— 220 — Nummer. Benennung der Gegenstände. Maßstab der Verzollung. Zollsatz. Mark. b) weißes Hohlglas, ungemustertes, ungeschlif- fenes, unabgeriebenes, ungepreßtes, oder nur mit abgeschliffenen oder eingeriebenen Stöpseln, Böden oder Rändern c) Fenster= und Tafelglas in seiner natürlichen Farbe (grün, halb und ganz weiß), unge- schliffen, ungemustert; wenn die einfache Höhe und die einfache Breite zusammen betragen: 1. bis 120 Centimeter . .. 2. über 120 bis 200 Centimeter . . . . . . . . .. 3. über 200 Centimeter d) Spiegelglas, rohes, ungeschliffeness Tafel-(Fenster-) und Spiegelglas, ge- schliffenes, polirtes, gemustertes, mattes, auch farbiges; belegtes aller At.. c) Behänge zu Kronleuchtern von Glas, Glas- knöpfe, auch gefärbte; massives weißes Glas, nicht besonders benanntes; gepreßtes, geschlif- fenes, polirtes, abgeriebenes, geschnittenes, geätztes, gemustertes Glas, insoweit es nicht unter d oder f fällt Anmerkung zu e: Glasplättchen, Glasperlen) Glasschmelz, Glas- tropfen, auch gefärbt f) farbiges mit Ausnahme des unter a, d und e begriffenen, bemaltes oder vergoldetes (ver- silbertes) Glas; Glasflüsse (unechte rohe Steine) ohne Fassung; Glaswaaren und Emailwaaren in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen. Anmerkung zu f: Milchglas und Alabasterglas, ungemustertes, unge- schliffenes, unabgeriebenes, unbemaltes, ungepreßtes, oder nur mit abgeschliffenen oder eingeriebenen Stöpseln, Böden und Rändern 100 Kilogramm brutto desgl. desgl. desgl. 100 Kilogramm 100 Kilogramm brutto 100 Kilogramm desgl. 24 30