— 141 — §. 3. Vom 1. April 1879 ab gehen die gesammten Rechte und Pflichten bezüglich der veräußerten Gegenstände von dem preußischen Staat auf das Reich über. Die Ueberführung der Einnahmen und Ausgaben erfolgt nach den für die Rechnungslegung der Staatsdruckerei maßgebenden Grundsätzen dergestalt, daß alle Einnahmen und Ausgaben, welche das Rechnungsjahr 1878/79 betreffen, Preußen verbleiben, während die in das Rechnungsjahr 1879/80 fallenden Ein- nahmen und Ausgaben von dem Reich übernommen werden. Die Rechnungslegung für das Jahr 1878/79 sowie die damit zusammen- hängenden Arbeiten werden durch die Beamten der Reichsdruckerei bewirkt. §. 4. Das Reich tritt vom 1. April 1879 ab ein in alle von der Staatsdruckerei abgeschlossenen Verträge. Dasselbe erfüllt die Verpflichtungen und genießt die Rechte, welche aus diesen Verträgen für den preußischen Staat entspringen, von demselben Zeitpunkte ab, vorbehaltlich anderweiter Verständigung mit den bei der Sache Betheiligten. §. 5. Die Königlich preußische Hauptverwaltung der Staatsschulden ist berechtigt, der Reichsdruckerei Druckaufträge unmittelbar zugehen zu lassen, vorbehaltlich der Verständigung über die für solche Arbeiten zu leistende Vergütung. §. 6. Die Königlich preußische Hauptverwaltung der Staatsschulden verbleibt in der unentgeltlichen Benutzung derjenigen Dienst= und Dienstwohnungsräume, welche sie gegenwärtig inne hat, so lange die Königlich preußische Staatsregierung dies für angemessen erachtet. Die Rechte und Pflichten zwischen dem Reich und Preußen bezüglich dieser Räume bestimmen sich nach den landesgesetzlichen Vor- schriften über das Nießbrauchsrecht. Jedoch steht der preußischen Staatsregierung und den Inhabern der Dienstwohnungen ein Widerspruchsrecht gegen Verfügungen des Reichs über den zu den Grundstücken gehörigen Garten nicht zu. §. 7. Die Beamten der preußischen Staatsdruckerei werden unter Beibehaltung ihres Ranges, ihrer Anziennetät und ihres Diensteinkommens in den Reichsdienst übernommen. Beamte, welche in den Reichsdienst überzutreten nicht geneigt sein sollten, werden von der Königlich preußischen Staatsregierung einstweilen in den Ruhe- stand versetzt. Das auf Grund von Verträgen beschäftigte Personal der Staatsdruckerei wird das Reich nach Maßgabe dieser Verträge übernehmen.