— 214 — Nummer. Benennung der Gegenstände. Maßstab der Verzollung. Zollsatz. Mark. d) Waaren aus Baumwolle allein oder in Ver- bindung mit Metallfäden, ohne Beimischung von Seide, Wolle oder anderen unter Nr. 4 genannten Thierhaaren: 1. rohe (aus rohem Garn verfertigte) dichte Gewebe mit Ausschluß der aufgeschnitte- nen Sammete) Tüll, roh und ungemustert 2. gebleichte, dichte Gewebe, auch appretirt, mit Ausschluß der aufgeschnittenen Sam- mete................................ 3.alle nicht unter Nr·1,2 und 6 begriffene dichte Gewebe; rohe (aus rohem Garn verfertigte) undichte Gewebe mit Aus- schluß der Gardinenstoffe, soweit sie nicht unter Ziffer 1 fallen; Strumpfwaaren; Posamentier= und Knopfmacherwaaren; auch Gespinnste in Verbindung mit Me- tallfäden: 4. Gardinenstoffe, gebleicht und appretirt. 5. alle undichte Gewebe, wie Jaconet, Musse- lin, Tüll, Marly, Gaze, soweit sie nicht unter Nr. 1, 3 und 4 begriffen sind. 6. Spitzen und alle Stickereien . Anmerkungen zu d: 1. Baumwollene Fischernetze, neu ... .. ... . .. .. .. .. . .. 2. Ganz grobe Gewebe aus rohem Gespinnst von Baum- wollabfällen, in Stücken nicht über 50 Centimeter lang und breit, welche das Ansehen von grauer Packleinwand haben und zu Preßtüchern, Putzlappen u. s. w. ver- wendet werden, auch in Verbindung mit anderen Spinn- materialien oder einzelnen gefärbten Fäden Rohe Gewebe für Schmirgelleinen und für Schmirgel- tuchfabriken auf Erlaubnißschein unter Kontrole, im- gleichen Schmirgeltuch 100 Kilogramm desgl. desgl. desgl. desgl. desgl. desgl. desgl. 80 100 120 230 200 250 10 frei