— 127 — Reichs-Gesetzblatt. No 12. Inhalt: Verordnung, betreffend die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Umzugskosten ber gesandtschaftlichen und Konsularbeamten. S. 127. — Verordnung, betreffend den Urlaub der gesandtschaftlichen und Konsularbeamten und deren Stellvertretung. S. 134. (Nr. 1293.) Verordnung, betreffend die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Umzugskosten der gesandtschaftlichen und Konsularbeamten. Vom 23. April 1879. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des §. 18 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 61) im Einvernehmen mit dem Bundesrath, was folgt: §. 1. Die etatsmäßigen gesandtschaftlichen und Konsularbeamten erhalten bei Dienstreisen Tagegelder nach den folgenden Sätzen: außer. inner. halb halb des Reichsgebiets Mark. Mark. I. die Botschafter . .. . . . . . . . . . .. 40 30 II. die außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister 30 24 III. die Ministerresidenten, die ständigen Geschäftsträger, die Generalkonsuln und die ersten Botschaftssekretäre 25 18 IV. die übrigen Botschaftssekretäre, die Legationssekretäre, die Konsuln, die Vizekonsuln, die Dolmetscher und Dragomans und die Gesandtschaftspredigen 20 12 V. die Kanzleivorsteher und Kanzlisten bei den Gesandt- schaften, die Kanzler, Kassirer, Registratoren und Sekre- täre bei den Konsulaten . .. 15 9 VI. die Unterbeamten . . . . .. 5 3 Reichs - Gesehbl. 1879. 24 Ausgegeben zu Berlin den 29. April 1879.