht  oder  den  Richter,  vor  welchem  die  Verhandlung  stattfindet,
festgesetzt.
        <pb n="204" />
        —  176  —

Sofern  die  Beträge  aus  der  Staatskasse  gezahlt  und  dieser  nicht  erstattet
sind,  kann  die  Festsetzung  von  dem  Gericht  oder  dem  Richter,  durch  welche  sie
erfolgt  ist,  sowie  von  dem  Gerichte  der  höheren  Instanz  von  Amtswegen  berichtigt
  werden.

Gegen  die  Festsetzung  findet  Beschwerde  nach  Maßgabe  der  §§.  531  bis
538  der  Civilprozeßordnung  und  des  §.  4  Abs.  3  des  Gerichtskostengesetzes,  in
Strafsachen  nach  Maßgabe  der  §§.  346  bis  352  der  Strafprozeßordnung  statt.

§.  18.

Dieses  Gesetz  tritt  im  ganzen  Umfange  des  Reichs  gleichzeitig  mit  dem
Gerichtsverfassungsgesetz  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  30.  Juni  1878.
Im  Allerhöchsten  Auftrage  Seiner  Majestät  des  Kaisers:
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm,  Kronprinz.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amt.
Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="205" />
        —  177  —

Reichs-Gesetzblatt.

23.

Inhalt:  Rechtsanwaltsordnung.  S  177.

 

 

 

(Nr.  1258.)  Rechtsanwaltsordnung.  Vom  I.  Juli  1878.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Erster  Abschnitt.
Zulassung  zur  Rechtsanwaltschaft.

§.  1.

Zur  Rechtsanwaltschaft  kann  nur  zugelassen  werden,  wer  die  Fähigkeit
zum  Richteramt  erlangt  hat.
§.  2.

Wer  die  Fähigkeit  zum  Richteramt  in  einem  Bundesstaat  erlangt  hat,  kann
in  jedem  Bundesstaate  zur  Rechtsanwaltschaft  zugelassen  werden.

§.  3.
Ueber  den  Antrag  auf  Zulassung  entscheidet  die  Landesjustizverwaltung.
Vor  der  Entscheidung  ist  der  Vorstand  der  Anwaltskammer  gutachtlich
zu  hören.
§. 4.

Wer  zur  Rechtsanwaltschaft  befähigt  ist,  muß  zu  derselben  bei  den  Gerichten
des  Bundesstaats,  in  welchem  er  die  zum  Richteramte  befähigende  Prüfung
bestanden  hat,  auf  seinen  Antrag  zugelassen  werden.

Das  Recht  auf  Zulassung  bei  einem  mehreren  Bundesstaaten  gemeinschaftlichen
  Gerichte  wird  dadurch  begründet,  daß  der  Antragsteller  in  einem  dieser
Bundesstaaten  die  zum  Richteramte  befähigende  Prüfung  bestanden  hat.

Reichs-Gesetzbl.  1878.  36

Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  Juli  1878.
        <pb n="206" />
        —  178  —

Der  Antrag  eines  nach  den  vorstehenden  Vorschriften  berechtigten  Antragstellers
  darf  nur  aus  den  in  diesem  Gesetze  bezeichneten  Gründen  abgelehnt  werden.

§.  5.

Die  Zulassung  muß  versagt  werden:

1.  wenn  der  Antragsteller  in  Folge  strafgerichtlichen  Urtheils  die  Fähigkeit
  zur  Bekleidung  öffentlicher  Aemter  dauernd  verloren  hat  oder  zur
Zeit  nicht  besitzt;

2.  wenn  der  Antragsteller  in  Folge  ehrengerichtlichen  Urtheils  von  der
Rechtsanwaltschaft  ausgeschlossen  ist;



3.  wenn  der  Antragsteller  in  Folge  gerichtlicher  Anordnung  in  der  Verfügung

  über  sein  Vermögen  beschränkt  ist;  

4.  wenn  der  Antragsteller  ein  Amt  bekleidet  oder  eine  Beschäftigung  betreibt,
  welche  nach  den  Gesetzen  oder  nach  dem  Gutachten  des  Vorstandes
  der  Anwaltskammer  mit  dem  Beruf  oder  der  Würde  der
Rechtsanwaltschaft  nicht  vereinbar  sind;

5.  wenn  der  Antragsteller  nach  dem  Gutachten  des  Vorstandes  der  Anwaltskammer
  sich  eines  Verhaltens  schuldig  gemacht  hat,  welches  die
Ausschließung  von  der  Rechtsanwaltschaft  bedingen  würde;

6.  wenn  der  Antragsteller  nach  dem  Gutachten  des  Vorstandes  der  Anwaltskammer
  in  Folge  eines  körperlichen  Gebrechens  oder  wegen  eingetretener
  Schwäche  seiner  körperlichen  oder  geistigen  Kräfte  zur  Erfüllung
  der  Pflichten  eines  Rechtsanwalts  dauernd  unfähig  ist.







§.  6.

Die  Zulassung  kann  versagt  werden:

1.  wenn  der  Antragsteller,  nachdem  er  die  Fähigkeit  zur  Rechtsanwaltschaft
  erlangt  hatte,  während  eines  Zeitraumes  von  drei  Jahren  weder
als  Rechtsanwalt  zugelassen  ist,  noch  ein  Reichs-,  Staats-  oder
Gemeindeamt  bekleidet  hat,  noch  im  Justizdienst  oder  als  Lehrer  des
Rechts  an  einer  deutschen  Universität  thätig  gewesen  ist;

2.  wenn  der  Antragsteller  in  Folge  strafgerichtlichen  Urtheils  die  Fähigkeit
  zur  Bekleidung  öffentlicher  Aemter  auf  Zeit  verloren  hatte;

3.  wenn  gegen  den  Antragsteller,  welcher  früher  Rechtsanwalt  gewesen
ist,  innerhalb  der  letzten  zwei  Jahre  im  ehrengerichtlichen  Verfahren
auf  Verweis  oder  auf  Geldstrafe  von  mehr  als  einhundertfünfzig  Mark
erkannt  worden  ist.





§.  7.

Ist  gegen  den  nach  §.  4  berechtigten  Antragsteller  wegen  einer  strafbaren
Handlung,  welche  die  Unfähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher  Aemter  zur  Folge
        <pb n="207" />
        —  179  —

haben  kann,  die  öffentliche  Klage  erhoben,  so  ist  die  Entscheidung  über  die  Zulassung
  bis  zur  Beendigung  der  Untersuchung  auszusetzen.

§.  8.

Die  Zulassung  erfolgt  bei  einem  bestimmten  Gerichte.

Kammern  für  Handelssachen,  welche  ihren  Sitz  an  einem  anderen  Orte,
als  an  dem  des  Landgerichts  haben,  sind  im  Sinne  dieses  Gesetzes  als  besondere
Gerichte  anzusehen.

§.  9.

Der  bei  einem  Amtsgerichte  zugelassene  Rechtsanwalt  kann  auf  seinen  Antrag
  zugleich  bei  dem  Landgerichte,  in  dessen  Bezirke  das  Amtsgericht  seinen
Sitz  hat,  sowie  bei  den  im  Bezirke  des  Landgerichts  befindlichen  Kammern  für
Handelssachen  zugelassen  werden.  Die  Zulassung  muß  erfolgen,  wenn  sie  nach
dem  übereinstimmenden  Gutachten  des  Oberlandesgerichts  und  des  Vorstandes
der  Anwaltskammer  dem  Interesse  der  Rechtspflege  förderlich  ist.

§.  10.

Der  bei  einem  Kollegialgerichte  zugelassene  Rechtsanwalt  ist  auf  seinen  Antrag
  zugleich  bei  einem  anderen,  an  dem  Orte  seines  Wohnsitzes  befindlichen
Kollegialgerichte  zuzulassen,  wenn  das  Oberlandesgericht  durch  Plenarbeschluß
die  Zulassung  dem  Interesse  der  Rechtspflege  für  förderlich  erklärt.

Erklärt  das  Oberlandesgericht  die  Zulassung  einer  bestimmten  Anzahl  von
Rechtsanwälten  für  förderlich  und  beantragt  innerhalb  einer  bekannt  zu  machenden
vierwöchigen  Frist  eine  größere  Anzahl  von  Rechtsanwälten  ihre  Zulassung,  so
entscheidet  unter  den  Antragstellern  die  Landesjustizverwaltung.

§.  11.

Ist  der  Rechtsanwalt  bei  einem  Landgerichte  zugelassen,  welches  zum  Bezirk
  eines  mehreren  Bundesstaaten  gemeinschaftlichen  Oberlandesgerichts  gehört
so  kann  er  zugleich  bei  dem  letzteren  zugelassen  werden,  auch  wenn  dasselbe  an
einem  anderen  Orte  seinen  Sitz  hat.

§.  12.

Auf  Antrag  eines  Landgerichts  können  bei  demselben  Rechtsanwälte,  welche
bei  einem  benachbarten  Landgerichte  zugelassen  sind,  widerruflich  zugelassen  werden,
wenn  nach  dem  Gutachten  des  Oberlandesgerichts  die  Zulassung  zur  ordnungsmäßigen
  Erledigung  der  Anwaltsprozesse    ist.

§.  13.

Die  Zulassung  bei  dem  im  Antrage  bezeichneten  Gerichte  darf  wegen  mangelnden
  Bedürfnisses  zur  Vermehrung  der  Zahl  der  bei  demselben  zugelassenen
Rerchtsanwälte  nicht  versagt  werden.
36*
        <pb n="208" />
        —  180  —

§.  14.

Die  Zulassung  bei  dem  im  Antrage  bezeichneten  Gerichte  kann  versagt
werden,  wenn  bei  demselben  ein  Richter  angestellt  ist,  mit  welchem  der  Antragsteller
  in  gerader  Linie  verwandt  oder  verschwägert  oder  in  der  Seitenlinie  im
zweiten  Grade  verwandt  oder  verschwägert  ist,  auch  wenn  die  Ehe,  durch  welche
die  Schwägerschaft  begründet  wird,  nicht  mehr  besteht.

§.  15.

Die  Zulassung  eines  Rechtsanwalts  bei  einem  anderen  Gerichte  kann  versagt
  werden:

1.  wenn  gegen  den  Antragsteller  innerhalb  der  letzten  zwei  Jahre  im
ehrengerichtlichen  Verfahren  auf  Verweis  oder  auf  Geldstrafe  von
mehr  als  einhundertfünfzig  Mark  erkannt  ist;

2.  wenn  gegen  den  Antragsteller  die  Klage  im  ehrengerichtlichen  Verfahren
  erhoben  ist.

  §.  16.

Der  Bescheid,  welcher  einem  Antragsteller  die  beantragte  Zulassung  versagt,
muß  den  Grund  der  Versagung  angeben.

Wird  die  Zulassung  nach  dem  Gutachten  des  Vorstandes  der  Anwaltskammer
  aus  einem  der  im  §.  5  Nr.  4,  5,  6  bezeichneten  Gründe  versagt,  so  ist
auf  Verlangen  des  Antragstellers  über  den  Grund  der  Versagung  im  ehrengerichtlichen
  Verfahren  zu  entscheiden.

Das  Verlangen  muß  bei  der  Landesjustizverwaltung  innerhalb  der  Frist
von  einer  Woche  seit  der  Zustellung  des  Bescheides  angebracht  werden.

Die  Landesjustizverwaltung  hat  den  rechtzeitig  gestellten  Antrag  dem  Vorstande
  der  Anwaltskammer  zu  übersenden.

§.  17.

Nach  der  ersten  Zulassung  hat  der  Rechtsanwalt  in  einer  öffentlichen
Sitzung  des  Gerichts,  bei  welchem  er  zugelassen  ist,  folgenden  Eid  zu  leisten:

„Ich  schwöre  bei  Gott  dem  Allmächtigen  und  Allwissenden,  die  Pflichten

eines  Rechtsanwalts  gewissenhaft  zu  erfüllen,  so  wahr  mir  Gott  helfe.“

§.  18.

Der  Rechtsanwalt  muß  an  dem  Orte  des  Gerichts,  bei  welchem  er  zugelassen
  ist,  seinen  Wohnsitz  nehmen.

Inwieweit  benachbarte  Orte  im  Sinne  dieser  Vorschrift  als  ein  Ort  anzusehen
  sind,  bestimmt  die  Landesjustizverwaltung.

Dieselbe  kann  einem  bei  einem  Amtsgerichte  zugelassenen  Rechtsanwalte
gestatten  ,  an  einem  anderen  Orte  innerhalb  des  Amtsgerichtsbezirks  seinen  Wohnsitz
zu  nehmen.
        <pb n="209" />
        —  181  —

Ist  der  Rechtsanwalt  bei  mehreren  Gerichten  zugelassen,  so  muß  er  im
Falle  des  §.  9  am  Orte  des  Amtsgerichts,  im  Falle  des  §.  11  am  Orte  des
Landgerichts  seinen  Wohnsitz  nehmen.

Die  Mehrkosten,  welche  bei  der  Vertretung  einer  Partei  vor  einem  Kollegialgerichte
  durch  einen  bei  demselben  zugelassenen  Rechtsanwalt  dadurch  entstehen,
daß  der  letztere  seinen  Wohnsitz  nicht  am  Orte  des  Gerichts  hat,  ist  die  Gegenpartei
  zu  erstatten  nicht  verpflichtet.

§.  19.

Ist  der  Rechtsanwalt  an  dem  Ort  eines  Gerichts,  bei  welchem  er  zugelassen
ist,  nicht  wohnhaft,  so  muß  er  bei  diesem  Gericht  einen  an  dem  Orte  desselben
wohnhaften  ständigen  Zustellungsbevollmächtigten  bestellen.

An  den  Zustellungsbevollmächtigten  kann  auch  die  Zustellung  von  Anwalt
zu  Anwalt  wie  an  den  Rechtsanwalt  selbst  erfolgen.

Ist  eine  Zustellung  an  den  Zustellungsbevollmächtigten  am  Orte  des
Gerichts  nicht  ausführbar,  so  kann  sie  an  den  Rechtsanwalt  durch  Aufgabe  zur
Post  erfolgen.

§.  20.

Bei  jedem  Gericht  ist  eine  Liste  der  bei  demselben  zugelassenen  Rechtsanwälte
  zu  führen.  In  der  Liste  ist  der  Wohnsitz  der  Rechtsanwälte  anzugeben.

Hat  der  Rechtsanwalt  den  Eid  geleistet  und  seinen  Wohnsitz  in  Gemäßheit
des  §.  18  genommen,  so  ist  er  in  die  Liste  einzutragen.  Veränderungen  des
Wohnsitzes  hat  derselbe  unverzüglich  anzuzeigen.

Mit  der  Eintragung  beginnt  die  Befugniß  zur  Ausübung  der  Rechtsanwaltschaft.


Die  Eintragungen  sind  von  dem  Gericht  auf  Kosten  des  Rechtsanwalts
durch  den  Deutschen  Reichsanzeiger  bekannt  zu  machen.

§.  21.
Die  Zulassung  muß  zurückgenommen  werden:

1.  wenn  der  Rechtsanwalt  seinen  Wohnsitz  (§.  18)  binnen  drei  Monaten
seit  Mittheilung  des  die  Zulassung  aussprechenden  Bescheides  nicht  genommen
  hat;

2.  wenn  der  Rechtsanwalt  den  Wohnsitz  (§.  18)  aufgiebt;

3.  wenn  nach  der  Zulassung  sich  ergiebt,  daß  sie  in  Gemäßheit  des  §.  5
Nr.  1,  2  hätte  versagt  werden  müssen.

Die  Zurücknahme  kann  im  Falle  des  §.  5  Nr.  1  unterbleiben,  wenn  der
daselbst  bezeichnete  Versagungsgrund  nicht  mehr  vorliegt.

Die  Zulassung  bei  einem  Gericht,  an  dessen  Orte  der  Rechtsanwalt  nicht
wohnhaft  ist,  muß  zurückgenommen  werden,  wenn  der  Rechtsanwalt  einen  Monat
lang  versäumt  hat,  einen  dort  wohnhaften  Zustellungsbevollmächtigten zu
bestellen.
        <pb n="210" />
        —  182  —

§.  22.

Die  Zulassung  kann  zurückgenommen  werden,  wenn  der  Rechtsanwalt  in
Folge  gerichtlicher  Anordnung  in  der  Verfügung  über  sein  Vermögen  beschränkt
  ist.

§.  23.

Die  Zurücknahme  der  Zulassung  erfolgt  durch  die  Landesjustizverwaltung
nach  Anhörung  des  Rechtsanwalts  und  des  Vorstandes  der  Anwaltskammer.

Ein  die  Zulassung  zurücknehmender  Bescheid  muß  den  Grund  der  Zurücknahme
  angeben.

§.  24.

Stirbt  der  Rechtsanwalt  oder  giebt  er  die  Zulassung  auf  oder  wird  die
Zulassung  zurückgenommen  oder  verliert  der  Rechtsanwalt  in  Folge  Urtheils  die
Fähigkeit  zur  Ausübung  der  Rechtsanwaltschaft,  so  ist  die  Eintragung  in  der
Liste  zu  löschen.

Die  Löschung  ist  von  dem  Gerichte  durch  den  Deutschen  Reichsanzeiger  bekannt
  zu  machen.

§.  25.

Die  Stellvertretung  eines  an  der  Ausübung  seines  Berufs  zeitweise  verhinderten
  Rechtsanwalts  kann  nur  einem  Rechtsanwalt  oder  einem  Rechtskundigen,
welcher  mindestens  zwei  Jahre  im  Vorbereitungsdienste  beschäftigt  worden  ist,
übertragen  werden.

Insofern  die  Stellvertretung  nicht  von  einem  bei  demselben  Gerichte  zugelassenen
  Rechtsanwalt  übernommen  wird,  darf  die  Bestellung  des  Stellvertreters
  nur  durch  Anordnung  der  Landesjustizverwaltung  erfolgen.

Auf  die  in  Absatz  1  bezeichneten  Stellvertreter,  auch  wenn  dieselben  nicht
Rechtsanwälte  sind,  finden  die  Vorschriften  des  §.  143  Abs.  1,  2  der  Civilprozeßordnung
  nicht  Anwendung.  Das  Gleiche  gilt  für  die  im  Justizdienste  befindlichen
Rechtskundigen,  welche  mindestens  zwei  Jahre  im  Vorbereitungsdienste  beschäftigt
worden  sind,  wenn  sie  einen  Rechtsanwalt,  ohne  als  dessen  Stellvertreter  bestellt
zu  sein,  in  Fällen  vertreten,  in  denen  eine  Vertretung  durch  einen  Rechtsanwalt
nicht  geboten  ist,  oder  wenn  sie  unter  Beistand  des  Rechtsanwalts  die  Ausführung
  der  Parteirechte  übernehmen.

 

Zweiter  Abschnitt.
Rechte  und  Pflichten  der  Rechtsanwalte.

§.  26.

Auf  Grund  der  Zulassung  bei  einem  Gericht  ist  der  Rechtsanwalt  befugt,
in  den  Sachen,  auf  welche  die  Strafprozeßordnung,  die  Civilprozeßordnung  und
die  Konkursordnung  Anwendung  finden,  vor  jedem  Gericht  innerhalb  des  Reichs
        <pb n="211" />
        —  183  —

Vertheidigungen  zu  führen,  als  Beistand  aufzutreten  und,  insoweit  eine  Ver—
tretung  durch  Anwälte  nicht  geboten  ist,  die  Vertretung  zu  übernehmen.

§.  27.

Insoweit  eine  Vertretung  durch  Anwälte  geboten  ist,  kann  nur  ein  bei
dem  Prozeßgerichte  zugelassener  Rechtsanwalt  die  Vertretung  als  Prozeßbevollmächtigter
  übernehmen.

In  der  mündlichen  Verhandlung,  einschließlich  der  vor  dem  Prozeßgericht
erfolgenden  Beweisaufnahme,  kann  jedoch  jeder  Rechtsanwalt  die  Ausführung
der  Parteirechte  und  für  den  Fall,  daß  der  bei  dem  Prozeßgerichte  zum  Prozeßbevollmächtigten
  bestellte  Rechtsanwalt  ihm  die  Vertretung  überträgt,  auch  diese
übernehmen.
§.  28.

Der  Rechtsanwalt  ist  verpflichtet,  seine  Berufsthätigkeit  gewissenhaft  auszuüben
  und  durch  sein  Verhalten  in  Ausübung  des  Berufs  sowie  außerhalb
desselben  sich  der  Achtung  würdig  zu  zeigen,  die  sein  Beruf  erfordert.

§.  29.

Der  Rechtsanwalt  muß,  wenn  er  sich  über  eine  Woche  hinaus  von  seinem
Wohnsitze  entfernen  will,  für  seine  Stellvertretung  sorgen,  auch  dem  Vorsitzenden
des  Gerichts,  bei  welchem  er  zugelassen  ist,  sowie  dem  Amtsgericht,  in  dessen
Bezirk  er  seinen  Wohnsitz  hat,  Anzeige  machen  und  den  Stellvertreter  benennen.

§.  30.

Der  Rechtsanwalt,  dessen  Berufsthätigkeit  in  Anspruch  genommen  wird,
ist  verpflichtet,  wenn  er  den  Antrag  nicht  annimmt,  die  Ablehnung  ohne  Verzug
zu  erklären,  widrigenfalls  er  den  durch  die  Verzögerung  erwachsenen  Schaden
zu  ersetzen  hat.

§.  31.

Der  Rechtsanwalt  hat  seine  Berufsthätigkeit  zu  versagen:

1.  wenn  sie  für  eine  pflichtwidrige  Handlung  in  Anspruch  genommen

wird;

2.  wenn  sie  von  ihm  in  derselben  Rechtssache  bereits  einer  anderen  Partei

im  entgegengesetzten  Interesse  gewährt  ist;
3.  wenn  er  sie  in  einer  streitigen  Angelegenheit  gewähren  soll,  an  deren
Entscheidung  er  als  Richter  theilgenommen  hat.



§.  32.

Der  Rechtsanwalt  ist  nicht  verpflichtet,  vor  Empfang  seiner  Auslagen  und
Gebühren  die  Handakten  dem  Auftraggeber  herauszugeben.
        <pb n="212" />
        —  184  —

Die  Pflicht  zur  Aufbewahrung  der  Handakten  erlischt  mit  Ablauf  von
fünf  Jahren  nach  Beendigung  des  Auftrags  und  schon  vor  Beendigung  dieses
Zeitraums,  wenn  der  Auftraggeber,  zur  Empfangnahme  der  Handakten  aufgefordert,
  sie  nicht  binnen  sechs  Monaten  nach  erhaltener  Aufforderung  in
Empfang  genommen  hat.
§. 33.

Außer  den  in  der  Civilprozeßordnung  bezeichneten  Fällen  hat  das  Prozeßgericht,
  insoweit  eine  Vertretung  durch  Anwälte  geboten  ist,  einer  Partei  auf
Antrag  einen  Rechtsanwalt  zur  Wahrnehmung  ihrer  Rechte  beizuordnen,  wenn
die  Partei  einen  zu  ihrer  Vertretung  geneigten  Anwalt  nicht  findet  und  die
Rechtsverfolgung  oder  Rechtsvertheidigung  nicht  muthwillig  oder  aussichtslos
erscheint.

§.34.

Einer  Partei,  welcher  das  Armenrecht  bewilligt  ist,  kann  auch,  insoweit
eine  Vertretung  durch  Anwälte  nicht  geboten  ist,  zur  vorläufig  unentgeltlichen
Wahrnehmung  ihrer  Rechte  von  dem  Prozeßgericht  ein  Rechtsanwalt  auf  Antrag
beigeordnet  werden.

§. 35.

Gegen  die  Entscheidung,  durch  welche  die  Beiordnung  eines  Rechtsanwalts
abgelehnt  wird,  steht  der  Partei  die  Beschwerde  nach  Maßgabe  der  Civilprozeßordnung
  zu.

§.  36.

Die  Auswahl  eines  beizuordnenden  Rechtsanwalts  erfolgt  durch  den  Vorsitzenden
  des  Gerichts  aus  der  Zahl  der  bei  diesem  zugelassenen  Rechtsanwälte.

Gegen  die  Verfügung  steht  der  Partei  und  dem  Rechtsanwalte  die  Beschwerde
  nach  Maßgabe  der  Civilprozeßordnung  zu.

§.  37.

Die  Mehrkosten,  welche  bei  der  Vertretung  einer  armen  Partei  durch  den
ihr  beigeordneten  Rechtsanwalt  dadurch  entstehen,  daß  der  letztere  seinen  Wohnsitz
nicht  am  Orte  des  Gerichts  hat,  ist  die  Gegenpartei  zu  erstatten  nicht  verpflichtet.

§.  38.

Im  Falle  des  §.  33  kann  der  beigeordnete  Rechtsanwalt  die  Uebernahme
der  Vertretung  davon  abhängig  machen,  daß  ihm  ein  nach  den  Vorschriften  der
Gebührenordnung  zu  bemessender  Vorschuß  gezahlt  wird.

§.  39.

Für  die  Verpflichtung  des  Rechtsanwalts,  in  Strafsachen  die  Vertheidigung
  zu  führen,  sind  die  Bestimmungen  der  Strafprozeßordnung  maßgebend.
        <pb n="213" />
        —  185  —  

In  denjenigen  Fällen,  in  welchen  nach  §.  144  der  Strafprozeßordnung
die  Bestellung  des  Vertheidigers  durch  den  Vorsitzenden  des  Landgerichts  oder
den  Amtsrichter  zu  erfolgen  hat,  stehen  den  am  Sitze  des  Gerichts  wohnhaften
Rechtsanwälten  die  innerhalb  des  Bezirks  desselben  wohnhaften  und  bei  demselben
  zugelassenen  gleich.  Auf  Reisekosten  und  Tagegelder  für  die  Reise  nach
dem  Sitze  des  Gerichts  haben  dieselben  keinen  Anspruch.

Ein  nach  §.  12  widerruflich  zugelassener  Rechtsanwalt  kann  in  Ermangelung
  von  Rechtsanwälten,  welche  im  Bezirke  des  Gerichts  wohnhaft  sind,  in
den  Fällen  des  §.  144  der  Strafprozeßordnung  zum  Vertheidiger  bestellt  werden.

§.  40.

Der  Rechtsanwalt  ist  verpflichtet,  den  im  Vorbereitungsdienste  bei  ihm
beschäftigten  Rechtskundigen  Anleitung  und  Gelegenheit  zu  praktischen  Arbeiten
zu  geben.

Dritter  Abschnitt.
Anwaltskammern.

§.  41.

Die  innerhalb  des  Bezirks  eines  Oberlandesgerichts  zugelassenen  Rechtsanwälte
  bilden  eine  Anwaltskammer.
Die  Kammer  hat  ihren  Sitz  am  Orte  des  Oberlandesgerichts.

§.  42.
Die  Kammer  hat  einen  Vorstand  von  neun  Mitgliedern.
Durch  die  Geschäftsordnung  kann  die  Zahl  der  Mitglieder  bis  auf  fünfzehn
  erhöht  werden.
§.  43.

Der  Vorstand  wird  durch  die  Kammer  gewählt.

Wählbar  sind  die  Mitglieder  der  Kammer.

Nicht  wählbar  sind:

1.  diejenigen,  welche  in  Folge  gerichtlicher  Anordnung  in  der  Verfügung

über  ihr  Vermögen  beschränkt  sind;

2.  diejenigen,  gegen  welche  im  ehrengerichtlichen  Verfahren  oder  wegen
einer  strafbaren  Handlung,  welche  die  Unfähigkeit  zur  Bekleidung
öffentlicher  Aemter  zur  Folge  haben  kann,  die  öffentliche  Klage  erhoben
  ist;

3.  diejenigen,  gegen  welche  im  ehrengerichtlichen  Verfahren  auf  Verweis
oder  auf  Geldstrafe  von  mehr  als  einhundertfünfzig  Mark  erkannt  ist,
auf  die  Dauer  von  fünf  Jahren  nach  der  Rechtskraft  des  Urtheils.

Verliert  ein  Mitglied  des  Vorstandes  die  Wählbarkeit,  so  scheidet  dasselbe
aus  dem  Vorstande.
Reichs-  Gesetzbl.  1878.  37
        <pb n="214" />
        –  186  —

§.  44.

Die  Wahl  des  Vorstandes  erfolgt  auf  vier  Jahre,  jedoch  mit  der  Maßgabe,
  daß  alle  zwei  Jahre  die  Hälfte  der  Mitglieder,  bei  ungerader  Zahl  zum
ersten  Male  die  größere  Zahl  ausscheidet.  Die  zum  ersten  Mal  Ausscheidenden
werden  durch  das  Loos  bestimmt.  .

Eine  Ersatzwahl  für  ein  vor  dem  Ablaufe  der  Wahlperiode  ausscheidendes
Mitglied  erfolgt  für  den  Rest  derselben.

§.  45.
Die  Wahl  zum  Mitgliede  des  Vorstandes  darf  ablehnen:
1.  wer  das  fünfundsechszigste  Lebensjahr  vollendet  hat;
2.  wer  die  letzten  vier  Jahre  Mitglied  des  Vorstandes  gewesen  ist,  für
die  nächsten  vier  Jahre.
Das  freiwillige  Ausscheiden  eines  Mitgliedes  bedarf  der  Zustimmung  des
Vorstandes.
§.  46.

Der  Vorstand  wählt  aus  seiner  Mitte  einen  Vorsitzenden,  einen  stellvertretenden
  Vorsitzenden,  einen  Schriftführer  und  einen  stellvertretenden  Schriftführer.

§.  47.
Das  Ergebniß  der  Wahlen  wird  der  Landesjustizverwaltung  und  dem

Oberlandesgericht  angezeigt  und  von  dem  letzteren  auf  Kosten  der  Anwaltskammer
durch  den  Deutschen  Reichsanzeiger  bekannt  gemacht.

§.  48.
Der  Kammer  liegt  ob:
1.  die  Feststellung  der  Geschäftsordnung  für  die  Kammer  und  den
Vorstand;
2.  die  Bewilligung  der  Mittel  zur  Bestreitung  des  für  die  gemeinschaftlichen
  Angelegenheiten  erforderlichen  Aufwandes  und  die  Bestimmung
des  Beitrages  der  Mitglieder;

3.  die  Prüfung  und  Abnahme  der  seitens  des  Vorstandes  zu  legenden
Rechnung.



§.  49.
Der  Vorstand  hat
1.  die  Aufsicht  über  die  Erfüllung  der  den  Mitgliedern  der  Kammer
obliegenden  Pflichten  zu  üben  und  die  ehrengerichtliche  Strafgewalt
zu  handhaben
2.  Streitigkeiten  unter  den  Mitgliedern  der  Kammer  auf  Antrag  zu
vermitteln;
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        —  187  —

3.  Streitigkeiten  aus  dem  Auftragsverhältnisse  zwischen  einem  Mitgliede
der  Kammer  und  dem  Auftraggeber  auf  Antrag  des  letzteren  zu
vermitteln;

4.  Gutachten,  welche  von  der  Landesjustizverwaltung,  sowie  solche,  welche
in  Streitigkeiten  zwischen  einem  Mitgliede  der  Kammer  und  seinem
Auftraggeber  von  den  Gerichten  erfordert  werden,  zu  erstatten;

5.  das  Vermögen  der  Kammer  zu  verwalten  und  derselben  über  die  Verwaltung
  jährlich  Rechnung  zu  legen.

Der  Vorstand  kann  die  in  Nr.  2,  3  bezeichneten  Geschäfte  einzelnen  seiner

Mitglieder  übertragen.

§.  50.

Der  Vorstand  sowie  die  Kammer  ist  berechtigt,  Vorstellungen  und  Anträge,
welche  das  Interesse  der  Rechtspflege  oder  der  Rechtsanwaltschaft  betreffen,  an
die  Landesjustizverwaltung  zu  richten.

§.  51.

Die  Geschäfte  des  Vorstandes  werden  von  den  Mitgliedern  unentgeltlich
geführt;  baare  Auslagen  werden  ihnen  erstattet.

§.  52.

Der  Vorsitzende  beruft  die  Versammlungen  der  Kammer  und  des  Vorstandes
  und  führt  in  beiden  den  Vorsitz.

Die  Berufung  der  Kammer  muß  erfolgen,  wenn  zehn  Mitglieder  derselben,
die  Berufung  des  Vorstandes,  wenn  zwei  Mitglieder  desselben  unter  Angabe
des  zu  verhandelnden  Gegenstandes  schritlich  darauf  antragen.  Durch  die
Geschäftsordnung  kann  die  Zahl  der  Mitglieder,  auf  deren  Antrag  die  Berufung
der  Kammer  erfolgen  muß,  erhöht  werden.  Die  Kammer  kann  auf  Beschluß
des  Vorstandes  an  jeden  innerhalb  des  Oberlandesgerichtsbezirks  belegenen  Ort,
welcher  der  Sitz  eines  Landgerichts  ist,  berufen  werden.

§.  53.

Die  Versammlungen  der  Kammer  werden  mittels  öffentlicher  Bekanntmachung
  in  den  durch  die  Geschäftsordnung  bestimmten  Blättern  oder  mittels
schriftlicher  Einladung  der  Mitglieder  berufen.  Die  Berufung  des  Vorstandes
erfolgt  mittels  schriftlicher  Einladung.

Die  öffentliche  Bekanntmachung  muß  spätestens  am  fünften  Tage  vor  der
Versammlung  erfolgen.

Die  schriftliche  Einladung  von  Mitgliedern,  welche  nicht  am  Sitze  der
Kammer  wohnen,  gilt  als  bewirkt,  wenn  das  Einladungsschreiben  spätestens  am
fünften  Tage  vor  der  Versammlung  eingeschrieben  zur  Post  gegeben  ist.

Bei  der  Berufung  der  Kammer  muß  der  gegenstandt  über  welchen  in
der  Versammlung  ein  Beschluß  gefaßt  werden  soll,  bekannt  gemacht  werden.

37*
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        —  188  —

Ueber  andere  Gegenstände,  mit  Ausnahme  des  Antrags  auf  abermalige  Berufung
der  Kammer,  darf  ein  Beschluß  nicht  gefaßt  werden.

§.  54.

Die  Beschlüsse  der  Kammer  und  des  Vorstandes  werden  nach  absoluter
Stimmenmehrheit  gefaßt.  Das  Gleiche  gilt  für  die  Wahlen.

Im  Falle  der  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden,
bei  Wahlen  das  Loos.

Die  bei  einer  Angelegenheit  betheiligten  Mitglieder  sind  von  der  Beschlußfassung
  über  dieselbe  ausgeschlossen.

§.  55.
Zur  Beschlußfähigkeit  des  Vorstandes  ist  die  Theilnahme  der  Mehrheit
der  Mitglieder  erforderlich.

Die  Beschlüsse  des  Vorstandes  können  mittels  schriftlicher  Abstimmung
gefaßt  werden,  sofern  nicht  ein  Mitglied  mündliche  Abstimmung  verlangt.

§.  56.

Ueber  die  in  einer  Versammlung  gefaßten  Beschlüsse  und  die  Ergebnisse
der  Wahlen  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen,  welches  von  dem  Vorsitzenden  und
dem  Schriftführer  zu  unterzeichnen  ist.

§.  57.

Der  Vorsitzende  hat  den  geschäftlichen  Verkehr  der  Kammer  und  des  Vorstandes
  zu  vermitteln,  die  Beschlüsse  derselben  zur  Ausführung  zu  bringen  und
die  Urkunden  im  Namen  derselben  zu  vollziehen.

Die  Kassengeschäfte  liegen  dem  Schriftführer  ob;  er  ist  zur  Empfangnahme
von  Geld  berechtigt  und  vertritt  die  Kammer  in  Prozessen.

§.  58.

Die  Mitglieder  der  Kammer  haben  auf  die  in  Gemäßheit  des  §.  49
Abs.  1  Nr.  1  bis  3  und  Abs.  2  ergehenden  Ladungen  zu  erscheinen,  die  verlangten
Aufschlüsse  zu  ertheilen  und  den  zu  diesem  Zwecke  erlassenen  Anordnungen  Folge
zu  leisten.

Zur  Erzwingung  einer  solchen  Anordnung  können  Geldstrafen  bis  zum
Gesammtbetrage  von  dreihundert  Mark  festgesetzt  werden.  Der  Festsetzung  einer
Strafe  muß  deren  schriftliche  Androhung  vorangehen.

Gegen  die  Anordnungen  oder  Straffestsetzungen  eines  beauftragten  Mitgliedes
  des  Vorstandes  findet  Beschwerde  an  den  Vorstand  statt.

§.  59.

Die  Aufsicht  über  den  Geschästsbetrieb  des  Vorstandes  steht  dem  Präsidenten
des  Oberlandesgerichts  zu.  Derselbe  entscheidet  über  Beschwerden,  welche  den
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        —  189  —

Geschäftsbetrieb  des  Vorstandes  betreffen.  Für  die  Aufsicht  und  die  Beschwerden
sind  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  maßgebend,  welche  die  Aufsicht  und  die
Beschwerden  über  den  Geschäftsbetrieb  der  Gerichte  regeln.

Gesetzwidrige  Beschlüsse  oder  Wahlen  der  Kammer  oder  des  Vorstandes
können  von  dem  Oberlandesgericht  aufgehoben  werden.

§.  60.

Die  Verhandlungen  und  Erlasse  der  Kammer  und  des  Vorstandes,  sowie
die  an  dieselben  gerichteten  Erlasse  und  Eingaben  sind,  soweit  dieselben  nicht
eine  Beurkundung  von  Rechtsgeschäften  enthalten,  frei  von  Gebühren  und
Stempeln.

§.  61.

Der  Vorsitzende  hat  jährlich  der  Landesjustizverwaltung  und  dem  Oberlandesgericht
  einen  schriftlichen  Bericht  über  die  Thätigkeit  der  Kammer  und  des
Vorstandes  zu  erstatten.

Vierter  Abschnitt.
Ehrengerichtliches  Verfahren.

§.  62.

Ein  Rechtsanwalt,  welcher  die  ihm  obliegenden  Pflichten  (§.  28)  verletzt,
hat  die  ehrengerichtliche  Bestrafung  verwirkt.

§.  63.
Die  ehrengerichtlichen  Strafen  sind:
1.  Warnung;
2.  Verweis;

3.  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark;
4.  Ausschließung  von  der  Rechtsanwaltschaft.
Geldstrafe  kann  mit  Verweis  verbunden  werden.

§.  64.

Wegen  Handlungen,  welche  ein  Rechtsanwalt  vor  seiner  Zulassung  begangen
hat,  ist  ein  ehrengerichtliches  Verfahren  nur  dann  zulässig,  wenn  jene  Handlungen
  die  Ausschließung  von  der  Rechtsanwaltschaft  begründen.

§.  65.

Ist  gegen  einen  Rechtsanwalt  wegen  einer  strafbaren  Handlung  die  öffentliche
  Klage  erhoben,  so  ist  während  der  Dauer  des  Strafverfahrens  wegen  der
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        —  190  —

nämlichen  Thatsachen  das  ehrengerichtliche  Verfahren  nicht  zu  eröffnen  und,  wenn
die  Eröffnung  stattgefunden  hat,  auszusetzen.

Ist  im  Strafrerfahren  auf  Freisprechung  erkannt,  so  findet  wegen  derjenigen
  Thatsachen,  welche  in  diesem  zur  Erörterung  gekommen  sind,  ein  ehrengerichtliches
  Verfahren  nur  insofern  statt,  als  dieselben  an  sich  und  unabhängig
von  dem  Thatbestand  einer  im  Strafgesetze  vorgesehenen  Handlung  die  ehrengerichtliche
  Bestrafung  begründen.

Ist  im  Strafverfahren  eine  Verurtheilung  ergangen,  welche  die  Unfähigkeit
  zur  Ausübung  der  Rechtsanwaltschaft  nicht  zur  Folge  hat,  so  beschließt  das
Ehrengericht,  ob  außerdem  das  ehrengerichtliche  Verfahren  zu  eröffnen  oder  fortzusetzen
  sei.
Kann  im  Strafverfahren  eine  Hauptverhandlung  nicht  stattfinden,  weil
der  Angeklagte  abwesend  ist,  so  findet  die  Vorschrift  des  Absatzes  1  keine  Anwendung.


§.  66.

Insoweit  nicht  aus  den  nachfolgenden  Bestimmungen  Abweichungen  sich
ergeben,  sinden  auf  das  ehrengerichtliche  Verfahren  die  Vorschriften  der  Strafprozeßordnung
  über  das  Verfahren  in  den  zur  Zuständigkei  der  Landgerichte
gehörigen  Strafsachen  und  die  Vorschriften  der  §§.  156  Nr.  II,  177,  186  bis
200  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  entsprechende  Anwendung.

§.  67.

Der  Vorstand  entscheidet  im  ehrengerichtlichen  Verfahren  als  Ehrengericht
in  der  Besetzung  von  fünf  Mitgliedern.  Dasselbe  besteht  aus  dem  Vorsitzenden,
dem  stellvertretenden  Vorsitzenden  und  drei  anderen  Mitgliedern  des  Vorstandes.
Der  Vorstand  wählt  die  letzteren  und  bestimmt  die  Reihenfolge,  in  welcher  die
übrigen  Mitglieder  als  Stellvortreter  zu  berufen  sind.

§.  68.

Zuständig  ist  das  Ehrengericht  der  Kammer,  welcher  der  Angeschuldigte
zur  Zeit  der  Erhebung  der  Klage  angehört.

§.  69.

Der  Antrag  auf  Eröffnung  der  Voruntersuchung  kann  von  dem  Ehrengerichte
  sowohl  aus  rechtlichen,  als  aus  thatsächlichen  Gründen  abgelehnt  werden.

Gegen  den  ablehnenden  Beschluß  steht  der  Staatsanwaltschaft  die  sofortige
  Beschwerde  zu.

Gegen  den  die  Voruntersuchung  eröffnenden  Beschluß  steht  dem  Angeschuldigten
  die  Beschwerde  nur  wegen  Unzuständigkeit  des  Ehrengerichts  zu.

§.  70.

Das  Ehrengericht  kann  beschließen,  daß  ohne  Voruntersuchung  das  Hauptverfahren
  zu  eröffnen  sei.
Beschwerde  findet  nicht  statt.
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        —  101  —

§.  71.

Mit  der  Führung  der  Voruntersuchung  wird  ein  Richter  durch  den  Präsidenten
  des  Oberlandesgerichts  beauftragt.

§.  72.
Die  Verhaftung  und  vorläufige  Festnahme  sowie  die  Vorführung  des
Angeschuldigten  ist  unzulässig.
§.  73.
Die  Beeidigung  von  Zeugen  und  Sachverständigen  kann  in  der  Voruntersuchung
  erfolgen,  auch  wenn  die  Voraussetzungen  des  §.  65  Abs.  2  und  des
§.  222  der  Strafprozeßordnung  nicht  vorliegen.

§.  74.

Beantragt  die  Staatsanwaltschaft  eine  Ergänzung  der  Voruntersuchung,
so  hat  der  Untersuchungsrichter,  wenn  er  dem  Antrage  nicht  stattgeben  will,  die
Entscheidung  des  Ehrengerichts  einzuholen.

§.  75.

Nach  Geschlossener  Voruntersuchung  sind  dem  Angeschuldigten  auf  seinen
Antrag  die  Ergebnisse  des  bisherigen  Verfahrens  mitzutheilen.

§.  7.

Die  Anklageschrift  hat  die  dem  Angeschuldigten  zur  Last  gelegte  Pflicht,
verletzung  durch  Angabe  der  sie  begründenden  Thatsachen  zu  bezeichnen  undsoweit
  in  der  Hauptverhandlung  Beweise  erhoben  werden  sollen,  die  Beweismittel
  anzugeben.

§.  77.

Ist  der  Angeschuldigte  außer  Verfolgung  gesetzt,  so  kann  die  Klage  nur
während  eines  Zeitraums  von  fünf  Jahren,  vom  Tage  des  Beschlusses  ab,
und  nur  auf  Grund  neuer  Thatsachen  oder  Beweismittel  wieder  aufgenommen
werden.

§. 78.

In  dem  Beschlusse,  durch  welchen  das  Hauptverfahren  eröffnet  wird,  ist
die  dem  Angeklagten  zur  Last  gelegte  Pflichtverletzung  durch  Angabe  der  sie  begründenden
  Thatsachen  zu  bezeichnen.

§.  70.

Die  Mittheilung  der  Anklageschrift  erfolgt  mit  der  Ladung  zur  Hauptverhandlung.
  ·
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        —  192  —

§.  80.

Die  Mitglieder  des  Vorstandes,  welche  bei  der  Entscheidung  über  die  Er—
öffnung  des  Hauptverfahrens  mitgewirkt  haben,  sind  von  der  Theilnahme  an
dem  Hauptverfahren  nicht  ausgeschlossen.

§.  81.

In  der  Hauptverhandlung  ist  als  Gerichtsschreiber  ein  dem  Vorstande
nicht  angehörender,  am  Sitze  der  Kammer  wohnhafter  Rechtsanwalt  von  dem
Vorsitzenden  zuzuziehen.  

§.  82.

Die  Hauptverhandlung  ist  nicht  öffentlich.  Die  Mitglieder  der  Kammer
sind  als  Zuhörer  zuzulassen,  andere  Personen  nur  auf  Antrag  des  Angeklagten
nach  dem  Ermessen  des  Vorsitzenden.

§.  83.

Die  Hauptverhandlung  kann  auch  ohne  Anwesenheit  des  Angeklagten
stattfinden,  sofern  er  zu  derselben  geladen  ist,  auch  wenn  er  im  Sinne  des
§.  318 der  Strafprozeßordnung  als  abwesend  gilt.  Eine  öffentliche  Ladung  ist
unzulässig.

Das  Ehrengericht  kann  das  persönliche  Erscheinen  des  Angeklagten  unter
der  Verwarnung  anordnen,  daß  bei  seinem  Ausbleiben  ein  Vertreter  nicht  werde
zugelassen  werden.

§.  84.

In  der  Hauptverhandlung  hält  nach  Verlesung  des  Beschlusses  über  die
Eröffnung  des  Hauptverfahrens  ein  Berichterstatter  in  Abwesenheit  der  Zeugen
einen  Vortrag  über  die  Ergebnisse  des  bisherigen  Verfahrens,  soweit  dieselben

sich  auf  die  in  dem  Beschlusse  über  die  Eröffnung  des  Hauptverfahrens  enthaltenen
  Thatsachen  beziehen.
§.  85.

Das  Ehrengericht  bestimmt  den  Umfang  der  Beweisaufnahme,  ohne  hierbei
durch  Anträge,  Verzichte  oder  frühere  Beschlüsse  gebunden  zu  sein.

§.  86.

Das  Ehrengericht  kann  nach  freiem  Ermessen  die  Vernehmung  von  Zeugen
oder  Sachverständigen  durch  einen  ersuchten  Richter  oder  in  der  Hauptverhandlung
  anordnen.

Auf  das  Ersuchen  finden  die  §§.  158  bis  160,  166  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
  entsprechende  Anwendung.

Die  Vernehmung  muß  auf  Antrag  der  Staatsanwaltschaft  oder  des  Angeschuldigten
  in  der  Hauptverhandlung  erfolgen,  sofern  nicht  voraussichtlich  der
Zeuge  oder  Sachverstündige  am  Erscheinen  in  der  Hauptverhandlung  verhindert
oder  sein  Erscheinen  wegen  großer  Entfernung  besonders  erschwert  sein  wird.
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        —  193  —

§.  87.

Die  Verhängung  von  Zwangsmaßregeln,  sowie  die  Festsetzung  von  Strafen
gegen  Zeugen  und  Sachverständige,  welche  in  der  Hauptverhandlung  ausbleiben
oder  ihre  Aussage  oder  deren  Beeidigung  verweigern,  erfolgt  auf  Ersuchen  durch
das  Amtsgericht,  in  dessen  Bezirke  dieselben  ihren  Wohnsitz  und  in  Ermangelung
eines  solchen  ihren  Aufenthalt  haben.

§.  88.

Die  Aussage  eines  außerhalb  der  Hauptverhandlung  vernommenen  Zeugen
oder  Sachverständigen,  dessen  Vernehmung  nicht  in  der  Hauptverhandlung  erfolgen
  muß,  ist,  sofern  es  die  Staatsanwaltschaft  oder  der  Angeklagte  beantragt
oder  das  Ehrengericht  es  für  erforderlich  erachtet,  zu  verlesen.

§.  89.

Für  die  Verhandlung  und  Entscheidung  über  das  Rechtsmittel  der  Beschwerde
  ist  das  Oberlandesgericht  zuständig.

§. 90

Gegen  die  Urtheile  des  Ehrengerichts  ist  die  Berufung  an  den  Ehrengerichtshof
  zulässig.

Der  Ehrengerichtshof  besteht  aus  dem  Präsidenten  des  Reichsgerichts  als
Vorsitzenden,  drei  Mitgliedern  des  Reichsgerichts  und  drei  Mitgliedern  der  Anwaltskammer
  bei  dem  Reichsgerichte.

Die  Mitglieder  des  Reichsgerichts  werden  nach  den  Vorschriften  der  §§.  62,
63,  133  des  Gerichtsverfassungsgesetz    bestimmt.  Die  Mitglieder  der  Anwaltskammer
  werden  vor  Beginn  des  Geschäftsjahres  auf  die  Dauer  desselben  von
der  Anwaltskammer  gewählt.

In  gleicher  Weise  werden  drei  Stellvertreter  der  Mitglieder  des  Reichsgerichts
  und  zwei  Stellvertreter  der  Mitglieder  der  Anwaltskammer  bestimmt.

Auf  die  Vertretung  des  Präsidenten  findet  die  Vorschrift  des  §.  65  Abs.  2
des  Gerichtsverfassungsgesetzes  entsprechende  Anwendung.

§.  91.

Auf  das  Verfahren  in  der  Beschwerdeinstanz  und  in  der  Berufungsinstanz
finden  die  Vorschriften  der  Strafprozeßordnung  und  der  §§.  82,  83  Abs.  1,
§§.  84,  86  bis  88  dieses  Gesetzes  entsprechende  Anwendung.

§.  92.

Die  Verrichtungen  der  Staatsanwaltschaft  werden  von  der  Staatsanwaltschaft
  bei  dem  Oberlandesgerichte,  in  der  Berufungsinstanz  von  der  Staatsanwaltschaft
  bei  dem  Reichsgerichte  wahrgenommen.

Reichs-Gesetzbl.  1878.  38
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        —  194  —

§.  93.

Im  Falle  des  §.  16  Abs.  2  wird  ohne  Beschluß  über  die  Eröffnung  des
Hauptverfahrens  zur  Hauptverhandlung  geschritten.

Das  Ehrengericht  kann  nach  Maßgabe  des  §.  86  auch  die  Vernehmung
des  Antragstellers  vor  der  Hauptverhandlung  anordnen.

Dem  Antragsteller  sind  auf  Verlangen  die  ihm  zur  Last  gelegten  Thatsachen
  sowie  die  Beweismittel  vor  der  Hauptverhandlung  schriftlich  anzugeben.

Das  Verfahren  ist  einzustellen,  wenn  der  Antrag  auf  Entscheidung  im
ehrengerichtlichen  Verfahren  zurückgenommen  wird)  die  Kosten  trägt  in  diesem
Falle  der  Antragsteller.  §. 94.

Für  das  Verfahren  werden  weder  Gebühren  noch  Stempel,  sondern  nur
baare  Auslagen  in  Ansatz  gebracht.

Der  Betrag  der  Kosten  ist  von  dem  Vorsitzenden  festzustellen.  Die  Festsetzung
  ist  vollstreckbar.

Kosten,  welche  weder  dem  Angeschuldigten  noch  einem  Dritten  auferlegt
werden  oder  von  dem  Verpflichteten  nicht  eingezogen  werden  können,  fallen
der  Kammer  zur  Last.  Dieselbe  haftet  den  Zeugen  und  Sachverständigen  für
die  ihnen  zukommende  Entschädigung  in  gleichem  Umfange,  wie  in  Strafsachen
die  Staatskasse.  Bei  weiterer  Entfernung  des  Aufenthaltsorts  der  geladenen
Personen  ist  denselben  auf  Antrag  ein  Vorschuß  zu  bewilligen.

Die  Hinterlegung  der  gesetzlichen  Entschädigung  für  Personen,  welche  von
dem  Angeklagten  unmittelbar  geladen  sind,  erfolgt  bei  dem  Schriftführer  des
Vorstandes.  §. 95.

Ausfertigungen  und  Auszüge  der  Urtheile  des  Ehrengerichts  sind  von  dem
Schriftführer  des  Vorstandes  zu  ertheilen.

§.  96.

Die  Ausschließung  von  der  Rechtsanwaltschaft  tritt  mit  der  Rechtskraft
des  Urtheils  ein.  Dieselbe  wird  von  dem  Schriftführer  des  Vorstandes  unter
Mittheilung  einer  mit  der  Bescheinigung  der  Vollstreckbarkeit  versehenen  beglaubigten
  Abschrift  der  Urtheilsformel  den  Gerichten,  bei  welchen  der  Rechtsanwalt
zugelassen  war,  und  der  Landesjustizverwaltung  angezeigt.

§.  97.

Geldstrafen  (§§.  58,  63)  fließen  zur  Kasse  der  Kammer.

Die  Vollstreckung  der  eine  Geldstrafe  aussprechenden  Entscheidung  erfolgt
auf  Grund  einer  von  dem  Schriftführer  des  Vorstandes  ertheilten,  mit  der  Bescheinigung
  der  Vollstreckbarkeit  versehenen  beglaubigten  Abschrift  der  Entscheidungsformel
  nach  den  Vorschriften  über  die  Vollstreckung  der  Urtheile  in  bürgerlichen
  Rechtsstreitigkeiten.

Dasselbe  gilt  von  der  Vollstreckung  der  die  Kosten  festsetzenden  Verfügung.

Die  Vollstreckung  wird  von  dem  Schriftführer  des  Vorstandes  betrieben.
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        —  195  —

Fünfter  Abschnitt.
Rechtsanwaltschaft  bei  dem  Reichsgerichte.

§.  98.

Auf  die  Rechtsanwaltschaft  bei  dem  Reichsgerichte  finden,  insoweit  nicht  in
den  nachfolgenden  Paragraphen  abweichende  Bestimmungen  enthalten  sind,  die
Vorschriften  der  ersten  vier  Abschnitte  dieses  Gesetzes  mit  der  Maßgabe  Anwendung,
  daß  an  die  Stelle  der  Landesjustizverwaltung  der  Reichskanzler  und  an
die  Stelle  des  Oberlandesgerichts  das  Reichsgericht  tritt.

§.  99.

Die  Zulassung  zur  Rechtsanwaltschaft  und  die  Zurücknahme  der  Zulassung
bei  dem  Reichsgericht  erfolgt  durch  das  Präsidium  des  Reichsgerichts.  Dasselbe
entscheidet  über  den  Antrag  auf  Zulassung  nach  freiem  Ermessen,  jedoch  vorbehaltlich
  der  Vorschriften  der  §§.  1,  5.

§.  100.

Die  Zulassung  zur  Rechtsanwaltschaft  bei  dem  Reichsgericht  ist  mit  der
Zulassung  bei  einem  anderen  Gericht  unvereinbar.

Die  bei  dem  Reichsgerichte  zugelassenen  Rechtsanwälte  dürfen  bei  einem
anderen  Gerichte  nicht  auftreten.

§.  101.

Eine  Uebertragung  der  dem  Prozeßbevollmächtigten  zustehenden  Vertretung
  auf  einen  bei  dem  Reichsgerichte  nicht  zugelassenen  Rechtsanwalt  findet
nicht  statt.

  §.102.

Die  Anwaltskammer  bei  dem  Reichsgerichte  wird  durch  die  bei  demselben
zugelassenen  Rechtsanwälte  gebildet.

Die  Mitglieder  des  Ehrengerichtshofs  können  nicht  Mitglieder  des  Ehrengerichts
  sein.

Sechster  Abschnitt.
Schluß-  und  Uebergangsbestimmungen.
§.  103.
Dieses  Gesetz  tritt,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  der  §§.  112,  113,  im
ganzen  Umfange  des  Reichs  gleichzeitig  mit  dem  Gerichtsverfassungsgesetz  in  Kraft.
§.  104.

Der  am  Orte  eines  obersten  Landesgerichts  wohnhafte  Rechtsanwalt  kann
bei  diesem  Gerichte  zugelassen  werden,  wenn  nach  dem  Gutachten  des  letzteren  die
Zulassung  zur  ordnungsmäßigen  Erledigung  der  Anwaltsprozesse  erforderlich  ist.
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        —  196  —

§.  105.

Die  bei  einem  obersten  Landesgerichte  zugelassenen  Rechtsanwälte  sind
Mitglieder  der  Anwaltskammer,  in  deren  Bezirke  das  Gericht  seinen  Sitz  hat.

§.  106.

Die  erste  Versammlung  der  Anwaltskammern  findet  zur  Wahl  der  Mitglieder
  des  Vorstandes  binnen  drei  Monaten  nach  dem  Inkrafttreten  dieses
Gesetzes  statt.

Die  Versammlung  wird  von  dem  Präsidenten  des  Oberlandesgerichts,  bei
dem  Reichsgerichte  von  dem  Präsidenten  des  letzteren  berufen.  Den  Vorsitz
in  derselben  führt  der  Präsident  oder  ein  von  ihm  beauftragtes  Mitglied  des
Gerichts.

Der  Vorsitzende  ernennt  für  die  Versammlung  aus  deren  Mitte  einen
Schriftführer.

§.  107.

Den  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  vorhandenen  Rechtsanwälten
  (Anwälten,  Advokaten,  Advokatanwälten,  Prokuratoren)  kann  die
Zulassung  bei  einem  Landesgerichte,  in  dessen  Bezirke  sie  bisher  ihren  Wohnsitz
hatten,  nicht  versagt  werden,  wenn  sie  dieselbe  vor  dem  Inkrafttreten  dieses
Gesetzes  oder  binnen  drei  Monaten  nach  demselben  beantragen.

Dieselben  sind,  sofern  sie  die  Zulassung  bei  dem  Landgericht  ihres  Wohnsitzes
  beantragen,  befugt,  ihren  bisherigen  Wohnsitz  beizubehalten.

Eine  nochmalige  Beeidigung  dieser  Rechtsanwälte  findet  nicht  statt.

Den  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  vorhandenen  Rechtsanwälten,
  welche  bei  den  an  ihrem  Wohnsitze  befindlichen  mehreren  Kollegialgerichten
  die  Anwaltschaft  auszuüben  berechtigt  sind,  kann  die  gleichzeitige  Zulassung
  bei  den  an  demselben  Orte  an  die  Stelle  der  bisherigen  tretenden
Kollegialgerichten  nicht  versagt  werden,  wenn  sie  dieselbe  vor  dem  Inkrafttreten
dieses  Gesetzes  beantragen.  Durch  landesherrliche  Verordnung  kann  in  diesem
Falle  für  einzelne  Orte  die  gleichzeitige  Zulassung  bei  mehreren  Kollegialgerichten
ausgeschlossen  werden.

§.  108.

Diejenigen,  welche  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  die  Fähigkeit
zur  Rechtsanwaltschaft  erlangt  haben,  können  zur  Rechtsanwaltschaft  zugelassen
werden,  auch  wenn  sie  die  Fähigkeit  zum  Richteramte  nicht  erlangt  haben.

Dieselben  haben  nach  Maßgabe  des  §.  4  ein  Recht  auf  Zulassung  bei  den
Gerichten  des  Bundesstaats,  in  welchem  sie  die  Fähigkeit  zur  Rechtsanwaltschaft
  erlangt  haben.

Die  Zulassung  eines  solchen  zum  Richteramte  nicht  befähigten  Antragstellers
kann  auch  dann  versagt  werden,  wenn  dieselbe  nicht  vor  dem  Inkrafttreten  dieses
Gesetzes  oder  binnen  drei  Monaten  nach  demselben  oder,  falls  der  Antragsteller
zu  dieser  Zeit  ein  Amt  bekleidet,  mit  welchem  die  Rechtsanwaltschaft  nicht  vereinbar
  ist,  nicht  vor  Ablauf  von  drei  Monaten  nach  dem  Ausscheiden  aus  diesem
Amte  beantragt  wird.
        <pb n="225" />
        —  197  —

§.  109.

Die  Landesgesetze  können  für  solche  Kategorien  von  Rechtsanwälten  und

zur  Rechtsanwaltschaft  Befähigten  (§§.  107,  108),  für  welche  die  Fähigkeit  zum

Richteramte  nicht  erforderlich  war,  bestimmen,  daß  deren  Zulassung  zu  versagen
oder  nur  unter  Beschränkungen  zu  ertheilen  sei.

§.  110.

Durch  landesherrliche  Verordnung  kann  die  Landesjustizverwaltung  auf
einen  Zeitraum  von  drei  Jahren  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  ermächtigt
  werden,  die  Zulassung  zur  Rechtsanwaltschaft  denjenigen  zu  versagen,  welche
im  Justizdienste  sich  befinden,  sowie  denjenigen,  welche  aus  demselben  ausgeschieden
  sind,  ohne  in  einen  anderen  Zweig  des  Reichs-  oder  Staatsdienstes  oder
in  ein  besoldetes  Gemeindeamt  übergegangen  oder  zur  Rechtsanwaltschaft  zugelassen
  worden  zu  sein.

Auf  Grund  einer  solchen  Ermächtigung  kann  jedoch  die  Zulassung  denjenigen
  nicht  versagt  werden,  welche  dieselbe  binnen  einem  Jahre  nach  erlangter
Fähigkeit  zur  Rechtsanwaltschaft  beantragen  und  nicht  bereits  im  Justizdienste
angestellt  worden  sind.  Für  diejenigen,  welche  die  Fähigkeit  zur  Rechtsanwaltschaft
  bei  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  bereits  erlangt  hatten,  läuft  diese
Frist  noch  mindestens  drei  Monate  nach  diesem  Zeitpunkte.

§.  111.

Bis  zur  Wahl  des  Vorstandes  der  Anwaltskammer  ist  die  Anhörung  desselben
  nach  den  Vorschriften  der  §§.  3,  99  nicht  erforderlich.

§.  112.

Auf  Anordnung  der  Landesjustizverwaltung  können  schon  vor  dem  Inkrafttreten
  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  die  Rechtsanwaltslisten  (§.  20)  angelegt
und  Eintragungen  der  in  Gemäßheit  des  §.  107  erfolgenden  Zulassungen  bewirkt
  werden.

Die  Landesjustizverwaltung  bestimmt  die  Gerichte,  welche  bis  zu  dem
bezeichneten  Zeitpunkte  die  Listen  zu  führen  haben.

§.  113.

Ueber  den  Antrag  auf  Zulassung  zur  Rechtsanwaltschaft  bei  dem  Reichsgericht
  entscheidet  vor  dem  Inkrafttreten  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  an  Stelle
des  Präsidiums  des  Reichsgerichts  das  Plenum  des  Reichs- Oberhandelsgerichts.

Das  letztere  hat  bis  zu  dem  bezeichneten  Zeitpunkte  die  Rechtsanwaltsliste
zu  führen.

§.  114.

Mit  Zustimmung  des  Bundesraths  kann  die  Landesjustizverwaltung,  wenn
in  dem  Bezirk  eines  nur  einem  Bundesstaate  angehörigen  Oberlandesgerichts
-Reichs  Gesetzbl.  1878.  39
        <pb n="226" />
        —  198  —

das  System  des  französischen  Rechts  und  an  dem  Sitze  einzelner  Landgerichte
ein  anderes  System  des  bürgerlichen  Rechts  besteht,  oder  wenn  das  umgekehrte
Verhältniß  obwaltet,  die  bei  diesen  Landgerichten  zugelassenen  Rechtsanwälte  in
den  daselbst  verhandelten  Prozessen  bis  zur  Einführung  eines  gemeinschaftlichen.
bürgerlichen  Gesetzbuchs  zur  Vertretung  der  Parteien  auch  bei  dem  Oberlandesgerichte
  zulassen.

§.  115.

Auf  die  gegen  einen  Rechtsanwalt  (§.  107)  zur  Zeit  des  Inkrafttretens
dieses  Gesetzes  anhängigen  Disziplinarsachen  finden  die  Bestimmungen  der
§§.  8,  9,  10,  12  des  Einführungsgesetzes  zur  Strafprozeßordnung  entsprechende
Anwendung.

An  die  Stelle  des  nach  den  bisherigen  Gesetzen  zuständigen  obersten
Landesgerichts  tritt  der  Ehrengerichtshof  nach  Maßgabe  des  §.  90.

§.  116.

Eine  nach  den  bisherigen  Gesetzen  erkannte  zeitige  Entziehung  der  Befugniß
zur  Ausübung  der  Rechtsanwaltschaft  (Suspension,  Dienstsperre)  ist  im  Sinne
der  §.  6  Nr.  3,  §.  15  Nr.  1,  §.  43  Nr.  3  für  eine  härtere  Strafe  als  Verweis
zu  erachten.

  Der  Landesgesetzgebung  bleibt  überlassen,  zu  bestimmen,  in  welchem  Verhältniß
  andere  bisher  zulässige  Strafen  zu  den  im  §.  63  bezeichneten  stehen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais  bei  Potsdam,  den  1.  Juli  1878.

Im  Allerhöchsten  Auftrage  Seiner  Majestät  des  Kaisers:
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm,  Kronprinz.

Fürst  v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-  Amt.

Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober- Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsvenwaltung).
        <pb n="227" />
        —  199  —

Reichs- Gesetzblatt.

No. 24.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  der  Gewerbeordnung.  S.  100.  —  Auslieferungsvertrag
mit  Spanien.  S.  213.

 

 

 

(Nr.  1259.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  der  Gewerbeordnung.  Vom  I7.  Juli  1878.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Artikel  1.
An  Stelle  des  Titels  VII  der  Gewerbeordnung  treten  nachfolgende  Bestimmungen:


Titel  VII.
Gewerbliche  Arbeiter  (Gesellen,  Gehülfen,  Lehrlinge,  Fabrikarbeiter).
1.  Allgemeine  Verhältnisse.

§.  105.

Die  Festsetzung  der  Verhältnisse  zwischen  den  selbständigen  Gewerbetreibenden
  und  den  gewerblichen  Arbeitern  ist,  vorbehaltlich  der  durch  Reichsgesetz
begründeten  Beschränkungen,  Gegenstand  freier  Uebereinkunft.

Zum  Arbeiten  an  Sonn-  und  Festtagen  können  die  Gewerbetreibenden
die  Arbeiter  nicht  verpflichten.  Arbeiten,  welche  nach  der  Natur  des  Gewerbebetriebes
  einen  Aufschub  oder  eine  Unterbrechung  nicht  gestatten,  fallen  unter
die  vorstehende  Bestimmung  nicht.

Welche  Tage  als  Festtage  gelten,  bestimmen  die  Landesregierungen.

§.  106.

Gewerbetreibende,  welchen  die  bürgerlichen  Ehrenrechte  aberkannt  sind,
dürfen,  so  lange  ihnen  diese  Rechte  entzogen  bleiben,  mit  der  Anleitung  von
Arbeitern  unter  achtzehn  Jahren  sich  nicht  befassen.

Reichs-  Gesetzbl.  1878.  40

Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  Juli  1878.
        <pb n="228" />
        —  200  —

Die  Entlassung  der  dem  vorstehenden  Verbot  zuwider  beschäftigten  Arbeiter
  kann  polizeilich  erzwungen  werden.

§.  107.

Personen  unter  einundzwanzig  Jahren  dürfen,  soweit  reichsgesetzlich  nicht
ein  Anderes  zugelassen  ist,  als  Arbeiter  nur  beschäftigt  werden,  wenn  sie  mit
einem  Arbeitsbuche  versehen  sind.  Bei  der  Annahme  solcher  Arbeiter  hat  der
Arbeitgeber  das  Arbeitsbuch  einzufordern.  Er  ist  verpflichtet,  dasselbe  zu  verwahren,
  auf  amtliches  Verlangen  vorzulegen  und  nach  rechtmäßiger  Lösung  des
Arbeitsverhältnisses  dem  Arbeiter  wieder  auszuhändigen.

Auf  Kinder,  welche  zum  Besuche  der  Volksschule  verpflichtet  sind,  finden
vorstehende  Bestimmungen  keine  Anwendung.

§.  108.

Das  Arbeitsbuch  wird  dem  Arbeiter  durch  die  Polizeibehörde  desjenigen
Ortes,  an  welchem  er  zuletzt  seinen  dauernden  Aufenthalt  gehabt  hat,  kostenund
  stempelfrei  ausgestellt.  Die  Ausstellung  erfolgt  auf  Antrag  oder  mit  Zustimmung
  des  Vaters  oder  Vormundes;  ist  die  Erklärung  des  Vaters  nicht  zu
beschaffen,  so  kann  die  Gemeindebehörde  die  Zustimmung  desselben  ergänzen.
Vor  der  Ausstellung  ist  nachzuweisen,  daß  der  Arbeiter  zum  Besuche  der  Volksschule
  nicht  mehr  verpflichtet  ist,  und  glaubhaft  zu  machen,  daß  bisher  ein
Arbeitsbuch  für  ihn  noch  nicht  ausgestellt  war.

§.  109.

Wenn  das  Arbeitsbuch  vollständig  ausgefüllt  oder  nicht  mehr  brauchbar,
oder  wenn  es  verloren  gegangen  oder  vernichtet  ist,  so  wird  an  Stelle  desselben
ein  neues  Arbeitsbuch  ausgestellt.  Die  Ausstellung  erfolgt  durch  die  Polizeibehörde
  desjenigen  Ortes,  an  welchem  der  Inhaber  des  Arbeitsbuches  zuletzt
seinen  dauernden  Aufenthalt  gehabt  hat.  Das  ausgefüllte  oder  nicht  mehr
brauchbare  Arbeitsbuch  ist  durch  einen  amtlichen  Vermerk  zu  schließen.

Wird  das  neue  Arbeitsbuch  an  Stelle  eines  nicht  mehr  brauchbaren,  eines
verloren  gegangenen  oder  vernichteten  Arbeitsbuches  ausgestellt,  so  ist  dies  darin
zu  vermerken.  Für  die  Ausstellung  kann  in  diesem  Falle  eine  Gebühr  bis  zu
fünfzig  Pfennig  erhoben  werden.

§.  110.

Das  Arbeitsbuch  (§.  108)  muß  den  Namen  des  Arbeiters,  Ort,  Jahr
und  Tag  seiner  Geburt,  sowie  seine  Unterschrift  enthalten.  Die  Ausstellung
erfolgt  unter  dem  Siegel  und  der  Unterschrift  der  Behörde.  Letztere  hat  über
die  von  ihr  ausgestellten  Arbeitsbücher  ein  Verzeichniß  zu  führen.

Die  Einrichtung  der  Arbeitsbücher  wird  durch  den  Reichskanzler  bestimmt.

§.  111.

Bei  dem  Eintritte  des  Arbeiters  in  das  Arbeitsverhältniß  hat  der  Arbeitgeber
  an  der  dafür  bestimmten  Stelle  des  Arbeitsbuches  die  Zeit  des  Eintrittes
        <pb n="229" />
        —  201  —

und  die  Art  der  Beschäftigung,  am  Ende  des  Arbeitsverhältnisses  die  Zeit  des
Austrittes  und,  wenn  die  Beschäftigung  Aenderungen  erfahren  hat,  die  Art  der
letzten  Beschäftigung  des  Arbeiters  einzutragen.

Die  Eintragungen  sind  mit  Dinte  zu  bewirken  und  von  dem  Arbeitgeber
zu  unterzeichnen.  Sie  dürfen  nicht  mit  einem  Merkmal  versehen  sein,  welches
den  Inhaber  des  Arbeitsbuches  günstig  oder  nachtheilig  zu  kennzeichnen  bezweckt.

Die  Eintragung  eines  Urtheils  über  die  Führung  oder  die  Leistungen  des
Arbeiters  und  sonstige  durch  dieses  Gesetz  nicht  vorgesehene    Eintragungen  oder
Bermerke  in  oder  an  dem  Arbeitsbuche  sind  unzulässig.

§.  112.

Ist  das  Arbeitsbuch  bei  dem  Arbeitgeber  unbrauchbar  geworden,  verloren
gegangen  oder  vernichtet,  oder  sind  von  dem  Arbeitgeber  unzulässige  Eintragungen
oder  Vermerke  in  oder  an  dem  Arbeitsbuche  gemacht,  oder  wird  von  dem  Arbeigeber
  ohne  rechtmäßigen  Grund  die  Aushändigung  des  Arbeitsbuches  verweigert,
so  kann  die  Ausstellung  eines  neuen  Arbeitsbuches  auf  Kosten  des  Arbeitgebers
beansprucht  werden.

Ein  Arbeitgeber,  welcher  das  Arbeitsbuch  seiner  gesetzlichen  Verpflichtung
zuwider  nicht  rechtzeitig  ausgehändigt  oder  die  vorschriftsmäßigen  Eintragungen
zu  machen  unterlassen  oder  unzulässige  Eintragungen  oder  Vermerke  gemacht
hat,  ist  dem  Arbeiter  entschädigungspflichtig.  Der  Anspruch  auf  Entschädigung
erlischt,  wenn  er  nicht  innerhalb  vier  Wochen  nach  seiner  Entstehung  im  Wege
der  Klage  oder  Einrede  geltend  gemacht  ist.

§.  113.

Beim  Abgange  können  die  Arbeiter  ein  Zeugniß  über  die  Art  und  Dauer
ihrer  Beschäftigung  fordern.

Dieses  Zeugniß  ist  auf  Verlangen  der  Arbeiter  auch  auf  ihre  Führung
auszudehnen.

§.  114.

Auf  Antrag  des  Arbeiters  hat  die  Ortspolizeibehörde  die  Eintragung  in
das  Arbeitsbuch  und  das  dem  Arbeiter  etwa  ausgestellte  Zeugniß  kosten-  und
stempelfrei  zu  beglaubigen.

§.  115.

Die  Gewerbetreibenden  sind  verpflichtet,  die  Löhne  ihrer  Arbeiter  baar  in
Reichswährung  auszuzahlen.

Sie  dürfen  denselben  keine  Waaren  kreditiren.  Die  Verabfolgung  von
Lebensmitteln  an  die  Arbeiter  fällt,  sofern  sie  zu  einem  die  Anschaffungskosten
nicht  übersteigenden  Preise  erfolgt,  unter  die  vorstehende  Bestimmung  nicht;
auch  können  den  Arbeitern  Wohnung,  Feuerung,  Landnutzung,  regelmäßige
Beköstigung,  Arzneien  und  ärztliche  Hülfe,  sowie  Werkzeuge  und  Stoffe  zu  den
ihnen  übertragenen  Arbeiten  unter  Anrechnung  bei  der  Lohnzahlung  verabfolgt
werden.

40*
        <pb n="230" />
        —  202  —

§.  116.

Arbeiter,  deren  Forderungen  in  einer  dem  §.  115  zuwiderlaufenden  Weise
berichtigt  worden  sind,  können  zu  jeder  Zeit  Zahlung  nach  Maßgabe  des  §.  115
verlangen,  ohne  daß  ihnen  eine  Einrede  aus  dem  an  Zahlungsstatt  Gegebenen
entgegengesetzt  werden  kann.  Letzteres  fällt,  soweit  es  noch  bei  dem  Empfänger
vorhanden  oder  dieser  daraus  bereichert  ist,  derjenigen  Hülfskasse  zu,  welcher  der
Arbeiter  angehört,  in  Ermangelung  einer  solchen  einer  anderen  zum  Besten  der
Arbeiter  an  dem  Orte  bestehenden,  von  der  Gemeindebehörde  zu  bestimmenden
Kasse  und  in  deren  Ermangelung  der  Ortsarmenkasse.

§.  117.

Verträge,  welche  dem  §.  115  zuwiderlaufen,  sind  nichtig.

Dasselbe  gilt  von  Verabredungen  zwischen  den  Gewerbetreibenden  und  den
von  ihnen  beschäftigten  Arbeitern  über  die  Entnahme  der  Bedürfnisse  der  letzteren
aus  gewissen  Verkaufsstellen,  sowie  überhaupt  über  die  Verwendung  des  Verdienstes
  derselben  einem  anderen  Zweck  als  zur  Betheiligung  an  Einrichtungen
zur  Verbesserung  der  Lage  der  Arbeiter  oder  ihrer  Familien.

§.  118.

Forderungen  für  Waaren,  welche  dem  §.  115  zuwider  kreditirt  worden
sind,  können  von  dem  Gläubiger  weder  eingeklagt,  noch  durch  Anrechnung  oder
sonst  geltend  gemacht  werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie  zwischen  den  Betheiligten
unmittelbar  entstanden  oder  mittelbar  erworben  sind.  Dagegen  fallen  dergleichen
Forderungen  der  in  §.  116  bezeichneten  Kasse  zu.

§.  119.

Den  Gewerbetreibenden  im  Sinne  der  §§.  115  bis  118  sind  gleich  zu  achten
deren  Familienglieder,  Gehülfen,  Beauftragte,  Geschäftsführer,  Aufseher  und
Faktoren,  sowie  andere  Gewerbetreibende,  bei  deren  Geschäft  eine  der  hier  erwähnten
  Personen  unmittelbar  oder  mittelbar  betheiligt  ist.

Unter  den  in  §§.  115  bis  118  bezeichneten  Arbeitern  werden  auch  diejenigen
  Personen  verstanden,  welche  für  bestimmte  Gewerbetreibende  außerhalb
der  Arbeitsstätten  der  letzteren  mit  der  Anfertigung  gewerblicher  Erzeugnisse  beschäftigt
  sind.

§.  120.

Die  Gewerbeunternehmer  sind  verpflichtet,  bei  der  Beschäftigung  von  Arbeitern
  unter  achtzehn  Jahren  die  durch  das  Alter  derselben  gebotene  besondere
Rücksicht  auf  Gesundheit  und  Sittlichkeit  zu  nehmen.

Sie  haben  ihren  Arbeitern  unter  achtzehn  Jahren,  welche  eine  von  der
Gemeindebehörde  oder  vom  Staate  als  Fortbildungsschule  anerkannte  Unterrichtsanstalt
  besuchen,  hierzu  die,  erforderlichenfalls  von  der  zuständigen  Behörde
festzusetzende  Zeit  zu  gewähren.  Für  Arbeiter  unter  achtzehn  Jahren  kann  die
Verpflichtung  zum  Besuche  einer  Fortbildungsschule,  soweit  die  Verpflichtung  nicht
landesgesetzlich  besteht,  durch  Ortsstatut  (§.  142)  begründet  werden.
        <pb n="231" />
        —  203  —

Die  Gewerbeunternehmer  sind  endlich  verpflichtet,  alle  diejenigen  Einrichtungen
  herzustellen  und  zu  unterhalten,  welche  mit  Rücksicht  auf  die  besondere
Beschaffenheit  des  Gewerbebetriebes  und  der  Betriebsstätte  zu  thunlichster  Sicherheit
  gegen  Gefahr  für  Leben  und  Gesundheit  nothwendig  .  Darüber,  welche
Einrichtungen  für  alle  Anlagen  einer  bestimmten  Art  herzustellen  sind,  können
durch  Beschluß  des  Bundesraths  Vorschriften  erlassen  werden.  Soweit  solche
nicht  erlassen  sind,  bleibt  es  den  nach  den  Landesgesetzen  zuständigen  Behörden
überlassen,  die  erforderlichen  Bestimmungen  zu  treffen.

§.  120  a.

Streitigkeiten  der  selbständigen  Gewerbetreibenden  mit  ihren  Arbeitern,
die  auf  den  Antritt,  die  Fortsetzung  oder  Aufhebung  des  Arbeitsverhältnisses,
auf  die  gegenseitigen  Leistungen  aus  demselben,  auf  die  Ertheilung  oder  den
Inhalt  der  Arbeitsbücher  oder  Zeugnisse  sich  beziehen,  sind,  soweit  für  diese
Angelegenheiten  besondere  Behörden  bestehen,  bei  diesen  zur  Entscheidung  zu
ringen.

Insoweit  solche  besondere  Behörden  nicht  bestehen,  erfolgt  die  Entscheidung
durch  die  Gemeindebehörde.  Gegen  diese  Entscheidung  steht  die  Berufung  au
den  Rechtsweg  binnen  zehn  Tagen  offen;  die  vorläufige  Vollstreckung  wird  durch
die  Berufung  nicht  aufgehalten.

Durch  Ortsstatut  (§.  142)  können  an  Stelle  der  gegenwärtig  hierfür  bestimmten
  Behörden  Schiedsgerichte  mit  der  Entscheidung  betraut  werden.  Dieselben
  sind  durch  die  Gemeindebehörde  unter  gleichmäßiger  Zuziehung  von  Arbeitgebern
  und  Arbeitern  zu  bilden.

2.  Verhältnisse  der  Gesellen  und  Gehülfen.

§.  121.
Gesellen  und  Gehülfen  sind  verpflichtet,  den  Anordnungen  der  Arbeitgeber
  in  Beziehung  auf  die  ihnen  übertragenen  Arbeiten  und  auf  die  häuslichen
Einrichtungen  Folge  zu  leisten;  zu  häuslichen  Arbeiten  sind  sie  nicht  verbunden.

§.  122.
Das  Arbeitsverhältniß  zwischen  den  Gesellen  oder  Gehülfen  und  ihren
Arbeitgebern  kann,  wenn  nicht  ein  Anderes  verabredet  ist,  durch  eine  jedem  Theile
freistehende,  vierzehn  Tage  vorher  erklärte  Aufkündigung  gelöst  werden.

§.  123.

Vor  Ablauf  der  vertragsmäßigen  Zeit  und  ohne  Aufkündigung  können
Gesellen  und  Gehülfen  entlassen  werden:

1.  wenn  sie  bei  Abschluß  des  Arbeitsvertrages  den  Arbeitgeber  durch
Vorzeigung  falscher  oder  verfälschter  Arbeitsbücher  oder  Zeugnisse
bintergangen  oder  ihn  über  das  Bestehen  eines  anderen,  sie  gleichzeitig
verpflichtenden  Arbeitsverhältnisses  in  einen  Irrthum  versetzt  haben;
        <pb n="232" />
        —  204  —

2.  wenn  sie  eines  Diebstahls,  einer  Entwendung,  einer  Unterschlagung,

eines  Betruges  oder  eines  liederlichen  Lebenswandels  sich  schuldig  machen;

3.  wenn  sie  die  Arbeit  unbefugt  verlassen  haben  oder  sonst  den  nach  dem

Arbeitsvertrage  ihnen  obliegenden  Verpflichtungen  nachzukommen  beharrlich

  verweigern;

4.  wenn  sie  der  Verwarnung  ungeachtet  mit  Feuer  und  Licht  unvorsichtig

umgehen;

5.  wenn  sie  sich  Thätlichkeiten  oder  grobe  Beleidigungen  gegen  den  Arbeitgeber

  oder  seine  Vertreter  oder  gegen  die  Familienangehörigen  des
Arbeitgebers  oder  selner  Vertreter  zu  Schulden  kommen  lassen;

6.  wenn  sie  einer  vorsätzlichen  und  rechtswidrigen  Sachbeschädigung  zum

Nachtheil  des  Arbeitgebers  oder  eines  Mitarbeiters  sich  schuldig  machen;

7.  wenn  sie  Familienangehörige  des  Arbeitgebers  oder  seiner  Vertreter

oder  Mitarbeiter  zu  Handlungen  verleiten  oder  mit  Familienangehörigen
  des  Arbeitgebers  oder  seiner  Vertreter  Handlungen  begehen,
welche  wider  die  Gesetze  oder  die  guten  Sitten  verstoßen;

8.  wenn  sie  zur  Fortsetzung  der  Arbeit  unfähig  oder  mit  einer  abschreckenden
  Krankheit  behaftet  sind.

In  den  unter  Nr.  1  bis  7  gedachten  Fällen  ist  die  Entlassung  nicht  mehr
zulässig,  wenn  die  zu  Grunde  liegenden  Thatsachen  dem  Arbeitgeber  länger  als
eine  Woche  bekannt  sind.

Inwiefern  in  den  unter  Nr.  8  gedachten  Fällen  dem  Entlassenen  ein  Anspruch
  auf  Entschädigung  zustehe,  ist  nach  dem  Inhalt  des  Vertrages  und  nach

den  allgemeinen  gesetzlichen  Vorschriften  zu  beurtheilen.

§.  124.

Vor  Ablauf  der  vertragsmäßigen  Zeit  und  ohne  Aufkündigung  können
Gesellen  und  Gehülfen  die  Arbeit  verlassen:







1.  wenn  sie  zur  Fortsetzung  der  Arbeit  unfähig  werden;
2.

wenn  der  Arbeitgeber  oder  seine  Vertreter  sich  Thätlichkeiten  oder  grobe
Beleidigungen  gegen  die  Arbeiter  oder  gegen  ihre  Familienangehörigen
zu  Schulden  kommen  lassen;

3.  wenn  der  Arbeitgeber  oder  seine  Vertreter  oder  Familienangehörige

derselben  die  Arbeiter  oder  deren  Familienangehörige  zu  Handlungen
verleiten  oder  mit  den  Familienangehörigen  der  Arbeiter  Handlungen
begehen,  welche  wider  die  Gesetze  oder  die  guten  Sitten  laufen;

4.  wenn  der  Arbeitgeber  den  Arbeitern  den  schuldigen  Lohn  nicht  in  der

bedungenen  Weise  auszahlt,  bei  Stücklohn  nicht  für  ihre  ausreichende
Beschäftigung  sorgt,  oder  wenn  er  sich  widerrechtlicher  Uebervortheilungen
  gegen  sie  schuldig  macht;

5.  wenn  bei  Fortsetzung  der  Arbeit  das  Leben  oder  die  Gesundheit  der

Arbeiter  einer  erweislichen  Gefahr  ausgesetzt  sein  würde,  welche  bei
Eingehung  des  Arbeitsvertrages  nicht  zu  erkennen  war.
        <pb n="233" />
        —  205  —

In  den  unter  Nr.  2  und  3  gedachten  Fällen  ist  der  Austritt  aus  der
Arbeit  nicht  mehr  zulässig,  wenn  die  zu  Grunde  liegenden  Thatsachen  dem  Arbeiter
  länger  als  eine  Woche  bekannt  sind.

§.  125.

Ein  Arbeitgeber,  welcher  einen  Gesellen  oder  Gehülfen  verleitet,  vor  rechtmäßiger
  Beendigung  des  Arbeitsverhältnisses  die  Arbeit  zu  verlassen,  ist  dem
früheren  Arbeitgeber  für  den  dadurch  entstehenden  Schaden  als  Selbstschuldner
mitverhaftet.  In  gleicher  Weise  haftet  ein  Arbeitgeber,  welcher  einen  Gesellen
oder  Gehülfen  annimmt  oder  behält,  von  dem  er  weiß,  daß  derselbe  einem
anderen  Arbeitgeber  zur  Arbeit  noch  verpflichtet  ist.

3.  Lehrlingsverhältnisse.

§.  126.

Der  Lehrherr  ist  verpflichtet,  den  Lehrling  in  den  bei  seinem  Betriebe  vorkommenden
  Arbeiten  des  Gewerbes  in  der  durch  den  Zweck  der  Ausbildung
gebotenen  Reihenfolge  und  Ausdehnung  zu  unterweisen.  Er  muß  entweder  selbst
oder  durch  einen  geeigneten,  ausdrücklich  dazu  bestimmten  Vertreter  die  Ausbildung
  des  Lehrlings  leiten.  Er  darf  dem  Lehrling  die  zu  seiner  Ausbildung  und
zum  Besuche  des  Gottesdienstes  an  Sonn-  und  Festtagen  erforderliche  Zeit  und
Gelegenheit  durch  Verwendung  zu  anderen  Dienstleistungen  nicht  entziehen.  Er
hat  den  Lehrling  zur  Arbeitsamkeit  und  zu  guten  Sitten  anzuhalten  und  vor
Ausschweifungen  zu  bewahren.

§.  127.

Der  Lehrling  ist  der  väterlichen  Zucht  des  Lehrherrn  unterworfen.  Demjenigen
  gegenüber,  welcher  an  Stelle  des  Lehrherrn  seine  Ausbildung  zu  leiten
hat,  ist  er  zur  Folgsamkeit  verpflichtet.

§.  128.  

Das  Lehrverhältniß  kann,  wenn  eine  längere  Frist  nicht  vereinbart  ist,
während  der  ersten  vier  Wochen  nach  Beginn  der  Lehrzeit  durch  einseitigen
Rücktritt  aufgelöst  werden.  Eine  Vereinbarung,  wonach  diese  Probezeit  mehr
als  drei  Monate  betragen  soll,  ist  nichtig.

Nach  Ablauf  der  Probezeit  kann  der  Lehrling  vor  Beendigung  der  verabredeten
  Lehrzeit  entlassen  werden,  wenn  einer  der  im  §.  123  vorgesehenen  Fälle
auf  ihn  Anwendung  findet.

Von  Seiten  des  Lehrlings  kann  das  Lehrverhältniß  nach  Ablauf  der
Probezeit  aufgelöst  werden:

1.  wenn  einer  der  im  §.  124  unter  Nr.  1,  3  bis  5  vorgesehenen  Fälle

vorliegt;

2.  wenn  der  Lehrherr  seine  gesetzlichen  Verpflichtungen  gegen  den  Lehrling

  in  einer  die  Gesundheit,  die  Sittlichkeit  oder  die  Ausbildung  des
Lehrlings  gefährdenden  Weise  vernachlässigt,  oder  das  Recht  der  väter-
        <pb n="234" />
        —  206  —

lichen  Zucht  mißbraucht  oder  zur  Erfüllung  der  ihm  vertragsmäßig
obliegenden  Verpflichtungen  unfähig  wird.

Der  Lehrvertrag  wird  durch  den  Tod  des  Lehrlings  aufgehoben.  Durch

den  Tod  des  Lehrherrn  gilt  der  Lehrvertrag  als  aufgehoben,  sofern  die  Aufhebung
  innerhalb  vier  Wochen  geltend  gemacht  wird.

§.  129.

Bei  Beendigung  des  Lehrverhältnisses  hat  der  Lehrherr  dem  Lehrling  unter
Angabe  des  Gewerbes,  in  welchem  der  Lehrling  unterwiesen  worden  ist,  über
die  Dauer  der  Lehrzeit  und  die  während  derselben  erworbenen  Kenntnisse  und
Fertigkeiten,  sowie  über  sein  Betragen  ein  Zeugniß  auszustellen,  welches  von
der  Gemeindebehörde  kosten-  und  stempelfrei  zu  beglaubigen  ist.

An  Stelle  dieser  Zeugnisse  können,  wo  Innungen  oder  andere  Vertretungen
der  Gewerbetreibenden  bestehen,  die  von  diesen  ausgestellten  Lehrbriefe  treten.

§.  130.

Verläßt  der  Lehrling  in  einem  durch  dies  Gesetz  nicht  vorgesehenen  Falle
ohne  Zustimmung  des  Lehrherrn  die  Lehre,  so  kann  letzterer  den  Anspruch  auf
Rückkehr  des  Lehrlings  nur  geltend  machen,  wenn  der  Lehrvertrag  schriftlich
geschlossen  ist.  Die  Polizeibehörde  kann  in  diesem  Falle  auf  Antrag  des  Lehrherrn
  den  Lehrling  anhalten,  so  lange  in  der  Lehre  zu  verbleiben,  als  durch
gerichtliches  Urtheil  das  Lehrverhältniß  nicht  für  aufgelöst  erklärt  ist.  Der  Antrag
ist  nur  zulässig,  wenn  er  binnen  einer  Woche  nach  dem  Austritte  des  Lehrlings
gestellt  ist.  In  Falle  der  Weigerung  kann  die  Polizeibehörde  den  Lehrling
zwangsweise  zurückführen  lassen,  oder  durch  Androhung  von  Geldstrafe  bis  zu
fünfzig  Mark  oder  Haft  bis  zu  fünf  Tagen  zur  Rückkehr  ihn  anhalten.

§.  131.

Wird  von  dem  Vater  oder  Vormund  für  den  Lehrling,  oder,  sofern  der
letztere  großjährig  ist,  von  ihm  selbst  dem  Lehrherrn  die  schriftliche  Erklärung
abgegeben,  daß  der  Lehrling  zu  einem  anderen  Gewerbe  oder  anderen  Berufe
übergehen  werde,  so  gilt  das  Lehrverhältniß,  wenn  der  Lehrling  nicht  früher
entlassen  wird,  nach  Ablauf  von  vier  Wochen  als  aufgelöst.  Den  Grund  der
Auflösung  hat  der  Lehrherr  in  dem  Arbeitsbuche  zu  vermerken.

Binnen  neun  Monaten  nach  der  Auflösung  darf  der  Lehrling  in  demselben
Gewerbe  von  einem  anderen  Arbeitgeber  ohne  Zustimmung  des  früheren  Lehrherrn
  nicht  beschäftigt  werden.

§. 132.

Erreicht  das  Lehrverhältniß  vor  Ablauf  der  verabredeten  Lehrzeit  sein  Ende,
so  kann  von  dem  Lehrherrn  oder  von  dem  Lehrling  ein  Anspruch  auf  Entschädigung
  nur  geltend  gemacht  werden,  wenn  der  Lehrvertrag  schriftlich  geschlossen
ist.  In  den  Fällen  des  §.  128  Abs.  1  und  4  kann  der  Anspruch  nur  geltend
gemacht  werden,  wenn  dieses  in  dem  Lehrvertrage  unter  Festsetzung  der  Art  und
Höhe  der  Entschädigung  vereinbart  ist.
        <pb n="235" />
        —  207  —

Der  Anspruch  auf  Entschädigung  erlischt,  wenn  er  nicht  innerhalb  vier
Wochen  nach  Auflösung  des  Lehrverhältnisses  im  Wege  der  Klage  oder  Einrede
geltend  gemacht  ist.  

§. 133.

Ist  von  dem  Lehrherrn  das  Lehrverhältniß  aufgelöst  worden,  weil  der
Lehrling  die  Lehre  unbefugt  verlassen  hat,  so  ist  die  von  dem  Lehrherrn  beanspruchte
  Entschädigung,  wenn  in  dem  Lehrvertrage  ein  Anderes  nicht  ausbedungen
ist,  auf  einen  Betrag  festzusetzen,  welcher  für  jeden  auf  den  Tag  des  Vertragsbruches
  folgenden  Tag  der  Lehrzeit,  höchstens  aber  für  sechs  Monate,  bis  auf
die  Hälfte  des  in  dem  Gewerbe  des  Lehrherrn  den  Gesellen  oder  Gehülfen  ortsüblich
  gezahlten  Lohnes  sich  belaufen  darf.

Für  die  Zahlung  der  Entschädigung  sind  als  Selbstschuldner  mitverhaftet
der  Vater  des  Lehrlings  sowie  derjenige  Arbeitgeber,  welcher  den  Lehrling  zum
Verlassen  der  Lehre  verleitet  oder  welcher  ihn  in  Arbeit  genommen  hat,  obwohl
er  wußte,  daß  der  Lehrling  zur  Fortsetzung  eines  Lehrverhältnisses  noch  verpflichtet
  war.  Hat  der  Entschädigungsberechtigte  erst  nach  Auflösung  des  Lehrverhältnisses
  von  der  Person  des  Arbeitgebers,  welcher  den  Lehrling  verleitet
oder  in  Arbeit  genommen  hat,  Kenntniß  erhalten,  so  erlischt  gegen  diese  der
Entschädigungsanspruch  erst,  wenn  derselbe  nicht  innerhalb  vier  Wochen  nach
erhaltener  Kenntniß  geltend  gemacht  ist.

4.  Verhältnisse  der  Fabrikarbeiter.
§.  134.
Auf  Fabrikarbeiter  finden  die  Bestimmungen  der  §§.  121  bis  125  oder,

wenn  die  Fabrikarbeiter  als  Lehrlinge  anzusehen  sind,  die  Bestimmungen  der
§§.  126  bis  133  Anwendung.
§.  135.

Kinder  unter  zwölf  Jahren  dürfen  in  Fabriken  nicht  beschäftigt  werden.

Die  Beschäftigung  von  Kindern  unter  vierzehn  Jahren  darf  die  Dauer
von  sechs  Stunden  täglich  nicht  überschreiten.

Kinder,  welche  zum  Besuche  der  Volksschule  verpflichtet  sind,  dürfen  in
Fabriken  nur  dann  beschäftigt  werden,  wenn  sie  in  der  Volksschule  oder  in  einer
von  der  Schulaufsichtsbehörde  genehmigten  Schule  und  nach  einem  von  ihr  genehmigten
  Lehrplane  einen  regelmäßigen  Unterricht  von  mindestens  drei  Stunden
täglich  genießen.

Junge  Leute  zwischen  vierzehn  und  sechszehn  Jahren  dürfen  in  Fabriken
nicht  länger  als  zehn  Stunden  täglich  beschäftigt  werden.

Wöchnerinnen  dürfen  während  drei  Wochen  nach  ihrer  Niederkunft  nicht
beschäftigt  werden.  

§. 136.

Die  Arbeitsstunden  der  jugendlichen  Arbeiter  (§.  135)  dürfen  nicht  vor

5  Uhr  Morgens  beginnen  und  nicht  über  8  Uhr  Abends  dauern.  Zwischen

den  Arbeitsstunden  müssen  an  jedem  Arbeitstage  regelmäßige  Pausen  gewährt

werden.  Die  Pausen  müssen  für  Kinder  eine  halbe  Stunde,  für  junge  Leute
Reichs-  Gesetzbl.  1878.  41
        <pb n="236" />
        —  208  —

zwischen  vierzehn  und  sechszehn  Jahren  Mittags  eine  Stunde,  sowie  Vormittags
und  Nachmittags  je  eine  halbe  Stunde  mindestens  betragen.

Während  der  Pausen  darf  den  jugendlichen  Arbeitern  eine  Beschäftigung
in  dem  Fabrikbetriebe  überhaupt  nicht  und  der  Aufenthalt  in  den  Arbeitsräumen
nur  dann  gestattet  werden,  wenn  in  denselben  diejenigen  Theile  des  Betriebes,
in  welchen  jugendliche  Arbeiter  beschäftigt  sind,  für  die  Zeit  der  Pausen  völlig
eingestellt  werden.

An  Sonn-  und  Festtagen,  sowie  während  der  von  dem  ordentlichen
Seelsorger  für  den  Katechumenen-  und  Konfirmanden-,  Beicht-  und  Kommunion- Unterricht
  bestimmten  Stunden  dürfen  jugendliche  Arbeiter  nicht  beschäftigt

  werden.
  §.  137.

Die  Beschäftigung  eines  Kindes  in  Fabriken  ist  nicht  gestattet,  wenn  dem
Arbeitgeber  nicht  zuvor  für  dasselbe  eine  Arbeitskarte  eingehändigt  ist.  Eines
Arbeitsbuches  bedarf  es  daneben  nicht.

Die  Arbeitskarten  werden  auf  Antrag  oder  mit  Zustimmung  des  Vaters
oder  Vormundes  durch  die  Ortspolizeibehörde  kosten-  und  stempelfrei  ausgestellt;
ist  die  Erklärung  des  Vaters  nicht  zu  beschaffen,  so  kann  die  Gemeindebehörde
die  Zustimmung  desselben  ergänzen.  Sie  haben  den  Namen,  Tag  und  Jahr
der  Geburt  sowie  die  Religion  des  Kindes,  den  Namen,  Stand  und  letzten
Wohnort  des  Vaters  oder  Vormundes  und  außerdem  die  zur  Erfüllung  der
gesetzlichen  Schulpflicht  (§.  135)  getroffenen  Einrichtungen  anzugeben.

Der  Arbeitgeber  hat  die  Arbeitskarte  zu  verwahren,  auf  amtliches  Verlangen
  jederzeit  vorzulegen  und  am  Ende  des  Arbeitsverhältnisses  dem  Vater
oder  Vormund  wieder  auszuhändigen.  Ist  die  Wohnung  des  Vaters  nicht  zu
ermitteln,  so  erfolgt  die  Zustellung  der  Arbeitskarte  an  die  Mutter  oder  den
sonstigen  nächsten  Angehörigen  des  Kindes.

§.  138.

Sollen  jugendliche  Arbeiter  in  Fabriken  beschäftigt  werden,  so  hat  der
Arbeitgeber  vor  dem  Beginn  der  Beschäftigung  der  Ortspolizeibehörde  eine
schriftliche  Anzeige  zu  machen.

In  der  Anzeige  sind  die  Fabrik,  die  Wochentage,  an  welchen  die  Beschäftigung
  stattfinden  soll,  Beginn  und  Ende  der  Arbeitszeit  und  der  Pausen,  sowie
die  Art  der  Beschäftigung  anzugeben.  Eine  Aenderung  hierin  darf,  abgesehen
von  Verschiebungen,  welche  durch  Ersetzung  behinderter  Arbeiter  für  einzelne
Arbeitsschichten  nothwendig  werden,  nicht  erfolgen,  bevor  eine  entsprechende
weitere  Anzeige  der  Behörde  gemacht  ist.

In  jeder  Fabrik  hat  der  Arbeitgeber  dafür  zu  sorgen,  daß  in  den  Fabrikräumen,
  in  welchen  jugendliche  Arbeiter  beschäftigt  werden,  an  einer  in  die
Augen  fallenden  Stelle  ein  Verzeichniß  der  jugendlichen  Arbeiter  unter  Angabe
ihrer  Arbeitstage  sowie  des  Beginns  und  Endes  ihrer  Arbeitszeit  und  der
Pausen  ausgehängt  ist.  Ebenso  hat  er  dafür  zu  sorgen,  daß  in  den  bezeichneten
Räumen  eine  Tafel  ausgehängt  ist,  welche  in  der  von  der  Zentralbehörde  zu
bestimmenden  Fassung  und  in  deutlicher  Schrift  einen  Auszug  aus  den  Bestimmungen
  über  die  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  enthält.
        <pb n="237" />
        —  209  —

§.  139.

Wenn  Naturereignisse  oder  Unglücksfälle  den  regelmäßigen  Betrieb  einer
Fabrik  unterbrochen  haben,  so  können  Ausnahmen  von  den  in  §.  135  Abs. 2
bis  4  und  in  §.  136  vorgesehenen  Beschränkungen  auf  die  Dauer  von  vier
Wochen  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde,  auf  längere  Zeit  durch  den  Reichskanzler
  nachgelassen  werden.  In  dringenden  Fällen  solcher  Art,  sowie  zur  Verhütung
  von  Unglücksfällen  kann  die  Ortspolizeibehörde,  jedoch  höchstens  auf  die
Dauer  von  vierzehn  Tagen,  solche  Ausnahmen  gestatten.

Wenn  die  Natur  des  Betriebes  oder  Rücksichten  auf  die  Arbeiter  in  einelnen
  Fabriken  es  erwünscht  erscheinen  lassen,  daß  die  Arbeitszeit  der  jugendlichen
Arbeiter  in  einer  anderen  als  der  durch  §.  136  vorgesehenen  Weise  geregelt  wird,
so  kann  auf  besonderen  Antrag  eine  anderweite  Regelung  hinsichtlich  der  Pausen
durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde,  im  übrigen  durch  den  Reichskanzler
erstattet  werden.  Jedoch  dürfen  in  solchen  Fällen  die  jugendlichen  Arbeiter  nicht
länger  als  sechs  Stunden  beschäftigt  werden,  wenn  zwischen  den  Arbeitsstunden
nicht  Pausen  von  zusammen  mindestens  einstündiger  Dauer  gewährt  werden.

Die  auf  Grund  vorstehender  Bestimmungen  zu  treffenden  Verfügungen
müssen  schriftlich  erlassen  werden.

§. 139a.

Durch  Beschluß  des  Bundesraths  kann  die  Verwendung  von  jugendlichen
Arbeitern  sowie  von  Arbeiterinnen  für  gewisse  Fabrikationszweige,  welche  mit
besonderen  Gefahren  für  Gesundheit  oder  Sittlichkeit  verbunden  sind,  gänzlich
untersagt  oder  von  besonderen  Bedingungen  abhängig  gemacht  werden.  Insbesondere
  kann  für  gewisse  Fabrikationszweige  die  Nachtarbeit  der  Arbeiterinnen
untersagt  werden.

Durch  Beschluß  des  Bundesraths  können  für  Spinnereien,  für  Fabriken,
welche  mit  ununterbrochenem  Feuer  betrieben  werden,  oder  welche  sonst  durch
die  Art  des  Betriebes  auf  eine  regelmäßige  Tag-  und  Nachtarbeit  angewiesen
sind,  sowie  für  solche  Fabriken,  deren  Betrieb  eine  Eintheilung  in  regelmäßige
Arbeitsschichten  von  gleicher  Dauer  nicht  gestattet  oder  seiner  Natur  nach  auf
bestimmte  Jahreszeiten  beschränkt  ist,  Ausnahmen  von  den  in  §.  135  Abs.  2  bis
4  und  in  §.  136  vorgesehenen  Beschränkungen  nachgelassen  werden.  Jedoch  darf
in  solchen  Fällen  die  Arbeitszeit  für  Kinder  die  Dauer  von  sechsunddreißig
Stunden  und  für  junge  Leute  die  Dauer  von  sechszig,  in  Spinnereien  von
sechsundsechszig  Stunden  wöchentlich  nicht  überschreiten.

Die  durch  Beschluß  des  Bundesraths  getroffenen  Bestimmungen  sind  dem
nächstfolgenden  Reichstag  vorzulegen.  Sie  sind  außer  Kraft  zu  setzen,  wenn  der
Reichstag  dies  verlangt.

§.  139  b.

Die  Aufsicht  über  die  Ausführung  der  Bestimmungen  der  §§.  135  bis
139a  sowie  des  §.  120  Abs.  3  in  seiner  Anwendung  auf  Fabriken  ist  ausschließlich
  oder  neben  den  ordentlichen  Polizeibehörden  besonderen  von  den  Landesregierungen
  zu  ernennenden  Beamten  zu  übertragen.  Denselben  stehen  bei  Aus-*
        <pb n="238" />
        —  210  —

übung  dieser  Aufsicht  alle  amtlichen  Befugnisse  der  Ortspolizeibehörden,  insbesondere
  das  Recht  zur  jederzeitigen  Revision  der  Fabriken  zu.  Sie  sind,  vorbehaltlich
der  Anzeige  von  Gesetzwidrigkeiten,  zur  Geheimhaltung  der  amtlich  zu  ihrer
Kenntniß  gelangenden  Geschäfts-  und  Betriebsverhältnisse  der  ihrer  Revision
unterliegenden  Fabriken  zu  verpflichten.

Die  Ordnung  der  Zuständigkeitsverhältnisse  zwischen  diesen  Beamten  und
den  ordentlichen  Polizeibehörden  bleibt  der  verfassungsmäßigen  Regelung  in  den
einzelnen  Bundesstaaten  vorbehalten.

Die  erwähnten  Beamten  haben  Jahresberichte  über  ihre  amtliche  Thätigkeit
zu  erstatten.  Diese  Jahresberichte  oder  Auszüge  aus  denselben  sind  dem  Bundesrath
  und  dem  Reichstag  vorzulegen.

Auf  Antrag  der  Landesregierungen  kann  für  solche  Bezirke,  in  welchen
Fabrikbetriebe  gar  nicht  oder  nur  in  geringem  Umfange  vorhanden  sind,  durch
Beschluß  des  Bundesraths  von  der  Anstellung  besonderer  Beamten  abgesehen
werden.

Die  auf  Grund  der  Bestimmungen  der  §§.  135  bis  139a  sowie  des
§.  120  Abs.  3  in  seiner  Anwendung  auf  Fabriken  auszuführenden  amtlichen
Revisionen  müssen  die  Arbeitgeber  zu  jeder  Zeit,  namentlich  auch  in  der  Nacht,
während  die  Fabriken  im  Betriebe  sind,  gestatten.

Artikel  2.

An  Stelle  der  nachstehend  bezeichneten  Vorschriften  der  Gewerbeordnung
treten  die  folgenden  Bestimmungen:

1.  an  Stelle  des  §.  146:

Mit  Geldstrafe  bis  zu  zweitausend  Mark  und  im  Unvermögensfalle  mit
Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  werden  bestraft:

1.  Gewerbetreibende,  welche  bei  der  Zahlung  des  Lohnes  oder  bei  dem
Verkaufe  von  Waaren  an  die  Arbeiter  dem  §.  115  zuwiderhandeln;

2.  Gewerbetreibende,  welche  den  §§.  135,  136  oder  den  auf  Grund  der
§§.  139,  139a  getroffenen  Verfügungen  zuwider  Arbeiterinnen  oder
jugendlichen  Arbeitern  Beschäftigung  geben.

Die  Geldstrafen  fließen  der  im  §.  116  bezeichneten  Kasse  zu.

2.  an  Stelle  des  ersten  Absatzes  des  §.  147:

Mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  und  im  Unvermögensfalle  mit
Haft  wird  bestraft:

1.  wer  den  selbständigen  Betrieb  eines  stehenden  Gewerbes,  zu  dessen
Beginn  eine  besondere  polizeiliche  Genehmigung  (Konzession,  Approbation,
  Bestallung)  erforderlich  ist,  ohne  die  vorschriftsmäßige  Genehmigung
  unternimmt  oder  fortsetzt,  oder  von  den  in  der  Genehmigung
festgesetzten  Bedingungen  abweicht;
        <pb n="239" />
        —  211  —

2.  wer  eine  gewerbliche  Anlage,  zu  der  mit  Rücksicht  auf  die  Lage  oder
Beschaffenheit  der  Betriebsstätte  oder  des  Lokals  eine  besondere  Genehmigung
  erforderlich  ist  (§§.  16  und  24),  ohne  diese  Genehmigung
errichtet,  oder  die  wesentlichen  Bedingungen,  unter  welchen  die  Genehmigung
  ertheilt  worden,  nicht  innehält,  oder  ohne  neue  Genehmigung
  eine  wesentliche  Veränderung  der  Betriebsstätte  oder  eine  Verlegung
  des  Lokals  oder  eine  wesentliche  Veränderung  in  dem  Betriebe
der  Anlage  vornimmt;

3.  wer,  ohne  hierzu  approbirt  zu  sein,  sich  als  Arzt  (Wundarzt,  Augenarzt,
  Geburtshelfer,  Zahnarzt,  Thierarzt)  bezeichnet  oder  sich  einen  ähnlichen
  Titel  beilegt,  durch  den  der  Glauben  erweckt  wird,  der  Inhaber
desselben  sei  eine  geprüfte  Medizinalperson;

4.  wer  der  Aufforderung  der  Behörde  ungeachtet  den  Bestimmungen  des
§.  120  zuwiderhandelt.

3.  an  Stelle  des  ersten  Satzes  des  §.  148:

Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  und  im  Unvermögensfalle
mit  Haft  bis  zu  vier  Wochen  wird  bestraft:

4.  an  Stelle  der  Nr.  9  und  10  des  §.  148:
9.  wer  die  gesetzlichen  Pflichten  gegen  die  ihm  anvertrauten  Lehrlinge
verletzt;

10.  wer  wissentlich  der  Bestimmung  im  §.  131  Abs.  2  zuwider  einen  Lehrling
  beschäftigt.

5.  an  Stelle  des  ersten  Satzes  des  §.  149:

Mit  Geldstrafe  bis  zu  dreißig  Mark  und  im  Unvermögensfalle  mit  Haft
bis  zu  acht  Tagen  wird  bestraft:

6.  an  Stelle  der  Nr.7  des  §.  149:

7.  wer  es  unterläßt,  den  durch  §§.  138  und  139b  für  ihn  begründeten
Verpflichtungen  nachzukommen.

7.  an  Stelle  des  §.  150:
Mit  Geldstrafe  bis  zu  zwanzig  Mark  und  im  Unvermögensfalle  mit  Haft
bis  zu  drei  Tagen  für  jeden  Fall  der  Verletzung  des  Gesetzes  wird  bestraft:
1.  wer  den  Bestimmungen  der  §§.  106  bis  112  zuwider  einen  Arbeiter
in  Beschäftigung  nimmt  oder  behält;
2.  wer  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  in  Ansehung  der  Arbeitsbücher
und  Arbeitskarten  zuwiderhandelt,

3.  wer  vorsätzlich  ein  auf  seinen  Namen  ausgestelltes  Arbeitsbuch  unbrauchbar
  macht  oder  vernichtet.
        <pb n="240" />
        —  212  —

8.  an  Stelle  des  §.  154:

Die  Bestimmungen  der  §.  105  bis  133  finden  auf  Gehülfen  und  Lehrlinge
  in  Apotheken  und  Handelsgeschäften  keine  Anwendung.

Die  Bestimmungen  der  §§.  134  bis  139b  finden  auf  Arbeitgeber  und
Arbeiter  in  Werkstätten,  in  deren  Betrieb  eine  regelmäßige  Benutzung  von
Dampfkraft  stattfindet,  sowie  in  Hüttenwerken,  in  Bauhöfen  und  Werften  entsprechende
  Anwendung.

In  gleicher  Wese  finden  Anwendung  die  Bestimmungen  der  §§.  115
bis  119  und  135  bis  139b  auf  die  Besitzer  und  Arbeiter  von  Bergwerken,
Salinen  Aufbereitungsanstalten  und  unterirdisch  betriebenen  Brüchen  oder

Gruben.

Arbeiterinnen  dürfen  in  Anlagen  der  in  Absatz  3  bezeichneten  Art  nicht
unter  Tage  beschäftigt  werden.  Zuwiderhandlungen  unterliegen  der  Strafbestimmung
  des  §.  146.

Artikel  3.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Januar  1879  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.  

Gegeben  Neues  Palais  bei  Potsdam,  den  17.  Juli  1878.

Im  Allerhöchsten  Auftrage  Seiner  Majestät  des  Kaisers:
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm,  Kronprinz.
Fürst  v.  Bismarck.
        <pb n="241" />
        —  213  —

(Nr.  1260.)  Auslieferungsvertrag  zwischen  dem
Deutschen  Reich  und  Spanien.
Vom  2.  Mai  1878.

Nachdem  Seine  Majestät  der  Deutsche
Kaiser,  König  von  Preußen,  und  Seine
Majestät  der  König  von  Spanien  übereingekommen
  sind,  einen  Vertrag  wegen
gegenseitiger  Auslieferung  der  Verbrecher
Aauschlietn,  haben  Allerhöchstdieselben
zu  diesem  Zwecke  mit  Vollmacht  versehen,
und  zwar:

Seine  Majestät  der  Deutsche
Kaiser,  König  von  Preußen:

den  Herrn  Bernhard  Ernst  von
Bülow,  Alerhöchsthren  Staatssekretär
  des  Auswärtigen  Amts
und  Staatsminister,  Ritter  des
preußischen  Rothen  Adler-Ordens
erster  Klasse,  des  Kronen-Ordens
erster  Klasse  mit  dem  Emaillebande
des  Rothen  Adler-Ordens  und
der  dritten  Klasse  des  Kronen-Ordens
  am  Erinnerungsbande,
Groß-  Komthur  des  Königlichen
Laugordens  von  Hohengollern,

roßkreuz  des  Königlich  spanischen
  Ordens  Carls  III.  etc.  etc.;  

Seine  Majestät  der  König  von
Spanien:

Don  Francisco  Merry  y
Colom,  Grafen  von  Benomar,
Allerhöchstihren  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  bei  Seiner  Majestät  dem
Deutschen  Kaiser,  König  von
Preußen,  Großkreuz  der  Königlich
spanischen  Orden  Carls  III.  und
Isabella  der  Katholischen,  Ritter

(Nr.  1260.)  Tratado  de  extradicion  entre
el  Imperio  Aleman  y  Espana,
de  2  de  Mayo  de  1878.

Su  Majestad  el  Emperador  de  Alemania,
  Rey  de  Prusia  y  Su  Majestadel
  Rey  de  Espana,  habiendo  resuelto
de  comun  achuerdo  celebrar  un  Tratado
  para  la  extradicion  reciproca
de  malhechores  han  nombrado  al
electo  por  sus  Plenipotenciarios,  à
Saber:

Su  Majestad  el  Emperador  de
Alemania,  Rey  de  Prusia:

al  Schor  Bernhard  Ernst
von  Bülow,  condecorado  con
la  Orden  de  primera  clase  del
Aguila  Roja  de  Prüsia,  con  la
de  igual  clase  de  la  Corona
Con  los  colores  de  la  cinta  del
Aguila  Roja  en  esmalte,  y  con
la  de  tercera  clase  de  la  misma
Orden  de  la  Corona  con  la
cinta  conmemorativa,  Gran  Comendador
  de  la  Orden  de  la
Casa  Rcal  de  Hohenzollern,
Caballero  Cran  Cruz  de  la
Real  y  distinguida  Orden  de
Carlos  III.,  etc.  etc.  etc.,  Su
Sccretario  de  Estado  en  el
departamento  de  negocios  extrangeros,
  y  Nlinistro  de  Estado;

Su  Majestad  cel  Rey  de  Espana:

a  Don  Francisco  Merry  y
Colom,  Conde  de  Benomar,
Caballero  Gran  Cruz  de  la
Real  y  distinguidn  Orden  de
Carlos  III.,  y  de  la  Real  de
Sabel  de  Catolica,  Ccondecorado
con  la  Orden  de  primera  clase
del  Aguila  Roja  de  Prüsia  etc.
ete.  ete.  „  Su  Enviado
        <pb n="242" />
        —  214

des  Königlich  preußischen  Rothen
Adler-Ordens  erster  Klasse  etc.  etc.;  

welche,  nach  gegenseitiger  Mittheilung
ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen
  Vollmachten,  über  folgende  Artikel
  übereingekommen  sind:

Artikel  1.

Die  hohen  vertragenden  Theile  verpflichten
  sich  durch  gegenwärtigen  Vertrag,
sich  einander  in  allen  nach  den  Bestimmungen
  desselben  zulässigen  Fällen  diejenigen
  Personen  auszuliefern  welche
wegen  einer  der  nachstehend  aufgezählten
strafbaren,  im  Gebiete  des  ersuchenden
Staates  begangenen  und  daselbst  strafbaren
  Handlungen,  sei  es  als  Thäter
oder  Theilnehmer,  verurtheilt  oder  in  Anklagestand
  versetzt  oder  zur  gerichtlichen
Untersuchung  gezogen  worden  sind  und
im  Gebiete  des  anderen  Theils  sich  aufhalten,
  nämlich:

1.  wegen  Todtschlags,  Mordes,  Giftmordes,
  Elternmordes  und  Kindesmordes;


2.  wegen  vorsätzlicher  Abtreibung  der
Leibesfrucht,

3.  wegen  Aussetzung  eines  Kindes  unter
sieben  Jahren  oder  vorsätzlicher  Verlassung
  eines  solchen  in  hülfloser
Lage;

4.  wegen  Raubes,  Verheimlichung,
Entführung,  Unterdrückung,  Verwechselung
  oder  Unterschiebung  eines
Kindes;

5.  wegen  Entführung  einer  minderjährigen
  Person;

6.  wegen  vorsätzlicher  und  rechtswidriger
Beraubung  der  persönlichen  Freiheit
eines  Menschen,  insofern  sich  eine
Privatpersonderselben  schuldig  macht;









Extraordinarioy  Ministro  Plenipotenciario
  cerca  de  Su  Ma-Jestal
  el  Emperador  de  Alemania,
  Rey  de  Prusia;

los  cuales,  despues  de  haberse  comunicado
  sus  plenos  poderes  y  hallädolos
  en  buena  y  debida  forma,  han
convenido  en  los  articulos  siguientes:

Articulo  1

Las  altas  Partes  contratantes  se
obligan  por  cl  presente  Tratado  á
entregarse  reciprocamente  en  todos
los  casos  due  las  cläusulas  del  mismo
expresan,  los  individuos  que  por  alguno
  de  los  hechos  abajo  enumerados,
cometidos  y  punibles  en  el  territorio
de  la  parte  reclamante,  han  sido,
como  autores  6  Ccomplices,  condenados,
acusados  6  sometidos  d  un  procedimiento
  criminal  y  residan  en  el  territorio
  de  la  otra  parte,  4  saber:

1°  Por  homicidio,  asesinato,  envenenamiento,
  parricidio  6  infanticidio.


2°  Por  aborto  voluntario.

3°  Por  CNposicion  de  un  nil#o  menor
de  siete  alos  6  su  abandono  premeditado
  en  estado  tal  due  le
Prive  de  todo  recurso.

Por  robo,  ocultacion,  sustraccion,
supresion,  sustitucion  0  suposicion
  de  un  nino.

1—
#

S
#%

I’or  rapto  6  robo  de  una  persona
  menor  de  edead.

6°  Por  la  privacion  voluntaria  6
ilegal  de  la  libertad  indtwidual
de  una  persona,  cometida  por
un  Particular.
        <pb n="243" />
        11.  wegen  Nothzucht;








7.  wegen  Eindringens  in  eine  fremde

Wohnung,  insofern  sich  eine  Privatperson
  derselben  schuldig  macht  und
die  Handlung  nach  der  Gesetzgebung
beider  Theile  strafbar  ist;

8.  wegen  Bedrohung  mit  Begehung
eines  Verbrechens;

9.  wegen  unbefugter  Bildung  einer

Bande,  in  der  Absicht,  Personen
oder  Eigenthum  anzugreifen;

10.  wegen  mehrfacher  Ehe;

12.  wegen  Vornahme  unzüchtiger  Handlungen
  mit  Gewalt  oder  unter
Drohungen  in  den  von  der  Gesetzgebung
  beider  Theile  mit  Strafe
bedrohten  Fällen;

13.  wegen  Vornahme  unzüchtiger  Handlungen

  mit  oder  ohne  Gewalt  oder
Drohungen  an  einer  Person  des
einen  oder  anderen  Geschlechts  unter
vierzehn  oder  unter  zwölf  Jahren,
je  nachdem  auf  die  verfolgte  That
die  in  dem  Gebiete  des  einen  oder
des  anderen  der  vertragenden  Theile
geltenden  strafgesetzlichen    Bestimmungen
  Anwendung  finden,  sowie
wegen  Verleitung  solcher  Personen
zur  Verübung  oder  Duldung  unzüchtiger
  Handlungen;

14.  wegen  gewohnheitsmäßiger  Kuppelei
mit  minderjährigen  Personen  des
einen  oder  anderen  Geschlechts;

15.  wegen  vorsätzlicher  Mißhandlung

oder  Verletzung  eines  Menschen,
welche  eine  voraussichtlich  unheilbare
Krankheit  oder  dauernde  Arbeitsunfähigkeit
  oder  den  Verlust  des  unumschränkten
  Gebrauchs  eines  Organs,
  eine  schwere  Verstümmelung
oder  den  Tod,  ohne  den  Vorsatz  zu
tödten,  zur  Folge  gehabt  hat;
wegen  Raubes  und  Diebstahls;

Reichs-Gesetbl.  1878,














Por  atentado  contra  la  inviolabilidad
  del  domicilio  cometido  por
un  particular  y  penado  por  la
legislacion  de  ambas  partes.

Por  amenaza  de  causar  un  mal
due  constituya  delito  grave.
Por  formar  una  asociacion  ilegal
con  el  propösito  de  atentar  contra
las  personas  6  contra  la  pro-Piedad.


Por  bigamia.

HPor  violacion.

Por  atentados  contra  el  pudor
con  riolencia  6  amenazas  en  los
Casos  penados  por  la  legislacion
de  ambos  paises.

Por  atentados  contra  el  pudor

con  6  sin  violencia  6  amcnazas
contra  jövenes  de  uno  u  otro
sexo  de  menos  de  catorcec  o  de
docc  asios,  scegun  qduc  tengan
aplicacion  al  caso  duc  se  persiguc,
  las  disposiciones  Penales
due  rigen  en  el  territorio  de  una
U  otra  de  las  partes  contratantes,
y  por  indueir  los  mismos  ã  la
Cjecucion  6  consentimiento  de
actos  deshoncstos.

Por  excitacion  habitual  la  mala
vida  en  personas  de  menor  edad
de  uno  y  otro  sexo.

Por  golpcs,  heridas  0  malos  tratos

  Voluntarios  d  una  Dersona,
cuyas  consccuencias  produzcan
una  enfermedad  al  parecer  ineurable,
  la  inutilidad  perpetua  Para
el  trabajo,  la  perhal  del  uso
completo  de  un  miembro,  u  organo,
  ung  mutilacion  grave  6  la
muerte  sin  intencion  de  causarla.
Por  robo  yhurto.
4
        <pb n="244" />
        —  216  —

17.  wegen  Unterschlagung,  Untreue  und


Erpressung  in  den  Fällen,  in  welchen
diese  Handlungen  von  der  Gesetzgebung
  beider  vertragenden  Theile
mit  Strafe  bedroht  sind;

18.  wegen  Betruges  in  denjenigen  Fällen,

in  welchen  derselbe  nach  der  Gesetzgebung
  beider  Theile  als  Verbrechen
oder  Vergehen  strafbar  ist;

wegen  betrüglichen  Bankerutts  und
betrüglicher  Benachtheiligung  einer
Konkursmasse;

20.  wegen  Meineides;


21.  wegen  falschen  Zeugnisses  und  wegen
falschen  Gutachtens  eines  Sachverständigen
  oder  Dolmetschers,  in  den
Fällen,  in  welchen  diese  Handlungen
von  der  Gesetzgebung  beider  Theile
mit  Strafe  bedroht  sind;

22.  wegen  Verleitung  eines  Zeugen,

Sachverständigen  oder  Dolmetschers
zum  Meineide;

23.  wegen  Fälschung  von  Urkunden  oder

telegraphischen  Depeschen  in  betrügerischer
  Absicht  oder  in  der  Absicht,
jemandem  zu  schaden,  sowie  wegen
wissentlichen  Gebrauchs  falscher  oder
gefälschter  Urkunden  und  telegraphischer
  Depeschen  in  betrügerischer
Absicht  oder  in  der  Absicht,  jemandem
  zu  schaden;

24.  wegen  vorsätzlicher  und  rechtswidriger

  Beschädigung,  Vernichtung  oder
Unterdrückung  einer  öffentlichen  oder
Privaturkunde,  begangen  in  der  Absicht,
  einem  anderen  zu  schaden;

25.  wegen  Fälschung  oder  Verfälschung

von  Stempeln,  Stempelzeichen,
Marken  oder  Siegeln,  in  der  Absicht,
  sie  als  echte  zu  verwenden,  und
wegen  wissentlichen  Gebrauchs  falscher
  oder  gefälschter  Stempel,
Stempelzeichen,  Marken  oder  Siegel;











Por  despojo,  abuso  de  confianza
y  exaceion  con  violencia  6  amenazas
  en  los  casos  en  que  estos
actos  scan  punibles  conforme  4
la  legislacion  de  ambas  partes
Ccontratantes.

-  Por  estafa  6  engaflo  en  los  casos

considerados  como  ecrimenes  d  delitos
  por  la  legislacion  de  ambas
Partes  contratantes.

Por  bancarrota  fraudulenta  y

dalio  fraudulento  dà  la  masa  del
capital  de  la  quiebra.

.  Por  pernjurio.
.  Por  falso  testimonio  y  declaracion

  falsa  de  un  perito  é  de  un
intéerprete  en  los  casos  due  estos
hechos  sean  castigados  por  la
legislacion  de  ambos  Haises.

Dor  soborno  de  testigos,  peritos

6  intérpretes.

„Por  falsilicacion  de  documentos

6  de  despachos  telegräficos  cometida
  con  intencion  de  fraude
6  de  penjudicar  á  otro,  y  por  el
uso  d  sabiendas  de  documentos
cdespachos  telegrälicos  falsos
con  intencion  de  fraude  d  de
Perjudicar  à  otro.

Por  deterioro,  destruccion  suhocsion
  Voluntaria  6  ilegal  de  un
documento  püblico  d  privado  cometidas
  con  intencion  de  perjudicar
  à  otro.

TPor  falsilicacion  de  troqucles  6

Dunzoncs,  timbres,  marcas  6  sellos
  con  el  objeto  de  emplearlos
como  legitimos,  y  por  el  uso  5
sabiendas  de  nohuches  6  Ppunzones,
  timbres,  marcas  6  sellos  fal-Sillcados.
        <pb n="245" />
        —217-26.

  wegen  Falschmünzerei,  nämlich  wegen












Rachmachens  und  Veränderns  von
Metall·  und  Papiergeld,  sowie  wegen
wissentlichen  Ausgebens  und  Inumlaufsetzens
  von  nachgemachtem  oder
verfälschtem  Metall-  oder  Papiergeld;
  .

27.  wegen  Nachmachens  und  Verfälschens
von  Bankbillets  und  anderen  vom
Staate  oder  unter  Autorität  des
Staates  von  Korporationen,  Gesellschaften
  oder  Privatpersonen  ausgegebenen
  Schuldverschreibungen  und
sonstigen  Werthpapieren,  sowie  wegen
wissentlichen  Ausgebens  und  Inumlaufsetzens
  solcher  nachgemachten  oder
gefälschten  Bankbillets,  Schuldverschreibungen
  und  anderer  Werthpapiere;


28.  wegen  vorsätzlicher  Brandstiftung;
29.  wegen  Unterschlagung  und  Erpressung
seitens  öffentlicher  Beamten;

30.  wegen  Bestechung öffentlicher Beamten
  zum  Zweck einer Verletzung
ihrer  Amtspflicht;
31.  wegen  folgender  strafbarer  Handlungen
  der  Schiffsführer  und  Schiffsmannschaften
  auf  Seeschiffen:

a)  vorsätzliche  und  rechtswidrige

störung  eines  Schiffes,

b)  vorsätzlich  bewirkte  Strandung
eines  Schiffes,

c)  Widerstand  mit  Thätlichkeiten
gegen  den  Schiffsführer,  wenn
dieser  Widerstand  von  mehreren
Schiffsleuten  auf  Verabredung
gemeinschaftlich  geleistet  ist;

32.  wegen  vorsätzlicher  und  rechtswidriger
gänzlicher  oder  theilweiser  Zerstörung
von  Eisenbahnen,  Dampfmaschinen
oder  Telegraphenanstalten;

wegen  vorsätzlicher  Störung  eines
Eisenbahnzuges  auf  der  Fahrbahn

öffentlicher  Beeiner
  Verletzung

 

8

217

26.

-

28.
29.

30.

31.

32.

Por  moneda  salsa  eomprendiendo
la  falsificacion  6  alteracion  del
Valor  de  las  moncdas  y  del  papel
  moneda,  y  por  expender  y
Poner  en  circulacion  4  sabiendas
moneda  6  papel  moncda  falsificados
  06  alterados.

„Por  imitacion  y  falsilicacion  de

billetes  de  banco  6  de  titulos  de
la  deuda  u  otros  valores  emitidos
  por  el  Estado  6  por  corporaciones,
  sociedades  6  particulares,
  con  la  autorizacion  del
Estado,  y  por  expender  y  poner
en  cireulacion  es  billetes  de
Banco,  titulos  de  la  deuda  uotros
Valores  imitados  dG  falsificados.

Por  incendio  voluntario.

Por  malversacion  de  caudales  y

Naccion  ilegal  cometidas  por

funcionarios  Düblicos.

Por  soborno  de  fümcionarios  püblicos

  para  due  falten  à  los  deberes

  de  su  cargo.

Por  los  signientes  delitos  cometidos

  por  los  Capitanes  6  tripulaciones

  de  buqucs  de  alto  bordo:

)  Destruccion  voluntaria  é  ilegal
  de  un  buque;

b)  Encallamiento  voluntario  de
un  buque;

J%0)  Resistencia  con  vias  de  hecho
contra  el  Capitan  de  un  buduc
  si  tal  resistencia  so  efectüa
  por  varios  tripulantes,
despucs  de  haberse  concertado
  con  cste  objeto.

Por  destruccion  ilegal  y  voluntaria,

  total  6  parcial  de  ferrocarriles,

  mäquinas  de  vapor  6

aparatos  telegräficos;
por  poncr  voluntariamente

obstäculo  à  la  circulacion  de  los
4
        <pb n="246" />
        —  218  —

durch  Aufstellen,  Hinlegen  oder  Hinwerfen
  von  Gegenständen,  durch
Verrückung  von  Schienen  oder  ihrer
Unterlagen,  durch  Wegnahme  von
Weichen  oder  Bolzen  oder  durch  Bereitung
  von  Hindernissen  anderer
Art,  welche  dazu  geeignet  sind,  den
Zug  aufzuhalten  oder  aus  den  Schienen
  zu  bringen;

33.  wegen  vorsätzlicher  und  rechtswidriger
Zerstörung  oder  Beschädigung  von
Gräbern,  öffentlichen  Denkmälern
oder  öffentlich  ausgestellten  Kunstgegenständen,
  von  baulichen  Anlagen,
  Lebensmitteln,  Waaren  oder
anderen  beweglichen  Sachen,  von
Feldfrüchten,  Pflanzen  aller  Art,
Bäumen  oder  Pfropfreisern,  von
landwirthschaftlichen  Geräthschaften,
von  Haus-  oder  anderen  Thieren,
—  in  denjenigen  Fällen,  in  welchen
diese  Handlungen  nach  der  Gesetzgebung
  beider  vertragenden  Theile
als  Verbrechen  oder  Vergehen  strafbar
  sind;

34.  wegen  Verhehlung  von  Sachen,
welche  durch  eines  der  im  gegenwärtigen
  Vertrage  vorgesehenen  Verbrechen
  oder  Vergehen  erlangt  worden
sind,  wofern  diese  Handlung  nach
der  Gesetzgebung  der  beiden  vertragschließenden
  Theile  strafbar  ist.

Es  kann  indessen,  wenn  das  Verbrechen

oder  Vergehen,  wegen  dessen  ein  Antrag

auf  Auslieferung  gestellt  wird,  außerhalb
des  Gebietes  des  ersuchenden  Theils  begangen
  worden  ist,  diesem  Antrage  alsdann
  stattgegeben  werden,  wenn  nach  der

Gesetzgebung  des  ersuchten  Staates  wegen

derselben,  außerhalb  seines  Gebietes  begangenen

  Handlungen  eine  gerichtliche

Verfolgung  statthaft  ist.

Artikel  2.
Die  Auslieferung  kann  auch  wegen

Versuches  einer  der  im  Artikel  1  auf-3



2

3

T

trenes  colocando  cualquier  objeto
en  la  via  férrea;  por  levantar
los  carriles  0  las  traviesas  arrancando
  agujas,  clavos  G  tornillos,
y  por  emplear  cualquier  otro
medio  para  detener  un  tren  y
hacerle  descarrilar.

33.  Por  destruccion  deterioro  voluntario
  6  ilegal  de  sepulcros,
monumentos  püblicos  u  objetos
artisticos  expucstos  en  lugares

üblicos,  de  obras  yecdiflcios,
he  viveres,  mercancias  u  otras
Dropiedades  mueblcs,  de  cosechas,
Plantas  de  toda  especie,  ärboles
0  injertos,  de  aperos  de  labranza,
de  animales  domcCsticos  u  otros
en  los  casos  en  que  estos  hechos
scan  punibles  como  crimenes  6
delitos  en  la  legislacion  de  ambos
  Daises  contratantes.

34.  Por  la  ocultacion  de  objetos  adduiridos
  por  uno  de  los  delitos
duc  en  cste  Tratado  se  cnumeran
  siempre  due  este  acto  sea
Huaible  Por  las  leyes  de  ambos
Estados.

Aunquc  el  crimen  0  delito  qdue
motiva  la  demanda  de  Cxtradicion
haya  sido  comctido  fucra  del  territorio
  de  la  parte  reclamante,  se  podrá
acccder  à  dicha  demanda.  si  las  leyes
del  Estado  d  quien  se  dirige  autori-Zzan
  cl  castigo  de  tal  crimen  delito
comctido  füucra  de  su  territorio.

Articulo  2,
Tambien  podrä  tener  lugar  la  extradicion
  por  la  tentativa  de  los  hechos
        <pb n="247" />
        geführten  strafbaren  Handlungen  stattfinden,
  wenn  der  Versuch  derselben  nach
der  Gesetzgebung  der  beiden  vertragenden
Theile  mit  Strafe  bedroht  ist.

Artikel  3.

Kein  Deutscher  wird  von  Seiten  der
Regierungen  des  Deutschen  Reichs  an
die  spanische  Regierung,  und  von  Seiten
dieser  kein  Spanier  an  eine  Regierung
des  Deutschen  Reichs  ausgeliefert  werden.

Ist  die  reklamirte  Person  weder  ein
Deutscher  noch  ein  Spanier,  so  kann
der  Staat,  an  welchen  der  Auslieferungsantrag
  gerichtet  wird,  von  dem  gestellten
Antrage  diejenige  Regierung,  welcher  der
Verfolgte  angehört,  in  Kenntniß  setzen,
und  wenn  diese  Regierung  ihrerseits  den
Angeschuldigten  beansprucht,  um  ihn  vor
ihre  Gerichte  zu  stellen,  so  kann  diejenige
Regierung,  an  welche  der  Auslieferungsantrag
  gerichtet  ist,  den  Angeschuldigten
nach  ihrer  Wahl  der  einen  oder  der  anderen
  Regierung  ausliefern.

Artikel  4.

Die  Auslieferung  soll  nicht  stattfinden,
wenn  die  von  einer  Regierung  des  Deutschen
  Reichs  reklamirte  Person  in  Spanien,
  die  seitens  der  spanischen  Regierung
reklamirte  Person  in  einem  der  Staaten
des  Deutschen  Reichs  wegen  derselben
strafbaren  Handlung,  wegen  deren  die
Auslieferung  beantragt  wird,  in  Untersuchung
  gewesen  und  außer  Verfolgung

gesetzt  worden,  oder  sich  noch  in  Untersuchung
  befindet,  oder  bereits  bestraft
worden  ist.

Wenn  die  von  einer  Regierung  des
Deutschen  Reichs  reklamirte  Person  in
Spanien,  oder  wenn  die  seitens  der
spanischen  Regierung  reklamirte  Person
in  einem  der  Staaten  des  Deutschen

219

cnumerados  en  el  articulo  1°  i  tal
tentativa  es  punible  por  las  leyes  de
ambas  partes  contratantes.

Articulo  3.
Ningun  Aleman  serä  entregado
or  ninguno  de  los  Gobiernos  del
mperio  Aleman  al  Gobierno  Espadlol.
ni  este  entregarä  ningun  Espanol  à
ninguno  de  los  Gobiernos  del  #npio“
Aleman.

Cuando  cl  individuo  cuya  extradicion
  sc  reclama  no  sea  Aleman  ni
Espanol,  cl  Gobierno  que  debe  conroslerla
  Podrä  notilicar  la  demanda
duc  le  ha  sido  dirigida  al  del  pais
à  que  pertenezca  el  individuo  reclamado,
  y  si  cste  Gobierno  pidiese  la
entrega  del  acusado  para  due  le
juzguen  sus  Tribunales,  el  Gobierno
à  qduien  se  haya  dirigido  la  demanda
de  extradicion  podrá,  d  su  arbitrio,
entregarlo  à  und  u  à  otro  de  dichos
Gobiernos.

Articulo  4°

No  tendrá  lugar  la  extradicion  si
Wel  individuo  reclamado  por  un  Gobierno
  del  Imperio  Aleman,  ha  sido
Derseguido  6  encausado  y  absuelto,
Se  halla  aun  procesado  ö  ha  sido
Jacastigado  en  Espana,  6  si  cl  individuo
  reclamado  por  el  Gobierno
Espanol,  ha  sido  PDerseguido  d  encausado
  y  absuclto,  6  estä  aun  procesado
  6  ha  sida  y#  castigado  en
alguno  de  los  Estados  del  Imperio
Aleman  por  el  mismo  hecho  criminal
duc  sirve  de  motivo  d  la  demanda
de  extradicion.

Si  la  persona  reclamada  por  uno  de
los  Gobiernos  del  Imperio  Aleman  se
halla  encausada  en  Espana,  ò  viceversa,
  si  la  persona  reclamada  por  el
Gobierno  Español  se  halla  encausada
        <pb n="248" />
        —  220

Reichs  wegen  einer  anderen  strafbaren
Handlung  in  Untersuchung  ist,  so  soll
ihre  Auslieferung  bis  zur  Beendigung
dieser  Untersuchung  und  vollendeter  Vollstreckung
  der  etwa  gegen  sie  erkannten
Strafe  aufgeschoben  werden.

Artikel  5.

Wenn  eine  reklamirte  Person  Verbindlichkeiten
  gegen  Privatpersonen  eingegangen
  ist,  an  deren  Erfüllung  sie  durch
die  Auslieferung  verhindert  wird,  so  soll
dieselbe  dennoch  ausgeliefert  werden,  und
es  bleibt  dem  dadurch  beeinträchtigten
Theile  überlassen,  seine  Rechte  vor  der
zuständigen  Behörde  geltend  zu  machen.

Artikel  6.

Die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
Vertrages  finden  auf  solche  Perfonen,
die  sich  irgend  eines  politischen  Verbrechens
  oder  Vergehens  schuldig  gemacht
haben,  keine  Anwendung.  Die  Person,
welche  wegen  eines  der  in  Artikel  1  und  2
angeführten  gemeinen  Verbrechen  oder
Vergehen  ausgeliefert  worden  ist,  darf
demgemäß  in  demjenigen  Staate,  an
welchen  dle  Auslieferung  erfolgt  ist,  in
keinem  Falle  wegen  eines  von  ihr  vor  der
Auslieferung  verübten  politischen  Verbrechens
  oder  Vergehens,  noch  wegen
einer  Handlung,  welche  mit  einem  solchen
politischen  Verbrechen  oder  Vergehen  im
Zusammenhang  steht,  noch  wegen  eines
Verbrechens  oder  Vergehens,  welches  in
dem  gegenwärtigen  Vertrage  nicht  vorgesehen
  ist,  zur  Untersuchung  gezogen  und
bestraft  werden;  es  sei  denn,  daß  dieselbe,
nachdem  sie  wegen  des  Verbrechens  oder
Vergehens,  welches  zur  Auslieferung
Anlaß  gegeben  hat,  bestraft  oder  endgültig
  freigesprochen    ist,  während  dreier
Monate  im  Lande  bleibt  oder  nach  Verlassen
  dessolben  wieder  in  dasselbe  zurückkehrt.


Der  Angriff  gegen  das  Oberhaupt
einer  fremden  Reglerung  oder  gegen

een  uno  de  los  Estados  del  Imperio
Aleman,  por  otro  crimen  6  delito,  se
supenderd  la  extradicion  hasta  qdue  se
termine  la  causa  y  haya  sufrido  el
delincuente  la  pena  que  se  le  im-Ponga.


Articulo  5%

La  extradicion  no  se  suspenderáW
Dorque  impida  el  cumplimiento  de
obligaciones  qdue  el  individuo  reclamado
  haya  contraido  con  particulares,
los  cuales  podrän  hacer  valer  sus
derechos  ante  las  autoridades  competentes.


Articulo  6°

No  son  aplicables  las  disposiciones
de  este  Tratado  à  los  duc  hayan
Comctido  algun  crimen  6  Lello  Politico.
  La  persona  entregada  por  undo
de  los  crimenes  6  delitos  comunes
cnumerados  en  los  articulos  1·  y  2.
no  podrä,  por  consiguiente,  de  ningun
  modo,  ser  encausada  ni  castigada
  en  el  pais  al  cual  se  concede
su  entrega  por  un  crimen  delito
olitico  cometido  antes  de  la  extragicion,
  ni  por  un  acto  qdue  tenga  relecion
  con  dicho  crimen  6  delito  politico,
  ni  tampoco  por  un  crimen  6
delito  quc  no  se  halla  previsto  por
el  presente  Tratado,  4  menos  due
desques  de  haber  sido  Castigada  6
definitivamente  absuelta  del  crimen  6
delito  que  motivö  la  extradicion  permaneciese
  en  el  pais  durante  tres
meses  6  ausentändose  regresare  4  el.

No  se  considerarä  como  delito  po-Llitico
  ni  como  hecho  conexo  con  tal
        <pb n="249" />
        Mitglieder  seiner  Familie  soll  weder  als
politisches  Vergehen,  noch  als  mit  einem
solchen  in  Zusammenhang  stehend  angesehen
  werden,  wenn  dieser  Angriff  den
Thatbestand  des  Todtschlags,  Mordes
oder  Giftmordes  bildet.

Artikel  7.

Die  Auslieferung  soll  nicht  stattfinden,
wenn  nach  den  Gesetzen  desjenigen  Staates,
  in  welchem  der  Verfolgte  zur  Zeit,
wo  die  Auslieferung  beantragt  wird  sich
aufhält,  Verjährung  der  strafgerichtlichen
Verfolgung  oder  der  erkannten  Strafe
eingetreten  ist.

Artikel  8.

Die  Auslieferung  eines  der  in  Artikel
  1  und  2  aufgeführten  strafbaren
Handlungen  Beschuldigten  soll  bewilligt
werden  auf  Grund  eines  verurtheilenden
Erkenntnisses  oder  auf  Grund  eines
förmlichen  Beschlusses  des  zuständigen
Gerichts  auf  Versetzung  in  den  Anklagestand
  oder  Eröffnung  des  Hauptverfahrens,
  oder  auch  auf  Grund  eines  Haftbefehls
  oder  eines  anderen  von  der  zuständigen
  Behörde  erlassene  Dokuments,
welches  die  gleiche  Geltung  hat  und
worin  der  Thatbestand  sowie  die  darauf
anwendbare  strafgesetzliche  Bestimmung
genau  angegeben  ist,  —  insofern  diese
Schriftstücke    in  Urschrift  oder  in  beglaubigter
  Abschrift  und  zwar  in  denjenigen
Formen  beigebracht  sind,  welche  die  Gesetzgebung
  des  die  Auslieferung  begehrenden
Staates  vorschreibt.

Die  Anträge  auf  Auslieferung  erfolgen
  im  diplomatischen  Wege.  Der
Schriftwechsel  und  die  Verhandlungen
können  jedoch  je  nach  den  Umständen
des  einzelnen  Falles  unmittelbar  zwischen
der  bei  der  Auslieferung  betheiligten  Regierung
  des  Deutschen  Reichs  und  der
spanischen  Reglerung  stattfinden.

221  —

delito  el  atentado  contra  el  Soberano
5  Gefe  de  un  Estado  extrangero  6
contra  los  miembros  de  su  familia
cuando  tal  atentado  tenga  el  caräcter
de  homicidio,  asesinato  06  envenenamiento.


Articulo  7.

La  extradicion  no  podrá  concederse
  si  hubicse  prescrito  el  delito  0
la  pena  segun  las  leyes  del  pais  en
duc  se  encuentre  el  individuo  reclamado
  cuando  se  Pida  su  extradicion.

Articulo  8e

La  Cxtradicion  de  las  personas
acusadas  de  los  crimenes  6  delitos
enumerados  en  los  articulos  1°  y7  2.,
se  concederä  en  virtud  de  sentencia
condenatoria,  del  auto  cabeza  de
Proceso  6  de  elevacion  4  plenario,
6  del  mandamiento  de  prision  d  de
cualqduier  otro  auto  6  providencia
duc  tenga  la  misma  fuerza  que  estos
documentos  &amp;amp;  indique  igualmente  la
naturaleza  y  gravedad  de  los  hechos,
asi  como  la  disposicion  penal  que  les
sca  aplicable.  Estos  documentoes  se
remitirän  originalcs  6  en  copia  legalizada,
  en  la  forma  prescrita  por  las
leyes  del  Estado  due  solicita  la  extradicion.


Lus  demandas  doe  extradicion  se
dirigirän  siempre  por  la  via  diplomätica,
  pero  la  correspondencia  yF  las
negociaciones  podrän  seguirse,  segun
las  circunstancias  de  cada  caso  entre
el  Gobierno  del  Estado  del  Imperio
Alcman  interesado  en  la  extradicion
el  Gobierno  Espanol.
        <pb n="250" />
        —  222

Artikel  9.

Der  wegen  einer  der  in  Artikel  1  und 2
aufgezählter  strafbaren  Handlungen  Verfolgte
  darf  in  dringenden  Fällen  auf
Grund  einer  amtlichen  Mittheilung  der
zuständigen  Behörde  des  die  Auslieferung
  betreibenden  Staates  vorläufig  festgenommen
  werden.

In  diesem  Falle  wird  der  vorläufig
Festgenommene  wieder  auf  freien  Fuß
gesetzt  werden,  wenn  nicht  binnen  zweier
Monate  nach  seiner  Verhaftung  der  Auslieferungsantrag
  gemäß  dem  Artikel  8
des  gegenwärtigen  Vertrages  gestellt
worden  ist.

Artikel  10.

Alle  in  Beschlag  genommenen  Gegenstände,
  welche  sich  zur  Zeit  der  Festnahme
im  Besitze  des  Auszuliefernden  befinden,
sollen,  wenn  die  zuständige  Behörde  des
um  die  Auslieferung  ersuchten  Staates
die  Ausantwortung  derselben  angeordnet
hat,  dem  ersuchenden  Staate  mit  übergeben
  werden,  und  es  soll  sich  diese  Ueberlieferung
  nicht  blos  auf  die  entfremdeten
Gegenstände,  sondern  auf  alles  erstrecken,
was  zum  Beweise  der  strafbaren  Handlung
  dienen  könnte.

Jedoch  werden  die  Rechte  dritter  Personen
  an  den  oben  erwähnten  Gegenständen
  vorbehalten,  und  es  sollen  ihnen
dieselben  nach  dem  Schlusse  des  gerichtlichen
  Verfahrens  kostenfrei  zurückgegeben
werden.

Artikel  11.

Die  vertragenden  Theile  gestatten
ausdrücklich  die  Auslieferung  mittelst
Durchführung  Auszuliefernder  durch  ihr
Landesgebiet  auf  Grund  einfacher  Beibringung
  eines  der  im  Artikel  8  dieses
Vertrages  näher  bezeichneten  gerichtlichen

Articulo  9

En  casos  urgentes,  el  individuo
Perseguilo  en  virtud  de  uno  de  los
crimenes  6  delitos  enumerados  en  los
articulos  1  y  2°  podrä  ser  detenido
Preventivamente  en  vista  de  una  comunicacion
  oficial  de  la  autcoridad
Competente  del  Estado  due  reclama
la  extradicion.

La  persona  detenida  en  tales  cir-Cunstancias
  serä  pucsta  en  libertad,
si  en  el  término  de  dos  meses  contados
  desde  el  dia  de  su  prision  no  se
Presentase  la  demanda  de  extradicion
conforme  al  articulo  8°  del  presente
Tratado.

Articulo  10.

Todos  los  objetos  que  en  el  momento
  de  la  detencion  se  hallen  en
Poder  de  la  persona  due  haya  de  ser
entregada,  y  sean  cogidos,  serän  remitidos
  al  Gobierno  quc  solicite  su
extradicion,  prévia  orden  al  etfecto
de  las  autoridades  del  Estado  en  que
se  ha  refugiado.  Se  remitirän  en
este  caso  no  solo  los  objetos  due
hayan  sido  robados  6  sustraidos  sino
todos  aquellos  que  puedan  servir  de
Prueba  del  crimen  co  delito  duc  se  le
Imputa.

Se  reservan,  sin  embargo,  los  derechos
  de  terceras  personas  ä  los
mencionados  objetos,  y  sin  gasto
alguno,  les  serän  devueltos  despues
que  el  proceso  termine.

Articulo  11.

Queda  formalmente  estipulado  que
el  tränsito  por  el  territorio  de  una
de  las  partes  contratantes  de  un  individuo
  duc  ha  de  ser  entregado  5
la  otra  se  concederä  por  la  simple
Presentacion  del  original  é  de  copia
        <pb n="251" />
        Dokumente,  in  Urschrift  oder  beglaubigter
Abschrift,  vorausgesetzt,  daß  die  strafbare
Handlung,  wegen  welcher  die  Auslieferung
  beantragt  wird,  in  dem  gegenwärtigen
  Vertrage  inbegriffen  ist  und  nicht
unter  die  Bestimmungen  der  vorangehenden
  Artikel  6  und  7  fällt.

Artikel  12.

Die  vertragenden  Theile  verzichten
darauf,  die  Erstattung  derjenigen  Kosten
zu  verlangen,  welche  ihnen  aus  der  Festnahme
  und  dem  Unterhalte  des  Auszuliefernden
  und  seinem  Transporte  bis
zur  Grenze  erwachsen,  willigen  vielmehr
gegenseitig  darin,  diese  Kosten  selbst  zu
tragen.

Artikel  13.

Wenn  in  einem  Strafverfahren  wegen
Handlungen,  welche  nicht  zu  den  politischen
  Verbrechen  und  Vergehen  gehören,
einer  der  vertragenden  Theile  die  Vernehmung
  von  Zeugen,  welche  sich  im
Gebiete  des  anderen  Theils  aufhalten,
oder  irgend  eine  andere  Untersuchungshandlung
  für  nothwendig  erachten  sollte,
so  wird  ein  entsprechendes  Ersuchschreiben
auf  diplomatischem  Wege  mitgetheilt  und
demselben  nach  Maßgabe  der  Gesetzgebung
des  Landes,  wo  der  Zeuge  vernommen
oder  der  Akt  vorgenommen  werden  soll,
Folge  gegeben  werden.  Die  Ausführung
des  Antrags  kann  verweigert  werden,
wenn  die  Untersuchung  eine  Handlung
zum  Gegenstande  hat,  welche  nach  den
Gesetzen  des  Staates,  an  welchen  das
Ersuchschreiben  gerichtet  ist,  nicht  strafbar
ist,  oder  wenn  es  sich  um  rein  fiskalische
Vergehen  handelt.

Die  vertragenden  Theile  verzichten
gegenseitig  auf  alle  Ersatzansprüche  wegen
der  aus  der  Ausführung  der  Reguisition
entspringenden  Kosten,  sofern  es  sich  nicht
um  Gutachten  in  Straf-  oder  Handels-Reichs-

  Gesetzbl.  1878.

223

certifscada  de  unod  de  los  documentos
judiciales  expresados  en  el  articulo  8.
del  presente  Tratado,  siempre  que  el
hecho  criminal  por  el  que  se  ha  pedido
  la  extradicion  se  halle  comprendido
  en  el  presente  Tratado  y  no  le
alcancen  las  disposiciones  de  los  articulos
  6°  y  7°  del  mismo.

Articulo  12.

Las  Partes  contratantes  renuncian
toda  reclamacion  de  gastos  ocasionados
  por  el  arresto  y  manutencion
del  individuo  cuya  extradicion  se  ha
de  Uevar  4ä  efecto,  6  por  su  conduccion
  hasta  la  frontera.  Las  dos
Partes  contratantes  consienten  en  pagar
  todos  estos  gastcs.

Articulo  13.

Cuando  para  la  mejor  instruccion
de  una  causa  criminal  por  hechos
ue  no  pueden  calificarse  de  crünen
0  delito  politico,  cualduiera  de  las
dos  partes  contratantes  juzgue  necesario
  oir  las  declaraciones  de  testigos
due  se  hallan  en  el  territorio  de  la
otra  parte,  6  la  ejecucion  de  cualduiera
  otra  diligencia,  se  expedirä  al
efecto  un  exhorto  due  serä  trasmitido
Por  la  via  diplomätica  y  se  cumplimentarä
  con  arreglo  à  las  leyes  del
Pais  donde  los  testigos  hayan  de  declarar
  d  deba  practicarse  la  diligencia.
Podrä  negarse  el  cumplimiento  del
cxhorto  cuando  este  tenga  por  objeto
un  acto  due  no  esté  penado  por  las
leyes  del  pais  d  qduien  se  dirige  6
cuando  se  trata  de  delitos  puramente
fiscales.

Las  partes  contratantes  renuncian

à  toda  reclamacion  qdue  tenga  por

objeto  el  abono  de  los  gastos  due

Produzca  el  cCcumplimiento  del  exhorto

à  no  ser  due  se  trate  de  diligencias
43
        <pb n="252" />
        sachen  oder  Sachen  der  gerichtlichen  Medizin
  handelt,  welche  mehrere  Termine
erfordern.

Artikel  14.

Wenn  in  einer  Strafsache,  welche
nichtpolitische  Verbrechen  oder  Vergehen
zum  Gegenstande  hat,  das  persönliche
Erscheinen  eines  Zeugen  nothwendig  ist,
so  wird  die  Regierung  des  Landes,  in
welchem  der  Zeuge  sich  aufhält,  ihn  auffordern,
  der  an  ihn  ergehenden  Ladung
Folge  zu  leisten.  In  diesem  Falle  werden
  ihm  die  Kosten  der  Reise,  welche
von  seinem  derzeitigen  Aufenthaltsorte
zu  berechnen  sind,  sowie  die  Kosten  des
Aufenthaltes  nach  den  Tarifsätzen  und
den  Reglements  des  Landes  bewilligt,
wo  die  Vernehmung  stattfinden  soll;  auch
kann  dem  Zeugen  auf  seinen  Antrag  durch
die  Behörden  seines  Wohnorts  der  Gesammtbetrag
  oder  ein  Theil  der  Reisekosten
  vorgeschossen  werden;  diese  Kosten
werden  demnächst  von  der  bei  der  Vernehmung
  interessirten  Regierung  zurückerstattet.


In  keinem  Falle  darf  ein  Zeuge,
welcher  in  Folge  der  in  dem  einen  Lande
an  ihn  ergangenen  Vorladung  freiwillig
vor  den  Richtern  des  anderen  Landes
erscheint,  daselbst  wegen  früherer  strafbarer
  Handlungen  oder  Verurtheilungen
oder  unter  dem  Vorwande  der  Mitschuld
an  den  Handlungen,  welche  den  Gegenstand
  der  Untersuchung,  in  welcher  er
als  Zeuge  erscheinen  soll,  bilden,  zur
Untersuchung  gezogen  oder  in  Haft  genommen
  werden.  Hierbei  kommt  es
auf  die  Staatsangehörigkeit  des  Zeugen
nicht  an.

Artikel  15.

Wenn  in  einer  Strafsache  welche
nichtpolitische  Verbrechen  oder  Vergehen
zum  Gegenstande  hat,  die  Mittheilung
von  Beweisstücken  oder  von  Urkunden,

224

de  peritos  en  materia  criminal,  comercial
  6  médico-legal,  y  comprendan
  varias  dietas.

Articulo  14.

Si  en  una  causa  criminal,  no
Politica,  fuese  necesaria  la  comparecencia
  personal  de  un  testigo,  el  Gobierno
  del  pais  donde  dicho  testigo
resida,  le  invitard  d  que  acuda  al
Uamamiento  que  se  le  dirija.  8Si  el
testigo  consiente,  se  le  abonarän  los
gastos  de  estancia  y  de  viage  desde
el  punto  de  su  residencia  conforme  4
las  tarifas  y  reglamentos  vigentes  en
el  pais  en  due  deba  prestar  declaracion.
  Las  Autoridades  del  punto
de  su  residencia  podrän,  4  peticion
suya,  adelantarle  el  todo  6  parte  de  los
gastos  de  viage  qdue  deberä  reintegrar
en  seguida  el  Gobierno  interesado  en
la  declaracion  de  dicho  testigo.

El  testigo,  cualquiera  due  sea  su
nacionalidad,  que  à  consechencia  de
la  citacion  due  reciba  en  el  pais  de
Psu  residencia,  comparezca  voluntariamente
  ante  los  jueces  del  otro  pais,
no  podrd  ser  alli  perseguido  ni  detenido
  por  hechos  6  sentencias  anteriores,
  ni  con  pretexto  de  complicidad.
een  los  hechos  due  motivan  la  causa
en  que  fgura  como  testigo.

Articulo  15.

Cuando  en  una  causa  criminal,
Por  hechos  no  considerados  como
crimenes  6  delitos  politicos,  se  juzgue
necesaria  ütil  la  presentacion  de
        <pb n="253" />
        —  225  —

die  in  den  Händen  der  Behörden  des
anderen  Landes  sind,  für  nothwendig
oder  nützlich  erachtet  wird,  so  soll  deshalb
  das  Ersuchen  auf  diplomatischem
Wege  gestellt,  und  demselben,  wenn  nicht
besondere  Bedenken  entgegenstehen,  stattgegeben
  werden,  dies  jedoch  nur  unter
der  Bedingung,  daß  die  Beweisstücke  und
Urkunden  zurückgesandt  werden.

Die  vertragenden  Theile  verzichten
gegenseitig  auf  Ersatz  der  Kosten,  welche
aus  der  Ausantwortung  und  Rücksendung
der  Beweisstücke  und  Urkunden  bis  zur
Grenze  entstehen.

Artikel  16.

Die  vertragenden  Theile  machen  sich
verbindlich,  sich  gegenseitig  die  Straferkenntnisse
  wegen  Verbrechen  und  Vergehen
  jeder  Art  mitzutheilen,  welche  von
den  Gerichten  des  einen  Landes  gegen
Angehörige  des  anderen  Landes  ergehen.
Diese  Mittheilung  wird  auf  diplomatischem
  Wege  erfolgen  und  zwar  durch
vollständige  oder  auszugsweise  Uebersendung
  des  ergangenen  und  rechtskräftig
gewordenen  Urtheils  an  die  Regierung
desjenigen  Staates,  welchem  der  Verurtheilte
  angehört.

Artikel  17.

Die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
  Vertrages  sollen  für  die  auswärtigen
  Besitzungen  Spaniens  mit  der  Maßgabe

  Anwendung  finden,  daß  für  dieselben
  die  im  letzten  Absatze  des  Artikel  9
vorgesehene  Frist  statt  zwei,  drei  Monate
beträgt.

  Artikel  18.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  zehn
Tage  nach  seiner  in  Gemäßheit  der  durch
die  Gesetzgebung  der  vertragenden  Theile
vorgeschriebenen  Formen  erfolgten  Veröffentlichung
  in  Kraft  treten.  Von  diesem
  Zeitpunkte  ab  verlieren  die  früher

comprobantes,  pruebas  escritas  u  otros
documentos  que  se  hallen  en  poder
de  las  autoridades  del  otro  pais,  se
dirigird  al  efecto  una  demanda  por
la  via  diplomätica  y  se  le  darä  curso,
à  mencs  que  d  ello  no  se  opongan
Consideraciones  especiales;  pero  siem-Pre
  con  la  condicion  de  devolver  estos
comprobantes  y  documentos.

as  Partes  contratantes  renuncian
al  reembolso  de  los  gastos  à  due  dén
lugar  la  entrega  y  envio  de  estos
comprobantes  y  documentos  hasta  la
frontera.

Articulo  16.

Las  partes  contratantes  se  obligan
4  notificarse  reciprocamente  todas  las
Sentencias  que  por  crimenes  6G  delitos
de  cualquiera  especie  pronuncien  los
tribunales  de  un  pais  contra  los  subditos
  del  otro.  Se  haráä  esta  notilicacion
  por  la  via  diplomätica,  remitiendo
  intéegra  Ö  en  extracto  la  sentencia
  definitiva  al  Gobierno  del  Estado
ãä  due  Pertenezca  la  persona  sentenciada.


Articulo  17.

Todas  las  disposiciones  del  presente
  Tratado  serän  aplicables  à  las
osesiones  Espalolas  de  Ultramar  en
a  inteligencia  de  que  en  el  caso  previsto
  en  el  ultimo  pärrafo  del  articulo
  9°  el  plazo  serä  de  tres  meses
en  vez  de  dos.

Articulo  18.

El  presente  Tratado  empezard  &amp;amp;
regir,  diez  dias  despues  de  su  publicacion
  en  la  forma  prescrita  por  la
legislacion  de  las  dos  partes  contratantes,
  y  desde  entonces  se  considerarän
  derogados  los  Tratados  de  ex-
        <pb n="254" />
        —  226

zwischen  Staaten  des  Deutschen  Reichs
und  Spanien  abgeschlossenen  Auslieferungsverträge
  ihre  Gültigkeit.

Der  gegenwärtige  Vertrag  kann  von
jedem  der  beiden  vertragenden  Theile
aufgekündigt  werden,  bleibt  jedoch  nach
erfolgter  Aufkündigung  noch  sechs  Monate
  lang  in  Kraft.

Derselbe  wird  ratifizirt  und  die
Ratifikationen  werden  binnen  möglichst
kurzer  Frist  in  Berlin  ausgewechselt
werden.

Zur  Urkunde  dessen  haben  die  beiderseitigen
  Bevollmächtigten  denselben  unterzeichnet
  und  mit  dem  Abdruck  ihrer  Petschafte
  versehen.

Ausgefertigt  in  doppelter  Urschrift  zu
Berlin,  den  zweiten  Mai  1878.

(I.  S.)  von  Bülow.
(L.  S.)  El  Conde  de  Benomar.

tradicion  de  malhechores  anterior--mente
  celebrados  entre  los  Estados
del  Imperio  Aleman  y  Espafia.

Cada  una  de  las  partes  contratantes
  podrá  denunciar  el  presente
Tratado,  pero  seguirä  en  vigor  Seis
meses  despues  de  la  fecha  de  la  denuncia.


Serd  ratificado,  y  las  ratifcaciones
se  cangearän  en  Berlin  con  la  posible
brevedad.

En  fé  de  lo  cual  los  Plenipotenciarios
  respectivos  lo  han  firmado  y
sellado  con  el  sello  de  sus  armas.

Hecho  por  duplicado  en  Berlin  4
dos  de  Mayo  de  1878.

(L.  S.)  von  Bülow.
(L.  S.)  El  Conde  de  Benomar.

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung  der

Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler- Amt.

Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="255" />
        Reichs- Gesetzblatt

No.  25.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Aufhebung  des  Verbots  der  Ausfuhr  von  Pferden.  S.  227.

 

 

(Nr.  1261.)  Verordnung,  betreffend  die  Aufhebung  des  Verbots  der  Ausfuhr  von  Pferden.
Vom  22.  Juli  1878.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  der  Bundesregierungen,
  was  folgt:
Die  Verordnung,  betreffend  das  Verbot  der  Ausfuhr  von  Pferden,  vom

7.  Juli  d.  J.  (Reichs.  Gesetzbl.  S.  547)  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündigung
gegenwärtiger  Verordnung  außer  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  22.  Juli  1878.

Im  Allerhöchsten  Auftrage  Seiner  Majestät  des  Kaisers:
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm,  Kronprinz.
Otto  Graf  zu  Stolberg.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler- Amt.
Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).

Reichs-Gesetzbl.  1878.  44

Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  Juli  1878.
        <pb n="256" />
        <pb n="257" />
        —  229  —

Reichs- Gesetzblatt.

No. 26.

Inhalt:  Erlaß,  betreffend  Abänderungen  etc.  der  Instruktion  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen
  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden.  S.  229.

 

(Nr.  1262.)  Erlaß,  betreffend  Abänderungen  und  Ergänzungen  der  Instruktion  vom  2.  September
  1875  zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  13.  Februar  1875  über  die
Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden.  Vom  11.  Juli  1878.

Auf  Ihren  und  des  Kriegsministers  gemeinschaftlichen  Bericht  vom  3.  Juli
d.  J.  genehmige  Ich  hierdurch  im  Namen  des  Reichs  die  in  der  Anlage  zusammengestellten

  Abänderungen  und  Ergänzungen  der  Instruktion  vom  2.  September
  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  261)  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  die
Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  vom  13.  Februar  1875.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  nebst  Anlage  durch  das  Reichs-Gesetzblatt
zu  veröffentlichen.

Potsdam,  den  11.  Juli  1878.

Im  Allerhöchsten  Auftrage  Seiner  Majestät  des  Kaisers:
Friedrich  Wilhelm,  Kronprinz.

Fürst  v.  Bismarck.
An  den  Reichskanzler.

Reichs-  Gesetzbl.  1878.  45

Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  Juli  1878.
        <pb n="258" />
        —  230  —

Abänderungen  und  Ergänzungen
der
Instruktion  vom  2.  September  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  261)  zur  Ausführung
  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht
im  Frieden  vom  13.  Februar  1875.

1.  Unter  I  ist  vor  Ziffer  1  einzuschalten: Zu §.2.



Soweit  die  Sicherstellung  der  im  §.  2  des  Gesetzes  bezeichneten  Leistungen
nicht  durch  unmittelbare  Anordnungen  der  Militär- Intendanturen  erfolgt,  haben
sich  die  letzteren  an  denjenigen  Orten,  an  welchen  ihnen  eigene  Organe  (Garnisonverwaltungen,
  Proviantämter  u.  s.  w.)  zu  Gebote  stehen,  der  Mitwirkung  derselben
  zu  bedienen.  Auch  können  sie  die  Vermittelung  der  Truppentheile  in
Anspruch  nehmen,  soweit  es  sich  um  die  Sicherstellung  des  eigenen  Bedarfs  derselben
  handelt.

In  denjenigen  Fällen,  in  welchen  die  Sicherstellung  der  Leistungen  auf
keinem  der  vorbezeichneten  Wege  erfolgt,  haben  die  Gemeindevorstände  den
Requisitionen  der  Militär- Intendanturen  auf  Mitwirkung  bei  der  erforderlichen
Sicherstellung  Folge  zu  geben.

Für  ländliche  Gemeinden  sind  derartige  Requisitionen  an  die  den  Gemeindevorständen
  vorgesetzten  Verwaltungsbehörden  zu  richten.

Die  Gemeindevorstände  sind  verpflichtet,  auf  Erfordern  der  Militärverwaltung
  Bescheinigungen  über  die  Höhe  der  ortsüblichen  Preise  (§.  3  Absatz  4  und
§.  5  Absatz  1  des  Gesetzes)  auszustellen.  Dergleichen  Bescheinigungen  unterliegen
jedoch  der  Prüfung  und  Bestätigung  der  vorgesetzten  Verwaltungsbehörden.

2.  An  die  Stelle  von  I  Ziffer  1  ist  zu  setzen:
1.  Zu  §.  3.

Die  bei  Vorspannleistungen  zum  Transport  von  Personen  zu  gestellenden
Fuhrwerke  müssen,  insofern  sie  nicht  Personenwagen  sind,  zur  Beförderung  von
Personen  geeignet  und  hergerichtet  sein,  soweit  sich  dies  ohne  Aufwendung  besonderer
  Kosten  seitens  der  Gestellungspflichtigen  bewirken  läßt.

Hinsichtlich  des  Umfanges,  in  welchem  die  auf  Märschen,  in  Lagern
oder  in  Kantonnirungen  befindlichen  Theile  der  bewaffneten  Macht  Vorspannleistungen
  in  Anspruch  zu  nehmen  befugt  sind,  gelten  vorbehaltlich  der
allgemeinen  Voraussetzungen,  von  welchen  das  Gesetz  die  Befugniß  abhängig
gemacht  hat,  solche  Leistungen  in  Anspruch  zu  nehmen,  nachfolgende  Bestimmungen:
        <pb n="259" />
        —  231  —

a.  Für  Garnisonveränderungen.

Es  sind  den  Truppen  die  zur  feldmäßigen  Bespannung  ihrer  Fahrzeuge
erforderlichen  angeschirrten  Vorlegepferde  zu  stellen.

Außerdem  haben  zu  beanspruchen:  jedes  Bataillon  beziehungsweise  jede  Abtheilung
  ein  zweispänniges  Fuhrwerk,  sowie  jedes  Kavallerie-Regiment  zwei  zweispännige
  Fuhrwerke  zur  Fortschaffung  der  Geschirre,  des  Gepäcks  etc.

b.  Für  alle  sonstige  Märsche  geschlossener  Truppentheile.

Ein  Divisionskommando  hat  bei  einer  Abwesenheit  aus  der  Garnison
von  zwei  bis  sieben  Tagen  ein  zweispänniges  Fuhrwerk,  bei  einer  längeren  Abwesenheit
  zwei  zweispännige  Fuhrwerke  zu  beanspruchen.

Die  übrigen  Kommandobehörden  ohne  Rücksicht  auf  die  Dauer  der
Abwesenheit  aus  der  Garnison:  je  ein  zweispänniges  Fuhrwerk.

Die  Regimentsstäbe  desgleichen:  ein  zweispänniges  Fuhrwerk.  Ebenso
die  Bataillonsstäbe,  die  Abtheilungsstäbe  der  Feldartillerie,  sowie  die  Stäbe  der
Unteroffizierschulen:  je  ein  zweispänniges  Fuhrwerk.

Dieser  Anspruch  tritt  jedoch  nicht  ein,  falls  und  so  lange  als  die  Truppen
etwa  ihre  Feldfahrzeuge,  einschließlich  derjenigen  für  den  Transport  von  Gepäck
und  Bagage,  mit  sich  führen.

Geschlossene  Abtheilungen*)  desgleichen:

in  der  Stärke  von  5  Eskadrons  drei  zweispännige  Fuhrwerke;

in  der  Stärke  von  3  bis  4  Kompagnien,  Eskadrons  oder  Batterien
zwei  zweispännige  Fuhrwerke;  

in  der  Stärke  von  1  bis  2  Kompagnien,  Eskadrons  oder  Batterien
ein  zweispänniges  Fuhrwerk.

Führen  die  Truppen  ihre  Feldfahrzeuge  mit,  so  sind  ihnen  nur  die  zu
deren  feldmäßiger  Bespannung  erforderlichen,  angeschirrten  Vorlegepferde  zu
stellen.  Befinden  sich  jedoch  unter  jenen  Fahrzeugen  diejenigen  für  den  Transport
  des  Gepäcks  und  der  Bagage  nicht,  so  bleibt  daneben  der  vorbezeichnete
Anspruch  bestehen.

Kompagnien,  Eskadrons  und  Batterien,  welche  auf  dem  Marsche  von
anderen  Kompagnien,  Eskadrons  oder  Batterien  ihres  Truppentheils  getrennt
einquartiert  werden,  steht  von  dem  der  Trennung  vorausgehenden  letzten  Marschquartier
  ab  bis  zu  ihrem  Quartier  besonderer  Vorspann  zu,  wenn  sie  in  einer

*)  Das  Regiment  der  Gardes  du  Korps  hat  —  außer  dem  Fuhrwerk  für  den  Regimentsstab  —
zu  beanspruchen  für
9  bis  10  Kompagnien  5  zweispännige  Fuhrwerke,
7.-.  8  "  4  .  .

5  6  3
3.  4  2  .
1·2  ·  1  zweispänniges  Fuhrwerk.

45
        <pb n="260" />
        —  232  —

solchen  Entfernung  seitwärts  oder  weiter  vorwärts  zu  liegen  kommen,  daß  die
gemeinsame  Benutzung  eines  Vorspannwagens  mit  einer  der  anderen  Kompagnien,
Eskadrons  oder  Batterien  nicht  ohne  erhebliche  Schwierigkeiten  ausführbar  ist.
Ebenso  ist  ihnen  am  folgenden  Marschtage  der  Vorspann  vom  Marschaquartier
zum  Vereinigungsquartier  mit  einer  der  anderen  Kompagnien,  Eskadrons  oder
Batterien  ihres  Truppentheils  zu  gestellen.

Zum  Transport  der  Effekten  der  auf  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen
beförderten  Truppentheile  kann  für  die  Strecken  von  den  Quartieren  nach  den
Einschiffungspunkten  und  von  den  Ausschiffungspunkten  nach  den  Quartieren
Vorspann  in  dem  oben  bezeichneten  Umfange  in  Anspruch  genommen  werden,
wenn  die  betreffende  Station  weiter  als  ein  Kilometer  von  dem  Quartierort
entfernt  ist.

c.  Für  Kommandos  und  Transporte.

Bei  einer  Stärke  unter  90  Mann  hat  das  Kommando  etc.,  sofern  es  unter
Führung  eines  Offiziers  steht,  ein  einspänniges  Fuhrwerk)  zum  Transport  des

Gepäcks  zu  beanspruchen.

Bei  einer  Stärke  von  90  Mann  bis  zu  300  Mann:

ein  zweispänniges  Fuhrwerk  und

bei  einer  Stärke  von  300  bis  600  Mann:

zwei  zweispännige  Fuhrwerke.

Der  Anspruch  wechselt  nach  Maßgabe  dieser  Bestimmungen,  je  nachdem
sich  die  Stärke  des  Kommandos  oder  des  Transports  verändert,  ohne  Rücksicht
auf  den  in  der  Marschroute  nach  der  ursprünglichen  Stärke  angegebenen  Bedarf.

Remontekommandos  unter  Führung  eines  Offiziers  haben  für  den  Marsch
von  dem  Orte,  an  welchem  sie  die  für  die  Truppen  bestimmten  Remonten  übernehmen,
  bis  zum  Orte  der  Abgabe,  ausschließlich  der  Strecken,  auf  welchen
Eisenbahnbeförderung  stattfindet,  Anspruch  auf  ein  zweispänniges  Fuhrwerk.

Werden  Kommandos  und  Transporte  auf  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen
  befördert,  so  stebt  ihnen  ein  gleicher  Anspruch  auf  Vorspann  wie  auf
dem  Marsche  zu  für  die  Wegstrecken  von  den  Quartieren  nach  den  Einschiffungspunkten
  und  von  den  Ausschiffungspunkten  nach  den  Quartieren,  wenn  die  Entfernung
  zwischen  der  Station  und  dem  Quartierort  mehr  als  ein  Kilometer  beträgt.

Von  dem  ein  Remontekommando  führenden  Offizier  kann  während  der
Dauer  des  Kantonnements  in  der  Umgegend  des  Depots  zu  allen  dienstlichen
Fahrten  nach  dem  Remontedepot  etc.  und  zurück  eine  einspännige  Vorspannfuhre
in  Anspruch  genommen  werden.

Zur  Fortschaffung  des  Gepäcks  der  Offiziere  und  der  Papiere  bei  den
Uebungsreisen  des  Generalstabes  und  der  Kriegsakademie,  sowie  bei  den  Kavallerie-Uebungsreisen
  dürfen  unter  Berücksichtigung  der  Beladungsfähigkeit  (unter  d)
die  erforderlichen  Fuhrwerke  entnommen  werden.

*)  Sofern  einspännige  Fuhrwerke  nicht  zu  erlangen,  hat  überall,  wo  solche  in  Anspruch  genommen
werden  dürfen,  die  Gestellung  zweispänniger  Fuhrwerke  zu  erfolgen.
        <pb n="261" />
        —  233  —

Marinekommandos  haben  zur  Fortschaffung  des  Seegepäcks  auf  soviel
Fuhrwerke  Anspruch,  als  unter  Berücksichtigung  der  Beladungsfähigkeit  (unter  d)
zur  Beförderung  erforderlich  sind.

d.  Für  die  Anfuhr  der  Verpflegungs-  und  Bivouaksbedürfnisse
bei  Uebungen  und  sonstigen  Truppenzusammenziehungen.

Die  Zahl  der  in  Anspruch  zu  nehmenden  Fuhrwerke  wird  einestheils
bedingt  durch  das  Gesammtgewicht  der  zu  transportirenden  Gegenstände,  anderentheils
  durch  die  Beschaffenheit  der  zurückzulegenden  Wege  und  durch  die  Belastungsfähigkeit
  der  Fuhrwerke.  Bei  Bemessung  der  Belastungsfähigkeit  ist  im
allgemeinen  auf  die  ortsübliche  Beschaffenheit  der  Gespanne  Rücksicht  zu  nehmen.

Sofern  nicht  außergewöhnliche  Verhältnisse  ausnahmsweise  etwas  anderes
bedingen,  und  sofern  die  Beschaffenheit  der  Gespanne  und  die  Beschaffenheit  der
zurückzulegenden  Wege  eine  größere  Belastung  nicht  zulassen,  hat

ein  einspänniges  Fuhrwerk  bis...  600  kg,

*  zweispänniges       600  bis  1  000  kg,
dreispänniges  .  .  ..  .  ..  .  ..  1000  1  400
vierspänniges  1  400  1  800

zu  laden.
Zur  Führung  von  vier  Vorlegepferden  dürfen  zwei  Führer  gestellt  werden.
Bei  der  Regquisition  von  Vorspann  für  größere  Transporte  kann  die
Gestellung  von  Reservefuhrwerken  bis  zu  vier  Prozent  des  Gesammtbedarfs  als
Ersatz  für  unbrauchbare  oder  nicht  erscheinende  Fuhrwerke  gefordert  werden.

e.  Für  nachstehende  besondere  Verhältnisse.

Den  Generalkommandos  sind  für  die  in  Folge  von  Kantonnementswechseln
  eintretenden  Märsche  drei  zweispännige  Fuhrwerke  zu  stellen.

Zur  Weiterbeförderung  der,  Rationen  nicht  empfangenden  stellvertretenden
  Kompagnieführer  und  der  Führer  von  Rekruten-  etc.  Transporten
in  Kompagniestärke  (wenigstens  90  Mann)  auf  Märschen,  desgleichen  der  bei
den  Truppenübungen  Dienste  leistenden  nicht  berittenen  beziehungsweise  nicht
rationsberechtigten  Administrationsbeamten,  der  Auditeure  und  der
Geistlichen,  sowie  zur  Weiterbeförderung  der  nicht  berittenen  beziehungsweise
nicht  rationsberechtigten  Regiments-,  Bataillons-  und  Abtheilungsärzte
und  deren  Stellvertreter  (bei  den  Fußartillerie-  Truppentheilen  auch  der  mit  der
Wahrnehmung  der  oberärztlichen  Funktionen  beauftragten  Assistenzärzte),  der
Zahlmeister  und  deren  dienstlich  nicht  berittenen  Stellvertreter  auf  Märschen,
von  denen  dieselben  am  nämlichen  Tage  in  den  Garnisonort  beziehungsweise
das  Kantonnement  oder  Marschquartier  nicht  zurückkehren,  sowie  zur  Weiterbeförderung
  der  nicht  rationsberechtigten  Offiziere  und  Zahlmeister  sowie
        <pb n="262" />
        —  234  —

deren  dienstlich  nicht  berittenen  Stellvertreter,  welche  mit  dem  Empfange  der
Verpflegungs-  und  Bivouaksbedürfnisse  aus  den  Magazinen  und  mit  der  Beaufsichtigung
  und  Führung  der  Wagenkolonne  beauftragt  sind,  bei  den  mit  diesem
Dienst  verbundenen  Märschen,  ist  ein  einspänniges  Fuhrwerk  zu  stellen.  Desgleichen
  wenn  Verpflegungsgelder  von  einer  2  km  oder  darüber  vom  Marschbeziehungsweise
  Kantonnementsquartier  entfernten  Empfangsstelle  abgeholt  werden
müssen  und  die  Abholung  nicht  ohne  Benutzung  eines  Fuhrwerks  angängig
erscheint.

Die  Gestellung  eines  einspännigen  Fuhrwerks  kann  ferner  auf  Märschen
zum  Transport  des  Gepäcks  des  Fourier-Offiziers  (Fourier-Offiziere  der
Kavallerie  und  der  reitenden  Artillerie  sind  hiervon  ausgeschlossen),  und  wenn
der  einzuquartierende  Truppentheil  mehrere  Ortschaften  belegt,  die  Gestellung
eines  weiteren  solchen  Fuhrwerks  zur  Besichtigung  der  letzteren  in  Anspruch
genommen  werden.  Dieser  Anspruch  tritt  auch  dann  ein,  wenn  der  von  dem
Fourier-Offizier  einzuquartierende  Truppentheil  zwar  nur  einen  Ort  belegt,  dieser
letztere  aber  aus  einzelnen  Theilen  besteht,  die  über  2  km  von  einander  entfernt
sind.  Die  Entnahme  des  zweiten  Fuhrwerks  ist  jedoch  auf  diejenigen  Fälle  zu
beschränken,  in  denen  die  zurückzulegende  Gesammtentfernung  über  45  km  hinausgeht;
  anderenfalls  ist  das  erste  Fuhrwerk  bei  Ausführung  der  dem  Fourier-Offizier
  obliegenden  Geschäfte  weiter  zu  benutzen.

Werden  Offiziere,  Aerzte  und  Zahlmeister  oder  deren  Stellvertreter  während
der  Uebungen  oder  bei  Zusammenziehungen  innerhalb  des  Kantonnementsbezirks
versetzt  oder  abkommandirt  und  haben  sie  zu  diesem  Behuf  für  ihre  Person  Wege
von  einem  Kantonnementsort  in  einen  anderen  oder  zum  Bivouak  zurückzulegen,
so  darf  in  Fällen,  in  welchen  Reisekosten  nicht  gewährt  werden,  bei  einer  Entfernung
  von  mehr  als  2  km  und  bei  einer  Abwesenheitsdauer  aus  dem  eigenen
Kantonnementsorte  über  24  Stunden  zur  Fortschaffung  der  Effekten  ein  einspänniges
  Fuhrwerk  in  Anspruch  genommen  werden,  soweit  die  Mitbenutzung  eines
anderweit  dienstlich  gestellten  Fuhrwerks  nicht  möglich  ist.

Zur  Weiterbeförderung  derjenigen  unberittenen  Militärärzte,  welche  zum
Besuche  von  Kranken  in  Kantonnements  außerhalb  ihres  Standortes  requirirt
  werden,  ist  ein  einspänniges  Fuhrwerk  zu  stellen.

Zum  Transport  von  Offizieren,  in  Offiziersrang  stehenden  Aerzten
und  oberen  Militärbeamten,  welche  auf  Märschen  oder  während  der
Uebungen  etc.  erkrankt  sind,  kann,  wenn  Eisenbahn-,  Dampfschiff-  oder  Postbeförderung
  nicht  angängig  ist,  bis  zum  nächsten  Garnisonorte,  und  zwar,  wenn
es  sich  um  den  Transport  mehrerer  erkrankter  Offiziere  etc.  handelt,  für  je  zwei
ein  einspänniges  Fuhrwerk  in  Anspruch  genommen  werden.

Zur  Fortschaffung  der  auf  Märschen  und  während  der  Uebungen  erkrankten
Unteroffiziere  und  Mannschaften  darf  die  Gestellung  besonderer  Vorspannfuhren
  nur  dann  gefordert  werden,  wenn  entweder  die  vorhandenen,  zur  Fortschaffung
  des  Gepäcks  etc.  bestimmten  Wagen  durch  die  Aufnahme  der  Erkrankten
überlastet  werden  würden,  oder  wenn  der  Zustand  der  Kranken  besondere  Schonung
  verlangt  und  ihre  Beförderung  auf  mit  Gepäck  etc.  belasteten  Wagen  ohne
Nachtheil  für  ihre  Gesundheit  nicht  ausführbar  ist,  oder  endlich,  wenn  die  Kranken
nach  einem  seitab  gelegenen  Lazareth  geschafft  werden  müssen.
        <pb n="263" />
        —  235  —

In  solchen  Fällen  sind  für
1  bis  2  Kranke  ein  einspänniges,
3 bis  5  ein  zweispänniges,
6 bis  8  zwei  zweispännige
Fuhrwerke  zu  stellen.

Gestattet  es  der  Zustand  der  Kranken,  so  können  die  einzelnen  Fuhrwerke,
soweit  es  ohne  deren  Ueberlastung  (siehe  unter  d)  angänglich  ist,  auch  mit  einer
größeren  Zahl  von  Personen  besetzt  werden.

Zur  Fortschaffung  der  Tornister  bei  großer  Hitze,  der  Röhrbrunnen,
Pontons  und  ähnlicher  für  militärische  Zwecke  nothwendiger  Gegenstände  kann
nach  Maßgabe  der  vorgeschriebenen  Belastungsgrenzen  (unter  d)  Vorspann  in
Anspruch  genommen  werden,  desgleichen  zur  Fortschaffung  der  Tornister  der  auf
Märschen  befindlichen  Kompagnien  der  Unteroffiizierschulen.

Endlich  kann  ein  zweispänniges  Fuhrwerk  behufs  Fortschaffung  der  Papiere
und  Meßgeräthschaften  bei  dem  Ersatzgeschäft  in  Anspruch  genommen  werden.

 

3.  Zu  I  Ziffer  3  ist  als  vorletzter  Absatz  einzuschalten:
Als  ortsübliche  Preise  (§.  5  Absatz  1  des  Gesetzes)  sind  für  diejenigen
Orte,  in  welchen  kein  Marktverkehr  stattfindet,  die    zuletzt veröffentlichten
  Preise  des  Hauptmarktortes  des  Lieferungsverbandes  (§.  9  Ziffer  3
des  Gesetzes)  anzunehmen.

und  als  Schlußsatz:

Darüber,  daß  der  Fouragebedarf  im  Gemeindebezirke  nicht  vorhanden,
  hat  der  Gemeindevorstand  eine  mit  der  bezüglichen  Liquidation
vorzulegende  Bescheinigung  der  vorgesetzten  Verwaltungsbehörde  beizubringen.


4.  Zu  I  Ziffer  6  ist  zwischen  dem  dritten  und  vierten  Absatz  einzuschalten:

Vorbehaltlich  des  Nachweises  der  Nothwendigkeit  eines  größeren  Zeitaufwandes
  ist  für  die  Rückkehr  eine  Stunde  auf  je  6  km  Entfernung  und  für  die
Fütterung  außerdem  eine  Stunde  in  Anrechnung  zu  bringen.  Erfolgt  die  Entlassung
  des  Fuhrwerks  nicht  am  Stellungsorte,  so  ist  die  Entfernung  zwischen
dem  Entlassungsorte  und  dem  Wohnorte  abzüglich  der  Entfernung  von  diesem
nach  dem  Stellungsorte  bei  Bemessung  der  Leistung  als  Strecke  für  den  Rückweg
  in  Ansatz  zu  bringen.  Ist  die  Entfernung  vom  Wohnorte  zum  Stellungsorte
  größer  als  diejenige  vom  Entlassungsorte  zum  Wohnorte,  so  ist  der  Rückweg
  bei  Bemessung  der  Leistung  überhaupt  nicht  in  Ansatz  zu  bringen.

Bei  Berechnung  der  Vergütung  für  die  Fahrt  vom  Wohnorte  nach  dem
Stellungsorte  (§.  9  Ziffer  1  Absatz  1  des  Gesetzes)  ist  die  räumliche  Entfernung
beider  Orte  von  einander  einfach  zu  Grunde  zu  legen.  Beträgt  diese  Entfernun
unter  74  km,  so  tritt  eine  Vergütung  für  die  Fahrt  von  dem  Wohnorte  nach
dem  Stellungsorte  und  zurück  überhaupt  nicht  ein.  Beträgt  dieselbe  über  73  km,
so  ist  bei  einer  Entfernung  bis  zu  15  km  die  Hälfte  des  Tagessatzes  und  für  jede
        <pb n="264" />
        —  236  —

weiteren  15  kim  —  die  angefangene  Zahl  für  voll  gerechnet  —  der  gleiche  Betrag
  als  Vergütung  zu  gewähren.

5.  Zusatz  zu  I  Ziffer  6  Absatz  5:

Wenn  Preisnotirungen  über  Fourage  nicht  für  den  ganzen  betreffenden
Lieferungsmonat,  sondern  nur  vereinzelt  vorliegen,  so  werden  die  vorhandenen
unvollständigen  Notirungen  der  Berechnung  zu  Grunde  gelegt,  insoweit  sie  eine
Durchschnittsberechnung  überhaupt  möglich  machen.  Ist  dagegen  ein  Durchschnittspreis
  nicht  zu  ermitteln,  oder  haben  Preisnotirungen  überhaupt  nicht  stattgefunden,

  so  wird  der  im  nächstgelegenen  Hauptmarktorte  (Normalmarktorte)
für  den  fraglichen  Zeitraum  sich  ergebende  Durchschnittspreis  zur  Anwendung
gebracht.

6.  An  die  Stelle  von  III  Ziffer  8  ist  zu  setzen:

8.  Zu  §.  14.

Entstehen  bei  Truppenübungen  Flurschäden,  so  fordert  der  Ortsvorstand
die  Beschädigten  zur  Anmeldung  ihrer  Entschädigungsforderungen  auf  und  stellt
letztere  behufs  Vorbereitung  der  Feststellung  der  Vergütungen  zusammen  (Anlage
  E).

Die  Beschädigten  haben  unmittelbar  nach  eingetretener  Beschädigung  die
Entscheidung  des  Ortsvorstandes  darüber  anzurufen,  ob  und  inwieweit  die  Aberntung
  der  beschädigten  Felder  einzutreten  hat.  Der  Ortsvorstand  hat  die  Aberntung
  anzuordnen,  insoweit  beim  Verbleiben  der  Früchte  auf  dem  Felde  ein
höherer,  als  der  durch  die  Truppen  verursachte  Schaden  entstehen  würde,  namentlich
  also  bei  Früchten,  welche  dem  Verderben  ausgesetzt  sind.

Ordnet  der  Ortsvorstand  die  Aberntung  vor  dem  Eintreffen  der  Abschätzungskommission
  an,  so  hat  derselbe  sofort  in  Gemeinschaft  mit  zwei  unparteiischen
  Ortseingesessenen  den  Stand  der  beschädigten  und  abzuerntenden
Felder,  das  Quantum  (Fuder  etc.)  und  die  Qualität  der  übrig  gebliebenen  Früchte
und  deren  etwaige  weitere  Verwendbarkeit  (z.  B.  als  Viehfutter)  und  den  sich
hiernach  ergebenden  Umfang  des  Schadens  festzustellen  und  über  den  Befund
der  Abschätzungskommission  Mittheilung  zu  machen.

Ist  der  Ortsvorstand  selbst  der  Beschädigte,  so  muß  er  die  Nothwendigkeit
der  Aberntung  vor  dem  Eintreffen  der  Abschätzungskommission,  sowie  den  Umfang
  des  Schadens  durch  zwei  unparteische  Zeugen  konstatiren  lassen.

Beschädigungen,  welche  nicht  durch  die  Truppenübungen  selbst,  sondern
auf  andere  Weise,  im  besonderen  dadurch  entstanden  sind,  daß  die  Betheiligten
das  rechtzeitige  Abernten  unterlassen  haben,  begründen  keinen  Anspruch  auf

Vergütung.

Arbeiten  und  Aufwendungen,  von  welchen  die  Interessenten  gewußt  haben,
daß  sie  durch  die  Truppenübungen  der  nächsten  Tage  zerstört  werden  mußten,
begründen  einen  Anspruch  auf  Schadloshaltung  gleichfalls  nicht.
        <pb n="265" />
        —  237  —

Wird  wegen  mangelnder  Einigung  über  den  Betrag  der  in  den  Fällen
der  §§.  9  Nr.  1  Absatz  2,  10  Absatz  4,  11,  12  und  13  des  Gesetzes  zu  gewährenden
  Vergütung  die  Feststellung  der  letzteren  durch  sachverständige  Schätzung  erforderlich,
  so  greifen  nachstehende  Vorschriften  Platz:

A.  Die  Feststellung  der  Vergütung  für  die  durch  größere  Truppenübungen
(in  Korps  und  Divisionen,  sowie  bei  den  Artillerie- Schießübungen)  entstehenden
Flurschäden  ist  durch  Kommissionen  zu  bewirken,  welche  je  aus:

a)  einem  Kommissar  der  betheiligten  Landesregierung,
b)  einem  Offizier,
c)  einem  Militärbeamten,

d)  mindestens  zwei  Sachverständigen  aus  der  Zahl  der  nach  §.  14  Absatz  2
des  Gesetzes  bestimmten  Persönlichkeiten
bestehen.

Der  Kommissar  der  Landesregierung  leitet  die  Verhandlungen.

Die  militärischen  Mitglieder  (b  undc)  werden  von  der  betheiligten  Militärverwaltung
  bestellt.

Die  Sachverständigen  werden  von  dem  Kommissar  der  Landesregierung
berufen.  Dieselben  dürfen  bei  der  Sache  mit  ihrem  Interesse  nicht  betheiligt
sein.  Falls  sie  als  Sachverständige  ein  für  alle  Mal  vereidigt  sind,  haben  sie
ihr  Gutachten  auf  diesen  Eid  zu  nehmen;  andernfalls  sind  sie  zu  vereidigen.

Die  Kommission  trifft  ihre  Feststellungen  nach  Stimmenmehrheit.  Bei
Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Kommissars  der  Landesregierung.
Die  Gutachten  der  Sachverständigen  bilden  die  Grundlage  für  die  Erwägungen
der  Kommission,  sind  jedoch  für  deren  Beschlüsse  nicht  maßgebend.  Bei  Feststellung
  der  Vergütung  hat  jedes  Mitglied  der  Kommission  seine  Stimme  nach
gewissenhafter  Ueberzeugung  so  abzugeben,  daß  dem  Beschädigten  zwar  eine  ausreichende
  Schadloshaltung  zu  Theil  wird,  daß  jedoch  unberechtigte  Forderungen
keine  Berücksichtigung  finden.

Die  Feststellung  der  Vergütung  hat  möglichst  bald  nach  Entstehung  des
Schadens  stattzufinden.

In  Fällen  der  Inanspruchnahme  von  Grundstücken  für  Lager,  Exerzirplätze
  oder  zu  den  Schießübungen  der  Infanterie,  Jäger  und  Schützen  im
Terrain  hat  auf  Antrag  der  Militärverwaltung  eine  Besichtigung  der  ausgewählten
  Grundstücke  und  ihres  Fruchtzustandes  durch  die  zur  Feststellung  der
Vergütung  zu  berufende  Kommission  schon  vor  der  Benutzung  der  Grundstücke
stattzufinden,  um  für  die  spätere  Abschätzung  der  entstehenden  Schäden  eine
möglichst  vollständige  und  zuverlässige  Grundlage  zu  gewinnen.

Zu  dem  Schätzungstermine  sind  die  Betheiligten  zuzuziehen.

Bei  der  Verhandlung  sind  die  Mitglieder  der  Kommission  zunächst  über
ihre  Obliegenheiten  zu  belehren  und  im  besonderen  darauf  hinzuweisen,  daß  es
ihre  Pflicht  ist,  die  Interessen  der  Reichskasse,  sowie  diejenigen  der  Entschädigungsberechtigten
  mit  gleicher  Unparteilichkeit  zu  wahren.  Im  besonderen  sind  dieselben
  darauf  aufmerlsam  zu  machen,  daß  bei  Feststellung  der  Entschädigungs-Reichs-Gesetbl,

  1878.  16
        <pb n="266" />
        —  238  —

beträge  ebensowohl  der  Werth  der  den  Interessenten  verbleibenden  Früchte  und
Nutzungen,  als  die  etwaigen  Ersparnisse  an  Wirthschaftskosten  in  Anrechnung
zu  bringen  sind.

Sodann  ist  zu  prüfen,  inwieweit  die  angemeldeten  Beschädigungen  in  der
That  durch  die  Truppenübungen  entstanden  sind.  Insoweit  letzteres  der  Fall  ist,
hat  die  Kommission  solche  Entschädigungsforderungen  der  Betheiligten,  welche
von  ihr  als  angemessen  befunden  werden,  im  Wege  der  Einigung  ohne  weiteres
zuzugestehen.  Um  das  Zustandekommen  einer  Einigung  zu  erleichtern,  hat  die
Kommission  die  Beschädigten  nöthigenfalls  über  die  Grundsätze  für  eine  zutreffende
Abschätzung  ihrer  Verluste  zu  belehren.  Insoweit  von  den  Betheiligten  keine
bestimmten  oder  zu  hohe  Forderungen  gestellt  werden,  hat  die  Feststellung  der
Vergütung  auf  Grund  förmlicher  Abschätzung  einzutreten.

Die  Ergebnisse  der  Verhandlung  sind  in  eine  Nachweisung  nach  dem
unter  E  anliegenden  Schema  einzutragen.

Zur  Erleichterung  des  Schätzungsverfahrens  ist,  falls  es  sich  um  die  Feststellung
  von  Schäden  für  eine  größere  Zahl  gleichartig  bestellter  kleiner  Ackerstücke
  handelt,  eine  Klasseneintheilung  des  Bodens  nach  seiner  Ertragsfähigkeit,
nach  der  Art  seiner  Bestellung  und  nach  dem  Zustande  der  darauf  vorhandenen
Feldfrüchte  vorzunehmen,  und  hiernach  für  jede  Klasse  der,  nach  Maßgabe  der
beschädigten  Flächen  zu  gewährende  Entschädigungsbetrag  festzustellen.

  Das  über  die  Verhandlung  aufzunehmende  Protokoll  muß  namentlich
ergeben:

1.  die  Veranlassung  und  den  Gegenstand  der  Verhandlung,
2.  welche  Personen  der  Verhandlung  beigewohnt  haben,
3.  in  welcher  Weise  die  Sachverständigen  verpflichtet  worden,

4.  wie  die  Vergütungsbeträge  ermittelt  und  berechnet  worden;  im  besonderen,
  welche  Hülfsmittel  (Kataster,  Karten  etc.)  zur  Bestimmung  der
Flächengrößen  gedient  haben,  und  welche  Abschätzungsgrundsätze  angewendet
  worden,

5.  welche  Beträge  im  Wege  der  Einigung  und  welche  auf  Grund  förmlicher
  Abschätzung  festgestellt  worden  sind;

auch  ist  in  dasselbe  aufzunehmen:

    



6.  die  Versicherung  der  Kommission,  daß  ihrer  Ueberzeugung  nach  in  den
ermittelten  Vergütungsbeträgen  keine  Entschädigung  enthalten  ist,  welche
gesetzlich  nicht  aus  Militärfonds  zu  vergüten  wäre.

Auf  Grund  der  Verhandlungen  hat  der  Kommissar  der  Landesregierung

eine  Entschädigungs- Liquidation  nach  dem  unter  F  anliegenden  Schema  anzufertigen
  und  dieselbe  mit  den  Verhandlungen  der  betreffenden  Intendantur  einzusenden.
  Letztere  prüft  die  Liquidation,  berichtigt  etwaige  Irrthümer  und
Rechnungsfehler,  erwirkt  eine  Bescheinigung  des  betheiligten  Truppenbefehlshabers
        <pb n="267" />
        —  239  —

(kommandirenden  Generals,  Divisions- Kommandeurs,  Artillerie- Inspekteurs  etc.)
darüber:

daß  die  stattgehabten  Beschädigungen  mit  Rücksicht  auf  den  Zweck  der
Truppenübung  unvermeidlich  gewesen  sind,  die  Vertretung  daher
niemandem  zur  Last  falle,

weist  sodann  den  liquiden  Betrag  zur  Zahlung  an  und  benachrichtigt  gleichzeitig
den  Kommissar  der  Landesregierung  behufs  Aufforderung  der  Interessenten  zur
Abhebung  der  angewiesenen  Beträge.

Die  Liquidirung  und  Anweisung  der  Entschädigungsbeträge  ist  nach  Möglichkeit
  zu  beschleunigen.

Den  Sachverständigen  sind  zu  gewähren:
a)  an  Tagegeldern  9  Mark  für  den  Tag;

b)  ein  Aversum  von  4  Mark  50  Pf.  täglich  für  Zurücklegung  der  Wege
auf  den  einzelnen  Feldmarken,  auf  welchen  das  Abschätzungsgeschäft
stattfindet;

c)  für  die  Zureise  und  Heimreise,  sowie  für  die  Reisen  von  Nachtquartier
zu  Nachtquartier  behufs  Ausführung  des  Abschätzungsgeschäftes  an
Fuhrkosten  bei  Benutzung  von  Eisenbahnen  und  Dampfschiffen  für  das
Kilometer  13  Pfennig  und  für  jeden  Zu-  und  Abgang  3  Mark,  sowie
auf  dem  Landwege  für  das  Kilometer  54  Pfennig.

Die  Liquidationen  der  Sachverständigen  werden  der  zuständigen  Intendantur
  durch  den  Kommissar  der  Landesregierung  vorgelegt.  Derselbe  hat  die
Liquidationen  über  die  Reisen  zum  Nachtquartier  mit  einer  Bescheinigung  dahin
zu  versehen,  daß  dasjenige  Nachtquartier,  bis  zu  welchem  die  Reise  liquidirt
worden,  das  nächste  zum  Orte  des  Geschäfts  bezw.  ein  geeignetes  näher  belegenes
nicht  zu  erlangen  gewesen  ist.

B.  Die  Feststellung  der  Vergütung  in  den  übrigen  Fällen  erfolgt  in
analoger  Weise  wie  vorstehend  unter  A  vorgeschrieben,  jedoch  kann  dabei  die
Zusammensetzung  der  Abschätzungskommission  nach  dem  Ermessen  der  betheiligten
Militärverwaltung  in  der  Weise  vereinfacht  werden,  daß  die  Militärverwaltung
bei  derselben  gar  nicht  oder  nur  durch  einen  Offizier  oder  einen  Militärbeamten
vertreten  wird.

In  gleicher  Weise  kann  die  Zusammensetzung  der  Kommission  vereinfacht
werden,  wenn  das  unter  A  vorgeschriebene  Verfahren  in  einem  Ortsbezirke
bereits  beendigt  ist  und  noch  nachträglich,  aber  innerhalb  der  gesetzlichen  Frist
(§.  16  des  Gesetzes)  Ansprüche  von  Interessenten  des  Bezirks  angemeldet
werden.

C.  In  denjenigen  Bundesstaaten,  in  welchen  Vertretungen  von  Kreisen
oder  gleichartigen  Verbänden  bestehen,  sind  unter  deren  Mitwirkung  geeignete
Sachverständige  für  die  verschiedenen,  nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes  nöthig
        <pb n="268" />
        —.  240  —.

werdenden  Abschätzungen  in  genügender  Zahl  periodisch  im  voraus  zu  bestimmen.
In  denjenigen  Bundesstaaten  dagegen,  in  welchen  dergleichen  Verbandsvertretungen
  nicht  vorhanden  sind,  wird  diese  Bestimmung  unter  eventueller  Mitwirkung
  geeigneter  anderer  Organe  durch  die  Landesregierung  erfolgen.

Bei  Bestimmung  der  Sachverständigen  ist  an  erster  Stelle  zu  beachten,
daß  die  Wahl  nur  auf  völlig  geeignete  Persönlichkeiten  fällt,  welche  nach  Karakter,
  Lebensstellung  und  Erfahrung  genügende  Gewähr  für  eine  unparteiische
und  sachgemäße  Wahrnehmung  ihrer  Obliegenheiten  bieten.
        <pb n="269" />
        241

Beilage  E.
Nachweisung
der

Resultate  der  Einigung  bezw.  Schaͤtzung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Katster  *  Nähere  Angabe
Gegen.nstge  Flächen.)  Davon  de.bes  durch  die  BetragßAngabe,
Stand,  Name  ½*5  eic  —*-*-..e  Forde-  Truppenübung  derob  Entschäiund
  stan  rung  verursachten  Einheits  lei  digung  durch
z  VWitnort  der  ung  bescà#  des  Schadens  durch  Einheits-hn  lei.  Einigung  oder
2  ohnor  Ent.  –  digt  den  Verlustreise.  stenden  auf  Grund
r  der  „:dbes  beschädigten  Veschä  Körnern,  Entschä.  förmlich
5  schädi.  Grundstücks  digten.  Heu,  Weibe  4ormücher
2.  Jrnteressenten.  Heu,  7  digung.  Abschätzung
gung.  —.  —  Bestellungs.
«  E  z  festgestellt  ist.
AEHE  S  kosten  rc.
S————1  4.  4.
1.  2.  3  4.  5  6  GCa.  7.  8.  9.  10.
l  l  l
DorfschaftNKreisN..
1.Grundbesitzer
Johann  X  Roggenu.
  s.  w.  saat  JNJlllls  H  H  Hl.HO  Scheffel.00  00
Anmerkung.  1.  Gleich  nach  der  Truppenübung  fordert  der  Ortsvorstand  die  Eingesessenen  zur  Anmeldung  der
Entschädigungsforderungen  auß
Die  Anmeldungen  werden  vom  Ortsvorstande  durch  Ausfüllung  der  Kolonnen  1—7  zusammenestellt.
  Kolonne  6  und  7  sind  mit  Blei  auszufüllen.  Wollen  die  Betheiligten  keine  bestim  mten
ntschädigungsforderungen  stellen,  so  bleibt  Kolonne  Ga  unausgefüllt.
3  leier  Weise  hat  die  zuständige  Civilbehörde  dem  selbständigen  Gutsbezirke  gegenüber
zu  verfahren.
Die  Nachweisungen  sind  von  dem  Ortsvorstande  bezw.  der  zuständigen  Civilbehörde  der
Abschätzungskommission  bei  ihrem  Eintreffen  zur  Prüfung  und  weiteren  Ausfüllung  vorzulegen.
Der  Ortsvorstand  muß  beim  Schätzungstermine  anwesend  sein.
2.  Haben  die  Abschätzungen  nur  geringen  Umfang  oder  sind  nur  wenige  Interessenten  betheiligt,  so
ist  die  Nachweisung  entbehrlich,  jedoch  müssen  dann  die  entsprechenden  Angaben  aus  dem  Protokoll
zu  entnehmen  sein.

Reichs=  Gesebl.  1878.

Für  Abschätzungen,  auf  welche  dies  Schema  nicht  ohne  weiteres  paßt,  ist  ein  entsprechendes
Schema  zu  entwerfen.

47
        <pb n="270" />
        —  242  —
Beilage  F.
Liquidation
der

Entschädigungen,  welche  auf  Grund  der  anliegenden  Verhandlung  für  die  bei  den
Herbstübungen  N.  N.  Korps  im  Jahre  18..    vorgekommene  Flurbeschädigung
zu  zahlen  sind.

 

 

1.  2.  3.  4.  6.
Nummer  Stand/  Name  Gegenstand  Ent-  Quittung  des  Interessenten
im  Protokoll  Wohnort  der  schädigungs-  durch  eigenhändige  Namenszeichnung—
oder  in  der  –⅛m  neben  den  bezüglichen  Entschädigungs-Nachweis
  der  Entschädigung.  betrag.  beträ
chweisung.  Interessenten.  eträgen.
4
l
DorfschaftN......  Kreis  W.
1.  Grundbesitzer

Johann  X.  J  Roggensaat  0  0

u.  s.  w.
Summe  0  0

 

Die  Richtigkeit  der  Namensunterschrift
  attestirt.
N.  N.

(Karakter.)

 

 

 

 

 

Die  Richtigkeit  vorstehender  Liquidation  wird  hierdurch  auf  Grund  der  anliegenden  Verhandlungen
  bescheinigt.
N  .  .  .  ....  ...  /  denen  ..  18.
(Name  und  Amtskarakter  des  Kommissars
der  Landesregierung.)
Anmerkung.  1.  Die  Rubriken  1,  2,  3  sind  dieselben,  wie  in  Beilage  E;  die  Geldbeträge  in  Spalte  4  müssen
mit  denen  in  der  Verhandlung  übereinstimmen.
2.  Die  Auefüllung  der  Spalte  5  erfolgt  erst  bei  Auszahlung  der  Entschädigungsbeträge.
Reicht  der  Raum  der  Spalte  5  für  die  Ouittirung  der  Beschädigten  nicht  aus,  so  ist
besondere  Quittung  beizubringen.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amt.
Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="271" />
        —  243  —

Reichs- Gesetzblatt.

No.  27.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Revision  des  Servistarifs  und  der  Klassentintheilung  der  Orte.  S.  243.

 

 

 

(Nr.  1263.)  Gesetz,  betreffend  die  Revision  des  Servistarifs  und  der  Klasseneintheilung  der
Orte.  Vom  3.  Angust  1878.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths

  und  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.
.  Der  unter  Nummer  I  anliegende  Servistarif  tritt  mit  dem  1.  April  1879
an  die  Stelle  des  durch  das  Gesetz  vom  25.  Juni  1868,  betreffend  die  Quartierleistung
  für  die  bewaffnete  Macht  während  des  Friedenszustandes  —  Bundes-Gesetzbl.
  S.  523  —  festgestellten  Tarifs.  §.2.

  Mit  demselben  Zeitpunkte  tritt  die  unter  Nummer  II  anliegende  Klasseneintheilung
  der  Orte  an  die  Stelle  der  durch  das  erwähnte  Gesetz  und  die  wegen
dessen  Einführung  in  Bayern,  Württemberg,  Baden,  Südhessen  und  Elsaß-Lothringen
  ergangenen  Bestimmungen,  sowie  durch  die  zufolge  §.  19  a.  a.  O.
erlassenen  Anordnungen  festgestellten  Klasseneintheilung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Homburg  v.  d.  H.,  den  3.  August  1878.
Im  Allerhöchsten  Auftrage  Seiner  Majestät  des  Kaisers:
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm,  Kronprinz.
Otto  Graf  zu  Stolberg.

Reichs-Gesetzbl.  1878.  48

Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  August  1878.
        <pb n="272" />
        —  244

Servi

 

Laufende  Nummer.

Bezeichnung  der  Charge.

Für  die  I.

 

Servi

 

Davon  werden
gezahlt  pro

 

.Wirnter-  Eemmer.
Monat

Mark.

.  Davon  werden
Jährliher
  gezahlt  pro.
Serois.  Winter.  Sommt
betrag  Monat

Mark.  Mark.  Mark.

 

 

A.  Aktive  Militärs  des  Landheeres  und
der  Marine.

General  der  Infanterie  oder  Kavallerie,  Kriegsminister,
  kommandirender  General,  General-Inspekteur
  der  Artillerie,  Chef  des  Ingenieurkorps
  etc.,  Chef  des  Generalstabes  der  Armee.

Admiral.

Generallieutenant,  Divisionskommandeur,  Departementsdirektor
  im  Kriegsministerium)  Feld  bezw.
Fuß- Artillerie-  Inspekteur.

Vize-Admiral,  Direktor  der  Admiralität,  Stations-Chef.


Generalmajor,  Brigadekommandeur,  Remonte-Inspekteur,
  Ingenieur-  Inspekteur,  Präses  des  Ingenieurkomitees,
  Inspekteur  der  Jäger  und  Schützen,
Train-Inspekteur,  Generalstabsarzt  der  Armee.

Kontre- Admiral,  Chef  des  Stabes  der  Admiralität.

Oberst,  Regimentskommandeur,  Abtheilungs-Chef

im  Kriegsministerium  oder  im  großen  Generalstabe,
  Chef  des  Generalstabes  bei  einem  Generalkommando
  oder  der  General-  Inspektion  der
Artillerie  bezw.  des  Stabes  der  General- Inspektion
des  Ingenieurkorps  etc.,  Festungs-  oder  Pionier-Inspekteur,
  Generalarzt.

Kapitän  zur  See,  Marine- Divisionskommandeur.

Major,  aggregirter  Oberst,  Oberstlieutenant,  Bataillonskommandeur,
  Kommandeur  einer  Artillerieabtheilung,
  Landwehr-Bezirkskommandeur,
Oberstabsarzt  1.  Klasse.

Korvetten-Kapitän.

 

 

 

 

 

 

9120

 

 

972009450067

70200  68  4  486
        <pb n="273" />
        245

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beilage  1.
t  arif.
Für  die  U.  Für  die  II.  Für  die  V.  Für  die  V.
lasse.
Davon  werden  Davon  werden  ..  Davon  werden  Davon  werden
Jähr.  t  Jaͤhr-  Jähr-  blt  Jähr.
licher  gezahlt  pro“  licer  gezahlt  pro  licher  gezahlt  pro  scher  gezahlt  pro
Se  rvis-  WinterHSommer.  Servis.  WinterSommerServis-.  Winter!Sommer.)Servis-.Winter-  Sommer.
betrag  Monat  betrag  Monat  betrag  Monat  betrag  Monat
Mark  Mark.  Mark.  Mark  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
l
l
75600735052506840066604740594005790  41i10  5940057904110
576005610399050400489035I1043200420030004320042003000

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

48“
        <pb n="274" />
        —  246

 

Bezeichnung  der  Charge.

Laufende  Nummer.

Für  Berlin.

4.

Für  die  I.

 

Servdis

 

Jährlicher


Davon  werden
gezahlt  pro

 

Servis-.
betrag

Mark.

Winter-  ESemmer.
Monat

Mark.  Mark.

Jährlicher


Servisbetrag


Mark.

Davon  werden

gezahlt  pro

Winter-  —
Monat
Mark.  Mark.

 

Hauptmann  oder  Rittmeister,  Kompagnie-,  Batterieoder
  Eskadron-Chef,  Oberstabsarzt  2.  Klasse,
Stabsarzt.

Kapitänlieutenant,  Maschinen-Oberingenieur.

*

Lieutenant,  Oberjäger  im  reitenden  Feldjägerkorps,
Assistenzarzt.

Lieutenant  zur  See,  Unterlieutenant  zur  See,
Maschinen-Ingenieur,  Maschinen-Unteringenieur,
Torpederlieutenant,  Torpederingenieur.

geldwebel,  Wachtmeister,  Oberfeuerwerker,  Feldjäger
  im  reitenden  Feldjägerkorps,  etatsmäßiger
Schreiber  bei  den  Armee-Inspektionen,  etatsmäßiger
  Schreiber  und  Registrator  bei  dem  Oberkommando
  in  den  Marken,  bei  den  Generalkommandos,
  bei  der  General-Inspektion  der
Artillerie  und  des  Ingenieurkorps  und  der
Festungen,  etatsmäßiger  Schreiber  und  Zeichner
beim  Ingenieurkomitee,  etatsmäßiger  Schreiber
bei  dem  Gouvernement  von  Berlin,  bei  den
Divisions=  und  Brigadekommandos;,  bei  den
Artillerie=  und  Ingenieur-Inspektionen  „bei  der
4.]Inspektion  der  Jäger  und  Schätzen,  bei  der

Train.  Inspektion,  *  der  Inspektion  der  In—
fanterie-  und  Kriegsschulen,  Zahlmeister-Aspirant?),
  Wallmeister,  Zeugfeldwebel,  Unterarzt,
Roßarzt.

 

 

 

 

—.  ———  —

25200

 

 

2460

 

 

 

 

450,00

21240

 

 

#3

438003120

20701  1470

 

 

 

)  Auf  diesen  Servis  haben  nur  die  Zahlmeister  ·  Aspiranten  im  Range  der  Feldwebel  Anspruch,  während  den  übrigen  Lahlmeister-

  Aspiranten  der  Servis  nach  Position  5  zusteht.
        <pb n="275" />
        —  247

 

 

 

 

 

 

 

Für  die  U.  Für  die  UI.  Für  die  WV.  Für  die  V.
#lassec.
Davon  werden  .  Davon  werden  .-  Davon  werden  .  Davon  werden

Jähr-  Jähr-  Jähr-  .  Jähr-2

  gezahlt  pro  licher  gezahlt  pro  lcher  gezahlt  pro  ücher  gezahlt  pro“
Servis-  Winter-  t—  Servis--  Winter·  Sommer-  Servis·  sWinter-·  Sommer-  Servis·  Winter-  Sommerbetrag
  Monat  betrag  Monat  betrag  Monat  betrag  Monat

Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
360000  30600%  21301  288001  27901  2010)  288500)  2790)  2010
1691201  16501  11701  147601  14401  10201  12600]  12301  870)  10620  1020  750
        <pb n="276" />
        –  248  —

 

 

 

lt  -.
licher  gchahlt  pro  licher  gezahlt  prs

Servis·  Winter  ;  ESommer.  Servis  ·  ¶  Winter-  —
betrag  Monat  betrag  Monat
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.

 

A.  Für  die  I.
z  Fuͤr  Berlin.  «  -S"e't;';·«
—  —
*  Bezeichnung  der  Charge.  Jähr.  Davon  werden  Jähr.  Davon  werden
2
S

 

 

·□E#

—

Deckoffizier  (Oberbootsmann,  Bootsmann,  Oberfeuerwerker,
  Feuerwerker,  Obermeister,  Meister,
Obermaschinist,  Maschinist,  Obermaterialienverwalter,
  Materialienverwalter,  Obertorpeder,  Torpeder),
  Stabswachtmeister,  etatsmäßiger  Registrator
  und  Schreiber  bei  den  Stationskommandos.


Portepeefähnrich,  Vizefeldwebel  und  Vizewachtmeister,
  Feuerwerker,  etatsmäßiger  Regiments-,
Bataillons-  und  Abtheilungsschreiber  einschließlich
  bei  der  hessischen  Trainkompagnie,  etatsmäßiger
  Schreiber  bei  den  Festungs=  und
Pionier-Inspektionen,  der  Inspektion  der  militärischen
  Strafanstalten,  der  Inspektion  des
Militär-Veterinärwesens,  der  Direktion  der  Artillerie=
  und  Ingenieurschule,  bei  den  Kriegsschulen,
  dem  Militär-Reitinstitut,  der  Offizier=Reitschule,
  der  Militär-Schießschule,  den  Unteroffizierschulen,
  der  Unteroffiziervorschule  in  Weilburg,
  den  Fortifikationen  (Postenschreiber),  sowie
bei  den  Generalärzten,  etatsmäßiger  Schreiber  bei  1460  12600  12301  870
der  Artillerie-Schießschule  und  bei  dem  Garnison-Repräsentanten
  in  Berlin,  etatsmäßiger  Zeichner
bei  den  Fortifikationen  (Festungsterrain-Aufnehmer),
  sowie  beim  Stabe  und  den  Bataillonen
des  Eisenbahn  =  Regiments,  Kapitändarme,
Quartiermeister,  Schirrmeister  bei  den  Trainbataillonen,
  der  etatsmäßige  Pauker  des  Regiments
  der  Gardes  du  Korps,  Stabs-Hautbeist,
Trompeter  und  „Hornist,  Unterroßarzt.

Seekadett,  etatsmäßiger  Marine-Divisionsschreiber,
etatsmäßiger  Schreiber  bei  der  Marine-Akademie
und  Schule,  sowie  bei  der  Maschinisten=  2.
Schule.
        <pb n="277" />
        —  249  —

 

 

 

 

 

 

Für  die  H.  1  Für  die  II.  Für  die  W.  Für  die  V.
klasse.

«  Davon  werden  Davon  werben  Davon  werden  ..·  Davon  werden
Jahr-  gezahlt  pro  Jähr-  gezahlt  pro  Jähr-  gezahlt  pro“  Jähr-  gezahlt  pro
licher  licher  licher  licher.–

Servis-  Winter.  Sommer.  Servis.  Winter.[Sommer=  Servis.  Winter.]  Sommer-Servis-  Winter.[Sommerbetrag
  Monat  betrag  Ronat  betrag  Monat  betrag  Monat
—  —##  Mark.  Mark  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.

 

–
1.
—
t#
—
S

10620  76501  95401  9301  6601  84601  810  600  73680
        <pb n="278" />
        Bezeichnung  der  Charge.

vaufende  Nummer.

A.

Für  Berlin.

Für  bie  I.

 

Servit

 

Jährlicher

Servisbetrag


Mark.

Davon  werden
gezahlt  pro

 

Winter-Sommer-Monat


Mark.  Mark.

Jähr.
licher
Servisbetrag

Mark.

Davon  werden
gezahlt  pro“

Winter-  —

Monat
Mark.  Mark

 

Unteroffizier,  Sergeant,  Oberjäger,  Fahnenschmied,
Regiments=  und  Bataillonstambour,  Oberund
  Lazarethgehülfe,  etatsmäßiger  Hautboist,
Trompeter  und  Hornist,  Zeugsergeant.

 

6.Die  Obermaate  und  Maate  für  die  einzelnen
Branchen,  Oberbottelier,  Bottelier,  Oberschreiber,
Schreiber,  Oberfeuermeister,  Feuermeister,  Schuhmacherunteroffizier,
  Schneiderunteroffizier,  Stabssergeant,
  Zahlmeister- Applikant  und  Materialienverwalter- Aspirant
  mit  Unteroffiziersrang.
Gemeiner/  Obergefreiter,  Gefreiter,  überzähliger
(Hülfs-)  Trompeter,  Hautboist,  Hornist,  Spielmann,
  Unterlazarethgehülfe.

Obermatrose,  Matrose  (Schiffsjungen-Unteroffizier),
7.  Schiffsjunge,  Obermaschinisten-Applikant,  Maschinisten-Applikant,
  Oberheizer,  Heizer,  Oberhandwerker,
  die  Gasten  für  die  einzelnen  Handwerke,
  Zahlmeister-Applikant  und  Materialien-B.

  Militärbeamte  des  Landheeres  und
der  Marine.

General-Auditeur,  Feldprobt

**

 

Intendant  eines  Armeekorps,  Korps-Auditeur,
Militär-Oberpfarrer,  Intendantur-Rath.

Stations-Intendant,  Werftdirektor.
l

9.

 

verwalter-Aspirant  mit  Gemeinenrang,  Kadett.

10620

5400

 

131400

97200

 

1278091|20

 

9450  6750

 

 

 

8460

45  00

 

 

 

68  400|0
        <pb n="279" />
        Für  die  II.  Für  die  II.  )  Für  die  W.  Für  die  V.
lasse.
Davon  werden  Davon  werden  »  Davon  werden  »  Davon  werden
Jähr-  It  pr  Jähr-  Jähr-  .  Jähr-  zahlt  pr
ücher  gezahlt  pro  licher  gezahlt  pro  ccer  gezahlt  pro  lcher  gezahlt  pro  =
Servis=  Winter-  Sommer]  Servis.  Winter!  SommerServis,.WinterSommerr  Servis.  Winter-  Sommerbetrag
  Monat  betrag  Monat  betrag  Monat  betrag  Monat
Mark  Mark.  Mark.  Mark  –  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  ark.  Mark.
70.20  6.90  480  63r00  6|00  450  54.00  510  390  5400  510  390
3960  390  2•70  3600  3,60  2140  2700  270  180  27.00  270  180
7560001  735052  56841066  6C  4y|6°9  00]  59400%  1
57610000  56.,10  9  50400%  4890  3510  5  432  00  4200  3000
Räichs,  Gesehbl.  1878.
        <pb n="280" />
        A.  Für  die  I.

2  Für  Berlin.  Servis

7  Bezeichnun  8  »  Davon  werden  .  Davon  werden

zeichnung  der  Charge  Jähr-  Nsed..o  P  horhltlp

.  licher  lichee

—z  Servis·  Winter-  Sommer.  Servis·  Winter  ·  Sommer  ·

betrag  Monat  betrag  Monat

Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
Intendantur- Assessor,  Divisions=  etc.  Auditeur,  Divisions=
  und  Garnisonpfarrer,  Intendantur-Sekretariats=
  und  „Registraturbeamter,  Zahlmeister,
  Festungs-Inspektions-  bezw.  Fortifikations- Sekretär
  und  Büreau- Assistent,  Büreau-Vorsteher
  beim  großen  Generalstabe,  Militärge-  4
richts- Aktuar,  Korps-  und   Ober- Roßarzt,  Korps=  54000520  450001  43801  3120
Stabsapotheker,  etatsmäßiger  Stallmeister.
Marinc-  Auditeur,  Marine- Pfarrer,  Hafenbau-,
Schiffbau-  und  Maschinenbau- Oberingenieur,
Ingenieur  und  Unteringenieur,  Marinegerichts-Aktuar,
  Unterzahlmeister,  Lootsenkommandeur,
Oberlootse.
Militärküster.
Lootse.
1  Paterialienverwalter  216  0  40
Maschinist  16000  1260
Schiffsführer  beim  Lootsenwesen.  "  (  "
Steuermann
Marineküster.
12.  Büchsenmacher,  Sattler.  1260012  3|0
C.  Stallung.
3.  Für  ein  Pferd  eines  Offiziers  oder  Militärbeamten  10800000900|660  7720
Bei  mehreren  dergleichen  Pferden  für  jedes  folgende  360002  2000

4.  Für  ein  Dienstpferd  2160  180  18002160%  180
D.  Geschäftszimmer)  Wacht-  und  Arrestlokale.

5.  Geschäftszimmer  .  ..  1800000  1260  14400  14100  9|90
Für  eine  einzelne  Wacht-  oder  Arreststube  500%%00
Für  zwei  dergleichen  zusammenhängende  Lokale   49000  450  7  50
Für  drei  dergleichen  ...  144000  144001  1200  1200
Für  vier  dergleichen  ...  .  ..  .  .  .  ..  .  .  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  ...  19800  1650  1650  19800  16  5016
        <pb n="281" />
        253

 

Für  die  I.

Fär  die  Ul.

 

Für  die  .

Für  die  V.

 

klassec.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

-  Davon  werden  Davon  werden  .  Davon  werden  Davon  werden
Jähr-  lt  dr  Jähr-  Jähr-  Jähr.  hlt  pg
licer  gezahlt  pro  licher  gezahlt  pro  liher  gezahlt  pro  lher  gezahlt  pro
Servis=  Winter-.  SommerServis-.  Winter  Sommer  Servis.  Winter-Sommer!Servis..  Winter-Sommerbetrag
  Monat  betrag  Monat  betrag  Monat  betrag  Monat
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Marlk.  Marl.  Wark.
36000  35  1000249003060029  0%
144000  990  1260023  8701800  0  0  750|9000870  630
9000  870  630  810  570  7200  6900  510  6300  600  1450
72000  00  6  00  6120  5,10  5|10  5100  450  50  11  420  420
181000  150  150  1800  150  150  1440  120  120  1440  120  120
2160  180  180  2160  180  180)  21|60  180  1802160  180  180
126000  1230  8701  10800  1050  750108000  70010800  750
5400  450  450  5400  450  450  541000  450  5400  4q50  150
9000  750  9000  750  750  900  750  750  0000  750  750
144001  12001  1200  14400  1200  1200  14400  1300  12001  14400  1200  12600
198000  165060  19300  1650  16.50  98,00  1650  1650  19800  1650016|50

40
        <pb n="282" />
        Beilage  II.

254

Klasseneintheilung  der  Orte.

 

 

 

Lau-  Namen  2.2  Namen  2S
fende  der  O  der  Staaten  9  -  fende  der  Ort  der  Staaten  8  S
65¼  er  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  #  er  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  O
1  Aachen  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Aachen.  24|  Altenburg  ...  Sachsen-Altenburg  II.
2Aalen  .  .  .  .  .  .  Württemberg  ..  .  .  .  .  .  .  ..  III.  25  Altendorf  .  .  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln  III.
3Abensberg  ..  Bayern,  Reg.  Bez.  Nieder-  26  Altendorf.  Hrrußen  Reg.  Bez.  Düsselbayhen
  17W  U  Ulr  bVrff  .  .  ...  IV.
1Achern  .  .  .  .  .  .  .  Baden  IV.  27|  Altenessen  *  Reg.  Bez.  Düssel-5Adorf
  .  .  Sachsen  IAn  UZiVVVliff  .  .  .  .  .  .  .  III.
65Abaus  Preußen,  Reg.  Bez.  Münster.  28  Altenhundem.  kern  Reg.  Bez.  Arns-7
  Ahlen  .  Preußen,  Reg.  Bez.  MünsterVIUK  UuUn  GbWe  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  IV.
8Ahrensburg  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Schles-  29  Altensteig  .  .  Fele  ..........  III.
wig  IV.  30|Althengstett..  Württemberg  IV.
9  Ahrweiler  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Coblenz)V.  31|Mtkirch  Elsaß  Lothringen  .  IV.
10Aichach.  .  .  .  .  ..  Bayern,  Reg.  Bez.  Ober-  32Altötting  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberbayeen
  IV.  bayren  IV.
11Aken.  ..  ..  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Magde-  33|  Altonea  Preußen,  Reg.  Bez.  Schlesburg
  ...  IV.  wig  .  ..  A.
12  Aldingen  .  .  .  .  .  Württemberg,  Oberamt  34  Altwasser  ..  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Bres
Spaichingen  III.  llln  ..  ..  ..  IV.
13  Aldingen  .  .  .  .  .  Württemberg,  Oberamt  35Alzey  .  ..  Hessen  II.
Ludwigsbuig  ..  IV.  36  Amberg  Bayern,  Reg.  Bez.  Ober-14
  Allenberg  .  .  lirußen  Reg.  Bez.  Königs-  pfalz  u.  Regensburg.  III.
berg  III.  37|  Anklammit  An-15
  Allendorf..  prauha,  Reg.  Bez.  Casse.V.  klamer  Peene-16
  Allenstein..  7  Reg.  Bez.  Königs-  damm  .  .  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Stettin.  II.
.  .  .  ..  .  .  .  ..  IV.  38  Andernach..  Preußen,  Reg.  Bez.  CoblenzV.
17  Allenvorwerk  i  Reg.  Bez.  Königs-  39  Angerburg  .  reußen,  Reg.  Bez.  Gum-................
  III.  binnen.  .......  .  .  .  .  .  IV.
18  Alpirsbach  .  .  .  iembnn  ..........  III.  40  Angermünde.  Preußen,  Reg.  Bez.  Pots-19Alsfeld.
  .  .  .  .  .  .  Hessen  IV.  am  ..  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  III.
20|  Alslebenn  s  Reg.  Bez.  Merse-  41  Annaberg.  Sachsen  II.
...............  IV.  42  Annen  2  Reg.  Bez.  Arns-21Altburg
  .  .  .  .  .  .  zeitere  !  .  ..  lll................  IV.
22Altena  .  .  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Arns-  43|  Annweiler.  senen  Reg.  Bez.  Pfalz.LV.
berg  ..  III.  44  Ansbach  .  .  .  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Mittel-23
  Altenbecken  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Minden]  IV.  franken  II.
        <pb n="283" />
        *  Namen  2  Namen  2
der  Staaten  &amp;amp;fende  ,»  der  Staaten  E—
*  ber  drie.  und  Verwaltungsbezirke.  VH  der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  5½
45|  Apenrade  Preußen,  Reg.  Bez.  Schles-  69  Bahn  Preußen,  Neg.  Bez.  Stettin  IV.
wig  III  70Bahrenfeld  .  .  .  reußen,  Reg.  Bez.  Schles-46Aplerbeck
  .....  wr,  Reg.  Bez.  Arns-  wig  .  ..  III.
.  ..  .  .  ..  ..  .  .  ..  IV.  71Baiersbronn  .  .  Württemberg  ..  .  ..  .  .  .  .  IV.
47  Apoldda  .o  “  .......  III.  72  Baiersdorf  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Mittel-48
  Arnis  Praußon,  Reg.  Bez.  Schles-  franken  IV.
................  IV.  73  Balingen  ..  .  .  .  Württemberg  ...  .  .  .  .  .  .  III.
19Arnsberg  .  .  ..  .  prräzen,  Reg.  Bez.  Arus-  74  Ballenstedt  .  .  .  Anhalt  ...  ....  .  ..  .  .  .  ..  IV.
erg  II.  75  Bamberg  Bayern,  Reg.  Bez.  Ober-50
  Arnstadt  Schwarzb.=  SondershausenII.  franken  II.
51Arnswalde  ..  .  Preußen,  Neg.  Bez.  Frank-  76  Barbara  Preußen,  Reg.  Bez.  Trier.
furt  a.  O.  ....  ..  ..  .  ..  IV.  77  IBarby  .  .  .  .  .  ..  Preußen,  Neg.  Bez.  Magde-52
  Arolsen  Waldeeck  III.  burg  ...  IV.
53Ars  a.  Elsaß  ·  Lothringen  .  ..  .  .  ..  IV.  78  Barmbeck  ..  .  .  Hamburg  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  IV.
54Artern  ...  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Merse-  70  Barmen  .  Hrrußen  Reg.  Bez.  Düsselburg.
  .  .  ..  ..  .  .  ..  .  .  .  ..  IV...........·.....  I.
55Aschaffenbutg.Bayern,Neg.Bez.Untcri  80Bakmstcdt....  Icußcn,  Reg.  Bez.  Schlesfranken
  u.  Aschaffenburg  I.  wig  ..  IV.
56  Aschersleben.  Preußen,  Reg.  Bez.  Magde-  81Barop  .  .  .  ..  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Arns-—...
  II.  berg  IV.
57  Asperg  (Stadt).  Württemberg  IV.  82  Bartelsee,  Gr.=58Attendorn
  .  .  ..  Ve  hen,  Neg.  Bez.  Arus-  und  Klein=  reußen,  Reg.  Bez.  Brom-.
  .  ..  .  .  ..  IV.  berg  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  VV.
59  Auerbach  ..  .  .  .  en  ..............  IV.  83Bartenstein  45  Reg.  Bez.  Königs-60
  Augsburg  ...  Bayern,  Reg.  Bez.  Schwa-  berg  ...  IV.
ben  u.  Neuburg  J.  84  Bartenstein  .  .  .  Württemberg  .....  .  .  .  ..  IV.
61  Augustenburg.  Preußen,  Reg.  Bez.  Schles-  85Barth  .  .  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Stral.
wig  ..  III.  sund  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  III.
62  Aurich  .  .  .  .  .  ..  7  Landdr.  Bez.  Au-  86,  Bauerwitz  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  OppelnIV.
................  III.  87  Bayrcuth  ....  Bayern,  Reg.  Bez.  Ober-63Avold,
  St.  Elsag.  Lothringen  IV.  franken  II.
88  Bebra  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Cassel!V.
89Beeck—Busch-64
  Babenhausen.  Hessen  ..  III.  hausen  .  Prrußan,  Neg.  Bez.  Düssel.
65Bacharach  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Coblenz  IV.  dorf  ....  ...  .  .  .  .  .  .  ...  IV.
66  Backnang  Württemberg  III.  90  Beerfelden  Hesssen  IV.
67  Baden  Baden  II.  91Beeskow  .  .  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Pots-68
  Bärwalde  .  .  Preußen,  Neg.  Bez.  Frank-  dann  III.
furt  a.  b.  IV.  92|Beilngries  .  .Bayern,  Reg.  Bez.  Mittelfranken
  IV.
        <pb n="284" />
        *  Namen  2.  Gu  Namen  2
ende  ,  der  Staaten  ende  .  der  Staaten  E
der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  #
93Beilstein  .  .  .  .  .  .  Württemberg  IV.Bettenhausen.  Preußen,  Reg.  Bez.  CasseIV.
94Bekum  .  .  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Münster]  IV.  119  Beuthen  O.  S.  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln]  II.
95  Belgard  .  .  .  .  ..  Preußen,  Neg.  Bez.  Cöslinj  IV.  120Beuthen  a.  O.  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Liegnitzj  IV.
o6  Belgern  .  .  .  .  ..  it  Reg.  Bez.  Merse-  121  Biberach  Württemberg  III.
.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  IV.]Biebrich  und
97  Belzig  .  ..  rlurgeg  ,  Reg.  Bez.  Pots-  Mosbach  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Wiesam
  .  ......  ..  .  ..  .  ...  IV.  badern  II.
98Bendorf4  reußen,  Reg.  Bez.  Coblen)!.  123.  Bielefeld.  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Minden1.
99Benedictbeuern.  Bayern,  Reg.  Bez.  Ober-  1124  Biesdorf.  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsbayrn
  IV.  dam,  Kr.  Niederbarnim.  II.
100  Benratt.  .  .  Prcuhen,  Reg.  Bez.  Düssel.  125|Bietigheim  ...  Württemberg  III.
................  IV.  126  Billwärder  a.
101Bensberg  .  .  .  .  .  *  Reg.  Bez.  CölnV.  Bille  Hambureg  IV.
102|  Bensheim.  Hesseen  II.  127  Bingen  Hessen  II.
103Bentheim  .  .  .  .  .  Preußen,  Landdr.  Bez.  Os-  128  Birnbaum  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Pose  IV.
nabrük  IV.y  Bischofswerda.  Sachsen  ..  IV.
104  Berching  ..  Bayern,  Reg.  Bez.  Mittel-  130  Bischweiler  .  Elsaß-Lothringeen  III.
franken  IV.31  Bissingen  .  Württemberg,  Oberamt
105  Berchtesgaden.  Bayern,  Reg.  Bez.  Ober-  «  Ludwigsburg»......  IV.
bayen.  III,r32  Bitburg.  Preußen,  Reg.  Bez.  Trier
106,Bergedorf  Hamburg  ...  IV.  133Bitsch.  .  .  .  .  .  .  .  Elsaß  ·  Lothringen  .  ...  .  ..  IV.
107  Bergen  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Cassel!IV.  134.Bitterfeld.#  Preußen,  Reg.  Bez.  Merse-108
  Bergen  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Stral-  burg  IV.
sund  ..  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  ..  III.  135  Blankenburg.  .  Braunschweig.  .  ..  ..  .  ...  IV.
109  Bergzabern  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Pfalzs/  IV.  s136  Blasewitz  dbe
110  Berfhe  mit  der  Dresden).  Sachsen  III.
vereinigten  Ar-  137  Blasien,  St.  .  Baden  ..  .........  ....  IV.
tillerie-und  In-  138  Blaubeuren  .  .  Württemberg  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  IV.
genieurschule  -  Reg.  Bez.  Pots-  139  Blieskastl.  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Pfalz.)V.
................  A.  140  Blume  .  .  .  ..  Preußen,  Landdr.  Bez.
111  Berlinchen  rrn  Reg.  Bez.  Frank-  Hildesheim  ........  ...  III.
furt  a.  O.  ..  .  .  ...  .  .  ..  IV.  141  Bocholt  .  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  MünsterI.
112  Bernau  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Pots-  142  Bochum  .  .  .  .  .  .  Hrruben,  Reg.  Bez.  Arus.
am  ..  ..  ..  ..  .  ...  .  ...  IV.·...............  II.
113  Bernburg  .  .  .  ..  Anhalt  ..  ..  ..  .  .  ...  .  ...  II.  143  Böblingen.  .  ..  iecie  III.
114  Berncastel  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Trier/  III.  144  Bönnigheim  ..  Württemberg  ....  ..  .  ...  III.
115  Bernstadt  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslaus  IV.  145Böttchershöf-116Besigheim.
  .  .  ..  Württemberg  III.  chen  (bei  Kö-117
  Bessungen.  Hessen  ...  I.  nigsberg  i.  Pr.)  Preußen,  Reg.  Bez.  Königsberg
  II.
        <pb n="285" />
        —  257  —
Namen  e  gu-  Namen  38
sende  der  Staaten  sende  der  Staaten  E
-  der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  *  der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  6%
146  Bogutschütz  mit  172  Breisach  ..  .  .  ..  Baden  IV.
Zawodzie.  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppelln  IV.73|Bremen•=  Bremen  A.
147|  Bojanovo.  Preußen,  Reg.  Bez.  PosenIW.4Bremerhaven.  Bremen  .  .  ..  II.
148Boitzenburg  ..  Mecklenburg  -  Schwerin  ..  IV.  1756  Bremervörde.  .  Preußen,  Landdr.  Bez.
149  Bolchen  Elsaß-Lothringen  IV.  Stade  IV.
150|  Bolkenhain  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  LiegniWW.Breslaur  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslau
151  Bommels-Vitte  Preuhen/  Reg.  Bez.  Königs-  177  Bretten  .  .  .  .  ..  Baden  .  .  .  ...  .....  .  ...  IV.
................  Il.  178Br1ePreußen,RegBszIcslanIT.
152Bonn......·.  Preußen,  Reg.ch.Coln.I.  179  Briebniz  bei
153Bopfingen.  .  .  .  Württemberg  ...  ..  .  .  ...  III.  Dresden).  Sachsen  III.
164  Boppard  .  .  .  ..  Preußen,  Neg.  Bez.  Coblenz/  IV.  s180  Brilon  ..  .  .  .  ..  reuhen,  Reg.  Bez.  Arns-155|
  Borbeck  .  *“-  Reg.  Bez.  Düssel-  berg  IV.
.  .  .  .  .  .  .  .  ..  III.81  Britz(b.  Berlin)
156  Borken  .  Preuza,  Reg.Bez  Münster  IV.  mit  Buschkrug  Pren  Reg.  Bez.  Pots-157
  Borna  Sachsen  III.  dam  ..  ..  ..  ..  ..  ..  .  ...  II.
158  Bornheim  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Wies-  182  Brötzingen  ..  .  Baden  ..  ..  .  .  .  .  ...  ..  ..  IV.
baden  II.  183  Broich  Preußen,  Reg.  Bez.  Düssel=159
  Bosatz  mit  dorf,  Kr.  Mülheim  a.  d.
Shloß  Rati-  Nuhr  IV.
.  .  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln,  II.  184/  Bromberg.  Wenben,  Reg.  Bez.  Brom-160
  Wor  en—  berg  II.
Nämnglsburg  Prrußo,  Neg.  Bez.  Pots-  185  Bruchsal..  Baden  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  .  .  ..  III.
................  II.  1861Bruck  (Fürsten-161
  Brackenheim.  romernien  ..........  IV.  feld)  ..  Bayern,  Reg.  Bez.  Ober-162
  Brake  .  ..  Oldenburg  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  IV.  bayren  III.
163  Brakel  ...  .  .  ..  Preußen,  Neg.  Bez.  Minden]  IV.  187  Bruh  (Schloß).  Preußen,  Reg.  Bez.  Cölns  IV.
164  Bramstedt  .  .  .  .  Preußen,  Neg.  Bez.  Schles-  188  Bublitz  Preußen,  Reg.  Bez.  Cöslin  IV.
wig  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  ...  IV.  s189  Buchau  .  .  .  .  ..  Württemberg,  Oberamt
165|  Brandenburg  Prrußen,  Reg.  Bez.  Pots-  Riedlingen  III.
...  II.  s  190  Buchholz  ..  .  .  .  Sachsen  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  IV.
166Braunfels.  .  ..  Pahen,  aicc.  Bez.  Coblenz.  191  Buchsweiler  .  Elsaß-Lothringen  .  .  IV.
167|  Braunsberg  Preußen,  Reg.  Bez.  Königs-  192  Buckau  (bei
bereg  .  .  ..  III.  Magdeburg).  Verufn,  Neg.  Bez.  Magde-168.Braunschweig
  Braunschreig  ..........  l.  ing..........·.....  ll.
169Bkcckekfeld..Prcußcn,NcgVez.AI·ns-  193Budissin
berg  IV.  (Bautzen)  ..  .  Sachsen  II.
170  Bredow  ..  .  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Stettinj  IV.  194  Bückeburg.  .  .  .  Lippe  -Schaumburg  .  .  .  ..  III.
I71  Bredstedt  Preußen,  Neg.  Bez.  Schles-  195  Bühl  .  .  Baden,  Bezirksamt  Bühl.V.
wig  IV.  196  Bünde  .  .  .  .  ..  .Preußen,  Reg.  Bez.  Minden]  IV.
        <pb n="286" />
        Lau-  Namen  S  Lau-  Namen  2
fende  der  Ort  der  Staaten  fende  der  Ort  der  Staaten
“8#  er  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  25  %“  er  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  w
197  Büren  .  .  .  .  .  .  .  Preußen,  Neg.  Bez.  Minden]/  IV.  222Cannstatt  .  .  .  .  .  Württemberg  II
198  Bürstadt  Hessen  IV.  223Canth.  .  .  .  .  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.Breslau
199Bütow  .  .  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Cöslinj  IV.  s  224Cappeln  .  .  .  .  .  .  Preußen,  Neg.  Bez.  Schles-200
  Bützow.  Mecklenburg.  Schwerin.1I.  wig  IV.
201  Bunzlau..  Preußen,  Reg.  Bez.  Liegnitlll.  5Carlshafen  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Cassel!)  IV.
202  Burbach—  226|  Carolinenhof.  Preußen,  Reg.  Bez.  Königs-Mahlstatt..
  Preußen,  Reg.  Bez.  Trierl.  berg,  Landkr.  KönigsbergI.
203  Burg  Preußen,  Neg.  Bez.  Magde-  227Cassel  mit
burg  ..  III.  Wilhelmshöhe  Preußen,  Neg.  Bez.  Cassel]  J.
204  Burg  .  .  .  .  .  .  ..  re  Reg.  Bez.  Düssel.  228  Caubrng  Preußen,  Reg.  Bez.  Wies-  ·
................  IV.  baden  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  IV.
205  Burg  .  .  .  .  .  .  ..  pihen  Neg.  Bez.  Schles-  229Celle  .  .  .  .  .  .  .  .  .  Preußen,  Landdr.  Bez.  Lünewig
  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  IV.  urg  ...  II.
206  Burgdorf  .  .  .  .  .  Preußen,  Landdr.  Bez.  Lüne-  230Cham  .  .  .  .  .  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberbureg
  .  .  .  .  .  ..  IV.  pfalz  u.  Regensburg7
207  Burghausen  ..  Bayern,  Reg.  Bez.  Ober-  231Charlottenbahn
  .  .  ..  III.  brunn.  .  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslaus  IV.
208|  Burglengenfeld  Bayern,  Reg.  Bez.  Ober-  232  Charlottenburg
pfalz  u.  Regensburg.  mit  Unter-209
  Burgstidt  .  Sachsen  IV.  schleuse  .  .  Prruße,  Reg.  Bez.  Pots-210
  Burgsteinfurt.  Preußen,  Reg.  Bez.  Münster.  daaann  J.
211  Burpheid  .....  P1cnßcu,  Neg.  Bez.  Düssel-  233  Chemmitz  Sachsen  J.
dorf  ..  .  .  ...  .  .  .  .  .  .  .  ..  IV.LClausthal  Preußen,  Landdr.  Bez.  Hil-212|Burtscheid
  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Aachen  1.  deshrm  IV.
213  Butzbach  Hessen  .  III.  235Cleve  Prrua,  Reg.  Bez.  Düssel-214.
  Buxtehude  Preußen,  Landdr.  Bez.  dorf  ..  .  .  ....  .  ...  .  .  ..  III.
Stadde  IV.R:Cloppenburg  Oldenburg  ..  ..  ..  .  .  .  .  ..  IV.
237Coblenz  ..  .  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Coblen.
215  Calau  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Frank-  238  Coburg  Sachsen-Coburg.  Gotha.1.
furt  a.  ...  ..  .  .  .  .  ..  IV.  239  Coche  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Coblenz)  IV.
216  Calbe  a.  S.  Preußen,  Reg.  Bez.  Magde-  240  Cölledd  Preußen,  Reg.  Bez.  Merse-.
  burg»............·  III.  burg.  ...  .....  ...  .  .  ..  IV.
217  Callnberg  Sachsen  IV.CöI#  n  mit  Deutz  Preußen,  Reg.  Bez.  CSöln..
218  Calww..  Württemberg  ..  III.  s  242Cöpenick  ..  .  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Pots-219
  Camberg  Preußen,  Reg.  Bez.  Wies-  am  ..  .  .  .  ..  ...  ..  .  ...  III.
baden  IV.  243Cörlin  .  .  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Cöslin]  IV.
220  Cammin...  Preußen,  Reg.  Bez.  Stettin  Iy.244|Coesfeld.  4  Preußen,  Reg.  Bez.  RünsterII.
221  Campe  (bei  245  Cöslin  Preußen,  Reg.  Bez.  Cöslinn  II.
Stade)  Preußen,  Landdr.  Bez.  246  Colberg  Preußen,  Reg.  Bez.  Cöslins  II.
Stade.  ..  ...  ..  .  ..  .  .  ..  IV.
        <pb n="287" />
        Namen  2.  g-  Namen  2..
u  der  Staaten  sende  ·  der  Staaten
*  der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  9n  der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  O
247Colditz  ..  .  .  .  ..  Sachsen  IV./272Oaber  (Stadt).  Preußen,  Reg.  Bez.  StettinV.
248  Colmar  .  ..  Elsaß-Lothringen  II.  273|  Dacha.  Bayern,  Neg.  Bez.  Ober-249Constadt
  .  .  .  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  OppelnIV.  bahern  ..  IV.
250  Constanz  .  .  .  Baden  II.  J274Dahlem  .  .  .  .  ..  rußen  Reg.  Bez.  Pots-251|
  Corbach  .  ..  Waldecck  IV.  kdan  .  ..  III.
252Cosel  .  .  .  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppelu]  III.  2751Dahlen.  .  .  .  .  ..  Sachsen  IV.
253  Cotta  (bei  Dres-  276-Dahlhausen  ir,  Reg.  Bez.  Arnsden)
  Sachsen  III.  berg  ..  IV.
254Cottbus  Preußen,  Reg.  Bez.  Frank-  277|  Dahme  (Stadt)  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsfurt
  ado  ...  II.  am  .  .  .  .  ...  ..  .  ...  ...  IV.
255|  Cracau.  Preußen,  Reg.  Bez.  Magde-  278  Dambach  .  .  Elsaß-Lothringen,  Kreis
burg  .  ..  IV.  Schlettstadt  ...  .......  IV.
256  Crailsheim  ..  Württemberg  III.  9|  Oamm,  Alt=  Breußen,  Reg.  Bez.  Stettin.
257|/Craz  ..  se  Bez.  Königs-  280  Dannenberg  Preußen,  Landdr.  Bez.
................  IV.  Lüneburg  ..  ..  .  .  .  .  .  .  IV.
258Crefeld  ..  .  .  .  .  .  3  Reg.  Bez.  Düssel-  281  Danʒig  mit
................  J.  Langfuhr  und
259  Creglingen  aenrär  .  .  .  ..  .  .  ..  III.  Neufahrwasser  Preußen,  Reg.  Bez.  Danzig  I.
260  Creuznach  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Coblen  IIlI.282|  Darkehmen  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Gum-261
  Crimmitzschau  Sachsen  II.  binnen  IV.
262  Crivitgz  .  .  Mecklenburg.  Schweri..  283/  Darmstadt  Sesseen  .  ..  J.
263  Eronberg  “  Preußen,  Reg.  Bez.  Wies-  284|Deckenpfronn  Württemberg  ..  .  .  .  .  .  .  .  IV.
badern  IV.  285  Deggendorf..  Bayern,  Neg.  Bez.  Nieder-264
  Crone,  Deutsch-  Preuhen  Nes.  Bez.  Marien.  bayrn  IV.
werderr  .  ..  III.  286Deidesheim  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Pfalz.  IV.
265  Crone,  Poln.=  Hrruße  Neg.  Bez.  Brom-  287Delitzsch  ..  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Mersebberg
  ...  IV.  burg  ..  III.
266  Cronenberg  w„  Reg.  Bez.  Düssel-  288  Demmin  Preußen,  Reg.  Bez.  Stettinndcll.
................  IV.289Dcssau.......Clnlmlt...............11
267Cwssena.O.  Preußen,  Reg.  Bez.  Frank.  290|  Detmold.  4  Lippeon  —  III.
furt  a.  b.  III.  291  Deut,  s.  Cöln.
268  Cüstrin  Preußen,  Reg.  Bez.  Frank-  292  Dieburg  ..  Sessen  III.
furt  a.  dd.  II.  293  Diedenkoofen
269  Culm  mit  (Thionville).  Elsaß-Lothringeen  ..  II.
Fischereidorf.  Preuhen  Nes.  Bez.  Marien-  294Dietenheim  .  .  Württemberg  ..  ..  ..  .  .  ..  IV.
werden  III.9  Diez  mit
270  Gurhaven  mit  Oranienstein.  Preußen,  Neg.  Bez.  Wies-Ritzebüttel..
  Hamburg  .  .  ..  III.  badern  III.
271  Czarnikau..  Reg.  Bez.  Brom-  296  Dieuze  .  .  .  Elsaß  ·  Lothringen.  ..  .  .  .  .  IV.
................  IV.
Reichs,  Gesehbl.  1878.  50
        <pb n="288" />
        260

 

 

 

 

*  Namen  2  gu-k  Namen  2.
ende  der  Staaten  fende  der  Staaten  m  -
*  der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  ber  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.
297Dillenburg  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Wies-  323  Düben  .  .  .  .  .  .  e  Reg.  Bez.  Mersebaden
  IEu  ]n  U  w  w  wcutuimciunbtm  bhZe]  ..  .  ..  .  .  ..  .  .  .  .  ..  III.
298Dillingen  .  .  .  ..  Bayern,  Reg.  Bez.  Schwa-  324  Dülken  .  .  .  .  ..  u1  Reg.  Bez.  Düsselben
  und  Neuburg  ..  II  111U0B[[11[11110ss2f88s  ...  IV.
290  Dillingen.  Preußen,  Neg.  Bez.  Trie.  325Dülmen  Pe  #  n  IV.
300  Dinkelsbühl  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Mittel-  326  Düren  Preußen,  Reg.  Bez.  Aachen1I.
franken  IV.327|Dürkheim  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Pfalz..
301  Dinslaken  Mürußen  Reg.  Bez.  Düssel-  328  Dürrmenz  Württemberg  IV.
dorf  ....  ...  .  ..  ..  .  ...  IV.  32s9  Düsseldorf  ..  e  Reg.  Bez.  Düssel-302|Dippoldiswalde
  Sachhsen  IWV  H  drr  ..  J.
303Dirschau  .  .  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Danzig  IIIL.,  330  Duisburg  0  Reg.  Bez.  Düssel-304|Oittersbach
  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslaslb.i:e1i11i1i  ii  Hiii...  II.
305  Doberaun  Mecklenburg.  Schwerin.II.  331  Durlach  .  .  .  Se  .  .  ..  III.
306  Oockenhuden.  Preußen,  Reg.  Bez.  Schles-  332  Oyhernfurth.  Preußen,  Reg.  Bez.  BreslausWV.
wig  IV.
307  Döbeln  .  .  .  .  .  .  .  Sachsen  .  ..  ..  .  .  ...  ....  III.  J333Eberbach  ..  .  .  .  Baden  III.
308  Dömiitz  .  .  .  .  .  ..  Recklenburg.  Schweri  III.  334  Ebersberg.  .  .  .  .  Bayern,  Neg.  Baz.  Ober-309
  Dom  Kiez  (bei  bayrn.  IV.
Brandenburg)  Preußen,  Reg.  Bez.  Pots-  335|Eberstadt  Hessen  ...  IV.
dam  ..  .  .  .  ..  ..  ...  ..  ..  II.336  Eberswalde  wrußm,  Reg.  Bez.  Pots-310
  Oonaueschingen  Baden  III.  daan  III.
311  Oonauwörth.  Bayern,  Reg.  Bez.  Schwa-  337  Ebingen  .  .  .  .  ..  Württemberg  IV.
ben  und  Neuburg  ..  III.“  338Eckernförde  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Schles-312
  Dornhan  Württemberg  ..  IV.  wig  III.
313Dorp  .  .  ..  .  .  ..  rßen  Reg.  Bez.  Düssel-  339  Edenkoben  ...  Bayern,  Reg.  Bez.  Pfalz..
f................  IV.340Egeln.-......  Preußen,  Reg.  Bez.  Magde-314
  Dorsten  .  Hreußtn,  Rc  Bez.  Münste!WWiO  G  G  PbfPffptfüüüüll  ⅞  ududsds..  IV.
315  Dortmund  Preußen,  Reg.  Bez.  Arns-  3411  Ehingen  Oberamt
berg  ..  J.  EChingen  IV.
316  Dramburg  Pranha,  Reg.  Bez.  Cöslin  IV.342Ehrenbreitstein  Preußen,  Reg.  Bez.  Coblen  J.
317|Dresden  Sachsen  A.  343äEhrenfeld  Preußen,  Reg.  Ber  6650.
318  Driburg  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Minden  W.  Landkr.  Cöln.  III.
319  Driesen  .  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Frank-  344  Chrenfrieders.
furt  a.  O.  ..  .  .  .  .  .  .  ...  IV.  .  ldorf  .  .  .  .  .  .  .  .  Sachsen  IV.
320  Drossen  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Frank-  345  Gorl#een  .....  Sachsen  III.
furt  a.d  .  .  ..  III.  346  Eichstädt  .  .  .  .  ..  Bayern,  Reg.  Bez.  Mittel.
321  Duderstadt  .  Preußen,  Landdr.  Bez.  Hil.  franken  IV.
deshem  IV.  347  Eilenburg  ..  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Merse-322Dudweiler
  Preußen,  Reg.  Bez.  Trierr!  17.  burg  .  ..  III.
lb
        <pb n="289" />
        2  Namen  2  gu-  Namen  2
ende  der  Staaten  Eäind=  der  Staaten
-  der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  5%  der  Orte.  und  Verwaltungsbezirkt.
348  Einbecck  Preußen,  Landdr.  Bez.  Hil-  374  Erkelenz  ..  .  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  AachenII.
desheem  III  1675Erlangen.  Bayern,  Reg.  Bez.  Mittel.
349  Eisenach  ..  .  ...  Sachsen  -  Weimar  .  ..  .  .  .  .  II.  franken  III.
350|Eisenberg  Sachsen-Altenburg  IV.  376  Ernstthal  .  .  .  .  .  Sachsen  .  .  .  .  ..  .  .  ...  ...  III.
351|  Eisleben  Preußen,  Reg.  Bez.  Merse-  377  Ersteii  ..  Elsaß  Lothringen  IV.
burg  III.Eschenbach  ..  Bayern,  Neg.  Bez.  Ober-352|Elberfeld¼.
  w  Reg.  Bez.  Düssel-  pfalz  und  Regensburg.
.  ..  ..  ...  .  .  ..  J.  379  Eschwege  ...  Preußen,  Neg.  Bez.  Casse.l.
353|  Elbing  Prnßan,  Reg.  Bez.  DanzigI.  380|  Eschweiler  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  AachenII.
354  Ellingen  ..  .  .  ..  Bayern,  Neg.  Bez.  Mittel-  381  Essen  ren  Reg.  Bez.  Düssel.
franken  .  ..  IV.  dorf  ..  ...  ..  .....  .  .  ..  J.
355Ellwangen  382|  Eßlingen  Württemberg  ..  III.
(Stadtt).  Württemberg  .  III.  383  Ettlingen  ..  .  .  .  Baden  .  ..  III.
356Elmshorn  .  ...  Preußen,  Reg.  Bez.Schles-  384  Eupen  Preußen,  Reg.  Bez.  Aachennd.
wig  ...  IV.  385  Euskirchen  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Cölns  IV.
357  Elsterberg  ...  Sachsen  IV.  386  Eutin  .  .  .  .  .  .  ..  Oldenburg  ..  ..  ...  .  .  .  ..  IV.
358Eltvillel..  Preußen,  Reg.  Bez.  Wies-  387  Erin  r  Neg.  Bez.  Brombadeern
  III.  berg  IV.
359  Elze  Preußen,  Landdr.  Bez.  388  Eydtkuhnen  Pr#hen,  Reg.  Bez.  Gum-Hildesheinm
  ...  IV.  binnen  III.
360  Emden  Preußen,  Landdr.  Bez.  Au-  389|  Eylau,  Preuß.=rigg
  .  .  ..  III.  (Stadt)  ..  wiren  Bez.  Königs-361
  Emmendingen.  Baderrn  IV.  bereg  IV.
362  Emmerich.  .  .  ..  lrue  Reg.  Bez.  Düssel-  390|  Eylau,  Deutsch-  Prahen,  Res.  Bez.  Marien.
—..  .  .  ..  IV.  werdrer  ..  IV.
363Ems  .  ...  ..  .  ..  rorhn  Reg.  Bez.  Wiesbadeer
  II.
364ngen  Baden  IV.1  Falkenberg
365  Engers.  Preußen,  Reg.  Bez.  Coblenz!I.  O.  S.  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppelnt  .
366  Eningen.  Württemberg  III.  392  .Elsaß  ·  Lothringen  .  .  .  .  ..  IV.
367  Ensisheim.  .  .  ..  Elsaß  ·  Lothringen.  .  .  .  .  ..  IV.  3093  ..  Sachsen  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  IV.
368  Eppendorf.  .  .  .  Hamburg  .  ..  .  ...  .  .  .  ..  IV.  394  Preußen,  Reg.  Bez.  Cassel!IV.
369  Eppingen.  Baden  IV.  Württemberg  III.
370  Erbach  .  .  .  .  .  ..  Hessen  IIVU1596  Württemberg  III.
371  Erbendorf-...  Bayern,  Reg.  Bez.  Ober-  397
pfalz  und  Regensburg.  Schleß.  ......  Preußen,  Reg.  Bez.  Brom-372
  Erding  Bayern,  Reg.  Bez.  Ober-  ere  .  ..  IV.
bayern  .  .  .  .  ..  .  ...  .  ..  IV.Finsterwalde  Preußen,  Reg.  Bez.  Frank.
373|  Erfurtt.  Preußen,  Reg.  Bez.  Erfurt  furt  a.  O.  ..  .  .  ..  .  .  .  ..  IV.

 

 

 

 

 

 

50
        <pb n="290" />
        Lau-  Namen  2  ge-  Namen  2
fende  der  Staaten.  8  ende  4  der  Staaten  E
"  der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  nu““  ber  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  #“
399  Flatow  mit  424  Freysing  Bayern,  Reg.  Bez.  Ober-Vorwerk
  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Marien-  bayern  ....  .  ..  ..  .  ...  III
werder  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  IV.  425|  Freyung  Bayern,  Reg.  Bez.  Nieder-400|
  Flensburg  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Schles-  bayhen  IV.
wig  ...  J.  426  Friedberg  Bayern,  Reg.  Bez.  Ober-401
  Flottbeck,  Groß-  bayrrnn  ...  IV.
und  Klein=  mit  427  Friedberg  Hessen  III.
Teufelsbrück.  Preußen,  Reg.  Bez.  Schles  ·  428  Friedeberg  i.  N.  Preußen,  Reg.  Bez.  Frank.
wig  .  .  .  .  .  ....  ..  .  ..  ..  III.  furt  a.  O.  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  IV.
402  Forbach  Elsaß  ·  Lothringen.  .  ..  .  ..  IIFriedeberg  a.  Q.  Preußen,  Reg.  Bez.  Liegnig]  IV.
403  Forchheim  .  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Ober-  430  Friedenau  (bei
franken  IV.  Berlin)  *  Reg.  Bez.  Pots-404
  Forchtenberg  Württemberg  ..  IV.  daaaa  II.
405  Forst  .  .  .  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Frank.  431  Friedingen.  .  .  .  Württemberg,  Oberamt
furt  a.  O.  ..  .  .  .  ..  .  .  ..  III.  Tuttlingen  IV.
406  Frankenberg  .  Preußen,  Reg.  Bez.  CasseV.  4  Friedlanda.Alle  *-  Bez.  Königs-407
  Frankenberg  .  Sachsen  II  111ii4¼44KKrg  A  .  ...  IV.
408  Frankenhausen  Schwarzburg-RudolstadtVV.t=  Friedland  v  niiig  Suriid  .....  III.
409  Frankenstein  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslannlly.yt4uFriedrichsfelde
410  Frankenthal...  Bayern,  Reg.  Bez.  Pfalz.].  mit  Carlshorst  Preußen,  Reg.  Bez.  Pots-411
  Frankfurt  a.  O.  Preußen,  Reg.  Bez.  Frank.  dam,  Kr.  Niederbarnim.  III.
furt  a.  O.  .  .  .  ...  .  .  ..  J.  435  Friedrichshafen  Württemberg  III.
412  Frankfurt  a.  M.  436  Friedrichshagen  **-  Reg.  Bez.  Potsmit
  Bockenheim  Preußen,  Reg.  Bez.  Wies-  dam  .  .  .  .  ..  ..  ...  .  .  ...  III.
badern  ..  .  ..  A.  437  Friedrichsort.  Reg.  Bez.  Schles-413
  Franzburg.  Preußen,  Reg.  Bez.  Stra081  1  606060606060  .  .  .  ...  III.
sund  IV.t  Friedrichstadt..  iWiWo,  Reg.  Bez.  Schles-414
  Fraulautern  .Preußen,  Reg.  Bez.  TriersUl.RAäüetlttthsss  .  .  .  .  ..  ..  .  .  ..  .  ...  IV.
416  Fraustadt  .  .  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  PosenIII.]it•9  Friedrichsthal.  Prrhhena  Reg.  Bez.  Trier  IV.
416  Freiberg  Sachsen.  II.44Friesacck  Hreußo,  Reg.  Bez.  Pots-417
  reiburg  Preußen,  Neg.  Bez.  Breslaulll.3+,.]MM]  Q  iiEi4  ..  ......  ...  ...  IV.
418  Freiburg  a.  U.  Preußen,  Reg.  Bez.  Nerse  441Fritzlar  .  .  .  .  .  .  .  rn  Neg.  Bez.  Cassel!  IV.
burg  .  .  .  IV.  442  Frohburg  .  .  .  ..  Sachsen  IV.
419  Freiburg  ..  Baden  II.  443  Fürstenberg.  .  .  Mecklenburg  ·«  Strelitz.  .  .  .  .  IV.
420  Freienwaldea.  O.  Preußen,  Reg.  Bez.  Pots-  444  Fürstenwalde  reußen,  Reg.  Bez.  Frankdnn
  III.  furt  a.  O.  ..  ..  ..  .  .  .  ..  III.
421Freienwalde  ..  Preußen,  Neg.  Bez.  Stettinj  IV.  s445  Fürth  .  .  .  .  .  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Mittel.
422  Freistadt  Preußen,  Reg.  Bez.  LiegnigIV.  franken  II.
423  Freudenstadt  .  Württemberg  .  ..  III46  Füssen  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Schwaben
  und  Neuburg  .  .  IV.
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        Namen  2  Namen  2
ende  der  Staaten  sende  .  der  Staaten  “
der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  6  der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.
447  Fulda.  .  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Cassel  III  471|  Genthin  rrußen,g.  Bez.  Magde-448
  Furth  i.  W...  Bayern,  Reg.  Bez.  Ober-  burg  IV.
pfalz  und  Regensburg.  ./  IV.  472  Gera  .  .  .  .  .  .  .  .  Neuß  j.  L.  ...  .  ..  ..  .  .  ..  II.
449  Furtwangen  ..  Baden  ...  ....  ....  .  ...  IV.  473Gerau,  Groß.  Hessen.  .  .  ....  .  .  ..  .  .  ...  IV.
4746eringswalde.  Sachsen  ..  IV.
450|  Gadderbaum.  Preußen,  Reg.  Bez.  Minden.  II.  475  Germersheim  Bayern,  Reg.  Bez.  Pfalz.
451|  Gaildorf.  .  Württemberg  IVW.R½ernsbach  Baden  IV.
452|  Gardelegen  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Magde-  477|Gernsheim.  Hessen  ................  III.
urg  ...  III.  478Gerresheim.  Breußen  Reg.  Bez.  Düssel.
453|  Garding  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleddorrr  ..  IV.
wig  IV.4evelsberg.  prhe,  Reg.  Bez.  Arns-454Garmisch
  ereg  ..  .  .  .  ..  IV.
(Werdenfels).  Bayern,  Neg.  Bez.  Ober-  480  Geyer  .  .  .  .  .  .  .  Sachsen  .  ..  .  ..  .  .  ..  .  .  ..  IV.
bayren  IV.Giebichenstein.  Preußen,  Reg.  Bez.  Merse-455|
  Garz  a.  O.  Preußen,  Reg.  Bez.  Stettinn  I.  burg  .  ..  IV.
456  Gau-Algesheim  Hessen  ..  IV.2  Gießen  Hesse..  II.
457  Gebweiler  -  483|  Gingen  Württemberg  III.
Sulz  .  .  .  .  ...  Elsaß  ·  Lothringen  II.  484  Gladbach  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Düssel-458Gechingen
  .  .  .  .  Wuͤrttemberg  ..  .  .  .  .  .  .  ..  IV.  dorf,  Kr.  Gladbach  II.
459  Geestemünde  Preußen,  Landdr.  Bez.  485  Gladbach.  Preußen,  Reg.  Bez.  Cöln,
Stadteaa  ...  II.  Kr.  Mülheim  a.  RN..
460|Geestendorf  Preußen,  Landdr.  Bez.  486  Glatz  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.Breslaul.
Stadea  II.  487  Glauchau  .  .  .  .  .  Sachsenrn  ..  II.
461  Geilenkirchen.  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Aachen]  IV.  s  488Gleiwitz  ..  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppelns  II.
462  Geiselhöring  ..  Bayern,  Reg.  Bez.  Nieder-  489/  Glogau,  Groß-  Preußen,  Reg.  Bez.  Liegni.
bayren  IV.Glogau,  Ober-Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln  V.
463  Geisenheim  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Wies-  491  Glückstadt  .  -.  Reg.  Bez.  Schlesbadern
  IV.  wig  .  ..  III.
464  Geislingen  .  .  .  Wurttemberg,  Oberamt  492  Gmünd  .  .  Württemberg,  Oberamt
Geislingen  III.  Gmünd  ..  II.
465  Geislingen...  Württeniberg,  Oberamt  493  Gnesen  .  .  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Brom-Balingen
  IV.  berg  III.
466  Geithain  Sachsen  III.  494  Gnoien  .  .  .  .  .  .  Mecklenburg.  Schwerin
467  Geldern  .  .  .  .  .  .  iirue  Reg.  Bez.  Düssel.  495|  Goar,  St.  Hreußen,  Reg.  Bez.  Coblen.
dorf  ..  .  ...  ..  ..  ..  .  .  ..  IV.  496  Goaröhausen,
468/  Gelnhausen  Pehen,  Reg.  Bez.  Cassel!V.  St.  Preußen,  Reg.  Bez.  Wies-469ä
  Gelsenkirchen  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Arns-  baden  IV.
bereg  III.  497  Göppingen  .  .  .  Württemberg  ..  .  .  .  .  .  .  ..  III.
470|  Gemünden  ..  Bayern,  Reg.  Bez.  Unter-  498  Görlig  Preußen,  Reg.  Bez.  Liegnitzl  II.
franken  u.  Aschaffenburg]V.
        <pb n="292" />
        Namen  2.  b  Namen  o

ende  der  Staaten  7fende  der  Staaten

der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  #

499  Gößmit  .  .  .  Sachsen  ·  Altenburg  .  .  .  ..  IV.  s528  Großalmerode.  Preußen,  Neg.  Bez.  Cassell  IV.

500|  Göttingen.  .  .  Preußen,  Landdr.  Bez.  529  Großbottwar  Württemberg  III.
Hildeshe  II  530|  Großenhain  .  .  Sachsen  III.

501  Goldap..  Preußen,  Reg.  Bez.  Gum-  531  Großsachsenbinnen
  IV.  hei...  Württemberg  III.

502  Goldberg  Preußen,  Reg.  Bez.  Liegnit  VW.32|  Grottkau.##  Preußen,  Reg.  Bez.  OppelnII.

503|  Gollnom...  Preußen,  Reg.  Bez.  Stettinn  LUlI.,33Grünberg  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Liegnitz1I.

504  Gonsenheim.  Sessen  IV.  534  Grünberg  Hesseen  IV.

505  Goslar  Preußen,  Landdr.  Bez.  Hil-  535|  Grünstadt  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Pfalz..
desheim  ..  ..  ..  ..  .  .  ...  III.  536Gruna  (bei

506  Gostynyn  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Posen]  IV.  Dresden).  Sachsen  III.

507  Gotha  .  .  Sachsen-Coburg.  Gothal.  537/  Grunewald,

508Gottesberg  Preußen,  Reg.  Bez.BreslauI.  Schloß  (bei

509|  Grabow  a.  O.  Preußen,  Reg.  Bez.  Stettinn  III.  Berlin)  mit

510|  Grabob...  Mecklenburg.  Schwerin.  Paulsborn  rßen,  Reg.  Bez.  Pots-511|

  Gräfratt...  Preußen,  Reg.  Bez.  Düssel=  dami  ..  ..  ...  .  .  ...  ..  ..  II.
dorf  ..  .  .  .  ..  .  .  ...  .  .  ..  III.  538  Guben  Preußen,  Reg.  Bez.  Frank.

512|  Grätz  (Stadt).  Preußen,  Reg.  Bez.  MosenV.  furt  a.  O.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  II.

513  Gransee  .  .  .  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Pots-  539  Güglingen  .  Wirttemberg  III.
dam  ..  .  .  ..  .  ..  .  ..  .  .  ..  IV..40|  Günzburg  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Schwa-514

  Graudenz  .  .  Preußen,  Reg.Bez.  Marien-  ben  und  Neuburg  III.
werder  ..  II.  541  Güstrow.  Mecklenburg.  Schwerin.

515|  Grebenstein.  Preußen,  Reg.  Bez.  CasseUIU.,2|  Gütersloh  .  .Preußen,  Reg.  Bez.  MindenI.

516Greding  Bayern,  Reg.  Bez.  Mittel-  543  Gützkon  Preußen,  Reg.  Bez.  Stral.
franken  IV.  sund  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  IV.

517  Greifenberg  ..  Preußen,  Neg.  Bez.  Stettin)  III.  544  Guhrau  (Stadt)  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslau]  IV.

518  Greifenberg  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Liegnitz/  IV.  s645  Gumbinnen  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Gum-519

  Greifenhagen  Preußen,  Reg.  Bez.  Stettin]  IV.  binnen  III.

520|  Greifswald  Preußen,  Reg.  Bez.  Stral.  546  Gummersbach-  Preußen,  Reg.  Bez.  Cöln.V.
und  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  II.  547|  Gundelsheim.  Württemberg  III.

521Greiz  ..  ..  .  .  ..  Neuß  ä.  L.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  II.  548Gunzenhausen.  Bayern,  Reg.  Bez.  Mittel-522

  Grevenbroich..  -.  Reg.  Bez.  Düssel.  franken  III.

f................  1v.

523chvcsmühlcnMecklcnburgcchweun.IV-724Griesbach...BaynnchBethcdcri

  549Haardt..«...  Picußcn,  Reg.  Bez.  Arnsbayhreen
  .  ..  IVU  i  11  ereg  .  .  ..  IV.

525|  Griesheim.  Hessen  III60  Habelschwerdt.  gchM  IV.

526  Grimma  Sachsen  ..  III.  551  Hadersleben.  Preußen,  Reg.  Bez.  Schles-527

  Groitzsch  .  .  .  .  .  Sachsen  ..  IV.  wig  II.
        <pb n="293" />
        *  Namen  2  hu  Namen  *xm—
ande  der  Staaten  &amp;amp;  sende  8.  der  Staaten  2—
der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  “  der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  5#
552  Hagenmit  Weh-  576  Havelberg.  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsringhausen
  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Arns-  daaaa  IV.
berg  II.  577|  Hayingen.  Württemberg  ..  III.
553|  Hagenau..  Elsaß-  Lothringeen  II.  578Haynau  .  .  .  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Liegnit.V.
554Hagenow...  Reccklenburg.  Schweri.  IV.579  Hechingen.  Preußen,  Reg.  Bez.  Sigma-555
  Hainhol  .  .  .  .  Preußen,  Landdr.  Bez.  ringen  IV.
Hannoveer  III.  5s580  Heddesdorf  .  ..  Preußen,  Neg.  Bez.  Coblenz/  IV.
556  Hainichen  Sachsen  III.  581Heide  (lecken).  Preußen,  Reg.  Bez.  Schles-557Haiterbach..
  .  .  Württemberg  ..  .  .  ..  .  .  ..  IV.  wig  III.
558  *  ...  Pletcßeincg  BczMagdcs  582PeldelbclgBadcn....·..........  l.
................  II.  583  Heidenheim.  .Württemberg  .  .  .  .  .  .  .  .  III.
EII  ih  nbn  ..  .  ..  .  .  ..  III.Heilbronn  Württemberg  II
560  Hl  a.  S.  Preußen,  Neg.  Bez.  Merse-  585  Heiligenhafen  Preußen,  Reg.  Bez.  Schlesburg
  ...  J.  wig  IV.
561  Halll  Preußen,  Reg.  Bez.  MindenIV.  4686  Oeiligenstadt.  preig,  Reg.  Bez.  ErfurtWV.
s5621Halver  ...  ....  Preuhen,  Reg.  Bez.  Arns-  587  Heilsberg  rup,  Reg.  Bez.  Königs-.
  .  ..  .  .  ..  IV.  berg  ..  .  ...  .  ...  .  .  .  .  ..  IV.
563  Hamburg  Puarre  .  ..  A.  588  Heilsbronn  ...  Bayern,  Reg.  Bez.  Mittel.
564Hameln  ..  .  .  ..  Preußen,  Landdr.  Bez.  franken  IV.
Hannover  .  .  ..  ..  ..  .  ...  III.“  589Heimsheim  .  .  .  Württemberg  III.
5651  Hamm  .  .  .  .  .  ..  Preußen,  Neg.  Bez.  Arns-  590  Heinersdorf..  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsberg
  II.  dam,  Kr.  Nieder-Barnim  II.
566  Hammelburg  Bayern,  Reg.  Bez.  Unter-  591  Helmstedt  Braunschweig  .  ..  IV.
franken  und  AschaffenburgV.  592  Hemanu..  Bayern,  Reg.  Bez.  Ober-567|Hanau.
  Preußen,  Neg.  Bez.  CasselIl.  pfalz  und  Regensburg.
568  Hannover.  Prcußen,  Landdr.  Bez.  593  Hemelingen.  Preußen,  Landdr.  Vez.
Hannoveer  .  .  ..  J.  Stade  IV.
569  Harburg  mit  594  Hengstey  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Arus-Schloß
  und  berg  IV.
Hafenbezirk..  Prcußen,  Landdr.  Bez.  595  Heppenheim  a.
Lũneburg  .  .  .  .  ..  ..  .  ...  II.  d.  Bl.  Hessen  III.
570)  Hartenstein  .  .  .  Sachsen  IV.  696  Herborn  ......  Preußen,  Reg.  Bez.  Wies-571
  Hartha  .  Sachsen  IV.  baden  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  IV.
572)  Haspe  .  .  .  .  ..  .  Preußen,  Neg.  Bez.  Arns-  597  Herdecke  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsreg
  ...  IV.  berg  ..  IV.
573|Haßfurth..  Bayern,  Reg.  Bez.  Unter-  598  Herford  Preußen,  Reg.  Bez.  Minden1.
franken  und  Aschaffenburg  IVV.599  errenalb  Württemberg  III.
574  Haßloch  ..  .  .  ..  Bayern,  Neg.  Bez.  Pfalz/  IV.  600Herrenberg  .  .  .  Württemberg  ...  .  .  .  .  .  ..  III.
575/Hattingen.  Preußen,  Reg.  Bez.  Arns-  601  Herrnstadt...Preußen,  Reg.  Bez.  BreslausV.
berg  ...  III.
        <pb n="294" />
        266

 

 

 

 

 

 

 

 

Lau.  Namen  *  E  Namen  2
fende  der  Staaten  sende  4  der  Staaten
6  der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  SZ9u  der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  ##
602  Hersbruck  .  .  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Mittel-  626  Holzminden  ..  Braunschweig  IV.
franken  ..  IV.27  Holzwickede  HBrruße,  Neg.  Bez.  Arns-603/Hersfeld.
  Preußen,  Neg.  Bez.  Cassel.U.,:,],344]44444.....  IV.
———  .  .  .  .  .  Bayern,  Neg.  Bez.  Pfalz.  IV.  s  628  Homberg  .  .  .  .  .  n  Reg.  Bez.  Casse.]IIV.
605  Herzberg  e  Reg.  Bez.  Merse-  w  629  Homberg  .  —’  Reg.  Bez.  Düssel-................
  .  fIv.
606Hcttstcdt......  Preußen,  Neg.  Bez.  Merse-  630|Homberga.  d.  O.Hessen  ..  IV.
burg  .  ..  IV.  —
607  Heubach  .  .  .  .  .  .  Wirllenben  ..........  1V.......  Preußen,  Neg.  Bez.  Wies-608Hilchenbach.
  uen  Reg.  Bez.  Arns-  badern  II.
.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  IV.  32F  Homburg  .  Bayern,  Reg.  Bez.  PfalzII.
609  Hildburghausen  S#chn--  Meiningen  IV.  Hnnef  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  CölnI.
610  Hilden  Preußen,  Reg.  Bez.  Düssel.  634  Horb  .  .  .  ..  .  ..  Württemberg,  Oberamt
dorf  ..  .  ..  ..  .  ..  .  .  .  .  ..  IV.  Hortee  ..  III.
611Hildesheim  .  .  .  Preußen,  Landdr.  Bez.  Hil-  635Hornbach  .  .  .  ..  Bayern,  Reg.  Bez.  Pfalz..
desheim  ..  ....  .  ..  .  .  ..  II.  636Hoyer.  .  ..  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Schles-612
  Hirschberg.  Preußen,  Reg.  Bez.  Liegnitzi  1II.  wig  IV.
613  Huschhorn  .Hessen  IV.  37|Hoyerswerda  reußen,  Reg.  Bez.  Liegnitl.IV.
614/Hitdofe  hrren  Reg.  Vez.  Düssel.  w  638Hückeswagen..  #raußen,  Reg.  Bez.  Düssel.
dorf  ...  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  f..·..........·..  IV.
IIII  Preußen,  Reg.  Bez.  Wies-  639  Hüäls  Prihen,  Reg.  Bez.  Düsselbadern
  ...  IV.  dorf  ...  ..  ....  .  ..  .  .  ..  IV.
616  Hockenheim..  Badern  IV6  Hünfeldl  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Cassel!IV.
617Höchst  .  .  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Wies-  641  Hüningen..  Elsaß  Lothringeen  III.
baden  IV.  642Hultschin  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln]  IV.
618  Höchstädt  Bayern,  Reg.  Bez.  Schwa-  643  Hungen  ..  Hessen  .  .  ..  IV.
ben  und  Neuburg  IV.  644  usim...  Preußen,  Neg.  Bez.  Schles-619
  Höhscheid  p  Reg.  Bez.  Düssel-  wig  III.
dorf  .......  .  .  .  ..  .  ...  IV.
620|  Hördel  Prͤha,  Reg.  Bez.  Arns-  645|  Jacobshagen.  Preußen,  Reg.  Vez.  Stettin  IV.
berg  .  ..  III.,64é  Jarmen.  Preußen,  Reg.  Bez.  StettinIV.
621|Hörter  Preußen,  Neg.  Bez.  Minden]  III.  647  Jastrow  .  .  .  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Marien-622Hof
  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Ober-  werder.  IV.
frankeon  .  ..  II.  648Jauer  .  ..  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Liegnitz.  II.
623|Hofgeismar.  Preußen,  Reg.  Bez.  Cass![  ll11u11649|  Jbbenbüren  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Münster.
624|  Hohenstein  .  .  Sachsen  .  .  ....  .  .  ..  .  .  ..  III650  Idstein  Preußen,  Reg.  Bez.  Wies-625
  Holland,  Preu-  baden  IV.
Pisch  mit  661Jena  .  .  .  .  .  .  .  .  Sachsen  ·  Weimar.  ..  .  .  .  .  III.
Schloß  .  .  .  .  ..  Preuben,  Neg.  Bez.  Königs-  w  652  dJersitz..  ..  .  .  ..  Preußen,  Neg.  Bez.  Posen  III.
berg  .  ..  .
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        267

 

 

 

Namen  z  Namen  2
ende  der  Staaten  HNende  4  der  Staaten
ber  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  *.  der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.
653|  Jever.  Oldenburg  IV.677  Kalk  (bei  Cöln)  Preußen,  Reg.  Bez.  Cöln1
654  Immenjtabt  ..  Bayern,  Reg.  Bez.  Schwa-  678  Kaltho.  Preußen,  Reg.  Bez.  Königsben
  und  Neuburg  IV.  berg,  Landkr.  Königsberg!.
655|  Ingbert,  St.  Bayern,  Reg.  Bez.  PfalztUll,6y9  Kamenz  Sachse  III.
656|Ingelfingen  ..  Württemberg  III.,5  Kandee  Bayern,  Reg.  Bez.  Pfalz.II.
657|Ingelheim,Nie-  681  Karlsruhe  Baden  I.
der-  (Flecken),  Hesseen  IV.  682  Karlstadt  Bayern,  Reg.  Bez.  Unter-658
  Aeelheimt  franken  und  Aschaffenburg].
Ober-  (Flecken)  Hessen-  IV.  683  Kastel  (bei
659  Ingolstadt  ..  Bayern,  Reg.  Bez.  Ober-  Mainz)  Hessen  J.
bayren  II  684  Katcher  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln’  .
660  Inowrazlaw.  Preußen,  Reg.  Bez.  Brom-  685  Kattowitz  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppelnll.
berg  III  4686|  Kaufbeuren  .  Bayern,  Neg.  Bez.  Schwa-661|
  Insterburg  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Gum-  ben  und  Neuburg  III.
innen  II.  687  Kehl  (Stadt)  ..  Baden  .  .  .  .  ..  ..  ...  .  .  ..  III.
662  Joachimsthal.  #Hruen,  Reg.  Bez.  Pots-  688|  Kelheim.  Bayern,  Reg.  Bez.  Nieder-................
  IV.  bayhern  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  IV.
663  Jatn  St.  ran  Reg.  Bez.  Trierl.  689  Kellinghusen.  Preußen,  Reg.  Bez.  Schles-664
  Johann-Geor-  wig  IV.
genstadt  Sachsen  ..  IV.6t|Kemberg  Prruße,  Reg.  Bez.  Merse-665
  Iphofen  Bayern,  Reg.  Bez.  Mittel-  burg  ..  IV.
franken  IV.  691Kemnath  .  .  .  ..  Bayern,  Reg.  Bez.  Ober-666
  Isenr,  Neu-  Hessen  IV.  pfalz  und  Regensburgv.
667|  Iserlohn  Breußen,  Reg.  Bez.  Arns-  692  Kempen.  Preußen,  Reg.  Bez.  PosenIV.
berg  II.  693  Kempen  Prrußen,  Bez.  Düssel.
668  Isny  ..  ..  .  .  ..  Württemberg  Ill.............·..  IV.
669Iss.  aburg  .....  Preußen,  Reg.  Bez.  Düssel-  694|  Kempten  9  Reg.  Bez.  Schwadorf
  ....  .  .  ..  .  .  .  ..  ...  IV.  ben  und  Neuburg  ..  II.
670  Itehoe  prauzn,  Neg.  Bez.  Schles-  695  Kettwig  '*e  Reg.  Bez.  Düsselwig................
  III.  f................  IV.
671|  Jülich  Preußen,  Reg.  Bez.  Aachen  II.,696  Kieferstädtel  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppenn.
672  Jüterbogk.  *  Reg.  Bez.  Pots-  697Kiel  .  .  .  .  ..  .  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Schlesdam
  .  ..  ..  ...  ..  ..  .  ...  III.  Wwig  J.
698  Kirchberg  preuga,  Reg.  Bez.Coblenz,
Kr.  Simmern  .  .  ..  .  .  ..  IV.
673  Häferhal  .....  Vadcn.......·.......  IV.699Kirchbekg...»  Württemberg,  Oberamt
674Kahla  .  .  .  .  .  .  .  Sachsen-Altenburg  ..  IV.  Gerabronn  .  .  ..  ..  .  .  .  ..  III.
675Kaisersberg...  Elsaß  ·  Lothringen  .  .  ..  IV.  T7Too  sKirchberg  .  .  .  ..  Sachsen  III.
676  Kaiserslautern.  Bayern,  Reg.  Bez.  Pfalz.l.  701  Kirchditmold  Preußen,  Reg.  Bez.  Cassel!V.

Reichs-Gesetbl.

 

1878.

 

 

 

 

 

51
        <pb n="296" />
        *  Namen  28  Namen
ende  der  Staaten  ,»  der  Staaten
der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  %  der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.
702  Kirchheim  .  .  .  .  .  Württemberg,  Oberamt  Konitz.  ..  .  ..  .  Preuben,  Reg.  Bez.  Marien-Kirchheim
  ..  .  .  .  .  .  .  ...  III.  werden
703  Kirchheim-  5Kornwestheim  Württemberg  .  .
bolanden  .  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Pfalz.  osten  Preußen,  Reg.  Bez.  Posen
704  Kirn  .  .  .  .  .  .  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Coblenzs  IV.  Krappitz  ..  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln
705  Kissingen.  Bayern,  Reg.  Bez.  Unter-  Kreuzburg  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln
franken  und  Aschaffenbur.  Krojanke  mit
706  Kitzingen.  Bayern,  Reg.  Bez.  Unter-  Vorwerk  Preußen,  Reg.  Bez.  Marienfranken
  und  Aschaffenburg).  werden
707  Kleingartach  .  Württemberg  III.  Kronach  ..  .  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Ober-708
  Klotzssche  (bei  franken
Dresden)  .  .  .  Sachsen.  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  III.  Krotoschin  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Posen
709Knittlingen  .  .  .  Wuͤrttemberg  ...  .  .  .  .  .  ..  III.  Künzelsau.  .  .  .  Württemberg  ....  ..  .  ...
710  Kochendorf  Württemberg  ..  III,-33|  Kulmbach  Bayern,  Reg.  Bez.  Ober-711
  Köben  (Stadt).  Preußen,  Reg.  Bez.  BreslauusW.  franken  ..
712  Köugsberg  Kurnick  Preußen,  Reg.  Bez.  Posen
ri.  V.  Preuben,  Neg.  Bez.  Königs-  Kusel  ..  .  .  .  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Pfalz.
berg  .  ..  J.  Kyritz  ..  ..  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Pots-713Königsbergi.
  N.  Preußen,  Reg.  Bez.  Frank.  dam  ..  .  .  .  ...  ..  ..  .  ...
furt  a.  O.  ..  .  .  ..  .  .  ...  III.
714  Königshofen  ..  Bayern,  Reg.  Bez.  Unter-  7Labes  Preußen,  Reg.  Bez.  Stettin
franken  und  Aschaffenburg?V.  Labiau  .  ..  .  .  ..  urahe  Reg.  Bez.  Königs-715
  Königshütte  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppel111i41411i  1½b  299.  ...
Kr.  Beuthen  II.  Labischin  ..  .  .  .  *“vm  Reg.  Bez.  Brom-716
  Königstein.  Preußen,  Reg.  Bez.  Wies-  berg
baden  IV.  Ladenburg  ..  .  Baden
717  Königstein.  .  .  .  Sachsen  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  III.  Lahr.  Baden
718  Königswinter  Preußen,  Reg.  Bez.  Cölndll.  2Feichingen.  Württemberg
719  Kösen..  Preußen,  Reg.  Bez.  Merse-  Lamberti  .  .  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Münster
burg  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  III.  4  Lampertheim  ..  Hesseen
20  Köthen  Anhalt  .  .  ..  II.  s746  Landau.  .  .  .  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Pfalz.
721  Kötzschenbroda  Landau  a.  J..  Bayern,  Reg.  Bez.  Niedermit
  Fürsten-  bayen
hain  (bei"Dres-  747/  Landecck  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslau
den)y.  Sachsen  III.  Landeshut  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Liegnitz
722  Kötzting  .  .  .  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Nieder-  Landsberg  a.  W.  Preußen,  Reg.  Bez.  Frankbayern
  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  IV.  furt  a.  O.  ..  ...  ..  .  ...
723Kolmari.  PosenVreußen,  Reg.  Bez.  Brom-  Landsberg
berg  IV.  O.  S.  (Stadt)  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln
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        F  Namen  2  guan  Namen  2e.
fende  der  Staaten  sende  çl  der  Staaten  -
+#  der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke..  der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.
751  Landsberg  ..  Bayern,  Reg.  Bez.  Ober-  776  Hauterecken  ...  Bayern,  Reg.  Bez.  Pfalz..
bayrn  ..  III.  777Lazarus,  St.
752Landshut  ..  .  ..  Bayern,  Reg.  Bez.  Nieder-  66|  „Posen)  Preußen,  Reg.  Bez.  Posen!  III.
bayen.  II.  778Lebus  .  .  .  .  .  ..  Preußen  Reg.  Bez.  Frank.
753|Landstuhl.  Bayern,  Reg.  Bez.  Pfalz..  furt  a..  IV.
754Langen  essen  IV.  77T7Lechhausen  ..  Bayern,  7%.  Bez.  Ober-755/Langenau.
  Württemberg  III.  bayrereen  IV.
756  Langenberg  Hruten  ,  Reg.  Bez.  Düssel-  780Leer  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  Preußen,  Landdr.  Bez.
dorf  .......  .  ..  .  .  .  .  ..  IV.  Aurich  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  III.
757|  Langenbielau  Preußen,  Reg.Bez.  Breslaunllts  Lche  Preußen,  Landdr.  Bez.
758|  Langenburg  Württemberg  III.  Stade  II.
759  Langendreer  2*#22  Reg.  Bez.  Arns-  782  Lehrte  Preußen,  Landdr.  Bez.
.  .  ..  .  .  ..  IV.  Lüneburg  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  .  IV.
760  Langensalza  Hprecha,  Reg.  Bez.  ErfurtLIIL.  783  Leichlingen...  Preußen,  Reg.  Bez.  Düssel-761
  #nenschwal.  dorf  ..  ..  .  ..  .  .  .  ..  .  .  ..  IV.
bach  ..  .  ..  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Wies-  784  Leipzig  Sachsen  J.
baden  ....  ...  ..  ..  .  .  ..  II.  785  Leisnig  Sachsen  III.
762  Langenzenn  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Mittel-  786  Lemgo  .  ..  Lippe  ....  ...  .....  .  ...  IV.
franken  IV.  7Lengefeld“  .  Sachsrr  ...  .  ...  IV.
763Laubach  ..  .  .  ..  Hessen  IV8DLengenfeld  i.  L.  Sachseen  IV.
764  Laubn  Preußen,  Reg.  Bez.  Liegnitzj  III.  789Lennep  .  .  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Duͤssel-765
  Laubegast  (bei  dorf  .  ....  .  ..  .  ..  .  .  ..  III.
Drechen)“  .Sachsen  III.  790  Leobschütz.  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln  III.
66Lauchheim  .  .  .  Württemberg  .....  .  .  .  ..  III.  791Leonberg  .  .  .  ..  Württemberg  III.
767  Lauchstädt  .  .  ..  *  Reg.  Bez.  Merse-  792  Letmathe  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Arus-.
  ..  .  .  ...  IV.  berg  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  IV.
768|  Lauenburg  rwurg.:  Reg.  Bez.  Cöslin  III/793  Leutershausen.  Bayern,  Reg.  Bez.  Mittel-769
  Lauenburg  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Schles-  frankken  IV.
wig  IV./79ALeutkirc  ..  Württemberg  IV.
770  Lauk  Bayern,  Reg.  Bez.  Mittel.  795|  Lewien  .  Preußen,  Reg.  Bez.  BreslannV.
franken  IV.  796Lich  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  Hessen  ..  ..  ...  ..  ..  .  ...  III.
771  Laufen  Bayern,  Reg.  Bez.  Ober-  797  Lichtenberg  mit
bayren  IV.  Friedrichsberg  Preußen,  Reg.  Bez.  Pots-772|
  Lauffen  Württemberg,  Oberamt  dam,  Kr.  Niederbarnim..
Besighei  .  ..  .  .  ..  III,98  Lichtenstein  ..  Sachsenn  .  .  ..  IV.
773  Lauingen  Bayern,  Reg.  Bez.  799  Lichtenthal  Badern  II.
Schwaben  und  NeuburgIV.  /800Lichterfelde  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Pots-774
  Laupheim  ...  .Württemberg  III.  dam,  Kr.  Teltow...  II.
775  Laafet  ——  Sachseen  ...  III.  ⅜  Lz01  Liebunn.  Preußen,  Reg.  Bez.  LiegnitV.

 

 

 

 

 

 

51
        <pb n="298" />
        Lau-  Namen  2  #  Namen  2
fende  der  Staaten  fende  *siiser  der  Staaten.
*  der  drte.  und  Verwaltungsbezirke.  Vn“  der  #rte.  und  Verwaltungsbezirke.
802  Liebenstein,  Bad  Sachsen-Meiningen  IV.  24Lößnitz,  Ober-803|Liebemwalde
  Preußen,  Neg.  Bez.  Pots-  (bei  Dresden)  Sachsen  III.
ammmmm  IV.825  Lößnitz,  Nieder-804
  Liebenwerda  ehhen  Reg.  Bez.  Merse-  (bei  Dresden)  Sachhsen  III.
.  .  ..  IV.  826Lotzen  .  .  .  .  .  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Gum-805
  Liebenzell  Würlienben  .  .  .  .  .  ...  III.  binnen  IV.
§06  Liegnig  Preußen,  Reg.  Bez.  Liegnit  II.27Löwen.  Preußen,  Reg.  Bez.  BreslauLIV.
807  Limburg  n  Reg.  Bez.  Arns-  828  Löwenberg  Preußen,  Reg.  Bez.  LiegnitzI.
................  Ill.829  Löwenbrücken
808  Limburg  .  .  .  .  .  p  en,  Reg.  Bez.  Wies-  (bei  Trier)  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Trier,C
baden  III.830|  Löwenstein  ..  Wärttemberg  IV.
§509  Lindad..  Bayern,  Reg.  Bez.  Schwa-  831  Lohr  Bayern,  Reg.  Bez.  Unterben
  und  Neuburg  II.  franken  und  Aschaffenburg]  IV.
§5lo  Linden  Preußen,  Landdr.  Bez.  Han-  832|Lommatzsch  .  Sachsen  IV.
nover  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  I.  833  Lorch  .  .  .  .  .  .  .  .  Württemberg  IV.
slI  Lungen  Preußen,  Landdr.  Bez.  Os-  834  Vorsch.  .  .  .  .  .  .  .  Hessen  III.
nabrükkk  .  ...  III.  835  Loschwitz  (bei
812  Linz  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  Preußen,  Neg.  Bez.  CoblenV.  Dresden)  ..  Sachsen  III.
813  Sipbsiadt  .....  Preußen,  Reg.  Bez.  Arns-  836  Loslau  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln  TIV.
berg  III.,  37|Lublinitz  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln]  IV.
814Lissa,  Polnisch-  838Luckau  .  .  .  ...  Preußen,  Neg.  Bez.  Frankmit
  Leszczynko  Preußen,  Reg.  Bez.  Posen]  III.  furt  a.  O.  ..  ..  ..  ..  .  ..  IV.
815List  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  Preußen,  Landdr.  Bez.  Han-  8339  Luckenwalde  *-  Reg.  Bez.  Pots-Lobberic
  nover  ..  ..  ...  .  .  .  .  .  .  ..  III.  Lud  bura  i.  III.
816Lobberich  .  .  .  ..  Preuße,  Reg.  Bez.  Düssel-  udwigsbur  4  «
)  f»«»»»»»»«  Iv.  840  Mm  Württemberg  II.
8I7Lobsens  iartn  Reg.  Bez.  Brom.  841  Ludwigshafen.  Bayern,  Reg.  Bez.  Pfalz)II.
bereg  .  .  .  .  ..  IV.  842  Ludwigshofbbei
818  Lockstädt  mit  Königsberg
Hoheluft  und  1  i.  Pr.)  Preußen,  Reg.  Bez.  Königs-Depenstücken.
  Preußen,  Reg.  Bez.  Schles-  berg,  Landkr.  KönigsbergI.
wig  IV.843|Ludwigslust  ..  Mecklenburg.  Schwerin.  II.
819  Löbau....  Prien,  c  Bez.  Marien=  844  Lübbecke  Preußen,  Reg.  Bez.  Minden  IV.
werder  IV.  845  Lübben  .  .  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Frank-820Lõbau
  .  .  .  .  .  .  .  Sachsen  .  .  .  .  ....  .  .  .  ..  III.  furt  a.  O.  ....  ..  .  ..  ..  III.
821  Löbtau  846  Lübecck.  Lübececkk  J.
(bei  Dresden)  Sachsen  III.4]Lübn  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  LiegnitV.
822  Lörrach  .  .  .  .  ..  Baden  .  ..  III.  848Lübz  ....  .  ...  Mecklenburg  ·  Schwerin  ..  IV.
823Lößnitz  .  .  .  .  .  .  .  Sachsen  ..  III.
l
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        Namen  2  en  Namen  2.
ende  der  Staaten  fende  der  Staaten  *
der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  Su  der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.
849  Lüdenscheid.  *#*#  Reg.  Bez.  Arns-  872  Marienburg  .  Sachsen  III.
..  .  .  ..  II.  873Marienfelde  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Marien.
850  Lügumkloster  173  RNeg.  Bez.  Schles-  werder,  Kr.  Marienwerder  III.
................  IV.874Marienwerdcr.Preußen,Reg.Bcz.Mm-icns
851Lünebutg..».  Preußen,  LauddrBezLuncs  wcrdcr.............  III.
urg  II.  5  Markeröningen  Württemberg  III.
352  Lütjenburg  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Schles-  876Markirch  Elsaß.  Lothringen  II.
wig  IV.yMarkneukirchen  Sachsen  ..  IV.
853  Lüttring-  878  Marktheidenhausen
  .  **-.-  Reg.  Bez.  Düssel-  feld.  Bayern,  Reg.  Bez.  Unter-................
  III.  franken  und  Aschaffenburgs  IV.
854Lüzen  ..  prhea,  Reg.  Bez.  Merse-  879|Marsal..  Elsaß-Lothringeen  IV.
burg  ...  IV.  880  Marten..  Preußen,  Reg.  Bez  Arns-855
  Lunden  Pracza,  Reg.  Bez.  Schles-  berg  IV.
wig  .  ..  IV.  881  Martin,  St.
856  Lunzenau  Sachsen  IV.  (bei  Trier)  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Trier,h.
857  Lyck.  ..  ...  .  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Gum-  882  Massom.  Preußen,  Reg.  Bez.  StettinV.
binnen  IV.883|Mathias,  St.
(bei  Trier)  Preußen,  Reg.  Bez.  Triern.
858  aar  (b.  Trier))  Preußen,  Reg.  Bez.  Trierrn.uus  4Naulbronn..  Württemberg  ..  IV.
859  Maasmünster  Elsaß-Lothringen  .  IV.85  Maurit  Preußen,  Reg.  Bez.  Münsterh1.
860  Magdeburg  mit  886  Mayen  Preußen,  Reg.  Bez.  Coblenz  IV.
Sudenburg  üun  Neg.  Bez.  Magde-  887  Meerana  Sachsen  II.
................  J.  888  Meiderich  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Düssel-861
  Mainz  7  ................  I.  dorf..........·....·  IV.
862  Malchin  ..  .  .  .  .  Mecklenburg  ·  Schwerin  ..  III.  s  889Meiningen  .  .  .  Sachsen  ·  Meiningen  ....  III.
863  Malchom  ...  Mecklenburg=  Schwerinn  IV.B90Meißen  .  Sachsen  ..  II.
864Mallersdorf  ..  **-  Reg.  Bez.  Nieder-  891Meldorf  .  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Schlesbayhen
  IV.  wigna  IV.
865Malmedy  .  .  .  ..  psn  Res.  Bez.  Aachen]  IV.  8092  Melsungen  .  .  .  Preußen,  Neg.  Bez.  Casse.!V.
866  Mannheim  .  .  .  Baden  J.  893  Memel  mit
867  Marbach  .  .  Württemberg,  Oberamt  Leuchtthurm
Marbach  .  ..  III.  und  Navi-868
  Marburg  Preußen,  Reg.  Bez.  CasselI.  gationsschule  Preußen,  Reg.Bez.  Königs-869
  Mareese  Preußen,  Reg.  Bez.  Marien-  berg  ...  II.
werden  IIIU.9  [Memmingen  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Schwa-870
  Marienau  Preußen,  Reg.Bez.  Marien-  ben  und  Neuburg  III.
werdrern  III  Menden  reußen,  Reg.  Bez.  Arns-871
  Marienburg  Preußen,  Reg.  Bez.  Danzig  III.  bereg  ..  III.
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        272

 

 

 

Lau-  Namen  2  gous-  Namen  2
fende  der  Staaten  fende  der  Staaten  E
*r  der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  ½  der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  65
896  Mengen.  Württemberg  IV.  :222  Möglingen..  Württemberg,  Oberamt
897  Meppen  .  .  .  .  .  .  Preußen,  Landdr.  Bez.  Ludwigsburg  IV.
Osnabrück  ...  III.  2öhringen  ..  Württemberg,  Oberamt
898  Merzentgeim  Württemberg  III.  Stuttgartt  II.
899  Merscheid.  Miriten  Reg.  Bez.  Düssel-  924  Mölln  .  ie  Reg.  Bez.  Schlesdof.
  Iv.................  IV.
900|Merseburg  .  Pranha,  Reg.  Bez.  Merse-  925  Mörs  *v—  Reg.  Bez.  Düsselburg
  ...  ll.................  IV.
901Merzig  .  .  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  TrierV.  9926|Möttlingen  .  aiah  .  ..  IV.
902  Meschede  .  .  .  ..  len  Reg.  Bez.  Arns-  927  Molsheim  .  .  .  Elsaß  ·  Lothringen.  ..  .  .  ..  IV.
................  IV.928Montabaur..Prcußcn,chBcthes
903Mcseritz......  Picußcsy  Reg.  Bez.  Posen]  IV.  badern  IV.
904  Meßkirch  .  .  .  .  .  Baden  IV.  s  929Moorfleth  .  .  .  .  Hamburg.  ..  .  ...  .  .  .  .  ..  IV.
905|  Mettmann  Prrußo,  Reg.  Bez.  Düssel-  930|  Moritzberg  .  reußen,  Landdr.  Bez.  Hildorf
  ...  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  IV.  desheim  ......  ..  ..  .  ..  III.
906Metz  .  .  .  .  .  .  .  ..  en.  Lothringen  ..  A.  0931  Mosbach  .  .  ..  .  Baden  .  .  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .  ..  LI.
907  Metzingen  .  .  .  ..  Württemberg  IIIU.2  Mügeln.  Sachsen  IV.
do08  Meuseiwitz.  Sachsen-Altenburg  IV.  1433  Mühlberg
909  Michelstadt.  .Hessen.  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  IV.  (Stadt).  Preußen,  Reg.  Bez.  Merse-910
  Mickten  (bei  burg  .  .  .  .  ..  .  .  ...  .  .  ..  IV.
Dresden).  Sachsen  III.  934  Mühlburg  .  .  .  Badeeerrn  ...  III.
911ilitsch  (Stadt)  Preußen,  Reg.  Bez.Breslausllw.tMühlh  ausen.  Preußen,  Reg.  Bez.  Erfurt!II.
912  Miltenberg  ..  Bayern,  Reg.  Bez.  Unter-  936  Mühlhem  ...  Wärttemberg,  Oberamt
franken  und  Aschaffenburg  IV.  Tuttlingen  IV.
913Mindelheim.  Bayern,  Reg.  Bez.  Schwa-  937  Mülhausen  .  .  .  Elsaß  ·  Lothringen.  .  .  .  ..  .  A.
ben  und  Neuburg  .  .  .  .  .  IV]  UUMülheim
914  Minden  .  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Minden]  II.  a.  Rhein  ..  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  CölnI.
915|  Nittelwalde  Preußen,  Reg.Bez.  Breslausllw.Mülheim  a.  d.
916  Mittenwalde  Ruhr  .  .  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Düssel.
(Stadt)  Preußen,  Reg.  Bez.  Pots-  dorf  ...  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  III.
dan  ..  IV.  s  940  Müllheim  ..  .  .  Baden  ..  .  .  .  .  .  ..  ......  III.
917  Mittweida  .  ..  Sachsen.  ..  .  ..  .  .  ..  .  .  .  .  III.  941  Münchberg  .  .  .  Bayern,  Neg.  Bez.  Ober-918Mochbern,
  Klein  ·  Preußen,  Neg.  Bez.  Bres-  franken  IV.
lau  ..  .  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  III.  Müncheberg  rreuene  Reg.  Bez.  Frank.
919Mocker  .  .  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Marien-  urt  a.  O.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  IV.
werdern  III.  J  943  München  .  .  .  ..  Bayern,  7v%  Bez.  Ober-920
  Möckmühl  ...Wöärttemberg  ..  IV.  bayen  A.
921  Mögglingen  ..  Württemberg  IV.4  Münden.  Preußen,  Landdr.  Bez.  Hildesheim
  .............  III.
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        bau  ·  Namen  m2  Namen  m2
fende  der  Staaten  ende  ,,  der  Staaten  r
*l  der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  -—i  der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  O
945  Münder  .  .  .  .  .  .  Preußen,  Landdr.  Bez.  Han-  973  Netzschkau.  .  .  ..  Sachsen  IV.
norer  IV.Neubranden-946
  .Württemberg  IV.  burg  ........  MccklenbnrgsStrelitz»»Ill.
947  Preußen,  Reg.  Bez.  Müͤnster/  II.  975Neubreisach.  .  .  Elsaß  ·  Lothringen  .  ..  ..  ..  IV.
948  Preußen,  Reg.  Bez.  Coblenz;  IV.  976  Neubulach.  .  .  .  Wuͤrttemberg  ..  ....  .  .  ..  III.
949  ElsaßLothringen  III.,9R77  Neuburg  a.  D.  Bayern,  Reg.  Bez.  Schwa-950
  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslaus  IV.  ben  und  Neuburg  III.
951  Preußen,  Neg.  Bez.  CölnIVV.  978  Neudorf  (bei
952  Württemberg  ..  IV.  Gleiwit..  Preußen,  Reg.  Bez.  OppelnII.
953  [Württemberg  III.,iNeuebleiche  mnba,  Reg.  Bez.  Königs-954
  Preußen,  Reg.  Bez.  Liegni1wv.Rà“¼“¼““¼4“4444ééGt4t  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  ..  II.
955  Bayern,  Reg.  Bez.  Pfalz.W.080  Neuenbürg  nuec  ..........  III
956  Sachsen  IV.901  Neuenburg
957  .Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln  III.  (Stadt)  mit
Fischerei  ..  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Marien-958
  Nagold  Württemberg  III.  werdrer  IV.
959  Nakl  Mrrupen,  Reg.  Bez.  Brom-  982  Neuenheim  Baden  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  .  .  ..  II.
bereg  .  .  .  .  ..  III.  Neuenstadt  ....Württemberg  III.
960  Namslau.  Preußen,  Reg.Bez.  BreslaulV.  984  Neuenstein  ....ürttemberg  III.
961Nassau  .  .  .  .  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Wies-  985  Neuerburg  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Trier,
badern  IV.  Kr.  Bitburg  ...  .  .  .  ...  IV.
962  Nauen  .  .  .  .  .  ..  rußen,  Reg.  Bez.  Pots-  986  Neuffen  Württemberg  IV.
.  ..  IIIU.97  Neuhaldens-963|
  Naugard  ..  id)  Reg.  Bez.  Stettin1.  lebeen  Preußen,  Reg.  Bez.  Magde-964
  Nußeim,  Bad  Hessen  ..  III.  burg  IV.
965|  Naumburga.  S.Preußen,  Reg.  Bez.  Merse-  988  Neuhaus
.  butg.....·.........·  II.  (Flecken)  Preußen,  Reg.  Bez.  MindenI.
966  Neckar.  Stei-  989  Neuhausen  ..  Bayern,  Reg.  Bez.  Obernach
  Hessen  IV.  bahren  III.
967  Nelarzulm.  Wüärttemberg  III,L9Neukirchen..  Preußen,  Reg.  Bez.  Düssel.
968  8  dorf,  Kr.  Solingen.
.  .  .  ..  Württemberg  ....  .  .  .  ...  IV.  991  Neumarkt  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslaus  IV.
969  Nchein  ......  Punßcty  chBczArnAi  992Neumatkt.....  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberberg
  .  ..  IV.  pfalz  und  Regensburg.1.
970  Neisse  ..  ..  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppelln  U.½9t3Neumünster  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Schles-971
  Nenndorf  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  CasselV.  wig  III.
972  Neresheim  994  Neunburgv.  W.Bayern,  Reg.  Bez.  Ober-(Stadt)
  Württemberg,  Oberamt  pfalz  und  Regensburg.
Nereshem  III.
        <pb n="302" />
        274

 

 

 

Lau-  Namen  2  .  gu-  Namen  2
fende  der  Staaten  .  ende  8.  der  Staaten  —*
*  der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  &amp;amp;ilht  der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.
995|Neunkirchen.  Preußen,  Reg.  Bez.  Trier,  1021  Neuwieded  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Coblenzs  III
Kr.  Ottweiler  III.  1022Nicolai  .  .  .  .  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln]  IV.
996  Neuötting  Bayern,  Reg.  Bez.  Ober-  1023  Nidd  Hessen  IV.
bayeen.  IV.1024  Niedane  (bei
997  Neurode  (Stadt)  Preußen,  Reg.  Bez.Breslau.  Ratibor)  Preußen,  Reg.  Bez.  OppelnII
998  Reusah  a.  O.  Preußen,  Reg.  Bez.  Liegnit  V1025  Niederherms-999
  Neuß  .  .  .  ..  W*-  Reg.  Bez.  Düssel.  dorf  .  ..  .  .  .  .  .  r**-po  Reg.  Bez.  Bres-.
  .  .  .  .  .  .  ..  III.  W.
1000  Neustadt  (bei  1026  Niedermars-Magdeburg)
  Preußen,  Reg.  Bez.  Magde-  1.  berg  re  Reg.  Bez.  Arnsurg
  II................  IV.
1001  Neustadt  O.  S.  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln  lUI.1027  Niedernhall.  aebnnn  .  .  .  .  .  .  .  ..  IV.
1002  Neustadt  a.  D.  Preußen,  Reg.  Bez.  Pots-  1028  Niederstetten..Württemberg  ..  IV.
dan  IV.4  Niederstotzingen  Württemberg  IV.
1003  Neustadt  i.  Pr.  Preußen,  Reg.  Bez.  Danzig  IV.1030  Niederursel.  Hrahon,  Reg.  Bez.  Wies.
1004,  Neustadt  a.  R.  Preußen,  Landdr.  Bez.  Han-  aden  IV.
nover  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  IV.1031  Nienburg  .  reußen,  Landdr.Bez.  Han-1005|
  Neustadt  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Schles-  norer  III.
wig  IV.  032  Nienstädten.  Preußen,  Reg.  Bez.  Schles-1006|
  Neustadt  a.  A.  Bayern,  Reg.  Bez.  Mittel.  wig  III.
franken  IV.03  Nierstein  Hessen  IV.
1007  Neustadt  a.  D.  Bayern,  Reg.  Bez.  Nieder-  1034|  Nimptsch  Preußen,  Reg.  Bez.BreslauV.
bahrten  V.1035  Nippes  (bei
1008  Neustadt  a.  H.  Bayern,  Neg.  Bez.  Pfalz..  öln)  Preußen,  Reg.  Bez.  CölnII.
1009  Neustadt  a.  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Ober-  1036  Nördlingen...  Bayern,  Reg.  Bez.  Schwa.
pfalz  und  RegensburgV.  ben  und  Neuburg  III.
1010  Sachsen  III.Nörenberg  Preußen,  Reg.  Bez.  Stettin]  IV.
1011  Mecklenburg.  SchwerinV.  1038  Norburg  en  Reg.  Bez.  Schles-1012
  Sachsen-Weimar  .  .  .  IVI  1¼  2  ...  .  .  .  ..  .  .  .  ..  IV.
1013  Sachsen=  Coburg.  Gotho  V.  Norden  vohen  Landdr.  Bez.  Au-1014
  .Preußen,  Reg.  Bez.  Liegnig  IV.  ricg  III.
1015  Sachsen  IV.  1040  Nordhausen  Hreußen,  Reg.  Bez.  Erfurt]  II.
1016  Preußen,  Reg.  Bez.  Cöslinn  III.104  1  Northeim..  Preußen,  Landdr.  Bez.  Hil-1017
  ..  Mecklenburg-  Strelitz.  desheim  ..........  .  ..  III.
1018  .Preußen,  Reg.  Bez.  Posen]  IV.  1042Nortorf  (Flecken)  Preußen,  Neg.  Bez.  Schles-1018Neuulm
  .  .  .  .  ..  Bayern,  Reg.  Bez.  Schwa-  wig  IV.
ben  und  Neuburg  II.Nossen  .  Sachsen  IV.
1020|  Neuweiler..  Württemberg,  Oberamt  1044  Nowaweß.  Preuben,  Reg.  Bez.  Pots-Calwm.
  IV...·.............  IV.
        <pb n="303" />
        275  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zu  Namen  2  gs-  Namen  2
sende  der  Staaten  ende  der  Staaten  E
der  Orte  und  Verwaltungsbezirke.  6“  *  der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  #
1045  Nürnberg  ...  Bayern,  Reg.  Bez.  Mittel-  1071  Oelsnit.  Sachsen  III.
frankeon  I.1072  Oesdorf..  Waldecck  IV.
1046  Nürtingen...Wüärttemberg  IV.73  Oevelgönne.  Preußen,  Neg.  Bez.  Schles-1047|RNymphenburg
  Bayern,  NReg.  Bez.  Ober-  wig,  Kr.  Pinneberg  ..  .  II.
bahern  ...  ..........  II.  1074Oeynhausen
(Stadt)  Preußen,  Reg.  Bez.  MindenV.
1048Obercassel  .  .  .  .  .  Hrrußen  Reg.  Bez.  Düssel-  1075|Offenbach  .  .  Hessen  J.
dorf  ..  ..  ...  ..  ...  .  .  ..  III.1076Offenburg  ...  Baden  III.
1049  Oberdorf  ..  ...  Bayern,  Reg.  Bez.  Schwa-  1077Oggersheim  ..  Bayern,  Reg.  Bez.  PfauzV.
ben  und  Neuburg  ..  IV.  1078Ohlau  .  .  .  .  .  .Preußen,  Reg.  Bez.  Breslaus  III.
1050  Oberehnheim.  Elsaß-Lothringen  IV.  1079  Ohra  .  .  .  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Danzig)  V.
1051|  Oberhausen  rrußen,  Reg.  Bez.  Düssel-  1080  Ohrdruf..  Sachsen-Coburg.  Gothoao7
III.  1081Oldenburg  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.Schles-1052Oberhausen
  rn  ic,  Bez.  Schwa-  wig  IV.
ben  und  Neuburg  IV.  los2|Oldenburg  .  Oldenburgege  II.
1053Oberkirch  Baden  IV.Oldesloo..  Preuben,  Reg.  Bez.  Schles  ·
1054Oberlahnstein.  Preußen,  Reg.  Bez.  Wies  T[T11HHUSf  88  IV.
aden  IV.  4Oliv  purbhen  Reg.  Bez.  Danzig  IV.
1055/Obermoschel  ..  Bayern,  Reg.  Bez.  Pfalz.W.  085  Opdbe  Reg.  Bez.  Arns-1056.
  Obernburg  ..  Bayern,  Reg.  Bez.  UntenAn  B  BBlßle8  u  g...  IV.
franken  und  Aschaffenburg7losé  Onstmettingen.  Bihn#3  ..........  IV.
1057  Oberndorf.  .  .  .  Württemberg  .......  ...  III.  1087  Openheim  Hessen  III.
1058  Oberneuland  .  Bremen  IV.  1088  Oppeln.  .  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppelns  III.
1069Oberrad  .  .  .  .  .  .  Preußen,  Neg.  Bez.  Wies-  1089  Oranienburg  Hraußen  Reg.  Bez.  Potsbaden
  ..  III.  daon  ...  IV.
1060  Oberrieringen.  Württemberg  III.Orb.  Preußen,  Reg.  Bez.  Casse.“V.
1061|Oberstein  Oldenburg  ........  .  ...  IV.  1091Orsoy  .  ..  ..  .  ..  Hrrußen  Reg.  Bez.  Düssel-1062,Oberursel..
  Preußen,  Reg.  Bez.  Wies-  dor..  IV.
badeern  IV.  092Ortelsburg
1063Oberwesel.  Preußen,  Reg.  Bez.  CoblenV.  (Stadt)  mit
1064|Ochsenfurt  ..  Bayern,  Reg.  Bez.  Unter-  Amtsfreiheit  E  Reg.  Bez.  Königsfranken
  und  AschaffenbunrtUVIfIINMvSondb  H  V.  IV.
1065Odenkirchen.  Prrußn,  Reg.  Bez.  Düssel-  1093Oschatz  .  ..  .  .  .  .  eiengn  III.
.  .  .  ..  .  .  .  ..  Iyv.  Spant  Preußen,  Reg.  Bez.  Magde-1066
  Oderberg  ..  vaha  Neg.  Bez.  Pots-  bureg  ..  .  ...  II.
................  IV.10950önabrück....Preußen,Landbr.Bez.Oö·
10670ede1cm......  Sachsen  ..............  HI.  nabrück.............  II-10680elrmqenWürttcmbcrg..........
  Ill.10960ßweil...».·  Wükttembckg»»»»»  IV.
1069  *  (Stadt)  Preußen,  Reg-Bez.  Münster  IV.097Osterburg  ½  Reg.  Bez.  Magde-1070
  Oels  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslauulll.  ................

Reicho·0-sth.1878.
        <pb n="304" />
        —  276  —
Namen  2.  nuen  Namen  2  .
ende  ç  der  Staaten  sende  45#½v  der  Staaten  —
ber  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  Smu  der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.
1098Osterhofen...Bayern,  Reg.  Bez.  Nieder-  1121Patschkau  .  .  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln]  IV.
bayern  ..  ...  ....  .  ...  IV.  22|Paulin,  St.  (bei
1099  Osterode  (Stadt)  Trier)  ..  ..  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Trier..
nebst  Amts-  1123  Pausa  .  .  .  .  .  .  .  Sachsen  IV.
und  Schloß-  1124Pegau  .  .  .  .  .  .  .  Sachsen  III.
freiheit  ie  Reg.  Bez.  Königs-  1125|  Pegnit  Bayern,  Reg.  Bez.  Ober-III.
  franken  .  .  .  .  .  .  IV.
1100  Osterode  mit  1126|Peine  .  .  .  Preußen,  Landdr.  Bez.  Hil-Freiheit.
  ..  .  .  .  Preußen,  Landdr.  Bez.  Hil-  desheim  ..  ......  ..  ...  IV.
desheenii  II.27"BPeiskretscham.  Preußen,  Reg.  Bez.  OppelnIV.
1101  Osterwie.  Preußen,  Reg.  Bez.  Magde-  1128  Peitz  (Stadt)  Preußen,  Reg.  Bez.  Frankburg
  ...  IV.  furt  a.  Hdo.  IV.
1102  Osthofen  Hessen  IV.  29  Penig  Sachsen  III.
1103Ostrog  .  .  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln]  II.  1130  Perlcher  .....  Preußen,  Reg.  Bez.  Pots-1104Ostrovo
  Preußen,  Reg.  Bez.  Posen1.  am  ..  ...  ....  .  ..  .  ...  III.
1105|Othmarschen.  Preußen,  Reg.Bez.  Schles-  1131  Petersdorf.  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln  III.
wWwig  III.,32|  Pfaffendorf  Preußen,  Reg.  Bez.  CoblenV.
1106  Ottensen  *5“  Reg.  Bez.  Schles-  1133|Pfaffenhofen  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberwig
  .  ..  II.  bayhen:  IV.
1107  Otterberg  ..  .  ..  Bayern,  Reg.  Bez.  Pfalz.  /  IV.  11134  Pfalzburg.  .  .  .  .  Elsaß  Lothringeen  IV.
1108  Otterndorf.  Preußen,  Landdr.  Bez.  1135|Pfarrkirchen.  Bayern,  Reg.  Bez.  Nieder-Stadea
  .  ..  III.  bayern.  ..  .....  ..  ..  ..  IV.
1109  Ottmachau  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln]  IV.  1136  .Hessen  ..  .  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  IV.
1110  Ottobeuern  ..  Bayern,  Reg.  Bez.  Schwa-  1137|  Pfürt  .  .  Elsaß  Lothringeen  IV.
ben  und  Neuburg  IV.  1138  ..  Baden  .  .  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .  ..  II.
1111Ottweiler  ..  .  ..  Preußen,  Neg.  Bez.  Trier]  III.  1139  fBaden  ...  IV.
1112  Owen  .  .  .  .  .  .  ..  Württemberg  IV,  140  ..Württemberg  III.
«  1141  .Hessen  ..  .  ..  .  ..  ....  ...  III.
1113  Paderborn  .  .  .  Preußen,  Neg.  Bez.  Minden]  II.  1142
1114  Pankow  .  .  .  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Pots-  Sachsen  III.
dam,  Kr.  Niederbarnim.Dillau
1115  Papenburg  .  Preußen,  Landdr.  Bez.  Os-  Hafenbezirk
nabrüük  ..  ...  .  ...  III.  und  Alt-Pillau  Preußen,  Reg.  Bez.  Kö—
1116  Pappenheim  ..  Bayern,  Reg.  Bez.  Mittel-  nigsberegg  III.
franken  ..  .  .  ...  ...  ...  IV.innau  (bei
1117  Parchim  .  .  .  .  .  .  Mecklenburg.  Schwerin  III.  Wehlauh  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Kö-1118
  TarchwiglStath  Preußen,  Reg.  Bez.  Liegniz)V.  nigsberg  III.
1119  Pasewalk#  Preußen,  Reg.  Bez.  Stettinlll.1145|Pinneberg  sauben  Reg.  Bez.  Schles-1120
  Passi.  Bayern,  Reg.  Bez.  Niederr154444½9  „„„  IV.
"  bayern.........»...  III.
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        *  Namen  z8  Namen  28
der  Staaten  ende  der  Staaten
*  der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  *n  ber  Orte.  und  Verwaltungsbezirke..
1146Pirmasens  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Pfalz  IIIPri  4  Horußen  Reg.  Bez.  Stettin  II.
1147  Pirna  .  .  .  .  .  ..  Sachsen  III.  1177  Phyrmont  .  .  .  .  .  Waldeccck  III.
1148Pitschen  ..  .  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln]  IV.
1149  Plania  .  .  .  .  .  .  .  Preußen,  Neg.  Bez.  Oppeln]  III.  1178  Quedlinburg..  e  Neg.  Bez.  Magde-1150
  Plau  .  .  ..  .  .  ..  Mecklenburg-Schwerin  .  .!  IV.  .  lburg.  .  .  ..  .  ..  ...  .  .  .  .  .  II.
1151  Mauen  i.  V.  Sachsen  II.  1179  Querfurt  ..  ...  75“  Reg.  Bez.  Merse-1152
  Plauen  (bbelelrlir  P-PbPbeöurgg  .  .  IV.
Dresden).  Sachsen  III.
1153/Meschen  Preußen,  Reg.  Bez.  Posen!  III..  Radeberg  Sachsen  III.
1154  Pleß  .  .  .  .  .  .  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln]  III.  1181Radebeul  bei
1155,Plieningen.  .  Württemberg  ..  III.  Dresden).  Sachsen  ..  III.
1156  Plon  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Schles-  1182|  Radeburg  ..  Sachsen  IV.
wig  .  ..  IV.  1183  Radevormwald  Preußen,  Reg.  Bez.  Düssel.
1157  Plötzensee  (bei  dorf  ..  ..  .......  .  .  ...  IV.
Berlin)  ...  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Pots-  1184  Radolfzell.  Baden  IV.
dam,  Kr.  Niederbarni.  Räcknitz  Gei
1158Podgorss  Preußen,  Reg.Bez.Marien-  Dresden))  Sachsen  ..  III.
werden  IV.  UsRagnit  Preußen,  Reg.  Bez.  Gum-1159
  Pößneck  Sachsen.  Meiningen  IV.  binnen  III.
1160Polkwitz  ...  .  ..  Preußen,  Neg.  Bez.  Liegnitz  IV.  1187  Rappoltsweiler  Elsaß  ·  Lothriugen  ....  .  ..  III.
1161  Polzin  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Cöslin  V]  Rastatt..  .  Baden  I.
1162  Poppelsdorf  Preußen,  Reg.  Bez.  CölnIV.1189  Rastenburg
1163.Poppenweiler  Württemberg  IV.  (Stadt  und  Do-1164|Posen
  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Posen.  maine)  i  Reg.  Bez.  Königs-1165|
  Potsddd..  Hrrugen,  Reg.  Bez.  Potsä-111iiE1iNJNT1¼  NHNHNHN.N....  .  ..  IV.
.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  I.  1190sRathenow  ..  4652  Reg.  Bez.  Pots-1166-
  Prausnitz  Pahei-  Neg.  Bez.  Breslau]  IV.  am  ..  .  .  .  ..  .  ..  ..  .  .  ..  III.
1167  Praust  .  .  .  .  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Danzigj  IV.  1191Ratibor  .  .  .  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln  III.
1168  Preetz  Glecken).  ENMi  Reg.  Bez.  Schles-  1192  Ratingen  Vorufen,  Reg.  Bez.  Düssel.
..  ..  .  .  ...  III.  IV-1169Prenzlau.....
  Preußen,  chBczPots  llIZRatzcburg.»..  Picnszcty  Reg.  Bez.  Schlesdam
  .  .  ......  ...  ..  ...  III.  wig  III.
1170  Pritzwall  Hrrußen  Reg.  Bez.  Pots-  1194  Ravensburg  Württemberg  II.
................  1V.119)Rmvltscl.....Preußen,Reg.Bcz.PoscnUl.
1171  Proschowitz  pahei-  Reg.  Bez.  Oppeln]  III.  1196  Recklinghaufen
1172Prüm  .  .  .  .  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Trier  III.  (Stadt)  Preußen,  Reg.  Bez.  Münster  V.
1173  Püttlingen  .  .  .  Elsaß  ·  Lothringen  ..  .  .  .  .  .  IV.  1197  Rees.  .  .  .  .  .  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Düssel-1174
  Pulsniß  .  .  .  .  ..  Sachsen  IV.  dor.  IV.
1175  Putbus  Preuße,  Reg.  Bez.  Stral-  1198|  Regensburg  .  Bayern,  Neg.  Bez.  Oberund
  III.  pfalz  und  Regensburg.

52
        <pb n="306" />
        278

 

 

 

Namen  2  Namen  2
ende  der  Staaten  &amp;amp;  =  ende  der  Staaten
*  der  Crte.  und  Verwaltungsbezirke.  7  der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  #
1199  Regenwalde  1225  HRimnteln  Preußen,  Reg.  Bez.  CassellV.
(Stadtt)  Preußen,  Reg.  Bez.  StettinWV.226  Rixdorf  mit
1200  Reichenbach.  reußen,  Reg.  Bez.  BreslanI.  M  u.
1201  Reichenbach.  Sachsen  II.  Rollkrug  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Pots-1202
  Reichenhall...  Bayern,  Reg.  Bez.  Ober-  ammm  .  ..  I.
bayre  II.12227|Rochlitz.  Sachsen  III.
1203  Reichenstein.  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslauly.28  Rockenhausen  .  Bayern,  Reg.  Bez.  PfalzWV.
1201  Reinetz  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslauslw.229  Roda  Sachsen-Altenburg  IV.
1205  Neofe  Preußen,  Reg.  Bez.  Schles-  1230  Röbel  .  .  Mecklenburg=  Schweri.!V
wig  ..  IV.4Rödelheim  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Wies-1206
  Reinheim  .  .  .  .  .  Hessen  IV.  baden  III.
1207  Reinickendorf.  Prrußen,  Reg.  Bez.  Pots-  1232  Rogasen  Preußen,  Reg.  Bez.  PosenI.
dam  ..  ......  ....  .  ...  II.  1233Ronneburg  .  .  .  Sachsen  ·  Altenburg  ..  ...  IV.
1208  Remagen  Preußen,  Reg.  Bez.  CoblenV.  234|Ronsdorf.  **  Reg.  Bez.  Düssel-1209
  Remscheid.  Preu,  Reg.  Bez.  Düssel-  dorf  ...  ..  ..  ..  .  ...  .  ..  III.
dorf  ...  ..  ..  ..  .  ..  .  .  ..  II..4235  Rosenberg
1210  Rendsburg  45  Reg.  Bez.  Schles-  (Stadtt)  .  ..  Preußen,  Reg.Bez.  Marien-.
  .  .  .  ..  II.  werden.
1211  Reutlingen  Wüllene  ..  .  .  ..  II.236|  Rosenberg.  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln,
1212  Nheda  Eing“  Preußen,  Reg.  Bez.  Minden  IV.  Kreis  Rosenberg  IV.
1213  Rheinbach  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Cöln]  IV.  1237  Rosenburg  ..  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Ober-1214
  Rheinberg  .  ruuze,  Reg.  Bez.  Düssel-  franken  .  ..  IV.
................  IV.1238Rosenfeld....·Württembcrg..........HI.
I215Rheindahlcn·.  Reg.  Bez.  Düssel=  1239|  Rosenheim  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Ober-................
  IV.  bayern.  ....  ..  .  .  .  .  .  .  III.
1216  Rheine  (Stadt).  i  Reg.  Bez.  MünsterW.40  Roßberg  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln,  III.
1217  Rheydt  .  .  .  .  .  ..  Hruußen,  Reg.  Bez.  Düssel-  1241  Roßlau  Anhaltt  IV.
———„.  III.  1242  Roßwein  .  .  .  ..  Sachsen  III.
1218  Ribnitz  ..  .  .  .  .  .  Victenbura.  Schwerin  .  .  IV.243  Rostock  ..  Mecklenburg.  Schwerin.II.
1219  Richtenberg  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Stral-  1244  Rotenburg  Preußen,  Reg.  Bez.  Cassel!IV.
und  .  ..  IV.2  Roth  .  .  .  .  .  ..  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Mittel-1220
  Riedlingen-  ..  Württemberg  ..  III.  franken  IV.
1221  Riemke.  außa,  Reg.  Bez.  Arns-  1246  Nothenburg
berg  ........  .  ..  .  .  ...  IV.........  Preußen,  Reg.  Bez.  LiegnitIV.
1222  Rienecck  Bayern,  Reg.  Bez.  Unter-  1247  7*“
franken  und  AschaffenburgV.,,l,  .  .  .  .  .  ..  Bayern,  Reg.  Bez.  Mittel-1223
  Riesa  .  .  .  .  .  .  .  .  Sachsen  III.  franken  IV.
1224  Riesenburg  ..  reußen,  Reg.Bez.  Marien-  1248  Rothenditmold.-  Preußen,  Reg.  Bez.  Cassel!IVW.
werdren  IV.  9  Rottenburg  .  Württemberg  III.
        <pb n="307" />
        —  279  —
Lau-  Namen  2  Lau-  Namen  -
fende  der  Ort  der  Staaten  ende  der  Ort  der  Staaten  2
er  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  er  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  #
1250  Rottweil  Württemberg  III.  1279  Schäferei.  Preußen,  Reg.  Bez.  Marien-1251
  Ruda  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln]  IV.  werder,  Kr.  Marienwerder  II.
1252|  Rudolstadt  ..  Schwarzburg-Rudolstadt  UII.l280  Schandau...  Sachsen  IV.
1253|  Rüdesheim  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Wies-  1281  Scher  .  .  .  Württemberg  II.
baden  III.122  ScheinfeldBayern,  Reg.  Bez.  Mittel-1254
  Rügenwalde  Preußen,  Reg.  Bez.  Cöslin.  franken  ..  IV.
1255  Rügenwalder-  1283Schelklingen.  Württemberg  IV.
munde  Preußen,  Reg.  Bez.  Cöslin  IV.  284Schiffbek.  Prruße,  Reg.  Bez.  Schles-1256
  Rufach..  Elsaß  Lothringgeen  IV  Hl  2„„2  •••8  g.  IV.
1257  Ruhbank  Preußen,  Reg.  Bez.  Liegniz  IV.285  Schifferstadt  r*  Reg.  Bez.  Pfalz..
1258|  Ruhrort  Preuße,  Reg.  Bez.  Düssel-  1286  Schirmeck  Elsaß  ·  Lothringen  .  ..  .  .  ..  IV.
orf  ...  ...  ..  .  .  .  .  .  .  ..  III.  1287  Schivelbein  .  .  .  Preußen,  Neg.  Bez.  Coöslin]  IV.
1259  Rummelsburg.  road  Neg.  Bez.  Cöslin  IV.288  Schkeuditz
1260  Ruppin,  Neu-  raußen  Reg.  Bez.  Pots-  (Stadt)  urree  Reg.  Bez.  Merse-.
  ..  .  .  ..  III.  V.
1261  Rybnick  Pl“  Reg.  Bez.  Oppeln]  IV.  1289  Schlawe  .  .  .  .  .  .  —D  Reg.  Bez.  Cöslin  IV.
1290  Schleitz.  Reuß  j.  91  7.
1291  Schleswig.  .  Pceußen,  Reg.  Bez.  Schles-1262
  Saalfeld.  Sachsen-Meiningen  IV.  wig  .  .  .  J.
1263Saarbrücken  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Triers  II.  1292  Schlettstadt  .  ..  elsth  Lothringen.  ..  .  .  ..  III.
1264  Saarburg  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Trier/  IV.  1293  Schlüchtern  ..  Preußen,  Neg.  Bez.  Cassel]  IV.
1265/Saarburg  ..  .  Elsaß-Lothringen  III.,,9S]chmalkalden.  Preußen,  Reg.  Bez.  CasselaII.
1266  Saargemünd  Elsaß-Lothringeen  .  II.295|Schmargendorf  Preußen,  Reg.  Bez.  Pots-1267|
  Saarlouis  reußen,  Reg.  Bez.  Trier  I.  dam,  Kr.  Teltow  ...  ...  III.
1268Saarunion  ...  Elsatz-Lothringern-  IV.29Schmelz  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Königs-1269Säckingen..
  Baden  III.  berg,  Kr.  Memel  ...  ...  III.
1270  Sagan  .  .  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  LiegnitUIIL.  12297|Schmiedeberg.  Preußen,  Reg.  Bez.  Liegnitz  .
1271  Sabtung  (Cha-  12988Schmiedeberg.  Veruße,  Reg.  Bez.  Merseteau-Salins).
  Elsaß-Lothringen  V  bbougg  .  .  ..  IV.
1272  Salze,  Groß=  Preußen,  Reg.  Bez.  Magde-  1299  Schmiegel.  roang.n  Reg.  Bez.  PosenIV.
bureg  ..  IV.  1300  &amp;amp;Schmölln  .  .  .  .  .  Sachsen-Altenburg  IV.
1273  Satzungen  Sachsen-Meiningen  IV.9ol|Schneeberg.  Sachsen  III.
1274  Salzwedel.  HPraußen  Reg.  Bez.  Magde-  1302  Schneidemühl.  e  Reg.  Bez.  Bromburg
  .  ..  II.;Gà5  5434543433314P,1  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  .  ...  III.
1275  Samter  .  .  .  .  .  .  raurg.i  Reg.  Bez.  PosenIV.303|Schömberg  bberngenen  „Oberamt
1276  Sandhagen.  Hreußen,  Reg.  Bez.  Minden.  Rottweill  III.
1277  Sangerhausen.  Vraußen,  Reg.  Bez.  Merse-  1304  Schönau"k  Stadt)  Preußen,  Reg.  Bez.  LiegnitV.
.  .  ...  .  .  ..  II.  1305  Schönberg  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Nieder-1278Saulgau
  .  .  ..  .  WMürbenber)  ..........  III.  bayen  IV.
        <pb n="308" />
        280

—

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Lau-  Namen  2  Lau-  Namen  2  .
fende  der  Ort  der  Staaten  fende  der  Ort  der  Staaten  -
M  er  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  9##  er  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  O
1306|Schönebeck  riz,  Reg.  Bez.  Magde.  1324  Schwabach  ..  Bayern,  Reg.  Bez.  Mittel-.
  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  III.  franken  III
1307|Schöneberg  —esdm  Reg.  Bez.  Pots-  1325|  Schwabing  ..  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberdam,
  Kr.  Teltow  .  .  .  ..  .  II.  bayrern  III.
1308  Schöneck  Sachsen  IV.326|Schwaigern  Württemberg  ...  III.
1309  Schönhausen,  1327  Schwandorf-.  Bayern,  Reg.  Bez.  Ober-Hohen--
  nebst  pfalz  und  Regensburg.7W.
Kolonie  ..  Prrußa,  Reg.  Bez.  Pots-  1328  Schwarzenberg  Sachsen  IV.
dam  ..  ......  ....  .  .  ..  II.329  Schwarzort  ..  Vhen  Reg.  Bez.  Königs-1310
  Schönhausen.  h16be—rg  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  IV.
Nieder-  mit  1330  Schwedt  a.  O..  rin  Reg.  Bez.  Pots-Schönholz
  Prrußa,  Neg.  Bez.  Pots  daoan  .  ..  III.
................  Il.1331Schweidnitz...Preußen,chBcszeslauIl.
lsllSchonmgen·.  Braunschwetg  ..........  IV.1332Schweinfurt..Bayern,Ncg-Bez.llntcrs
1312  Schönlanke  franken  und  Aschaffenburg!I.
(Stadt)  Reg.  Bez.  Brom  1333  Schwelm
................  IV.  (Stabt)  .  .  .  .  ..  rhe  Neg.  Bez.  Arns-1313
  Schönweibe,  .  .  .  .  III.
ber  Dreußen,  Reg.  Bez.  Pots-  1334  Schwendi  arnbe  ialn  ..........  Ill.
bam,Kr.Nicdcrbm-nim.III.lZZöSchwenningenWürttcmberg,.Oberamt
1314Schönweide,  Rottkvcil............  III.
Nieder=  mit  1336  Schwerin  Preußen,  Reg.  Bez.  PosenV.
Neuekrug  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Pots-  1337  Schwerin  .  MecklenburgSchwerin..
dam,  Kr.  Teltow  ..  .  ..  III.  1338Schwersenz
1315|  Schongau  ...  Bayern,  Reg.  Bez.  Ober-  -  (Stadt)  Preußen,  Reg.  Bez.  PosenIV.
bayhen  IV.4339  Schwerte  rurihen  Reg.  Bez.  Arns-1316Schopfheim
  Baden  IV.................  IV.
1317  Schorndorf  .  .  .  Württemberg  ..  .  .  .  .  .  .  ..  III.  1340  Schwetz  (Stadt)  —  Neg.  Bez.  Marien-1318
  Schramberg  .  Württemberg,  Oberamt  werdren  IV.
Oberndorf  ....  .  ......  III.1341Schwetzingen.  Baden  III.
1319  Schrimm  13422  Schwieber-(Stadt)
  Preußen,  Reg.  Bez.  Posen  II.  dingen  Württemberg  ..  IV.
1320  Schroben=  1343  Schwiebus.  Preußen,  Reg.  Bez.  Frankhausen
  Bayern,  Reg.  Bez.  Ober-  furt  a.dd.  IV.
bayen  IV.  344Schwientochlo-1321
  Schronda  Preußen,  Reg.  Bez.  Posen.  witz.Dreußen,  Reg.  Bez.  OppelnII.
1322  Schubnn...  Preußen,  Reg.  Bez.  Posen  IV.t345|Sebaldsbrück  Bremem  ..  IV.
1323  Schwaan.  Mecklenburg.  Schweri.IV.  t346Sebastian,  St.]Preußen,  Reg.  Bez.  Coblen.
        <pb n="309" />
        281

 

 

Lau-  Namen  o  ge  Namen  *v
send-  der  Staaten  ende  ç  der  Staaten
*  der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.“n  "*  der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.
1347  Sebnit.  Sachsen  IV.t!4Sonderburg  Prruße,  Reg.  Bez.  Schles-1348
  Seehausen  i.  A.  e  Reg.  Bez.  Magde  mmiggg  II.
..  ..  ..  .  .  ..  .  IV.  1375  Sondershausen  *  Sondershausen  III.
1349  Seelow  (Stadt)  rlungn  Reg.  Bez.  Frank.  1376|  Sonnborn  mit
furt  a.  O.  ...  ....  .  .  ..  IV.  Vohwinkel.  Hruben,  Neg.  Bez.  Düssel-1350
  Seesen  Braunschweig  IV.  dorf  ..  ....  .  .  ..  ..  ...  IV.
1351  Segeberg  Vrabßen,  Reg.  Bez.  Schles-  1377Sonneberg  Sadfe.  Meiningen  IV.
wig  III.  1378Sonnenburg  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Frank-1352Seidau
  .  .  .  .  .  .  .  Sachsen  III.  furt  a.  O.  ..  .  .  .  ..  .  .  ..  IV.
1353Seligenstadt  ..  Hessen-  III.  1379  GSonthofen  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Schwa-1354
  Siegburg  .....  Preußen,RegBezCölnlll  ben  und  Neuburg  IV.
1355  Siegen  2#  Reg.  Bez.  Arns-  1380  Sorauu  Preußen,  Reg.  Bez.  Frank.-................
  II.  furt  a.  O.  .....  .  .  .  .  .  III.
1356|Sierakowo  (bei  1381|  Spaichingen.  Württemberg  III.
Rawitsch)  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Posen]  IV.  1382  Spalt  ..  .  .  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Mittel-1357|
  Sigmaringen.  Preußen,  Reg.  Bez.  Sig-  franken  IV.
maringen  IV.  1388  Spandau  .  .  .  ..  Prrußen,  Reg.  Bez.  Pots-1358
  Silberberg  .  reußen,  Neg.Bez.  Breslaslv,,¼¼CCCk  HBH..  J.
1359  Simmern  .  .  .  ..  Preußen,  Neg.  Bez.  Coblenz;  IV.  11384  Speyer  ..  .  .  .  ..  S  Reg.  Bez.  Pfalz..
1360ä  Simmozheim.  Württemberg  IV.prechan  Preußen,  Reg.Bez.  Königs-1361
  Sindelfingen  .  Württemberg  III.  berg  II.
1362  Sindringen  .  Württemberg  ..  III.1386  Spremberg  prucha,  Reg.  Bez.  Frank-1363|
  Sisheim.  Baden  IV.  furt  a.  .  III.
1364  Sinzheim  .  .  .  .  .  Baden  IV.3  Sprewdlingen  Hessen,  Kreis  Offenbach.
1365  Sinzig  Preußen,  Reg.  Bez.  CoblenV.  388prind  ienben-e.  Bez.  Königs.
1366  Sobernheim  .  Preußen,  Reg.  Bez.Coblen1  70  7  b  Hberg  .  .  .  ...  II.
1367  Soden  .Preußen,  Neg.  Bez.  Wies-  1389  Sprottau  .  .  .  ..  pdu,  Reg.  Bez.  Liegnit.V.
baderrn  .  ..  IV.  1390Stade  .  .  .  .  .  ..  Preußen,  Landdr.  Bez.
1338  Sömmerda  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Erfurtt.11.  Stad  III.
1369  Soest  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Arns-  1391  Stadtamhof  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberberg
  III.  pfalz  und  RegensburgV.
1370  Sohrau  .  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln  IV.392|Stadthagen.  Lippe-Schaumburg  .  .  IV.
1371  Soldid  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Frank.  1393  Stadtsteinach  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberfurt
  a.  O.  ..  ..  ..  .  .  .  ..  IV.  franken  .....  .....  ...  IV.
1372  Solingen  ..  Praußen  Reg.  Bez.  Düseel.  1394  Staffelstein..  Bayern,  NReg.  Bez.  Oberdorf
  ..  .  .  .  ..  .  .  .  ..  .  .  ..  III.  franken  ..  IV.
1373  Sommerfeld.  pranßan,  Reg.  Bez.  Frank-  1395/  Stammheim  ..  Wärttemberg,  Oberamt
furt  ad.0o  .  ..  III.  Caullm.  III.
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        282

 

 

Kuu-  Namen  2  gu  Namen  **m
fende  -  der  Staaten  ende  4  der  Staaten  —
7  der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  d--“  der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.
1396  Stargard.#  Preußen,  Reg.  Bez.  Danzig/  IV.  1420Stralau  .  .  .  .  .  .  Hrrußen  Reg.  Bez.  Pots-1397
  Stargardt..  Preußen,  Reg.  Bez.  Stettinj  II...  dam.  .  .  .  ...  .....  .  .  ..
1398  Staßfurt  Preußen,  Reg.  Bez.  Magde-  1421|  Stralsurd  .  Le  Reg.  Bez.  Stralburg
  II.  und  ...  II.
1399  Stavenhagen  Mecklenburg=  Schwerin.  IV.trasburg  .  Preußen,  Reg.Bez.  Marien-1400
  Steell.  Prrußo,  Reg.  Bez.  Düssel-  werderrn  ..  IV.
dorf  .....  ....  .  ..  .  .  ..  III.  1423Strasburg  ...  Preuben,  Reg.  Bez.  Pots-1401
  Steglitz  .  .  ursn  Reg.  Bez.ots5)t44%%½244  IV.
................  II.1424Ctraßbutg....  Eliaß  Lothungen......A.
1:102Steinaua.O.  1420Straubmg...Bayern,Neg.Bez.Nieber-(Stadt)......
  Preußen,NchezBreslauIV.  bayern..............  Ill.
1403Steinau......  Preußcn,Neg.Bcz.Casscl1V.1426Strausbekg
1404Steinfutt,  (Stabt)......  Preußen,  Reg.  Bez.  Pots-Burg
  Preußen,  Reg.  Bez.  Münsterrwua222  222s1  1222224  .  8NN  .  ..  ..  .  .  ..  IV.
1405  Steinheim,  1427  Strehlen.  Peer  Reg.Bez.  BrelausWV.
roß.  Hessen  IVV.Strehlen  (bei
1406Stelling  mit  Dresden)..  Sachsen  III.
Langenfelde  1429  Strehlitz,  Groß.  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppelu  II.
und  Eidelstädt  E  Reg.  Bez.  Schles-  1430|Strelitz.  Mecklenburg.  Strelitz.
................  IV.1431StkleauPreußen,ch.Bez.BrcslauIII.
1407Stendal......  Preußen,  Neg.  Bez.  Magde-  1432  Strieen  sbei
.  .  .  .  .  .  .  .  ...  II.  Dresden)  ..  .  Sachsen  ...  ...  ..  .  .  .  .  .  II.
1408  Sterkrade  ..  irn  Reg.  Bez.  Düssel=  1433/  Stromberg  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Coblen1V.
................  IV.1434  Stlzelno(Stabt)  Preußen,  Reg.  Bez.  Brom-1409
  Sternbeg  bdbdeerg  ..  IV.
(Stadt)  Preußen,  Reg.  Bez.  Frank.  1435|Stuttgartt.  ih  .  .  ...  .  .  ..  A.
furt  a.  O.  .  .  .  ..  .  .  ...  IV.  1436  GStyrum  .  .  .  .  .  .  Mrru#,  Reg.  Bez.  Düssel-1410
  Sternberg  Mecklenburg.  SchweriIUUUu  ddorf  .  .  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  IV.
1411  Stetten  im  Wie-  1437  Süchteln  7  Reg.  Bez.  Düsselsenthal
  ..  .  ..  .  Baden,  Bezirksamt  LörrachVyVhbbbKKVSSN  ddorf  ..  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  IV.
1412  Stettin  .  .  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Stetinn.4|Suhl  E  Reg.  Bez.  Erfurt1.
1413|Stieringen  ...  Elsaß-Lothringeen  IV.  439  Sulz.  Württemberg  III.
1414  Stockach.  Baden  ..  IV.  1440  Sulach  mit
1415  Stolberg  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Aachens  II.  Altenwald  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Trier,
1416  Stollberg  .  .  .  .  .  Sachsen  III.  Kr.  Saarbrücken  III.
1417  Stolp.  .  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Cöslin]  II.  1441Sulzbach  ..  .  ..  Bayern,  Reg.  Bez.  Ober-1418
  Stolpmünde.  Preußen,  Reg.  Bez.  CöslinW.  pfalz  und  RegensburgWV.
1419  StorkoweStatt)  **-  Neg.  Bez.  Pots-  1442  Sulzbach.  Württemberg,  Oberamt
.............  IV.  Backnaagg  III.
        <pb n="311" />
        283

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Namen  2  zau.  Namen  2  .
n  der  Staaten  ffende  der  Staaten  S
*  ber  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  n  der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  —
1443  Swinemünde  Preußen,  Reg.  Bez.  Stettin  I.4  Tirschenreuth  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberpfalz
  und  RegenkburgV.
1465  Tittmoning  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Ober-1444Tangermünde.
  lds  Reg.  Bez.  Magde-  bayrrn  IV.
..  .  .  .  ..  IV.  1466)  Tölʒ  .  ....  .  .  .  .  Bayern,  Neg.  Bez.  Ober-1445Tannenhof
  (bei  bayren  IV.
Königsberg).  Preußen,  Reg.  Bez.  Königs-  1467|  Tönes,  St.  **-  Reg.  Bez.  Oüssel.
berg,  Landkr.  Königsbergg  II.  f................  IV.
1446|Tarnowitz  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppelnn  III.Tönning  prchen,  Reg.  Bez.  Schles-1447Tarpen,
  Groß-  wig  IV.
und  Klein-  14691  Tondern  .  .  .  .  .  pranza,  Reg.  Bez.  Schlesnebst
  Gut  ...  Preußen,  Reg.Bez.  Marien-  wig  III.
werdern  ...  III/1470  Torgau  .  .  .  .  .  .  precgan,  Reg.  Bez.  Merse-1448
  Tauberbischofs-  burg  II.
heim  .  .  .  .  .  ..  Baden  IV.4Tost  (Stadt).  Preußen,  Reg.  Bez.  OppelnW.
1449  Taucha  Sachsen  IV.Trachenberg  Preußen,  Reg.  Bez.  BreslaunsW.
1450  Tegel  mit  1473|Trarbach  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Coblenz  IV.
Shon  Prrupan,  Reg.  Bez.  Pots-  1474Traunstein  ..  Bayern,  Reg.  Bez.  Ober.
..  III.  bayern.  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  IV.
1451|  Telgte  pie,  Neg.  Bez.  Münster/  IV.  1475)  Travemünde  ..  Lübeck  ...  ...  ..  .  .  .  .  .  .  .  III.
1452Teltow  .  ..  .  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Pots-  1476  Trebnitz  .  Preußen,  Reg.  Bez.  BreslannV.
dam  .  .  ..  .  ..  ...  ..  .  .  ..  IV.  1477Tremessen  ..  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Brom-1453
  Tempelourg  Preußen,  Reg.  Bez.  CöslinV.  berg  ..  IV.
1454Tempelhof  Preußen,  Reg.  Bez.  Pots-  1478Treptow  a.  R.  Preußen,  Reg.  Bez.  Stettinn  II.
dam,  Kr.  Teltow  .....  II.479  Treptow  a.  T.  Preußen,  Reg.  Bez.  Stettin)V.
1455|  Templin  **“  Reg.  Bez.  Pots-  1480  Treptow  mit
................  IV.  Eierhäuschen.  Preußen,  Reg.  Bez.  Pots-1456Teterow...
  e  Schwerin..  ami  .  .  .  .  ...  .  ....  .  .  ..  II.
1457  Tettnang  Württemberg  III.1481  Treunn  Sachsen  III.
14658  Thalel  .  .  reuben,  Res.  Bez.  Magde-  1482  Treuenbrietzen.  Preußen,  Reg.  Bez.  Pots-...............
  IV.  am  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  IIII.
14591  Thamm  .  .  .  .  .  .  rorg  n  .  ..  ..  IV.  1483Treyvsa  .  .  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Cassel]  IV.
1460Thann  .  .  .  .  .  ..  Elsaß  Lothringen  II8  Triberg  Badern  ...  IV.
1461Thorn  .  .  .  .  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Marien-  1485  Trier  .  ..  Preußen,  Neg.  Bez.  Triers  II.
werdr  ...  II.Tübingen..  Württemberg  ..  III.
1462  Thum..  Sachsen  IV.  487  Tuttlingen..  Württemberg  III.
1463|Tilsit  Preußen,  Reg.  Bez.  Gumbinnen
  II.488  Uebigan  (bei
Dresden).  Sachsen  III.
Reichs  ·  Gesehbl.  1878.  53
        <pb n="312" />
        284

 

 

 

 

Lau—  Namen  2  =  Huu-  Namen  2
fende  ·  der  Staaten  1  der  Ort  der  Staaten  “bms
der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  #  r  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  O
1489  Ueberlingen.  .  .  Baden  ..  ...  .  .  .  .  .  .  .  ..  III.  1514Viechtach  ..  .  ..  Bayern,  Reg.  Bez.  Nieder-1490
  Kleberwasser  (bei  4  "  »  baycrn..............  IV.
Münster).reußen,  Reg.BezMünster  Ulll515|Viernheim.  Hesseen  III.
1491  Ueckermünde  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Stettinj  III.  1516Viersen.  ..  .  .  ..  s,  Reg.  Bez.  Düssel-1492
  Ulelzen  Preußen,  Landdr.  hof  dorir  .  .  .  ..  III.
Lüneburg  III17|Vilbkl.  an  ..  ..  .  ..  .  .  .  .  .  IV.
1493  Uerdingen.  .  .  ..  **-  Reg.  Ve.  Düssel-  1518|Villingen  Badern  III.
................  IV.1519Vilsbilmrg«Bm)cm,RchIZcI  Nieder-1494
  Uetersen  (Stadt)  en—  Reg.  Bez.  Schles-  #  bayrern  IV.
wig  IV.620  Vilshofen  ...  Bayern,  Reg.  Bez.  Nieder-1495|Uffenheim..
  Bayern,  Reg.  Bez.  Mittel-  bayreen  IV.
franken  IV.Vlotho  Preußen,  Reg.  Bez.  Minden  IV.
1196  Ulm—Wib-  1522äVölklingen.  Preußen,  Reg.  Bez.  TrierV.
lingen  Württemberg  ..  II.  Vorder-  und
1497  Umsine  Groß=  Hessen.  IV.  Mittelhufen  ee  Reg.  Bez.  Königs-1498
  Unna  .  .  .  .  .  .  ..  Prrußen,  Ne  cg.  Be  Arns-  ................  II.
bek................  lll.1524  Bounstccz
1499Unruhstadt.  Preußen,  Reg.  Bez.  Posen]  IV.  und  Klosters-1500
  Untertürkheim.  Württemberg  .  ..  II.  aude  .  .  .  ..  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Schles-1501
  Urac  .  .  ..  Württemberg  III.  wig  .  ..  IV.
1502  Urbis  .  .  .  .  .  .  ..  ElsaßLothringeen  IV.
1503  Usingen  Preußen,  Reg.  Bez.  Wiesbaden
  IV.525|Wachenheim  Bayern,  Reg.  Bez.  Pfalz  IV.
1526|  Wachwitz  (bei
1504/  Vahrenwald].  Preußen,  Landdr.  Bez.  Dresden)  Sachsen  III.
Hannover  III.527|Wahlershausen  Preußen,  Reg.  Bez.  Cassel!IV.
1505|  Vaihingen...  Württemberg,  Oberamt  1528  Wahlstadt  .  Breußen,  Reg.  Bez.  LiegnitV.
Vaihingen  III.,29  Waiblingen  Württembertg  ..  III.
1506Vallendar  .  .  .  .  Preußen,  Res.  VBeꝛ  Coblen  IV.  1530  Wald  .  .  .  .  .  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Düssel-1507
  Varel.  ...  Oldenburg  IV.  dorf  ..  ......  ...  .  .  ...  IV.
1508  Vegesack-  ......  Bremen  IV.531  Waldenbuch  Württemberg  III.
1509|  Velbert  Preußen,  Reg.  Bez.  Düssel-  1532  Waldenburg  Preußen,  Reg.  Bez.BreslaunllI.
dorf  ..  ..  ..  .  ..  ..  .  .  .  ..  IV.  15633  Waldenburg  ..  Württemberg  .......  ...  III.
1510Velburg  .  .  .  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Ober-  1534  Wldenburg–  Sachsen  IV.
pfalz  und  RegensburgV3  Waldheim.  Sachsen  III.
1511Vellberg.  .  .  .  ..  Württemberg  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  III.  1536  Waldkirch  .  .  .  .  .  Baden,  Bez.  Amt  Waldkirch]  IV.
1512  Verden  Preußen,  Landdr.  Bez.  1537  Waldmössingen  Württemberg  III.
Stade  .  .  ..  III.  1538Waldsee  ..  .  ..  .  Wäürttemberg  III.
1513Vic  .  .  ..  ..  .  .  ..  Elsaß  Lothrinegen  IV.  aldshut  Baden  III.
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        zar  Namen  2  tuus  Namen  2
fende  der  Staaten  Eende  der  Staaten  zZF
-  der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  “dd  der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  2
540|  Waltershausen  Sachsen  ·  Coburg  ·  Gotha..  IV.  1564  Weilburg  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Wies-1541
  Wandsbeck  HPraßen  Reg.  Bez.  Schles-  baden  III.
................  Il.1565WeildekStadtWürttcmbcrg..........Ill.
1542  Wangen  Wüctennben  Oberamt  1566  Weiler  mit
Wangern  III.  Bingerbrück  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Coblenz.
1543  Wangerin.  .  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  StettinIV.  1567  Weilheim  Bayern,  Reg.  Bez.  Ober-1544
  Wanzleben  uteg  Bez.  Magde-  bayerrn  .  ..  .  .  ..  IV.
.  .  .  .  .  .  .  ...  IV.  s1568Weilheim  ..  .  .  .  Württemberg,  Oberamt
1545/  Warburg  rarge  nc.  Bez.  Minden  IV.  Kirchheee  III.
1546  Waren  .  Mecklenburg  ·  Schwerin.  .  .!  III.  1569  Weimar  .  .  .  .  .  .  Sachsen-Weimar  .  .  .  .  .  ..  II.
1547  Warendorf  ..  .  Preußen  Reg  Beg  Münster  III.4  Weingarten  .  Württemberg  II.
1548Warmbrunn  .  .  Preußen,  Neg.  Bez.  Liegnitz;  IV.  1571Weinheim  ..  .  .  Baben  ....  ...  .  .  ..  .  .  ..  III.
1549  Warnemünde  .  Mecklenburg  ·  Schwerin.  .  .  III.  1572  Weinsberg  ..  .  Württemberg  .  ..  ..  ...  III.
1550  Wartenberg,  1573  Weißenburg  Bayern,  Reg.  Bez.  Mittel.
Wolnis  ch-  Preußen,  Neg.  Bez.  Breslau]  IV.  franken  ..  III.
1551  artenburg  mit  1574|  Weißenburg  .  Elsaß-Lothringen  III.
Strafanstalt.  Preußen,  Reg.  Bez.  Königs-  1575  Weißenfels  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Merseberg,
  Kr.  Allenstein.  .  .  .  IV.  burg  ..  III.
1552  Wartha  Preußen,  Neg.  Bez.  Breslau]  IV.  1576  Weißensee  ..  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Pots-1553
  Wasserburg  ..  Bayern,  Reg.  Bez.  Ober-  dam,  Kr.  Niederbarnim.  II.
bayrn.  IV.  1577  Weißensee  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Erfurt]  IV.
1554  Wattenscheid  ..  irhe  Reg.  Bez.  Arns-  1578|Weißenstein  Wöürttemberg  III.
.  .  .  .  .  .  .  .  ..  IV.]579  Weißer  Hirsch
1555Wattlau  .  .  .  .  .  .  *“  Bez.  Königs-  (bei  Dresden)  Sachsen  III.
................  Ill.1580Wcißsteinmit
1556Wedclmit  Neu-WeißsteinPreußen,chBczBrcslauIV-Blankenese
  u.  1681Welzheim  .  .  .  ..  Württemberg  III.
Mühlenberg  Preußen,  Reg.  Bez.  Schles-  1582  Wendel,  St..  Preußen,  Reg.  Bez.  Trier.
wig  .  ..  IV.  158:3Werdau  .  .  .  .  .  .  Sachsen  .  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  II.
1557|Wegscheid  Bayern,  Reg.  Bez.  Nieder.  1584  Werden  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsselbayen.
  IV.  ——————  .  .  .  ..  .  ..  III.
1558  Wehlau  .  .  .  .  ..  2½  Reg.  Bez.  Königs-  1585  Werder  (Stadt)  Preußen,  Reg.  Bez.  Pots-................
  III.  am  .  .  .  .  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  IV.
1559|  Wehlheiden  rlr,  Neg.  Bez.  Cassel]  IV.  1586Werdohl.  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Arns,
1560  Weichselmünde  Preußen,  Reg.  Bez.  Danzigll.  ereg  IV.
1561  Weida  Sachsen-Weimar  ..  .  .  .  ..  IV.  1587  Werl  .  .  .  .  .  .  .  .  **“  Reg.  Bez.  Arns-1562
  Weiden  Bayern,  Neg.  Bez.  Ober  44e4E64“%“  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  IV.
pfalz  und  Regensburg.  ./  IV.  1588  Wermelskirchen  vh  Reg.  Bez.  Düssel-1563
  Weikersheim  ..  Württemberg  ...  ....  ...  lIl.................  IV.
        <pb n="314" />
        Lau-  Namen  2  *  Namen  2
fende  der  Staaten  fende  der  Staaten
i  der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  uun  bet  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  -
1589|  Wernigerode  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Magde-  1611|  Wimpfen  a.  B.  Hessen  IV.
burg  .  ..  IIII612|  Windsbach  ..  .Bayern,  Reg.  Bez.  Mittel-1590
  Wertheim  .  .  .  .  .  Baden  III.  franken  IV.
1591  Wertingen  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Schwa-  1613  Windsheim  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Mittelben
  und  Neuburg  IV.  franken  IV.
1592  Wesel  ..  .  .  .  .  ..  *W-  Reg.  Bez.  Düssel-  1614  Winnenden  .  .  .  Württemberg,  Oberamt
dorfr  .  ..  .  .  ..  II.  Waiblingen  ......  ....  III.
1593Wesselburen  rusns  Reg.  Bez.  Schles-  1615|Winsen  an  der
................  IV.  Luhe  ....  .  Preußen,  Landdr.  Bez.
1594|Westhofen  viln  Reg.  Bez.  Arns-  Lüneburg  .  .  .  ..  ...  .  ...  IV.
berg  IV.46Winterlingen.  Württemberg  III.
1596  Wetzlar  .  .  .  .  .  .  Preußen,  Neg.  Bez.  Coblenjzj  IV.  1617  Winzig  .  .  .  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslans  IV.
1596Wewelinghofen  Preußen,  Reg.  Bez.  Düssel-  1618Wismar  .  .  .  .  .  .  Mecklenburg  ·  Schwerin.  II.
dorf  ..  ..  .  .  ...  IV.  1619Witten  ..  .  .  .  ..  *“  Reg.  Bez.  Arns-1507Widdern
  .  Württemberg  IIEIEEUEI[1  II.
1598  Wiedenbrück  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Min-  1620|Wittenberg.  4  Reg.  Bez.  Merse-"⅛dern
  .  ..  !11I1ss1mm  .  .  .  ..  .  .  ..  II.
1599  Wiesbaden  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Wies-  1621|  Wittenberge  raua  Reg.  Bez.  Potsbadern
  ...  J.  am  .  .  ...  ..  .  .  .  .  ..  .  ..  II.
1600|  Wiesensteig  Württemberg  ..  III.  1622  Wittenburg.  .  Mecklenburg  ·  Schwerin  .  .  IV.
1601  Wiesloch  .  .  Baden,  Bez.  Amt  Wiesloc!..1623|Wittlich  Preußen,  Reg.  Bez.  Trier  V.
1602  Wilda,  Ober-  1624  WittstokeSuart  *“  Reg.  Bez.  Potsund
  Unter  Preußen,  Reg.  Bez.  Posen.  dam  .  .  .  .  .  ..  ...  ..  .  .  ..  IV.
1603  Wildbad.  .  .  .  ..  Württemberg  ..  III.  1625  Witzenhausen  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Cassel!IV.
1604  Wildberg  Württemberg  IV.Wohlau  (Stadt)  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslauns  V.
1605|  Wildenfels.  Sachsen  IV.7Woldegk.  Mecklenburg  ·  Strelitz  .  .  .  .!  IV.
1606  Wildungen,  1628  Woldenberg  Preußen,  Reg.  Bez.  Frank.
Nieder  Waldeck.  .  ..  ..  ..  ....  .  ..  III.  furt  a.  O.  .  ..  .  ..  .  .  .  ..  IV.
1607  Wilhelmsburg.  Preußen,  Landdr.  Bez.  1629|  Wolfach.  Baden  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  ...  IV.
Lüneburg  IV.30|Wolfenbüttel  Braunschweig  III.
1608]  Wilhelmshaven  1631  Wolfhagen  .  Preußen,  Neg.  Bez.  Lasel  IV.
(Heppens)  .  .  .  Preußen,  Landdr.  Bez.  1632  Wolfrathshau-Aurich
  .  ...  J.  seen  Bayern,  Reg.  Bez.  Ober-1609|
  Wilmersdorf  bayren.  IV.
(bei  Berlin).  Preußen,  Reg.  Bez.  Pots-  1633  Wolgast.  Preußen,  Reg.  Bez.  Straldam,
  Kr.  Teltow#  II.  sund  ...  .  .  ...  .  .  ...  .  ..  III.
1610  Wilster  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Schles-  1634|Wollin  (Stadt).  Breußen,  Reg.  Bez.  Stetti.
wig  ...  IV.  1635  Wollstein  ..  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Posen]  IV.
        <pb n="315" />
        287

 

Lau-Namen



Lau-Namen



 

 

 

fende  der  Staaten  7  S.  fende  ·  der  Staaten  —  S
der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  nt  der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  .
1636|Wolmirstedt  16548dum....  Preußen,  Reg.  Bez.  PosenV.
(Stadt)  “  Reg.  Bez.  Magde-  w  1655  Zd  itcth  rrußen  Reg.  Bez.  Potsburgeg
  ..  .  an................  IV
1637Wongrowitz.  46  Reg.  Bez.  Brom-  w  1656  Zeit.  swr  Reg.  Bez.  Merse-................
  .  Ill.
1638  Wormditt  1667  Zell  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  pranzan,  Reg.  Bez.  Coblenz  TV.
(Stadt).  HPruzan,  Reg.  Bez.  Königs-  16658|  Zempelburg  .  reußen,  Reg.Bez.  Marienberg
  IV.  wecdhder  IV.
1639  Worms.  Hessen  II.  1659  sZerbst  .  .  .  .  .  .  .  .  Anhalt  II.
1640|  Wreschen  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  PosenIV..660  Leulenroda  .  Neuß  ä.  2..  IV.
1641|  Wriezen  a.  O.  Hrrußen  Reg.  Bez.  Pots-  1661|  Ziegenhain  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Cassel  .
.  III.  62  Ziegenhals  .  reußen,  Reg.  Bez.  Oppeln]  IV.
1642Wulfrath  .  .  .  .  .  *  Reg.  Bez.  Düssel-  w  1663Zielenzig...  .  ..  Hirußent  Reg.  Bez.  Frank-................
  .  fOIv.
1643  Würzburg  *2  Reg.  Bez.  Unter-  1664  Zimmern,
franken  und  Aschaffenburg  ro.  Hessen  IV.
1644  Wunsiedel  ...  Bayern,  Reg.  Bez.  Ober-  1665|Zittart.  Sachsen  II.
franken  IV.  1666Zoppot  .  ..  ...  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Danzig)  IV.
1645  Wunstorf..  Preußen,  Landdr.  Bez.  1667  Lossen  (Stadt).  —’-e  Reg.  Bez.  Pots-Hannoeer
  Iy  1  dadndaaa  .  ..  IV.
1646  Wurzach  Wäürttemberg  III.  1668Zschopau  .  .  .  ..  ecn  III.
1647  Wurzen  Sachsen  III.  1669Züllchow  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Stettin]  IV.
1648  Dishausen  16701Züllichau  ..  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Frank.
.......  Preußen,  Reg.  Bez.  Pots-  furt  a.  O.  ....  .  .  .  IHII.
................  IV.1671Zülpich·......Preußen,ch.Bcz.colnIV.
1672Zuffenhausen..Württcinbcrg..........  IV.
1673|Lurlauben  (bei
Trier)  .....  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Trier]  II.
1649  Kanten  Prußen  Reg.  Bez.  Düssel-  1674  Zusmarshausen  Bayern,  Neg.  Bez.  Schwa-................
  IV.  ben  und  Neuburg.
1675  weibrücken.  Bayern,  Reg.  Bez.  Pfalz.II.
1676  Zwenkanu.  Sachsen  IV.
1677  Zwickau  .  .  .  .  ..  Sachsen  J.
1650  Zabern  .  .  .  .  .  ..  Elsaß  ·  Lothringen.  .  ..  .  ..  III.678|Zwingenberg.  Hessen  IV.
1651  Zabre,  Att  und  1  1679  Zwönitz  .  .  .  .  ..  Sachsen  IV.
Preußen,  Reg.  Bez.  OppelnIII.
1652  gn  .  ..  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  StettintntV.
1653|Zavelstein  Württemberg  IV.  Alle  übrigen  Ortschaften  des  Reichsgebiet.

Neichs=  Gesetzöl.

 

1878.

 

 

 

 

54
        <pb n="316" />
        —  288  —

Militär-Etablissements,  welche  außerhalb  des  Gemeindebezirks  des  Garnisonortes  liegen,  zu  dem  sie
gehören,  fallen  der  Servisklasse  des  letzteren  zu,  sofern  der  Ort,  in  dessen  Bezirk  sie  belegen  sind,  nicht
selbst  Garnisonort  ist.  .
Für  die  zum  Zwecke  der  Artillerieschießübungen  sowie  bei  Gelegenheit  der  militärischen  Maßregeln,
welche  zum  Zwecke  der  Abwehr  der  Rinderpest  getroffen  werden,  zu  beschaffenden  Quartierleistungen  wird,
sofern  die  davon  getroffenen  Ortschaften  nicht  einer  höheren  Klasse  angehören,  die  Entschädigung  der
II.  Servisklasse  gewährt;  für  vorübergehende  Quartierleistungen  (§.  2  unter  2  des  Gesetzes  vom  25.  Juni
1868),  insoweit  dieselben  die  Dauer  von  30  Tagen  übersteigen,  wird  eine  höhere  Servisentschädigung  in  der
Weise  gewährt,  daß  die  betreffenden  Ortschaften  in  die  nächst  höhere,  jedoch  mindestens  in  die  dritte  Servisklasse
  aufrücken,  die  Ortschaften  der  höchsten  Servisklasse  aber  einen  Zuschlag  von  20  Prozent  erhalten.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler- Amt.
Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober  Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="317" />
        —  289  —

Reichs-Gesetzblatt.

28.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Bundesraths.  S.  280.

 

 

 

(Nr.  1264.)  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Bundesraths.  Vom  5.  August
1878.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  auf  Grund  des  Artikels  12  der  Verfassung,  im  Namen  des  Reichs,
was  folgt:

Der  Bundesrath  wird  berufen,  am  14.  August  d.  J.  in  Berlin  zusammenzutreten,
  und  beauftragen  Wir  den  Reichskanzler  mit  den  zu  diesem  Zwecke
nöthigen  Vorbereitungen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Homburg  v.  d.  H.,  den  5.  August  1878.
Im  Allerhöchsten  Auftrage  Seiner  Mgajestät  des  Kaisers:
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm,  Kronprinz.
Otto  Graf  zu  Stolberg.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler--Amt.
Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-  Hosbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).

Reichs-Gesetzbl.  1878.  55
Ausgegeben  zu  Berlin  den  8.  August  1878.
        <pb n="318" />
        <pb n="319" />
        —  291  —

Reichs-Gesetzblatt.

No. 29.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Reichstags.  S.  201.

 

 

 

(Nr.  1265.)  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Reichstags.  Vom  9.  August  1878.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  auf  Grund  des  Artikels  12  der  Verfassung,  im  Namen  des  Reichs,
was  folgt:

Der  Reichstag  wird  berufen,  am  9.  September  dieses  Jahres  in  Berlin
zusammenzutreten,  und  beauftragen  Wir  den  Reichskanzler  mit  den  zu  diesem
Zwecke  nöthigen  Vorbereitungen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Homburg  v.  d.  H.)  den  9.  August  1878.

Im  Allerhöchsten  Auftrage  Seiner  Majestät  des  Kaisers:
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm,  Kronprinz.
Otto  Graf  zu  Stolberg.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amt.

Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckrei  (unter  Reichsverwaltung).
Reichs,  Gesetzbl.  1878.  53

Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  August  1878.
        <pb n="320" />
        <pb n="321" />
        —  293  —

Reichs-Gesetzblatt.

 



No. 30.

 

Inhalt:  Auslieferungsvertrag  mit  Brasilien.  S.  293.

 

(Nr.  1266.)  Auslieferungsvertrag  zwischen
Deutschland  und  Brasilien.  Vom

17.  September  1877.
Nachdem  Seine  Majestät  der  Deutsche

Kaiser,  König  von  Preußen,  im  Namen
des  Deutschen  Reichs,  und  Ihre  Kaiserliche
  Hoheit  die  Kronprinzessin  von  Brasilien,
  Regentin  im  Namen  Seiner  Majestät
  des  Kaisers  Dom  Pedro  II.,  übereingekommen
  sind,  die  gegenseitige  Auslieferung
  der  Verbrecher  mittels  Vertrages
  zu  regeln,  haben  Allerhöchstdieselben
  zu  diesem  Zwecke  zu  Ihren  Bevollmächtigten
  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche
Kaiser,  König  von  Preußen:
den  Herrn  Michelet  von  Frantzius,
Allerhöchstihren  Legationsrath,
Inhaber  des  Königlich  preußischen
Eisernen  Kreuzes  am  weißen
Bande  und  des  Königlich  bayerischen
  Verdienstkreuzes  für  1870/71,
Ritter  des  Königlich  sächsischen
Albrechts-Ordens,  interimistischer

Geschäftsträger  des  Deutschen
Reichs  etc.  etc.  etc.,
und
Ihre  Kaiserliche  Hoheit  die

Kronprinzessin  von  Brasilien:

den  Herrn  Diogo  Velho  Cavalcanti

  de  Albuquerque,
Reichs- Gesetzbl.  1878.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  24.  August  1878.

([No.  1266.)  Tratado  de  extradicäß  entre
à  Allemanha  e  o  Brazil.  De
17  de  Setembro  de  1877.

Jua  Magestade  0  Imperador  da  Allemanha
  e  Rei  da  Prussia,  em  nome
do  Imperio  Allema,  e  Sua  Alteza  a
Princeza  Imperial  do  Brazil,  Regente
eem  nome  de  Sua  Magestade  O0  Imperador
  o  Senhor  Dom  Pedro  Segunbe,
tendo  concordado  em  regular  por
meio  de  um  Tratado  a  extradic0
reciproca  de  criminosos,  Nomearao
Para  este  fim  Seus  Plenipotenciarios,
a  saber:

Sua  Magestade  OIimperador  da
Allemanha  e  Rei  da  Prussia:

ao  Senhor  Michelet  von
Frantzius,  Seu  Consclheiro
de  Legacdb,  condecorado  com
a  Real  Cruz  de  Ferro  Prussiana
de  fita  branca  c  com  a  Real
Cruz  de  Merito  Bavara  de
1870—71,  Cavalleiro  da  Real
Ordem  Saxonia  de  Alberto,
e  Encarregado  de  Negocios
interino  do  Imperio  Allemao
cte.  ctc.  etc.,

e
Sua  Alteza  a  Princeza  Im-Perial
  Regente  do  Brazil:
ao  Senhor  Diogo  Velho  Ca-Valcanti
  de  Albuqucrquc,
57
        <pb n="322" />
        Mitglied  des  Rathes  Seiner  Majestät
  des  Kaisers,  Senator  des
Reichs,  Komthur  des  Christus-Ordens,
  Großkreuz  des  portugiesischen
  Ordens  de  Nossa  Senhora
  da  Conceiccôb  de  Villa-Vicosa,
  Minister  und  Staatssekretär
  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  etc.  etc.  etc.,
welche,  nach  gegenseitiger  Mittheilung
ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen
  Vollmachten,  über  folgende
Artikel  übereingekommen  sind:

Artikel  1.

Die  Hohen  vertragenden  Theile  verpflichten
  sich  zu  gegenseitiger  Auslieferung
aller  derjenigen  Personen,  welche  im  Gebiete
  des  anderen  Theils  in  den  durch
die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
Vertrages  vorgesehenen  Fällen  wegen
eines  der  nachstehend  aufgeführten  Verbrechen
  oder  Vergehen,  sei  es  als  Thäter
oder  Theilnehmer  verurtheilt  oder  in  den
Anklagezustand  versetzt  sind  oder  gegen
welche  ein  Haftbefehl  seitens  der  zuständigen
  Behörde  ergangen  ist.

Diese  Verbrechen  und  Vergehen  sind:

1.  Todtschlag  und  Mord  einschließlich
des  Kindermordes;

2.  mehrfache  Ehe,  Entführung,  Nothzucht
  und  vorsätzliche  Abtreibung
der  Leibesfrucht;

3.  Unterschiebung,  Verwechselung,
Raub  oder  Verheimlichung  eines
Kindes  oder  Verlassung  desselben
in  hülfloser  Lage;

4.  Vornahme  unzüchtiger  Handlungen
mit  Gewalt  oder  unter  Drohungen
in  den  von  der  Gesetzgebung  beider
Theile  vorgesehenen  Fällen;

.

294  —

do  Conselho  de  Sua  Magestade
O  Imperador,  Senador  do  Im-Perio,
  Commendador  da  Ordem
de  Christo,  Grdb-Cruz  da  Ordem
  de  Nossa  Senhora  da  Conceicäb
  de  Villa-Viçosa  de  Portugal,
  Ministro  e  Secretario
d’Estado  dos  Negocios  Estran--geiros
  etc.  etc.  etc.,

Os  duaes,  depois  de  se  terem  reciprocamente
  communicado  seus  Plenos
Poderes,  due  ⅝forab  achados  em  boa
e  devida  forma,  conviérab  nos  artigos
seguintes:

Artigo  1

As  Altas  Partes  Contractantes
obrigo-se  à  reciproca  entrega  de
todos  os  individuos  que,  nos  Casos
Previstos  pelas  clausulas  do  Presente
Tratado,  tiverem  sido,  no  territorio
da  Parte  reclamante,  condemnados
ru  Pronunciados,  ou  contra  os  duaes
houver  mandado  de  pris0  expedido
Dor  Autoridade  competente,  como
autores  ou  complices  de  algum  dos
crimes  ou  delictos  abaixo  indicados.

Estes  crimes  e  delictos  Sä4c:

1°  Homicidio  voluntario  ou  assassinato
  (Todtschlag  und  Morc),  infanticidio
  (Kindermorch;

2°'  Polygamia,  rapto,  violacab  ou
estupro,  aborto  provocado;

3e  Parto  supposto,  Substituica0,
fürto,  occultac  ou  abandono
de  criança  cm  estado  due  a  prive
de  todo  o  Soccorro;

4°  Attentado  contra  o  pudor  com

violencia  ou  ameacas,  nos  Casos

revistos  pela  legislaca##  dos  dous
Paizes;
        <pb n="323" />
        *

–

·0

2

—

—  295  —

5.  rechtswidrige  und  vorsätzliche  Beraubung
  der  natürlichen  Freiheit
eines  Menschen;

6.  vorsätzliche  Verletzung  oder  Mißhandlung,
  welche  eine  voraussichtlich
unheilbare  Krankheit,  dauernde  Arbeitsunfähigkeit,
  schwere  Störung
der  Gesundheit  für  mehr  als  einen
Monat,  Verlust  des  unumschränkten
Gebrauchs  eines  Gliedes  oder  Organs,
  eine  schwere  Verstümmelung
oder  den  Tod,  ohne  den  Vorsatz  zu
tödten,  zur  Folge  hat;

7.  jede  Handlung,  welche  nach  der
brasilianischen  Gesetzgebung  als
»roubo«  und  nach  der  deutschen
Gesetzgebung  als  Raub  oder  als
Diebstahl,  wenn  derselbe  in  einem
Gebäude  oder  umschlossenen  Raume
mittels  Gewalt  an  Sachen  oder
mittels  Anwendung  falscher  Schlüssel
verübt  worden,  strafbar  ist;

8.  Erpressung  und  Betrug  in  denjenien
  Fällen,  in  welchen  diese  Handlungen
  nach  der  Gesetzgebung  beider

Länder  als  Verbrechen  oder  Vergehen

  strafbar  sind;  betrüglicher

Bankerutt;

9.  Meineid  in  Strafsachen,  Verleitung

von  Zeugen  zum  Meineide,

10.  Fälschung  von  Urkunden  oder  telegraphischen
  Depeschen  in  betrügerischer
  Absicht  oder  in  der  Absicht,
jemand  zu  schaden,  sowie  wissentlicher
  Gebrauch  falscher  oder  gefälschter
  Urkunden  oder  telegraphischer
  Depeschen  in  betrügerischer
Absicht  oder  in  der  Absicht,  jemand
zu  schaden;
Fälschung  oder  Verfälschung  von
Siegeln,  Stempeln  oder  Stempelzeichen
  in  der  Absicht,  sie  als  echte
zu  verwenden,  und  wissentlicher  Gel-




S

5%  Sequestracäb  illegal  e  voluntaria

da  liberdade  natural  do  homem;

6%  Leses  ou  ferimentos  voluntarios,

dos  duacs  resulte  entermidade  due
Pareca  incuravel,  incapacidade
Permanente  para  o  trabalho,
grave  incommodo  de  saude  por
mais  de  um  mez,  privaca0  do
Usc  absoluto  de  algum  membro
ou  orgad0,  mutilaccb  grave  ou  à,
morte  sem  intenc40  de  causal-a;

Qualqduer  acto  punivel  como
roubo  conformc  a  legislacab  Brazileira,
  e  conforme  a  legislaçao
Allemä  como  Raub  ou  como
Diebstahl,  duando  cste  för  commettido
  dentro  de  um  eclificio,
ou  logar  fechado  por  meio  de
violencia  äs  cousas  ou  por  meio
de  chaves  falsas;

Extorsäb,  estellionato  ou  artilicio
fraudulento,  nos  casos  em  due
estes  actos  pela  legislacao  dos
dous  Paizes  sa0  puniveis  como
crime  ou  delicto;  bancarrota  fraudulenta;


Perjurio  em  materia  eriminal,
suborno  de  testemunhas;

Falsilicacab  de  eseripturas  ou  titulos,
  c  de  despachos  telegraphicos
  com  intencab  fraudulenta  ou
com  o  sim  de  lesar,  assim  como
o  uso  de  despachos  telegraphicos.
de  cscripturas  oun  titulos  lalsos
Ou  falsilicados,  feito  com  conhoecimento
  c  com  intencab  fraudulenta
  ou  com  o  fim  de  loesar;

Alteraca0  ou  falsilicaca  do  sellos,
  cunhos  ou  carimbos  com  o
fim  de  usal-os  como  verdadeiros,
e  uso,  teito  com  conheeimento,

8
        <pb n="324" />
        12.

1

14.

1

1

S

-

—

brauch  falscher  oder  gefälschter  Siegel,
  Stempel  oder  Stempelzeichen;

12.  Nachmachen  oder  Verändern  von
Geld,  betrügerisches  Inumlaufsetzen
oder  Ausgeben  von  nachgemachtem
oder  verfälschtem  Gelde;
Nachmachen  oder  Verfälschen  von
Rententiteln  oder  Schuldverschreibungen,

  welche  vom  Staate  ausgegeben

  sind,  von  Titeln,  Aktien
und  Billets,  welche  unter  Autorität
des  Staats  von  Banken  oder  Gesellschaften
  ausgegeben  sind;  Inumlaufsetzen
  oder  Gebrauch  solcher
gefälschten  Titel  und  Werthpapiere;

13.  vorsätzliche  und  rechtswidrige  Vernichtung,

  Beschädigung  oder  Unterdrückung
  einer  öffentlichen  oder
Privaturkunde,  begangen  in  der
Absicht,  einem  Andern  zu  schaden;

14.  vorsätzliche  Brandstiftung;

15.  Unterschlagung  und  Untreue  in  den

von  der  Gesetzgebung  beider  vertragenden
  Theile  mit  Strafe  bedrohten
  Fällen;

16.  Erpressung  seitens  öffentlicher  Beamten

  und  Bestechung  öffentlicher
Beamten  zum  Zweck  einer  Verletzung
  ihrer  Amtspflicht;

17.  folgende  strafbare  Handlungen  der
Schiffsführer

  und  Schiffsmannschaften
  auf  Seeschiffen:

vorsätzliche  und  rechtswidrige  Zerstörung
  eines  Schiffes;

vorsätzlich  bewirkte  Strandung
eines  Schiffes;

Nöthigung  des  Schiffsführers  oder
eines  anderen  Vorgesetzten  zur  Vor-12%



13%

140

296  —

de  sellos,  eunhos  ou  carimbos
alterados  ou  falsificados;

Falsisicacco  ou  alteracso  de
moeda,  introduecso  ou  emisssòo
fraudulenta  de  moeda  falsa  ou
alterada;

Falsificacäb  ou  alteraci&amp;amp;0  dolosa
  de  titulos  de  renda  ou  de
obrigaccs  emittidos  pelo  Estado,
de  titulos,  accöès  e  bilhetes  emittidos
  com  authorizacdcob  do  Estado,
Po#r  Bancos  ou  Soeciedades  anonymas;
  introduccäb  e  uso  desses
titulos  e  papeis  falsificados;

Destruicäb,  damnificacdb  ou  sup-Pressdb,
  voluntaria  e  illegal,  de
escripturas  publicas  e  particulares,
  commettida  com  o  fim  de
lesar;

Incendio  voluntario;

Appropriacäb  illegal  de  cousas
alheias  que  se  tenhao  em  posse  ou
eem  guarda  e  abuso  de  confianca,
nos  Ccasos  previstos  simultaneamente
  pela  legislacao  das  duas
Partes  –“*3

Concussab  commettida  por  empre--gado
  publico  e  suborno  ou  corrupeca0
  de  empregado  publico
com  o  fim  de  fazel-o  violar  os
deveres  do  seu  cargo;

Os  seguintes  actos  puniveis,  praticados
  por  Commandantes  ou
Pessas  da  equipagem  em  navios
(auf  Seeschiflen):

Destruiçäb  voluntaria  e  illegal
de  navio;

Encalhaçdb  voluntaria  de  navio;


Coaccçq0  por  meic  de  violencia,
ameacas  ou  recusa  de  trabalho,
        <pb n="325" />
        nahme  oder  zur  Unterlassung  einer
dienstlichen  Verrichtung  durch  Gewalt
  oder  durch  Bedrohung  mit
Gewalt  oder  durch  Verweigerung
der  Dienste,  sowie  Widerstand  durch
Gewalt  oder  durch  Bedrohung  mit
Gewalt  gegen  den  Schiffsführer  oder
einen  andern  Vorgesetzten,  oder  thätlicher
  Angriff  gegen  dieselben,  sofern
die  Handlung  von  mehreren  Schiffsleuten
  auf  Verabredung  gemeinschaftlich
  begangen  ist;

jede  sonstige  Handlung,  welche
nach  den  brasilianischen    Gesetzen
als  Piraterie  strafbar  ist,  sofern  sie
auch  nach  den  Gesetzen  des  Deutschen
Reichs  mit  Strafe  bedroht  ist;

18.  vorsätzliche  und  rechtswidrige  Beschädigung
  von  Eis  enbahnen,  Dampfmaschinen oder Telegraphenanstalten;
          



 

19.  Versuch  einer  der  unter  Ziffer  1  und
12  des  gegenwärtigen  Artikels  aufgeführten
  strafbare  Handlungen.

Einziger  Paragraph.  Wenn  das
Verbrechen  oder  Vergehen,  wegen  dessen
ein  Antrag  auf  Auslieferung  gestellt
wird,  außerhalb  des  Gebietes  des  ersuchenden
  Theiles  begangen  worden  ist,
kann  diesem  Antrage  alsdann  stattgegeben
  werden,  wenn  nach  der  Gesetzgebung
des  ersuchten  Staats  wegen  desselben
außerhalb  seines  Gebietes  begangenen  Verbrechens
  oder  Vergehens  eine  gerichtliche
Verfolgung  statthaft  ist.

Artikel  2.

Kein  Deutscher  wird  von  Seiten  der
Regierungen  des  Deutschen  Reichs  an
die  brasilianische  Regierung  und  von
Seiten  dieser  kein  Brasilianer  an  eine
Regierung  des  Deutschen  Reichs  ausgeliefert
  werden.

297

Para  qdue  oO  Commandante  ou
aquelle  qdue  o  substitua  pratique
ru  deixe  de  praticar  qualquer
acto  pertencente  ao  exercicio  de
suas  funcces,  assim  como  resistencia
  ao  Commandante  ou  a
duem  o  substitua,  por  meico  de
violencia,  ameaças  ou  assalto  ao
mesmo,  sendo  estes  actos  previamente
  ajustados  c  commettidos
Por  duas  ou  mais  pesseas  da  equi-Pagem;


Qualquer  outro  acto  qdualilicado
Pela  legislac  Brazileira  como
„Pirataria“  sendo  o  mesmo  punivel
  tambem  pela  legislaç#b  do
Imperio  Allemab;

Damno  voluntario  e  illegal  causado
  em  caminhos  de  ferro,  machinas
  d  vapor  ou  apparelhos
telegraphicos;

Tentativa  dos  crimes  designados
nos  numeros  1e  12  do  presente
Artigo.

Paragrapho  Unico.  Quandoo
crime  ou  delicto,  que  der  motivo  ao
Pedido  de  extradicqb,  tiver  sido  commettido
  föra  do  territorio  da  Parte
reclamante,  poder-se-ha  dar  andamento
  ro  pedido,  si  a  legislacdc  do
Paiz  requerido  authorizar,  em  caso
scmelhante,  o  julgamento  desse  crime
ou  delicto,  quando  commettido  föra
do  seu  territorio.

Artigo  2=Nenhum

  subdito  Allemäb  serä  entregue
  por  Parte  dos  Covernos  do
Imperio  Allemäb  ào  Governo  do  Brazil,
  e  por  parte  deste  Governo  nenhum
  subdito  Brazileiro  serd#  entregen
a  um  dos  Governos  do  Imperio
—
        <pb n="326" />
        Jedoch  verpflichten  sich  die  Hohen
vertragenden  Theile,  ihre  respektiven  Angehörigen,
  welche  irgend  eines  der  im
Artikel  1  aufgeführten  Verbrechen  oder
Vergehen  begangen  haben,  in  Untersuchung
  ziehen  und  vor  Gericht  stellen
zu  lassen,  wenn  die  Gesetzgebung  des  ersuchten
  Landes  wegen  eines  solchen  Verbrechens
  oder  Vergehens,  welches  seine
Angehörigen  außerhalb  seines  Gebietes
begangen  haben,  das  Strafverfahren
zuläßt.

Der  Antrag  soll  auf  diplomatischem
Wege  gestellt  werden  und  soll  begleitet
sein  von  der  Aufnahme  des  Thatbestandes
(corpus  delicti),  allen  Beweisstücken,
den  Schriftstücken  jeder  Art  und  den  nöthigen
  Mittheilungen,  indem  die  Behörden
des  ersuchenden  Landes  so  zu  verfahren
haben,  als  wenn  sie  selbst  die  Schuld
festzustellen  hätten.  In  diesem  Falle
werden  alle  Schriftstücke  kostenfrei  ausgestellt.


Artikel  3.

Ist  die  reklamirte  Person  weder  ein
Deutscher,  noch  ein  Brasilianer,  so  kann
die  Regierung,  welche  die  Auslieferung  zu
gewähren  hat,  von  dem  gestellten  Auslieferungsantrage
  die  Regierung  des  Landes,
welchem  der  Verfolgte  angehört,  in  Kenntniß
  setzen,  und  wenn  letztere  den  Ange
schuldigten  beansprucht,  um  ihn  vor  ihre
Gerichte  zu  stellen,  so  kann  diesenige  Regierung,
  an  welche  der  Auslieferungsantrag
  gerichtet  ist,  den  Angeschuldigten
nach  ihrer  Wahl  dem  Staate  ausliefern,
in  dessen  Gebiet  das  Verbrechen  oder
Vergehen  begangen  ist,  oder  demjenigen,
dessen  Unterthan  derselbe  ist.

Artikel  4.

Wenn  die  reklamirte  Person,  deren
Auslieferung  von  einem  der  Hohen  vertragenden
  Theile  nachgesucht  wird,  gleich-298



Entretanto  as  Altas  Partes  Contractantes
  se  obrig#O  a  fazer  processar
e  julgar  os  seus  respectivos  nacionaes,
que  tiverem  commettido  qualquer  dos
crimes  ou  delictos  enumerados  no
Artigo  1e  si  a  legislagäb  do  Paiz  reducrido
  authorizar,  em  caso  seme-Ihante,
  o  julgamento  desse  crime  ou
delicto,  qduando  commettido  por  seus
nacionaes  föra  do  seu  territcrio.

0  pedido  será  feito  por  via  diplomatica
  e  acompanhado  do  corpo  de
delicto,  de  todos  os  objectos  due  o
instruem,  de  quaesquer  documentos
das  informacCes  necessarias,  devendo
as  Authoridades  do  Paiz  reclamante
Proccder  como  se  ellas  mesmas  tivesscm
  de  formar  a  culpa.  Neste  caso
todos  os  actos  e  documentos  serd0
expedidos  gratuitamente.

Artigo  3

Quando  o  individuo  reclamado
näb  för  nem  Allemao,  nem  Brazileiro,
K  Governo  quec  tenha  de  conceder  a
extradicäb  poderá  informar  o  do  Paiz
ao  qual  ellc  pertencer  do  pedido  de
extradicdôb;  e  si  este  ultimo  reclamar.
o  culpado  para  o  mandar  julgar  por
scus  Tribunacs,  o  Governo,  que  tiver
recebido  a  instancia,  entregal-o-ha  A
scu  arbitrio  à  Naca6  em  cujo  territorio
  houver  sido  commcttido  o  crime
Ku  delicto,  ou  äquella  de  duem  o
individuo  för  zubcbte.

Artigo  4

Si  o  individuo  reclamado,  cujaextradicdo
  uma  das  Altas  Partes  Contractantes
  pedir,  för  egualmente  re-
        <pb n="327" />
        zeitig  von  einer  oder  mehreren  anderen
Regierungen  wegen  Verbrechen  oder  Vergehen,
  welche  der  Beschuldigte  in  ihren
respektiven  Gebieten  begangen  hat,  reklamirt
  wird,  so  ist  Folgendes  zu  beobachten:

Ist  der  Verfolgte  Unterthan  eines
der  Hohen  vertragenden  Theile,  so  geschieht
  die  Auslieferung  an  diesen;  andernfalls
  erhält  die  Regierung  den  Vorzug,
  welche  zuerst  die  Auslieferung  nachgesucht
  hat.

Artikel  5.

Die  Auslieferung  soll  nicht  stattfinden,
wenn  die  seitens  einer  der  Regierungen
des  Deutschen  Reichs  oder  seitens  der
brasilianischen  Regierung  reklamirte
Person  bereits  wegen  derselben  strafbaren
Handlung,  wegen  deren  die  Auslieferung
beantragt  wird,  in  dem  Lande  der  ersuchten
  Regierung  in  Untersuchung  gewesen
  und  außer  Verfolgung  gesetzt  oder
freigesprochen  worden,  oder  sich  noch  in
Untersuchung  befindet,  oder  bereits  bestraft
  worden  ist.  Wenn  die  besagte
Person  wegen  einer  anderen  strafbaren
Handlung  in  Untersuchung  ist,  so  soll
ihre  Auslieferung  bis  zur  Beendigung
der  Untersuchung  und  vollendeter  Vollstreckung
  der  etwa  gegen  sie  verhängten
Strafe  aufgeschoben  werden.

Artikel  6.

Die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
Vertrages  finden  auf  politische  Verbrechen
oder  Vergehen  oder  mit  ihnen  in  Verbindung
  stehende  Handlungen  keine  Anwendung.


Der  Angriff  gegen  das  Oberhaupt
einer  fremden  Regierung  oder  gegen  Mit-Mitglieder
  seiner  Familie  soll  weder  als  politisches

  Verbrechen  oder  Vergehen,  noch
als  mit  einem  solchen  in  Zusammenhang

299

clamado  por  outro  ou  outros  Governos,
  em  conscquencia  de  crimes  ou
delictos  commettidos  nos  seus  respectivos
  territorios,  observar-se-ha  o  se-Zuinte:



Si  för  subdito  de  uma  das  Altas
Partes  Contractantes,  a  ella  se  fará
entrega;  no  caso  contrario  terä  preferencia
  o  Governo  que  primeiro
houver  feito  o  pedido.

Artigo  5

A  extradicao  näb  se  effectuará  si
a  Pessöa,  reclamada  por  um  dos  Governos
  da  Allemanha  ou  pelo  Governo
  Brazileiro,  ja  houver  sido  processada
  e  despronunciada  ou  absolvida,
u  si  estiver  sendo  processada,  ou  jä
tiver  sido  punida  no  Paiz  do  Governo
requerido,  em  consequencia  do  acto
punivel,  pelo  qual  se  pede  a  extradic4b.
  Si  a  dita  pessoa  estiver  sendo
Processada  por  outro  qualquer  crimc,
à  Sua  extradic6  será  demorada  até
à  concluscb  do  processo  e  cumprimento
  da  pena,  quando  esta  lhe  tenha
sido  imposta.

Artigo  6°

As  disposicoces  do  presente  Tratado
  ndO  sd0  applicaveis  aos  crimes
ou  delictos  pobbcos  ou  acs  factos
connexos  com  elles.

Nôôô  sc  considera  crime  ou  delicto
Politico  nem  facto  conncxo  com  elle
0  attentado  contra  o  Chele  de  um
Coverno  estrangeiro  ou  qualquer
Membro  da  sua  familia,  quando  este
        <pb n="328" />
        stehend  angelehen  werden,  wenn  dieser
Angriff  den  Thatbestand  des  Todtschlags
oder  Mordes  bildet.

Die  Person,  welche  wegen  eines  der
im  Artikel  1  aufgeführten  Verbrechen
oder  Vergehen  ausgeliefert  worden  ist,
darf  in  demjenigen  Staate,  an  welchen
die  Auslieferung  erfolgt  ist,  in  keinem
Falle  wegen  eines  von  ihr  vor  der  Auslieferung
  verübten  politischen  Verbrechens
oder  Vergehens,  noch  wegen  einer  Handlung,
  die  mit  einem  solchen  politischen
Verbrechen  oder  Vergehen  in  Zusammenhang
  steht,  zur  Untersuchung  gezogen
und  bestraft  werden.  Auch  darf  sie  nicht
zur  Untersuchung  gezogen  oder  verurtheilt
werden  wegen  eines  Verbrechens  oder
Vergehens,  welches  in  dem  gegenwärtigen
Vertrage  nicht  vorgesehen  ist.

Artikel  7.

Die  Auslieferung  soll  nicht  stattfinden,
wenn  seit  der  begangenen  strafbaren
Handlung  oder  der  letzten  Handlung  des
Strafrichters  oder  der  erfolgten  Verurtheilung
  der  Verfolgte  mittels  der  Verjährung
  nach  den  Gesetzen  des  Landes,
in  welchem  er  zur  Zeit,  wo  die  Auslieferung
  beantragt  wird,  sich  aufhält,
von  der  Strafverfolgung  oder  Strafvollstreckung
  befreit  ist.

Artikel  8.
Die  Auslieferung  soll  bewilligt  werden,

wenn  auch  dadurch  die  Erfüllung  von-Verbindlichkeiten,

  welche  die  reklamirte
Person  gegen  Privatpersonen  eingegangen
ist,  verhindert  wird;  letztere  können  jedoch
ihre  Rechte  vor  den  zuständigen  Behörden
geltend  machen.

Artikel  9.

Die  Anträge  auf  Auslieferung  seitens
einer  der  beiden  Regierungen  an  die  an-300



attentado  constituir  o  crime  de  homicidio
  voluntario  ou  assassinato.

0  individuo  entregue  por  motivode
  algum  dos  crimes  ou  delictos  mencionados
  no  Artigo  1“  naob  poderá
jamais  ser  processado  e  punido  no
kachc,h  ao  dual  houver  sido  concedida
extradicc0,  por  nenhum  crime  ou
delicto  politico  anterior  d  extradiça0,
nem  por  qualquer  facto  connexo  com
tal  crime  ou  delicto.  Tambem  nädb
Poderä  ser  processado  nem  condemnado
  por  crime  ou  delicto  ndod  previsto
  pelo  presente  Tratado.

Artigo  7=A

  extradic6  näb  terä  tambem
logar  si,  depois  da  perpetracab  do
crime,  ou  do  ultimo  acto  praticado
Pelo  Juiz  no  processo  criminal  ou  da
sentença  condemnatoria,  tiver  o  individuo
  reclamado  adquirido  por  meio
da  prescripedb,  segundo  as  leis  do
Paiz,  no  qdual  elle  se  acha  no  momento
  do  pedido  de  extradiçc46,  a
isençab  da  accusaçd  ou  da  punicid0.

Artigo  8

A  esxtradicéb  ndb  deixará  de  ser
concedida,  ainda  due  por  esse  facto
fique  impedido  o  cumprimento  de
obrigacobs  contrahidas  pelo  individuo
reclamado  com  pesseas  particulares;
estas,  Porem,  poderäb  sustentar  seus
direitos  perante  as  Autoridades  com-Petentes.


Artigo  9e

A  extradicäb  serä  pedida  por  um
dos  dous  Governos  ao  outro  por  inter-
        <pb n="329" />
        —  301

dere  erfolgen  durch  Vermittelung  des
respektiven  diplomatischen  Agenten,  und
soll  die  Auslieferung  bewilligt  werden
auf  Grund  eines  verurtheilenden  Erkenntnisses
  oder  eines  Beschlusses  über  die
Versetzung  in  den  Anklagezustand,  eines
Haftbefehls  in  derjenigen  Form,  welche
die  Gesetzgebung  des  die  Auslieferung
nachsuchenden  Staats  vorschreibt,  oder
irgend  eines  anderen  Dokuments,  welches
die  gleiche  Geltung  hat,  und  ebenfalls
die  Art  und  Schwere  der  verfolgten  That,
ihre  Strafbarkeit,  sowie  die  Nationalität
der  reklamirten  Person  angiebt.

Die  gerichtlichen  Schriftstücke,  welche
in  Uebereinstimmung  mit  dem  gegenwärtigen
  Artikel  beigebracht  werden,  sollen
in  Urschrift  oder  beglaubigter  Abschrift
von  den  zuständigen  Behorden  des  die
Auslieferung  nachsuchenden  Staats  ausgefertigt
  sein.

Ihr  Inhalt  soll  vollen  Glauben  haben.

Der  Auslieferungsantrag  soll  begleitet
sein  von  einem  Signalement  der  reklamirten
  Person  und  allen  anderen  zur
Festtellung  ihrer  Identität  dienenden

Angaben,  sowie  auch  einer  Abschrift  der
auf  das  begangene  Verbrechen  oder  Vergehen
  anwendbaren  strafgesetzlichen  Bestimmung.


Der  Schriftwechsel  und  die  Verhandlungen,
  welche  durch  den  Auslieferungsantrag
  veranlaßt  werden,  können  je  nach
den  Umständen  des  einzelnen  Falls  unmittelbar
  zwischen  den  bei  der  Auslieferung
betheiligten  Regierungen  des  Deutschen
Reichs  und  Brasilien  stattfinden.

Artikel  10.

In  dringenden  Fällen  und  insbesondere
  wenn  Gefahr  der  Flucht  vorhanden
ist,  kann  jede  der  respektiven  Regierungen
unter  Berufung  auf  das  Vorhandensein
eines  Strafurtheils,  eines  Beschlusses  auf

Reichs- Gesetzbl.  1878,

medio  do  seu  respectivo  Agente  Diplomatico,
  e  serd  concedida  à  vista  de
sentença  de  condemnac#b  ou  de  pronuncia,
  de  mandado  de  prisab  expedido
  segundo  as  formulas  prescriptas
ela  lei  do  Paiz  que  pede  a  extraicob
  ou  de  qdualdquer  outro  acto  dque
tenha  tanta  forca  Ccomo  esse  mandado
ee  indique  egualmente  a  natureza  e
gravidade  dos  factos  perseguidos,  a
sua  penalidade,  bem  como  a  nacionalidade
  do  individuo  reclamado.

Os  documentos  judiciarios  apresentados
  de  conformidade  com  o  presente
  Artigo  serd0  cxpedidos  em  original
  ou  por  Ccöpias  authenticas  pelas
Authoridades  competentes  do  Paiz
due  pede  a  extradicäb.

0  seu  conteudo  terä  inteira  16.

O  pedido  de  extradica0  deverá
#ser  acompanhado  dos  signacs  do  individuo
  reclamado  e  de  qdualquer  outra
indicacd0  due  sirva  Para  se  verilicar
a  identidade  da  sua  pesséa,  e  bem
assim  de  uma  copia  da  lei  applicavel
ao  crime  ou  delicto  imputado.

A  correspondencia  e  as  negociac
  s  motivadas  pelo  pedido  de  extradicäb
  poderäb,  segundo  as  conveniencias
  do  caso  especial,  realizar-se  directamente
  entre  os  Governos  qduc  pertencerem
  ao  Imperio  Allemaäb  e  se
acharem  interessados  na  extradicadb
e  o  do  Brazil.

Artigo  10-Em

  casos  urgentes  e  principalmente
  quando  houver  perigo  de
evasdb,  cada  um  dos  respectivos  Governos,
  fundando-se  na  existencia  de
uma  sentença  de  condemnac#o  ou  de

58
        <pb n="330" />
        Versetzung  in  den  Anklagestand,  oder
eines  Haftbefehls  in  kürzester  Weise,  selbst
auf  telegraphischem  Wege  die  Verhaftung
des  Angeschuldigten  oder  Verurtheilten
beantragen  und  erwirken  unter  der  Bedingung,
  daß  das  Dokument,  auf  dessen
Vorhandensein  man  sich  berufen  hat,
binnen  möglichst  kurzer  Frist,  welche  die
Dauer  von  neunzig  Tagen  nicht  überschreiten
  darf,  beigebracht  wird.

Artikel  11.

Die  entfremdeten  Gegenstände,  die
zur  Verübung  des  Verbrechens  oder  Vergehens
  benutzten  Geräthe  und  Werkzeuge,
und  die  zum  Beweise  desselben  dienlichen
Gegenstände,  welche  bei  der  reklamirten
Person  mit  Beschlag  belegt  worden  sind,
sollen  gleichzeitig  mit  der  Auslieferung
ausgefolgt  werden,  und  dieses  auch  dann,
wenn  die  Auslieferung,  nachdem  sie  zugestanden
  worden  ist,  in  Folge  des  Todes
oder  der  Flucht  des  Schuldigen  nicht
sollte  stattfinden  können.

Jedoch  werden  die  Rechte  dritter  Personen
  an  den  erwähnten  Gegenständen
vorbehalten  und  es  sollen  ihnen  dieselben
nach  Schluß  des  gerichtlichen  Verfahrens
kostenfrei  wieder  ausgehändigt  werden.

Artikel  12.

Sobald  die  Auslieferung  der  reklamirten
  Person  bewilligt  ist,  hat  der  Transport
  derselben  unter  Begleitung  von
Agenten  der  ersuchten  Regierung  zu  geschehen,
  und  gehen  die  Ausgaben  auf
Rechnung  der  ersuchenden  Regierung  von
dem  Augenblick  an,  wo  der  Verbrecher
an  Bord  gebracht  ist.

Artikel  13.

Die  Kosten,  welche  aus  der  Festnahme,
dem  Unterhalte  und  Transporte  der  Per-302



Pronuncia,  ou  de  um  mandado  de
Prisd0,  poderä  pelo  meio  mais  prompto,
e  mesmo  pelo  telegrapho,  pedir  e
obter  a  prisäb  do  pronunciado  ou
condemnado,  Com  a  condicäb  de  apresentar
  no  mais  breve  praso,  due  ndb
excederä,  de  noventa  dias,  o  documento
  cuja  existencia  houver  sido
indicada.

Artigo  11

Os  objectos  roubados  ou  subtrahidos,
  os  instrumentos  e  os  utensis
due  houverem  servido  para  a  perpetraccb
  do  crime  ou  delicto,  e  os  objectos
  que  delle  forem  comprobatorios
e  due  tenhäb  sido  apprehendidos  ao
individuo  reclamado,  serdb  restituidos
na  mesma  occasid0  em  qduec  se  ellectuar
  à  sua  entrega,  e  outrosim  no
Caso  em  que  a  extradicdb,  depois  de
concedida,  ndb  sc  possa  realizar  em
consequencia  da  morte  ou  fuga  do
criminoso.

Ficão  todavia  resalvados  os  direitos
  de  terceiro  sobre  os  mencionados
objectos  duc  serab  devolvidos  sem
despeza  alguma,  apenas  termine  o
julgamento.

Artigo  12=Logo

  due  seja  concedida  a  extradicdo
  do  individuo  reclamado,  effectuar-se-ha
  o  seu  transporte  sob  a  escolta
  de  Agentes  do  Governo  reque--rido,
  correndo  as  despezas  por  conta
do  Governo  reclamante  desde  o  momento
  em  due  o  delinquente  för
Posto  äd  bordo.

Artigo  13

As  despezas  de  prisdb,  sustento
e  transporte  de  individuos,  cuja  ex-
        <pb n="331" />
        sonen,  deren  Auslieferung  bewilligt
worden,  sowie  aus  der  Deponirung  und
dem  Transporte  der  nach  den  Bestimmungen
  des  vorstehenden  Artikels
auszufolgenden  oder  zu  überliefernden
Gegenstände  erwachsen,  sollen  jedem  der
beiden  Hohen  vertragenden  Theile  innerhalb
  der  Grenzen  ihrer  respektiven  Gebiete
  zur  Last  fallen.

Die  Transport-  und  anderweitigen
Kosten  im  Gebiete  der  dazwischen  liegenden
  Staaten  sollen  dem  ersuchenden
Theile  zur  Last  fallen.

Artikel  14.

Wenn  in  einem  Strafverfahren  wegen
Handlungen,  welche  nicht  zu  den  politischen
  Verbrechen  oder  Vergehen  gehören,
einer  der  Hohen  vertragenden  Theile  die
Vernehmung  von  Zeugen,  welche  sich  in
dem  Gebiete  des  andern  Theils  aufhalten,
oder  irgend  eine  andere  Untersuchungshandlung
  für  nothwendig  erachten  sollte,
so  wird  zu  diesem  Zwecke  ein  Ersuchschreiben
  auf  diplomatischem  Wege  mitgetheilt
  und  demselben  nach  Maßgabe  der
Gesetgebung  des  Landes,  wo  der  Zeuge
vernommen  oder  der  Akt  vorgenommen
werden  soll,  Folge  gegeben  werden.

Die  Ausführung  des  Antrags  kann
verweigert  werden,  wenn  das  Verfahren
  gegen  einen  Angehörigen  des  ersuchten
  Staats  gerichtet  ist,  der  seitens
der  Behörde,  von  welcher  das  Ersuchschreiben
  ausgeht,  noch  nicht  verhaftet
worden  ist,  oder  wenn  die  Untersuchung
eine  Handlung  zum  Gegenstande  hat,
welche  nach  den  Gesetzen  des  Staats,
an  den  das  Ersuchschreiben  gerichtet  ist,
nicht  strafbar  ist.

Die  vertragenden  Regierungen  verzichten
  auf  alle  Ersatzansprüche  wegen
der  aus  der  Ausführung  der  Regquisition
entspringenden  Kosten,  sofern  es  sich  nicht
um  Gutachten  in  Straf-  oder  Handels-303



tradic#b  houver  sido  concedida,  assim
como  as  de  consignacab  e  transporte
dos  objectos  due,  nos  termos  do  Artigo
  precedente,  devem  ser  restituidos
ou  entregues,  ficarä##  a  cargo  de  cada
uma  das  Altas  Partes  Contractantes
nos  limites  de  seus  respectivos  territorios.


As  despezas  de  transporte  e  outras
  no  territorio  dos  Estados  intermediarios
  ficardd  a  cargo  da  Parte
reclamante.

Artigo  14

Quando  no  seguimento  de  uma
causa  crime  por  actos  due  näbd  constituem
  crimes  ou  delictos  politicos,
uma  das  Altas  Partes  Contractantes
julgar  necessaria  a  inquiricdo  de  testemunhas
  residentes  no  territorio  da
outra,  ou  qualquer  outro  acto  de  instruccäb
  judiciaria,  serd  enviada  para
esse  fim  por  via  diplomatica  Carta
Precatoria,  à  dual  se  dará  cumprimento,
  observando-se  a  legislaç#  do
Paiz  em  que  deve  ter  logar  a  audi-0
  das  testemunhas  ou  o  acto  mencionado.


A  execuc&amp;amp;ö  da  Carta  Precatoria
Poderá  ser  recusada,  si  o  processo
houver  sido  instaurado  contra  subdito
  do  Estado  requerido,  qdue  ainda
ndb  se  ache  preso  pela  Authoridade
de  duem  provier  a  mesma  Carta,  ou
si  o  Pprocesso  versar  sobre  acto  ndd
#ujeito  á  pena,  segundo  as  leis  do
Estado  ao  qual  for  dirigida  à  commiss#0
  rogatoria.

Os  Governos  Contractantes  renunci0
  a  qualqucr  reclamacäb,  due  tenha
Por  objecto  a  restituichb  das  despezas
resultantes  do  cumprimento  da  commissc0
  rogatoria,  uma  vez  qdue  nadb
        <pb n="332" />
        sachen  oder  Sachen  der  gerichtlichen
Medizin  handelt.  

Artikel  15.

Wenn  in  einer  Strafsache,  welche
nichtpolitische  Verbrechen  oder  Vergehen
zum  Gegenstande  hat,  das  persönliche
Erscheinen  eines  Zeugen  für  unumgänglich
  erachtet  werden  sollte,  so  wird  die
Regierung  des  Landes,  in  welchem  der
Zeuge  sich  aufhält,  ihm  die  zu  diesem
Zweck  seitens  der  anderen  Regierung  an
ihn  gerichtete  Aufforderung  mittheilen.

Wenn  die  requirirten  Zeugen  sich  zu
der  Reise  verstehen,  so  werden  die  respektiven
  Regierungen  in  gemeinsamer  Verständigung
  die  Entschädigung  festsetzen,
welche  der  interessirte  Staat  ihnen  für
Reise-  und  Aufenthaltskosten,  wie  auch
für  den  persönlichen  Nachtheil  und  Zeitverlust
  zu  gewähren  hat.

Dese  Zeugen  werden  in  keinem  Falle
wegen  einer  vor  der  an  sie  ergangenen
Vorladung  begangenen  strafbaren  Handlung
  weder  während  ihres  Aufenthaltes
an  dem  Orte,  wo  sie  vernommen  werden
sollen,  noch  während  der  Hin-  und  Rückreise
  in  Haft  genommen  oder  belästigt
werden.

Artikel  16.

Wenn  es  in  einer  Strafsache,  welche
nichtpolitische  Verbrechen  oder  Vergehen
um  Gegenstande  hat,  nothwendig  werden
  sollte,  den  Angeschuldigten  mit  in
dem  anderen  Lande  verhafteten  Schuldigen
  zu  konfrontiren  oder  Beweisstücke
oder  gerichtliche  Urkunden  zu  erhalten,
welche  das  andere  Land  besitzt,  so  soll
das  Ersuchen  auf  diplomatischem  Wege
gestellt  werden.

Es  soll  dem  Ersuchen  stattgegeben
werden,  wenn  nicht  besondere  Bedenken
entgegenstehen,  jedoch  unter  der  Bedin-304



se  trate  de  exames  criminaes,  commerciaes
  ou  medico-legaes.

Artigo  15°

Si  n’um  processo  por  crimes  ou
delictos  nab  politicos,  o  comparecimento
  pessoal  de  uma  testemunha  för
julgado  indispensavel,  o  Governo  do
Paiz,  em  qduc  residir  a  testemunha,
Ihe  communicarä  o  convite  que  Para
esse  fim  lhe  houwer  dirigido  o  outro
Governo.

Si  as  testemunhas  requisitadas
consentirem  em  partir,  os  respectivos
Governos  flrarde  de  commum  accordo
a  indemnisaç#O  due  Ilhes  deveráä  dar
K  Estado  interessado  pelos  gastos  da
viagem  e  de  cstada,  assim  como  pelo
incommodo  pessoal  c  pela  perda  de
tempo.

Essas  testemunhas  ndb  poderäb
em  caso  algum  ser  prezas  ou  molestadas,
  por  facto  anterior  ac  pedido
de  comparecimento,  durante  a  sua
estada  forcada  no  logar  onde  tiverem.
de  ser  ouvidas,  nem  durante  a  viagem,
  quer  de  ida  quer  de  volta.

Artigo  16“

Si  n’'um  processo  por  crimes  ou
delictos  ndb  politicos,  fôör  necessario
Proceder  4  acareacdb  do  processado
Ccom  delinquentes  detidos  na  outra
Nac&amp;amp;b,  ou  adquirir  provas  de  conviccab
  ou  documentos  judiciaes,  due
ella  possüua,  o  pedido  serä  feito  por
Via  diplomatica.

Dever-se-ha  acceder  ao  pedido,
duando  considerac0s  especiaes  o  ndb
estorvem,  sch  condiçab  de  serem  de-
        <pb n="333" />
        gung,  daß  die  reklamirten  Personen  und
Dokumente  in  möglichst  kurzer  Zeit  an
ihr  Land  zurückgesandt  werden.

Die  Kosten,  welche  aus  der  Ueberführung
  der  oben  erwähnten  Personen
und  Gegenstände  von  einem  Staate  zum
anderen  erwachsen,  sollen  von  der  Regierung
  bezahlt  werden,  welche  den  Antrag
gestellt  hat.

Artikel  17.

Die  vertragenden  Theile  machen  sich
verbindlich,  sich  gegenseitig  die  Straferkenntnisse
  wegen  Verbechen  und  Vergehen
  jeder  Art  mitzutheilen,  welche  von
den  Gerichten  des  einen  Landes  gegen
Angehörige  des  anderen  Landes  ergehen.
Diese  Mittheilung  wird  auf  diplomatischem
  Wege  erfolgen  und  zwar  durch
vollständige  oder  auszugsweise  Uebersendung
  des  ergangenen  und  rechtskräftig
ewordenen  Urtheils  an  die  Regierung
des  Landes,  welchem  der  Verurtheilte
angehört.

Artikel  18.

Der gegenwärtige  Vertrag  soll  in  Kraft
bestehen  von  dem  Tage  seiner  in  Gemäßheit
  der  durch  die  Gesetzgebung  der
Hohen  vertragenden  Theile  vorgeschriebenen
  Formen  erfolgten  Veröffentlichung
bis  zu  dem  Zeitpunkte,  wo  einer  dieser
Theile  dem  anderen  seine  Absicht  ankündigt,
  ihn  außer  Kraft  treten  zu  lassen,
er  bleibt  alsdann  jedoch  noch  sechs  Monate
  nach  dem  Tage  solcher  Aufkündigung
  in  Kraft.

Dieser  Vertrag  wird  ratifizirt  und
werden  die  Ratifikationen  zu  Rio  de  Janeiro
  ausgewechselt  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen
  Bevollmächtigten  den  gegenwär-Reichs,

  Gesetzbl.  1878.

305

Volvidos  no  mais  curto  cspaco  possivel
  ao  scu  Paiz,  os  “y  e  documentos
  reclamados.

As  despezas  de  conduccdb  de  um
Estado  para  outro  dos  individuos  e
dos  objectos  acima  indicados  serd0
basne  belo  Governo  due  dirigir  o
bedido.

Artigo  17=As

  Altas  Partes  Contractantes  promettem
  notificar  uma  ä  outra  as  sentenças
  sobre  os  crimes  ou  delictos
de  toda  a  especie  proferidas  pelos
Tribunaes  de  um  dos  dous  Paizes
contra  os  nacionacs  do  outro.  Esta
Communicac0  se  farä  remettendo-se
Por  via  diplomatica  a  integra  ou  extracto
  da  sentenca  definitiva  ao  Governo
  de  quem  c  réo  för  subdito.

Artigo  18°

0  presente  Tratado  permanecerá
em  vigor  a  contar  do  dia  da  sua
ublicacäb  na  forma  prescripta  pela
Passlar0.  de  cada  uma  das  Altas
Partes  Contractantes,  até  due  uma
destas  haja  declarado  áä  outra  sua
intencab  de  fazel-o  cessar,  mas  ainda
entab  vigorarä  por  seis  mezes  contados
  do  dia  de  tal  notilicacd0.

Este  Tratado  serä  ratilicado  c  as
ratillcacos  trocadas  na  Cidade  do
Rio  de  Janciro.

Em  16  do  duc  os  dous  Plenipoten--ciarios
  assignäräö  em  duplicata  o  pres0
        <pb n="334" />
        —  306  —

tigen  Vertrag  in  doppelter  Ausfertigung  sente  Tratado  e  o  sellarãòo  com  o  sello
unterzeichnet  und  mit  ihren  Siegeln  ver-  das  suas  armas.
sehen.

Geschehen  zu  Rio  de  Janeiro,  den  Feito  no  Rio  de  Janeiro,  aos  desiebenzehnten
  September  des  Jahres  ein=  zesete  dias  do  mez  de  Setembro  do
tausend  achthundert  siebenundsiebenzig.  anno  de  mil  oitocentos  setenta  e  sete.

Michelet  von  Frantzius.  Michelet  von  Frantzius.
(L.  S.)  (L.  S.)
Diogo  Velho  C.  de  Albuquerque.  Diogo  Velho  C.  de  Albuquerque.
(L.  S.)  (L.  S.)

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung  der
Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amt.
Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="335" />
        307

Reichs-Gesetzblatt.

 

No.  31.

 

 

Inhalt:

und  der  Türkei.  S.  307.

Vertrag  zwischen  Deutschland,  Oesterreich-Ungarn,  Frankreich,  Großbritannien,  Italien,  Rußland

 

(No.  1267.)  Traité  conclu  entre  I’Allemagne,
I  Autriche-Hongrie,  la  France,
la  Grande  Bretagne,  TItalie,
la  Russie  et  la  Turquie.  Le
13  juillet  1878.

Au  nom  de  Dieu  tont-puissant.

Sa  Majestẽ  l'Empereur  d'Allemagne,
Roi  de  Prusse,  Sa  Majeste  ’Empercur
dlAutriche,  Roi  de  Bohéeme,  etc.  et
Roi  Apostoliqdue  de  Hongrie,  le  President
  de  la  Républiqdue  Françaisc,  Sa
Majeste  la  Reine  du  Royaume-  Uni
de  la  Grande  Bretagne  et  d’#rlande,
Impératrice  des  Indes,  Sa  Majeste  le
Roi  d’'ltalie,  Sa  Majestée  I’Empereur  de
toutes  les  Russics  ct  Sa  Majeste  PEmhereur
  des  Ottomans,  désirant  rágler
ans  une  penscce  d’ordre  Europcen
conlormement  auxk  Stipulations  du
Traite  de  Paris  du  30  mars  1856,  les
nestions  sculevées  en  Orient  Par  les
evcnements  des  dernières  annécs  ct
Par  la  guerre  dont  le  traité  prélimihaire
  de  San  Stelano  a  marqu  le
terme,  ont  ctec  unanimement  d’avis
due  la  rcunion  d’'un  Congres  oflrirait
le  meilleur  moyen  de  faciliter  leur
entente.

Reichs-  Gesetbl.  1878.

(Uebersetzung.)
Vertrag  zwischen  Deutschland,
Oesterreich-  Ungarn,  Frankreich,
Großbritannien,  Italien,  Rußland
  und  der  Türkei.  Vom
13.  Juli  1878.

(Nr.  1267.)

Im  Namen  des  Allmächtigen  Gottes.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,
König  von  Preußen,  Seine  Majestät  der
Kaiser  von  Oesterreich,  König  von  Böhmen
  etc.  und  Apostolischer  König  von
Ungarn,  der  Präsident  der  Französischen
Republik,  Ihre  Majestät  die  Königin  des
Vereinigten  Königreichs  von  Großbritannien
  und  Irland,  Kaiserin  von  Indien,
Seine  Majestät  der  König  von  Italien,
Seine  Majestät  der  Kaiser  aller  Reußen
und  Seine  Majestät  der  Kaiser  der  Ottomanen,
  von  dem  Wunsche  geleitet,  in
einem  der  europäischen  Ordnung  entsprechenden
  Sinne  gemäß  den  Bestimmungen
  des  Pariser  Vertrages  vom
30.  März  1856  die  Fragen  zu  regeln,
welche  im  Orient  durch  die  Ereignisse  der
letzten  Jahre  und  durch  den  Krieg  entstanden
  sind,  dem  der  Präliminarvertrag
von  San  Stefano  ein  Ziel  gesetzt  hat,
sind  einmüthig  der  Ansicht  gewesen,  daß
die  Vereinigung  zu  einem  Kongresse  das
beste  Mittel  darbieten  würde,  ihr  Einvernehmen
  zu  erleichtern.
60

Ausgegeben  zu  Berlin  den  11.  September  1878.
        <pb n="336" />
        Leur  dites  Majestés  et  le  Prsident
de  la  République  Françaisc  ont,  en
conséquencc,  nommé  pour  leurs  Plni-Potentiaircs
  savoir:

Sa  Majestée  1’Empereur  d’Allemagne,
  Roi  de  Prusse:
le  Sienur  Othon,  Prince  de
Bismarck.,  Son  Drésident  du
Conseil  des  Ministres  de  Prusse,
Chancelier  de  I’Empire,
le  Sienr  Bernard  Ernest  de
Bülow,  Son  Ministre  d’Etat  et
Secretaire  MV’Etat  au  Dparte--ment
  des  Alflaires  Etrangeres,
ea#t.

le  Sieur  Chlodwig  Charles
Victor,  Prinee  de  Hohen---lohe-Schillingsfürst,
  Prince
de  Ratibor  et  Corvey,  Son
Ambassadeur  Extraordinaire  et
Plénipotentiaire  près  la  Republique
  Françaisc,  Grand-Chambellan
  de  la  Couronne  de
Baviere,

Sa  Majeste  lI'Empereur  d’Autriche,
  Roi  de  Bohéme,  etc.
et  Roi  Apostolidue  de  Hongrie:

le  Sieur  Jules,  Comte  Andráässy
  de  Csik  Szent-Kiräly
  et  Kraszna-Hor  ka,
Grand  d'’Espagne  de  1  classc,
Conseiller  Intime  Actucl,  Son
Ministre  de  la  Maison  Im-Périale
  ct  des  Allaires  Etrangeres,
  Feld-  Maréchal-  Lieutenant
  dans  Ses  armes,

Lle  Sieur  Louis,  Comte  Kärolyi
  de  Nagy-Käroly,
Chambellan  et  Conseiller  Intime
Actucl,  Son  Ambassadeur  Extraordinaire
  et  Plnipotentiaire

308  —

Ihre  gedachten  Majestäten  und  der
Präsident  der  Französischen  Republik
haben  in  Folge  dessen  zu  ihren  Bevollmächtigten
  ernannt,  nämlich:

Seine  Majestät  der  Deutsche
Kaiser,  König  von  Preußen:
den  Herrn  Otto  Fürsten  von  Bismarck,
  Ihren  Präsidenten  des
preußischen  Staatsministeriums,
Kanzler  des  Reichs,

den  Herrn  Bernhard  Ernst  von
Bülow,  Ihren  Staatsminister
und  Staatssekretär  des  Auswärtigen
  Amts,

und

den  Herrn  Chlodwig  Karl
Viktor  Fürsten  von  Hohenlohe-Schillingsfürst,
  Fürsten
von  Ratibor  und  Corvey,
Ihren  außerordentlichen  und  bevollmächtigten
  Botschafter  bei  der
Französischen  Republik,  Königlich
bayerischen  Kron- Oberst- Kämmerer,


Seine  Majestät  der  Kaiser  von
Oesterreich,  König  von  Böhmen
  etc.  und  Apostolischer  König
von  Ungarn:

den  Herrn  Julius  Grafen  Andrässy
  von  Csik  Szent- Kiräly
  und  Kraszna-Horka,
spanischen  Granden  erster  Klasse,
Wirklichen  Geheimen  Rath,  Ihren
Minister  des  Kaiserlichen  Hauses
und  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
  Feldmarschall- Lieutenant
in  der  Armee,

den  Herrn  Ludwig  Grafen  Käroly
  von  Nagv  Käroly,
Kammerherrn  und  Wirklichen
Geheimen  Rath,  Ihren  außerordentlichen
  und  bevollmächtigten
        <pb n="337" />
        —  309

pre  Sa  Majeste  IEmpereur
Allemagne,  Roi  de  Prusse,

et
le  Sieur  Henri,  Baron  de
Haymerle,  Conseiller  Intime
Actuel,  Son  Ambassadeur  Extraordinaire
  et  Plénipotentiaire
Près  Sa  Majesté  le  Roi  T’'ltalie,

Le  Président  de  la  République
Française:

le  Sieur  William  Henri  Waddington,
  Senateur,  Membre
de  UInstitut,  Ministre  Secretaire
d’Etat  au  Département  des
Aflaires  Etrangeres,

le  Sieur  Charles  Raymond
de  La  Croix  de  Chevyrière,
Comte  de  Saint-Vallier,
Sénateur,  Ambassadeur  Extraordinaire
  et  Plénipotentiaire  de
France  7WPr  Sa  Majesté  ’Empereur

  d’'Allemagne,  Roi  de
Prusse,

et
le  Sieur  Félix  Hippolyte

Desprez,  Conseciller  d'Etat,
Ministre  Plénipotentiaire  de
Premiere  classe,  chargé  de  la
Direction  des  aflaires  politiques
au  Ministere  des  Allaires
Etrangeères,

Sa  Majestc  la  Reine  du
Royaume-Uni  de  la  Grande
Bretagne  et  d’irlande,  Im-Pperatrice
  des  Indes:
le  tres-honorable  Benjamin
Disracli,  Comte  de  Beacons
  sield,  Vicomte  Hughenden,
  Pair  du  Parlement,
Membre  du  tröshonorable  Conseil
  Privé  de  Sa  Majcsté,  Premier

Botschafter  bei  Seiner  Majestät
dem  Deutschen  Kaiser,  König
von  Preußen,

und

den  Herrn  Heinrich  Freiherrn
von  Haymerle,  Wirklichen  Geheimen
  Rath,  Ihren  außerordentlichen
  und  bevollmächtigten  Botschafter
  bei  Seiner  Majestät  dem
König  von  Italien,

Der  Präsident  der  Französischen
Republik:
den  Herrn  William  Henri
Waddington,  Senator,  Mitglied
  des  Instituts,  Minister-Staatssekretär
  im  Auswärtigen
Amt,

den  Herrn  Charles  Raymond
de  La  Croix  de  Chevriere,
Grafen  von  Saint- Vallier,
Senator,  außerordentlichen  und
bevollmächtigten  Botschafter
Frankreichs  bei  Seiner  Majestät
dem  Deutschen  Kaiser,  König
von  Preußen,
und

den  Herrn  Felig  Hippolyte
Desprez,  Staatsrath,  bevollmächtigten
  Minister  erster  Klasse,
beauftragt  mit  der  Leitung  der
politischen  Angelegenheiten  im
Ministerium  der  auswärtigen
Angelegenheiten,

Ihre  Majestät  die  Königin  des
Vereinigten  Königreichs  von
Großbritannien  und  Irland,
Kaiserin  von  Indien:

den  sehr  ehrenwerthen  Benjamin

Disraeli,  Grafen  von  Beaconsfield,

  Vicomte  Hughenden,

  Pair  des  Parlaments,  Mitglied

  des  sehr  ehrenwerthen  Geheimen

  Rathes  Ihrer  Majestät,
60
        <pb n="338" />
        —  310

Lord  de  la  Trésorerie  de  Sa
Majeste  et  Premier  Ministre

d'Angleterre,
le  tres-honorable  Robert  Arthur
  Talbot  Gascoyne

Cecil,  Marquis  de  Salisbury,
Comte  de  Salisbury,  Vicomte
GCranborne,  Baron  Ceeil,
Pair  du  Parlement,  Membre  du
tres-honorable  Conseil  Privé
de  Sa  Majesté,  Principal  Secrétaire
  d’Etat  de  Sa  Majesté  au-Tpartement
  des  Aflaires  Etrangères,

et

le  trös  -honorable  Lord  Odo
William  Léopold  Russell,
Membre  du  Conseil  Privé  de
Sa  Mlajestée,  Son  Ambassadeur
Extraordinaire  et  Plénipotentiaire
  prs  Sa  Ilajeste  PTEm-Ppereur
  d'Allemagne,  Roi  de
Prusse,

Sa  Majesté  le  Roi  d’Italic:

le  Sieur  Louis,  Comte  Corti,
Senateur,  Son  Ministre  des
Alflaires  Etrangeres,

ct

le  Sieur  Edouard,  Comte  de
Launay,  Son  Ambassadeur
Extraordinaire  ct  Plénipotentiaire
  prôös  Sa  Majeste  IEm-Pereur
  d'Allemagne,  Roi  de
Prusse,

Sa  Majeste  I'Empereur  de
toutes  les  Russies:

Ile  Sienr  Alexandre,  Prince
Gortchacow,  Son  Chancelier
de  I’Empirc,

Ie  Sieur  Pierre,  Comte  de
Schouvaloff,  (lenéral  de  Ca-Valerie,
  Son  Aide-de-camb  Gé-Ersten

  Lord  des  Schatzes  Ihrer
Majestät  und  Ersten  Minister
von  England,
den  sehr  ehrenwerthen  Robert
Arthur  Talbot  Gascoyne
Cecil  Marquis  von  Salisbury,
  Grafen  von  Salisbury,
  Vicomte  Cranborne,
Baron  Cecil,  Pair  des  Parlaments,
  Mitglied  des  sehr  ehrenwerthen
  Geheimen  Rathes  Ihrer
Majestät,  Ersten  Staatssekretär
Ihrer  Majestät  im  Auswärtigen
Amte,
und

den  sehr  ehrenwerthen  Lord  Odo

William  Leopold  Russell,
Mitglied  des  Geheimen  Rathes
Ihrer  Majestät,  Ihren  außerordentlichen
  und  bevollmächtigten
Botschafter  bei  Seiner  Majestät
dem  Deutschen  Kaiser,  König
von  Preußen,

Seine  Majestät  der  König  von
Italien:
den  Herrn  Ludwig  Grafen  Corti,
Senator,  Ihren  Minister  der
auswärtigen  Angelegenheiten,
und
den  Herrn  Eduard  Grafen  von
Launay,  Ihren  außerordentlichen
  und  bevollmächtigten  Botschafter
  bei  Seiner  Majestät  dem
Deutschen  Kaiser,  König  von
Preußen,
Seine  Majestät  der  Kaiser  Aller
Reußen:
den  Herrn  Alexander  Fürsten
Gortschacow,  Ihren  Reichskanzler,

den  Herrn  Peter  Grafen  von
Schouvaloff,  General  der  Kavallerie,
  Ihren  General-Adju-
        <pb n="339" />
        néral.  Aembre  du  Conseil  de
I  Empire  et  Son  Ambassadeur
Extraordinaire  et  Plnipoten--tianire
  pres  Sa  Majesté  Britanniduc,


et

le  Sieur  Panl  d'Oubril,  Conseiller

  Privé  Actuel,  Son  Ambassadeur
  Extraordinaire  et
Plénipotentiaire  pres  Sa  Majeste
  I’Empereur  d'Allemagne,
Roi  de  Prusse,

et

Sa  Majestée  l'Empereur  des
Ottomans:

Alexandre  Carathéodory
Pacha,  Son  Ministre  des  travaux
  publics,

Mehemed  Ali  Pacha,  Muchir
de  Ses  armces,

et

Sadoullah  Bey,  Son  Ambassadeur
  Extraordinaire  et  Pléni-Potentiaire
  près  Sa  Majesté
TPEmpereur  d’Allemagne,  Roi
de  Prusse,

Lesqucs,  suivant  la  proposition  de
la  Cour  d'Autriche-FHongrie  et  sur
Pinvitation  de  la  Cour  d'Allemagne,
se  Sont  réunis  à  Berlin  munis  de  pleins
pouvoirs  qui  ont  été  trouvés  en  bonne
et  duc  forme.

L'accord  s'étant  heureusement
éktabli  entre  eux,  ils  sont  convenus
des  stipulations  suivantes:

Artiele  I.

La  Bulgarie  est  constituée  en  Principauté
  autonome  ct  tributaire  sous  la
suzcrainetc  de  S.  3.  I.  le  Sultan;  elle
aura  un  Gouvernement  chrétien  et  une
milice  nationale.

311

tanten,  Mitglied  des  Reichsrathes
und  Ihren  außerordentlichen  und
bevollmächtigten  Botschafter  bei
Ihrer  Britischen  Majestät,

und
den  Herrn  Paul  von  Oubril,
Wirklichen  Geheimen  Rath,  Ihren
außerordentlichen  und  bevollmächtigten
  Botschafter  bei  Seiner
Majestät  dem  Deutschen  Kaiser,
König  von  Preußen,

und

Seine  Majestät  der  Kaiser  der
Ottomanen:

Alexander  Caratheodory
Pascha,  Ihren  Minister  der
öffentlichen  Arbeiten,

Mehemed  Ali  Pascha,  Muschir
Ihrer  Armeen,

und

Sadoullah  Bey,  Ihren  außerordentlichen
  und  bevollmächtigten
Botschafter  bei  Seiner  Majestät
dem  Deutschen  Kaiser,  König
von  Preußen,

welche  zufolge  des  Vorschlages  des  Oesterreichisch-
  Ungarischen  Hofes  und  auf  die
Einladung  des  Deutschen  Hofes  sich  in
Berlin  vereinigt  haben,  versehen  mit
Vollmachten,  die  in  guter  und  gehöriger
Form  befunden  worden  sind.

Nach  glücklich  unter  ihnen  hergestelltem
Einverständniß  sind  dieselben  über  folgende
  Bestimmungen  übereingekommen:

Artikel  1.

Bulgarien  wird  zu  einem  autonomen
und  tributpflichtigen  Fürstenthum  unter
der  Oberherrlichkeit  Sr.  Kaiserlichen  Majestät
  des  Sultans  erhoben;  es  soll  eine
christliche  Regierung  und  eine  Nationalmiliz
  erhalten.
        <pb n="340" />
        Article  II.

La  Principauté  de  Bulgarie  com-Drendra
  les  territoires  ci-apres:

La  frontière  suit,  au  Nord,  la  rive
droite  du  Danube  depuis  T’ancienne
frontière  de  Serbie  jusqufa  un  point
à  determiner  par  une  Commission
Europeéenne  à  IEst  de  Silistrie  et,  de
In,  se  dirige  vers  la  Mer  Noire  au
Sud  de  Mangalia  qui  est  rattachée  au
territoire  roumain.  La  Mer  Joire
forme  la  limite  Est  de  la  Bulgarie.
Au  Sufd,  la  frontière  remonte,  depuis
son  embouchure,  le  thalweg  du
ruisscau  pres  duqucl  se  trouvent  les
villages  Hodzakiöj,  Selam-Kiôj,  Alvad-Sik,
  Kulibe,  Sudzuluk;  traverse  obliducment
  la  vallée  du  Deli  Kameik,

assc  au  Sud  de  Belibe  et  de  Kem-Lalt.
  ct  au  Nord  de  Hadzimahale,
apres  avoir  franchi  le  Deli  Kamcik
à  24  kilometres  en  amont  de  Cengei;
gagne  la  créte  à  un  point  situc  entre
Tekenlik  et  Aidos-Dbredza  ct  la  snit.
ar  Karnabad  Balkan,  Prisevica
alkan,  Kazan  Balkan,  au  Nord  de
Kotel,  jusdu’in  Demir  Kapu.  Elle  continne
  par  la  chaine  principale  du
Grand  Balkan  dont  elle  suit  toute
Tetendue  jusduu  sommct  de  Kosica.

La,  ellc  quitte  la  cröte  du  Balkan,
descend  vers  le  Sud  entre  les  villages
de  Pirtop  et  de  Duzanci.  laisses  Lun
à  la  Bulgaric  et  lautre  à  la  Roumdlie
Orientale  jusdu’an  ruisscau  de  Tuzln
Dere,  Suit  ce  cours  d'ienn  #usdun  sa
jonction  avec  la  Topolnica,  bug  eette
riviöbre  udunm  Son  confluent  avce
Smovskio  Dere  Dres  du  village  de
Petricevo,  laissant  à  ln  Roumlie
Orientalc  une  zöne  de  dens  kilometres
de  rayon  en  amont  de  er  coullnent,
remonteentreles#russscauf  de  Smovskio

312  —

Artikel  2.

Das  Fürstenthum  Bulgarien  wird
folgende  Gebietstheile  umfassen:

Die  Grenze  folgt  im  Norden  dem
rechten  Donauufer  von  der  früheren  serbischen
  Grenze  bis  zu  einem  durch  eine
europäische  Kommission  noch  zu  bestimmenden
  Punkte  östlich  von  Silistria  und
wendet  sich  von  dort  nach  dem  Schwarzen
  Meere  südlich  von  Mangalia,  welches
  mit  dem  rumänischen  Gebiete  vereinigt
  wird.  Das  Schwarze  Meer
bildet  die  Ostgrenze  von  Bulgarien.  Im
Süden  steigt  die  Grenze  von  der  Mündung
  des  Baches,  in  dessen  Nähe  die
Dörfer  Hodzakiöj,  Selam-Kiöj,  Aivadsik,
Kulibe,  Sudzuluk  liegen,  den  Thalweg
desselben  hinauf,  durchschneidet  quer  das
Thal  des  Deli  Kameik,  geht  südlich  an
Belibe  und  Kemhalik  und  nördlich  an
Hadzimahale  vorbei,  nachdem  sie  den
Deli  Kaméêzik  22  Kilometer  oberhalb
Cengei  überschritten  hat,  erreicht  den
Kamm  an  einem  zwischen  Tekenlik  und
Aidos-bredza  gelegenen  Punkte  und  folgt
demselben  über  den  Karnabad  Balkan,
Prisevica  Balkan,  Kazan  Balkan  nördlich
  von  Kotel  bis  zum  Demir  Kapu.
Sie  geht  durch  die  Hauptkette  des  großen
  Balkans  weiter,  welchem  sie  in  seiner
  ganzen  Ausdehnung  bis  zum  Gipfel
von  Kosica  folgt.

Dort  verläßt  sie  den  Kamm  des
Balkans,  geht  in  südlicher  Richtung
zwischen  den  Dörfern  Pirtop  und  Duzanci,
  von  welchen  das  erstere  Bulgarien,
das  andere  Ost-Rumelien  zufällt,  bis
zum  Bache  Tuzlu  Dere  hinab,  folgt
diesem  Wasserlauf  bis  zu  dessen  Vereinigung
  mit  der  Topolnica,  sodann  diesem
Flusse  bis  zu  dessen  Zusammenfluß  mit
dem  Smovskio  Dere  beim  Dorfe  Petricevo,
  wobei  sie  bei  Ost-Rumelien  einen
Bezirk  von  zwei  Kilometer  Umfang  flußaufwärts
  dieses  Zusammenflusses  beläßt,
        <pb n="341" />
        Dere  et  la  Kamenica  suivant  la  ligne
de  partage  des  cank,  pour  tourner  au-Sud-Ouest
  à  la  hauteur  de  Voinjak
et  gagner  directement  le  point  875  de
la  carte  de  I#état-major  Autrichien.

La  ligne  frontière  coupe  en  ligne
droite  le  bassin  supérieur  du  ruisscau
d’chtiman  Dere,  passe  entre  Bogdina
et  Karaula,  pour  retrouver  la  ligne
de  partage  des  eaux  sparantles  bassins
de  I’ISker  et  de  la  Marica,  entre  Camurli
  et  Iladlila,  suit  cette  ligne  par
les  sommets  de  Velina  Mogila,  le
col  531,  Zmailica  Vrh,  Sumnatica  et
rejoint  la  limite  administrative  du
Sandjak  de  Sofia  entre  Sivri  Tas  et

Cadir  Tepe.

De  Cadir  Tepe,  la  frontière,  se
dirigeant  au  Sud-Ouest,  suit  la  ligne
de  Partage  des  eaux  entre  les  passins
du  Mesta  Karasu  d'’un  cötée,  et  du
Strüma  Karasu  de  Tautre,  longe  les
crétes  des  montagnes  du  Rhodope
appelées  Demir  Kapu.  Iskoftepe,  Kadimesar
  Balkan  et  Aiji  Gedük  jusqu’'a
Kapetnik  Balkan  et  se  conlond  ainsi
aAvecl’ancienne  frontièrc  administrative
du  Sandjak  de  Solia.

De  Kapetnik  Balkan,  la  fronticre
est  indiquce  par  la  ligne  de  partage
des  eauf  entre  les  vallces  de  la  Rilska
reka  et  de  la  Bistrica  reka  et  suit  le
Contrefort  appelc  Vodenica  Planina
Dour  descendre  dans  la  vallce  dle  la
Struma  au  confluent  de  ceite  rivicre
avec  la  Rilska  reka,  laissant  le  village
de  Barakli  à  la  Turquie.  Elle  remonte
alors  au  Sud  du  village  de  Jelesnica,
Pour  atteindre,  Dar  la  ligne  la  plus
Courte,  la  chaine  de  Colema  Planina
au  sommet  de  Gitka  et  y  rejoindre
Tancienne  frontière  administrative  du
Sandjak  de  Sofia,  laissant  toutetois

313

steigt  zwischen  den  Bächen  Smovskio
Dere  und  der  Kamenica  auf  der  Wasserscheidelinie
  hinauf,  um  sich  nach  Südwesten
  auf  die  Höhe  von  Voinjak  zu
wenden  und  geradenwegs  den  Punkt  875
der  österreichischen  Generalstabskarte  zu
erreichen.

Die  Grenzlinie  schneidet  in  gerader
Richtung  das  obere  Becken  des  Baches
Ichtiman  Dere,  geht  zwischen  Bogdina
und  und  Karaüla  hindurch,  um  auf  die
die  Becken  des  Isker  und  der  Marica
trennende  Wasserscheidelinie  zwischen
Camurli  und  Hadzilar  zu  gelangen,
folgt  dieser  Linie  zwischen  den  Gipfeln
Velina  Mogila,  dem  Sattel  531,
Zmailica  Vrh,  Sumnatica  und  erreicht
die  Verwaltungsgrenze  des  Sandjak  von
Sofia  zwischen  Sivri  Tas  und  Cadir
Tepe.

Von  Cadir  Tepe  folgt  die  Grenze,
in  der  Richtung  nach  Südwesten,  der
Wasserscheidelinie  zwischen  den  Becken
des  Mesta  Karasu  einerseits  und  des
Strüma  Karasu  andererseits,  läuft  über
die  Kämme  des  Rhodopegebirges,  genannt
  Demir  Kapu,  Ifkoftepe,  Kadimesar
  Balkan  und  Aiji  Gedük  bis  zum
Kapetnik  Balkan  und  fällt  so  mit  der
früheren  Verwaltungsgrenze  des  Sandjak
von  Sofia  zusammen.

Von  Kapetnik  Balkan  ab  wird  die
Grenze  durch  die  Wasserscheidelinie  zwischen
  den  Thälern  der  Rilska  reka  und
der  Bistrika  reka  gebildet  und  folgt  den
Vorbergen,  genannt  Vodenika  Planina,
um  in  das  Thal  der  Struma  bei  der
Vereinigung  dieses  Flusses  mit  der  Rilska
reka  hinabzugehen,  das  Dorf  Barakli
bei  der  Türkei  belassend.  Sie  steigt  sodann
  südlich  von  dem  Dorfe  Jelesnica
hinauf,  um  auf  der  kürzesten  Linie  die
Kette  Golema  Planina  auf  dem  Gipfel
des  Gitka  zu  erreichen  und  dort  die  alte
Verwaltungsgrenze  des  Sandjak  von
Sofia  zu  gewinnen,  beläßt  jedoch  das
        <pb n="342" />
        à  la  Turquic  la  totalitc  du  bassin  de
la  Suha  reka.

Du  Mont  Gitka,  la  frontière  Ouest
se  dirige  vers  le  mont  Crni  Vrh  par
les  montagnes  de  Kar#ena  Jabuka,
en  suivant  T’ancienne  limite  administrativc
  du  Sandjak  de  Solia,  dans  la
Partic  supericure  des  hbassins  de  Egrisn
ct  de  la  Lepnica,  gravit  avec  ellc  les
crétes  de  Babin  polana  ct  arrive  au
mont  Crni  Vrk.

l0u  mont  Crii  Vrh,  la  frontièrc
Suit  la  ligne  de  partage  des  caux  entre
la  Strüma  ct  la  dlorawa  par  les
sommoets  du  Streser,  Vilogolo  et  Alesid
Planina,  rejoint  Dar  la  Gacina,  Crna
Trava,  Darkovska  ct  Drainica  plan,
Duis,  le  Descani  Kladanec,  la  ligne
de  Partage  des  caux  de  la  Hante  Sukowa
  et  de  la  Morawa,  va  directement
sur  le  Stol  ct  en  descend  pour  couper
à  1000  metres  au  Jord-Ouest  du
village  de  Segusa  la  route  de  Solia
à  Pirot.  Elle  remonte  en  ligne  droite
sur  la  Vidlic  Planina  et,  de  là,  sur
le  mont  Radoèina  dans  la  chaine  du
Kodza  Balkan,  laissant  à  la  Serbie
le  village  de  Doikinci  ct  à  la  Bulgarie
celui  de  Senakos.

Du  sommet  du  mont  Radocina  la
frontièrc  suit  vers  I’Onucst  la  eréte  des
Balkans  par  Ciprovec  Balkan  et  Stara.
Planina  jusqu'  l’ancienne  frontière
orientale  de  la  Principantée  de  Serbie
PDres  de  la  Kula  Smiljova  Cuka,  et,  de  Ia,
ceite  ancienne  frontièrc  jusqu’au  Danube
  quweelle  rejoint  à  Rakovitza.

Cette  délimitation  sera  fixéc  sur
les  lieus  Par  la  Commission  Euro-Déenne
  ou  les  Puissances  signataires
seront  représentees.  II  est  entendu:

1.  Quc  cette  Commission  prendra  en
onsidération  la  néccssité  pour

314

ganze  Becken  der  Suha  reka  bei  der
Türkei.

Vom  Berge  Gitka  wendet  sich
die  Westgrenze  nach  dem  Berge  Crni
Arh  über  die  Gebirge  von  Karvena  Jabuka,
  indem  sie  der  alten  Verwaltungsgrenze
  des  Sandjak  von  Sofia  in  dem
oberen  Theile  der  Becken  des  Egrisu  und
der  Lepnika  folgt,  läuft  mit  derselben
auf  die  Kämme  der  Babina  polana  und
langt  bei  dem  Berge  Crui  Vrh  an.

Vom  Berge  Crni  Brh  folgt  die
Grenze  der  Wasserscheidelinie  zwischen
Strüma  und  Morawa  über  die  Gipfel
des  Streser,  Vilogolo  und  Mesid  Planina,
  erreicht  über  die  Gaêèina,  Crna
Trava,  Darkovska  und  Drainica  plan,
sodann  den  Dessani  Kladanec,  die  Wasserscheidelinie
  der  Hohen  Sukowa  und  der
Morawa,  geht  geradenwegs  auf  den
Stol  und  steigt  von  demselben  hinab,
um  1000  Meter  nordwestlich  von  dem
Dorfe  Sagusa  die  Straße  von  Sofia
nach  Pirot  zu  schneiden.  Sie  geht  wieder
  in  gerader  Linie  auf  die  Vidlié  Planina
  und  von  dort  auf  den  Berg  Radobina
  in  der  Kette  des  Kodzna  Balkan
hinauf,  indem  sie  bei  Serbien  das  Dorf
Doikinci  und  bei  Bulgarien  das  Dorf
Senakos  beläßt.

Vom  Gipfel  des  Berges  Radobina
folgt  die  Grenze,  nach  Westen  zu,  dem
Kamme  des  Balkans  über  Ciprovec
Balkan  und  Stara  Planina  bis  zur
alten  Ostgrenze  des  Fürstenthums  Serbien
  bei  der  Kula  Smiljova  Cuka  und
von  dort  dieser  alten  Grenze  bis  zur
Donau,  welche  sie  in  Rakovitza  erreicht.

Diese  Grenze  soll  an  Ort  und  Stelle
durch  eine  europäische  Kommission  festgestellt
  werden,  in  welcher  die  Signatarmächte
  vertreten  sein  werden.  Man  ist
hierbei  darüber  einig:

1.  daß  die  besagte  Kommission  die
Nothwendigkeit  für  Se.  Kaiserliche
        <pb n="343" />
        S.  M.  I.  le  Sultan  de
defendre  les  frontières  du
de  la  Roumclie  Orientale.

ouvoir
alkan

2.  Q#w’il  ne  pourra  étre  élevé  de
fortifücations  dans  un  rayon  de
0  kilometres  autour  de  Samakow.

Article  III.

Le  Prince  de  Bulgarie  sera  librement
  Elu  par  la  population  et  confirmé
ar  la  S.  Porte  avec  T’assentiment  des
uissances.  Aucun  membre  des  dy--nasties
  régnantes  des  Grandes  Puissances
  Européennes  ne  pourra  étre  Elu
Prince  de  Bulgarie.

En  cas  de  vacance  de  la  dignité
Princire,  Iélection  du  nouveau  Prince
se  fera  aux  mémes  conditions  et  dans
les  mémes  formes.

Article  IV.

Une  assemblée  de  notables  de  la
Bulgarie,  convoquée  à  Tirnovo,  Glaborera,
  avant  I’élection  du  Prince,  le
reglement  organique  de  la  Principauté.

Dans  les  localités  ou  les  Bulgares
sont  melcs  à  des  populations  Turques,
Roumaines,  Grecques  ou  autres,  il
sera  tenu  compte  des  droits  et  des
intéréts  de  ces  populations  en  ce  qui
concerne  les  dlections  et  TGlaboration
du  réèglement  organique.

Article  V.

Les  dispositions  Suivantes  formeront
la  base  du  droit  public  de  la  Bulgarie:

La  distinction  des  croyanccs  religieuses
  et  des  confessions  ne  pourra
Etre  opposée  à  personne  comme  un
motif  d'exclusion  ou  d’incapacité  cn
ßcee  qdui  concerne  la  jouissance  des
droits  civils  et  politiques,  Tadmission

Reichs-Gesetzbl.  1878.

315  —

Majestät  den  Sultan,  die  Balkangrenzen
  von  Ost-Rumelien  vertheidigen
  zu  können,  in  Betracht  zu
ziehen  haben  wird,

2.  daß  in  einem  Umfange  von  10  Kilometer
  um  Samakow  keine  Befestigungen
  errichtet  werden  dürfen.

Artikel  3.

Der  Fürst  von  Bulgarien  wird  von
der  Bevölkerung  frei  gewählt  und  von
der  Hohen  Pforte  mit  Zustimmung  der
Mächte  bestätigt  werden.  Kein  Mitglied
der  regierenden  Häuser  der  europäischen
Großmächte  darf  zum  Fürsten  von  Bulgarien
  gewählt  werden.

Wird  die  fürstliche  Würde  wieder
frei,  so  erfolgt  die  Wahl  des  neuen
Fürsten  unter  den  gleichen  Bedingungen
und  Förmlichkeiten.

Artikel  4.

Eine  in  Tirnovo  zusammenzuberufende
Versammlung  von  Notabeln  Bulgariens
wird  vor  der  Wahl  des  Fürsten  das  organische
  Reglement  des  Fürstenthums  ausarbeiten.


An  denjenigen  Orten,  wo  Bulgaren
mit  türkischen,  rumänischen,  griechischen
oder  anderen  Bevölkerungen  gemischt  sind,
soll  den  Rechten  und  Interessen  dieser
Bevölkerungen  bezüglich  der  Wahlen  und
der  Ausarbeitung  des  organischen  Reglements
  Rechnung  getragen  werden.

Artikel  5.

Folgende  Bestimmungen  sollen  die
Grundlage  des  öffentlichen  Rechtes  in
Bulgarien  bilden:

Der  Unterschied  des  religiösen  Glaubens
  und  der  Bekenntnisse  darf  Niemandem
  gegenüber  geltend  gemacht  werden
  als  ein  Grund  der  Ausschließung
oder  der  Unfähigkeit  bezüglich  des  Genusses
  der  bürgerlichen  und  politischen

61
        <pb n="344" />
        —  316  —

aux  emplois  publics,  fonctions  et  honneurs
  ou  Texercice  des  diflérentes

rofessions  et  industries,  dans  quelque
Scalité  due  ce  scit.

La  liberté  et  la  pratique  extérieure
de  tous  les  cultes  sont  assurées  à  tous
les  ressortissants  de  la  Bulgarie  aussi
bien  qdu’aux  étrangers  et  aucune
entrave  ne  pourra  étre  apportée  soit
à  Torganisation  hicrarchique  des  dillérentescommunions,
  soit  àalcurs  rapports
avec  leurs  chefs  spirituels.

Article  VI.

L'administration  provisoire  de  la
Bulgarie  sera  dirigée  jusqu’aà  Tachevement
  du  reèglement  organique  par
un  commissaire  Impérial  Russe.  Un
commissaire  Impérial  Ottoman  ainsi
due  les  consuls  delégués  ad  hoc  par
les  autres  Puissances  signataires  du
Présent  traité  seront  appelés  à  Tassister
a  Pefflet  de  contröler  le  fonctionnement
de  ce  régime  provisoire.  En  cas  de
dissentiment  entre  les  Consuls  delégués,
la  majorité  décidera  et,  en  cas  de
divergence  entre  cette  majorité  et
le  commissaire  Impérial  Russe  ou  le
commissaire  Impérial  Ottoman,  les
Représentants  des  Puissances  signataires
  à  Constantinople,  réunis  en
Conlérence,  devront  prononcer.

Article  VII.

Le  regime  provisoire  ne  pourra
Etre  prolongé  au  delà  d'un  delai  de
neuf  mois  à  partir  de  ’schange  des
ratilccations  du  présent  Traité.

Lorsque  le  règlement  organique
Sera  terminé,  il  sera  procéddimmédiatement
  à.  Téelection  du  Prince  de  Bulgarie.

Rechte,  der  Zulassung  zu  öffentlichen
Diensten,  Aemtern  und  Ehren  oder  der
Ausübung  der  verschiedenen  Berufs-  und
Gewerbszweige,  an  welchem  Orte  es
auch  sei.

Die  Freiheit  und  die  öffentliche  Ausübung
  aller  Kulte  werden  allen  Angehörigen
  Bulgariens  sowie  den  Ausländern
  zugesichert,  und  es  darf  weder
der  hierarchischen  Organisation  der  verschiedenen
  Religionsgemeinschaften  noch
deren  Beziehungen  zu  ihren  geistlichen
Oberen  ein  Hinderniß  entgegengestellt

werden.
Artikel  6.

Die  provisorische  Verwaltung  von
Bulgarien  wird  bis  zur  Vollendung  des
organischen  Reglements  durch  einen  Kaiserlich
  russischen  Kommissar  geleitet  werden.
Ein  Kaiserlich  ottomanischer  Kommissar,
sowie  die  dazu  besonders  delegirten
Konsuln  der  übrigen  Signatarmächte
dieses  Vertrages  werden  berufen  werden,
demselben  zur  Seite  zu  treten,  um  die
Ausübung  dieser  provisorischen  Regierungsthätigkeit
  zu  kontroliren.  Im  Falle
der  Meinungsverschiedenheit  zwischen  den
delegirten  Konsuln  soll  die  Mehrheit
entscheiden  und  im  Falle  des  Zwiespaltes
der  Ansichten  zwischen  dieser  Mehrheit
und  dem  Kreiserlich  russischen  Kommissar
oder  dem  Kaiserlich  ottomanischen  Kommissar
  haben  die  Vertreter  der  Signatarmächte
  in  Konstantinopel,  zu  einer  Konferenz
  vereinigt,  zu  entscheiden.

Artikel  7.

Die provisorische  Verwaltung  darf nicht
über  die  Dauer  von  neun  Monaten,  vom
Austausche  der  Ratifikations- Urkunden  des
gegenwärtigen  Vertrages  ab  gerechnet,

ausgedehnt  werden.
Nach  Fertigstellung  des  organischen
Reglements  soll  sofort  zur  Wahl  des
Fürsten  von  Bulgarien  geschritten  werden.
        <pb n="345" />
        Aussitöt  due  le  Prince  aura  éte  institué,
la  nouvelle  organisation  sera  mise  en
vigueur  et  la  Principauté  entrera  en
Pleine  jouissance  de  son  autonomie.

Article  VIII.

Les  traités  de  commerce  et  de
navigation  ainsi  due  toutes  les  conventions
  et  arrangements  conclus  entre
les  Puissances  étrangères  et  la  Porte
et  aujourd’hui  en  vigucur  sont  maintenus
  dans  la  Principauté  de  Bulgarie
et  aucun  changement  n#y  sera  apporté
à  Tégard  d’aucune  Puissance  avant
qu'elle  n-y  ait  donné  son  consentement.

Aucun  droit  de  transit  ne  sera
r#levé  en  Bulgarie  sur  les  marchanises
  traversant  cctte  Principauté.

Les  nationaux  et  le  commerce  de

toutes  les  Puissances  y  seront  traités
sur  le  pied  d’'une  parfaite  égalité.

Les  immunités  et  priviléges  des

sujets  ECtrangers  ainsi  due  les  droits  de
juridiction  et  de  protection  consulaires
tels  qu’ils  ont  été  établis  par  les
capitulations  et  les  usages  resteront
een  pleine  vigueur  tant  qu’ils  nN’auront
Pas  été  modifiés  du  consentement  des
Parties  intéressées.

Article  IX.

Le  montant  du  tribut  annuel  due
la  Principauté  de  Bulgarie  paicra  à
la  Cour  Aweraine  en  le  versant  à  la
banque  due  la  S.  Porte  désignera
ultérieurement  sera  détermine  par  un
accord  entre  les  Puissances  signataires
du  présent  trait,  à  la  fin  dela  premiere
annce  du  fonctionnement  dela  nouvelle
organisation.  Ce  tribut  sera  éEtabli
sur  le  revenu  moyen  du  territcoire  de
La  Principauté.

317

Sobald  der  Fürst  eingesetzt  sein  wird,  soll
die  neue  Organisation  in  Kraft  treten  und
das  Fürstenthum  in  den  vollen  Genuß
seiner  Autonomie  gelangen.

Artikel  8.

Die  Handels-  und  Schiffahrtsverträge
  sowie  alle  sonstigen  Uebereinkommen
und  Abmachungen,  welche  zwischen  den
auswärtigen  Mächten  und  der  Pforte
abgeschlossen  worden  sind  und  sich  zur
Zeit  noch  in  Kraft  befinden,  werden  im
Fürstenthum  Bulgarien  aufrechterhalten
und  keine  Veränderung  derselben  darf
gegenüber  irgend  einer  Macht  vorgenommen
  werden,  bevor  diese  nicht  ihre
Zustimmung  dazu  gegeben  hat.

Kein  Durchgangszoll  darf  in  Bulgarien
  von  den  durch  dieses  Fürstenthum
gehenden  Waaren  erhoben  werden.

Die  Angehörigen  und  der  Handel
aller  Mächte  sollen  auf  dem  Fuße  vollkommener
  Gleichstellung  behandelt  werden.

Die  Immunitäten  und  Privilegien
der  fremden  Unterthanen,  sowie  die  konsularischen
  Gerichtsbarkeits-  und  Schutzrechte,
  wie  solche  durch  die  Kapitulationen
und  Gebräuche  eingeführt  sind,  sollen  in
voller  Kraft  bleiben,  so  lange  sie  nicht
mit  Zustimmung  der  dazu  berufenen  Betheiligten
  abgeändert  werden.

Artikel  9.

Die  Höhe  des  jährlichen  Tributes,
welchen  das  Fürstenthum  Bulgarien  dem
Oberherrlichen  Hofe  durch  Zahlung  an
die  von  der  Hohen  Pforte  später  zu  bezeichnende
  Bank  zu  entrichten  hat,  wird

durch  Vereinbarung  der  Signatarmächte

des  gegenwärtigen  Vertrages  am  Schlusse
des  ersten  Jahres  der  Wirksamkeit  der
neuen  Organisation  bestimmt  werden.
Dieser  Tribut  wird  nach  dem  mittleren
Ertrage  des  Gebietes  des  Fürstenthums
festgesetzt  werden.

61°
        <pb n="346" />
        La  Bulgarie  devant  supporter  une
part  de  la  dette  publique  de  l’Empire,
orsquc  les  Puissances  détermineront
le  tribut,  elles  prendront  en  considération
  la  Partic  de  cette  dette  qui  pourrait
Etre  attribuce  à  la  Principauté  sur  la
base  d'une  Cquitable  proportion.

Article  X.

La  Bulgarie  est  substituee  au  Gouvernement
  Impérial  Ottoman  dans  ses
charges  ct  obligations  envers  la  com-Pagnie
  du  chemin  de  fer  de  Roust-Cchouk
  -  Varna,  à  partir  de  Péchange
des  ratifications  du  présent  Traité.
Le  röglement  des  comptcs  antéricurs
est  reservé  à  unc  entente  entre  la
S.  Porte,  le  gouvernement  de  la  Principaute
  et  Tadministration  de  cette
compagnie.

La  Principauté  de  Bulgarie  est
de  méme  Ssubstituce,  pour  sa  part,
aux  engagements  due  la  S.  Porte  a
contractes  tant  envers  I-Autriche-Hongrie
  du’envers  la  compagnie  pour
Texploitation  des  chemins  de  fer  de
la  Turquie  d’Europe  Par  rapport  à
Tachevement  et  au  raccordement  ainsi
qu-'a  Texploitation  des  lignes  ferrées
situes  sur  son  territoire.

Les  conventions  nécessaires  pour
regler  ces  ducstions  seront  conclues
cntre  I’Autriche-  Hongrie,  la  Porte,
la  Serbie  et  la  Principautée  de  Bulgarie
immcdiatement  apres  la  conclusion  de
la  paix.

Article  XlI.

L'armée  Ottomanc  ne  scjourners
plus  en  Bulgarie;  toutes  les  anciennes
lorteresses  seront  rasées  aux  frais  de
la  Principauté  dans  le  délai  d’'un  an
ou  plus  töt  si  faire  se  Peut;  le  Gouvernement
  local  prendra  immédiatement
  des  mesures  pour  les  détruire

318  —

Da  Bulgarien  einen  Theil  der  öffentlichen
  Schuld  des  Reichs  zu  tragen  hat,
so  werden  die  Mächte  bei  Feststellung
dieses  Tributs  denjenigen  Theil  dieser
Schuld  in  Betracht  ziehen,  welcher  dem
Fürstenthum  auf  der  Grundlage  eines
billigen  Verhältnisses  aufzulegen  sein
würde.

Artikel  10.

Bulgarien  übernimmt  vom  Tage  der
Auswechselung  der  Ratifikations- Urkunden
zu  dem  gegenwärtigen  Vertrage  ab  an
Stelle  der  Kaiserlich  ottomanischen  Regierung
  deren  Lasten  und  Verpflichtungen
gegenüber  der  Rustschuk- Varnaer  Eisenbahngesellschaftt

  die  Begleichung  der
früheren  Rechnungen  wird  einer  Vereinbarung
  zwischen  der  Hohen  Pforte,  der
Regierung  des  Fürstenthums  und  der
Verwaltung  dieser  Gesellschaft  vorbehalten.

Das  Fürstenthum  Bulgarien  übernimmt
  gleichfalls,  für  seinen  Theil,  an
Stelle  der  Hohen  Pforte,  die  Verpflichtungen,
  welche  dieselbe  sowohl  gegenüber
Oesterreich-Ungarn  als  gegenüber  der
Gesellschaft  für  den  Betrieb  der  Eisenbahnen
  der  europäischen  Türkei  bezüglich
des  Ausbaues,  des  Anschlusses  und  des
Betriebes  der  auf  bulgarischem  Gebiete
gelegenen  Bahnen  eingegangen  ist.

Die  zur  Regelung  dieser  Fragen  nothwendigen
  Uebereinkommen werden  zwischen
Oesterreich- Ungarn,  der  Pforte,  Serbien
und  dem  Fürstenthum  Bulgarien  unmittelbar
  nach  dem  Abschluß  des  Friedens
getroffen  werden.

Artikel  11.

Die  ottomanische  Armee  darf  nicht
länger  in  Bulgarien  verbleiben;  alle  bisherigen
  Festungen  sind,  auf  Kosten  des
Fürstenthums  ,  innerhalb  eines  Jahres
oder  womöglich  früher  zu  schleifen;  die
Landesregierung  hat  sofort  die  zu  deren
Entfestigung  nöthigen  Maßregeln  zu  er-
        <pb n="347" />
        et  ne  poura  en  saire  construire  de
nouvelles.  La  S.  Porte  aura  le  droit
de  disposer  à  sa  guise  du  matériel  de
guerre  et  autres  objets  appartenant
au  Gouvernement  Ottoman  et  qui
seraient  restes  dans  les  forteresses  du
Danube  deéja  ECvacuées  en  vertu  de
Tarmistice  du  31  Janwier  ainsi  que  de
ceux  qui  se  trouveraient  dans  les
PFlaces  fortes  de  Schoumla  et  de  Varna.

Article  XlII.

Les  propriétaires  musulmans  ou
autres  qdui  fixcraient  leur  résidence
Personnelle  hors  de  la  Principauté
Pourront  y  conserver  leurs  immeubles
en  les  affermant  ou  en  les  faisant
administrer  par  des  tiers.

Une  commission  turco-bulgare  sera
chargée  de  régler,  dans  le  courant
de  deux  années,  toutes  les  aflaires
relatives  au  mode  d’'alicnation,  d’exploitation
  ou  Tusage  pour  le  compte
de  la  S.  Porte,  des  proprictées  de
Etat  et  des  fondations  pieuses  (vacoufs)
ainsi  qdue  les  questions  relatives  aux
intéréts  des  particuliers  dui  pourraient
#!y)  trouver  engages.

Les  ressortissants  de  la  Principauté
de  Bulgarie  qui  voyageront  ou  scjarneront
  dans  les  autres  partics  de
Empire  Ottoman  seront  soumis  aux
autorités  et  aux  lois  ottomanes.

Article  X  III.

II  est  formé  au  Sud  des  Balkans
une  province  qui  prendra  le  nom  de
„Roumélie  Orientale«  et  qui  restera
placce  sous  Tautorité  politiquc  et
militaire  directe  de  S.  M.  I.  le  Sultan,
dans  des  conditions  d'autonomie  administrative.
  Elle  aura  un  gouverneur
général  chrétien.

319

greifen  und  darf  neue  Festungen  nicht
anlegen.  Die  Hohe  Pforte  hat  das  Recht,
nach  Gutdünken  über  das  Kriegsmaterial
und  über  andere  der  ottomanischen  Regierung
  gehörige  Gegenstände  zu  verfügen,
welche  in  den gemäß  dem  Waffenstillstande
  vom  31.  Januar  bereits  geräumten
Donaufestungen  etwa  zurückgeblieben
sind,  desgleichen  über  solche,  welche  sich
in  den  festen  Plätzen  Schumla  und  Varna
befinden  sollten.

Artikel  12.

Grundeigenthümer,  muselmännische
oder  andere,  welche  ihren  persönlichen
Aufenthalt  außerhalb  des  Fürstenthums
nehmen  sollten,  können  ihren  Grundbesitz
im  Fürstenthum  behalten,  indem  sie  ihn
verpachten  oder  durch  Dritte  verwalten

lassen.

Eine  türkisch- bulgarische  Kommission
hat  innerhalb  zweier  Jahre  alle  Angelegenheiten
  zu  regeln,  welche  Bezug  haben  auf
die  Art  der  Veräußerung,  der  Benutzung
oder  des  Gebrauches  der  Staatsgüter
und  frommen  Stiftungen  (Vakufs)  für
Rechnung  der  Hohen  Pforte,  desgleichen
die  Fragen,  welche  die  etwa  hierbei  berührten
  Interessen  von  Privaten  betreffen
sollten.

Die  Angehörigen  des  Fürstenthums
Bulgarien,  welche  in  anderen  Theilen
des  Ottomanischen  Reichs  reisen  oder
sich  aufhalten  sollten,  sind  den  ottomanischen
  Behörden  und  Gesetzen  unterworfen.

Artikel  13.

Südlich  vom  Balkan  wird  eine  Provinz
  gebildet,  welche  den  Namen  Ost-Rumelien
  führen  und  unter  der  unmittelbaren
  politischen  und  militärischen
Autorität  Sr.  Kaiserlichen  Majestät  des
Sultans,  jedoch  mit  administrativer  Autonomie,
  verbleiben  wird.  Sie  wird  einen
christlichen  General- Gouverneur  erhalten.
        <pb n="348" />
        —  320  —

Article  XIV.

La  Roumclie  Orientale  est  limitée
au  Nord  et  au  Nord-Ouest  par  la
Bulgarie  et  comprend  les  territoires
inclus  dans  le  tracé  suivant:

Partant  de  la  Mer  Noire,  la  ligne
frontière  remonte  depuis  son  embouchure,
  le  thalweg  du  ruisscau  pres
duquel  se  trouvent  les  villages  Hodzbaklój,
  Sclam  Kiôj,  Avadsik,  Kulibe,
Sudzuluk,  traverse  obliquement  la
vallce  du  Deli  Kaméik,  passe  au  Sud
de  Belibe  et  de  Kemhalik  et  au  Nord
de  IHadzimahale,  après  avoir  franchi
LIe  Deli  Kamèik  à  24  kilométres  en
amont  de  Cengei;  gagne  la  eréte  à
un  point  situé  entre  Tekenlik  et  Aidos-Bredta,
  et  la  suit  par  Karnabad-Balkan,
  Priscvica  Balkan,  Kazan  Balkan,
  au  Nord  de  Kotel  jusqu’'à  Demir
Kapu.  Elle  continue  par  la  chaine
Principale  du  Grand  Balkan,  dont
ellesuit  toute  Tét#ndue  jusqu'ausommet
de  Kosica.

A  ce  peint,  la  frontière  occidentale
  de  la  Roumélie  quitte  la  créte
du  Balkan,  descend  vers  le  Sud  entre
les  villages  de  Pirtop  et  de  Duzanci,
laissés  P’un  à  la  Bulgarie  et  l’autre
à  la  Roumdlie  Orientale,  jusqdu'au
ruisseau  de  Tuzlu  Dere,  suit  ce  cours
d'’eau  jusqu'à  sa  jonction  avec  la  To-Polnica,
  puis  cette  rivière  jusqu’d  son
Confluent  avec  Smovskio  Dere  pres  du
village  de  Petricevo  laissant  à  la  Roumélie
  Orientale  une  zöne  de  deux  kilLometres
  de  rayon  en  amont  de  ce
confluent,  remonte  entre  les  ruisscaux
de  Smovskio  Dere  et  la  Kamenica,
suivant  la  ligne  de  partage  des  eaux,
Dour  tourner  au  Sud-Ouest,  à  la  hauteur
  de  Voinjak  et  gagner  directement
  le  point  875  de  la  carte  de
Tetat-major  autrichien.

Artikel  14.

Ost- Rumelien  wird  im  Norden  und
Nordwesten  durch  Bulgarien  begrenzt
und  umfaßt  die  in  folgender  Linie  eingeschlossenen
  Gebiete:

Von  dem  Schwarzen  Meere  ausehend,

  steigt  die  Grenzlinie  von  der
Mündung  des  Baches,  in  dessen  Nähe  die
Dörfer  Hodzakiöj,  Selam  Kiöl  Aivadsik,
  Kulibe,  Sudzuluk  liegen,  den  Thalweg
  desselben  hinauf,  durchschneidet  quer
das  Thal  des  Deli  Kaméik,  geht  südlich
an  Belibe  und  Kemhalik  und  nördlich
an  Hadkimahale  vorbei,  nachdem  sie  den
Deli  Kamzik  2  Kilometer  oberhalb
Cengei  überschritten  hat,  erreicht  den
Kamm  an  einem  zwischen  Tekenlik  und
Aidos-Breda  gelegenen  Punkte  und
folgt  demselben  über  den  Karnabad
Balkan,  Prisevica  Balkan,  Kazan  Balkan
  nördlich  von  Kotel  bis  zum  Demir
Kapu.  Sie  geht  durch  die  Hauptkette
des  großen  Balkans  weiter,  welchem  sie
in  seiner  ganzen  Ausdehnung  bis  zum
Gipfel  von  Kosica  folgt.

An  diesem  Punkte  verläßt  die  Westgrenze
  von  Rumelien  den  Kamm  des

Balkans,  geht  in  südlicher  Richtung

zwischen  den  Dörfern  Pirtop  und  Du-Zzanci,
  von  welchen  das  erstere  Bulgarien,
  das  andere  Ost-Rumelien  zufällt,
bis  zum  Bache  Tuzlu  Dere  hinab,  folgt
diesem  Wasserlauf  bis  zu  dessen  Vereinigung
  mit  der  Topolnica,  sodann  diesem
Flusse  bis  zu  dessen  Zusammenfluß  mit
dem  Smovskio  Dere  beim  Dorfe  Petricevo,
  wobei  sie  bei  Ost-Rumelien  einen
Bezirk  von  zwei  Kilometer  Umfang  flußaufwärts
  dieses  Zusammenflusses  beläßt,
steigt  zwischen  den  Bächen  Smovskio
Dere  und  der  Kamenica  auf  der  Wasserscheidelinie
  hinauf,  um  sich  nach  Südwesten
auf  die  Höhe  von  Voinjak  zu  wenden  und
geradenwegs  den  Punkt  875  der  österreichischen
  Generalstabskarte  zu  erreichen.
        <pb n="349" />
        La  ligne  srontière  coupe,  en  ligne
droite,  le  bassin  supérieur  du  ruisseau
d'Ichtiman  Dere,  passe  entre  Bogdina
et  Karaula,  pour  retrouver  la  ligne
de  partage  des  eaux  Séparant  les  bassins
  de  TISker  et  de  la  Marica,  entre
Camurli  et  Hadeilar,  suit  cette  ligne

ar  les  sommets  de  Velina  Mogila,
e  col  531,  Zmailica  Vrh,  Sumnatica
et  rejoint  la  limite  administrative  du
Sandjak  de  Sofia  entre  Sivri  Tas  et
Cadir  Tepe.

La  frontière  de  la  Roumelie  se
sépare#de  celle  de  la  Bulgarie  au
mont  Cadir  Tepe,  en  suivant  la  ligne
de  partage  des  eaux  entre  le  bassin
de  la  Marica  et  de  ses  alfluents  d’un
côöté,  et  du  Mesta  Karasu  et  de  ses
alfluents  de  T’autre,  et  prend  les  directions
  Sud-Est  et  Sud,  par  la  créte
des  Montagnes  Despoto  Dagh,  vers
le  Mont  Kruschowa  (point  de  départ
de  la  ligne  du  Traité  de  San  Stefand).

Du  Mont  Kruschowa,  la  frontiere
se  conforme  au  tracé  déterminé  par
le  Traité  de  San  Stefano,  c'’est-à-dire
la  chaine  des  Balkans  noirs  (Kara
Balkan),  les  montagnes  Kulaghy--
  Eschek-  Tschepellü,  Karakolas
et  Ischiklar  d'’ou  elle  descend  directement
  vers  le  Sud-Est  pour  rejoindre
Ia  riviere  Arda,  dont  elle  suit  le  thalweg
  jusqu’a  un  point  situcc  près  du
Village  d’Adacali  dui  reste  l  erauee.

De  ce  point,  la  ligne  frontière  gravit
  la  créte  de  Bestepe  Dagh  qwelle
suit  pour  descendre  et  traverser  la
Maritza  à  un  point  situk  à  5  kilometres
  en  amont  du  pont  du  MustafaB
Pacha;  elle  se  dirige  ensuite  vers  le
Nord  par  la  ligne  de  partage  des
eaux  entre  Demirhanli  Dere  et  les
F  allluents  de  la  HMaritza  jusqu’'a

üdeler  Bair,  d’ou  elle  se  dirige  à

321

Die  Grenzlinie  scheidet  in  gerader
Richtung  das  obere  Becken  des  Baches
Ichtiman  Dere,  geht  zwischen  Bogdina
und  Karaula  hindurch,  um  auf  die  die
Becken  des  Isker  und  der  Marica  trennende
  Wasserscheidelinie  zwischen  Camurli
und  Hadrilar  zu  gelangen,  folgt  dieser
Linie  zwischen  den  Gipfeln  Velina  Mogila,
  dem  Sattel  531,  Zmailica  Vrh,
Sumnatica  und  erreicht  die  Verwaltungsgrenze
  des  Sandjak  von  Sofia  zwischen
Sivri  Tas  und  Cadir  Tepe.

Die  Grenze  Rumeliens  trennt  sich
von  derjenigen  Bulgariens  auf  dem
Berge  Cadir  Tepe,  folgt  der  Wasserscheidelinie
  zwischen  den  Becken  der  Marica
  und  ihrer  Zuflüsse  einerseits,  und
des  Mesta  Karasu  und  seiner  Zuflüsse
andererseits  und  nimmt  eine  südöstliche
und  sodann  eine  südliche  Richtung  über
den  Kamm  der  Berge  Despoto  Dagh
nach  dem  Berge  Kruschowa  zu.  (Ausangspunkt
  der  Linie  des  Vertrages  von
an  Stefano.)

Vom  Berg  Kruschowa  richtet  sich
die  Grenze  nach  der  im  Vertrage  von
San  Stefano  bestimmten  Linie,  das
heißt  der  Kette  des  schwarzen  Balkans
(Kara  Balkan),  der  Gebirge  Kulaghy-Dagh,
  Eschek-Tschepellü,  Karakolas  und
Ischiklar,  von  wo  sie  geradenwegs  nach
Südost  hinabgeht,  um  den  Fluß  Arda
zu  erreichen,  dessen  Thalwege  sie  bis  zu
einem  bei  dem  Dorfe  Adacali  gelegenen
Punkte  folgt.  Letzteres  Dorf  verbleibt
bei  der  Türkei.

Von  diesem  Punkte  steigt  die  Grenzscheide
  auf  den  Kamm  des  Bestepe  Dagh
hinauf,  welchem  sie  folgt,  um  sodann
herabzugehen  und  die  Maritza  an  einem
5  Kilometer  oberhalb  der  Brücke  von
Mustafa  Pascha  gelegenen  Punkte  zu
überschreiten;  sie  wendet  sich  sodann  gegen
  Norden  über  die  Waseerscheidelinie
zwischen  Demirfanlt  Dere  und  den  kleinen
  Zuflüssen  der  Maritza  bis  Küdeler
        <pb n="350" />
        —  322  —

TEst  sur  Sakar  Bafir,  de  là,  traverse
la  vallce  de  la  Tundia  allant  vers
Büjük  Derbend,  du’ellc  laissc  au  Nord,
ainsi  quc  Soudzak.  De  Büjük  Derbend,
elle  reprend  la  ligne  de  partage  des
enux  entre  les  allluents  de  la  Tundza
au  Nord  et  ccux  de  la  Maritza  au
Sud,  jusqu'à  hautcur  de  Kaibilar  qui
reste  à  la  Roumclic  Orientale,  passe
au  Sud  de  V.  Almali  entre  le  bassin
de  la  Maritza  au  Sud  et  dillérents
cours  ’eau  qui  se  rendent  directement
vers  la  Mer  Noire,  entre  les  villages
de  Belevrin  et  Alatli;  elle  suit  au
Nord  de  Karanlik  les  crétes  de  Vosna
et  Zuvak,  la  ligne  dui  sépare  les  caux
de  la  Duka  de  celles  du  Karagaé-Su
et  rejoint  la  Mer  Noire  entre  les  deux
rivieres  de  ce  nom.

Article  XV.

S.  M.  le  Sultan  aura  le  droit  de
Pourvoir  à  la  defense  des  frontieères
de  terre  et  de  mer  de  la  province  en
Glevant  des  fortilications  sur  ces  frontières
  et  en  y  entretenant  des  troupcs.

F’ordre  intéricur  est  maintenu  dans
la  Roumelie  Orientalc  par  une  gendar--merie
  indigène  assistce  d'une  milice
locale.

Pour  la  composition  de  ces  deux
corps  dont  les  ofliciers  sont  nommés
Par  le  Sultan,  il  sera  tenu  comptc,
suivant  les  localités,  de  la  religion
des  habitants.

S.  M.  I.  le  Sultan  s’engage  à  ne
Point  employer  de  troupes  irregulières
telles  due  Bachibozouks  et  Circassiens
dans  les  garnisons  des  frontières.  Les
troupes  régulièeres  destinées  à  ce  ser-Vvice
  ne  pourront,  en  aucun  cas,  étre
cantonnees  chez  Thabitant.  Lors-Bair,

  von  wo  sie  eine  östliche  Richtung
auf  Sakar  Bajr  nimmt;  von  dort  überschreitet
  sie  das  Thal  der  Tundza,  nach
Büjük  Derbend  zu,  welches  sie  nebst
Soudzak  nördlich  läßt.  Von  Büjäk  Derbend
  aus  schließt  sich  die  Grenze  wieder
an  die  Waseerscheidelinie  zwischen  den
Zuflüssen  der  Tundza  im  Norden  und
denen  der  Maritza  im  Süden  bis  auf
die  Höhe  von  Kaibilar  an,  welche  letztere
bei  Ost-Rumelien  verbleibt,  geht  südlich
von  V.  Almali  zwischen  den  Becken  der
Maritza  im  Süden  und  verschiedenen
Wasserläufen,  welche  sich  unmittelbar  in
das  Schwarze  Meer  ergießen,  zwischen
den  Dörfern  Belevrin  und  Alatli  hindurch;
  sie  folgt  nördlich  von  Karanlik
den  Kämmen  Vosna  und  Zuvak,  der
Wasserscheidelinie  zwischen  der  Duka  und
dem  Karagas-Su  und  erreicht  das
Schwarze  Meer  zwischen  den  beiden  eben
genannten  Flüssen.

Artikel  15.

Se.  Majestät  der  Sultan  soll  das
Recht  haben,  für  die  Vertheidigung  der
Land-  und  Seegrenzen  dieser  Provinz
durch  Errichtung  von  Befestigungen  auf
diesen  Grenzen  und  Unterhaltung  von
Truppen  daselbst  Sorge  zu  tragen.

Die  innere  Ordnung  in  Ost-Rumelien
  wird  durch  eine,  von  einer  Ortsmiliz
  unterstützte  Gendarmerie  aufrechterhalten.


Bezüglich  der  Zusammensetzung  dieser
beiden  Korps,  deren  Offiziere  vom  Sultan
  ernannt  werden,  soll,  je  nach  der
Oertlichkeit,  der  Religion  der  Einwohner
Rechnung  getragen  werden.

Se.  Kaiserliche  Majestät  der  Sultan
verpflichtet  sich,  irreguläre  Truppen,  wie
Baschibozuks  und  Tscherkessen  in  den
Grenzgarnisonen  nicht  zu  verwenden.
Die  zu  diesem  Dienste  bestimmten  regulären
  Truppen  dürfen  in  keinem  Falle
bei  den  Einwohnern  einquartiert  werden.
        <pb n="351" />
        qu'elles  traverseront  la  Province,  elles
ne  pourront  y  faire  de  sejour.
"

Article  XVI.

Le  gouverneur  général  aura  le
droit  d’appeler  les  troupes  ottomanes
dans  les  cas  on  la  securité  interieure
ou  extérieure  de  la  province  se  trou-Verait
  menacée.  Dans  I’ventualité
Prévue,  la  S.  Porte  devra  donner
Connaissance  de  cette  decision  ainsi
due  des  nccessites  qui  la  justilient
aux  Représentants  des  Puissances  à
Constantinople.

Artiele  XVII.

Le  gouverneur  géncral  de  la  Roumelie
  Orientale  sera  nommé  par  la
S.  Porte,  avec  I’assentiment  des  Puissances,
  pour  un  terme  de  cinq  ans.

Article  XVIII.

Immédiatement  apres  T’échange
des  ratifications  du  présent  Traité,
une  Commission  Europenne  sera  formee
  pour  élaborer,  d'’accord  avec  la
Porte  Ottomane,  Torganisation  de  la
Roumélie  Orientalc.  Cette  commission
aura  à  déterminer,  dans  un  délai  de
trois  mois,  les  pouvoirs  et  les  attributions
  du  gouverneur  génGral  ainsi
due  le  régime  administratif,  julliciaire
et  financier  de  la  province,  en  prenant
  pour  point  de  départ  les  dillrentes
  lois  sur  les  Vilayets  et  les  pro-Ositions

  faites  dans  la  huitieme  scance
ße  la  Conférence  de  Cönstantinople.

Li’ensemble  des  dispositions  arrétées
  pour  la  Roumélic  Orientale  sera
Tobjet  d’'un  Firman  Impérial  qui  sera

Reichs=  Gesetzbl.  1878.

323

Bei  einem  Durchmarsche  durch  die  Provinz
  dürfen  sie  keinen  Aufenthalt  daselbst
nehmen.

Artikel  16.

Der  General- Gouverneur  soll  das
Recht  haben,  die  ottomanischen  Truppen
herbeizurufen  in  denjenigen  Fällen,  in
welchen  die  innere  oder  äußere  Sicherheit
der  Provinz  bedroht  sein  sollte.  Die
Hohe  Pforte  hat  in  dem  vorgesehenen
Falle  den  Vertretern  der  Mächte  zu  Konstantinopel
  von  dieser  Maßregel  sowie
von  den  Umständen,  welche  dieselben
rechtfertigen,  Kenntniß  zu  geben.

Artikel  17.

Der  General-Gouverneur  von  Ost-Rumelien
  wird  auf  die  Dauer  von
fünf  Jahren  von  der  Hohen  Pforte
mit  Zustimmung  der  Mächte  ernannt
werden.

Artikel  18.

Unmittelbar  nach  dem  Austausche  der
Ratifikations- Urkunden  zu  dem  gegenwärtigen
  Vertrage  soll  eine  europälsche
Kommission  gebildet  werden,  um  in  Uebereinstimmung
  mit  der  Ottomanischen  Pforte
die  Organisation  von  Ost- Rumelien  auszuarbeiten.
  Diese  Kommission  hat  in
einer  Frist  von  drei  Monaten  die  Befugnisse
  und  Machtvollkommenheiten  des
General-Gouverneurs,  sowie  das  Verwaltungs-,
  Gerichts-  und  Finanzwesen
der  Provinz  festzustellen.  Sie  hat  hierbei
  zum  Ausgangspunkt  die  verschiedenen
Gesetze  über  die  Vilayets  und  die  in  der
achten  Sitzung  der  Konferenz  von  Konstantinopel
  gemachten  Vorschläge  zu
nehmen.

Die  Gesammtheit  der  für  Ost-  Rumelien
  beschlossenen  Bestimmungen  wird
den  Gegenstand  eines  Kaiserlichen  Fir-62
        <pb n="352" />
        bromufeus  Dar  la  Sublime  Porte  et
dont  elle  donnera  communication  aux
Puissances.

Article  XIX.3

La  Commission  Européenne  sera
chargée  T’administrer,  d’accord  avec
In,  Sublime  Porte,  les  finances  de  la
Province  jusqusn  Iachèvement  de  la
nouvelle  organisation.

Article  XX.

Les  traitées,  Conventions  et  arrangements
  internationaux  de  qduelquc  nature
  qu’ils  soicnt,  Cconclus  ou  à  concqlure
  entre  la  Porte  ct  les  Puissances
étrangères,  Sseront  applicables  dans
la  Roumélie  Orientale  comme  dans
tout  PEmpire  Ottoman.  Les  immunités
  ct  privilcges  acquis  aux  étrangers,
  quelle  duc  soit  leur  condition,
scront  respectés  dans  cette  provincc.
La  S.  Porte  sengage  à  V  faire  observer
les  lois  genérales  de  I’Empire  sur  la
libertc  religieuse  en  faveur  de  tous
les  cultes.

Article  XXlI.

Les  droits  et  obligations  de  la
S.  Porte  en  ce  qui  concernc  les  chemins
  de  fer  dans  la  Roumlic  Orientale
  sont  maintenus  intégralement.

Article  XXII.

P’eflectif  du  corps  d’'occupation
Russe  en  Bulgarie  et  dans  la  Roumélie
  Orientale  sera  composé  de  six
divisions  Tinfanterie  et  de  deux  divisions
  de  cavalerie  et  n'excèdera  pas
50  000  hommes.  II  sera  entretenu
aux  frais  du  pays  occupé.  Les  troupes
d’occupation  conserveront  leurs  com-324



mans  bilden,  welchen  die  Hohe  Pforte
veröffentlichen  und  den  Mächten  mittheilen
  wird.

Artikel  19.

Die  europäische  Kommission  hat  im
Einverständniß  mit  der  Hohen  Pforte  die
Finanzen  der  Provinz  bis  zur  Vollendung
der  neuen  Organisation  zu  verwalten.

Artikel  20.
Die  zwischen  der  Pforte  und  den
fremden  Mächten  geschlossenen  oder  noch

zu  schließenden  internationalen  Verträge,
Uebereinkommen  und  Abmachungen,  von
welcher  Art  sie  auch  sein  mögen,  sollen
in  Ost-Rumelien  wie  im  ganzen  Ottomanischen
  Reich  anwendbar  sein.  Die
den  Ausländern  zustehenden  Immunitäten
  und  Privilegien,  welches  auch  ihre
Bedeutung  sei,  sollen  in  dieser  Provinz
aufrecht  erhalten  bleiben.  Die  Hohe
Pforte  verpflichtet  sich,  daselbst  die  allgemeinen
  Reichsgesetze  über  die  religiöse
Freiheit  zu  gunsten  aller  Kulte  beobachten
zu  lassen.

Artikel  21.

Die  Rechte  und  Pflichten  der  Hohen
Pforte  bezüglich  der  Eisenbahnen  in  Ost-Rumelien
  werden  in  ihrer  Gesammtheit
aufrecht  erhalten.

Artikel  22.

Die  Effektivstärke  der  russischen  Besatzungstruppen
  in  Bulgarien  und  Ost-Rumelien
  wird  aus  sechs  Infanterieund
  zwei  Kavallerie-Divisionen  bestehen
und  soll  die  Zahl  von  50  000  Mann
nicht  übersteigen.  Die  Unterhaltung  derselben
  erfolgt  auf  Kosten  des  besetzten  Lanes.

  Die  Besatzungstruppen  behalten  ihre
        <pb n="353" />
        munications  avec  la  Russic,  non  seulement
  par  la  Roumanie  d’apros  les
arrangements  à  conclure  entre  les  deux
Etats,  mais  aussi  par  les  ports  de  la
Ner  Noire,  Varna  ct  Bourgas,  on
elles  pourront  organiser,  pour  la  durée
de  T’occupation,  les  dépets  néccssaires.

La  durée  de  Toccupation  de  la
Roumelie  Orientalc  et  de  la  Bulgarie
ar  les  troupes  Impériales  Russcs  est
g-  à  neuf  mois,  à  dater  de  l6-change
  des  ratifications  du  préCsent
Treité.

Le  Gouvernement  Impérial  Russe
#engage  à  terminer,  dans  un  dlai
ultérieur  de  trois  mois,  le  passage  de
ses  troupes  à  travers  la  Roumanie  et
Tévacuation  complete  de  cette  Principautẽ.


Article  XXIII.

La  Sublime  Porte  s'engage  à  apliquer
  scrupuleusement  dans  Tile  1
7#  le  reglement  organique  de  1868
en  y  apportant  les  modilications  qui
seraient  jugées  équitables.

Des  reglements  analogucs  adaptés
aux  besoins  locaux,  sauf  en  ce  dui
Concerne  les  exemtions  d’impot  accordéees
  à  la  Creéte,  seront  Czalement
introduits  dans  les  autres  Partics  de
la  Turquie  d'Europe  pour  lesquclles
une  organisation  Darticuliere  Wa  Das
été  prevue  par  le  présent  Traitc.

a  Sublime  Porte  chargera  des
commissions  Speciales,  au  sein  desqduelles
  I’clcment  indigeènc  sera  largement
  représenté,  G’laborer  les  détails
de  ces  nouveaux  reglements  dans
chaqdue  provincc.

#es  Projets  d’organisation  resultant
  de  ces  travaux  seront  soumis  à
Texamen  de  la  Sublime  Porte  qui,

325

Verbindungen  mit  Rußland  nicht  blos
durch  Rumänien  gemäß  den  zwischen
beiden  Staaten  zu  treffenden  Abmachungen,
  sondern  auch  über  die  Häfen  des
Schwarzen  Meeres,  Varna  und  Burgas,
woselbst  sie  während  der  Dauer  der
Besetzung  die  nöthigen  Depots  errichten
dürfen.

Die  Dauer  der  Besetzung  von  Ost-Rumelien
  und  Bulgarien  wird  auf  neun
Monate,  vom  Tage  der  Auswechselung
der  Ratifikations-Urkunden  zu  dem  gegenwärtigen
  Vertrage  ab  gerechnet,  festgesetzt.


Die  Kreiserlich  russische  Regierung
verpflichtet  sich,  in  einer  weiteren  Frist
von  drei  Monaten  den  Durchmarsch  ihrer
Truppen  durch  Rumänien  und  die  vollständige
  Räumung  dieses  Fürstenthums
zu  beendigen.

Artikel  23.

Die  Hohe  Pforte  verpflichtet  sich,
auf  der  Insel  Kreta  das  organische  Reglement
  von  1868  gewissenhaft  zur  Anwendung
  zu  bringen  und  dabei  die  etwa
billig  erscheinenden  Abänderungen  zu
treffen.

Analoge,  den  örtlichen  Bedürfnissen
anzupassende  Bestimmungen  sollen,  ausgenommen
  bezüglich  der  Kreta  gewährten
Abgabenfreiheit,  gleicherweise  in  denjenigen
  übrigen  Theilen  der  europäischen
Türkei  eingeführt  werden,  für  welche  eine
besondere  Organisation  durch  den  gegenwärtigen
  Vertrag  nicht  vorgesehen  .

Die  Hohe  Pforte  wird  besondere
Kommissionen,  innerhalb  deren  das  eingeborene
  Element  zahlreich  vertreten  sein
soll,  zu  dem  Zwecke  ernennen,  um  diese
neuen  Reglements  im  Einzelnen  in  jeder
Provinz  auszuarbeiten.

Die  aus  diesen  Arbeiten  hervorgehenden
  Organisationsentwürfe  sind  der  Prüfung
  der  Hohen  Pforte  zu  unterbreiten;

62
        <pb n="354" />
        avant  de  promulguer  les  actes  destines
  à  les  mettre  en  vigueur,  prendra
Tavis  de  la  Commission  Européenne
instituske  pour  la  Roumcdlic  Orientale.

Article  XXIV.

Dans  le  cas  ou  la  Sublime  Porte
et  la  Grece  ne  Parviendraient  pas  à
oentendre  sur  la  rectification  de  frontière
  indiquce  dans  le  treizieme  protocole
  du  Congreès  de  Berlin,  IAllcmagne,
  I/Autriche-Hongrie,  la  Francc,
la  Grande  Bretagne,  LItalie  et  la
Russie  se  réservent  d’offrir  leur  médiation
  aux  deux  parties  pour  faciliter
les  négociations.

Article  XXV.

Les  provinces  de  Bosnie  et  d’Her--2é6govine
  seront  occupces  et  administrées
  par  IAutriche-Hongric.  Le
Gouvernement  d'Autriche-Hongrie  ne
désirant  pas  sc  charger  de  Tadministration
  du  Sandjak  de  Novibazar
qui  iétend  entre  la  Serbic  et  le  Montencgro
  dans  la  direction  sud-est  jusqu
  au  delà  de  Mitrovitza,  ladministration
  ottomane  continuera  d'y  fonctiommer.
  Néanmoins,  afin  d'assurer
le  maintien  du  nouvel  état  politique
ainsi  due  la  liberté  ct  la  séccurite  des
voies  de  communication,  I-Autriche-Hongrie
  se  réserve  le  droit  de  tenir
garnison  et  d’avoir  des  routes  militaires
  et  commerciales  sur  toute  Tetendue
  de  cette  partic  de  l'ancien
Vilayet  de  Bosnie.

A  cet  eflet,  les  Gouvernements
d-Autriche-Hongrie  et  de  Turquic  se
reservent  de  sentendre  sur  les  détails.

326

diese  wird  vor  Erlaß  der  Verordnungen,
welche  dieselben  in  Kraft  zu  setzen  bestimmt
  sind,  das  Gutachten  der  für  Ost-Rumelien
  eingesetzten  europäischen  Kommission
  einholen.

Artikel  24.

Für  den  Fall,  daß  es  der  Hohen
Pforte  und  Griechenland  nicht  gelingen
sollte,  sich  über  die  im  dreizehnten  Protokolle
  des  Berliner  Kongresses  angegebene
Grenzberichtigung  zu  verständigen,  behalten
  sich  Deutschland,  Oesterreich-Ungarn,
  Frankreich,  Großbritannien,  Italien
  und  Rußland  vor,  beiden  Theilen
ihre  Vermittelung  zur  Förderung  der
Verhandlungen  anzubieten.

Artikel  25.

Die  Provinzen  Bosnien  und  Herzegowina
  werden  von  Oesterreich-  Ungarn
besetzt  und  verwaltet  werden.  Da  die
österreichisch  ungarische  Regierung  nicht
den  Wunsch  hegt,  die  Verwaltung  des
Sandjaks  von  Novibazar  zu  übernehmen,
welches  sich  zwischen  Serbien  und  Montenegro
  in  sudöstlicher  Richtung  bis  jenseits
  Mitrovitza  erstreckt,  so  wird  die
ottomanische  Verwaltung  daselbst  fortgeführt
  werden.  Um  jedoch  sowohl  den
Bestand  der  neuen  politischen  Ordnung,
als  auch  die  Freiheit  und  die  Sicherheit
der  Verkehrswege  zu  wahren,  behält  sich
Oesterreich-Ungarn  das  Recht  vor,  im
ganzen  Umfange  dieses  Theils  des  alten
Vilajets  von  Bosnien  Garnisonen  zu
halten  und  Militär-  und  Handelsstraßen
zu  besitzen.

In  dieser  Beziehung  behalten  sich  die
österreichisch-ungarische  und  die  türkische
  Regierung  die  Verständigung  im
Einzelnen  vor.
        <pb n="355" />
        —  327  —

Article  XXVI.

Lindependance  du  Nlonténégro
est  reconnue  par  la  S.  Porte  et  par
toutes  celles  des  Hautes  Parties  contractantes
  qui  ne  I’#avaient  pas  encore
admise.

Article  XXVII.

Les  Hautes  Parties  contractantes
sont  d’accord  sur  ses  conditions  suivantes:


Dans  le  Monténégro,  la  distinction
des  croyanccs  religieuses  et  des  confessions
  ne  pourra  étre  opposée  a
personne  comme  un  motif  d’exclusion
Oou  Tincapacité  en  ce  qui  concerne
la  jouissance  des  droits  civils  et  politiques,
  Tadmission  aux  emplois  publics,
fonctions  et  honneurs  ou  Texcrcice
des  differentes  professions  et  industries,
  dans  dqueldquc  localité  due
ce  soit.  La  liberté  et  la  pratique
extẽrieure  de  tous  les  cultes  seront
assurées  à  tous  les  ressortissants  du
Monténẽgro  aussi  bien  qu'aux  étrangers,
  et  aucune  entrave  ne  pourra
Eetre  apportée  socit  à  Torganisation
hiérarchique  des  dilférentes  communions,
  soit  à  leurs  rapports  avec  leurs
chefs  spirituels.

Article  XXVIII.

Les  nouwelles  frontières  du  Monténẽgro
  sont  sixées  ainsi  qu'il  suit:

Le  tracé  partant  de  Tllinobrdo,
au  nord  de  Klobuk,  descend  sur  la
Trebinjkica  vers  Grandarcvo  qui  reste
à  THerzéegovine,  puis  remonte  le
cours  de  cette  rivièrc  jusqu'a  un
oint  situk  à  un  kilometre  en  aval
ha  Confluent  de  la  Cepelica  ct,  de--,
rejoint,  Par  la  ligne  la  Plus  courte,

Artikel  26.

Die  Unabhängigkeit  Montenegros
wird  von  der  Hohen  Pforte  und  von
allen  denjenigen  der  Hohen  vertragschließenden
  Theile  anerkannt,  welche
dieselbe  noch  nicht  zugestanden  hatten.

Artikel  27.

Die  Hohen  vertragschließenden  Theile
sind  über  die  folgenden  Bedingungen
einverstanden:

In  Montenegro  darf  der  Unterschied
des  religiösen  Glaubens  und  der  Bekenntnisse
  Niemandem  gegenüber  geltend
gemacht  werden  als  ein  Grund  der  Ausschließung
  oder  der  Unfähigkeit  bezüglich
des  Genusses  der  bürgerlichen  und  politischen
  Rechte,  der  Zulassung  zu  öffentlichen
  Diensten,  Aemtern  und  Ehren,
oder  der  Ausübung  der  verschiedenen
Berufs-  und  Gewerbszweige,  an  welchem
Orte  es  auch  sei.  Die  Freiheit  und  die
öffentliche  Ausübung  aller  Kulte  werden
allen  Angehörigen  Montenegros  sowie
den  Ausländern  zugesichert,  und  es  darf
weder  der  hierarchischen  Organisation.
der  verschiedenen  Religionsgemeinschaften
noch  den  Beziehungen  derselben  zu  ihren
geistlichen  Oberen  ein  Hinderniß  entgegengestellt
  werden.

Artikel  28.

Die  neuen  Grenzen  Montenegros
werden  festgestellt  wie  folgt:

Der  Grenzzug,  bei  Ilinobrdo  nördlich
von  Klobuk  beginnend,  geht  abwärts  zur
Trebinjeica  nach  Grandarevo  zu,  welches
bei  der  Herzegowina  verbleibt,  folgt  dann
dem  Laufe  dieses  Flusses  aufwärts  bis
zu  einem,  einen  Kilometer  abwärts  von

der  Einmündung  der  Cepelica  belegenen
Punkte  und  erreicht  von  dort  aus  auf
        <pb n="356" />
        les  hauteurs  qui  bordent  la  Trebinjéica.
I  e  dirige  ensuite  vers  Pilatova,
laissant  ce  village  au  Montendgro,
uis  continue  par  les  hauteurs  dans
a  direction  nord.  en  se  maintenant,
autant  qdue  possible,  à  unc  distance
de  6  kilometres  de  la  route  Bilck  —
Korito  —  Gacko,  jusqu'an  col  situs
ontre  la  Somina-Planina  et  le  mont
urilo,  d’ou  il  sc  dirige  à  Test  par
Vratkoviei,  laissant  ce  village  à  IHerzégovine,
  jusquau  mont  Orline.  A
artir  de  cc  point,  la  frontière  —
aissant  Ravno  au  Ilonténcgro  —
S'avance  directement  par  le  nord-nordest
  en  traversant  les  sommets  du  Lebersnik
  et  du  Volujak,  puis  descend
ber  la,  ligne  la  plus  courte  sur  la
iva,  qu’elle  traverse,  et  rejoint  la
Tara  en  passant  entre  Crkvica  et
Nedvina.  De  ce  point,  elle  remonte
la  Tara  jusqufa  Mojkovac  d'on  elle
suit  la  créte  du  contrefort  jusqu’'a
Siskojezero.  A  partir  de  cette  localitc,
elle  se  confond  avec  l’ancienne  frontière
  jusqu'au  village  de  Sekulare.
De  ld,  la  nouvelle  frontière  se  dirige
ber  les  crétes  de  la  HMokra  Planina,
le  village  de  HMokra  restant  au  Hlontenégro,
  Puis  elle  gagne  le  point  2166
de  lu  carte  de  T’état  major  autrichien
een  suivant  la  chaine  principale  et  la
ligne  du  partage  des  eaux,  entre  le
Lim  d’'un  cöté,  et  le  Drin,  ainsi  que
la  Cievna  (Zem)  de  Tautre.

Elle  se  confond  ensuite  avec  les
limites  actuelles  entre  la  tribu  des
Kuèi-  Drekalovici  d’un  cötéc,  et  la
Kucka-Krajna  ainsi  que  les  tribus  des
Klementi  ct  Grudi  de  l’autre,  jusqu’
la  plaine  de  Podgorica,  T’on  elle  se
dirige  sur  Plavnica,  laissant  à  l’Albanie
les  tribus  des  Klementi,  Grudi  et  Hoti.

328

der  kürzesten  Linie  die  Höhen  an  den
Ufern  der  Trebinjcica.  Danach  wendet
sie  sich  gegen  Pilatova  hin,  dieses  Dorf
bei  Montenegro  belassend,  geht  sodann
weiter  über  die  Höhen  in  nördlicher  Richtung,
  wobei  sie  sich  thunlichst  in  einer
Entfernung  von  sechs  Kilometern  von
der  Straße  Bilek  —  Korito  —  Gacko  hält,
bis  zu  dem  zwischen  der  Somina  —
Planina  und  dem  Berge  Curilo  belegenen
Sattel  und  wendet  sich  von  dort  aus
nach  Osten  bei  Vratkovici  vorbei,  dieses
Dorf  bei  der  Herzegowina  belassend,  bis
zum  Berge  Orline.  Von  diesem  Punkte
geht  die  Grenze  —  Ravno  bei  Montenegro
belassend  —  geradezu  nach  Nord-Nord-Ost,
  überschreitet  die  Gipfel  des  Lebersnik
und  des  Volujak,  steigt  darauf  auf  der
kürzesten  Linie  zur  Piva  hinab,  überschreitet
  dieselbe  und  erreicht  zwischen
Crkvica  und  Nedvina  hindurchgehend  die
Tara.  Von  diesem  Punkte  ab  geht  sie  die
Tara  aufwärts  bis  nach  Mojkovac,  von  wo
aus  sie  dem  Kamme  der  Vorberge  bis
nach  Siskojezero  folgt.  Von  dieser  Oertlichkeit
  ab  schließt  sie  sich  der  alten  Grenze
an  bis  zu  dem  Dorfe  Sekulare.  Von
dort  aus  nimmt  die  neue  Grenze  ihre
Richtung  über  die  Kämme  der  Mokra
Planina,  das  Dorf  Mokra  bei  Montenegro
  belassend,  und  erreicht  sodann  den
Punkt  2166  der  österreichischen  Generalstabskarte,
  indem  sie  der  Hauptkette  und
der  Waseserscheidelinie  zwischen  dem  Lim
einerseits  und  dem  Drin  und  der  Cievna
(Zem)  andererseits  folgt.

Darauf  schließt  sie  sich  den  zwischen
dem  Stamme  der  Kuci-Drekalovici  einerseits
  und  der  Kucka-Krajna  sowie  den
Stämmen  der  Klementi und  Grudi andererseits
  gegenwärtig  bestehenden  Grenzen  an
bis  zu  der  Ebene  von  Podgorica,  und
wendet  sich  von  dort  aus  nach  Plavnica
zu,  die  Stämme  der  Klementi,  Grudi
und  Hoti  bei  Albanien  belassend.
        <pb n="357" />
        De  là,  la  nouvelle  frontière  traverse
  le  lac  près  de  lilot  de  Gorica-Topal
  et,  à  partir  de  Gorica-Topal,
elle  atteint  directement  les  sommets
de  la  créte,  d’ou  ellc  suit  la  ligne
du  partage  des  eaux  entre  Meguredet
  Kalimed,  laissant  Mrkovié  au  Monténégro
  et  rejoignant  la  Mer  Adriatique
  à  V.  Kruei.

Au  Nord-Ouest,  le  tracé  sera  formé

ar  une  ligne  passant  de  la  cöte  entre
es  villages  Susana  et  Zubci  ct  aboutis-Sant
  à  la  pointe  extréme  Sud-Est  de
la  frontière  actuclle  du  Monténégro
sur  la  Vrsuta-Planina.

Article  XXIX.

Antivari  et  son  littoralsontannexés
au  Montencgro  sous  les  conditions
suivantes:

Les  contrées  situtes  au  Sud  de  ce
territoire,  d'après  la  délimitation  cidessus
  determinée,  jusqu’à  la  Bojana,

compris  Duleinjo,  Seront  restituées
la  Turquie.

La  commune  de  Spica,  jusqu'a
la  limite  septentrionale  du  territoire
indiqusé  dans  la  description  detaillée
des  frontières,  sera  incorporée  à  la
Dalmatie.

II  y  aura  pleine  et  entière  liberté
de  navigation  sur  la  Bojana  pour  le
Monténégro.  II  ne  sera  pas  construit
de  fortilccations  sur  le  parcours  de  cc
fleuve,  à  Texception  de  celles  qui
seraient  nécesssaires  à  la  délensc  loale
  de  la  place  de  Scutari  lesqduelles
ne  Fiétendront  pas  au  delà  d’unc  distance
  de  six  kilometres  de  cette  ville.

Le  Monténégro  ne  pourra  avoir
ni  bätiments  ni  pavillon  de  guerre.

Le  port  TAntivari  ct  toutes  les
enux  du  Monténcgro  resteront  fermées

329

Von  dort  aus  durchschneidet  die  neue
Grenze  den  See  bei  dem  Inselchen
Gorica-Topal,  geht  von  Gorica-Topal
aus  geradenwegs  bis  zu  den  Höhen
des  Kammes,  folgt  von  dort  aus  der
Wasserscheidelinie  zwischen  Megured  und
Kalimed,  Mrkovic  bei  Montenegro  belassend,
  und  erreicht  das  Adriatische  Meer
bei  V.  Kruci.

Im  Nordwesten  wird  der  Grenzzug
durch  eine  Linie  gebildet  werden,  welche
von  der  Küste  zwischen  den  Dörfern
Susana  und  Zubci  hindurchgeht  und  an
der  äußersten  südöstlichen  Spitze  der
gegenwärtigen  Grenze  von  Montenegro
auf  der  Brsuta-Planina  endet.

Artikel  29.

Antivari  und  sein  Küstenland  werden
unter  folgenden  Bedingungen  zu  Montenegro
  geschlagen:

Die  südlich  von  diesem  Gebiete  belegenen
  Gegenden,  nach  der  im  Vorstehenden
  bestimmten  Abgrenzung,  bis  zur
Bojana,  Duleinjo  mit  einbegriffen,  sollen
der  Türkei  zurückgegeben  werden.

Der  Gemeindebezirk  Spica  bis  zur
nördlichen  Grenze  des  in  der  ausführlichen
  Beschreibung  der  Grenzen  angegebenen
  Gebietes  wird  Dalmatien  einverleibt.


Es  soll  für  Montenegro  volle  und
gänzliche  Freiheit  der  Schiffahrt  auf  der
Bojana  bestehen.  Befestigungen  dürfen
am  Laufe  dieses  Flusses  nicht  angelegt
werden,  mit  Ausnahme  der  für  die  örtliche
  Vertheidigung  des  Platzes  Scutari
etwa  nothwendigen,  welche  sich  nicht  weiter
als  in  einer  Entfernung  von  sechs  Kilometer
  von  dieser  Stadt  ausdehnen  dürfen.

Montenegro  darf  weder  Kriegsschiffe
besitzen,  noch  eine  Kriegsflagge  führen.

Der  Hafen  von  Antivari  und  alle
zu  Montenegro  gehörigen  Gewässer  sollen
        <pb n="358" />
        aux  bätiments  de  guerre  de  toutes
les  nations.

Les  fortifications  situces  entre  le
lac  ct  le  littoral  sur  le  territoire
monténégrin  seront  raséees  et  il  ne
ourra  en  etre  &amp;amp;levc  de  nouvelles
ans  cette  20ne.

La  police  maritime  et  sanitaire,
tant  à  Antivari  que  le  long  de  la
côte  du  Montendgro,  sera  cxercée  par
IAutriche-Hongrie  au  moyen  de  bätiments
  lgers  garde-(Cotes.

Le  Monténégro  adoptera  la  Iégislation
  maritime  en  vigueur  en  Dalmatie.
  De  son  cété  I'  Autriche-Hongrie
s  engage  à  accorder  sa  protection
Consulaire  au  pavillon  marchand  monténégrin.


Le  Montéenégro  devra  s'entendre
avcc  IAutriche-Hongrie  sur  le  droit
de  construire  et  d'entretenir  à  travers
le  nouveau  territoire  monténégrin  une
route  et  un  chemin  de  fer.

Une  entière  liberté  de  communications
  sera  assurée  sur  ces  voies.

Article  XXX.

Les  Musulmans  ou  autres  dyui
Possèdent  des  propriétés  dans  les  territoires
  annexés  au  Monténégro  ct  qui
voudraient  fixer  leur  résidence  hors
de  la  Principauté  pourront  conserrer
leurs  immeubles  en  les  aflermant  ou
en  les  faisant  administrer  par  des
tiers.

Personne  ne  pourra  étre  expropric
due  légalement  pour  cause  Tintérét
Public,  et  moyennant  une  indemnitc
Prealable.

Une  Commission  Turco-Monténdgrine
  sera  chargée  de  régler  dans  le
terme  de  trois  ans  toutes  les  aflaires
relatives  au  mode  d’ali4nation,  d'exloitation

  et  d’usage  pour  le  compte
z  la  S.  Porte  des  propriétées  de  LEtat

330

den  Kriegsschiffen  aller  Nationen  verschlossen
  bleiben.

Die  zwischen  dem  See  und  dem
Küstenlande  auf  dem  montenegrinischen
Gebiete  belegenen  Befestigungen  sollen
geschleift  werden,  und  es  dürfen  neue  in

diesem  Bezirke  nicht  errichtet  werden.

Die  See-  und  Gesundheitspolizei  wird
sowohl  in  Antivari  als  auch  längs  der
Küste  Montenegros  von  Oesterreich-Ungarn
  vermittelst  leichter  Küstenwachtschiffe
  ausgeübt  werden.

Montenegro  hat  die  in  Dalmatien  in
Kraft  befindliche  See-Gesetzgebung  anzunehmen.
  Oesterreich-Ungarn  verpflichtet
sich  seinerseits,  der  montenegrinischen  Handelsflagge
  seinen  konsularischen  Schutz
zu  gewähren.

Montenegro  muß  sich  mit  Oesterreich-Ungarn
  über  das  Recht  verständigen,
durch  das  neue  montenegrinische  Gebiet
hindurch  eine  Straße  und  eine  Eisenbahn
anzulegen  und  zu  unterhalten.

Es  wird  vollständige  Freiheit  des
Verkehrs  auf  diesen  Straßen  zugesichert.

Artikel  30.

Muselmänner  oder  Andere,  welche
Grundeigenthum  in  den  zu  Montenegro
geschlagenen  Gebieten  besitzen  und  ihren
Aufenthalt  außerhalb  des  Fürstenthums
zu  nehmen  wünschen,  können  ihr  unbewegliches
  Eigenthum  behalten,  indem  sie
dasselbe  verpachten  oder  durch  Dritte
verwalten  lassen.

Gegen  Niemand  darf  eine  Enteignung
stattfinden,  außer  im  gesetzlichen  Wege
aus  Gründen  des  öffentlichen  Wohls  und
gegen  eine  vorgängige  Entschädigung.

Eine  türkisch-montenegrinische  Kommission
  hat  innerbalb  einer  Frist  von
drei  Jahren  alle  Angelegenheiten  zu  regeln,
  welche  Bezug  haben  auf die  Art der  Veräußerung,
  der  Benutzung  und  des  Gebrauches
  der  Staatsgüter  und  frommen
        <pb n="359" />
        et  des  fondations  pieuses  (Vakoufs)
ainsi  que  les  questions  relatives  aux
intéréts  des  particuliers  quisy  trouveraient
  engagces.

Article  XXXl.

La  Principaute  du  NMontencgro
#entendra  directement  avec  la  Porte
Ottomane  sur  Tinstitution  d’agents
monténégrins  à  Constantinople  et  dans
certaines  localitées  de  PIEmpire  Ottoman
ou  la  necessitec  en  sera  reconnue.

Les  Montencgrins  voyageant  ou
séjournant  dans  I’Empire  Ottoman
seront  soumis  aux  lois  ct  aux  autoritcs
  Ottomanes  Suivant  les  principes
généraux  du  droit  international  et
les  usages  établis  concernant  les  Monténégrins.


Article  XXX  I.

Les  troupes  du  Monténégro  scront
tenues  d'évacuer  dans  un  delai  de
Vingt  jours  à  Dartir  de  l’échange  des
ratifications  du  présent  Traite  ou  plus
töt,  si  faire  sc  Deut,  le  territoire  du’elles
occupent  en  ce  moment  en  dehors
des  nouvelles  limites  de  la  Prinecipauté.
  ,

Les  troupes  Ottomanes  évacueront
les  territoires  cédés  au  Montendgro
dans  le  meme  dlai  de  vingt  jours.
II  leur  sera  toutclois  accordé  un  terme
supplémentaire  de  quinze  jours,  tant
pour  quitter  les  placcs  fortes  et  pour
een  retirer  les  approvisionnements  ct
le  matéricl,  quc  pour  dresser  Pinventaire
  des  engins  ct  objets  qui  ne  pourraient
  étre  enlevés  inmcddiatement.

Reichs-  Gesetzbl.  1878.

331

Stiftungen  (Vakufs)  für  Rechnung  der
Hohen  Pforte,  desgleichen  die  Fragen,
welche  die  etwa  hierbei  berührten  Interessen
  von  Privaten  betreffen  sollten.

Artikel  31.

Das  Fürstenthum  Montenegro  wird
sich  mit  der  Ottomanischen  Pforte  unmittelbar
  über  die  Bestellung  montenegrinischer
  Vertreter  in  Konstantinopel  und
an  bestimmten  Orten  des  Ottomanischen
Reichs,  wo  ein  entsprechendes  Bedürfniß
anerkannt  werden  wird,  verständigen.

Die  in  dem  Ottomanischen  Reiche
reisenden  oder  sich  aufhaltenden  Montenegriner
  sollen  den  ottomanischen  Gesetzen
und  Behörden  unterworfen  sein  nach
Maßgabe  der  allgemeinen  Grundsätze
des  internationalen  Rechts  und  der  bezüglich
  der  Montenegriner  bestehenden
Gebräuche.

Artikel  32.

Die  Truppen  Montenegros  haben
innerhalb  einer  Frist  von  zwanzig  Tagen,
von  der  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden
  zu  dem  gegenwärtigen  Vertrage
ab  gerechnet  oder,  wenn  thunlich,  früher,
das  Gebiet,  welches  sie  in  diesem  Augenblick
  außerhalb  der  neuen  Grenzen  des
Fürstenthums  besetzt  halten,  zu  räumen.

Die  ottomanischen  Truppen  sollen  die
an  Montenegro  abgetretenen  Gebiete  innerhalb
  desselben  Zeitraums  von  zwanzig
Tagen  räumen.  Doch  wird  denselben
eine  weitere  Frist  von  zwei  Wochen  gewährt,
  sowohl  um  die  festen  Plätze  zu
räumen  und  um  die  Vorräthe  und  das
Kriegsmaterial  aus  denselben  wegzuschaffen,
  als  auch  um  das  Inventar  derjenigen
  Geräthschaften  und  sonstigen
Gegenstände,  welche  nicht  sogleich  entfernt
werden  können,  aufzunehmen.

63
        <pb n="360" />
        —  332

Article  XXX  III.

Le  Montendgro  devant  supporter
une  partie  de  la  dette  publique  ottomane
  pour  les  nourcaug  territoires
qui  lui  sont  attribucs  par  le  traité
de  paik,  les  Représentants  des  Puissances
  à  Constantinople  en  determineront
  le  montant  de  concert  avec  la
S.  Porte  sur  une  base  Cquitable.

Article  XXXIV.

Les  Hautes  Parties  contractantes
reconnaissent  Tindépendance  de  la
Principaute  de  Serbic  en  la  rattachant
aux  conditions  exposécs  dans  Particle
suivant.

Articele  XXXV.

En  Serbie,  la  distinction  des
croyanccs  religieuses  et  des  conlessions
ne  pourra  etre  opposée  à  personne
comme  un  motif  d’exclusion  ou  d’incapacité
  en  ce  dui  concerne  la  jonis-Sance
  des  droits  civils  et  politiques,
Tadmission  aux  emplois  publics,  fonctions
  et  honncurs  ou  Texercicc  des
diflérentes  professions  et  industries,
dans  duelque  localite  que  ce  soit.

La  liberté  et  la  pratiquc  extérieure
de  tous  les  cultes  seront  assurées  à
tous  les  ressortissants  de  la  Serbie
aussi  bien  du’aux  étrangers,  et  aucune
entrave  ne  pourra  étre  apportéc  socit
à  Torganisation  hicrarchiquc  des  diflérentes
  commnunions,  scit  à  leurs  rap-Ports
  avcc  leurs  chefs  Spiritucls.

Artikel  33.

Da  Montenegro  einen  Theil  der  öffentlichen
  ottomanischen  Schuld  für  die
neuen  Gebiete,  welche  ihm  durch  den
Friedensvertrag  zugetheilt  worden  sind,
zu  tragen  hat,  so  werden  die  Vertreter
der  Mächte  zu  Konstantinopel  den  betreffenden
  Betrag  im  Einverständniß  mit  der
Hohen  Pforte  auf  einer  billigen  Grundlage
  festsetzen.

Artikel  34.

Die  Hohen  vertragschließenden  Theile
erkennen  die  Unabhängigkeit  des  Fürstenthums
  Serbien  an,  indem  sie  dieselbe  an
die  in  dem  folgenden  Artikel  aufgeführten
Bedingungen  knüpfen.

Artikel  35.

In  Serbien  darf  der  Unterschied  des
religiösen  Glaubens  und  der  Bekenntnisse
Niemandem  gegenüber  geltend  gemacht
werden  als  ein  Grund  der  Ausschließung
oder  der  Unfähigkeit  bezüglich  des  Genusses
  der  bürgerlichen  und  politischen
Rechte,  der  Zulassung  zu  den  öffentlichen
Diensten,  Aemtern  und  Ehren  oder  der
Ausübung  der  verschiedenen  Berufs-  und
Gewerbszweige,  an  welchem  Orte  es
auch  sei.

Die  Freiheit  und  die  öffentliche  Ausübung
  aller  Kulte  werden  allen  Angehörigen
  Serbiens  sowie  den  Ausländern
zugesichert,  und  es  darf  weder  der  hierarchischen
  Organisation  der  verschiedenen
Religionsgemeinschaften  noch  den  Beziehungen
  derselben  zu  ihren  geistlichen
Oberen  ein  Hinderniß  entgegengestellt
werden.
        <pb n="361" />
        —  333

Article  XXXVI.

La  Serbie  reçoit  les  territoires  inclus
  dans  la  delimitation  ci-apres:

La  nouvelle  frontière  suit  le  tracc
actuel  en  remontant  le  thalweg  de  la
Drina  depuis  son  confluent  avec  la
Save,  laissant  à  la  Principauté  le  Mali
Zwornik  et  Sakhar,  et  continue  à
longer  Tancienne  limite  de  la  Serbie
jusqu'au  Kopaonik,  dont  elle  se  détache
  au  sommet  du  Kanilug.  De
Ià,  elle  suit  Tabord  la  limite  cccidentale
  du  Sandjak  de  Nisch  par  le
contrefort  Sud  du  Kopacnik,  par  les
crétes  de  la  Marica  et  Mrdar  Planina,
qui  forment  la  ligne  de  partage  des
eaux  entre  les  bassins  de  IIbar  et  de
la  Sitnica  d’un  coöté.  et  celui  de  la
Toplica  de  Tautre,  laissant  Prepolac
àa  la  Turquie.

Elle  tourne  ensuite  vers  le  Sud
Par#  la  ligne  du  partage  des  caux
entre  la  Brvenica  et  la  Medvedja,
laissant  tout  le  bassin  de  la  Medvedja
à  la  Serbie,  suit  la  créte  de  la  Goljak
Planina  (formant  le  partage  des  caux
entre  la  Kriva  Rjeka  d’un  coté,  et
la  Poljanica,  la  Veternica  et  la  Morawa
  de  Tautre)  jusqu’au  sommet  de
la  Poljanica.  Puis  elle  se  dirige  par
le  contrefort  de  la  Karpina  Planina
juszun  confluent  de  la  Koinska  avec
a  Morawa,  traverse  cette  riviere,  remonte
  par  la  ligne  de  partage  des
eaux  entre  le  ruisseau  Koinska  ct  le
ruisseau  qui  tombe  dans  la  Morawa
res  de  Neradovce,  pour  rejoindre  la
lanina  Sv.  IIija  au  dessus  de  Trgoviste.
  De  ce  point,  elle  suit  la  créte
de  Sv.  Uija  jusqu'au  Mont  Kljuc,  et,
assant  par  les  points  indiqués  sur
bb  carte  par  1516  et  1547  et  par  la

Artikel  36.

Serbien  erhält  die  in  der  hier  folgenden
  Abgrenzung  eingeschlossenen  Gebiete:



Die  neue  Grenze  folgt  der  gegenwärtigen
  Grenzlinie,  indem  sie  den  Thalweg
  der  Drina  von  deren  Zusammenfluß
mit  der  Save  ab  aufwärts  steigt,  wobei
Mali  Zwornik  und  Sakhar  bei  dem
Fürstenthum  verbleiben,  und  geht  dann
bis  zum  Kopaonik  die  alte  Grenze  Serbiens
  entlang,  von  welcher  sie  sich  auf
dem  Gipfel  des  Kanilug  trennt.  Von
dort  folgt  sie  zunächst  der  westlichen
Grenze  des  Sandjaks  von  Nisch  über
die  südlichen  Vorberge  des  Kopaonik  und
über  die  Kämme  der  Marica  und  Mrdar
Planina,  welche  die  Wasserscheidelinie
zwischen  den  Becken  des  Ibar  und  der
Sitnica  einerseits  und  dem  der  Toplica
andererseits  bilden,  wobei  Prepolac  bei
der  Türkei  belassen  wird.

Sie  wendet  sich  sodann  nach  Süden
hin  auf  der  Wasserscheidelinie  zwischen
der  Brvenica  und  der  Medvedja,  das
ganze  Becken  der  Medvedja  bei  Serbien
belassend,  und  folgt  dem  Kamme  der
Goljak  Planina  (welcher  die  Wasserscheide
  zwischen  der  Kriva  Rieka  einerseits
  und  der  Poljanica,  der  Veternica
und  der  Morawa  andererseits  bildet)  bis
zum  Gipfel  der  Poljanica.  Darauf
nimmt  sie  ihre  Richtung  über  die  Vorberge
  der  Karpina  Planina  bis  zum
Zusammenfluß  der  Koinska  mit  der
Morawa,  überschreitet  diesen  Fluß  und
geht  auf  der  Wasserscheidelinie  zwischen
dem  Vache  Koinska  und  dem  in  der
Nähe  von  Neradovce  in  die  Morawa
mündenden  Bache  aufwärts,  um  die
Planina  Sv.  Ilija  oberhalb  Trgoviste
zu  erreichen.  Von  diesem  Punkte  aus
folgt  sie  dem  Kamme  der  Sv.  Ilija  bis
zum  Berge  Kljuc,  geht  über  die  auf  der

63-
        <pb n="362" />
        Babina  Gora,  elle  aboutit  au  Mont
Crni  Vrh.

A  partir  du  Mont  Crni  Vrh,  la
nouvelle  délimitation  se  consond  avec
celle  de  la  Bulgaric,  ciest-à-dire:

La  ligne  frontière  suit  la  ligne  de
artage  des  caux  entre  la  Struma  et
a  Morawa  par  les  sommets  du  Streser,

Vilogolo  et  Alesid  Planina,  rejoint  par
In  Gacina,  Crna  Trava,  Darkosvka  ct
Drainica  plan,  puis  le  Deséani  Kladancc,
  la  ligne  de  partage  des  caux
de  la  Haute  Sukowa  et  de  la  Morawa,
va  directoment  sur  le  Stol  et  en  descend
  pour  couper,  à  1000  metres  au
Nord-Ouest  du  village  de  Segusa,  la
route  de  Solia  à  Pirot.  Elle  remonte,
en  ligne  droite,  sur  la  Vidli  Planina,
et  delà,  sur  le  lont  Radoèéina.  dans
la  chaine  du  Kodza  Balkan,  laissant
à  la  Serbic  le  village  de  Deikinci  ct
à  la  Bulgarie  celui  de  Senakos.

Du  sommet  du  Mont  Radoèina,  la
frontière  suit  vers  le  Nord-Qucst  la.
crẽte  des  Balkans  Par  Ciprovec  Balkan
  et  Stara  Planina  jusqu’à  l’ancienne
frontière  orientale  de  la  Principaute
de  Serbie  pres  la  Kula  Smiljova  cuka.
et,  de  la,  cette  ancienne  frontière  jusdu’au
  Danube  dwelle  rejoint  à  Rako-Witza.


Article  XXXVII.

Jusdu’a  la  conclusion  de  nouveaux
arrangements,  rien  ne  sera  changé  en
Serbic  aux  conditions  actuelles  des  relations
  commerciales  de  la  Principauté
avec  les  Days  éEtrangers.

Aucun  droit  de  transit  ne  sera
PrélevE  sur  les  marchandises  traver-Sant
  la  Serbie.

Les  immunités  et  privileges  des
sujets  étrangers  ainsi  due  les  droits

334

Karte  mit  1516  und  1547  bezeichneten
Punkte  und  die  Babina  Gora  und  endet
bei  dem  Berge  Crni  Vrh.

Von  dem  Berge  Crni  Brh  ab  fällt
die  neue  Abgrenzung  zusammen  mit  der
von  Bulgarien,  das  heißt:

Die  Grenzlinie  folgt  der  Wasserscheidelinie
  zwischen  der  Struma  und  der
Morawa  über  die  Gipfel  des  Streser,
Vilogolo  und  Mesid  Planina,  erreicht
über  die  Gaêina,  Crna  Trava,  Darkosvka
  und  Drainica  plan,  sodann  über
den  Desêani  Kladanec,  die  Wasserscheidelinie
  der  hohen  Sukowa  und  der  Morawa,
  geht  geradewegs  auf  den  Stol
und  steigt  von  demselben  hinab,  um
1000  Meter  nordwestlich  von  dem  Dorfe
Segusa  die  Straße  von  Sofia  nach  Pirot
zu  schneiden.  Sie  geht  in  gerader  Linie
wieder  auf  die  Vidlic  Planina  hinauf
und  von  dort  auf  den  Berg  Radobina
in  der  Kette  des  Kodza  Balkan,  indem
sie  bei  Serbien  das  Dorf  Doikinci  und
bei  Bulgarien  das  Dorf  Senakos  beläßt.

Vom  Gipfel  des  Berges  Radobina
folgt  die  Grenze  nach  Nordwesten  zu
dem  Kamme  des  Balkans  über  Ciprovec
Balkan  und  Stara  Planina  bis  zur  alten
Ostgrenze  des  Fürstenthums  Serbien
bei  der  Kula  Smiljova  cuka  und  von
dort  dieser  alten  Grenze  bis  zur  Donau,
welche  sie  in  Rakowitza  erreicht.

Artikel  37.

Bis  zu  dem  Zustandekommen  neuer
Abmachungen  darf  in  Serbien  an  den
gegenwärtigen  Bedingungen  der  Handelsbeziehungen
  des  Fürstenthums  zu  den
fremden  Ländern  nichts  geändert  werden.

Kein  Durchgangszoll  darf  von  den
Waaren,  welche  durch  Serbien  hindurch
gehen,  erhoben  werden.

Die  Immunitäten  und  Privilegien
der  fremden  Unterthanen,  sowie  auch  die
        <pb n="363" />
        de  juridiction  et  de  protection  consulaires
  tels  du’ils  existent  aujourck’hui,
resteront  en  pleine  vigueur  tant  qu’ils
n’auront  pas  été  modifics  d’un  commun
  accord  entre  la  Principauté  et
les  Puissances  intéressées.

Article  XXXVIII.

La  Principauté  de  Serbie  est  substituée,
  pour  Sa  part,  aux  engagements
due  la  Sublime  Porte  a  contractés,
tant  envers  I/Autriche-Hongrie  qu’envers
  la  compagnie  pour  Texploitation
des  chemins  de  fer  de  la  Turdquie
d’Europe  par  rapport  à  Tachevement
et  au  raccordement  ainsi  qu’à  Tex-Ploitation
  des  lignes  ferrées  à  construire
  sur  le  territoire  nouvellement
Aacquis  par  la  Principauté.

Les  conventions  necessaires  pour
régler  ces  questions  seront  conclues,
immeédiatement  après  la  signature  du
Présent  Traité,  entre  IAutriche-Hon-Wie,

  Ia  Porte,  la  Serbie  et,  dans  les
imites  de  sa  compeétence,  la  Princi-Pauté
  de  Bulgarie.

Article  XXXIX.

Les  musulmans  qui  possedent  des
Propriétés  dans  les  territoires  annexés
a  la  Serbie  et  qui  voudraient  fixer
leur  résidence  hors  de  la  Principauté,
Pourront  y  conserver  leurs  immecubles
en  les  affermant  ou  en  les  faisant  administrer
  par  des  tiers.

Une  commission  Turco-Serbe  sera
chargée  de  régler,  dans  le  delai  de
trois  années,  toutes  les  allaires  relatives
  au  mode  d’alicnation,  d'exploitation
  ou  d'usage  pour  le  compte  de
la  S.  Porte,  des  propriétés  de  l'Etat

335

konsularischen  Gerichtsbarkeits-  und
Schutzrechte,  wie  solche  heute  bestehen,
sollen  in  voller  Kraft  bleiben,  so  lange
sie  nicht  im  gemeinsamen  Einverständniß
zwischen  dem  Fürstenthum  und  den  betheiligten
  Mächten  abgeändert  werden.

Artikel  38.

Das  Fürstenthum  Serbien  tritt  für
seinen  Theil  an  Stelle  der  Hohen  Pforte
in  die  Verpflichtungen  ein,  welche  dieselbe
  sowohl  gegenüber  Oesterreich-Ungarn,
  als  auch  gegenüber  der  Gesellschaft
zum  Betriebe  der  Eisenbahnen  der  europäischen
  Türkei  bezüglich  des  Ausbaues,
des  Anschlusses  sowie  des  Betriebes  der
auf  dem  neu  erworbenen  Gebiete  des
Fürstenthums  anzulegenden  Eisenbahnen
eingegangen  ist.

Die  zur  Regelung  dieser  Fragen
nothwendigen  Uebereinkommen  werden
unmittelbar  nach  der  Unterzeichnung  des
gegenwärtigen  Vertrages  zwischen  Oesterreich-Ungarn,
  der  Pforte,  Serbien  und,
innerhalb  der  Grenzen  seiner  Zuständigkeit,
  dem  Fürstenthum  Bulgarien  abgeschlossen
  werden.

Artikel  39.

Muselmänner,  welche  Grundeigenthum
  in  den  zu  Serbien  geschlagenen
Gebieten  besitzen  und  ihren  Aufenthalt
außerhalb  des  Fürstenthums  zu  nehmen
wünschen,  können  ihr  unbewegliches
Eigenthum  in  demselben  behalten,  indem
sie  es  verpachten  oder  durch  Dritte  verwalten
  lassen.

Eine  türkisch-serbische  Kommission
hat  innerhalb  einer  Frist  von  drei  Jahren
alle  Angelegenheiten  zu  regeln,  welche
Bezug  haben  auf  die  Art  der  Veräußerung,
  der  Benutzung  und  des  Gebrauchs
der  Staatsgüter  und  frommen  Stiftun-
        <pb n="364" />
        —

et  des  fondations  pieuses  (Vakouss)
ainsi  duc  les  duestions  relatives  aux
intéréts  des  particuliers  qui  pourraient
#8y  trouver  engages.

Article  XI.  4½

Jusqu'’à  la  conclusion  d’un  traité
entre  la  Turquie  ct  la  Serbic,  les  sujets
  Serbes  voyageant  ou  Séjournant
dans  IEmpire  Ottoman  seront  traités
suivant  les  principes  généraux  du
droit  international.

Artiele  XII.

Les  troupes  Serbes  seront  tenues
Tévacuer,  Eus  le  declai  de  quinze
jours  à  Partir  de  T’change  des  ratifcations
  du  présent  Traité,  le  territoire
  non  compris  dans  les  nouvelles
Lmites  de  la  Principauté.

Les  troupes  Ottomanes  éCvacueront
les  territoires  cédés  à  la  Serbie  dans
Ie  meéme  delai  de  quinze  jours.  I
leur  sera  toutefois  accordé  un  terme
supplémentaire  du  méme  nombre  de

jours,  tant  pour  quitter  les  places

fortes  et  pour  en  retirer  les  approvisionnements
  et  le  matériel,  que  pour
dresser  Tinventaire  des  engins  et  objets
  qui  ne  pourraient  étre  enlevcs
immeédiatement.

Artiele  XII.

La  Serbie  devant  supporter  une
Partie  de  la  dette  publique  ottomane
Pour  les  nouveaukx  territoires  qui  lui
Sont  attribucs  par  le  Present  Traité,
les  Representants  à  Constantinople  en
determineront  le  montant,  de  concert

336

gen  (Vakufs)  für  Rechnung  der  Hohen
Pforte,  desgleichen  die  Fragen,  welche
die  etwa  hierbei  berührten  Interessen  von
Privaten  betreffen  sollten.

Artikel  40.

Bis  zum  Abschluß  eines  Vertrages
zwischen  der  Türkei  und  Serbien  sollen
die  serbischen  Unterthanen,  welche  in  dem
Ottomanischen  Reich  reisen  oder  sich  aufhalten,
  nach  den  allgemeinen  Grundsätzen
des  internationalen  Rechts  behandelt
werden.

Artikel  41.

Die  serbischen  Truppen  haben  innerhalb
  einer  Frist  von  zwei  Wochen,  von
der  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden
  zu  dem  gegenwärtigen  Vertrage
ab  gerechnet,  das  Gebiet  zu  räumen,
welches  in  die  neuen  Grenzen  des  Fürstenthums
  nicht  einbezogen  ist.

Die  ottomanischen  Truppen  sollen
die  von  Serbien  abgetretenen  Gebiete
innerhalb  desselben  Zeitraums  von  zwei
Wochen  räumen.  Doch  wird  denselben
eine  weitere  Frist  von  einer  gleichen  Anzahl
  Tage  gewährt,  sowohl  um  die  festen
Plätze  zu  räumen  und  um  die  Vorräthe
und  das  Kriegsmaterial  aus  denselben
wegzuschaffen,  als  auch  um  das  Inventar
derjenigen  Geräthschaften  und  sonstigen
Gegenstände,  welche  nicht  sogleich  entfernt
  werden  können,  aufzunehmen.

Artikel  42.

Da  Serbien  einen  Theil  der  öffentlichen
  ottomanischen  Schuld  für  die  neuen
Gebiete,  welche  ihm  durch  den  gegenwärtigen
  Vertrag  zugetheilt  worden  sind,
zu  tragen  hat,  so  werden  die  Vertreter
zu  Konstantinopel  den  entsprechenden
        <pb n="365" />
        avec  la  S.  Porte,  sur  une  base  équitable.


Article  XIIII.

Les  Hautes  Parties  contractantes
reconnaissent  Tindépendance  de  la
Roumanie  en  la  rattachant  aux  conditions
  exposées  dans  les  deux  articles
  suivants.

Article  XIIV.

En  Roumanie,  la  distinction  des
croyances  religieuses  et  des  confessions
ne  pourra  étre  opposée  à  personne
comme  un  motif  dexclusion  ou  d’incapacité
  ence  quiconcerne  la#jouissance
des  droits  civils  et  politiques,  ladmission
  aux  emplois  publics,  fonctions
et  honneurs  ou  T’exercice  des  dillEérentes
Professions  et  industries,  dans  quelque
  localité  que  ce  scit.

La  liberté  et  la  pratiquc  extéricure
de  tous  les  cultes  scront  assurées  à
tous  les  ressortissants  de  l’Etat  roumain
aussi  bien  qu’aux  étrangers,  ct  aucune
entrave  ne  sera  apportée  soit  à  Torganisation
  hiérarchiquc  des  differentes
communions,  soit  à  leurs  rapports
avec  leurs  chefs  Spiritucis.

Les  nationaux  de  toutes  les  Puis-Ssances,
  Commercants  ou  autres,  seront
traites  en  Roumanie,  sans  distinction
de  religion,  sur  le  picd  d'unc  parlaite
égalité.

Article  XLV.

La  Principaute  de  Roumanic  #rétrocede
  à  S.  M.  PEmpercur  de  Russie
la  portion  du  territoire  de  la  Besarabie
détaché  de  la  Russie  en  suite  du  Traite

337

Betrag  im  Einverständniß  mit  der  Hohen
Pforte  auf  einer  billigen  Grundlage  festsetzen.


Artikel  43.

Die  Hohen  vertragschließenden  Theile
erkennen  die  Unabhängigkeit  Rumäniens
an,  indem  sie  dieselbe  an  die  in  den
beiden  folgenden  Artikeln  aufgeführten
Bedingungen  knüpfen.

Artikel  44.

In  Rumänien  darf  der  Unterschied
des  religiösen  Glaubens  und  der  Bekenntnisse
  Niemandem  gegenüber  geltend
gemacht  werden  als  ein  Grund  der  Ausschließung
  oder  der  Unfähigkeit  bezüglich
des  Genusses  der  bürgerlichen  und  politischen
  Rechte,  der  Zulassung  zu  öffentlichen
  Diensten,  Aemtern  und  Ehren
oder  der  Ausübung  der  verschiedenen
Berufs-  und  Gewerbszweige,  an  welchem
Orte  es  auch  sei.

Die  Freiheit  und  die  öffentliche  Ausübung
  aller  Kulte  werden  allen  Angehörigen
  des  Rumänischen  Staats  sowie
den  Ausländern  zugesichert,  und  es  darf
weder  der  hierarchischen  Organisation
der  verschiedenen  Religionsgemeinschaften
noch  den  Beziehungen  derselben  zu  ihren
geistlichen  Oberen  ein  Hinderniß  entgegen
gestellt  werden.

Die  Angehörigen  aller  Mächte,  die
Handeltreibenden  sowohl  als  die  übrigen,
sollen  in  Rumänien  ohne  Unterschied  der
Religion  auf  dem  Fuße  vollkommener
Gleichstellung  behandelt  werden.

Artikel  45.

Das  Fürstenthum  Rumänien  tritt  an
Se.  Majestät  den  Kaiser  von  Rußland
denjenigen  Theil  des  in  Folge  des  Pariser
Vertrages  von  1856  von  Rußland  los-
        <pb n="366" />
        de  Paris  de  1856  limitée  à  l'Ouest  par
le  thalweg  du  Pruth,  au  midi  par  le
thalweg  du  bras  de  Kilia  et  Tembouchure
  de  Stary-Stamboul.

Artiele  XL  VI.

Les  iles  formant  le  Delta  du  Danube
ainsi  due  Tile  des  Serpents,  le  Sandjak
  de  Toultchaccomprenant  les  districts
(Cazas)  de  Kilia,  Soulina  Mahmoudic,
Isaktcha,  Toultcha,  Matchin,  Babadagh,
  Hirsovo,  Kustendje,  Medjidic,
Sont  reunis  à  la  Roumanie.  La  Princi-Paute
  recoit  en  outre  le  territcire  situc
au  Sud  de  la  Dobroutcha  jusqu’a
une  ligne  ayant  son  point  de  depart
à  IEst  de  Silistre  et  aboutissant  à  la
Mer  Noirc  au  Sud  de  Mangalia.

Le  trac&amp;amp;  de  la  frontière  sera  fixé

sur  les  lieux  par  la  Commission  Euro-Gennc

  institucc  pour  la  dlimitation
e  la  Bulgarie.

Article  XLVII.

La  question  du  partage  des  eaux
et  des  pècheries  sera  soumise  à  l'arbitrage
  de  la  Commission  Européenne
du  Danube.

Article  XLVIII.

Aucun  droit  de  transit  ne  sera
rélevé  en  Roumanie  sur  les  marchauses
  traversant  la  Prineipautc.

Articele  XLIXN.

Des  conventions  pourront  étre
conclues  par  la  Roumanie  pour  régler
les  privileges  ct  attributions  des  Con-338

  —

gelösten  Gebietes  von  Bessarabien  wieder
ab,  welcher  im  Westen  durch  den  Thalweg
  des  Pruths,  im  Süden  durch  den
Thalweg  des  Kilia-Armes  und  die  Mündung
  von  Stary-Stambul  begrenzt  wird.

Artikel  46.

Die  das  Donau-Delta  bildenden
Inseln  sowie  die  Schlangeninsel,  das
Sandjak  von  Tultscha,  welches  die  Bezirke
  (Cazas)  von  Kilin,  Sulina  Mahmudie,
  Isaktscha,  Tultscha,  Matschin,
Babadagh,  Hirsovo,  Kustendje,  Medjidis
umfaßt,  werden  mit  Rumänien  vereinigt.
Das  Fürstenthum  erhält  außerdem  das
im  Süden  der  Dobrutscha  belegene  Gebiet
  bis  zu  einer  Linie,  welche  ihren
Ausgangspunkt  im  Osten  von  Silistria
nimmt  und  am  Schwarzen  Meere  im
Süden  von  Mangalia  endet.

Der  Grenzzug  wird  an  Ort  und
Stelle  durch  die  für  die  Abgrenzung
Bulgariens  eingesetzte  europäische  Kommission
  festgestellt  werden.

Artikel  47.

Die  Frage  der  Theilung  des  Stromgebiets
  und  der  Fischerei  wird  der  Entscheidung
  der  europäischen  Donau-Kommission
  unterworfen  werden.

Artikel  48.

Kein  Durchgangszoll  darf  in  Rumänien
  von  den  Waaren,  welche  durch
das  Fürstenthum  hindurchgehen,  erhoben
werden.

Artikel  49.

Von  Seiten  Rumäniens  können  Abkommen
  getroffen  werden,  um  die  Privilegien
  und  Befugnisse  der  Konsuln  be-
        <pb n="367" />
        —  339

suls  en  matière  de  protection  dans  la
Principautc.  Les  droits  acquis  resteront
een  vigueur  tant  qu’ils  n’auront  pas
été  modifiés  dun  commun  accord  entre
la  Principaute  et  les  parties  interessces.

Article  L.

Jusqu’aà  la  conclusion  d'un  traité
réglant  les  priviléges  et  attributions
des  Consuls  entre  la  Turquie  et  la  Roumanie,
  les  sujets  roumains  voyageant
ou  sé#jiournant  dans  I'Empire  Ccteman
et  les  sujets  ottomans  voyageant  ou
s6journant  en  Roumanie  jouiront  des
droits  garantis  aux  sujets  des  autres
Puissances  Europcenncs.

Article  II.

En  ce  qui  concerne  les  entreprises
de  travaux  publics  et  autres  de  méme
nature,  la  Roumanie  sera  substituse,
pour  tout  le  territoire  cédé,  aux  droits
et  obligations  de  la  Sublime  Porte.

Article  LII.

Afin  d’accroitre  les  garanties  assurées
  à  la  liberté  de  la  navigation
sur  le  Danube  reconnue  commc  étant
Tintérét  européen,  les  Hautes  Parties
Contractantes  décident  que  toutes  les
forteresses  et  fortilications  qui  sc  trouvent
  sur  le  parcours  du  fleuve  depuis
les  Portes  de  fer  jusqu'’a  ses  embouchures
  seront  rasées  ct  du’il  en  sera
Pas  dlevé  de  nouvelles.  Aucun  bätiment
  de  guerre  ne  pourra  naviguer
sur  le  Danube  en  aval  des  Portes  de

Reichs-Gesetzbl.  1878.

züglich  der  Schutzgewährung  in  dem
Fürstenthume  zu  regeln.  Die  bestehenden
Rechte  sollen  in  Kraft  bleiben,  so  lange
sie  nicht  im  gemeinsamen  Einverständniß
zwischen  dem  Fürstenthum  und  den
dazu  berufenen  Betheiligten  abgeändert
werden.

Artikel  50.

Bis  zu  dem  Abschlusse  eines  die
Privilegien  und  Befugnisse  der  Konsuln
regelnden  Vertrages  zwischen  der  Türkei
und  Rumänien  sollen  die  in  dem  Ottomanischen
  Reich  reisenden  oder  sich  aufhaltenden
  rumanischen  Unterthanen  und
die  in  Rumänien  reisenden  oder  sich  aufhaltenden
  ottomanischen  Unterthanen  die
Rechte  genießen,  welche  den  Unterthanen
der  anderen  europäischen  Mächte  verbürgt
  sind.

Artikel  51.

Was  die  Unternehmungen  von  öffentlichen
  und  anderen  gleichartigen  Arbeiten
anbetrifft,  so  tritt  Rumänien  für  das
ganze  ihm  abgetretene  Gebiet  an  Stelle
der  Hohen  Pforte  in  deren  Rechte  und
Pflichten  ein.

Artikel  52.

Um  die  Sicherheiten  zu  verstärken,
welche  für  die  als  im  europäischen  Interesse
  liegend  anerkannte  Freiheit  der
Schiffahrt  auf  der  Donau  bestellt  sind,
bestimmen  die  Hohen  vertragschließenden
Theile,  daß  alle  Festungen  und  Befestigungen,
  welche  sich  an  dem  Laufe  des
Flusses  von  dem  Eisernen  Thore  ab  bis
zu  seinen  Mündungen  befinden,  geschleift
und  neue  nicht  angelegt  werden  sollen.
Kein  Kriegsschiff  darf  die  Donau  abwärts
  des  Eisernen  Thores  befahren  mit

64
        <pb n="368" />
        —  340

#er.  à  Pexeeption  des  bätiments  legers
destincs  à  la  police  fluviale  ct  au
serrice  des  douanes.  Les  stationnaires
des  Puissances  aux  embouchures  du
Danube  pourront  toutcfois  remonter
Jjusqu'à  Galatz.

Article  LIII.

La  Commission  Européenne  du
Danube,  au  sein  de  laquelle  la  Roumanie
  sera  représentee,  est  maintenue
dans  ses  fonctions  et  les  exerccra
dorénavant  jusqu’à  Galatz  dans  une
compleète  indcpendance  de  lautoritc
territoriale.  Tous  les  traités,  arrangements,
  actes  et  decisions  relatils  à  ses
droits,  priviléges,  prérogatives  et  obligations
  sont  confirmés.

Article  LIV.

Une  année  avant  Texpiration  du
terme  assignée  à  la  durée  de  la  Commission
  Européenne,  les  Puissanccs
se  mettront  daccord  sur  la  prolongation
  de  ses  pouvoirs  ou  Sur  les
modisications  qu’elles  jugeraient  néccssaires
  d'y  introduire.

Article  LWV.

Les  reglements  de  navigation,  de
police  fluviale  et  de  surreillance  de-Puis
  les  Portes  de  fer  jusqu'a  Galatz
seront  élabordcs  par  la  Commission
Européenne  assistee  de  delcgucs  des
Etats  Riverains  et  mis  en  harmonie
avec  ceux  qui  ont  éte  ou  Seraient
édictés  pour  le  parcours  en  aval  de
Galatz.

Ausnahme  der  leichten,  für  die  Flußpolizei
  und  den  Zolldienst  bestimmten
Fahrzeuge.  Die  Stationsschiffe  der  Mächte
an  den  Donaumündungen  dürfen  jedoch
bis  nach  Galatz  hinaufgehen.

Artikel  53.

Die  europäische  Donau-Kommission,
in  welcher  Rumänien  vertreten  sein  soll
bleibt  in  ihrer  Thätigkeit  bestehen  und
wird  solche  von  jetzt  ab  bis  nach  Galatz
hinauf  in  vollständiger  Unabhängigkeit
von  der  Landesgewalt  ausüben.  Alle
Verträge,  Abkommen,  Verfügungen  und
Entscheidungen  bezüglich  ihrer  Rechte,
Privilegien,  Prärogative  und  Verpflichtungen
  werden  bestätigt.

Artikel  54.

Ein  Jahr  vor  dem  Ablauf  der  für
die  Dauer  der  europäischen  Kommission
festgesetzten  Frist  werden  die  Mächte  sich
über  die  Verlängerung  der  Befugnisse
derselben  beziehungsweise  über  die  Abänderungen,
  deren  Einführung  sie  für
nothwendig  halten  sollten,  in  Einvernehmen
  setzen.

Artikel  55.

Die  Reglements  für  die  Schiffahrt,
die  Flußpolizei  und  die  Aufsichtsführung
vom  Eisernen  Thore  ab  bis  nach  Galatz
werden  von  der  europäischen  Kommission,
unter  Zuziehung  von  Bevollmächtigten
der  Uferstaaten,  ausgearbeitet  und  mit
denjenigen  in  Uebereinstimmung  gesetzt
werden,  welche  für  den  Lauf  abwärts
von  Galatz  erlassen  sind  oder  künftig  erlassen
  werden  sollten.
        <pb n="369" />
        Article  LVI.

La  Commission  Européenne  du
Danube  sentendra  avec  qui  de  droit

ur  assurer  Tentretien  du  phare  sur
ile  des  Serpents.

Article  LWVII.

L’exécution  des  travaux  destinés
à  faire  disparaitre  les  obstacles  due
les  Portes  de  fer  et  les  Cataractes
Pposent  à  la  navigation  est  confice
à  LAutriche-Hongrie.  Les  Etats  Riverains
  de  cette  partie  du  fleuve  accorderont
  toutes  les  facilités  qui  pourraient
  étre  requises  dans  Tintérét  des
travaux.

Les  dispositions  de  Tarticle  VI  du
Traité  de  Londres  du  13  Mars  1871
relatives  au  droit  de  percevoir  une
tafe  provisoire  pour  couvrir  les  frais
de  ces  travaux  sont  maintenues  en
faveur  de  I  Autriche-Hongrie.

Article  LVIII.

La  S.  Porte  céde  à  TEmpire  Russe
en  Asie  les  territoires  d  Ardahan,
Kars  ct  Batoum  avec  ce  dernier  port,
ainsi  due  tous  les  territoires  compris,
entre  l’ancienne  frontière  russo-turque
et  le  tracé  suivant:

La  nouvelle  frontiere  partant  de
la  Mer  Noire  conformément  à  la  ligne
déterminée  par  le  Traité  de  San  Stefano
  jusqun  un  point  au  Nord-QOuest
de  Khorda  et  au  Sud  d'’Artwin,  se
Drolonge  en  ligne  droite  jusqurn  la
rivière  Tehoronkh,  traverse  cette  rivière#
  et  passe  à  TEst  d'Aschmichen,
een  allant  en  ligne  droite  au  Sud  pour

341

Artikel  56.

Die  europäische  Donau-Kommission
wird,  um  die  Unterhaltung  des  Leuchtthurms
  auf  der  Schlangeninsel  zu  sichern,
sich  mit  wem  Rechtens  verständigen.

Artikel  57.

Die  Ausführung  derjenigen  Arbeiten,
welche  bestimmt  sind,  die  durch  das
Eiserne  Thor  und  die  Stromschnellen
der  Schiffahrt  bereiteten  Hindernisse  zu
beseitigen,  wird  Oesterreich-Ungarn  anvertraut.
  Die  Uferstaaten  an  dieser
Strecke  des  Flusses  werden  alle  Erleichterungen
  gewähren,  welche  im  Interesse
der  Arbeiten  in  Anspruch  genommen
werden  sollten.

Die  in  dem  Artikel  VI  des  Londoner
Vertrages  vom  13.  März  1871  getroffenen
Bestimmungen  bezüglich  des  Rechtes  auf
Erhebung  einer  provisorischen  Abgabe
zur  Deckung  der  Kosten  dieser  Arbeiten
werden  zu  gunsten  Oesterreich-Ungarns
aufrecht  erhalten.

Artikel  58.

Die  Hohe  Pforte  tritt  an  das  Russische
Reich  in  Asien  die  Gebiete  von  Ardahan,
Kars  und  Batum  einschließlich  des  letztgenannten
  Hafens,  sowie  alle  zwischen
der  alten  russisch-türkischen  Grenze  und
dem  folgenden  Grenzzuge  einbegriffenen
Gebiete  ab.

Die  neue  Grenze  geht  von  dem
Schwarzen  Meere  aus  in  Uebereinstimmung
  mit  der  durch  den  Vertrag  von
San  Stefano  bestimmten  Linie  bis  zu
einem  Punkte  im  Nordwesten  von  Khorda
und  im  Süden  von  Artwin,  verlängert
sich  dann  in  gerader  Linie  bis  zu  dem
Flusse  Tchorukh,  überschreitet  diesen  Fluß
und  geht  östlich  von  Aschmichen  vorbei

64*
        <pb n="370" />
        —

rejoindre  la  frontière  Russe  indiquce
dans  le  Traité  de  San  Stelano  à  un
Oint  au  Sud  de  Nariman,  en  laissant
a  ville  d'Olti  à  la  Russie.  Du  point
indiqus  prèes  de  Nariman,  la  frontière
tourne  à  TEst,  passe  par  Tebrenec
dui  reste  à  la  Russie  et  s'avance  jusduau
  Pennek  TLschai.

Elle  suit  cette  rivièrc  jusqu'à  Bardouz,
  puis  se  dirige  vers  le  Sud,  en
laissant  Bardouz  et  Jönikioy  à  la
Russie.  D’un  poeint  à  I  Ouest  du  village
  de  Karaougan,  la  frontière  se
dirige  sur  Medjingert,  continue  en
ligne  directe  vers  le  sommet  de  la
montagne  Kassadagh  et  longe  la  ligne
du  partage  des  eaux  entre  les  allluents
de  I  Araxe  au  Nord  et  ceux  du  Mourad-Sou
  au  Sud,  jusqu  à  Tancienne  frontiècre
  de  la  Russie.

Article  LIX.

S.  .  TEmpcreur  de  Russie  déclare
  due  Son  intention  est  d’ériger
Batoum  en  port  franc,  essentiellement
commercial.

Article  LX.

La  vallée  d'’Alaschkerd  et  la  ville
de  Bayazid  cédées  à  la  Russie  par
Tartiche  XIX  du  Traité  de  San  Stefano
  font  retour  à  la  Turquie.

La  Sublime  Porte  cède  à  la  Perse
la  ville  et  le  territoire  de  Khotour
tel  qu’il  a  été  determiné  par  la  commission
  mixte  Anglo-Russe  pour  la
delimitation  des  frontières  de  la  Turduie
  et  de  la  Perse.

342

in  gerader  Linie  nach  Süden  zu,  um
die  in  dem  Vertrage  von  San  Stefano
angegebene  russische  Grenze  bei  einem
Punkte  südlich  von  Nariman  wieder  zu
erreichen,  wobei  sie  die  Stadt  Olti  bei
Rußland  beläßt.  Von  dem  angegebenen
Punkte  bei  Nariman  wendet  sich  die
Grenze  nach  Osten,  geht  bei  Tebrenec
vorbei,  welches  bei  Rußland  verbleibt
und  setzt  sich  bis  zum  Pennek  Tschaj  fort.
Sie  folgt  diesem  Flusse  bis  nach
Barduz  und  nimmt  darauf  ihre  Richtung
nach  Süden,  Barduz  und  Jönikioy  bei
Rußland  belassend.  Von  einem  Punkte
westlich  von  dem  Dorfe  Karaugan  wendet
  sich  die  Grenze  nach  Medjingert  hin,
geht  weiter  in  gerader  Linie  auf  den
Gipfel  des  Gebirges  Kassadagh  zu  und
folgt  der  Wasserscheidelinie  zwischen  den
Zuflüssen  des  Araxes  im  Norden  und
denen  des  Murad  Su  im  Süden  bis  zu
der  alten  Grenze  Rußlands.

Artikel  59.

Se.  Majestät  der  Kaiser  von  Rußland
  erklärt,  daß  es  Seine  Absicht  ist,
Batum  zu  einem  wesentlich  für  den  Handel
  bestimmten  Freihafen  zu  machen.

Artikel  60.

Das  Thal  von  Alaschkerd  und  die
Stadt  Bayazid,  welche  durch  den  Artikel
  XIX  des  Vertrages  von  San  Stefano
an  Rußland  abgetreten  worden  sind,
fallen  an  die  Türkei  zurück.

Die  Hohe  Pforte  tritt  an  Persien
die  Stadt  und  das  Gebiet  von  Khotur
ab,  sowie  dasselbe  durch  die  gemischte
englisch-russische  Kommission  für  die  Festsetzung
  der  Grenzen  zwischen  der  Türkei
und  Persien  bestimmt  worden  ist.
        <pb n="371" />
        —  343  —

Article  LXI.

La  Sublime  Porte  s'engage  à  réaliser,
  sans  plus  de  retard,  les  améliorations
  et  les  réformes  du’exigent
les  besoins  locaux  dans  les  provinces
habitées  par  les  Armeniens  et  à  garantir
  leur  sécurité  contre  les  Circassiens
  et  les  Kurdes.  Elle  donnera
connaissance  périodiquement  des  mesures
  prises  à  cet  effet  aux  Puissances
qui  en  surveilleront  Tapplication.

Article  LX  I.

La  Sublime  Porte  ayant  exprimé
la  volonté  de  maintenir  le  principe
de  la  liberté  religieuse  en  y  donnant
Textension  la  plus  large,  les  parties
contractantes  prennent  acte  de  cette
déclaration  spontancée.

Dans  aucune  partie  de  IEmpire
Ottoman,  la  différence  de  religion  ne
Pourra  étre  opposée  à  personne  comme
un  motif  d’exclusion  ou  Tiincapacité
en  ce  qui  concerne  T’usage  des  droits
civils  et  politiqdues,  Tadmission  aux
enplois  Publics,  fonctions  et  honneurs
ou  Pexercice  des  différentes  professions
et  industries.

Tous  seront  admis,  sans  distinction
de  religion,  à  témoigner  devant  les
tribunaux.

La  lberté  et  la  pratique  extéricure
de  tous  les  cultes  sont  assurées  à  tous
et  aucune  entrave  ne  pourra  étre  ap-Portée
  soit  à  Torganisation  hiérarchique
  des  différentes  communions,
soit  à  leurs  rapports  avec  leurs  chels
Spirituels.

Artikel  61.

Die  Hohe  Pforte  verpflichtet  sich,
ohne  weiteren  Zeitverlust  die  Verbesserungen
  und  Reformen  ins  Leben  zu  rufen,
welche  die  örtlichen  Bedürfnisse  in  den
von  den  Armeniern  bewohnten  Provinzen
erfordern,  und  für  die  Sicherheit  derselben
  gegen  die  Tscherkessen  und  Kurden
einzustehen.  Sie  wird  in  bestimmten
Zeiträumen  von  den  zu  diesem  Zwecke
getroffenen  Maßregeln  den  Mächten,
welche  die  Ausführung  derselben  überwachen
  werden,  Kenntniß  geben.

Artikel  62.

Nachdem  die  Hohe  Pforte  den  Entschluß
  kundgegeben  hat,  den  Grundsatz
der  religiösen  Freiheit  aufrecht  zu  erhalten
und  demselben  die  weiteste  Ausdehnung
zu  geben,  nehmen  die  vertragschließenden
Theile  von  dieser  freiwilligen  Erklärung
Akt.

In  keinem  Theile  des  Ottomanischen
Reichs  darf  der  Unterschied  der  Religion
Jemandem  gegenüber  geltend  gemacht
werden  als  ein  Grund  der  Ausschließung
oder  der  Unfähigkeit  bezüglich  der  Ausübung
  der  bürgerlichen  und  poltischen
Rechte,  der  Zulassung  zu  den  öffentlichen
Diensten,  Aemtern  und  Ehren  oder  der
Ausübung  der  verschiedenen  Berufs-  und
Gewerbszweige.

Jedermann  soll,  ohne  Unterschied  der
Religion,  als  Zeuge  vor  den  Gerichten
zugelassen  werden.

Die  Freiheit  und  die  öffentliche  Ausübung
  aller  Kulte  werden  Allen  zugesichert,
  und  es  darf  weder  der  hierarchischen
  Organisation  der  verschiedenen
Religionsgemeinschaften,  noch  den  Beziehungen
  derselben  zu  ihren  geistlichen
Oberen  ein  Hinderniß  entgegengestellt
werden.
        <pb n="372" />
        Les  ecelẽsiastiques,  les  pélerins  et
les  moines  de  toutes  les  nationalités
voyageant  dans  la  Turquie  d'Europe
ou  la  Turquie  d'Asie  jouiront  des
mémes  droits,  avantages  et  privilcges.

Le  droit  de  protection  ostlccielle
est  reconnu  aux  agents  diplomatiques
et  consulaires  des  Puissances  en  Turqduie,
  tant  à  Tégard  des  personnes
susmentionnées  qdue  de  leurs  établissements
  religicux,  de  bienfaisance  et
autres  dans  les  Lieux  Saints  et  ailleurs.

Les  droits  acquis  à  la  France  sont
exPressément  réservés  et  il  est  bien
entendu  qdu'’aucune  atteinte  ne  saurait
étre  portce  au  statu  duc  dans  les
Lieusk  Saints.

Les  moines  du  Mont  Athos,  quel
due  scit  leur  pay’s  d'origine,  seront
maintenus  dans  leurs  possessions  et
avantages  antérieurs  et  jouiront,  sans
aucune  exception,  d'une  entière  égalité
  de  droits  et  prérogatives.

Article  LX  III.

Le  Traité  de  Paris  du  30  Mars
856  ainsi  due  le  Traité  de  Londres
du  13  Mars  1871  sont  maintenus  dans
toutes  celles  de  leurs  dispositions  qui
ne  sont  pas  abrogées  ou  modifiées
Par  los  stipulations  qui  précèdent.

Article  LXIV.

Le  présent  traité  sera  ratifié  et
les  ratifications  en  seront  échangées
à  Berlin  dans  un  dolai  de  trois  semaines
  ou  plus  töt  si  faire  se  Peut.

344

Die  in  der  europäischen  oder  asiatischen
  Türkei  reisenden  Geistlichen,  Pilger
und  Mönche  aller  Nationalitäten  sollen
die  gleichen  Rechte,  Vortheile  und  Privilegien
  genießen.

Das  Recht  der  amtlichen  Schutzgewährung
  steht  den  diplomatischen  und
konsularischen  Vertretern  der  Mächte  in
der  Türkei  sowohl  bezüglich  der  vorerwähnten
  Personen  als  auch  der  von
denselben  zu  religiösen,  Wohlthätigkeitsund
  anderen  Zwecken  an  den  Heiligen
Orten  und  anderwärts  gemachten  Anlagen
  zu.

Die  bestehenden  Rechte  Frankreichs
werden  ausdrücklich  gewahrt,  und  man
ist  einverstanden  darüber,  daß  kein  Eingriff
  in  den  gegenwärtigen  Zustand  an
den  Heilgen  Orten  geschehen  soll.

Die  Mönche  des  Berges  Athos,  aus
welchem  Lande  sie  auch  immer  stammen
mögen,  sollen  in  ihren  bisherigen  Besitzungen
  und  Vorrechten  geschützt  bleiben
und,  ohne  irgend  welche  Ausnahme,  eine
vollständige  Gleichheit  der  Rechte  und
Prärogative  genießen.

Artikel  63.

Der  Pariser  Vertrag  vom  30.  März
1856  sowie  der  Londoner  Vertrag  vom
13.  März  1871  werden  in  allen  denjenigen
  ihrer  Bestimmungen  aufrecht  erhalten,
  welche  durch  die  vorstehenden
Vereinbarungen  nicht  aufgehoben  oder
abgeändert  worden  sind.

Artikel  64.

Der  gegenwärtige  Vertrag  wird  ratifizirt
  werden,  und  sollen  die  Ratifikations-Urkunden
  zu  demselben  in  Berlin  in  einer
Frist  von  drei  Wochen  oder,  wenn  thunlich,
  früher  ausgewechselt  werden.
        <pb n="373" />
        —  345  —

En  soi  de  quoi,  les  Plénipoten-  Zur  Beglaubigung  dessen  haben  die
tiaires  respectifs  Tont  signe  et  y  ont  betreffenden  Bevollmaͤchtigten  denselben
apposẽ  le  sceau  de  leurs  armes.  unterzeichnet  und  den  Abdruck  ihrer

Wappen  beigesetzt.

Fait  à  Berlin,  le  treizieme  jour  du  Geschehen  zu  Berlin  am  dreizehnten
mois  de  Juillet  mil  huit  cent  soixante  Juli  achtzehnhundert  acht  und  siebenzig.

dix-huit.

(L.  S.)
(L.  S.)
(L.  S)
(L.  S.)
(L.  S.)
(L.  S.)
(L.  S)
(L.  S.)
(L.  S.)
(L.  S)
(L.  S)
(L.  S.)
(L.  S)
(L.  S.)
(L.  S.)
(L.  S)
(L.  S)
(L.  S)
(L.  S)
(L.  S.)

v.  Bismarck.
B.  Bülow.
Hohenlohe.
Andrassy.
Kärolyi.
Haymerle.
Waddington.
Saint  Vallier.
H.  Desprez.
Beaconsfield.
Salisbury.
Odo  Russell.
L.  Corti.
Launay.
Gortchacow.
Schouvaloft.
P.  D'Oubril.
Al.  Carathéodorpy.
Mehemed  Ali.
Sadoullah.

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifizirt  worden  und  es  hat  die  Auswechselung
der  Ratifikations- Urkunden  in  Berlin  am  3.  August  1878  stattgefunden.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler- Amt.

Berlin,  gedruckt  im  der  vormaligen  Geheimen  Ober- Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="374" />
        <pb n="375" />
        —  347  —

Reichs- Gesetzblatt.

No.  32.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einführung  von  Uebergangsabgaben  etc.  in  der  bayerischen
Pfalz.  S.  347.

 

 

 

(Nr.  1268.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einführung  von  Uebergangsabgaben  und  Ausfuhrvergütungen
  für  Bier,  Branntwein  und  geschrotetes  Malz  in  der  bayerischen
Pfalz.  Vom  25.  September  1878.

Nach dem  vom  1.  Juli  l.  J.  ab  der  in  Bayern  rechts  des  Rheins  bestehende
Malzaufschlag  auch  in  der  bayerischen  Pfalz  eingeführt  ist,  kommen  diejenigen
Beträge  der  Uebergangsabgabe  und  der  Ausfuhrvergütung  für  Bier,  Branntwein
und  geschrotetes  Malz,  welche  in  der  mittelst  Bekanntmachung  vom  15.  Januar
1877  (Reichs-Gesetzbl.  S.  9)  veröffentlichten  Uebersicht  unter  I  Nr.  2,  II  Nr.  3
und  III  Nr.  1  für  Bayern  rechts  des  Rheins  aufgeführt  sind,  gleichmäßig  für
die  bayerische  Pfalz  zur  Anwendung.

Berlin,  den  25.  September  1878.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Hofmann.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amt.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
Reichs-Gesetzbl.  1878.  65

Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  September  1878.
        <pb n="376" />
        <pb n="377" />
        Reichs-Gesetzblatt.

No.  33.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Bevollmächtigte  zum  Bundesrath.  S.  340.  —  Bekanntmachung,
betreffend  den  Aufruf  und  die  Einziehung  der  Einhundertmarknoten  der  Rostocker  Bank.  S.  350.

 

 

 

(Nr.  1269.)  Bekanntmachung,  betreffend  Bevollmächtigte  zum  Bundesrath.  Vom  8.  Oktober
  1878.

Auf  Grund  des  Artikels  6  der  Verfassung  ist  von  Seiner  Majestät  dem
Könige  von  Sachsen
der  Major  Edler  von  der  Planitz
an  Stelle  des  Staatsministers  des  Krieges  von  Fabrice
zum  Bevollmächtigten  zum  Bundesrath  ernannt  worden.
Berlin,  den  8.  Oktober  1878.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Otto  Graf  zu  Stolberg.

 

Reichs  Gesetzbl.  1878.  66.
Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  Oktober  1878.
        <pb n="378" />
        (Nr.  1270.)

—  350  —

Bekanntmachung,  betreffend  den  Aufruf  und  die  Einziehung  der  Einhundertmarknoten
  der  Rostocker  Bank.  Vom  19.  Oktober  1878.

Nachdem  der  durch  Beschluß  vom  9.  April  d.  J.  angeordnete  dreimalige  Aufruf
  der  von  der  Rostocker  Bank  unter  dem  1.  Januar  1874  ausgegebenen  Einhundertmarknoten
  (vergl.  Reichs- Gesetzbl.  S.  11)  in  den  Monaten  April  bis  mit
Juni  d.  J.  nur  Einmal  bewirkt  worden  ist,  so  hat  der  Bundesrath  auf  Grund
des  §.  6  des  Bankgesetzes  vom  14.  März  1875  unter  Wiederaufhebung  des
obigen,  durch  Bekanntmachung  vom  9.  April  d.  J.  veröffentlichten  Beschlusses
bezüglich  des  Aufrufs  und  der  Einziehung  der  Einhundertmarknoten  der  Rostocker
Bank  Folgendes  angeordnet:









1.  Der  Aufruf  ist  im  Laufe  der  Monate  Oktober  bis  mit  Dezember  d.  J.
dreimal,  und  dafern  inzwischen  nicht  sämmtliche  Noten  eingelöst  worden
sind,  im  Laufe  der  Jahre  1879  und  1880  je  zweimal  in  angemessenen
Zwischenräumen  bekannt  zu  machen:

im  Deutschen  Reichs-  und  Preußischen  Staatsanzeiger,

in  der  Hamburger  Börsenhalle,

in  der  Leipziger  Zeitung,

in  der  Mecklenburgischen  Zeitung  und

in  der  Rostocker  Zeitung.

2.  Die  aufgerufenen  Noten  können  bis  zum  31.  Dezember  1878  sowohl

bei  der  Kasse  der  Rostocker  Bank  als  bei  ihren  Zweigbanken  und
Bankkomtors,  bei  letzteren  mit  zweitägiger  Einlösungsfrist,  gegen
Baargeld  umgetauscht  werden.

3.  Nach  dem  31.  Dezember  1878  hören  die  mit  der  Firma  der  Rostocker

Bank  umlaufenden  Noten  auf,  Zahlungsmittel  zu  sein.  Dieselben
behalten  jedoch  die  Kraft  einfacher  Schubscheine  und  werden  als  solche
bei  der  Kasse  der  Rostocker  Bank  bis  zum  Schlusse  des  Jahres  1880
eingelöst  werden.

Die  bis  zum  Ablaufe  der  letztbezeichneten  Frist  nicht  zur  Einlösung
gelangten  Noten  sind  auch  als  einfache  Schuldscheine  präkludirt.

Berlin,  den  19.  Oktober  1878.

Der  Reichskanzler.
v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler- Amt.

Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwallung).
        <pb n="379" />
        —  351  —

Reichs-Gesetzblatt.

No. 34.

Inhalt:  Gesetz  gegen  die  gemeingefährlichen  Bestrebungen  der  Sozialdemokratie.  S.  351.

 

 

 

(Nr.  1271.)  Gesetz  gegen  die  gemeingefährlichen  Bestrebungen  der  Sozialdemokratie.  Vom
21.  Oktober  1878.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.

Vereine,  welche  durch  sozialdemokratische,  sozialistische  oder  kommunistische
Bestrebungen  den  Umsturz  der  bestehenden  Staats-  oder  Gesellschaftsordnung
bezwecken,  sind  zu  verbieten.

Dasselbe  gilt  von  Vereinen,  in  welchen  sozialdemokratische,  sozialistische  oder
kommunistische  auf  den  Umsturz  der  bestehenden  Staats-  oder  Gesellschaftsordnung
  gerichtete  Bestrebungen  in  einer  den  öffentlichen  Frieden,  insbesondere
die  Eintracht  der  Bevölkerungsklassen  gefährdenden  Weise  zu  Tage  treten.

Den  Vereinen  stehen  gleich  Verbindungen  jeder  Art.

§.  2.

Auf  eingetragene  Genossenschaften  findet  im  Falle  des  §.  1  Abs.  2  der
§.  35  des  Gesetzes  vom  4.  Juli  1868,  betreffend  die  privatrechtliche  Stellung
der  Erwerbs-  und  Wirthschaftsgenossenschaften,  (Bundes-Gesetzbl.  S.  415  ff.)
Anwendung.

Auf  eingeschriebene  Hülfskassen  findet  im  gleichen  Falle  der  §.  29  des
Gesetzes  über  die  eingeschriebenen  Hülfskassen  vom  7.  April  1876  (Reichs-Gesetzbl.
S.  125  ff.)  Anwendung.

§.  3.
Selbständige  Kassenvereine  (nicht  eingeschriebene),  welche  nach  ihren  Statuten
  die  gegenseitige  Unterstützung  ihrer  Mitglieder  bezwecken,  sind  im  Falle  des
Reichs  ·  Gesebbl.  1878.  67

Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  Oktober  1878.
        <pb n="380" />
        —  352  —

§.  1  Abs.  2  zunächst  nicht  zu  verbieten,  sondern  unter  eine  außerordentliche  staatliche
  Kontrole  zu  stellen.

Sind  mehrere  selbständige  Vereine  der  vorgedachten  Art  zu  einem  Verbande
  vereinigt,  so  kann,  wenn  in  einem  derselben  die  im  §.  1  Abs.  2  bezeichneten
  Bestrebungen  zu  Tage  treten,  die  Ausscheidung  dieses  Vereins  aus  dem
Verbande  und  die  Kontrole  über  denselben  angeordnet  werden.

In  gleicher  Weise  ist,  wenn  die  bezeichneten  Bestrebungen  in  einem  Zweigvereine
  zu  Tage  treten,  die  Kontrole  auf  diesen  zu  beschränken.

§.  4.

Die  mit  der  Kontrole  betraute  Behörde  ist  befugt:

1.  allen  Sitzungen  und  Versammlungen  des  Vereins  beizuwohnen;

2.  Generalversammlungen  einzuberufen  und  zu  leiten;

3.  die  Bücher,  Schriften  und  Kassenbestände  einzusehen,  sowie  Auskunft
über  die  Verhältnisse  des  Vereins  zu  erfordern;

4.  die  Ausführung  von  Beschlüssen,  welche  zur  Förderung  der  im  §.  1
Abs.  2  bezeichneten  Bestrebungen  geeignet  sind,  zu  untersagen;

5.  mit  der  Wahrnehmung  der  Obliegenheiten  des  Vorstandes  oder  anderer
leitender  Organe  des  Vereins  geeignete  Personen  zu  betrauen;

6.  die  Kassen  in  Verwahrung  und  Verwaltung  zu  nehmen.

§.  5.

Wird  durch  die  Generalversammlung,  durch  den  Vorstand  oder  durch  ein
anderes  leitendes  Organ  des  Vereins  den  von  der  Kontrolbehörde  innerhalb  ihrer
Befugnisse  erlassenen  Anordnungen  zuwidergehandelt  oder  treten  in  dem  Vereine
die  im  §.  1  Abs.  2  bezeichneten  Bestrebungen  auch  nach  Einleitung  der  Kontrole
zu  Tage,  so  kann  der  Verein  verboten  werden.

§.  6.

Zuständig  für  das  Verbot  und  die  Anordnung  der  Kontrole  ist  die  Landespolizeibehörde.
  Das  Verbot  ausländischer  Vereine  steht  dem  Reichskanzler  zu.

Das  Verbot  ist  in  allen  Fällen  durch  den  Reichsanzeiger,  das  von  der
Landespolizeibehörde  erlassene  Verbot  überdies  durch  das  für  amtliche  Bekanntmachungen
  der  Behörde  bestimmte  Blatt  des  Ortes  oder  des  Bezirkes  bekannt
zu  machen.
  Das  Verbot  ist  für  das  ganze  Bundesgebiet  wirksam  und  umfaßt  alle
Verzweigungen  des  Vereins,  sowie  jeden  vorgeblich  neuen  Verein,  welcher  sachlich
als  der  alte  sich  darstellt.

§.  7.

Auf  Grund  des  Verbots  sind  die  Vereinskasse,  sowie  alle  für  Zwecke  des
Vereins  bestimmte  Gegenstände  durch  die  Behörde  in  Beschlag  zu  nehmen.
        <pb n="381" />
        —  353  —

Nachdem  das  Verbot  endgültig  geworden  ist,  hat  die  von  der  Landespolizeibehörde

  zu  bezeichnende  Verwaltungsbehörde  die  Abwickelung  der  Geschäfte
des  Vereins  (Liquidation)  geeigneten  Personen  zu  übertragen  und  zu  überwachen,

auch  die  Namen  der  Liquidatoren  bekannt  zu  machen.

An  die  Stelle  des  in  den  Gesetzen  oder  Statuten  vorgesehenen  Beschlusses
der  Generalversammlung  tritt  der  Beschluß  der  Verwaltungsbehörde.

Das  liquidirte  Vereinsvermögen  ist,  unbeschadet  der  Rechtsansprüche  Dritter
und  der  Vereinsmitglieder,  nach  Maßgabe  der  Vereinsstatuten  beziehungsweise
der  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen  zu  verwenden.

Der  Zeitpunkt,  in  welchem  das  Verbot  endgültig  wird,  ist  als  der  Zeitpunkt
  der  Auflösung  oder  Schließung  des  Vereins  (der  Kasse)  anzusehen.

Gegen  die  Anordnungen  der  Behörde  findet  nur  die  Beschwerde  an  die
Aufsichtsbehörden  statt.          §. 8.

Das  von  der  Landespolizeibehörde  erlassene  Verbot,  sowie  die  Anordnung
der  Kontrole  ist  dem  Vereinsvorstande,  sofern  ein  solcher  im  Inlande  vorhanden
ist,  durch  schriftliche,  mit  Gründen  versehene  Verfügung  bekannt  zu  machen.
Gegen  dieselbe  steht  dem  Vereinsvorstande  die  Beschwerde  (§.  26)  zu.

Die  Beschwerde  ist  innerhalb  einer  Woche  nach  der  Zustellung  der  Verfügung
  bei  der  Behörde  anzubringen  welche  dieselbe  erlassen  hat.

Die  Beschwerde  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.

§.  9.

Versammlungen,  in  denen  sozialdemokratische,  sozialistische  oder  kommunistische
  auf  den  Umsturz  der  bestehenden  Staats-  oder  Gesellschaftsordnung
gerichtete  Bestrebungen  zu  Tage  treten,  sind  aufzulösen.

Versammlungen,  von  denen  durch  Thatsachen  die  Annahme  gerechtfertigt
ist,  daß  sie  zur  Förderung  der  im  ersten  Absatze  bezeichneten  Bestrebungen
bestimmt  sind,  sind  zu  verbieten.

  Den  Versammlungen  werden  öffentliche  Festlichkeiten  und  Aufzüge  gleich—
gestellt.
§.  10.

Zuständig  für  das  Verbot  und  die  Auflösung  ist  die  Polizeibehörde.
Die  Beschwerde  findet  nur  an  die  Aussichtsbehörden  statt.

§.  11.

Druckschriften,  in  welchen  sozialdemokratische,  sozialistische  oder  kommunistische
  auf  den  Umsturz  der  bestehenden  Staats-  oder  Gesellschaftsordnung
gerichtete  Bestrebungen  in  einer  den  öffentlichen  Frieden,  insbesondere  die  Eintracht
  der  Bevölkerungsklassen  gefährdenden  Weise  zu  Tage  treten,  sind  zu
verbieten.

Bei  periodischen  Druckschriften  kann  das  Verbot  sich  auch  auf  das  fernere
Erscheinen  erstrecken,  sobald  auf  Grund  dieses  Gesetzes  das  Verbot  einer  einzelnen
Nummer  erfolgt.

67*
        <pb n="382" />
        —  354  —

§.  12.

Zuständig  für  das  Verbot  ist  die  Landespolizeibehörde,  bei  periodischen  im
Inlande  erscheinenden  Druckschriften  die  Landespolizeibehörde  des  Bezirks,  in
welchem  die  Druckschrift  erscheint.  Das  Verbot  der  ferneren  Verbreitung  einer
im  Auslande  erscheinenden  periodischen  Druckschrift  steht  dem  Reichskanzler  zu.

Das  Verbot  ist  in  der  im  §.  6  Abs.  2  vorgeschriebenen  Weise  bekannt  zu
machen  und  ist  für  das  ganze  Bundesgebiet  wirksam.

§.  13.

Das  von  der  Landespolizeibehörde  erlassene  Verbot  einer  Druckschrift  ist
dem  Verleger  oder  dem  Herausgeber,  das  Verbot  einer  nicht  periodisch  erscheinenden
Druckschrift  auch  dem  auf  derselben  benannten  Verfasser,  sofern  diese  Personen
im  Inlande  vorhanden  sind,  durch  schriftliche,  mit  Gründen  versehene  Verfügung
bekannt  zu  machen.

Gegen  die  Verfügung  steht  dem  Verleger  oder  dem  Herausgeber,  sowie
dem  Verfasser  die  Beschwerde  (§.  26)  zu.

Die  Beschwerde  ist  innerhalb  einer  Woche  nach  der  Zustellung  der  Verfügung
  bei  der  Behörde  anzubringen,  welche  dieselbe  erlassen  hat.

Die  Beschwerde  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.

§.  14.

Auf  Grund  des  Verbots  sind  die  von  demselben  betroffenen  Druckschriften
da,  wo  sie  sich  zum  Zwecke  der  Verbreitung  vorfinden,  in  Beschlag  zu  nehmen.
Die  Beschlagnahme  kann  sich  auf  die  zur  Vervielfältigung  dienenden  Platten
und  Formen  erstrecken;  bei  Druckschriften  im  engeren  Sinne  hat  auf  Antrag  des
Betheiligten  statt  Beschlagnahme  des  Satzes  das  Ablegen  des  letzteren  zu  geschehen.
  Die  in  Beschlag  genommenen  Druckschriften,  Platten  und  Formen  sind,
nachdem  das  Verbot  endgüitig  geworden  ist,  unbrauchbar  zu  machen.

Die  Beschwerde  findet  nur  an  die  Aufsichtsbehörden  statt.

§.  15.

Die  Polizeibehörde  ist  befugt,  Druckschriften  der  im  §.  11  bezeichneten  Art,
sowie  die  zu  ihrer  Vervielfältigung  dienenden  Platten  und  Formen  schon  vor
Erlaß  eines  Verbots  vorläufig  in  Beschlag  zu  nehmen.  Die  in  Beschlag  genommene
  Druckschrift  ist  innerhalb  vierundzwanzig  Stunden  der  Landespolizeibehörde
  einzureichen.  Letztere  hat  entweder  die  Wiederaufhebung  der  Beschlagnahme
  sofort  anzuordnen  oder  innerhalb  einer  Woche  das  Verbot  zu  erlassen.
Erfolgt  das  Verbot  nicht  innerhalb  dieser  Frist,  so  erlischt  die  Beschlagnahme
und  müssen  die  einzelnen  Stücke,  Platten  und  Formen  freigegeben  werden.

§.  16.

Das  Einsammeln  von  Beiträgen  zur  Förderung  von  sozialdemokratischen,
sozialistischen  oder  kommunistischen  auf  den  Umsturz  der  bestehenden  Staats-
        <pb n="383" />
        —  355  —

oder  Gesellschaftsordnung  gerichteten  Bestrebungen,  sowie  die  öffentliche  Aufforderung
  zur  Leistung  solcher  Beiträge  sind  polizeilich  zu  verbieten.  Das  Verbot
  ist  öffentlich  bekannt  zu  machen.

Die  Beschwerde  findet  nur  an  die  Aufsichtsbehörden  statt.

§.  17.

Wer  an  einem  verbotenen  Vereine  (§.  6)  als  Mitglied  sich  betheiligt,  oder
eine  Thätigkeit  im  Interesse  eines  solchen  Vereins  ausübt,  wird  mit  Geldstrafe
bis  zu  fünfhundert  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten  bestraft.
Eine  gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  an  einer  verbotenen  Versammlung
(§.  9)  sich  betheiligt,  oder  welcher  nach  polizeilicher  Auflösung  einer  Versammlung
  (§.  9)  sich  nicht  sofort  entfernt.

Gegen  diejenigen,  welche  sich  an  dem  Vereine  oder  an  der  Versammlung
als  Vorsteher,  Leiter,  Ordner,  Agenten,  Redner  oder  Kassirer  betheiligen,  oder
welche  zu  der  Versammlung  auffordern,  ist  auf  Gefängniß  von  Einem  Monat
bis  zu  Einem  Jahre  zu  erkennen.

§.  18.

Wer  für  einen  verbotenen  Verein  oder  für  eine  verbotene  Versammlung
Räumllichkeiten  hergiebt,  wird  mit  Gefängniß  von  Einem  Monat  bis  zu  Einem
Jahre  bestraft.

§.  19.

Wer  eine  verbotene  Druckschrift  (§§.  11,  12),  oder  wer  eine  von  der  vorläufigen
  Beschlagnahme  betroffene  Druckschrift  (§.  15)  verbreitet,  fortsetzt  oder
wieder  abdruckt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausend  Mark  oder  mit  Gefängniß
bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.

§.  20.

Wer  einem  nach  §.  16  erlassenen  Verbote  zuwiderhandelt,  wird  mit  Geldstrafe
  bis  zu  fünfhundert  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten  bestraft.
  Außerdem  ist  das  zufolge  der  verbotenen  Sammlung  oder  Aufforderung
Empfangene  oder  der  Werth  desselben  der  Armenkasse  des  Orts  der  Sammlung
für  verfallen  zu  erklären.

§.  21.

Wer  ohne  Kenntniß,  jedoch  nach  erfolgter  Bekanntmachung  des  Verbots
durch  den  Reichsanzeiger  (§§.  6,  12)  eine  der  in  den  §§.  17,  18,  19  verbotenen
Handlungen  begeht,  ist  mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  oder  mit
Haft  zu  bestrafen.

Gleiche  Strafe  trifft  den,  welcher  nach  erfolgter  Bekanntmachung  des  Verbots
  einem  nach  §.  16  erlassenen  Verbote  zuwiderhandelt.  Die  Schlußbestimmung
  des  §.  20  findet  Anwendung.
        <pb n="384" />
        —  356  —

§.  22.

Gegen  Personen,  welche  sich  die  Agitation  für  die  im  §.  1  Abs.  2  bezeichneten
  Bestrebungen  zum  Geschäfte  machen,  kann  im  Falle  einer  Verurtheilung
wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  die  §§.  17  bis  20  neben  der  Freiheitsstrafe  auf
die  Zulässigkeit  der  Einschränkung  ihres  Aufenthaltes  erkannt  werden.

Auf  Grund  dieses  Erkenntnisses  kann  dem  Verurtheilten  der  Aufenthalt
in  bestimmten  Bezirken  oder  Ortschaften  durch  die  Landespolizeibehörde  versagt
werden,  jedoch  in  seinem  Wohnsitze  nur  dann,  wenn  er  denselben  nicht  bereits
seit  sechs  Monaten  inne  hat.  Ausländer  können  von  der  Landespolizeibehörde
aus  dem  Bundesgebiete  ausgewiesen  werden.  Die  Beschwerde  findet  nur  an  die
Aufsichtsbehörden  statt.

Zuwiderhandlungen  werden  mit  Gefängniß  von  Einem  Monat  bis  zu
Einem  Jahre  bestraft.

§.  23.

Unter  den  im  §.  22  Abs.  1  bezeichneten  Voraussetzungen  kann  gegen  Gastwirthe,
  Schankwirthe,  mit  Branntwein  oder  Spiritus  Kleinhandel  treibende
Personen,  Buchdrucker,  Buchhändler,  Leihbibliothekare  und  Inhaber  von  Lesekabineten
  neben  der  Freiheitsstrafe  auf  Untersagung  ihres  Gewerbebetriebes
erkannt  werden.

§.  24.

Personen,  welche  es  sich  zum  Geschäft  machen,  die  im  §.  1  Abs.  2  bezeichneten
  Bestrebungen  zu  fördern,  oder  welche  auf  Grund  einer  Bestimmung
dieses  Gesetzes  rechtskräftig  zu  einer  Strafe  verurtheilt  worden  sind,  kann  von
der  Landespolizeibehörde  die  Befugniß  zur  gewerbsmäßigen  oder  nicht  gewerbsmäßigen
  öffentlichen  Verbreitung  von  Druckschriften,  sowie  die  Befugniß  zum
Handel  mit  Druckschriften  im  Umherziehen  entzogen  werden.

Die  Beschwerde  findet  nur  an  die  Aufsichtsbehörden  statt.

§.  25.

Wer  einem  auf  Grund  des  §.  23  ergangenen  Urtheil  oder  einer  auf
Grund  des  §.  24  erlassenen  Verfügung  zuwiderhandelt,  wird  mit  Geldstrafe
bis  zu  eintausend  Mark  oder  mit  Haft  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs
Monaten  bestraft.

§.  26.

Zur  Entscheidung  der  in  den  Fällen  der  §§.  8,  13  erhobenen  Beschwerden
wird  eine  Kommission  gebildet.  Der  Bundesrath  wählt  vier  Mitglieder  aus
seiner  Mitte  und  fünf  aus  den  Mitgliedern  der  höchsten  Gerichte  des  Reichs
oder  der  einzelnen  Bundesstaaten.

Die  Wahl  dieser  fünf  Mitglieder  erfolgt  für  die  Zeit  der  Dauer  dieses
Gesetzes  und  für  die  Dauer  ihres  Verbleibens  in  richterlichem  Amte.

Der  Kaiser  ernennt  den  Vorsitzenden  und  aus  der  Zahl  der  Mitglieder
der  Kommission  dessen  Stellvertreter.
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        —  357  —

§.  27.

Die  Kommission  entscheidet  in  der  Besetzung  von  fünf  Mitgliedern,  von
denen  mindestens  drei  zu  den  richterlichen  Mitgliedern  gehören  müssen.  Vor
der  Entscheidung  über  die  Beschwerde  ist  den  Betheiligten  Gelegenheit  zur  mündlichen
  oder  schriftlichen  Begründung  ihrer  Anträge  zu  geben.  Die  Kommission
ist  befugt,  Beweis  in  vollem  Umfange,  insbesondere  durch  eidliche  Vernehmung
von  Zeugen  und  Sachverständigen,  zu  erheben  oder  mittelst  Ersuchens  einer
Behörde  des  Reichs  oder  eines  Bundesstaates  erheben  zu  lassen.  Hinsichtlich
der  Verpflichtung,  sich  als  Zeuge  oder  Sachverständiger  vernehmen  zu  lassen,
sowie  hinsichtlich  der  im  Falle  des  Ungehorsams  zu  verhängenden  Strafen  kommen
die  Bestimmungen  der  am  Sitze  der  Kommission  beziehungsweise  der  ersuchten
Behörde  geltenden  bürgerlichen  Prozeßgesetze  zur  Anwendung.  Die  Entscheidungen
  erfolgen  nach  freiem  Ermessen  und  sind  endgültig.

Im  übrigen  wird  der  Geschäftsgang  bei  der  Kommission  durch  ein  von
derselben  zu  entwerfendes  Regulativ  geordnet,  welches  der  Bestätigung  des  Bundesraths
  unterliegt.

§.  28.

Für  Bezirke  oder  Ortschaften,  welche  durch  die  im  §.  1  Abs.  2  bezeichneten
Bestrebungen  mit  Gefahr  für  die  öffentliche  Sicherheit  bedroht  sind,  können  von
den  Zentralbehörden  der  Bundesstaaten  die  folgenden  Anordnungen,  soweit  sie
nicht  bereits  landesgesetzlich  zulässig  sind,  mit  Genehmigung  des  Bundesraths
für  die  Dauer  von  längstens  Einem  Jahre  getroffen  werden:

1.  daß  Versammlungen  nur  mit  vorgängiger  Genehmigung  der  Polizeibehörde
  stattfinden  dürfen;  auf  Versammlungen  zum  Qweck  einer  ausgeschriebenen
  Wahl  zum  Reichstag  oder  zur  Landesvertretung  erstreckt
sich  diese  Beschränkung  nicht;

2.  daß  die  Verbreitung  von  Druckschriften  auf  öffentlichen  Wegen,
Straßen,  Plätzen  oder  an  anderen  öffentlichen  Orten  nicht  stattfinden
  darf;

3.  daß  Personen,  von  denen  eine  Gefährdung  der  öffentlichen  Sicherheit
  oder  Ordnung  zu  besorgen  ist,  der  Aufenthalt  in  den  Bezirken
oder  Ortschaften  versagt  werden  kann;

4.  daß  der  Besitz,  das  Tragen,  die  Einführung  und  der  Verkauf  von
Waffen  verboten,  beschränkt  oder  an  bestimmte  Voraussetzungen  geknüpft
  wird.

Ueber  jede  auf  Grund  der  vorstehenden  Bestimmungen  getroffene  Anordnung
  muß  dem  Reichstag  sofort  beziehungsweise  bei  seinem  nächsten  Zusammentreten
  Rechenschaft  gegeben  werden.

Die  getroffenen  Anordnungen  sind  durch  den  Reichsanzeiger  und  auf  die
für  landespolizeiliche  Verfügungen  vorgeschriebene  Weise  bekannt  zu  machen.

Wer  diesen  Anordnungen  oder  den  auf  Grund  derselben  erlassenen  Verfügungen
  mit  Kenntniß  oder  nach  erfolgter  öffentlicher  Bekanntmachung  zuwider-
        <pb n="386" />
        —  358  —
handelt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausend  Mark  oder  mit  Haft  oder  mit
Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.
§.  29.

Welche  Behörden  in  jedem  Bundesstaat  unter  der  Bezeichnung  Landespolizeibehörde,
  Polizeibehörde  zu  verstehen  sind,  wird  von  der  Zentralbehörde
des  Bundesstaates  bekannt  gemacht.

§.  30.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündigung  in  Kraft  und  gilt  bis
zum  31.  März  1881.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Potsdam,  den  21.  Oktober  1878.
Im  Allerhöchsten  Auftrage  Seiner  Majestät  des  Kaisers:
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm,  Kronprinz.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichslanzler-Amt.
Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober- Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="387" />
        Reichs-Gesetzblatt

No.  35.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  von  Bevollmächtigten  zum  Bundesrath.  S.  359.

 

 

 

(Nr.  1272.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  von  Bevollmächtigten  zum  Bundesrath.
  Vom  21.  November  1878.

Auf  Grund  des  Artikels  6  der  Verfassung  sind
von  Seiner  Majestät  dem  Kaiser,  Könige  von  Preußen
der  Unterstaatssekretär  im  Ministerium  des  Innern  Bitter
an  Stelle  des  Staatsministers  und  Ministers  des  Innern
Grafen  zu  Eulenburg,
von  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Bayern
der  Oberst  Ritter  von  Xylander,  à  la  Suite  des  Generalstabes
und  Abtheilungschef  im  Kriegsministerium
an  Stelle  des  Generalmajors  von  Fries,
von  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Sachsen
der  Staatsminister  der  Finanzen  Freiherr  von  Könneritz
an  Stelle  des  Staatsministers  der  Justiz  von  Abeken
und
von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Hessen
und  bei  Rhein
der  Präsident  des  Ministeriums  der  Finanzen,  Wirkliche  Geheimerath
Schleiermacher
an  Stelle  des  seitherigen  Präsidenten  des  Ministeriums  der
Justiz,  Wirklichen  Geheimeraths  Kempff
zu  Bevollmächtigten  zum  Bundesrath  ernannt  worden.
Berlin,  den  21.  November  1878.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Otto  Graf  zu  Stolberg.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler- Amt.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
Reichs-  Gesezbbl.  1878.  68

Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  November  1878.
        <pb n="388" />
        <pb n="389" />
        —  361  —

Reichs- Gesetzblatt.

No.  36.

Inhalt:  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  weitere  Berechtigung  der  Inhaber  des  Eisernen  Kreuzes  von
1870/71  zum  Bezuge  der  gesetzlichen  Ehrenzulage.  S.  361.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend
die  Wiederübernahme  der  Regierungsgeschäfte  durch  Seine  Majestät  den  Kaiser  S.  363.

 

 

 

(Nr.  1273.)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Bestimmung  derjenigen  militärischen  Dienstauszeichnungen,
  welche  außer  dem  preußischen  Militär-Ehrenzeichen  zweiter
Klasse  neben  dem  Besitze  des  Eisernen  Kreuzes  zweiter  Klasse  zum  Bezuge  der
Ehrenzulage  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom  2.  Juni  1878  (Reichs-Gesetzbl.
S.  99)  berechtigen.  Vom  19.  November  1878.

Auf  Grund  des  §.  2  des  Gesetzes  vom  2.  Juni  1878,  betreffend  die  Gewährung
einer  Ehrenzulage  an  die  Inhaber  des  Eisernen  Kreuzes  von  1870/71,  bestimme  Ich:

In  Bezug  auf  die  Berechtigung  zum  Empfange  der  Ehrenzulage  werden
dem  preußischen  Militär-Ehrenzeichen  zweiter  Klasse  die  nachstehenden  militärischen
Dienstauszeichnungen  gleichgeachtet:

a)  Auszeichnungen,  welche  in  einem  der  seit  1866  mit  Preußen
verbundenen  Landestheile  vor  der  Vereinigung  verliehen
worden  sind:

1.  das  im  vormaligen  Königreich  Hannover  verliehene  Allgemeie
Ehrenzeichen  mit  der  Inschrift:  „Kriegerverdienst“,  insofern  dasselbe
für  Tapferkeit  im  Kriege  verliehen  worden  ist;

2.  das  im  vormaligen  Kurfürstenthum  Hessen  verliehene  Militär-Verdienstkreuz
  (von  Silber).

b)  Auszeichnungen,  welche  in  einem  der  Bundesstaaten  außer

Preußen  vor  dem  Kriege  1870/71  verliehen  worden  sind:
3.  das  Königlich  bayerische  Militär-Verdienstkreuz;

4.  die  Königlich  bayerische  silberne  und  goldene  Militär-Verdienstmedaille;


5.  die  Königlich  sächsische  silberne  und  goldene  Militär-Verdienstmedaille
  des  Militär-St.  Heinrichsordens;

6.  die  Königlich  württembergische  silberne  Militär-Verdienstmedaille;

7.  die  Großherzoglich  badische  Verdienstmedaille  am  Bande  der

militärischen  Carl-  Friedrich- Verdienstmedaille;

Reichs-  Gesetzbl.  1878.  69



  

Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  Dezember  1878.
        <pb n="390" />
        —  362  —

8.  das  Großherzoglich  hessische  silberne  Kreuz  des  Verdienstordens
Philipps  des  Großmüthigen;

9.  die  Großherzoglich  hessische  goldene  Verdienstmedaille  des  Ludewigsordens
  mit  der  Inschrift:  „Für  Tapferkeit“;

10.  das  mit  dem  Großherzoglich  oldenburgischen  Haus-  und  Verdienstorden

  des  Herzogs  Peter  Friedrich  Ludwig  verbundene  Allgemeine
Ehrenzeichen  mit  gekreuzten  Schwertern;

11.  das  mit  dem  Herzoglich  braunschweigischen  Orden  Heinrichs  des

Löwen  gestiftete  Verdienstkreuz  erster  und  zweiter  Klasse,  insofern
dasselbe  für  Tapferkeit  im  Kriege  verliehen  ist;

12.  die  dem  Herzoglich  Sachsen-Ernestinischen  Hausorden  affiliirten

Ehrenzeichen:
das  Verdienstkreuz,
die  Verdienstmedaille  in  Silber  und
die  Verdienstmedaille  in  Gold,
insofern  dieselben  für  Tapferkeit  im  Kriege  verliehen  sind.

Potsdam,  den  19.  November  1878.

Im  Allerhöchsten  Auftrage  Seiner  Majestät  des  Kaisers  und  Königs:

Friedrich  Wilhelm,  Kronprinz.
In  Vertretung  des  Reichskanzlers:
Hofmann.  v.  Kameke.
        <pb n="391" />
        —  363  —

(Nr.  1274.)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Wiederübernahme  der  Regierungsgeschäfte  durch
Seine  Majestät  den  Kaiser.  Vom  5.  Dezember  1878.

In der Anlage lasse Ich Ihnen beglaubte Abschrift eines von Mir an des Kronprinzen  Kaiserliche  und  Königliche  Hoheit  gerichteten  Erlasses,  Inhalts
dessen  Ich  die  Regierungsgeschäfte  mit  dem  heutigen  Tage  wieder  übernehmen
will,  mit  dem  Auftrage  zugehen,  denselben  nebst  gegenwärtiger  Order  durch  das
Reichs-Gesetzblatt  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.  Ich  habe  Meinem
Herrn  Sohne,  des  Kronprinzen  Kaiserlicher  und  Königlicher  Hoheit  für  die  mit
voller  Hingebung  und  mit  sorglicher  Beachtung  Meiner  Grundsätze  erfolgreich
geführte  Vertretung  Meinen  Dank  durch  einen  besonderen  Erlaß  ausgesprochen.

Berlin,  den  5.  Dezember  1878.

„  der  Anlage  lasse  Ich  Ihnen,  beglaubte  Abschrift  eines  von  Mir  an  des

Wilhelm.

Otto  Graf  zu  Stolberg.
An  den  Reichskanzler.

Anlage.

Nachdem  durch  Gottes  gnädige  Hülfe  Meine  Gesundheit  wiederhergestellt
und  damit  die  Behinderung  fortgefallen  ist,  für  deren  Dauer  Ich  durch  Meine
Order  vom  4.  Juni  d.  J.  Eurer  Kaiserlichen  und  Königlichen  Hoheit  und  Liebden
Meine  Vertretung  in  der  oberen  Leitung  der  Regierungsgeschäfte  übertragen  habe,
will  Ich  diese  Geschäfte  mit  dem  heutigen  Tage  wieder  Selbst  übernehmen.
Dem  Reichskanzler  und  dem  Staatsministerium  habe  Ich  diesen  Erlaß  zur
amtlichen  Veröffentlichung  zugehen  lassen.

Berlin,  den  5.  Dezember  1878.  "
Wilhelm.

Otto  Graf  zu  Stolberg.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Friedenthal.
v.  Bülow.  Hofmann.  Graf  zu  Eulenburg.  Maybach.  Hobrecht.

An
des  Kronprinzen  des  Deutschen  Reichs  und  von  Preußen
Kaiserliche  und  Königliche  Hoheit  und  Liebden.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amt.

Berlin)  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober  ·  Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwallung).
        <pb n="392" />
        <pb n="393" />
        —  365  —

Reichs-Gesetzblatt.

No. 37.

Inhalt:  Handelsvertrag  zwischen  Deutschland  und  Oesterreich-Ungarn.  S.  365.

 

 

 

(Nr.  1275.)  Handelsvertrag  zwischen  Deutschland  und  Oesterreich-Ungarn.  Vom  16.  Dezember
  1878.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen  einerseits,  und  Seine
Majestät  der  Kaiser  von  Oesterreich,  König  von  Böhmen  etc.  und  Apostolischer
König  von  Ungarn  andererseits,  von  dem  Wunsche  geleitet,  den  Handel  und
Verkehr  zwischen  den  beiderseitigen  Gebieten  zu  fördern,  haben  nach  erfolgter
Kündigung  des  Handels-  und  Zollvertrages  vom  9.  März  1868  beschlossen,
einen  neuen  Vertrag  zu  diesem  Zwecke  abzuschließen,  und  zu  Ihren  Bevollmächtigten
  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Staatssekretär  des  Auswärtigen  Amts,  Staatsminister
  Bernhard  Ernst  von  Bülow,
und
Seine  Majestät  der  Kaiser  von  Oesterreich,  König  von  Böhmen
  etc.  und  Apostolischer  König  von  Ungarn:
Allerhöchstihren  Geschäftsträger  Anton  Grafen  von  Wolkenstein-Trostburg,

welche,  nach  gegenseitiger  Mittheilung  ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen
  Vollmachten,  den  nachstehenden  Handelsvertrag  vereinbart  und  abgeschlossen
  haben:
Artikel  1.

Die  vertragschließenden  Theile  verpflichten  sich,  den  gegenseitigen  Verkehr
zwischen  ihren  Landen  durch  keinerlei  Einfuhr-,  Ausfuhr-  oder  Durchfuhrverbote
zu  hemmen.

Ausnahmen  hiervon  dürfen  nur  stattfinden:

a)  bei  Taback,  Salz  und  Schießpulver;

b)  aus  Gesundheitspolizei- Rücksichten;

c)  in  Beziehung  auf  Kriegsbedürfnisse  unter  außerordentlichen  Umständen.

Reichs-Gesetzbl.  1878.  70

Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  Dezember  1878.
        <pb n="394" />
        —  366  —

Artikel  2.

Hinsichtlich  des  Betrages,  der  Sicherung  und  der  Erhebung  der  Eingangsund
  Ausgangsabgaben,  sowie  hinsichtlich  der  Durchfuhr  dürfen  von  keinem  der
beiden  vertragenden  Theile  dritte  Staaten  günstiger  als  der  andere  vertragende
Theil  behandelt  werden.  Jede  dritten  Staaten  in  diesen  Beziehungen  eingeräumte
Begünstigung  ist  daher  ohne  Gegenleistung  dem  anderen  vertragenden  Theile
gleichzeitig  einzuräumen.

Ausgenommen  hiervon  sind:

1.  jene  Begünstigungen,  welche  von  einem  der  vertragenden  Theile  einem
Nachbarlande  zur  Erleichterung  des  Verkehrs  mit  den  daselbst  erzeugten
Nahrungsmitteln  und  Gegenständen  der  Hausindustrie  für  gewisse  Grenzstrecken
  und  für  die  Bewohner  einzelner  Gebietstheile  eingeräumt
werden;

2.  die  von  einem  der  beiden  vertragenden  Theile  durch  eine  schon  abgeschlossene
  oder  etwa  künftighin  abzuschließende  Zolleinigung  zugestandenen
  Begünstigungen.

Artikel  3.

In  den  Gebieten  der  vertragenden  Theile  sollen  die  bei  der  Ausfuhr  gewisser
  Erzeugnisse  bewilligten  Ausfuhrvergütungen  nur  die  Zölle  oder  inneren
Steuern  ersetzen,  welche  von  den  gedachten  Erzeugnissen  oder  von  den  Stoffen,
aus  denen  sie  verfertigt  werden,  erhoben  sind.  Eine  darüber  hinausgehende
Ausfuhrprämie  sollen  sie  nicht  enthalten.  Ueber  Aenderungen  des  Betrages  dieser
Vergütungen  oder  des  Verhältnisses  derselben  zu  dem  Zolle  oder  zu  den  inneren
Steuern  wird  gegenseitige  Mittheilung  erfolgen.

Artikel  4.

Von  Waaren,  welche  durch  das  Gebiet  eines  der  vertragenden  Theile  ausoder
  nach  dem  Gebiete  des  anderen  Theiles  durchgeführt  werden,  dürfen  Durchgangsabgaben
  nicht  erhoben  werden.

Diese  Verabredung  findet  sowohl  auf  die  nach  erfolgter  Umladung  oder
Lagerung,  als  auf  die  unmittelbar  durchgeführten  Waaren  Anwendung.

Artikel  5.

Zur  weiteren  Erleichterung  des  gegenseitigen  Verkehrs  wird,  sofern  die
Identität  der  aus-  und  wiedereingeführten  Gegenstände  außer  Zweifel  ist,  beiderseits
  Befreiung  von  Eingangs-  und  Ausgangsabgaben  zugestanden:

a)  für  Waaren  (mit  Ausnahme  von  Verzehrungsgegenständen),  welche
aus  dem  freien  Verkehr  im  Gebiete  des  einen  der  vertragenden  Theile  in
das  Gebiet  des  anderen  auf  Märkte  oder  Messen  gebracht  oder  auf  ungewissen
  Verkauf  außer  dem  Meß-  und  Marktverkehr  versendet,  in  dem
Gebiete  des  anderen  Theiles  aber  nicht  in  den  freien  Verkehr  gesetzt,  sondern
unter  Kontrole  der  Zollbehörde  in  öffentlichen  Niederlagen  (Packhöfen,
Hallämtern  u.  s.  w.)  gelagert,  sowie  für  Muster,  welche  von  Handels-
        <pb n="395" />
        —  367  —

reisenden  eingebracht  werden,  alle  diese  Gegenstände,  wenn  sie  binnen
einer  im  voraus  zu  bestimmenden  Frist  unverkauft  zurückgeführt  werden;
für  Vieh,  welches  auf  Märkte  in  das  Gebiet  des  anderen  vertragenden
Theiles  gebracht  und  unverkauft  von  dort  zurückgeführt  wird.

Artikel  6.

Zur  Regelung  des  nachbarlichen  Verkehrs  zum  Zwecke  der  Veredlung  von
Waaren  zwischen  den  Gebieten  der  vertragschließenden  Theile  wird  festgesetzt,  daß
von  Eingangs-  und  Ausgangsabgaben  befreit  sein  sollen:

a)  Garne  und  Gewebe  einheimischer  Erzeugung,  welche  in  das  Gebiet
des  anderen  Theiles  zur  Zubereitung  oder  Verarbeitung  gebracht  und
nach  vollendeter  Arbeit  zurückgebracht  werden,  und  zwar  Garne  und
Gewebe  zum  Waschen,  Bleichen,  Färben,  Walken,  Appretiren,  Bedrucken
  und  Sticken,  Garne  in  gescheerten  (auch  geschlichteten)  Ketten
nebst  dem  erforderlichen  Schußgarn  zur  Herstellung  von  Geweben,  sowie
Gespinnste  (einschließlich  der  erforderlichen  Zuthaten)  zur  Herstellung
von  Spitzen  und  Posamentirwaaren;

b)  die  zur  Reparatur  aus-  und  dann  wiedereingeführten  Gegenstände
aller  Art;

c)  sonstige  Waaren  und  Gegenstände,  welche  zur  Bearbeitung  oder  Verarbeitung
  im  Grenzbezirke  ausgeführt  und,  ohne  ihre  wesentliche  Beschaffenheit
  und  handelsübliche  Benennung  verändert  zu  haben,  wieder
eingeführt  werden.

Der  Verkehr  in  allen  diesen  Fällen  ist  jedoch  an  die  Bedingung  geknüpft,

daß  die  Identität  der  aus=  und  wiedereingeführten  Waaren  und  Gegenstände
sichergestellt  werden  kann.



Artikel  7.

Hinsichtlich  der  zollamtlichen  Behandlung  von  Waaren,  die  dem  Begleitscheinverfahren
  unterliegen,  wird  eine  Verkehrserleichterung  dadurch  gegenseitig
gewährt,  daß  beim  unmittelbaren  Uebergange  solcher  Waaren  aus  dem  Gebiete
des  einen  der  vertragenden  Theile  in  das  Gebiet  des  anderen  die  Verschlußabnahme,
die  Anlage  eines  anderweiten  Verschlusses  und  die  Auspackung  der  Waaren
unterbleibt,  sofern  den  dieserhalb  vereinbarten  Erfordernissen  genügt  ist.  Ueberhaupt
  soll  die  Abfertigung  möglichst  beschleunigt  werden.

Artikel  8.

Die  vertragenden  Theile  werden  auch  ferner  darauf  bedacht  sein,  ihre
gegenüberliegenden  Grenzzollämter,  wo  es  die  Verhältnisse  gestatten,  je  an  einen
Ort  zu  verlegen,  so  daß  die  Amtshandlungen  bei  dem  Uebertritte  der  Waaren
aus  einem  Zollgebiete  in  das  andere  gleichzeitig  stattfinden  können.

Artikel  9.

Innere  Abgaben,  welche  in  dem  einen  der  vertragenden  Theile,  sei  es
für  Rechnung  des  Staates  oder  für  Rechnung  von  Kommunen  und  Korporationen,
70*
        <pb n="396" />
        -

d

—  368  —

auf  der  Hervorbringung,  der  Zubereitung  oder  dem  Verbrauch  eines  Erzeugnisses
  ruhen,  dürfen  Erzeugnisse  des  anderen  Theiles  unter  keinem  Vorwande
höher  oder  in  lästigerer  Weise  treffen,  als  die  gleichnamigen  Erzeugnisse  des
eigenen  Landes.

Artikel  10.

Die  vertragenden  Theile  verpflichten  sich,  auch  ferner  zur  Verhütung  und
Bestrafung  des  Schleichhandels  nach  oder  aus  ihren  Gebieten  durch  angemessene
Mittel  mitzuwirken  und  die  zu  diesem  Zweck  erlassenen  Strafgesetze  aufrecht  zu  erhalten,
  die  Rechtshülfe  zu  gewähren,  den  Aufsichtsbeamten  des  anderen  Theiles  die
Verfolgung  der  Kontravenienten  in  ihr  Gebiet  zu  gestatten  und  denselben  durch
Steuer-,  Zoll.  und  Polizeibeamte  sowie  durch  die  Ortsvorstände  alle  erforderliche
  Auskunft  und  Beihülfe  zu  Theil  werden  zu  lassen.

Das  nach  Maßgabe  dieser  allgemeinen  Bestimmungen  abgeschlossene  Zollkartell

  enthält  die  Anlage  A.

Für  Grenzgewässer  und  für  solche  Grenzstrecken,  wo  die  Gebiete  der  vertragenden
  Theile  mit  fremden  Staaten  zusammentreffen,  werden  die  zur  gegenseitigen

  Unterstützung  beim  Ueberwachungsdienste  verabredeten  Maßregeln  aufrecht
  erhalten.
Artikel  11.

Jeder  der  beiden  vertragenden  Theile  wird  die  Seehandelsschiffe  des  anderen
und  deren  Ladungen  unter  denselben  Bedingungen  und  gegen  dieselben  Abgaben,
wie  die  eigenen  Seehandelsschiffe,  zulassen.  Dieses  gilt  auch  für  die  Küstenschiffahrt.


Die  Staatsangehörigkeit  der  Schiffe  jedes  der  vertragenden  Theile  ist  nach
der  Gesetzgebung  ihrer  Heimath  zu  beurtheilen.

Zur  Nachweisung  über  die  Ladungsfähigkeit  der  Seehandelsschiffe  sollen
bei  Feststellung  von  Schiffahrts-  und  Hafenabgaben  die  nach  der  Gesetzgebung
ihrer  Heimath  gültigen  Meßbriefe  genügen  und  wird  eine  Reduktion  der  Schiffsmaaße
  insolange  nicht  stattfinden,  als  die  im  Jahre  1872  durch  Notenwechsel
zwischen  den  vertragenden  Theilen  getroffenen  Vereinbarungen  über  die  gegenseitige
  Gleichstellung  der  Meßbriefe  in  Kraft  bleiben.

Artikel  12.

Von  Schiffen  des  einen  der  vertragenden  Theile,  welche  in  Unglücks-  oder
Nothfällen  in  die  Seehäfen  des  anderen  einlaufen,  sollen,  wenn  nicht  der  Aufenthalt
  unnöthig  verlängert  oder  zum  Handelsverkehr  benutzt  wird,  Schiffahrtsoder
  Hafenabgaben  nicht  erboben  werden.  -

Von  Havarie-  und  Strandgütern,  welche  in  das  Schiff  eines  der  vertragenden
  Theile  verladen  waren,  soll  von  dem  anderen,  unter  Vorbehalt  des
enraigen  Bergelohns,  eine  Abgabe  nur  dann  erhoben  werden,  wenn  dieselben  in
den  Verbrauch  übergeben.
Artikel  13.

Zur  Befahrung  aller  natürlichen  und  künstlichen  Wasserstraßen  in  den
Gebieten  der  vertragenden  Theile  sollen  Schiffsführer  und  Fahrzeuge,  welche
einem  derselben  angehören,  unter  denselben  Bedingungen  und  gegen  dieselben
        <pb n="397" />
        —  369  —

Abgaben  von  Schiff  oder  Ladung  zugelassen  werden,  wie  Schiffsführer  und
Fahrzeuge  des  eigenen  Landes.

Artikel  14.

Die  Benutzung  der  Chausseen  und  sonstigen  Straßen,  Kanäle,  Schleusen,
Fähren,  Brücken  und  Brückenöffnungen,  der  Häfen  und  Landungsplätze,  der
Bezeichnung  und  Beleuchtung  des  Fahrwassers,  des  Lootsenwesens,  der  Krahne
und  Waageanstalten,  der  Niederlagen,  der  Anstalten  zur  Rettung  und  Bergung
von  Schiffsgütern  und  dergleichen  mehr,  insoweit  die  Anlagen  oder  Anstalten  für
den  öffentlichen  Verkehr  bestimmt  sind,  soll,  gleichviel  ob  dieselben  vom  Staate
oder  von  Privatberechtigten  verwaltet  werden,  den  Angehörigen  des  anderen  vertragenden
  Theiles  unter  gleichen  Bedingungen  und  gegen  gleiche  Gebühren,  wie
den  Angehörigen  des  eigenen  Staates,  gestattet  werden.

Gebühren  dürfen,  vorbehaltlich  der  beim  Seebeleuchtungs-  und  Seelootsenwesen
  zulässigen  abweichenden  Bestimmungen,  nur  bei  wirklicher  Benutzung
solcher  Anlagen  oder  Anstalten  erhoben  werden.

Wegegelder  für  einen  die  Landesgrenze  überschreitenden  Verkehr  dürfen  auf
Straßen,  welche  zur  Verbindung  der  vertragenden  Theile  unter  sich  oder  mit
dem  Auslande  dienen,  nach  Verhältniß  der  Streckenlänge  nicht  höher  sein,  als
für  den  auf  das  eigene  Staatsgebiet  beschränkten  Verkehr.

Artikel  15.

Auf  Eisenbahnen  soll  sowohl  hinsichtlich  der  Beförderungspreise  als  der
Zeit  und  Art  der  Abfertigung  kein  Unterschied  zwischen  den  Bewohnern  der  Gebiete
  der  vertragenden  Theile  gemacht  werden.  Namentlich  sollen  die  aus  den
Gebieten  des  einen  Theiles  in  das  Gebiet  des  anderen  Theiles  übergehenden  oder
das  letztere  transitirenden  Transporte  weder  in  Bezug  auf  die  Abfertigung,  noch
rücksichtlich  der  Beförderungspreise  ungünstiger  behandelt  werden,  als  die  aus
dem  Gebiete  des  betreffenden  Theiles  abgehenden  oder  darin  verbleibenden
Transporte.

Für  den  Verkehr  von  dem  Gebiete  des  einen  Theiles  nach  dem  Gebiete
des  anderen,  sowie  für  Durchfuhren  nach  oder  aus  dem  Gebiete  des  anderen
Theiles  ist  die  Anwendung  nicht  publizirter  Tarife  auf  den  Eisenbahnen  untersagt.
  Die  publizirten  Tarifsätze  sind  überall  und  für  jedermann  unter  Ausschluß
von  nicht  veröffentlichten  Rückvergütungen  (Rabatten,  Refaktien  u.  dergl.)  gleichmäßig
  in  Anwendung  zu  bringen.  Die  vertragenden  Theile  werden  dahin  wirken,
daß  die  Uebertretung  dieser  Bestimmung  seitens  der  Eisenbahnverwaltungen  mit
entsprechenden  Strafen  belegt  wird.

Für  den  Personen-  und  Güterverkehr,  welcher  zwischen  Eisenbahnstationen,
die  in  den  Gebieten  des  einen  vertragschließenden  Theiles  gelegen  sind,  innerhalb
dleser  Gebiete  mittelst  ununterbrochener  Bahnverbindung  stattfindet,  sollen  die
Tarife  in  der  gesetzlichen  Landeswährung  dieser  Gebiete  auch  in  dem  Falle  aufgestellt
  werden,  wenn  die  für  den  Verkehr  benutzte  Bahnverbindung  ganz  oder
theilweise  im  Betriebe  einer  Bahnanstalt  steht,  welche  in  den  Gebieten  des  anderen
Theiles  ihren  Sitz  hat.
        <pb n="398" />
        —  370  —

Auf  Anschlußstrecken  und  insoweit  es  sich  lediglich  um  den  Verkehr  zwischen
den  zunächst  der  Grenze  gelegenen,  beiderseitigen  Stationen  handelt,  soll  bei  Einhebung
  der  im  Personen-  und  Güterverkehr  zu  entrichtenden  Gebühren  auch  in
dem  Falle,  wenn  der  Tarif  nicht  auf  die  gesetzliche  Landeswährung  der  Einhebungsstelle
  lautet,  die  Annahme  der  nach  den  Gesetzen  des  Landes,  in  welchem
die  Einhebungsstelle  gelegen  ist,  zulässigen  Zahlungsmittel  mit  Berücksichtigung
des  jeweiligen  Kurswerthes  nicht  verweigert  werden.

Die  hier  geregelte  Annahme  von  Zahlungsmitteln  soll  den  Vereinbarungen
der  betheiligten  Eisenbahnverwaltungen  über  die  Abrechnung  in  keiner  Weise  vorgreifen.


Artikel  16.

Die  vertragenden  Theile  werden  dahin  wirken,  daß  der  gegenseitige  Eisenbahnverkehr
  in  ihren  Gebieten  durch  Herstellung  unmittelbarer  Schienenverbindungen
  zwischen  den  an  einem  Orte  zusammentreffenden  Bahnen  und  durch
Ueberführung  der  Transportmittel  von  einer  Bahn  auf  die  andere  möglichst  erleichtert
  werde.

Die  vertragenden  Theile  verpflichten  sich,  dahin  zu  wirken,  daß  durch  die
beiderseitigen  Bahnverwaltungen  direkte  Expeditionen  oder  direkte  Tarife  im
Personen-  und  Güterverkehr,  sobald  und  insoweit  dieselben  von  beiden  Theilen
als  wünschenswerth  bezeichnet  werden,  zur  Einführung  gelangen.

Für  den  direkten  Verkehr  bleibt  die  Aufstellung  einheitlicher  Transportbestimmungen,
  insbesondere  in  Bezug  auf  Lieferungsfristen,  durch  unmittelbares
  Einvernehmen  der  beiderseitigen  zuständigen  obersten  Aufsichtsbehörden  vorbehalten.


Artikel  17.

Die  vertragenden  Theile  verpflichten  sich,  den  Eisenbahnverkehr  zwischen
den  beiderseitigen  Gebieten  gegen  Störungen  und  Behinderungen  sicherzustellen.

In  Bezug  auf  Eisenbahn-Fahrbetriebsmittel,  welche  aus  den  Gebieten  des
einen  vertragschließenden  Theiles  in  die  des  anderen  im  Verkehr  übergegangen
sind,  findet  in  diesen  letzteren  Gebieten  wegen  wie  immer  gearteter  Forderungsansprüche
  gegen  die  Bahnanstalt,  welcher  das  Eigenthum  an  den  Fahrbetriebsmitteln
  zusteht,  eine  Bewilligung  von  Beschlagnahme,  Arrest,  Pfändung,
Sequestration  oder  sonstigen  wie  immer  gearteten,  wenngleich  nur  provisorischen
Sicherstellungs-  oder  Exekutionsmaßregeln  im  gerichtlichen  oder  administrativen
Wege  nicht  statt.

Eisenbahnwagen,  in  welchen  Pferde,  Maulthiere,  Esel,  Rindvieh,  Schafe,
Ziegen  oder  Schweine  befördert  worden  sind,  müssen,  wenn  sie  demnächst  zum
Transport  von  Vieh  der  genannten  Gattungen  aus  dem  Gebiete  des  einen  Theiles
in  das  des  anderen  verwendet  werden  sollen,  zuvor  einem  durch  besondere  Uebereinkunft
  festzustellenden  Reinigungs-(Desinfektions-)  Verfahren  unterworfen
werden,  welches  geeignet  ist,  die  den  Wagen  etwa  anhaftenden  Ansteckungsstoffe
vollständig  zu  tilgen.

Artikel  18.

Die  vertragenden  Theile  werden  dort,  wo  an  ihren  Grenzen  unmittelbare
Schienenverbindungen  vorhanden  sind  und  ein  Uebergang  der  Transportmittel
        <pb n="399" />
        —  371  —

stattfindet,  Waaren,  welche  in  vorschriftsmäßig  verschließbaren  Wagen  eingehen
und  in  denselben  Wagen  nach  einem  Orte  im  Innern  befördert  werden,  an  welchem
sich  ein  zur  Abfertigung  befugtes  Zoll-  und  Steueramt  befindet,  von  der  Deklaration,
  Abladung  und  Revision  an  der  Grenze,  sowie  vom  Kolloverschluß
frei  lassen,  insofern  jene  Waaren  durch  Uebergabe  der  Ladungsverzeichnisse  und
Frachtbriefe  zum  Eingang  angemeldet  sind.

Waaren,  welche  in  vorschriftsmäßig  verschließbaren  Eisenbahnwagen  durch
das  Gebiet  eines  der  vertragenden  Theile  aus-  oder  nach  den  Gebieten  des  anderen
  ohne  Umladung  durchgeführt  werden,  sollen  von  der  Deklaration,  Abladung
und  Revision,  sowie  vom  Kolloverschluß  sowohl  im  Innern  als  an  den  Grenzen
frei  bleiben,  insofern  dieselben  durch  Uebergabe  der  Ladungsverzeichnisse  und
Frachtbriefe  zum  Durchgang  angemeldet  sind.

Die  Verwirklichung  der  vorstehenden  Bestimmungen  ist  jedoch  dadurch  bedingt,
  daß  die  betheiligten  Eisenbahnverwaltungen  für  das  rechtzeitige  Eintreffen
der  Wagen  mit  unverletztem  Verschlusse  am  Abfertigungsamte  im  Innern  oder
am  Ausgangsamte  verpflichtet  seien.

Insoweit  von  einem  der  vertragenden  Theile  mit  dritten  Staaten  in
Betreff  der  Zollabfertigung  weitergehende,  als  die  hier  aufgeführten  Erleichterungen
  vereinbart  worden  sind,  finden  diese  Erleichterungen  auch  bei  dem  Verkehr
mit  dem  anderen  Theile,  unter  Voraussetzung  der  Gegenseitigkeit,  Anwendung.

Artikel  19.

Die  Angehörigen  der  vertragenden  Theile  sollen  gegenseitg  in  Bezug  auf
den  Antritt,  den  Betrieb  und  die  Abgaben  von  Handel  und  Gewerbe  den  Inländern
  völlig  gleichgestellt  sein.  Beim  Besuche  der  Märkte  und  Messen  sollen
die  Angehörigen  des  anderen  Theiles  ebenso  wie  die  eigenen  Angehörigen  behandelt
  werden.

Auf  das  Apothekergewerbe,  das  Handelsmäkler-  (Sensalen-)  Geschäft  und
den  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen,  einschließlich  des  Hausirhandels,  finden  die
vorstehenden  Bestimmungen  keine  Anwendung.

Kaufleute,  Fabrikanten  und  andere  Gewerbetreibende,  welche  sich  darüber
ausweisen,  daß  sie  in  dem  Staate,  wo  sie  ihren  Wohnsitz  haben,  die  gesetzlichen
Abgaben  für  das  von  ihnen  betriebene  Geschäft  entrichten,  sollen,  wenn  sie  persönlich
  oder  durch  in  ihren  Diensten  stehende  Reisende  Ankäufe  machen  oder
Bestellungen,  nur  unter  Mitführung  von  Mustern,  suchen,  in  dem  Gebiete
des  anderen  vertragenden  Theiles  keine  weitere  Abgabe  hierfür  zu  entrichten  verpflichtet
  sein.

Die  Angehörigen  des  einen  der  vertragenden  Theile,  welche  das  Frachtfuhrgewerbe,
  die  See-  oder  Flußschiffahrt  zwischen  Plätzen  verschiedener  Staaten
betreiben,  sollen  für  diesen  Gewerbebetrieb  in  dem  Gebiete  des  anderen  Theiles
einer  Gewerbesteuer  nicht  unterworfen  werden.

Die  in  dem  Gebiete  des  einen  vertragenden  Theiles  rechtlich  bestehenden
Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  und  Versicherungsgesellschaften
  jeder  Art  werden  in  dem  Gebiete  des  anderen  Theiles  nach  Maßgabe
der  daselbst  geltenden  gesetzlichen  und  reglementarischen  Bestimmungen  zum  Geschäftsbetriebe
  und  zur  Verfolgung  ihrer  Rechte  vor  Gericht  zugelassen.
        <pb n="400" />
        —  372  —

Artikel  20.

In  Bezug  auf  die  Bezeichnung  der  Waaren  oder  deren  Verpackung,  sowie
bezüglich  der  Fabriks-  und  Handelsmarken,  der  Muster  und  Modelle,  ferner  der
Erfindungspatente  sollen  die  Angehörigen  des  einen  der  vertragschließenden  Theile
in  dem  Gebiete  des  anderen  denselben  Schutz  wie  die  eigenen  Angehörigen  ge—
nießen.  Die  Angehörigen  eines  jeden  der  vertragschließenden  Theile  haben  jedoch
die  in  dem  Gebiete  des  anderen  Theiles  durch  Gesetze  oder  Verordnungen  vorgeschriebenen
  Bedingungen  und  Förmlichkeiten  zu  erfüllen.

Der  Schutz  von  Fabriks-  und  Handelsmarken  wird  den  Angehörigen  des
anderen  Theiles  nur  insofern  und  auf  so  lange  gewährt,  als  dieselben  in  ihrem
Heimathsstaate  in  der  Benutzung  der  Marken  geschützt  sind.

Artikel  21.

Die  vertragenden  Theile  bewilligen  sich  gegenseitig  das  Recht,  Konsuln  in
allen  denjenigen  Häfen  und  Handelsplätzen  des  anderen  Theiles  zu  ernennen,  in
denen  Konsuln  irgend  eines  dritten  Staates  zugelassen  werden.

Diese  Konsuln  des  einen  der  vertragenden  Theile  sollen,  unter  der  Bedingung
  der  Gegenseitigkeit,  in  dem  Gebiete  des  anderen  Theiles  dieselben  Vorrechte,
  Befugnisse  und  Befreiungen  genießen,  deren  sich  diejenigen  irgend  eines
dritten  Staates  erfreuen  oder  erfreuen  werden.

Artikel  22.

Jeder  der  vertragenden  Theile  wird  seine  Konsuln  im  Auslande  verpflichten,
  den  Angehörigen  des  anderen  Theiles,  sofern  letzterer  an  dem  betreffenden
Platze  durch  einen  Konsul  nicht  vertreten  ist,  Schutz  und  Beistand  in  derselben
Art  und  gegen  nicht  höhere  Gebühren  wie  den  eigenen  Angehörigen  zu  gewähren.

Artikel  23.

Die  vertragenden  Theile  gestehen  sich  gegenseitig  das  Recht  zu,  an  ihre
Zollstellen  Beamte  zu  dem  Zwecke  zu  senden,  um  von  der  Geschäftsbehandlung
derselben  in  Beziehung  auf  das  Zollwesen  und  die  Grenzbewachung  Kenntniß  zu
erlangen,  wozu  diesen  Beamten  alle  Gelegenheit  bereitwillig  zu  gewähren  ist.

Ueber  die  Rechnungsführung  und  Statistik  in  beiden  Zollgebieten  wollen
die  vertragenden  Staaten  sich  gegenseitig  alle  gewünschten  Aufklärungen  ertheilen.

Artikel  24.

Der  gegenwärtige  Handelsvertrag  wird  sich  in  Gemäßheit  des  zwischen  der
österreichisch-ungarischen  Monarchie  und  dem  Fürstenthume  Liechtenstein  bestehenden
  Zoll-  und  Steuereinigungsvertrages  auch  auf  das  letztere  erstrecken.

Derselbe  wird  sich  ferner  auf  das  Großherzogthum  Luxemburg  erstrecken,
so  lange  dasselbe  zum  deutschen  Zollgebiete  gehört.

Artikel  25.

In  denjenigen  einzelnen  Landestheilen  der  vertragschließenden  Theile,  welche
von  deren  Zollgebiet  ausgeschlossen  sind,  findet,  so  lange  deren  Ausschluß  dauert,
        <pb n="401" />
        —  373  —

die  Verabredung  der  Artikel  5  und  6  des  gegenwärtigen  Vertrages  keine  Anwendung.


Artikel  26.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  vom  1.  Januar  1879  ab  in  Kraft  und  an
die  Stelle  des  Handels-  und  Zollvertrages  vom  9.  März  1868  treten.  Derselbe
soll  bis  zum  31.  Dezember  1879  in  Wirksamkeit  bleiben.

Artikel  27.

Die  Ratifikationen  des  gegenwärtigen  Vertrages  sollen  sobald  als  möglich
in  Berlin  ausgewechselt  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  den  gegenwärtigen
  Vertrag  unterzeichnet  und  ihre  Siegel  beigedrückt.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  16.  Dezember  im  Jahre  eintausend  achthundert
  achtundsiebenzig.

(L.  S.)  von  Bülow.  (L.  S.)  Graf  von  Wolkenstein.

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung  der
Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.

Reichs-Gesetzbl.  1878.  71
        <pb n="402" />
        —  374  —

Anlage  A.

Zollkartell.

§.  1.



Jeder  der  vertragenden  Theile  verpflichtet  sich,  zur  Verhinderung,  Entdeckung  und
Bestrafung  von  Uebertretungen  (§§.  13  und  14)  der  Zollgesetze  des  anderen  Theiles
nach  Maßgabe  der  folgenden  Bestimmungen  mitzuwirken.

§.  2.

Jeder  der  vertragenden  Theile  wird  seinen  Angestellten,  welche  zur  Verhinderung
  oder  zur  Anzeige  von  Uebertretungen  seiner  eigenen  Zollgesetze  angewiesen
  sind,  die  Verpflichtung  auflegen,  sobald  ihnen  bekannt  wird,  daß  eine
Uebertretung  derartiger  Gesetze  des  anderen  Theiles  unternommen  werden  soll,  oder
stattgefunden  hat,  dieselbe  im  ersteren  Falle  durch  alle  ihnen  gesetzlich  zustehenden
Mittel  thunlichst  zu  verhindern  und  in  beiden  Fällen  der  inländischen  Zoll-  oder
Steuerbehörde  (im  Deutschen  Reich:  Hauptzollämter  oder  Hauptsteuerämter,
in  Oesterreich-Ungarn:  Hauptzollämter  oder  Finanzwach-Kommissäre)  schleunigst
anzuzeigen.

§.  3.

Die  Zoll-  oder  Steuerbehörden  des  einen  Theiles  sollen  über  die  zu  ihrer
Kenntniß  gelangenden  Uebertretungen  von  Zollgesetzen  des  anderen  Theiles  den
im  §.  2  bezeichneten  Loll-  oder  Steuerbehörden  des  letzteren  sofort  Mittheilung
machen  und  denselben  dabei  über  die  einschlagenden  Thatsachen,  soweit  sie  diese
zu  ermitteln  vermögen,  jede  sachdienliche  Auskunft  ertheilen.

§.  4.

Die  Einhebungsämter  eines  jeden  der  vertragenden  Theile  sollen  den  dazu
von  dem  anderen  Theile  ermächtigten  oberen  Zoll-  oder  Steuerbeamten  die  Einsicht
  der  Register  oder  Registerabtheilungen,  welche  den  Waarenverkehr  aus  und
nach  den  Gebieten  des  letzteren  und  an  der  Grenze  derselben  nachweisen,  nebst
Belegen  auf  Begehren  jederzeit  an  der  Amtsstelle  gestatten.

§.  5.

Die  Zoll-  und  Steuerbeamten  an  der  Grenze  zwischen  den  beiderseitigen
Zollgebieten  sollen  angewiesen  werden,  sich  zur  Verhütung  und  Entdeckung  des
Schleichhandels  nach  beiden  Seiten  hin  bereitwilligst  zu  unterstützen  und  nicht
allein  zu  jenem  Zweck  ihre  Wahrnehmungen  sich  gegenseitig  binnen  der  kürzesten
Frist  mitzutheilen,  sondern  auch  ein  freundnachbarliches  Vernehmen  zu  unterhalten
  und  zur  Verständigung  über  zweckmäßiges  Zusammenwirken  von  Zeit  zu
Zeit  und  bei  besonderen  Veranlassungen  sich  mit  einander  zu  berathen.
        <pb n="403" />
        —  375  —
§.  6.

Den  Zoll-  und  Steuerbeamten  der  vertragenden  Theile  soll  gestattet  sein,
bei  Verfolgung  eines  Schleichhändlers  oder  der  Gegenstände  oder  Spuren  einer
Uebertretung  der  Zollgesetze  ihres  Staates  sich  in  das  Gebiet  des  anderen  Theiles  zu
dem  Zweck  zu  begeben,  um  bei  den  dortigen  Ortsvorständen  oder  Behörden  die
zur  Ermittelung  des  Thatbestandes  und  des  Thäters  und  die  zur  Sicherung  des

Beweises  erforderlichen  Maßregeln,  das  Sammeln  aller  Beweismittel  bezüglich
der  vollbrachten  oder  versuchten  Zollumgehung,  sowie  den  Umständen  nach  die
einstweilige  Beschlagnahme  der  Waaren  und  die  Festhaltung  der  Thäter  zu
beantragen.
Anträgen  dieser  Art  sollen  die  Ortsvorstände  und  Behörden  jedes  der  vertragenden
  Theile  in  derselben  Weise  genügen,  wie  ihnen  dies  bei  vermutheten
oder  entdeckten  Uebertretungen  der  Zollgesetze  des  eigenen  Staates  zusteht  und
obliegt.  Auch  können  die  Zoll-  und  Steuerbeamten  des  einen  Theiles  durch
Requisition  ihrer  vorgesetzten  Behörde  von  Seiten  der  zuständigen  Behörde  des
anderen  Theiles  aufgefordert  werden,  entweder  vor  letzterer  selbst  oder  vor  der
kompetenten  Behörde  ihres  eigenen  Landes  die  auf  die  Zollumgehung  bezüglichen
Umstände  auszusagen.  §.7.

Keiner  der  vertragenden  Theile  wird  in  seinem  Gebiete  Vereinigungen  zum
Zweck  des  Schleichhandels  nach  dem  Gebiete  des  anderen  Theiles  dulden,  oder
Verträgen  zur  Sicherung  gegen  die  möglichen  Nachtheile  schleichhändlerischer
Unternehmungen  Gültigkeit  zugestehen.

§.  8.

Jeder  der  vertragenden  Theile  ist  verpflichtet,  zu  verhindern,  daß  Vorräthe
von  Waaren,  welche  als  zum  Schleichhandel  nach  dem  Gebiete  des  anderen  Theiles
bestimmt  anzusehen  sind,  in  der  Nähe  der  Grenze  des  letzteren  angehäuft  oder
ohne  genügende  Sicherung  gegen  den  zu  besorgenden  Mißbrauch  niedergelegt

werden.
Innerhalb  des  Grenzbezirkes  sollen  Niederlagen  fremder  unverzollter
Waaren  in  der  Regel  nur  an  solchen  Orten,  wo  sich  ein  Zollamt  befindet,  gestattet
  und  in  diesem  Falle  unter  Verschluß  und  Kontrole  der  Zollbehörde  gestellt
  werden.

Sollte  in  einzelnen  Fällen  der  amtliche  Verschluß  nicht  anwendbar  sein,
so  sollen  statt  desselben  anderweite  möglichst  sichernde  Kontrolmaßregeln  angeordnet
  werden.  Vorräthe  von  fremden  verzollten  und  von  inländischen  Waaren
innerhalb  des  Grenzbezirkes  sollen  das  Bedürfniß  des  erlaubten,  d.  h.  nach  dem
örtlichen  Verbrauche  im  eigenen  Lande  bemessenen  Verkehrs  nicht  überschreiten.
Entsteht  Verdacht,  daß  sich  Vorräthe  von  Waaren  der  letztgedachten  Art  über
das  bezeichnete  Bedürfniß  und  zum  Zweck  des  Schleichhandels  gebildet  hätten,
so  sollen  dergleichen  Niederlagen,  insoweit  es  gesetzlich  zulässig  ist,  unter  spezielle,
zur  Verhinderung  des  Schleichhandels  geeignete  Kontrole  der  Zollbehörde  gestellt
  werden.

71*
        <pb n="404" />
        —  376  —

§.  9.
Jeder  der  vertragenden  Theile  ist  verpflichtet:
a)  Waaren,  deren  Ein-  oder  Durchfuhr  in  dem  Gebiete  des  anderen
Theiles  verboten  ist,  nach  demselben  nur  beim  Nachweise  dortiger  besonderer
  Erlaubniß  zoll-  oder  steueramtlich  abzufertigen;

b)  Waaren,  welche  in  dem  Gebiete  des  anderen  Theiles  eingangsabgabenpflichtig
  und  dahin  bestimmt  sind,  nach  demselben

1.  nur  in  der  Richtung  nach  einem  dortigen  mit  ausreichenden  Befugnissen
  versehenen  Eingangsamte,

2.  von  den  Ausgangsämtern  oder  Legitimationsstellen  nur  zu  solchen
Tageszeiten,  daß  sie  jenseits  der  Grenze  zu  dort  erlaubter  Zeit  eintreffen
  können,  und

3.  unter  Verhinderung  jedes  vermeidlichen  Aufenthaltes  zwischen  dem
Ausgangsamte  oder  der  Legitimationsstelle  und  der  Grenze

zoll-  oder  steueramtlich  abzufertigen,  oder  mit  Ausweisen  zu  versehen.

§.  10.

Auch  wird  jeder  der  beiden  Theile  die  Erledigung  der  für  die  Wiederausfuhr
  unverabgabter  Waaren  ihm  geleisteten  Sicherheiten,  sowie  die  für  Ausfuhren
  gebührenden  Abgabenerlasse  oder  Erstattungen  erst  dann  eintreten  lassen,
wenn  ihm  durch  eine  vom  Eingangsamte  auszustellende,  die  Registerpost  und  das
Datum  der  Abfertigung  enthaltende  Bescheinigung  nachgewiesen  wird,  daß  die
nach  dem  vorbezeichneten  Nachbarlande  ausgeführte  Waare  in  dem  letzteren  angemeldet
  worden  ist.

§.  11.

Vor  Ausführung  der  im  §.  9  unter  b  und  im  §.  10  enthaltenen  Bestimmungen
  werden  die  vertragenden  Theile  über  die  erforderliche  Anzahl  und  die
Befugnisse  der  zum  Waarenübergange  an  der  gemeinschaftlichen  Grenze  bestimmten
  Anmelde-  und  Erhebungsstellen,  über  die  denselben,  soweit  sie  zu  einander
unmittelbar  in  Beziehung  stehen,  übereinstimmend  vorzuschreibenden  Abfertigungsstunden
  und  über  nach  Bedürfniß  anzuordnende  amtliche  Begleitungen  der  ausgeführten
  Waaren  bis  zur  jenseitigen  Anmeldestelle,  sowie  über  besondere  Maßregeln
  für  den  Eisenbahnverkehr  sich  bereitwilligst  verständigen.

§.  12.

Jeder  der  vertragenden  Theile  bat  die  in  den  §§.  13  und  14  erwähnten
Uebertretungen  der  Zollgesetze  des  anderen  Theiles  nicht  allein  seinen  Angehörigen,
sondern  auch  allen  denienigen,  welche  in  seinem  Gebiete  einen  vorübergehenden
Wohnsitz  haben  oder  auch  nur  augenblicklich  sich  befinden,  unter  Androhung  der
zu  jenen  Paragraphen  bezeichneten  Strafen  zu  verbieten.  Beide  vertragende
Theile  verpflichten  sich  wechselseilig,  die  dem  anderen  vertragenden  Theile  angehörigen
  Unterthanen,  welche  den  Verdacht  des  Schleichhandels  wider  sich  erregt
haben,  innerhalb  ihrer  Gebiete  überwachen  zu  lassen.
        <pb n="405" />
        —  377  —

§.  13.

Uebertretungen  von  Ein-,  Aus-  und  Durchfuhrverboten  des  anderen
Theiles  und  Zoll-  oder  Steuerdefrauden,  d.  h.  solche  Handlungen  oder  gesetzwidrige
  Unterlassungen,  durch  welche  dem  letzteren  eine  ihm  gesetzlich  gebührende
Ein-  oder  Ausgangsabgabe  entzogen  wird  oder  bei  unentdecktem  Gelingen  entzogen
  werden  würde,  sind  von  jedem  der  vertragenden  Theile  nach  seiner  Wahl
entweder  mit  Konfistation  des  Gegenstandes  der  Uebertretung,  eventuell  Erlegung
des  vollen  Werthes,  und  daneben  mit  angemessener  Geldstrafe,  oder  mit  denselben
  Geld-  oder  Vermögensstrafen  zu  bedrohen,  welchen  gleichartige  oder  ähnliche
  Uebertretungen  seiner  eigenen    Abgabengesetze  unterliegen.

Im  letzteren  Falle  ist  der  Strafbetrag,  soweit  derselbe  gesetzlich  nach  dem
entzogenen  Abgabenbetrage  sich  richtet,  nach  dem  Tarife  des  Staates  zu  bemessen,
dessen  Abgabengesetz  übertreten  worden  ist.

§.  14.

Für  solche  Uebertretungen  der  Zollgesetze  des  anderen  Theiles,  durch  welche
erweislich  ein  Ein-,  Aus-  oder  Durchfuhrverbot  nicht  verletzt  oder  eine  Abgabe
widerrechtlich  nicht  entzogen  werden  konnte  oder  sollte,  sind  genügende,  in  bestimmten
  Grenzen  vom  strafrichterlichen  Ermessen  abhängige  Geldstrafen  anzudrohen.

§.  15.

Freiheits-  oder  Arbeitsstrafen  (vorbehaltlich  der  nach  seinen  eigenen  Abgabengesetzen
  eintretenden  Abbüßung  unvollstreckbarer  Geldstrafen  durch  Haft  oder
Arbeit)  sowie  Ehrenstrafen,  die  Entziehung  von  Gewerbsberechtigungen  oder,  als
Strafschärfung,  die  Bekanntmachung  erfolgter  Verurtheilungen  anzudrohen,  ist
auf  Grund  dieses  Kartells  keiner  der  vertragenden  Theile  verpflichtet.

§.  16.

Dagegen  darf  durch  die  nach  den  §§.  12  bis  15  zu  erlassenden  Strafbestimmungen
  die  gesetzmäßige  Bestrafung  der  bei  Verletzung  der  Zollgesetze  des
anderen  Theiles  etwa  vorkommenden  sonstigen  Uebertretungen,  Vergehen  und
Verbrechen,  als:  Beleidigungen,  rechtswidrige  Widersetzlichkeit,  Drohungen  oder
Gewaltthätigkeiten,  Fälschungen,  Bestechungen  oder  Erpressungen  u.  dgl.,  nicht
ausgeschlossen  oder  beschränkt  werden.

§.  17.

Uebertretungen  der  Zollgesetze  des  anderen  Theiles  hat  auf  Antrag  einer
zuständigen  Behörde  desselben  jeder  der  vertragenden  Theile  von  denselben  Gerichten
  und  in  denselben  Formen,  wie  Uebertretungen  seiner  eigenen  derartigen
Gesetze,  untersuchen  und  gesetzmäßig  bestrafen  zu  lassen,

1.  wenn  der  Angeschuldigte  entweder  ein  Angehöriger  des  Staates  ist,

welcher  ihn  zur  Unersuchung  und  Strafe  ziehen  soll,  oder

2.  wenn  jener  nicht  allein  zur  Zeit  der  Uebertretung  in  dem  Gebicte  dieses

Staates  einen,  wenn  auch  nur  vorübergehenden,  Wohnsitz  hatte  oder
die  Uebertretung  von  diesem  Gebiete  aus  beging,  sondern  auch  bei  oder
        <pb n="406" />
        —  378  —

nach  dem  Eingange  des  Antrages  auf  Untersuchung  sich  in  demselben
Staate  betreffen  läßt;
in  dem  unter  2  erwähnten  Falle  jedoch  nur  dann,  wenn  der  Angeschuldigte  nicht
Angehöriger  des  Staates  ist,  dessen  Gesetze  Gegenstand  der  angeschuldigten  Uebertretung
  sind.  §. 18.

Zu  den  im  §.  17  bezeichneten  Untersuchungen  sollen  das  Gericht,  von  dessen
Bezirke  aus  die  Uebertretung  begangen  ist,  und  das  Gericht,  in  dessen  Bezirke
der  Angeschuldigte  seinen  Wohnsitz  oder,  als  Ausländer,  seinen  einstweiligen
Aufenthalt  hat,  insofern  zuständig  sein,  als  nicht  wegen  derselben  Uebertretung

gegen  denselben  Angeschuldigten  ein  Verfahren  bei  einem  anderen  Gerichte  anhängig
  oder  durch  schließliche  Entscheidung  beendigt  ist.

§.  19.

Bei  den  im  §.  17  bezeichneten  Untersuchungen  soll  den  amtlichen  Angaben
der  Behörden  oder  Angestellten  des  anderen  Theikes  dieselbe  Beweiskraft  beigelegt
werden,  welche  den  amtlichen  Angaben  der  Behörden  oder  Angestellten  des
eigenen  Staates  in  Fällen  gleicher  Art  beigelegt  ist.

§.  20.

Die  Kosten  eines  nach  Maßgabe  des  §.  17  eingeleiteten  Strafverfahrens
und  der  Strafvollstreckung  sind  nach  denselben  Grundsätzen  zu  bestimmen  und
aufzulegen,  welche  für  Strafverfahren  wegen  gleichartiger  Uebertretungen  der
Gesetze  des  eigenen  Staates  gelten.

Für  die  einstweilige  Bestreitung  derselben  hat  der  Staat  zu  sorgen,  in
welchem  die  Untersuchung  geführt  wird.

Diejenigen  Kosten  des  Verfahrens  und  der  Strafvollstreckung,  welche,
wenn  ersteres  wegen  Uebertretung  der  eigenen  Abgabengesetze  stattgefunden  hätte,
von  jenem  Staate  schließlich  zu  tragen  sein  würden,  hat,  insoweit  sie  nicht  vom
Angeschuldigten  eingezogen  oder  durch  eingegangene  Strafbeträge  gedeckt  werden
können,  der  Staat  zu  erstatten,  dessen  Behörde  die  Untersuchung  beantragte.

§.  21.

Die  Geldbeträge,  welche  in  Folge  eines  nach  Maßgabe  des  §.  17  eingeleiteten
  Strafverfahrens  von  dem  Angeschuldigten  oder  für  verkaufte  Gegenstände
  der  Uebertretung  eingehen,  sind  dergestalt  zu  verwenden,  daß  davon  zunächst
die  rückständigen  Gerichtskosten,  sodann  die  dem  anderen  Theile  entzogenen  Abgaben
  und  zuletzt  die  Strafen  berichtigt  werden.

Ueber  die  letzteren  hat  der  Staat  zu  verfügen,  in  welchem  das  Verfahren
stattfand.

§.  22

Eine  nach  Maßgabe  des  §.  17  eingeleitete  Untersuchung  ist,  so  lange  ein
rechtskräftiges  Enderkenntniß  noch  nicht  erfolgte,  auf  Antrag  der  Behörde  desjenigen
  Staates,  welcher  dieselbe  veranlaßt  hatte,  sofort  einzustellen.
        <pb n="407" />
        —  379  —

§.  23.

Das  Recht  zum  Erlasse  und  zur  Milderung  der  Strafen,  zu  welchen  der
Angeschuldigte  in  Folge  eines  nach  Maßgabe  des  §.  17  eingeleiteten  Verfahrens
verurtheilt  wurde  oder  sich  freiwillig  erboten  hat,  steht  dem  Staate  zu,  bei  dessen
Gerichte  die  Verurtheilung  oder  Erbietung  erfolgte.  

Es  soll  jedoch  vor  derartigen  Straferlassen  oder  Strafmilderungen  der  zuständigen
  Behörde  des  Staates,  dessen  Gesetze  übertreten  waren,  Gelegenheit  gegeben
  werden,  sich  darüber  zu  äußern.

§.  24.

Die  Gerichte  jedes  der  vertragenden  Theile  sollen  in  Beziehung  auf  jedes
in  dem  anderen  Gebiete  wegen  Uebertretung  der  Zollgesetze  dieses  Gebietes  oder
in  Gemäßheit  des  §.  17  eingeleitete  Strafverfahren  verpflichtet  sein,  auf  Ersuchen
  des  zuständigen  Gerichts:

1.  Zeugen  und  Sachverständige,  welche  sich  in  ihrem  Gerichtsbezirke  aufhalten,
auf  Erfordern  eidlich  zu  vernehmen  und  erstere  zur  Ablegung  des
Zeugnisses,  soweit  dasselbe  nicht  nach  den  Landesgesetzen  verweigert
werden  darf,  z.  B.  die  eigene  Mitschuld  der  Zeugen  betrifft,  oder  sich
auf  Umstände  erstrecken  soll,  welche  mit  der  Anschuldigung  nicht  in
naher  Verbindung  stehen,  nöthigenfalls  anzuhalten;

2.  amtliche  Besichtigungen  vorzunehmen  und  den  Befund  zu  beglaubigen;

3.  Angeschuldigten,  welche  sich  im  Bezirke  des  ersuchten  Gerichts  aufhalten,
ohne  dem  Staatsverbande  des  letzteren  anzugehören,  Vorladungen  und
Erkenntnisse  behändigen  zu  lassen;

4.  Uebertreter  und  deren  bewegliche  Güter,  welche  im  Bezirke  des  ersuchten
Gerichts  angetroffen  werden,  anzuhalten  und  auszuliefern,  insofern
nicht  jene  Uebertreter  dem  Staatsverbande  des  ersuchten  Gerichts  oder
einem  solchen  dritten  Staate  angehören,  welcher  durch  Verträge  ver-Pflichtet
  ist,  die  fragliche  Uebertretung  seinerseits  gehörig  untersuchen
und  bestrafen  zu  lasen.  

§.  25

Es  sind  in  diesem  Kartell  unter  „Zollgesetzen“  auch  die  Ein-,  Aus-  und
Durchfuhrverbote,  und  unter  „Gerichten"  die  in  jedem  der  beiderseitigen  Gebiete
zur  Untersuchung  und  Bestrafung  von  Uebertretungen  der  eigenen  derartigen
Gesetze  bestellten  Behörden  verstanden.

§.  26.

Durch  die  vorstehenden  Bestimmungen  werden  weitergehende  Zugeständnisse
zwischen  den  vertragenden  Staaten  zum  Zweck  der  Unterdrückung  des  Schleichhandels
  nicht  aufgehoben  oder  geändert.
        <pb n="408" />
        Schlußprotokoll.

Bei  der  am  heutigen  Tage  stattgefundenen  Unterzeichnung  des  Handelsvertrages
  zwischen  der  österreichisch-ungarischen  Monarchie  und  dem  Deutschen
Reich  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  folgende  Bemerkungen,  Erkärungen
  und  Verabredungen  in  das  gegenwärtige  Protokoll  niedergelegt:

Zu  Artikel  1  des  Vertrages.

1.  Der  im  Artikel  1  unter  b  ausgesprochene  Vorbehalt  erstreckt  sich  auch
auf  jene  Vorsichtsmaßregeln,  die  zum  Schutze  der  Landwirthschaft  gegen  die
Einschleppung  und  Verbreitung  schädlicher  Insekten  (wie  z.  B.  der  Reblaus  und
des  Koloradokäfers)  ergriffen  werden.

2.  Die  vertragschließenden  Theile  werden  sich  alle  aus  Rücksichten  der
Gesundheitspolizei  erlassenen  Verkehrsbeschränkungen  gegenseitig  mittheilen.

Zu  Artikel  3  des  Vertrages.

Die  beiden  vertragschließenden  Theile  werden  dafür  Sorge  tragen,  daß  die
innere  Gesetzgebung  der  technischen  Entwickelung  der  einer  inneren  Abgabe  unterliegenden
  Industrie  derart  folge,  daß  die  Steuerrückvergütung  die  thatsächlich
entrichtete  Steuer  nicht  übersteige.

Zu  Artikel  5  des  Vertrages.

Bezüglich  derjenigen  Waaren,  welche  aus  dem  Gebiete  des  einen  der  vertragenden
  Theile  nach  dem  Gebiete  des  anderen  auf  Märkte  oder  Messen  gebracht
oder  dorthin  auf  ungewissen  Verkauf,  außer  dem  Meß-  und  Marktverkehr,  versendet,
  binnen  einer  im  voraus  zu  bestimmenden  Frist  unverkauft  zurückgeführt,
dann  der  Muster,  welche  von  Handlungsreisenden  eingeführt  werden,  bewendet
es  bei,  den  zur  Zeit  in  den  beiderseitigen  Vertragsgebieten  in  Anwendung  stehenden

Vorschriften.

Hinsichtlich  des  Viehes,  welches  auf  Märkte  in  das  Gebiet  des  anderen
vertragenden  Theiles  gebracht  und  unverkauft  von  dort  zurückgeführt  wird,  findet
beiderseits  eine  möglichst  erleichterte  Abfertigung  statt.

Zur  Feststellung  der  Identität  wird  in  der  Regel  die  Bezeichnung  des
Viehes  nach  Gattung,  Stückzahl  und  Farbe  unter  Angabe  etwaiger  besonderer
Merkmale  als  genügend  angesehen.

Zu  Artikel  6  des  Vertrages.

A.  Ueber  die  näheren  Bedingungen  und  Förmlichkeiten,  unter  welchen
die  nach  Artikel  6  vereinbarten  Verkehrserleichterungen  eintreten  sollen,  wurde
vereinbart:

1.  Unter  Garnen  und  Geweben  einheimischer  Erzeugung  werden  die  im
Versendungslande  selbst  gesponnenen  Garne  und  gewebten  Gewebe,  dann  solche
        <pb n="409" />
        —  381  —

Garne  und  Gewebe  verstanden,  welche  zwar  im  rohen  Zustande  aus  dem  Auslande
  eingeführt  und  nach  zollamtlicher  Behandlung  in  den  freien  Verkehr  gesetzt
wurden,  jedoch  im  Versendungslande  gebleicht  oder  gefärbt  oder  bedruckt  worden
sind,  um  dann  einer  weiteren  Bearbeitung  oder  Verarbeitung  im  Veredlungslande
  zugeführt  zu  werden.

Zum  Nachweise  der  einheimischen  Erzeugung  dient  ein  an  der  Waare  anzubringender
  Fabrikstempel,  beziehungsweise  eine  Bescheinigung  des  inländischen

Erzeugers  der  Waare.

2.  Der  zollfreie  Wiedereintritt  der  zur  Veredlung  in  das  Gebiet  des
anderen  vertragschließenden  Theiles  ausgefühnen  Waaren  und  Gegenstände  kann
im  Versendungslande  von  einer  vor  dem  Ausgange  der  ersten  Waarensendung
zu  erwirkenden  Bewilligung  abhängig  gemacht  werden.  Diese  Bewilligung  wird
auf  bestimmte  oder  unbestimmte  Dauer  unter  Vorbehalt  des  Widerrufes  ertbeilt
und  darf  selbständigen  Gewerbe-  und  Handeltreibenden  nicht  versagt  werden,  welche

a)  wegen  Zollumgehung  weder  verurtheilt  sind,  noch  in  Untersuchung

stehen;  und

b)  die  zur  Veredlung  auszuführenden  Waaren  und  Gegenstände  im  Inlande

  selbst  zu  erzeugen  oder  dieselben  im  Sinne  des  Punkt  1  zu  inländischen
  zu  machen  in  der  Lage  sind,  oder  aber,  wofern  dies  nicht
der  Fall  ist,  sich  über  den  künftigen  Bezug  derselben  von  inländischen
Fabrikanten  vermittelst  beizubringender  Erklärungen  derselben  ausweisen.

Die  Zurücknahme  der  ertheilten  Bewilligung  kann  nur  nach  erwiesener
Zollumgehung  oder  wegen  wiederholter  grober  Vernachlässigung  der  Kontrolvorschriften
  stattfinden.

3.  Die  Gegenstände,  für  welche  eine  Zollbefreiung  in  Anspruch  genommen
wird  müssen  bei  Zollstellen  nach  Gattung  und  Menge  angemeldet  und  zur  Revision
gestellt  werden.

Bei  Garnen  und  Geweben,  welche  zur  Veredlung  ausgeführt  werden,  ist
zugleich  der  einheimische  Ursprung  (Punkt  1)  nachzuweisen.

4.  Gewerbetreibende,  welche  sich  mit  dem  Veredlungsverkehr  befassen,
können  der  Aufsicht  der  Zollbehörden  unterworfen  werden.

5.  Die  Abfertigung  der  ausgeführten  und  wiedereingeführten,  beziehungsweise
  eingeführten  und  wiederausgeführten  Gegenstände  muß  in  der  Negel  bei
denselben  Zollstellen  erfolgen,  mögen  diese  an  der  Grenze  oder  im  Innern  sich
befinden.  Ausnahmen  werden  von  den  zuständigen  Zollbehörden  bewilligt  werden,
sofern  in  Folge  der  geographischen  Lage  derjenigen  Gewerbestätte,  in  welcher  die
Veredlung  stattfinden  soll,  und  mit  Rücksicht  auf  den  schließlichen  Bestimmungsort
  der  veredelten  Waare  ein  erheblicher  Umweg  für  den  Rücktransport  der
Waare  zum  Versendungsamte  nicht  zu  vermeiden  wäre.

6.  Es  kann  die  Wiederausfuhr  und  Wiedereinfuhr  an  die  Beobachtung
angemessener  Fristen  geknüpft  und  die  Erhebung  der  gesetzlichen  Abgaben  dann
verfügt  werden,  wenn  die  Fristen  unbeobachtet  bleiben.

7.  Es  ist  gestattet,  eine  Sicherung  der  Abgaben  durch  Hinterlegung  des
Betrages  derselben  oder  in  anderer  entsprechender  Weise  zu  verlangen.

Reichs-Gesetzbl.  1878.  72
        <pb n="410" />
        —  382  —

8.  Gewichtsdifferenzen,  welche  durch  Reparaturen,  durch  die  Bearbeitung
oder  Veredlung  der  Gegenstände  entstehen,  sollen  in  billiger  Weise  berücksichtigt
werden,  und  geringere  Differenzen  eine  Abgabenentrichtung  nicht  zur  Folge  haben.
Bei  Garnen  und  Geweben,  deren  Identität  durch  das  Vorhandensein  der  unverletzten
  Identitätszeichen  unzweifelhaft  ist,  bleiben  Gewichtsdifferenzen  unberücksichtigt.

9.  Die  Bestimmungen  rücksichtlich  des  Nachweises  des  einheimischen  Ursprungs
  und  des  Erfordernisses  besonderer  Erlaubniß  zum  Veredlungsverkehr
(Punkt  1  bis  3)  haben  keine  Anwendung  zu  finden:

a)  auf  die  zur  Reparatur  aus-  und  dann  wieder  eingeführten  Gegenstände;

b)  auf  die  im  Grenzbezirke  ansässigen  Handwerker  und  Lohnarbeiter,  welche

ihr  gewöhnliches  Arbeitsmaterial  über  die  Grenze  zur  häuslichen  Arbeit
nach  ihrer  Wohnstätte  übertragen  und  nach  der  Verarbeitung  wieder
zollfrei  zurückbringen.  Arbeitssammler  (Faktoren),  welche  die  Betheilung
  der  Lohnarbeiter  mit  Arbeit  vermitteln,  werden  gleich  den  Lohnarbeitern
  behandelt.

Auf  Grund  dieser  Vereinbarung  (Punkt  1  bis  9)  haben  die  beiderseitigen
Bevollmächtigten  mittelst  Noten  vom  heutigen  Tage  sich  gegenseitig  die  Detailvorschriften
  mitgetheilt,  welche  die  vertragenden  Theile  zur  Regelung  und  Kontrole
  des  Veredlungsverkehrs  zu  erlassen  sich  wechselseitig  als  berechtigt  anerkennen.
  Beide  Theile  behalten  sich  indeß  vor,  darin  thunliche  Erleichterungen  und
Vereinfachungen  nach  Maßgabe  des  Bedürfnisses  eintreten  zu  lassen.

B.  Man  war  darüber  einverstanden,  daß  die  in  älteren  Uebereinkünften
und  Gesetzen  beruhenden  Erleichterungen  des  Grenzverkehrs  mit  leinenen  Garnen
und  roher  ungebleichter  Leinwand  für  die  Dauer  des  gegenwärtigen  Vertrages
mit  der  Maßgabe  aufrecht  erhalten  werden,  daß  diese  Uebereinkünfte  mit  dem
Ablaufe  dieses  Vertrages  ohne  vorherige  Kündigung  außer  Kraft  treten.

Insbesondere  wird  vereinbart,  daß  für  die  Vertragsdauer  rohes  leinenes
Handgespinnst  gegenseitig  zollfrei  zu  behandeln  sei,  und  daß  rohe  ungebleichte
Leinwand  auf  der  Grenzlinie  von  Leobschütz  bis  Seidenberg  in  der  Oberlausitz
nach  Bleichereien  und  Leinwandmärkten  in  Preußisch-Schlesien,  dann  auf  der
Grenzstrecke  von  Ostritz  bis  Schandau  in  Sachsen  auf  Erlaubnißscheine  zollfrei
eingehen  dürfe.

  Was  die  Erleichterungen  im  Verkehre  mit  rohem  leinenen  Garn  betrifft,
welches  zum  Bleichen  oder  Verweben  aus  dem  Gebiete  des  einen  vertragenden
Theiles  in  das  des  anderen  gebracht  und  gebleicht  oder  verwebt  zurückgebracht
wird,  so  wird  anerkannt,  daß  das  Garn  weder  in  Ketten  gelegt,  noch  plombirt
zu  sein  braucht,  und  daß  es  genügt,  bei  der  Ausfuhr  bezw.  Einfuhr  die  Menge
und  Gattung  (letztere  bei  Maschinengarn  blos  nach  den  Feinheitsgrenzen,  sowie
nach  dem  Nettogewichte)  anzugeben,  eventuell  auch  Proben  von  dem  Garne
zurückzubehalten  und  bei  dem  Wiederaustritte  bezw.  Wiedereintritte  die  Uebereinstimmung
  des  gebleichten  oder  zu  Leinwand  verwebten  Garnes  mit  dem  ausgeführten
  rohen  Garne  nach  Gattung  und  Menge  nachzuweisen.  Gewichtsdifferenzen,
  welche  durch  die  Bleiche  oder  Schlichte  verursacht  werden,  sind  entsprechend
  zu  berücksichtigen.
        <pb n="411" />
        —  383  —

C.  Die  beiden  vertragenden  Theile  sind  darüber  einverstanden,  daß  die
bestehenden  Erleichterungen  in  dem  Verkehr  zwischen  den  Bewohnern  der  beiderseitigen
  Grenzbezirke  in  Bezug  auf  Gegenstände  ihres  eigenen  Bedarfs  zur  Reparatur
  oder  sonst  einer  handwerksmäßigen  Bearbeitung,  welcher  die  häusliche
Lohnarbeit  gleich  zu  halten  ist,  auch  weiterhin  aufrecht  zu  erhalten  sind.  Soweit
derlei  Erleichterungen  nicht  im  Veredlungsverkehr  begriffen  werden,  sind  sie  in

der  Anlage  B  verzeichnet.  In  Beziehung  auf  die  Zollbegünstigungen,  bei  denen
  die  Begriffe  Grenzbezirk  und  Grenzbewohner  in  Frage  kommen,  werden  die  dermalen

  in  beiden  Staaten  bestehenden  Grenzbezirke  als  solche  anerkannt,  auf  welche
derlei  Zollbegünstigungen  sich  zu  erstrecken  haben.  Im  Fall  von  Aenderungen
in  der  Ausdehnung  der  Grenzbezirke  gelten  diese  Zollbegünstigungen  für  eine
Grenzzone  von  zehn  Kilometer  Entfernung  von  der  Grenze.

Zu  Artikel  5,  6  und  7  des  Vertrages.

Die  in  den  Artikeln  5,  6  und  7  verabredeten  Verkehrserleichterungen  finden
unter  den  in  der  Uebereinkunft  zwischen  Oesterreich,  Bayern,  Württemberg  und
Baden  vom  20.  Februar  1854  festgesetzten  Kontrolen  auch  auf  den  Verkehr  über
den  Bodensee  Anwendung.

Eine  Revision  der  gedachten  Uebereinkunft  mit  Rücksicht  auf  solche  Bestimmungen
  derselben,  welche  in  Folge  thatsächlich  veränderter  Verhältnisse  einer
Modifikation  bedürfen,  bleibt  vorbehalten.

Zu  den  Artikeln  6  und  25  des  Vertrages.
Die  vom  beiderseitigen  Zollgebiete  ausgeschlossenen  Landestheile  sind:

I.  In  den  Staaten  der  österreichisch-ungarischen  Monarchie:

1.  die  Handelsstadt  Brody  in  Galizien;

2.  die  Freihäfen  Triest,  Fiume  (mit  dem  Lazareth  Martinschizza),
Buccari,  Porto  Ré,  Zengg  und  Carlopago,  alle  diese  Seehäfen
mit  den  dazu  gehörigen  zollfreien  Umkreisen;

3.  die  Markgrafschaft  Istrien  mit  den  Quarnerischen  Inseln;

4.  das  Königreich  Dalmatien.

II.  Im  Deutschen  Reich:

1.  in  Preußen:  die  Stadt  Altona,  ein  Theil  der  Stadt  Wandsbeck
und  des  Dorfes  Marienthal,  der  Hafenort  Geestemünde  mit  dem
  Freigebiete  von  Geestendorf  und  Lehe,  die  Elbinseln  Altenwerder,

Krusenbusch,  Finkenwerder  (ohne  Finkenwerder-Blumensand),
Kattwieck,  Hoheschaar,  Neuhof  und  ein  Theil  von  Wilhelmsburg;

2.  in  Oldenburg:  der  Hafenort  Brake;

die  freie  Stadt  Bremen  und  ihr  Gebiet  mit  Ausnahme  der  Stadt
Vegesack,  der  hollerländischen  Außendeichsländereien,  der  am
rechten  Ufer  der  Wumme  und  am  linken  Ufer  der  Ochtum  belegenen
  Gebietstheile  der  Ortschaften  Habenhausen,  Arsten,
Buntethorsteinweg-Neuland  und  eines  Theiles  der  Feldmark
Woltmershausen;







72*
        <pb n="412" />
        —  384  —

4.  die  freie  Stadt  Hamburg  und  ihr  Gebiet  mit  Ausnahme:

a)  der  Stadt  Bergedorf,  der  Vierlande,  der  Vogteien  Reitbrock,
Ochsenwerder,  Patenberg,  Spadenland,  des  größten  Theiles
der  Vogtei  Billwerder  und  eines  Theiles  der  Vogtei  Billwerder-Ausschlag;


b)  der  Vogteien  Langenhorn,  Großborstel,  Fuchsbüttel,  Kleinborstel,
  Ohlsdorf  und  eines  Theiles  der  Vogteien  Alstersdorf
  und  Barmbeck;

c)  des  Amtes  Ritzebüttel,  der  Flecken  Ritzebüttel  und  Cuxhaven
mit  Ausschluß  des  Cuxhavener  Außendeichs;

d)  der  Vogteien  Moorburg  und  Moorwerder,  der  Dorfschaft
Geesthacht  und  der  Ortschaften  Groß-  Hansdorf,  Schmalenbeck,
  Beimoor,  Wohldorf,  Ohlstedt,  Volksdorf,  Farmsen
nebst  Kupferdamm,  Lehmbrock  und  Bernee;

5.  in  Baden:  die  Insel  Reichenau,  der  Bittenharter  Hof,  die  Orte
und  Höfe  Büsingen,  Jestetten  (mit  Flachshof,  Gunzenriederhof
und  Rentehof),  Bottstetten  (mit  Baln,  Dietenberg,  Nack,  Locherhof
  und  Volkenbach),  Dettighofen  (mit  Häuserhof),  Altenburg,

Baltersweil,  Berwangen  und  Albführenhof  bei  Weisweil.

Zu  Artikel  7  des  Vertrages.

1.  Die  im  Artikel  7  bezeichnete  Erleichterung  ist  durch  nachstehende  Umstände
  bedingt:

a)  Die  Waaren  müssen  beim  Eingangsamte  zur  Weitersendung  mit  einem
Begleitscheine  (nicht  zur  schließlichen  Abfertigung)  angemeldet  werden  und
von  einer  amtlichen  Bezettelung  begleitet  sein,  welche  ergiebt,  daß  und
wie  sie  am  Versendungsorte  unter  amtlichen  Verschluß  gesetzt  worden  sind.

b)  Dieser  Verschluß  muß  bei  der  Prüfung  als  unnverletzt  und  sichernd
befunden  werden.

c)  Die  Deklaration  muß  vorschriftsmäßig  und  dergestalt  erfolgen,  daß
wegen  mangelhafter  Anmeldung  die  spezielle  Revision  nicht  erforderlich
wird,  und  es  darf  zum  Verdacht  eines  beabsichtigten  Unterschleifes
überhaupt  keine  Veranlassung  vorliegen.

Läßt  sich  ohne  Abladung  der  Waaren  die  vollständige  Ueberzeugung  gewinnen,
  daß  der  in  dem  Gebiete  des  anderen  Theiles  angelegte  Verschluß    unverletzt
  und  sichernd  sei,  so  kann  auch  die  Abladung  und  Verwiegung  der  Waaren
unterbleiben.

2.  Soweit  an  einzelnen  Orten  in  Deutschland  ein  Bedürfniß  sich  geltend
macht,  soll  auf  besonderes  Ansuchen  auch  Waarenführern  die  Benutzung  der
öffentlichen  Niederlage  gestattet  werden.  Die  gleiche  Begünstigung  wird  österreichisch-
  ungarischerseits  zugestanden.

Zu  Artikel  8  des  Vertrages.

1.  Die  bestehenden  Zusammenlegungen  von  gegenüberliegenden  Grenzzollämtern
  bleiben  aufrecht.  Doch  steht  jedem  der  betheiligten  Staaten  frei,
        <pb n="413" />
        —  385  —

eine  solche  Zusammenlegung  gegen  vorherige  sechsmonatliche  Kündigung  zurückzuziehen.


Neue  Zusammenlegungen  bleiben  der  Verständigung  zwischen  Oesterreich
und  den  betheiligten  deutschen  Staaten  vorbehalten.

2.  Es  wird  auch  ferner  auf  thunlichste  Uebereinstimmung  in  den  Abferigungsbefugnissen
  der  gegenüberliegenden  Grenzzollämter  Bedacht  genommen
werden.

Eine  ausnahmsweise  Erweiterung  der  Kompetenz  einzelner  Aemter  wird
der  besonderen  Verständigung  der  betheiligten  Regierungen  vorbehalten.

3.  Hinsichtlich  der  Stellung  und  der  Amtsbefugnisse  der  auf  das  Gebiet
des  anderen  Theiles  verlegten  Grenzzollämter  hat  man  sch  über  folgende  Grundsätze
  geeinigt:

a)  Ein  auf  das  jenseitige  Gebiet  verlegtes,  früher  auf  dem  Gebiete  des

Staates,  welchem  es  angehört,  aufgestellt  gewesenes  Zollamt  behält  den
Namen  des  früheren  Standortes,  welchem  jedoch  sein  neuer  Standort
beigefügt  wird.  Die  auf  jenseitigem  Gebiete  neu  errichteten  Aemter
erhalten  den  Namen  ihres  Standortes.

b)  Die  Schlagbäume  erhalten  die  Landesfarben  des  Territoriums,  auf
welchem  sie  stehen;  das  Amtsschild  wird  mit  den  Farben  und  Wappen
des  Landes,  welchem  das  Amt  angehört,  versehen.

c)  Die  Aufrechthaltung  der  Hausordnung  liegt  dem  Vorsteher  des  Territorialamtes
  ob.

d)  Die  Regierung  des  Territorialstaates  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  die  auf
ihr  Gebiet  übersetzten  Beamten  in  Betreibung  ihrer  zollamtlichen  Geschäfte
  nicht  gestort  werden,  und  daß  namentlich  die  Sicherheit  ihrer
Dienstpapiere  und  Gelder  keinem  Anstande  unterliege.

e)  Die  beiderseitigen  Zoll-  und  Steuerbeamten  und  Angestellten,  welche
sich  aus  irgend  einer  im  Vertrage  vorgesehenen  Veranlassung  in  der
vorschriftsmäßigen  Dienstuniform  in  den  gegenüberliegenden  Staat  begeben,

  sind  dort  von  dem  für  Rechnung  des  Staates  zu  erhebenden
Wege-,  Brücken-  und  Fährgelde  ebenso  wie  die  eigenen  Beamten  und
Angestellten  befreit.  Dagegen  haben  sie  die  Befreiung  von  dergleichen
Kommunikationsabgaben,  deren  Erhebung  Gesellschaften,  Korporationen,
Gemeinden  oder  einzelnen  Privatpersonen  zusteht,  nur  insoweit  zu  beanspruchen,
  als  sie  nach  dem  bestehenden  Tarife  begründet  erscheint.

f)  Es  wird  ausdrücklich  anerkannt,  daß  durch  die  Zusammenlegung  der
gegenüberliegenden  Zollämter  wohl  eine  thunliche  Gleichzeitigkeit  der
  beiderseitigen  Amtshandlungen,  nicht  aber  eine  regelmäßige  Abfertigungsgemeinschaft
  beabsichtigt  sei,  daß  demnach,  abgesehen  von  Fällen  außergewöhnlichen

  Verkehrsandranges  und  den  hierfür  von  den  beiderseitigen
Zollverwaltungen  einvernehmlich  zu  erlassenden  Instruktionen,  jedes  der
beiden  Aemter  nur  die  ihm  als  Ein-  oder  Ausgangsamt  seines  Staates
obliegenden  Funktionen  zu  vollziehen,  an  den  gleichen  Funktionen  des
anderen  Amtes  aber  sich  nicht  zu  betheiligen  habe.
        <pb n="414" />
        —  386  —

g)  Die  gegenwärtig  bestehenden  Verabredungen:
zur  Regelung  der  Verhältnisse  der  Beamten  und  Angestellten  der
auf  das  Gebiet  des  Nachbarstaates  verlegten  Zollämter,
über  das  Verhalten  der  Beamten  und  Angestellten  der  beiderseitigen
Zollschutzwachen  in  ihrem  Verkehr  zu  den  Beamten  und  Angestellten
  der  Wachanstalten  des  Nachbarstaates,
über  die  Unterbringung  der  auf  das  Gebiet  des  einen  Staates  verlegten
  Aemter  des  anderen  Staates  und  die  hierfür  anzurechnenden
  Miethzinse,
über  die  Kosten  der  Reinigung  und  Heizung  der  zusammengelegten
Aemter,
über  die  Errichtung,  Erhaltung,  Beleuchtung,  das  Schließen  und
Oeffnen  der  Schlagbäume  bei  den  zusammengelegten  Aemtern,
über  die  Portofreiheit  für  Briefe  und  Fahrpostsendungen  beim  amtlichen
  Verkehr  dieser  Aemter  mit  ihren  vorgesetzten  Behörden  oder
mit  anderen  Zollämtern  ihres  Staates,
über  die  Rechte  und  Pflichten  der  Beamten  der  auf  das  Gebiet  des
Nachbarstaates  verlegten  Zollämter,  denen  Wohnungen  in  dem
Staatsgebäude  des  letzteren  eingeräumt  worden,
über  die  Zollabfertigungen  an  Sonn-  und  Feiertagen,  endlich
über  die  gegenseitige  Zollbefreiung  für  fertige  Beamten-Uniform-  und
Armaturstücke
werden  hierdurch  aufrecht  erhalten.
Der  Grenzpassantendienst  wird  von  jedem  der  vertragenden  Theile
nach  den  in  seinem  Gebiete  diesfalls  bestehenden  Vorschriften  und  mit
Rücksicht  auf  die  besonderen  Vereinbarungen  gehandhabt  werden.

Zu  Artikel  10  des  Vertrages  und  zum  Zollkartell.

1.  Zu  §.  4  des  Zollkartells.

Zu  den  oberen  Zoll-  und  Steuerbeamten,  welche  befugt  sind,  bei  den  Einhebungsämtern
  des  gegenüberliegenden  Zollgebietes  die  Register  oder  Registerabtheilungen,
  welche  den  Waarenverkehr  aus  und  nach  demselben  und  an  dessen
Grenze  nachweisen,  nebst  Belegen  zur  Notiznahme  einzusehen,  gehören  außer  den
höheren  Beamten,  in  Oesterreich-Ungarn:  die  Oberbeamten  der  Hauptzollämter,
die  Finanzwach-Oberkommissäre  und  Kommissäre,  in  Deutschland:  die  Hauptamtsmitglieder
  und  die  Oberkontrolöre.

2.  Zu  §.  5  des  Zollkartells.

Es  wird  als  unbedenklich  anerkannt,  daß  die  Grenzaufseher  (Finanzwachmannschaften)
  zur  Verhütung  und  Entdeckung  des  Schleichhandels  sich  gegenseitig
unterstützen  und  ihre  darauf  bezüglichen  Wahrnehmungen  einander  unmittelbar
mittheilen.  Man  war  jedoch  darüber  einverstanden,  daß  die  zur  Verständigung
über  zweckmäßiges  Zusammenwirken  von  Zeit  zu  Zeit  und  bei  besonderen  Ver-
        <pb n="415" />
        —  387  —

anlassungen  vorzunehmenden  Berathungen  zunächst  nur  unter  den  beiderseitigen
oberen  Zoll-  und  Steuerbeamten  stattzufinden  haben.
3.  Zu  §.  6  des  Zollkartells.

Es  wird  anerkannt,  daß  die  beiderseitigen  Zoll-  und  Steuerbeamten,  wenn
dieselben  bei  Verfolgung  eines  Schleichhändlers  oder  der  Gegenstände  oder  Spuren
einer  Uebertretung  der  Zollgesetze  des  einen  vertragenden  Theiles  in  das  Gebiet
des  anderen  sich  begeben,  sich  lediglich  darauf  zu  beschränken  haben,  bei  den
dortigen  Ortsvorständen  oder  Behörden  die  zur  Ermittelung  des  Thatbestandes
und  des  Thäters  und  die  zur  Sicherung  des  Beweises  erforderlichen  Maßregeln,
das  Sammeln  aller  Beweismittel  bezüglich  der  vollbrachten  oder  versuchten  Zollumgehung,
  sowie  den  Umständen  nach  die  einstweilige  Beschlagnahme  der  Waaren
und  die  Festhaltung  der  Thäter  zu  beantragen,  daß  die  genannten  Beamten  dagegen
  auf  fremdem  Gebiete  weder  die  Person  des  Thäters,  noch  die  Gegenstände

der  Uebertretung  anhalten,  noch  auch  von  ihren  Waffen  Gebrauch  machen  dürfen.
Sollten  aber  die  Beamten  bei  der  Verfolgung  durch  thätliche  Angriffe  auf  ihre
Person  in  die  Nothwendigkeit  versetzt  werden,  zu  ihrer  Selbstvertheidigung  auf
fremdem  Territorium  von  ihren  Waffen  Gebrauch  zu  machen,  so  haben  in  jedem
einzelnen  Falle  die  Behörden  des  Landes,  in  welchem  dieser  Fall  vorgekommen,
nach  den  daselbst  geltenden  Gesetzen  darüber  zu  entscheiden,  ob  dieser  Gebrauch
überhaupt  oder  in  dem  stattgehabten  Umfange  zur  Abwehr  der  thätlichen  Angriffe
erforderlich  gewesen  ist.

4.  Zu  §§.  6  und  11  des  Zollkartells.

Die  beiderseitigen  Zoll-  und  Steuerbeamten  können,  wenn  sie  sich  zu  den
in  den  §§.  6  und  11  des  Zollkartells  bezeichneten  Zwecken  in  das  Gebiet  des  anderen
  Theiles  begeben,  dabei  ebenso  bewaffnet  sein,  wie  es  für  die  Ausübung
des  Dienstes  im  eigenen  Lande  vorgeschrieben  ist.

5.  Zu  §.  8  des  Zollkartells.

Man  war  darüber  einverstanden,  daß  es,  so  lange  fremde  unverzollte
Waaren  im  -Grenzbezirke  nur  an  Orten,  wo  sich  Zollämter  befinden,  und  dort
nur  in  zollamtlichen  Niederlagen  oder  doch  unter  einer  gegen  mißbräuchliche  Verwendung
  hinreichend  sichernden  Kontrole  niedergelegt  werden  dürfen,  zur  Ausführung
  der  im  §.  8  enthaltenen  Verabredungen  genüge,  wenn  die  beiderseitigen
Zollbehörden  angewiesen  werden,  Niederlagen  der  gedachten  Art,  sowie  Vorräthe
von  fremden  verzollten  und  von  inländischen  Waaren  innerhalb  des  Grenzbezirkes
mit  gehöriger  Berücksichtigung  auch  der  Zollinteressen  des  anderen  Theiles  in  der
gesetzlich  zulässigen  Weise  zu  kontroliren.

6.  Zu  §.  9  des  Zollkartells.

Zur  Ausführung  der  Verabredung  unter  lit.  a  des  §.  9  werden  den  beiderseitigen
  Aemtern  die  in  dem  gegenüberliegenden  Zollgebiete  in  der  Einfuhr  und
Durchfuhr  verbotenen  oder  einer  besonderen  Erlaubniß  bedürfenden  Gegenstände
besonders  bezeichnet  werden.

7.  Zu  §.  10  des  Zollkartells.

Nach  §.  10  des  Zollkartells  sollen  die  Erledigung  der  für  die  Wiederausfuhr

  unverabgabter  Waaren  geleisteten  Sicherheiten,  sowie  die  für  Ausfuhren
        <pb n="416" />
        —  388  —.

gebührenden  Abgabenerlasse  oder  Erstattungen  erst  dann  gewährt  werden,  wenn
durch  eine  vom  Eingangsamte  auszustellende  Bescheinigung  nachgewiesen  wird,
daß  die  aus  dem  deutschen  Zollgebiete  nach  Oesterreich-Ungarn  oder  umgekehrt
ausgeführte  Waare  in  Oesterreich-    Ungarn  beziehentlich  dem  deutschen  Zollgebiete
angemeldet  worden  ist.

In  Bezug  auf  die  Ausführung  dieser  Bestimmung  war  man  darüber  einverstanden,
  daß  es  bei  dem  bisherigen  Verfahren  nach  Maßgabe  der  nachfolgenden
  Vorschriften  verbleiben  soll:

a.  Bei  dem  gewöhnlichen  Frachtenverkehr,  wo  die  beiderseitigen  Grenzzollämter
  die  zollgesetzliche  Ausgangs-  beziehungsweise  Eingangsabfertigung  der
Waaren  vornehmen,  erfolgt  die  Ueberweisung  derselben  behufs  der  Anmeldungsbescheinigung
  auf  den  die  Waaren  begleitenden  Abfertigungspapieren  von  dem
Grenzzollamte  des  Ausgangsstaates  an  das  Grenzzollamt  des  Eingangsstaates.
Das  letztere  giebt  die  Anmeldungsbescheinigung  unter  Beidrückung  des  Amtssiegels
  und  unter  amtlicher  Unterschrift  mit  den  Worten:

„Angemeldet  und  unter  Nr....  des....  Registers  eingetragen.“

b.  Bei  dem  Frachtverkehr  mittelst  der  Eisenbahn  findet  dasselbe  Verfahren
statt,  auch  wenn  die  Ausgangsabfertigung  bei  einem  Amte  im  Innern  und  die
Eingangsabfertigung  bei  dem  Grenzzollamte  oder  die  Ausgangsabfertigung  bei
dem  Grenzzollamte  und  die  Eingangsabfertigung  bei  einem  Amte  im  Innern,
oder  die  Ausgangs-  und  die  Eingangsabfertigung  beiderseits  bei  einem  Amte  im
Innern  vorgenommen  wird.

Damit  aber  in  dem  Falle,  wo  die  Eingangsabfertigung  bei  einem  Amte
im  Innern  stattfindet,  dieses  weiß,  welche  der  ihm  im  Ansageverfahren  überwiesenen
  Güter  im  gebundenen  Verkehre  übergegangen  sind,  so  bemerkt  das
Grenzzollamt  des  Eingangsstaates  auf  Grund  der  ihm  von  dem  Grenzzollamte
des  Ausgangsstaates  mitgetheilten  Abfertigungspapiere  bei  der  betreffenden  Post
der  Ladeliste,  welches  Amt  des  Ausgangsstaates  die  Ausgangsabfertigung  vorgenommen
  hat,  sowie  in  welchem  Register  und  unter  welcher  Nummer  desselben
die  Waare  dort  eingetragen  ist.  Es  würde  also  z.  B.  bei  einer  nach  Wien  bestimmten
  Waarenpost,  welche  mit  Begleitschein  nach  Breslau  gekommen  und
dort  zum  Ausgange  über  Oderberg  abgefertigt  ist,  das  österreichische  Grenzzollamt
zu  Oderberg,  welches  die  Waaren  im  Ansageverfahren  nach  Wien  abläßt,  auf
Grund  des  ihm  von  dem  preußischen  Grenzzollamte  zu  Oderberg  mitgetheilten
Begleitscheines  in  der  Ladeliste  bei  der  betreffenden  Post  bemerken:

„Im  gebundenen  Verkehre  von  Breslau,  Begleitschein.  Empfangsregister
  Nr.    ......“

Damit  aber  auch  das  Ausgangs-Abfertigungsamt  sofort  beim  Rückempfange
  der  von  dem  Grenzzollamte  des  Eingangsstaates  für  die  Anmeldung
bescheinigten  Abfertigungspapiere  erfährt,  welches  Amt  des  Eingangsstaates  die
zollgesetzliche  Eingangsabfertigung  vornimmt,  so  giebt  das  Grenzzollamt  des
Eingangsstaates  die  Anmeldungsbescheinigung  über  die  von  ihm  im  Ansageverfahren
  auf  ein  Amt  im  Innern  abgelassenen  Waaren  dahin:

„Durch  Ladungsliste  Nr.  .  .  .  ..  angemeldet  und  mit  Ansagezettel  Nr..  .  ...
nach ......  abgelassen.“
        <pb n="417" />
        —  389  —

Bei  zusammengelegten  Zollämtern,  welche  einen  erheblichen  Eisenbahnverkehr
  abzufertigen  haben,  soll  es  jedoch  genügen,  daß  die  Eingangsämter  die
Uebernahme  der  unverabgabten  Waaren  durch  den  Abdruck  des  Amtsstempels
in  den  Abfertigungspapieren  des  anderen  Theiles  bestätigen.

c.  Bei  dem  Postverkehre,  es  mag  die  Beförderung  der  Güter  mittelst  der
gewöhnlichen  Postwagen  oder  mittelst  der  Eisenbahn  erfolgen,  besorgt  das  Grenzzollamt
  des  Ausgangsstaates  die  Ausgangsabfertigung  der  im  gebundenen  Verkehr
  übergehenden  Waaren.  Der  zu  prüfende  Verschluß  bleibt  an  den  einzelnen
Poststücken,  und  bescheinigt  das  Grenzausgangsamt  dies  auf  der  für  das  Grenzeingangsamt
  bestimmten  Waarenerklärung  unter  Beidrückung  des  Amtssiegels
mit  den  Worten:

„Blei- Siegel"  Verschluß  von  N.  N.  belassen“
so  daß  alle  aus  dem  gebundenen  Verkehre  des  Ausgangsstaates  eingehenden
Poststücke  beim  Grenzeingangsamte  mit  amtlichem  Verschlusse  und  mit  amtlich
bescheinigter  Eingangserklärung  ankommen  und,  sofern  dort  nicht  die  zollgesetzliche
  Eingangsabfertigung  stattfindet,  damit  auf  das  dazu  berufene  Amt  im  Innern
  abgelassen  werden  müssen.  Die  Zollabfertigungspapiere  des  Grenzausgangsamtes
  läßt  dieses  ebenfalls  mit  an  das  Grenzeingangsamt  gehen,  welches
sie  zum  Beweise  der  Eingangsanmeldung  abstempelt  und  dann  sofort  zurücksendet.

Es  herrscht  Einverständniß  darüber,  daß  bei  zusammengelegten  Zollämtern
an  der  Eisenbahn  und  insbesondere  dort,  wo  ein  direkter  Uebergang  der  Posten
in  den  nämlichen  Eisenbahn-Postwagen  ohne  Ausladung  der  Poststücke  stattfindet,
  und  die  letzteren  theils  unter  Einzel-,  theils  unter  Raumverschluß  einlangen
  bezw.  weiter  abgefertigt  werden,  von  der  Bescheinigung  des  Verschlusses
seitens  des  Austrittsamtes  auf  den  für  das  Grenzeingangsamt  bestimmten
Waarenerklärungen  abgesehen  werden  könne  und  es  genüge,  daß  das  Ausgangsamt
  die  Zollabfertigungspapiere  dem  Eingangsamte  zur  Einsicht  und  behufs
Abstempelung  sogleich  nach  Eintreffen  der  Post  zustelle.

8.  Zu  §.  11  des  Zollkartells.

Die  Verständigung  über  die  in  §.  11  erwähnten  Punkte  bleibt  der  Verhandlung
  zwischen  Oesterreich  und  den  angrenzenden  deutschen  Staaten  vorbehalten.


Die  zollamtliche  Abfertigung  der  über  die  beiderseitigen  Grenzen  auf  Eisenbahnen
  verkehrenden  Viehtransporte  soll  thunlichst  beschleunigt  und  erleichtert
werden.  —  Dieselbe  ist  auf  vorherige  Anmeldung  und  bezüglichen  Antrag  der
Eisenbahnverwaltungen,  wenn  sonst  die  übrigen  Voraussetzungen  zutreffen,  auch
zur  Nachtzeit  vorzunehmen,  sofern  dies  mit  einer  vollkommen  verläßlichen  Vollziehung
  des  Dienstes  vereinbar  ist.

9.  Zu  §.  13  des  Zollkartells.

Nach  §.  13  des  Zollkartells  sollen  Uebertretungen  von  Ein-,  Aus-  und
Durchfuhrverboten  des  anderen  Theiles  mindestens  mit  denselben  Strafen  bedroht
werden,  welchen  gleichartige  oder  ähnliche  Uebertretungen  der  eigenen  Abgabengesetze
  unterliegen.

Reichs-Gesetzbl.  1878.  72
        <pb n="418" />
        —  390  —

Man  war  darüber  einverstanden,  daß  in  jenen  Staaten,  in  welchen  die
Uebertretungen  der  aus  polizeilichen  Rücksichten  ergangenen  Ein-,  Aus-  und
Durchfuhrverbote  nicht  als  eine  Verletzung  der  Abgabengesetze  erachtet  werden,
auch  nicht  die  zum  Schutze  der  letzteren  angedrohten  Strafen,  sondern  jene  des
einschlägigen  Strafgesetzes  Anwendung  finden  können,  unbeschadet  der  Verfolgung
  nach  dem  Zollstrafgesetze,  falls  zugleich  eine  Zollübertretung  vorliegt.

10.  Zu  §.  14  des  Zollkartells.

Die  Anträge  auf  Einleitung  der  Untersuchung  können  in  Oesterreich-Ungarn
von  den  Finanzbezirksdirektionen  bezw.  Finanzdirektionen  und  den  Finanzinspektoren,
  in  Deutschland  von  den  Hauptämtern  ausgehen.  Die  beiderseitigen
Behörden  haben  dergleichen  Anträge  an  einander  zu  richten,  um  das  Weitere
zu  veranlassen.

11.  Zu  §.  21  des  Zollkartells.

Neben  der  Strafe  sind  auch  die  vom  Uebertreter  umgangenen  Gefälle  einschließlich
  der  Lizenzgebühren  einzuziehen.

12.  Zu  §.  22  des  Zollkartells.

Die  Bestimmung  im  Alinea  3  des  §.  20  wegen  Tragung  der  Kosten  findet
auch  in  dem  hier  vorgesehenen  Falle  einer  Einstellung  der  Untersuchung  Anwendung.


Zu  Artikel  11  des  Vertrages.

Man  ist  darüber  einverstanden,  daß  von  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen

  Vertrages  die  Ausübung  der  nationalen  Fischerei  ausgeschlossen  bleibt.

Die  verabredete  Gleichstellung  der  Seehandelsschiffe  und  deren  Ladungen

in  den  beiderseitigen  Seehäfen  erstreckt  sich  nicht:

a)  auf  Prämien,  welche  für  neuerbaute  Seehandelsschiffe  ertheilt  werden
oder  ertheilt  werden  möchten,  sofern  dieselben  nicht  in  der  Befreiung
der  Hafen-  und  Zollgebühren  oder  in  der  Ermäßigung  solcher  Gebühren
  bestehen;

b)  auf  die  Privilegien  für  sogenannte  Yachtklubs,  welche  dritten  Staaten
angehören.

Zu  den  Artikeln  16  und  18  des  Vertrages.

1.  Die  in  den  Artikeln  16  und  18  enthaltenen  Bestimmungen  erstrecken
sich  auch  auf  den  Fall,  wo  eine  Umladung  durch  Verschiedenheit  der  Bahngeleise
  nöthig  wird.  Obgleich  dieselben  auf  sonstige  Umladungen  von  Eisenbahntransporten
  nicht  ausgedehnt  werden  konnten,  so  wird  doch  anerkannt,  daß,  wo
durch  sehr  große  Entfernung  der  Auf-  und  Abladungsorte  eine  Umladung
nöthig  wird,  die  Ausdehnung  jener  Begünstigungen  auf  Fälle,  wo  eine  gehörig
beaufsichtigte  Umladung  stattfindet,  nicht  auszuschließen  sei.

2.  Postsendungen,  welche  auf  Eisenbahnen  durch  das  Gebiet  eines  der
vertragenden  Theile  aus-  oder  nach  dem  Gebiete  des  anderen  durchgeführt  werden,
sollen,  wenn  ihre  Beförderung  in  gehörig  verschließbaren  Behältnissen  erfolgt,
und  die  Zahl,  der  Inhalt  und  das  Rohgewicht  der  Poststücke  aus  den  der  Zollbehörde
  zugänglichen  Postpapieren  ersichtlich  sind,  von  der  Deklaration  und  Re-
        <pb n="419" />
        —  391  —

vision  sowohl  im  Innern  als  an  der  Grenze,  sowie  von  dem  zollamtlichen  Verschluß
  der  einzelnen  Poststücke  auch  in  dem  Falle  frei  bleiben,  wenn  sie  zum
Zweck  des  Ueberganges  von  einer  Eisenbahn  auf  eine  andere  umgeladen  werden.

Die  Angabe  des  Inhalts  der  Poststücke  darf  hinsichtlich  der  mit  der  Ueberlandspost
  beförderten  Gegenstände  unterbleiben.

3.  Man  ist  darüber  einverstanden,  daß  durch  die  im  zweiten  Alinea  des
Artikels  18  und  die  vorstehend  unter  2  vereinbarte  Befreiung  der  auf  Eisenbahnen
  transitirenden  Güter  und  Postsendungen  von  der  zollamtlichen  Revision
die  Ausführung  einer  solchen  Revision  nicht  ausgeschlossen  sein  soll,  wenn  Anzeigen
  oder  begründete  Vermuthungen  einer  beabsichtigten  Zollübertretung  vorliegen.

4.  Die  Zollabfertigung  des  gegenseitigen  Eisenbahnverkehrs  soll,  wie  bisher,
nach  den  in  der  Beilage  C  des  Vollzugsprotokolls  zum  Vertrage  vom  11.  April
1865  ersichtlichen  Bestimmungen  erfolgen.  Dabei  sollen  die  zwischen  Oesterreich-Ungarn
  und  den  betreffenden  deutschen  Staaten  bestehenden  Erleichterungen  des
Eisenbahnverkehrs,  sofern  sie  weiter  gehen  als  die  erwähnten  Bestimmungen,
noch  ferner  aufrecht  bleiben.  Ebenso  sollen  die  in  der  Beilage  D  (Vollzugsprotokoll
  1865)  ersichtlichen  Vorschriften  über  die  Anwendung  des  Schiffsverschlusses
  auch  ferner  in  Kraft  bleiben.

Zu  Artikel  19  des  Vertrages.

1.  Was  den  Meß-  und  Marktverkehr  anbelangt,  so  hat  man  sich  über
die  Form  der  Legitimation,  welche  von  den  Angehörigen  des  anderen  Theiles,
die  der  im  ersten  Absate  des  Artikels  19  ausgesprochenen  Begünstigung  theilhaftig
  werden  wollen,  beizubringen  ist,  nach  Inhalt  der  Anlage  C  verständigt.

Zur  Ausstellung  dieser  Legitimation  sollen  die  nachstehend  unter  2  genannten
Behörden  befugt  sein.

2.  Diejenigen  Gewerbetreibenden,  welche  in  dem  Gebiete  des  anderen  vertragenden
  Theiles  Waarenankäufe  machen  oder  Waarenbestellungen  suchen  wollen,
sollen  hierzu  abgabenfrei  auf  Grund  von  Gewerbe-Legitimationskarten  zugelassen
werden,  welche  von  den  Behörden  des  Heimathlandes  ausgefertigt  sind.

Die  Ausfertigung  dieser  Karten  soll  nach  dem  unter  D  anliegenden  Muster

erfolgen.
Sie  geschieht  durch  diejenigen  Behörden,  denen  die  Ertheilung  von  Paßkarten
  nach  den  gegenwärtig  bestehenden  Uebereinkünften  übertragen  ist.  Jedem
vertragenden  Theile  bleibt  vorbehalten,  nach  Befinden  eine  mäßige  Gebühr  für
die  Ausfertigung  zu  erheben.

Zur  Vermeidung  von  Verwechselungen  und  Verfälschungen  sollen  die  für
Deutschland  und  Oesterreich-Ungarn  gleichmäßig  herzustellenden  Karten  nach
Format  und  Farbe  von  den  Paßkarten  sich  unterscheiden,  in  jedem  Jahre  eine
verschiedene  Farbe  tragen,  in  einem  Format  hergestellt  werden,  welches  die  bequeme
  Mitführung  in  der  Tasche  möglich  macht,  und  in  der  Ueberschrift  in

gleicher  Weise,  wie  die  Paßkarten,  mit  einem  Stempel  versehen  werden,  welcher
das  Wappen  und  den  Namen  des  Staates,  in  welchem  die  Ausfertigung  erfolgte,
ersichtlich  macht.

Jedem  Gewerbetreibenden,  welchem  eine  Gewerbe-Legitimationskarte  ertheilt
wird,  soll  von  der  betreffenden  Behörde  eine  Zusammenstellung  derjenigen  Vor-73*
        <pb n="420" />
        —  392  —

schriften  ausgehändigt  werden,  welche  von  den  betheiigten  Gewerbetreibenden,
außer  den  in  Bezug  auf  den  Ankauf  und  Verkauf  einzelner  Waarenartikel  etwa
bestehenden  Beschränkungen,  in  dem  Gebiete  des  anderen  vertragenden  Theiles
zu  beachten  sind.

Die  betreffenden  Gewerbetreibenden  oder  die  in  ihrem  Dienste  stehenden
Reisenden  dürfen  keine  Waaren  zum  Verkauf  mit  sich  führen,  jedoch  ist  denjenigen
  von  ihnen,  welche  Waarenankäufe  machen,  gestattet,  die  aufgekauften
Waaren  nach  dem  Bestimmungsorte  mitzunehmen.  Sie  dürfen  nur  im  Umherreisen
  Bestellungen  suchen  oder  Ankäufe  machen  der  ständige  Betrieb  dieser
Geschäfte  an  einem  Orte  außerhalb  ihres  Wohnortes  unterliegt  lediglich  den  in
dem  ersteren  geltenden  Gesetzen.

Zu  Artikel  20  des  Vertrages.

Die  Hinterlegung  der  Bezeichnungen  der  Waaren  oder  deren  Verpackung,
der  Fabriks-  und  Handelsmarken,  sowie  der  Muster  und  Modelle,  deren  Rechtsschutz
  die  deutschen  Angehörigen  in  Oesterreich-Ungarn  erwerben  wollen,  hat  sowohl
  bei  der  Handelskammer  in  Wien,  als  auch  bei  jener  in  Budapest  zu  erfolgen.

Da  in  dem  Gebiete  des  Deutschen  Reichs  gemäß  der  daselbst  bestehenden
Gesetze  über  jede  Patentertheilung  eine  amtliche  Bekanntmachung  erfolgen  muß,
so  wird  festgesetzt,  daß,  wenn  ein  Angehöriger  des  Deutschen  Reichs  auf  einen
daselbst  patentirten  Gegenstand  auch  in  Oesterreich-Ungarn  ein  Privilegium  erwirbt,
  die  in  Deutschland  gesetzlich  mittelst  Druck  erfolgte  Veröffentlichung  der
betreffenden  Patentbeschreibung  und  Zeichnung  keinen  gesetzlichen  Richtgkeitsgrund
gegen  den  Rechtsbestand  des  analogen  österreichischen  und  ungarischen  Privilegiums
  bilden  soll,  insofern  das  den  Bedingungen  des  Gesetzes  entsprechende
Gesuch  um  dessen  Ertheilung  bei  der  kompetenten  Behörde  innerhalb  des  Zeitraums
  von  drei  Monaten,  vom  Tage  obiger  Veröffentlichung  ab  gerechnet,  eingereicht
  worden  ist,  welcher  Tag  in  den  Druckexemplaren  der  deutschen  Patentschriften
  angegeben  werden  wird.

Zu  den  Artikeln  21  und  22  des  Vertrages.

Unter  Konsuln  sind  alle  mit  Konsulargeschäften  Beauftragten  verstanden.

Jeder  der  vertragenden  Theile,  dessen  Angehörigen  der  Konsul  des  anderen
Theiles  nach  Maßgabe  des  Artikels  22  Schutz  und  Beistand  gewährt  hat,  ist
verpflichtet,  die  dadurch  erwachsenen  Auslagen  und  Kosten  nach  denselben  Grundsätzen zu
  erstatten,  wie  dies  von  dem  Theile,  welcher  den  Konsul  bestellt  hat,


rücksichtlich  seiner  eigenen  Angehörigen  geschehen  würde.

Zu  Artikel  23  des  Vertrages.

Man  war  darüber  einverstanden,  daß  unter  den  Zollstellen,  an  welche
Beamte  zu  dem  im  Alinea  1  des  Artikels  23  gedachten  Zweck  zu  senden  die
vertragenden  Theile  sich  gegenseitig  das  Recht  zugestanden  haben,  die  Zolldirektivbehörden
  (in  Oesterreich-Ungarn:  die  Finanzlandesdirektionen  und  Finanzdirektionen,
  in  Deutschland:  die  Zolldirektionen)  nicht  mitbegriffen  sind,  sondern
daß  darunter  nur  die  Bezirksbehörden  (in  Oesterreich-  Ungarn:  die  Finanzbezirks-
        <pb n="421" />
        —  393  —

direktionen,  Finanzinspektoren,  in  Deutschland:  die  Hauptämter  mit  den  ihnen
untergeordneten  Lokalzollbehörden)  verstanden  werden.

Ebenso  war  man  darüber  einverstanden,  daß  zwar  jede  Regierung  die
Auswahl  der  Zollstellen  des  anderen  Zollgebietes,  an  welche  sie  Beamte  zu  dem
vertragsmäßig  bezeichneten  Zweck  senden  will,  überlassen  bleibe,  daß  es  aber  erforderlich
  sei,  die  betheiligte  Regierung  jedesmal  vorher  von  der  Person  des  zu
entsendenden  Beamten  und  von  den  Zollstellen  zu  benachrichtigen,  an  welche  derselbe
  gesendet  werden  soll.

Zu  Artikel  27  des  Vertrages.

Die  Bevollmächtigten  sind  übereingekommen,  daß  das  gegenwärtige  Protokoll
  zugleich  mit  dem  Vertrage  den  Hohen  vertragenden  Theilen  vorgelegt
werden  soll,  und  daß  im  Falle  der  Ratifikation  des  letzteren  auch  die  in  ersterem
enthaltenen  Erklärungen  und  Verabredungen  ohne  weitere  förmliche  Ratifikation
derselben  als  genehmigt  angesehen  werden  sollen.

Es  wurde  hierauf  das  gegenwärtige  Protokoll  in  doppelter  Ausfertigung
vollzogen.  

Berlin,  den  16.  Dezember  eintausend  achthundert  achtundsiebenzig.
(L.  S.)  von  Bülow.  (L.  S.)  Graf  von  Wolkenstein.

Anlage  B.
Erleichterungen  im  Grenzverkehr.

1.  Auf  Landgütern  oder  Grundbesitzungen,  welche  von  der  Zollgrenze  der
beiderseitigen  Gebietstheile  durchschnitten  sind,  dürfen  das  dazugehörige  Wirthschaftsvieh
  und  Wirthschaftsgeräthe,  die  Aussaat  zum  dortigen  Feldbau,  dann  die
auf  denselben  gewonnenen  Erzeugnisse  des  Ackerbaues  und  der  Viehzucht  bei  der
Beförderung  von  den  Orten  ihrer  Hervorbringung  nach  den  zu  ihrer  Verwahrung
  bestimmten  Gebäuden  und  Räumen  von  einem  Zollgebiete  auf  das  andere
an  den  durch  die  Verwendung  oder  Bestimmung  im  Wirthschaftsbetriebe  angezeigten
  natürlichen  Uebergangspunkten  zollfrei  gebracht  werden.

2.  Die  Grenzbewohner,  welche  im  jenseitigen  Grenzbezirke  eigene  oder  gepachtete
  Aecker  und  Wiesen  zu  bestellen,  oder  dort,  jedoch  in  der  Nähe  ihres
Wohnortes,  sonst  eine  Feldarbeit  zu  verrichten  haben,  genießen  Zollfreiheit
        <pb n="422" />
        —  394  —

in  Betreff  der  Aussaat  zum  Anbau  der  erwähnten  Grundstücke  und  der  von
denselben  weggeführten  Fechsung  an  Feldfrüchten  und  Getreide  in  Garben,  dann
in  Betreff  des  Arbeitsviehes  und  der  Arbeitsgeräthschaften  für  die  landwirthschaftlichen
  Verrichtungen.  

Nach  Maßgabe  der  örtlichen  Verhältnisse  und  der  zu  verrichtenden  Arbeiten
kann  der  Grenzübertritt  auch  auf  Nebenwegen  unter  Beobachtung  der  diesfalls
zu  bestimmenden  Vorsichtsmaßregeln  dann  geschehen,  wenn  die  Rückkehr  noch  an

demselben  Tage  erfolgt.

3.  Die  nachbenannten  Gegenstände  dürfen  im  gegenseitigen  Verkehr  der
Grenzbezirke,  wo  die  örtlichen  Verhältnisse  dies  wünschenswerth  und  zulässig  erscheinen
  lassen,  unter  dienlichen  Vorsichten  auch  auf  Nebenwegen  zollfrei  ein-  oder
austreten:

Ausgelaugte  oder  Auswurfsasche  zum  Düngen,  Bausand  (gemeiner)
und  Kieselsteine;  Bäume,  Sträucher,  Reben  und  andere  lebende  Pflanzen
oder  Gewächse  zum  Verpflanzen,  sowie  auch  eingesetzt  in  Töpfe  oder
Kübel;  Besen  von  Weiden,  Birken  u.  dgl.;  Bienenstöcke  mit  lebenden
Bienen;  Dünger,  thierischer;  Eier;  Feuerschwamm,  roher;  Flachs  und
Hanf  in  Wurzeln;  Gras;  Moos;  Binsen;  Futterkräuter;  Waldstreu;
Heu,  Stroh  und  Häckerling;  Milch;  Schmirgel  und  Trippel  in  Stücken;
Thon  und  Töpfererde,  gemeine;  Torf  und  Moorerde;  Träber  und
Trester.

4.  Vieh,  das  auf  Weiden  getrieben  wird  oder  von  denselben  zurückkehrt,
kann,  wenn  die  Identität  sichergestellt  wird,  zollfrei  über  die  Zolllinie  ein-  und
austreten.  Auch  die  Erzeugnisse  von  dem  auf  die  Weide  getriebenen  Vieh,  als:
Milch,  Butter,  Käse,  Wolle  und  das  in  der  Zwischenzeit  zugewachsene  junge
Vieh  dürfen  in  einer  der  Stückzahl  des  Viehes  und  der  Weidezeit  angemessenen
Menge  zollfrei  zurückgeführt  werden.

Soweit  die  örtlichen  Verhältnisse  es  erfordern,  ist  die  Ueberschreitung  der
Grenze  auf  Nebenwegen  unter  Beobachtung  der  diesfalls  zu  bestimmenden  lokalen
Vorsichtsmaßregeln  auch  dann  zulässig,  wenn  es  sich  um  eine  längere  Weidezeit
im  jenseitigen  Grenzbezirke  handelt.

5.  Die  beiderseitigen  Grenzbewohner  sind,  wenn  sie  Getreide,  Oelsamen,
Hanf,  Lein,  Holz,  Lohe  und  andere  dergleichen  landwirthschaftliche  Gegenstände
zum  Vermahlen,  Stampfen,  Schneiden,  Reiben  u.  s.  w.  auf  Mühlen  in  den
jenseitigen  Grenzbezirk  bringen  und  im  verarbeiteten  Zustande  wieder  zurückführen,
von  jeder  Zollabgabe  befreit.

Auch  wird  hierbei  gestattet,  Ausnahmen  von  dem  regelmäßigen  Zollverfahren,
  wenn  berücksichtigungswerthe  örtliche  Verhältnisse  dafür  sprechen,  unter
Substituirung  anderer,  den  Umständen  angemessener  Modalitäten  zum  Schutze
gegen  Zollumgehungen  zu  bewilligen.  Die  Mengen  der  Erzeugnisse,  welche  an
Stelle  der  Rohstoffe  wieder  eingebracht  werden  durfen  bezw.  wieder  ausgeführt
werden  müssen,  sind  nach  Erforderniß  von  den  beiderseitigen  Zollverwaltungen
einvernehmlich  angemessen  festzusetzen.

6.  Die  gegenseitige  Zollfreiheit  soll  sich  ferner  erstrecken  auf  alle  Säcke
und  Gefäße,  worin  landwirthschaftliche  Erzeugnisse,  als  z.  B.  Getreide  und  an-
        <pb n="423" />
        —  395  —

dere  Feldfrüchte,  Gips,  Kalk,  Getränke  oder  Flüssigkeiten  anderer  Gattung  und
sonst  im  Grenzverkehr  vorkommende  Gegenstände  in  das  Nachbarland  gebracht
werden  und  die  von  dort  leer  auf  dem  nämlichen  Wege  wieder  zurückgelangen.

7.  Rücksichtlich  der  Förmlichkeiten  und  Kontrolen,  welchen  die  vorstehend
angeführten  Erleichterungen  im  Grenzverkehr  unterliegen,  haben  die  in  dem
Uebereinkommen  vom  21.  Oktober  1847  enthaltenen  Vorschriften  in  Anwendung
zu  kommen.  Soweit  weitergehende  Erleichterungen  in  diesem  Verkehr  bereits
bestehen,  sind  diese  aufrecht  zu  erhalten.

Formular  C.
—.——

Dem  N.  N.,  welcher  mit  seinen  Fabrikaten  (Produkten)  die  Messen  und
Jahrmärkte  in  (Oesterreich-Ungarn,  Deutschem  Reich)  zu  besuchen  beabsichtigt,
wird  behufs  seiner  Legitimation  bei  den  zuständigen  Behörden  hierdurch  bezeugt,
daß  er  zu  N.  wohnhaft  sei  und  die  seinem  Gewerbe  entsprechenden  gesetzlichen
Steuern  und  Abgaben  zu  entrichten  habe.

Gegenwärtiges  Zeugniß  ist  gültig  für  den  Zeitraum  von....  Monaten.
(Ort,  Datum,  Unterschrift  und  Stempel  der  ausstellenden  Behörde.)
Personalbeschreibung  und  Unterschrift  des  Gewerbetreibenden.
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        —  396  —

Formular  D.
Gewerbe-Legitimationskarte.

Stempel  mit

s--  »  dem  Wa
Gültig  für  das  Jahr

des  Landes.

 

Dem  N.  N.  welcher  in  N.  wohnhaft  ist  und  für  Rechnung

1.  seiner  eigenen  Drogueriewaaren-Handlung  daselbst,

2.  der  Drogueriewaaren-Handlung  N.  N.  daselbst,  bei  welcher  er  als

Handlungskommis  im  Dienste  steht,

3.  nachstehender  Handlungs-(Fabriks-)häuser  als:  ..............  .  .......
.............................................................  im  Deutschen
Reich  und  in  Oesterreich-Ungarn  Waarenbestellungen  aufzusuchen  und  Waareneinkäufe
  zu  machen  beabsichtigt,  wird  hierdurch  behufs  seiner  Gewerbe-Legitimation
bescheinigt,  daß  für  den  Gewerbebetrieb  de#-  vorgedachten  Geschäftsause-  im
hiesigen  Lande  die  gesetzlich  bestehenden  Steuern  zu  entrichten  sind.

Derselbe  darf  von  den  Waaren,  auf  welche  er  Bestellungen  suchen  will,
nur  Proben,  aufgekaufte  Waaren  aber  nur  behufs  deren  Beförderung  nach  dem
Bestimmungsorte  mit  sich  führen.

Auch  ist  ihm  verboten,  für  Rechnung  Anderer  als  de-  genannten  Geschäfts.ue
  Waarenbestellungen  aufzusuchen  oder  Waarenankäufe  zu  machen.

Bei  dem  Aufsuchen  von  Bestellungen  oder  bei  Waarenankäufen  hat  er  die
in  jedem  Staate  gültigen  Vorschriften  zu  beachten.

 

(Ort,  Datum,  Unterschrift  und  Stempel  der  ausstellenden  Behörde.)
Personalbeschreibung  und  Unterschrift  des  Reisenden.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amt.
Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober- Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
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