— 202 — §. 25. Soweit nach der Strafprozeßordnung die Staatsanwaltschaft wegen einer grichtiich strafbaren und verfolgbaren Handlung einzuschreiten hat, ist der onsul hierzu von Amtswegen verpflichtet. Er hat insbesondere die der Staats- anwaltschaft im vorbereitenden Verfahren obliegenden Ermittelungen anzustellen. §. 26. Eine Voruntersuchung findet nicht statt. Die Bestimmungen des §. 126 der Strafprozeßordnung bleiben außer An- wendung. Die Beeidigung eines Zeugen im vorbereitenden Verfahren ist auch aus den im §. 65 Absatz 2 der Strafprozeßordnung bezeichneten Gründen zulässig. §. 27. An die Stelle der öffentlichen Klage tritt in den Fällen, in welchen nicht sofort das Hauptverfahren eröffnet wird, die Verfügung des Konsuls über die Einleitung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten. Diese Verfügung hat die dem Angeschuldigten zur Last gelegte That unter Hervorhebung ihrer gesetz- lichen Merkmale und des anzuwendenden Strafgesetzes zu bezeichnen. Der Beschluß, durch welchen das Hauptverfahren eröffnet wird, hat auch die Beweismittel anzugeben. §. 28. In der Hauptverhandlung sind vier Beisitzer zuzuziehen, wenn der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Gegenstande hat, welches weder zur Zuständigkeit der Schöffengerichte, noch zu den in den §§. 74, 75 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Handlungen gehört. §. 29. Den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht, ohne hierbei durch Anträge, Verzichte oder frühere Beschlüsse gebunden zu sein. §. 30. In das Protokoll über die Hauptverhandlung sind die wesentlichen Ergeb- nisse der Vernehmungen aufzunehmen. §. 31. Ist die strafbare Handlung ein zur Zuständigkeit des Reichsgerichts oder der Schwurgerichte gehöriges Verbrechen, so hat der Konsul die zur Straf- verfolgung erforderlichen Sicherheitsmaßregeln zu treffen, sowie die Untersuchungs-