— 13 — Reichs-Gesetzblatt. No. 6. Inhalt: Verordnung wegen Ergänzung etc. der Verordnung vom 16. August 1876, betreffend die Kautionen der Militär- und Marinebeamten. S. 13. — Bekanntmachung, betreffend die Ernennung der Bevollmächtigten zum Bundesrath. S. 14. (Nr. 1283.) Verordnung wegen Ergänzung bezw. Abänderung der Verordnung vom 16. August 1876, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und der Marineverwal- tung angestellten Beamten. Vom 4. März 1879. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen auf Grund der §§. 3 und 7 des Gesetzes vom 2. Juni 1869, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten, (Bundes-Gesetzbl. S. 161) nach Einvernehmen mit dem Bundesrath, im Namen des Reichs, was folgt: §. 1. Der §. 1 der Verordnung, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und der Marineverwaltung angestellten Beamten, vom 16. August 1876 (Reichs- Gesetzbl. S. 179) erhält unter Abschnitt I Abtheilung A Ziffer 11 folgenden Zusatz: f) Unteroffiziervorschule zu Weilburg: Rendant. §. 2. Der §.2 derselben Verordnung erhält unter Abschnitt I Abtheilung A folgende Abänderung bezw. nachstehende Zusätze, und zwar: unter Ziffer 2 c) für die Depot-Magazinverwalter . . . 4200 Mark; unter Ziffer 5 c) Immobile Güterdepots während des mobilen Zustandes der Armee aa) für den Lazarethinspektor als Vorstand der Sektion I .. . .... .. ... . . . . . . . . .. ... . .. .. 4800 Mark, bb) für den Rendanten dieser Sektion .. . . . . . 4200  " cc) für den Montirungsdepotbeamten als Vor- stand der Sektion II. . .. .. . . . ... .. .. . . .. 4800 „ Reichs. Gesetzbl. 1879. 6 Ausgegeben zu Berlin den 7. März 1879.