— 128 — Bewegt sich eine Dienstreise an demselben Tage innerhalb und außerhalb des Reichsgebiets, so wird für den Tag des Uebergangs aus Deutschland in das Ausland der höhere, für den Tag der Rückkehr in das Inland der niedrigere Tagegeldersatz gewährt. §. 2. Erfordert eine Dienstreise einen außergewöhnlichen Kostenaufwand, so kann der Tagegeldersatz (§. 1) von dem Reichskanzler angemessen erhöht werden. §. 3. Etatsmäßig angestellte Beamte, welche im Auslande außerhalb ihres Amts- sitzes kommissarisch beschäftigt werden, erhalten für die Dauer dieser Beschäftigung neben ihrem vollen etatsmäßigen Diensteinkommen Tagegelder, deren Höhe der Reichskanzler in jedem Falle bestimmt. Wenn gesandtschaftliche und Konsularbeamte in Folge bestehender Uebung oder in Folge der zeitweisen Verlegung der Residenz des betreffenden fremden Hofes mit Genehmigung des Reichskanzlers vorübergehend ihren Aufenthalt außer- halb ihres Amtssitzes nehmen, so können denselben für die Dauer dieses Aufent- halts gleichfalls Tagegelder nach Festsetzung des Reichskanzlers gewährt werden. §. 4. Werden etatsmäßig angestellte Beamte aus dienstlichen Gründen vom Reichskanzler in das Inland berufen, so verbleiben sie während der ersten drei Monate ihres Aufenthalts im Inlande im Genusse ihres vollen etatsmäßigen Diensteinkommens, neben welchem ihnen Tagegelder nach dem Ermessen des Reichs- kanzlers gewährt werden können; für die folgende Zeit erhalten sie nur das per- sönliche Gehalt und Tagegelder, deren Höhe der Reichskanzler in jedem Falle bestimmt. In dem vorstehend, sowie in dem im §. 3 Absatz 1 bezeichneten Falle haben die Beamten, so lange sie ihr volles etatsmäßiges Diensteinkommen beziehen, hinsichtlich des von ihnen bekleideten Postens sowohl die aus der Stellvertretung erwachsenden Kosten, und zwar bis zur Höhe der in Urlaubsfällen den Vertretern zu gewährenden Dienstaufwandsentschädigung, dem Auswärtigen Amt zu erstatten, als auch alle nach den jetzt bestehenden Bestimmungen nicht erstattungsfähigen amtlichen Ausgaben zu tragen. Für die Dauer der Hin= und Rückreise haben die Beamten in allen in den §. 3 und 4 bezeichneten Fällen auf die in den §§. 1 und 2 festgesetzten Tage- gelder Anspruch. An Fuhrkosten einschließlich der Kosten der Gepäckbeförderung erhalten: 1. bei Dienstreisen, welche auf Eisenbahnen, Dampfschiffen oder Segel- schiffen gemacht werden können: 1. die im §. 1 unter I bis V bezeichneten Beamten für das Kilo- meter 13 Pfennig und für jeden Zu= und Abgang außerhalb des Reichsgebiets 6 Mark, innerbalb desselben 3 Mark.