— 134 — (Nr. 1294.) Verordnung, betreffend den Urlaub der gesandtschaftlichen und Konsularbeamten und deren Stellvertretung. Vom 23. April 1879. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des §. 14 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetbl. S. 61), was folgt: §. 1. Anträge der gesandtschaftlichen und Konsularbeamten auf Bewilligung von Urlaub sind unter Angabe der Veranlassung und des Zwecks der unmittelbar vorgesetzten Behörde oder dem unmittelbar vorgesetzten Beamten einzureichen. §. 2. Unseren Botschaftern, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Ministern und Ministerresidenten wird der Urlaub von Uns auf Antrag des Reichskanzlers bewilligt. In allen anderen Fällen wird der Urlaub vom Reichskanzler ertheilt; jedoch können die einer Gesandtschaft oder einem Konsulate vorstehenden Beamten ihren Untergebenen zu Reisen außerhalb Deutschlands Urlaub bis zur Dauer einer Woche ertheilen. §. 3. Wird ein Urlaub zu Wiederherstellung der Gesundheit nachgesucht, so ist dem Antrage eine ärztliche Bescheinigung beizufügen. Der Reichskanzler ist berechtigt, die Beibringung einer solchen Bescheini- gung ausnahmsweise zu erlassen. §. 4. Der beurlaubte Beamte hat dafür zu sorgen, daß ihn während der Ab- wesenheit von seinem Amtssitze Verfügungen der vorgesetzten Behörden erreichen können. §. 5. Bei Ertheilung des Urlaubs ist gleichzeitig für die Vertretung des be- urlaubten Beamten Sorge zu tragen. §. 6. Erhält ein Gesandter Urlaub von mehr als 14 Tagen, so wird dem ihn vertretenden Geschäftsträger aus den nach den §§. 7 und 9 dieser Verordnung eintretenden Abzügen für die gesammte Dauer des Urlaubs eine Dienstaufwands- Entschädigung gewährt, welche bei den Botschaften auf 15 Prozent, bei den