— 1 — Reichs-Gesetzblatt.  No l. Inhalt: Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. S. 1. — Bekanntmachung, betreffend Berichtigungen des deutschen Textes des Auslieferungsvertrages mit Belgien. S. 2. (Nr. 1276.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. Vom 23. Januar 1879. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen auf Grund des Artikels 12 der Verfassung, im Namen des Reichs, was folgt: Der Reichstag wird berufen, am 12. Februar dieses Jahres in Berlin zusammenzutreten, und beauftragen Wir den Reichskanzler mit den zu diesem Zwecke nöthigen Vorbereitungen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 23. Januar 1879. (L. S.) Wilhelm. Otto Graf zu Stolberg. Reichs-Gesetzbl. 1879.  1 Ausgegeben zu Berlin den 28. Januar 1879.