— 196 — §. 3. Die Bestimmungen in den §§. 2 bis 5 des Gesetzes vom 27. Januar 1875, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine= und Telegraphen- verwaltung, Reichs- Gesetzbl. S. 18) finden auch auf die nach dem gegenwärtigen Gesetze aufzunehmende Anleihe und auszugebenden Schatzanweisungen Anwendung. §. 4. Der Reichskanzler wird ferner ermächtigt, den Bau einer Eisenbahn von Buchsweiler nach Schweighausen im Unter-Elsaß, deren Kosten durch den Bezirk Unter-Elsaß zur Verfügung gestellt werden, auszuführen, die dazu erforderlichen Grundstücke, nöthigenfalls auf dem Wege der Zwangsenteignung in den von der Landesgesetzgebung vorgeschriebenen Formen, zu erwerben, und diese Bahn gegen Ueberlassung des Eigenthums daran, sowie der dem Bezirk Unter-Elsaß an der innerhalb desselben gelegenen Theilstrecke der Eisenbahn von Saarburg nach Saargemünd zustehenden Rechte, auf Rechnung des Reichs zu betreiben. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Bad Ems, den 9. Juli 1879. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. (Nr. 1318.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Errichtung des Reichsschatztmts. Vom 14. Juli 1879. Auf Ihren Bericht vom 12. dieses Monats bestimme Ich, daß die bisher mit dem Reichskanzler-Amt verbundene Finanzverwaltung des Reichs fortan von einer besonderen, dem Reichskanzler unmittelbar unterstellten Centralbehörde unter der Benennung „Reichsschatzamt“ zu führen ist. Bad Ems, den 14. Juli 1879. Wilhelm. Fürst v. Bismarck. An den Reichskanzler. Herausgegeben im Reichskanzler-Amt. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.