- 3 - Reichs-Gesetzblatt. No. 2. Inhalt: Verordnung, betreffend Beschränkungen der Einfuhr aus Rußland. S. 3. (Nr. 1278.) Verordnung, betreffend Beschränkungen der Einfuhr aus Rußland. Vom 29. Januar 1879. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt: § 1. Zur Verhütung der Einschleppung ansteckender Krankheiten ist die Einfuhr nachbenanannter Gegenstände aus Rußland über die Reichsgrenze bis auf weiteres verboten: Gebrauchte Leib= und Bettwäsche, gebrauchte Kleider, Hadern und Lumpen aller Art, Papierabfälle, Pelzwerk, Kürschnerwaaren, Felle, Häute, halbgares sowie sämisch zugerichtetes Ziegenleder und Schaafleder, Blasen, Därme in frischem und in getrocknetem Zustande, gesalzene Därme (Saitlinge), Filz, Haare (einschließlich der sogenannten Zackel- wolle), Borsten, Federn, Kaviar, Fische und Sareptabalsam. §. 2. Auf Wäsche, Kleidungsstücke und anderes Reisegeräth, welches Reisende zu ihrem Gebrauch mit sich führen, findet das im §. 1 enthaltene Verbot keine Anwendung. Der Reichskanzler ist ermächtigt, anzuordnen, in welchem Umfange und auf welche Weise solche Gegenstände einer Desinfektion zu unterwerfen sind. §. 3. Die Einfuhr von Schaafwolle ist, soweit dieselbe nicht durch Verordnungen der Landesbehörden überhaupt verboten ist, nur nach vorgängiger Desinfektion gestattet. Reichs-Gesetzbl. 1870. 2 Ausgegeben zu Berlin den 30. Jannar 1879.