— 212 — Zolltarif. Numnmer. Benennung der Gegenstände. Maßstab der Verzollung. Zollsatz. Mark. — 1 Abfälle: a) Abfälle von der Eisenfabrikation (Hammer- schlag, Eisenfeilspäne) und von Eisenblech, verzinntem (Weißblech) und verzinktem; von Glashütten, auch Scherben von Glas= und Thonwaaren; von der Wachsbereitung von Seifensiedereien die Unterlauge; von Gerbe- reien das Leimleder, auch abgenutzte alte Lederstücke und sonstige zur Verwendung als Fabrikationsmaterial geeignete Lederabfälle. b) Blut von geschlachtetem Vieh, flüssiges und eingetrocknetes, Thierflechsen; Treber; Brannt- weinspülig; Spreu; Kleie; Malzkeime; Stein- kohlenasche; Dünger, thierischer, und andere Düngungsmittel, als: ausgelaugte Asche, Kalkäscher, Knochenschaum oder Zuckererde und Thierknochen jeder Art ............... Anmerkung zu b: An sich zollpflichtige Düngungsmittel, künstliche, und Düngesalz werden auf besondere Erlaubniß, und letzteres nur unter der Kontrole der Verwendung, zollfrei zu- gelassen. c) Lumpen aller Art; Papierspäne; Makulatur, beschriebene und bedruckte; alte Fischernetze, altes Tauwerk und alte Stricke; gezupfte Charpie . . . . . .. Anmerkung: Abfälle, welche nicht besonders genannt sind, werden wie die Rohstoffe, von welchen sie herstammen, behandelt. frei frei frei