— 151 — Reichs-Gesetzblatt. No 16. Inhalt: Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes vom 10. Juni 1869, betreffend die Wechselstempelsteuer. S. 151. — Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe. S. 152. — Bekannt- machung, betreffend die Ausgabe neuer Stempelmarken und gestempelter Blankets zur Entrichtung der Wechselstempelsteuer. S. 153. (Nr. 1301.) Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes vom 10. Juni 1869), betreffend die Wechselstempelsteuer. Vom 4. Juni 1879. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: I 8 b Artikel I. An die Stelle der §§. 2 und 3 des Gesetzes vom 10. Juni 1869, betreffend die Wechselstempelsteuer, (Bundes-Gesetzbl. S. 193) treten die nachfolgenden Bestimmungen: §. 2. Die Stempelabgabe beträgt: von einer Summe von 200 Mark und weniger 0,10 Mark, - !.über 200 = bis 400 Mark 0,20 - - - 400 - 600 " 0,30 - " " " . 600 - - 800 - 0,40 - - . 800 1000 0,50 und von jedem ferneren 1 000 Mark der Summe 0,50 Mark mehr, der- gestalt, daß jedes angefangene Tausend für voll gerechnet wird. §. 3. Die zum Zwecke der Berechnung der Abgabe vorzunehmende Umrechnung der in einer anderen als der Reichswährung ausgedrückten Summen erfolgt, soweit der Bundesrath nicht für gewisse Währungen Reichs-Gesetzbl. 1879. 29 Ausgegeben zu Berlin den 16. Juni 1879.