— 219 — Nummer. Benennung der Gegenstände. Maßstab der Verzollung. Zollsatz. Mark. 7 Erden, Erze und edle Metalle: Erden und rohe mineralische Stoffe, auch ge- brannt, geschlemmt oder gemahlen, imgleichen Erze, auch aufbereitete, soweit diese Gegen- stände nicht mit einem Zollsatze namentlich betroffen sindt; edle Metalle gemünzt, in Barren und Bruch ....... . . . ..... .. ... 8 Flachs und andere vegetabilische Spinn- stoffe mit Ausnahme der Baumwolle, 9 Getreide und andere Erzeugnisse des Land- baus: a) Weizen, Roggen, Hafer und Hülsenfrüchte, sowie nicht besonders genannte Getreidearten b) Gerste, Mais und Buchweizen c)t Malz . . .. . . . . . . ... d) Anis, Koriander, Fenchel und Kümmel . e) Raps und Rübsaat f) Erzeugnisse des Landbaus, anderweitig nicht genant . . .. . . .. 10 Glas und Glaswaaren: a) grünes und anderes naturfarbiges gemeines Hohlglas (Glasgeschirr), weder gepreßt, noch geschliffen, noch abgerieben, auch mit ordinärer Beflechtung von Weiden, Binsen, Stroh, oder Rohr; Glasmasse; rohes optisches Glas (Flint--, Kronglas); rohe gerippte Gußplatten (Dachgias); Email= und Glasurmasse, Glas- röhren und Glasstängelchen, ohne Unterschied der Farbe, wie sie zur Perlenbereitung und Kunstglasbläserei gebraucht werden . . . 100 Kilogramm desgl. desgl. desgl. desgl. desgl. 100 Kilogramm frei 0,50 1,20 0,30 frei