— 200 — §. 13. Die Vorschriften der Titel 13 bis 16 des Gerichtsverfassungsgesetzes finden auf die Ausübung der streitigen Gerichtsbarkeit mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die im §. 183 vorgesehene Frist zwei Wochen beträgt. II. Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in Konkurssachen. §. 14. Auf bürgerliche Rechtsstreitigkeiten und auf Konkurssachen finden die Civil= prozeßordnung und die Konkursordnung nebst ihren Einführungsgesetzen, sowie die landesgesetzlichen Vorschriften, welche für die im §. 3 Absatz 1 bezeichneten preußischen Landestheile zur Ausführung jener Reichsgesetze erlassen oder neben denselben in Geltung sind, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ent- sprechende Anwendung. §. 15. Das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vor dem Konsul sowie vor dem Konsulargerichte regelt sich nach den Bestimmungen der Civilprozeß- ordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten mit der Maßgabe, daß auch die Vorschriften der §§. 313 bis 319 der Civilprozeßordnung Anwendung finden. §. 16. In den vor das Konsulargericht gehörenden Sachen nehmen die Beisitzer nur an der mündlichen Verhandlung sowie an den im Laufe oder auf Grund derselben ergehenden Entscheidungen Theil. §. 17. Die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft werden in Ehesachen im Falle des §. 585, sowie in Entmündigungssachen in den Fällen der §§. 607, 620 Absatz 4, 624 Absatz 3, 626 Absatz 3 der Civilprozeßordnung vom Konsul einer der zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft zugelassenen Personen oder in Ermangelung solcher einem anderen achtbaren Gerichtseingesessenen übertragen. Im Uebrigen findet eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft nicht statt. §. 18. In den zur Zuständigkeit des Konsuls gehörenden bürgerlichen Rechts- streitigkeiten (§. 12 Absatz 1) finden, sofern der Werth des Streitgegenstandes die Summe von dreihundert Mark nicht übersteigt, Rechtsmittel nicht statt. Im Uebrigen ist in den vor dem Konsul oder dem Konsulargerichte ver- handelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sowie in Konkurssachen zur Verhand-