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(Nr. 1294.) Verordnung, betreffend den Urlaub der gesandtschaftlichen und Konsularbeamten 
und deren Stellvertretung. Vom 23. April 1879. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des §. 14 des Gesetzes, betreffend 
die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetbl. 
S. 61), was folgt: 
§. 1. 
Anträge der gesandtschaftlichen und Konsularbeamten auf Bewilligung von 
Urlaub sind unter Angabe der Veranlassung und des Zwecks der unmittelbar 
vorgesetzten Behörde oder dem unmittelbar vorgesetzten Beamten einzureichen. 
§. 2. 
Unseren Botschaftern, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten 
Ministern und Ministerresidenten wird der Urlaub von Uns auf Antrag des 
Reichskanzlers bewilligt. 
In allen anderen Fällen wird der Urlaub vom Reichskanzler ertheilt; jedoch 
können die einer Gesandtschaft oder einem Konsulate vorstehenden Beamten ihren 
Untergebenen zu Reisen außerhalb Deutschlands Urlaub bis zur Dauer einer 
Woche ertheilen. 
§. 3. 
Wird ein Urlaub zu Wiederherstellung der Gesundheit nachgesucht, so ist 
dem Antrage eine ärztliche Bescheinigung beizufügen. 
Der Reichskanzler ist berechtigt, die Beibringung einer solchen Bescheini- 
gung ausnahmsweise zu erlassen. 
§. 4. 
Der beurlaubte Beamte hat dafür zu sorgen, daß ihn während der Ab- 
wesenheit von seinem Amtssitze Verfügungen der vorgesetzten Behörden erreichen 
können. 
§. 5. 
Bei Ertheilung des Urlaubs ist gleichzeitig für die Vertretung des be- 
urlaubten Beamten Sorge zu tragen. 
§. 6. 
Erhält ein Gesandter Urlaub von mehr als 14 Tagen, so wird dem ihn 
vertretenden Geschäftsträger aus den nach den §§. 7 und 9 dieser Verordnung 
eintretenden Abzügen für die gesammte Dauer des Urlaubs eine Dienstaufwands- 
 
Entschädigung gewährt, welche bei den Botschaften auf 15 Prozent, bei den