— 142 — §. 8. Die Dienstkautionen der laut §. 7 in den Reichsdienst übertretenden Per- sonen gehen auf das Reich über; sie bleiben jedoch vom 1. April 1879 ab dem preußischen Staat noch achtzehn Monate mitverhaftet. §. 9. Die bereits bewilligten Pensionen und Unterstützungen für pensionirte Beamte und für die Hinterbliebenen von Beamten der Staatsdruckerei sind auch nach dem 1. April 1879 vom preußischen Staat zu zahlen. Dagegen übernimmt das Reich vom gedachten Tage ab die Zahlung der Pensionen und laufenden Unterstützungen, welche bisher an invalide Arbeiter und beständige Werkleute oder an deren Hinterbliebene aus dem bei der Staatsdruckerei bestehenden Kranken-Unterstützungs fonds bestritten worden sind. Der Bestand dieses Fonds, welcher am Schlusse  des Rechnungsjahres 1878/79 vorhanden sein wird, geht auf das Reich über. §. 10. Preußen erhält vom Reich für Abtretung der Staatsdruckerei eine Ent- schädigung von drei Millionen fünfhundertdreiundsiebenzigtausend Mark, welche vom 1. April 1879 ab zur Verfügung der preußischen Staatskasse zu stellen ist. Sollte die Königlich preußische Staatsregierung das im §. 6 errichtete Nieß- brauchsrecht aufgeben, so wird der preußischen Staatskasse vom Reich dafür eine Entschädigung von vierhundertzweiundsiebenzigtausend Mark gezahlt. Zu Urkund dessen etc.