— 165 — Reichs-Gesetzblatt. No 22. Inhalt: Gesetz, betreffend die Verfassung und die Verwaltung Elsaß - Lothringens. S. 165. — Gesetz, be- treffend Abänderungen des Reichshaushalts- Etats und des Landeshaushalts- Etats von Elsaß- Lothringen für das Etatsjahr 1879/80. S. 160. (Nr. 1311.) Gesetz, betreffend die Verfassung und die Verwaltung Elsaß-Lothringens. Vom 4. Juli 1879 Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: §. 1. Der Kaiser kann landesherrliche Befugnisse, welche ihm kraft Ausübung der Staatsgewalt in Elsaß-Lothringen zustehen, einem Statthalter übertragen. Der Statthalter wird vom Kaiser ernannt und abberufen. Er residirt in Straßburg. Der Umfang der dem Statthalter zu übertragenden landesherrlichen Be- fugnisse wird durch Kaiserliche Verordnung bestimmt. §. 2. Auf den Statthalter gehen zugleich die durch Gesetze und Verordnungen dem Reichskanzler in elsaß-lothringischen Landesangelegenheiten überwiesenen Be- fugnisse und Obliegenheiten, sowie die durch §. 10 des Gesetzes, betreffend die Einrichtung der Verwaltung, vom 30. Dezember 1871 (Gesetzbl. für Elsaß= Lothringen von 1872 S. 49) dem Oberpräsidenten übertragenen außerordentlichen Gewalten über. §. 3. Das Reichskanzler-Amt für Elsaß-Lothringen und das Oberpräsidium in Elsaß-Lothringen werden aufgelöst. Zur Wahrnehmung der von dem ersteren und dem Reichs-Justizamte in der Verwaltung des Reichslandes, sowie der von dem Oberpräsidenten bisher geübten Obliegenheiten wird ein Ministerium für Elsaß-Lothringen errichtet, welches in Straßburg seinen Sitz hat und an dessen Spitze ein Staatssekretär steht. Reichs-Gesetzbl. 1879. 35 Ausgegeben zu Berlin den 11. Juli 1879.