— 181 — 7. die Zustellung und Empfangnahme der Entscheidungen und die Mit- theilung derselben an den Auftraggeber; 8. die Uebersendung der Handakten an den Bevollmächtigten einer anderen Instanz. §. 30. Die Gebühren werden besonders erhoben für die Thätigkeit bei Streitig- keiten und Anträgen, welche betreffen: 1. die Sicherung des Beweises (Civilprozeßordnung §§. 447 bis 455), wenn die Hauptsache noch nicht anhängig ist; 2. das Verfahren über einen Antrag auf Anordnung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung, sowie über einen Antrag auf vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung einer Zwangsvollstreckung (Civilprozeßordnung §§. 688, 690 Absatz 3, §§. 696. 710 Absatz 4), sofern das Verfahren von dem Verfahren über die Haupt- sache getrennt ist; 3. den Betrag der zu erstattenden Prozeßkosten (Civilprozeßordnung §§. 98, 99). Wird die vorläufe Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Zwangs- vollstreckung bei dem Vollstreckungsgericht und bei dem Prozeßgericht beantragt, so wird die Prozeßgebühr nur einmal erhoben. §. 31. In der Zwangsvollstreckung bildet eine jede Vollstreckungsmaßregel zusammen mit den durch dieselbe vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zu der durch die Maßregel zu erlangenden Befriedigung des Gläubigers Eine Instanz. Die landesgesetzlichen Bestimmungen in Betreff der Gebühren für eine den Landesgesetzen unterliegende Zwangsvollstreckung bleiben unberührt. §. 32. Das Verfahren über einen Antrag auf Ertheilung einer weiteren vollstreck- baren Ausfertigung (Civilprozeßordnung §. 669), das Verfahren zur Abnahme des Offenbarungseides (Civilprozeßordnung §§. 781, 782) und die Ausführung der Zwangsvollstreckung in ein gepfändetes Vermögensrecht durch Verwaltung, (Civilprozeßordnung §. 754 Absatz 3) bilden besondere Instanzen der Zwangs- vollstreckung. §. 33. Die Vollstreckung der Entscheidung, durch welche der Schuldner nach Maß- gabe des §. 773 Absatz 2 der Civilprozeßordnung zur Vorauszahlung der Kosten verurtheilt wird, scheidet aus der Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Hand- lung als besonderes Verfahren aus. Soll die Zwangsvollstreckung auf Unterlassung oder Duldung einer Hand- lung durch Strafen ausgeführt werden (Civilprozeßordnung §. 775 Absatz 1), so bildet eine jede Verurtheilung zu einer Strafe nach Maßgabe der Vorschriften des §. 29 den Schluß der Instanz. Reichs= Gesetzbl. 1879. 37