— 170 — entstanden sind und nur bis zu der durch diesen Termin bestimmten Quote des Jahresbetrages verwendet werden. §. 2. Von dem Zeitpunkte ab, zu welchem das im §. 1 bezeichnete Gesetz vom 4. Juli 1879 in Wirksamkeit gesetzt wird, tritt der beiliegende Nachtrag zum Landeshaushalts-Etat von Elsaß-Lothringen für das Etatsjahr 1879/80 derart in Kraft, daß für fortdauernde Ausgaben die durch jenen Zeitpunkt bestimmte Quote der Jahresbeträge verwendet werden darf. §. 3. Zur Deckung der aus vorstehenden Bestimmungen sich ergebenden Mehr- ausgaben, soweit sie nicht aus den bei der Landesverwaltung für das Etats- jahr 1879/80 sich ergebenden Einnahmen gedeckt werden können, dürfen nach Bedarf Schatzanweisungen ausgegeben werden. Bezüglich dieser Schatzanweisungen finden die Bestimmungen in §§. 5 bis 8 des Gesetzes, betreffend die Feststellung des Landeshaushalts-Etats von Elsaß- Lothringen für das Etatsjahr 1879/80, vom 31. März 1879 (Gesetzbl. für Elsaß-Lothringen S. 5) mit der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle des Reichs- kanzlers der Statthalter und an Stelle des Oberpräsidenten der Staatssekretär für Elsaß-Lothringen tritt. §. 4. Von dem im Reichshaushalts = Etat für das Etatsjahr 1879/80 unter Kapitel 15 der Einnahme vorgesehenen besonderen Jahresbeitrage Elsaß-Lothringens zu den Ausgaben für das Reichs-Schatzamt, das Reichskanzler-Amt für Elsaß- Lothringen und das Reichs-Justizamt gelangt der auf das Reichs-Schatzamt ent- fallende Betrag von 2 550 Markvoll, der Mehrbetrag zu dem Theile zur Vereinnahmung, welcher dem Zeitabschnitt vom 1. April 1879 bis zum Beginn der Wirksamkeit des Gesetzes vom 4. Juli 1879 entspricht. Von dem letzteren Zeitpunkte ab dürfen aus den im Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1879/80 für das Reichskanzler-Amt für Elsaß-Lothringen vorgesehenen Ausgabefonds Ausgaben für die Verwaltung von Elsaß-Lothringen nicht mehr geleistet werden. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Bad Ems, den 5. Juli 1879. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck.